Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.
Dieses Vorhaben ist vom Bedarf eines Simulationswerkzeugs für die Optimierung von Maßnahmen zum Schutz von Sedimentböden vor Winderosion motiviert. Zur Kontrolle äolischer Bodenerosion werden verschiedene Reihen von Windschutzzäunen, häufig in Kombination mit Vegetation, aufgestellt, um die Windgeschwindigkeit zu verringern bzw. Sedimentabscheidung herbeizuführen. Die Wirksamkeit einer Windschutzzäunenreihe zum Schutz großskaliger Sedimentlandschaften lässt sich angesichts der Zeitskalen von Erosionsprozessen sowie deren starker Abhängigkeit von lokaler Topographie und Windverhalten jedoch nur schwer durch Feldmessungen alleine vorhersagen bzw. untersuchen. Deshalb soll in diesem Projekt ein numerisches Werkzeug für die Simulation des Sandtransports in Gegenwart von Windschutzzäunen entwickelt werden, mit dessen Unterstützung Optimierungsstrategien für den Schutz von Sedimentböden vor Winderosion konzipiert werden können. Dieses Werkzeug koppelt numerische Strömungsmechanik (CFD) für die Berechnung des turbulenten Windfeldes über der Topographie mit morphodynamischer Modellierung der damit verbundenen äolischen Landschaft. Um die Simulationen zu validieren, werden Feldmessungen äolischer Scherspannung am Boden sowie des Sandflusses und der Entwicklung der Bodentopographie im Dünenfeld von Jericoacoara, Nordosten Brasiliens, durchgeführt, und deren Ergebnisse mit Vorhersagen der Simulationen abgeglichen. Darauffolgend wird das numerische Werkzeug verwendet, um Strategien für die Entwicklung optimierter Reihen von Windschutzzäunen bezüglich Porosität, Abstand und Höhe unter verschiedenen Bedingungen von Wind und Sedimentverfügbarkeit abzuleiten. Um den Effekt der Windschutzzäune auf die Entwicklung einer Vegetationsdecke zu untersuchen, werden die Simulationen anschließend um ein Modell für die Wechselwirkung zwischen Wind, Teilchen in Saltation und Vegetation erweitert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen später in den Aufbau verbesserter Maßnahmen zur Dünenimmobilisierung sowie zur Bekämpfung äolischer Desertifikation einfließen.
Geltungsbereiche zu den geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB - insb. Wallhecken) im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist: -zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, -zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, -zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder -wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann sich auf den Bestand von Alleen, Baumreihen, einzelnen Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Wallhecken sind per Gesetz geschützt.
Forstministerin Christine Schneider besuchte Forstamt Adenau, um Forstleuten anlässlich des 5. Jahrestags der Flutkatastrophe für deren Einsatz bei den Aufräumarbeiten zu danken und besuchte Waldorte, die effektives Wassermanagement zeigen: Wird Wasser im Wald geschickt gelenkt, kann dies Überflutungen vorbeugen, sorgt für mehr Wasserrückhalt im Wald und versorgt damit gleichzeitig die Waldbäume „Landesforsten als schlagkräftige Flächenverwaltung hat beim Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe im Ahrtal einen wertvollen Beitrag geleistet: sowohl, als es darum ging, Orte zugänglich zu machen, als auch in der Verwaltung außerhalb des Forstbereichs, etwa der Bereitstellung von mobilen Wahlbüros für die Bundestagswahl. Für diesen Einsatz über den ‚normalen Dienst‘ hinaus, der aufgrund der psychischen Belastung nicht selbstverständlich ist, möchte ich mich ausdrücklich bedanken“, so Forstministerin Christine Schneider anlässlich des bevorstehenden Jahrestags der Flutkatastrophe, der sich in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli zum fünften Mal jährt. Die verheerende Flut, die durch ein Starkregenereignis ausgelöst wurde, aber auch die deutlich sichtbaren Waldschäden