Am 1. Dezember 2013 tritt ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Kraft. Pro Liter Wasser dürfen dann nicht mehr als 0,010 mg Blei enthalten sein. Da die Werte in Bleileitungen in der Regel höher sind, müssen diese gegen Rohre aus besser geeigneten Werkstoffen ausgetauscht werden. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001, die am 01.01.2003 in Kraft trat, sieht eine stufenweise Herabsetzung des Bleigrenzwertes im Trinkwasser bis zum 1. Dezember 2013 vor. Damit endet die zehnjährige Übergangsfrist für den Austausch bleihaltiger Rohre. Davon betroffen sind Gebäude, die vor 1970 gebaut wurden, da danach keine Bleileitungen mehr verbaut wurden.
Für den chemischen Wirkstoff Endosulfan wird ein weltweites Herstellungs- und Anwendungsverbot in Pflanzenschutzmitteln eingeführt. Das beschloss die fünfte Vertragsstaatenkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, kurz POPs, die vom 25. bis 29. April 2011 in Genf stattfand. Das Verbot tritt mit mehrjährigen Übergangsfristen in Kraft. Bisher wird Endosulfan für die Schädlingsbekämpfung verwendet, insbesondere beim Anbau von Tee, Kaffee, Soja und Baumwolle. Endosulfan ist die Nummer 22 auf der Liste der Schadstoffe der Stockholmer Konvention.
Kunststoffe sind wichtige Werkstoffe, und der Bedarf und Verbrauch steigen seit Jahren stark an. Gelangen die Kunststoffe in die Umwelt, können sie Ökosysteme und Lebewesen massiv beeinträchtigen. Inzwischen finden sie sich in Meeren, Flüssen, Seen und Böden. Eine Hauptursache weltweit ist ein unzureichendes Abfall- und Abwassermanagement, aber es gibt noch viele weitere Quellen wie Reifenabrieb, in der Landwirtschaft eingesetzte Folien oder Plastikpartikel in Kosmetika und Reinigungsmitteln. Auch durch Littering landet immer mehr Plastik in der Umwelt. Dieses Papier zeigt – bezogen auf Deutschland- , wo wir stehen, was wir tun müssen, welcher Forschungsbedarf besteht und welche Maßnahmen wir jetzt schon umsetzen können, um das Problem in den Griff zu bekommen. Veröffentlicht in Broschüren.
Trinkwasserverordnung geändert - Leitungen und Armaturen werden noch sicherer Die Trinkwasserverordnung führt erstmals verbindliche Regeln für Materialien und Werkstoffe ein, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen. Das sehen aktuelle Änderungen vor, die am 13. Dezember 2012 in Kraft treten. Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz kommt in der Regel überall in Deutschland mit sehr guter Qualität in den Häusern an. Dort wo Verunreinigungen des Trinkwassers festgestellt werden, entstehen diese meistens in der Trinkwasser-Installation im Gebäude, d.h. durch falsche Materialien für Rohre, Armaturen oder Schläuche. Falsche Materialien können unerwünschte Stoffe in das Trinkwasser abgeben. Fehler bei Planung, Einbau und Materialauswahl der Installation können zur Vermehrung von Krankheitserregern wie Legionellen führen, die für Lungenentzündungen verantwortlich sind. Beides passiert insbesondere dann, wenn das Wasser zu lange im Leitungssystem stagniert. Durch die Änderung der Trinkwasserverordnung kann das Umweltbundesamt (UBA) nun zur Bewertung der hygienischen Eignung von Werkstoffen und Materialien verbindliche Anforderungen festlegen. Diese werden die bisher unverbindlichen Leitlinien nach und nach ersetzen. Jeweils zwei Jahre nach deren Festlegung dürfen bei der Neuerrichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen (etwa Trinkwasser-Installationen) nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Novelle der Trinkwasserverordnung sieht weiterhin praktikablere Regelungen zum Legionellenschutz vor. Bereits jetzt sollten Eigentümer beim Bauen und Instandsetzen von Trinkwasser-Installationen darauf achten, dass der Installateur nur Produkte aus geprüften Werkstoffen und Materialien einbaut. Dafür veröffentlicht das Umweltbundesamt bislang unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen, zum Beispiel für Kunststoffe, Elastomere (etwa Gummidichtungen und Membranen), Beschichtungen, Schmierstoffe und Metalle. Diese Leitlinien und Empfehlungen wird das Umweltbundesamt in den nächsten 1 bis 2 Jahren zu „Bewertungsgrundlagen“ nach dem neuen § 17 TrinkwV 2001 weiterentwickeln. Bei Bedarf kommen weitere Werkstoffgruppen hinzu. Spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Bewertungsgrundlagen müssen Hersteller ihre Produkte so umgestellt haben, dass sie diesen Anforderungen genügen. Werden dann Trinkwasser-Installationen neu errichtet oder Teile davon ausgetauscht, dürfen Betreiber von Wasserinstallationsanlagen keine Materialien mehr verwenden, die den Anforderungen widersprechen. Sofern Installateure oder Hauseigentümer schon jetzt Materialien und Werkstoffe einsetzen, die die Anforderungen der UBA -Leitlinien