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4. BImSchV Windenergieanlage

Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" und 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen". Daten zu Windenergieanlagen werden in Baden-Württemberg im Zuge des immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die unteren Verwaltungsbehörden (uVB) in den Stadt- und Landkreisen erfasst. Die Daten umfassen u. a. den Anlagenstatus und die wichtigsten Anlagenparameter wie Hersteller, Typ, Leistung und Standort. Ab dem Jahr 2025 werden die Daten der uVB außerdem mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR - https://www.marktstammdatenregister.de) abgeglichen. Sofern Anlagen im MaStR mit dem Status in Betrieb geführt werden noch bevor seitens der uVB ein Datum einer immissionsschutzrechtlichen Inbetriebnahme erfasst wurde, wird der Status und das Inbetriebnahmedatum aus dem MaStR übernommen. Rechtsgrundlage für die Erfassung der MaStR-Daten bildet die Marktstammdatenregisterverordnung.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Windpotenzialflächen im Saarland - Ausschlussflächen Ökologisch wertvolle Waldflächen

Ökologisch wertvolle Waldflächen wurden durch 5 Waldschutzkriterien definiert und in einer Novellierung des LWaldG berücksichtigt. Diese Flächen wurden von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Die 5 neuen Waldschutzkriterien werden wie folgt beschrieben und gelten für alle Besitzarten (Privatwald, Kommunalwald, Staatswald). 1. Laubwaldbestände, die in der Hauptschicht mindestens 75 Prozent der Baumartenanteile als mindestens 100 Jahre alte Laubbäume aufweisen, wozu auch Teile eines Bestandes zählen, in denen klein flächig jüngere Bäume des Zwischen- und Unterstandes oder Nadel- holz das Bestandsbild dominieren und die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung ausgewiesen sind, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, in der landesweiten Privatwaldinventur des Jahres 2014 in der Behandlungseinheit „Altholz“ oder „mittleres Baumholz“ ausgewiesen sind, 2. Waldbestände, die zum Stichtag 01.01.2023 als Alt- und Totholz Biozönosen Flächen (ATB- Flächen) in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzte Forsteinrichtung kartiert sind, 3. Waldbestände, die der forstlichen Forschung dienen, sowie Marteloskopflächen, (Flächen, die der waldbaulichen Aus- und Weiterbildung dienen), 4. zugelassene Erntegutbestände nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, 5. Waldbestände, die zum Stichtag 01.01.2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung aus der regelmäßigen Bewirtschaftung genommen sind. Quelle: Sammeldokument zur Windflächenpotenzialstudie 2024 bearbeitet durch Bosch und Partner in Koop. mit Fraunhofer IEE.

Demonstration eines voll-supraleitenden Generatorsystems, Teilvorhaben: Siemens AG

Das Vorhaben baut auf die im Projekt SupraGenSys (Förderkennzeichen 03EE3010B) erarbeiteten Ergebnisse zum Entwurf und zur Optimierung eines vollsupraleitend ausgeführten und direkt angetriebenen Generators für WEA (Windenergieanlagen) mit 10 MW Bemessungsleistung auf. Die sich abzeichnende Verringerung der Stromgestehungskosten spielt eine wesentliche Rolle und verspricht den Ausbau der Windenergienutzung zu beschleunigen. Bisher durchgeführte Berechnungen berücksichtigen komplexe Systeme und deren Abhängigkeiten voneinander. Daraus ergibt sich die Wichtigkeit eines 'Proof-of-Concept', um anhand experimenteller Untersuchungen an einem Demonstrationsgenerator die ökonomische und technische Sinnhaftigkeit zu bestätigen und nachzuweisen, dass die Realität durch die Berechnungsmodelle hinreichend gut abgebildet wird. So kann das Vertrauen der Industrie in diese vielversprechende Technologie gestärkt werden. Ziel des Vorhabens ist somit die Entwicklung und der Aufbau eines 250-kW-Demonstrationsgenerators im Labor auf Basis des optimierten 10-MW-Voll-HTS-Generators. Mit Hilfe dieser Maschine werden die in SupraGenSys erarbeiteten Ergebnisse validiert und die entwickelten Berechnungsroutinen überprüft. Die Siemens AG trägt innerhalb des Konsortiums im Rahmen ihres Teilvorhabens zum Konzept und zum konzeptionellen Design des Demonstrationsgenerators bei. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Untersuchung und Optimierung von Wechselstromverlusten in den supraleitenden Spulen von Rotor und Stator des neuartigen Generators. Die langjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Elektromaschinen mit supraleitenden Rotorwicklungen fließt in die elektromagnetische Auslegung des 250-kW-Voll-HTS-Generators ein. Schließlich werden die Testergebnisse auf einen Multi-MW-Generatorentwurf übertragen.