aufgrund der Klimawandelfolgen, haben das Thema Wald und Wasser in den Fokus von Landesforsten gerückt. Seither werden landesweit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um mehr Wasser im Wald zu halten. Dies passiert sowohl durch natürliche als auch durch technische Maßnahmen zum Wasserrückhalt: „In Rheinland-Pfalz bedeckt der Wald rund 43 Prozent der Landesfläche und übernimmt eine zentrale Funktion für den Wasserhaushalt. Wasserrückhaltemaßnahmen tragen dazu bei, Oberflächenabflüsse zu reduzieren, Sturzfluten und Erosion vorzubeugen sowie die Grundwasserneubildung zu fördern. Deshalb werden wir dies weiter ausbauen, um so den wirtschaftlichen Nutzen des Waldes ebenso wie seine Bedeutung für Natur, biologische Vielfalt und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen langfristig zu erhalten“, so Schneider. Technische Wasserrückhaltemaßnahmen sind beispielsweise Sickerdrainagen, Versickerungsmulden, der Verschluss von Entwässerungsgräben sowie die Umleitung von Wegentwässerungsgräben in angrenzende Waldflächen. Ziel dabei ist es immer, den Wasserfluss zu brechen, um die Fließgeschwindigkeit, gerade an Hängen, zu reduzieren und das Wasser in die Waldfläche zu leiten. Dort kann es von den Pflanzen aufgenommen werden und ins Grundwasser versickern. Gleichzeitig hat es bei Starkregen eine große Fläche, um sich auszubreiten. Natürliche Wasserrückhaltemaßnahmen sind solche, die auf klimaresiliente, strukturreiche Mischwälder mit einem hohen Laubholzanteil setzen. Dieses Ziel verfolgt Landesforsten seit 1990, als der naturnahe Waldbau im Landeswaldgesetz festgeschrieben wurde. Mittlerweile bestehen 82 Prozent der rheinland-pfälzischen Wälder aus mehreren Baumarten. Da die einzelnen Baumarten unterschiedlich tief wurzeln, lockert dies den Boden und sorgt gleichzeitig dafür, dass möglichst viel Wasser versickern kann und so auch zur Grundwasserneubildung beiträgt. Trifft Niederschlagswasser zunächst auf das Blätterdach, wird es in seiner Geschwindigkeit im Aufprall auf dem Boden reduziert – der Boden kann dadurch mehr Wasser aufnehmen, ehe es oberflächig abfließt. Dadurch tragen laubreiche Mischwälder maßgeblich zur Stabilisierung des Wasserhaushalts bei. Der Aufbau stabiler, strukturreicher Wälder mit hohen Verjüngungsvorräten ist daher ein wesentliches Ziel einer klimaangepassten Waldbewirtschaftung. Beim Besuch in Adenau wurde auch deutlich, welchen Beitrag hier ein ausgewogenes Wildmanagement zur natürlichen Waldentwicklung leisten kann: Buchen, innerhalb eines Weisergatters sind bereits rund zehn Meter hoch, während gleichaltrige Buchen außerhalb aufgrund von Wildverbiss bislang erst eine Höhe von zwei Metern erreicht haben. „Die Jägerschaft leistet bei einem ausgewogenen Wildmanagement gemeinsam mit Waldbesitzerinnen und -besitzern sowie Forstleuten einen wichtigen Beitrag. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten und gemeinsam Verantwortung übernehmen, damit sich unsere Wälder klimaresistent entwickeln können und ihre vielfältigen Funktionen dauerhaft erfüllen können“, so Schneider.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz, 16. Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV), 17. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. Wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Außer zahlreichen datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden, diese Attribute sind noch vorläufig und werden sich in absehbarer Zeit nochmals ändern: - KENNUNG : GISPAD Kennung; - KENNUNG ALT :Kennung; - NAME: Gebietsname; - ANZAHL FL : Anzahl Flächen; - FLAECHE HA : Fläche in ha (offiziell); - PROJEKT: Projektursprung; - AMTSBLATT: Amtsblatt; - AUSWEISUNG: Ausweisungsdatum - UNTERLAGEN : Unterlagen; - ERFASSUNG: Digitalisiermaßstab - BEMERKUNG: Bemerkung - GBNR: Gebietsnummer - EINSPEICHERUNGSDATUM: Einspeicherungsdatum - RECHTSGR: Link zur Verordnung; - INFO_KONTA: Link zu den Metadaten - GBBESCHR: Gebietsbeschreibung - VSG:;FFH;
<p></p><p><p>Mischsystem aus Wertholz, Kurzumtriebsgehölz und Wildbeeren. Wertholzbäume wachsen über das Gerüst der Hopfenanlage hinaus und spenden partielle Beschattung, Energieholz und Beerensträucher dienen zusätzlich als Windschutz und Winterquartier für Nützlinge.</p></p><p></p><p>Kategorie: Silvoarables System (Gehölze und Ackerkulturen)</p><p>Größe der agroforstlich genutzten Fläche(n) (in ha): 6</p><p>Flächenanteil der Agroforstgehölze (in %): 16,667</p><p>Beginn der Flächenanlage (Datum): 19.03.2025</p><p>Standörtliche Besonderheiten: <ul><li>Strukturarme Landschaft</li></ul></p><p>Betriebszweige: <ul><li>Ackerbau</li><li>Energieerzeugung</li><li>Holzproduktion</li></ul></p><p>Baumarten: <ul><li>Ahorn (<i>Acer spp.</i>)</li><li>Eberesche / Vogelbeere (<i>Sorbus aucuparia</i>)</li><li>Erle (<i>Alnus spp.</i>)</li><li>Esskastanie / Edel-Kastanie (<i>Castanea sativa</i>)</li><li>Pappel (<i>Populus spp.</i>)</li><li>Ulme (<i>Ulmus spp.</i>)</li><li>Walnussbaum (<i>Juglans regia</i>)</li></ul></p><p>(Angestrebte) Nutzung der Bäume: <ul><li>Energieholz</li><li>Stammholz</li><li>Nahrungsproduktion (z.B. Obst-/ Nussproduktion)</li><li>Ökologische Wirkung (inkl. Kohlenstoffspeicherung/ Windschutz/ Tierwohl/ Biodiversität)</li></ul></p><p>Straucharten: <ul><li>Kupfer-Felsenbirne (<i>Amelanchier lamarckii</i>)</li><li>Schwarzer Holunder (<i>Sambucus nigra</i>)</li><li>Hundsrose / Hagebutte (<i>Rosa canina</i>)</li><li>Weißdorn (<i>Crataegus spp.</i>)</li></ul></p><p>(Angestrebte) Nutzung der Sträucher: <ul><li>Nahrungsproduktion (z.B. Obst-/ Nussproduktion)</li><li>Ökologische Wirkung (inkl. Kohlenstoffspeicherung/ Windschutz/ Tierwohl/ Biodiversität)</li></ul></p><p>Sonstige Hauptkulturarten: <ul><li>Hopfen</li></ul></p><p>Motivation / Gründe für die Anlage des Agroforstsystems: <ul><li>ökologisches Gleichgewicht herstellen</li><li>Höhere Produktivität</li><li>Erosionsschutz</li><li>Landschaftsbild / Ästhetik</li><li>verbesserte Vermarktung</li></ul></p><p>Interesse an Produktabnahme / -vermarktung: Ja</p>
Naturschutzgebiete im Saarland: Bei dieser Schutzgebietskategorie handelt es sich um Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Schutzgebiete dieser Kategorie sind die am strengsten geschützten Gebiete. Insbesondere werden die wild lebenden Pflanzen oder Tiere, Biotope oder bestimmte Lebensgemeinschaften zu ihrem Erhalt, ihrer Entwicklung, aufgrund ihres seltenen Vorkommens oder auch aus wissenschaftlichen Gründen unter den gesetzlichen Schutz gestellt. Aktuell sind 121 Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt. Für welche Gebiete welche Erfassungsschärfe vorliegt, kann aus dem Attribut-Feld „Erfassungsmaßstab“ abgelesen werden. Die Bestandskarte der Naturschutzgebiete im Saarland gibt Auskunft über die aktuell ausgewiesenen Naturschutzgebiete. Sachdaten/Attributinformationen: KENNUNG : Kennung OSIRIS; KENNUNG_ALT: alte Kennung (Meldung an BfN); NAME: Name des Schutzgebietes; ANZAHL_FL : Anzahl Flächen; FLAECHE_HA : Fläche in ha (offiziell) EINSPEICHERUNGSDATUM: Einspeicherungsdatum in OSIRIS; PROJEKT : Projektursprung; AMTSBLATT: Amtsblatt; AUSWEISUNG: ; UNTERLAGEN: Verordnung über das Naturschutzgebiet; GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; OBJBEM: Datum; ERFASSUNG: Maßstab; BEMERKUNG: Datum; ISPAPSCH : INSPIRE Application Schema; GBNR: Gebietsnummer (= KENNUNG); IN_KRAFT: In Kraft; AUSSER_KRAFT :Außer Kraft; IN_KRAFT_SEIT: In Kraft seit; INSDATE: Übernahmedatum ins GDZ; KERNZBSPH: Kernzone Biosphäre; NATURWZ: Naturwaldzelle; RECHTSGR: Link zur Verordnung;SCHUTZZIEL: Schutzzweck;VSG;FFH; Betrachtungsobjekt im GDZ; Export der MultiFeatureklasse (setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_ngnschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.ngnschg)) in die Filegeodatabase .