Demonstration eines voll-supraleitenden Generatorsystems, Teilvorhaben: Fertigung

Im Projekt SupraGenSys 1 wurde ein vollsupraleitend ausgeführter und direkt angetriebener Generator für WEA (Windenergieanlagen) mit 10 MW Bemessungsleistung entworfen und optimiert. In diesem Projekt sind bereits wesentliche Ergebnisse erzielt worden. In diesem Projekt zeigte sich der Generator bereits mit beeindruckenden Kennzahlen und verspricht durch Absenkung der Stromgestehungskosten ein wesentlicher Fortschritt für den Ausbau der Windenergie zu werden. In dem Folgeprojekt SupraGenSys 2 soll ein Demonstrationsgenerator ( DG ) konstruiert und gefertigt werden. Die Projektpartner übernehmen die Berechnung des Generators, die Konstruktion des Generators und der Einzelteile, sowie die Materialbeschaffung. Die Krämer Energietechnik GmbH & Co. KG übernimmt die Konstruktion, Materialbeschaffung und Fertigung aller erforderlichen Vorrichtungen. Die Fertigung der HTS-Spulen und der geblechten Kerne sowie die Montage von Rotor, Stator und Kyrostat wird ebenfalls bei Krämer erfolgen. Die Prüfung der tiefgekühlten Spulen wird mit Unterstützung des KIT bei Krämer durchgeführt. Anschließend erfolgt die Endmontage des Generators durch Krämer bei Fraunhofer IEE in Kassel.

Antrag auf Vorbescheid für eine Windenergieanlage WEA Berching-Stierbaum

Mit Schreiben vom 11.02.2026, eingegangen beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. in digitaler Form am 11.02.2026 und in Papierform am 10.02.2026, beantragte die Jurenergie Betriebs-GmbH, Nürnberger Straße 35, 92318 Neumarkt i.d.OPf., beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1a BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bezüglich der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück mit der FlNr. 583/3 (WEA Berching-Stierbaum) der Gemarkung Stierbaum, Stadt Berching. Es handelt sich hierbei um eine Windenergieanlage vom Typ Nordex N175/6.X mit 179 m Nabenhöhe, 175 m Rotordurchmesser, 267 m Gesamthöhe und einer Nennleistung von 7.000 kW. Mit dem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG sollte demnach über folgende Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich entschieden werden: - Standorteignung (Turbulenzsituation ohne Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrundes), - Zulässigkeit im Hinblick auf die Schallemissionen und - Zulässigkeit bzgl. Schattenwurf Der Anlagenstandort der WEA Berching-Stierbaum befindet sich innerhalb des regionalplanerischen Vorranggebietes für Windenergie NM 37. Seit Inkraftsetzung des Regionalplans am 01.02.2026 und des Erreichens des Flächenbeitragswerts von 1,1 % sind die Vorranggebiete als Ziel der Raumordnung zu beachten und der Nutzung von Windenergie Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen einzuräumen.

Windenergienutzung im Wald

Die ambitionierten Energiewendeziele für Deutschland werden zu einem verstärkten Ausbau von Windenergieanlagen in Wäldern führen. Auf Basis eines Literaturüberblicks verdeutlicht dieser Beitrag zunächst, dass dadurch negative ökologische Auswirkungen auf Tiergruppen im Wald auftreten können, insbesondere durch Lebensraumveränderungen, Kollisionen mit den Anlagen sowie Verdrängungseffekte während Bau und Betrieb der Anlagen. Zudem argumentieren wir, dass ein Komplettausschluss des Waldes für die Windenergienutzung als Antwort auf negative ökologische Auswirkungen die Erreichung der Energiewendeziele gefährden und gesellschaftliche Zielkonflikte mit sich bringen würde. Stattdessen sollten negative ökologische Auswirkungen der Windenergienutzung im Wald durch eine gezielte Kombination von flächen- und anlagenbezogenen Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen reduziert werden. Wir betonen, dass dafür zeitnah regulatorische Lücken geschlossen werden müssen. Diese betreffen etwa die Weiterentwicklung der Landesvorgaben zur Windenergienutzung im Wald, die Verabschiedung eines Naturflächenbedarfsgesetzes, die Präzisierung der Vorgaben für die strategische Umweltprüfung sowie die Umsetzung der nationalen Artenhilfsprogramme.

WMTS - Regionales Raumordnungsprogramm 2008 - Regionalverband Großraum Braunschweig

Darstellungsdienst (WMTS) für die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung". Der Dienst stellt die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms von 2008 für den Großraum Braunschweig bereit. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" wurde am 11.01.2024 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig im Zuge des durchgeführten ergänzenden Verfahrens nach § 11 Abs. 6 ROG beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 582) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit Genehmigungsbescheid vom 13.03.2024 - Az.: BS 20303 / RGB-2008-Änd.1 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" trat rückwirkend am 02.05.2020 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

WMS - Regionales Raumordnungsprogramm 2008 - Regionalverband Großraum Braunschweig

Darstellungsdienst (WMS) für die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung". Der Dienst ermöglicht die Darstellung der einzelnen Datenebenen der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms von 2008 für den Großraum Braunschweig. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" wurde am 11.01.2024 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig im Zuge des durchgeführten ergänzenden Verfahrens nach § 11 Abs. 6 ROG beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 582) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit Genehmigungsbescheid vom 13.03.2024 - Az.: BS 20303 / RGB-2008-Änd.1 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" trat rückwirkend am 02.05.2020 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

WFS - Regionales Raumordnungsprogramm 2008 - Regionalverband Großraum Braunschweig

Downloaddienst (WFS) für die Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung". Der Dienst ermöglicht den Download der einzelnen Datenebenen der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms von 2008 für den Großraum Braunschweig. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" wurde am 11.01.2024 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig im Zuge des durchgeführten ergänzenden Verfahrens nach § 11 Abs. 6 ROG beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 582) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit Genehmigungsbescheid vom 13.03.2024 - Az.: BS 20303 / RGB-2008-Änd.1 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" trat rückwirkend am 02.05.2020 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

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