Der Kartendienst stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Naturschutzgebiete im Saarland: Bei dieser Schutzgebietskategorie handelt es sich um Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Schutzgebiete dieser Kategorie sind die am strengsten geschützten Gebiete. Insbesondere werden die wild lebenden Pflanzen oder Tiere, Biotope oder bestimmte Lebensgemeinschaften zu ihrem Erhalt, ihrer Entwicklung, aufgrund ihres seltenen Vorkommens oder auch aus wissenschaftlichen Gründen unter den gesetzlichen Schutz gestellt. Aktuell sind 121 Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt. Für welche Gebiete welche Erfassungsschärfe vorliegt, kann aus dem Attribut-Feld „Erfassungsmaßstab“ abgelesen werden. Die Bestandskarte der Naturschutzgebiete im Saarland gibt Auskunft über die aktuell ausgewiesenen Naturschutzgebiete. Sachdaten/Attributinformationen: NAME:Name des Naturschutzgebietes AUSWEISUNG:Datum der Ausweisung AMT_J_S:im Amtsblatt veröffentlicht-Jahr_Seite GEB_ID_SL:Gebietsnummer Saarland für Bund/Länder-Datenaustausch INFO:Link zu den dazugehörigen Metadaten NR_BER_SAM:Nummer der bereinigten Sammlung des NSG VO_QUELLE:Verordnung über das Naturschutzgebiet ERFASSUNG: Erfassungsgrundlage RECHTSGR:Rechtsgrundlage SHAPE_AREA:vom System berechnete Flächen SHAPE_LEN:vom System berechneter Umring FLAECHE_HA:amtliche Flächengröße in HA gemäß Verordnung
Die Auswertung Bewirtschaftungsabhängige Erosionsgefährdung des Bodens durch Wind auf Basis der Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000 (BK50) schätzt das Risiko von Bodenabtrag durch Wind für die Flächeneinheiten der BK50 unter Berücksichtigung der mittleren Windgeschwindigkeit, der Erodierbarkeit des Bodens und der jeweiligen Anbaukultur. Die Schätzung erfolgt nach den Vorgaben der DIN 19706. Durch unterschiedliche Bedeckungseigenschaften bieten verschiedene Anbaukulturen in Zeiten starker Winde einen unterschiedlich guten Schutz gegenüber Bodenerosion durch Wind. Der Kennwert wird daher auf Basis der standortabhängigen Erosionsgefährdung (EgWP) und der Schutzwirkung durch angebaute Fruchtarten ermittelt. Dazu müssen standardisierte Fruchtfolgen angenommen oder die genaue Fruchtfolge dem LBEG übermittelt werden. Die Auswertung kann für regionale Planung und die Beratung der Landwirtschaft genutzt werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 112 |
| Kommune | 21 |
| Land | 78 |
| Weitere | 42 |
| Wissenschaft | 38 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Agrarwirtschaft | 21 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 96 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 10 |
| Text | 52 |
| Umweltprüfung | 5 |
| unbekannt | 26 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 82 |
| Offen | 121 |
| Unbekannt | 9 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 204 |
| Englisch | 43 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 1 |
| Datei | 11 |
| Dokument | 37 |
| Keine | 127 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 49 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 143 |
| Lebewesen und Lebensräume | 206 |
| Luft | 109 |
| Mensch und Umwelt | 212 |
| Wasser | 115 |
| Weitere | 204 |