erfüllen, werden sie keine Schwierigkeiten haben, diese auch zukünftig einzuhalten. Jeder und jede kann unabhängig davon selbst etwas dafür tun, damit die Installation die Trinkwasserqualität nicht beeinflusst: Für Lebensmittelzwecke oder zum direkten Trinken sollte kein abgestandenes Wasser verwendet werden, sondern nur frisches und kühles aus der Leitung. Daher ist es empfehlenswert, das Wasser aus dem Hahn ablaufen zu lassen, bevor es genutzt wird: meist genügt etwa eine halbe Minute, bis es frisch und kühl heraus kommt. Dadurch werden potenzielle Stoffe aus Installationsmaterialien aus den Leitungen gespült. Neubau, Instandhaltungen und Reparaturen an der Trinkwasser-Installation sollten nur Fachleute vornehmen, die beim Wasserversorger gelistet sind - nur diese kennen die Eigenschaften des Wassers vor Ort und wissen, welche Materialien im Versorgungsgebiet geeignet und welche technischen Regeln zu beachten sind, u.a. damit sich Legionellen nicht in der Installation vermehren können. Die Änderungen der Trinkwasserverordnung sehen auch praktikablere Regelungen für die Überwachung von Legionellen vor. So wird die zu überwachende „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ jetzt genauer definiert. Auch der Verwaltungsaufwand wurde reduziert. Ab sofort müssen diese Anlagen nur dann dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen, der 2011 in die Trinkwasserverordnung eingeführt wurde, überschritten ist. Die Besitzer von größeren Wohngebäuden müssen das Trinkwasser routinemäßig alle drei Jahre untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. 13.12.2012
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes Noch in diesem Jahr wird das „Aus“ für Bleirohre als Trinkwasserleitungen besiegelt – genauer am 01.12.2013. Dann nämlich tritt ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Kraft. Pro Liter Wasser dürfen dann nicht mehr als 0,010 mg Blei enthalten sein. Da die Werte in Bleileitungen in der Regel höher sind, müssen diese gegen Rohre aus besser geeigneten Werkstoffen ausgetauscht werden. „Mit dem neuen Grenzwert werden Bleirohre als Trinkwasserleitung quasi unbrauchbar. Wird der Blei-Grenzwert in einer Leitung überschritten, kann das Gesundheitsamt den Wasserversorger oder den Vermieter verpflichten, die Ursache der Überschreitung zu beseitigen. Faktisch wird dazu meist ein kompletter Austausch der Bleirohre nötig sein“, sagte Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). Der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit Thomas Ilka betont: „Wasserversorger und Vermieter, die ihre Bleirohre nicht bis zum 1. Dezember 2013 vollständig ausgewechselt haben, müssen die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher schriftlich oder per Aushang unabhängig von der Blei-Konzentration im Trinkwasser informieren.“ Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001, die am 01.01.2003 in Kraft trat, sieht eine stufenweise Herabsetzung des Bleigrenzwertes im Trinkwasser bis zum 1. Dezember 2013 vor. Damit endet die zehnjährige Übergangsfrist für den Austausch bleihaltiger Rohre. Davon betroffen sind Gebäude, die vor 1970 gebaut wurden, da danach keine Bleileitungen mehr verbaut wurden. Komplett auf Bleileitungen wird seit über hundert Jahren im gesamten süddeutschen Raum verzichtet. Im Rest von Deutschland wurden Bleirohre jedoch teilweise sowohl für Hausanschlussleitungen als auch für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden verwendet. Die Hausanschlussleitungen sind in der Regel in der Verantwortung des Wasserversorgers und können nur durch diesen ausgetauscht werden. Die Rohre der Trinkwasser-Installation gehören dem Hauseigentümer. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Trinkwasserbeschaffenheit einwandfrei ist und eventuell vorhandene Bleirohre ausgetauscht werden. Sollten als Hausanschlussleitungen oder im Gebäude noch Bleirohre vorhanden sein, müssen die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 01.12.2013 hierüber schriftlich oder per Aushang informiert werden – auch wenn der Blei-Grenzwert nicht überschritten wird. Diese Information ist für bestimmte Risikogruppen wichtig. So gilt zum Beispiel für Schwangere und Kleinkinder die Empfehlung, Leitungswasser, das Blei enthält nicht zu trinken oder Speisen zu essen, für deren Zubereitung das Wasser verwendet wird. Nach Möglichkeit sollten diese Gruppen auf abgepacktes Wasser zurückgreifen. Blei ist ein Nerven- und Blutgift, das sich im Körper anreichern und besonders die kindliche Entwicklung des Nervensystems beeinträchtigen kann. Deshalb sind schwangere Frauen, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder besonders gefährdet und vor der Aufnahme von Blei zu schützen. Auch andere Installationswerkstoffe, zum Beispiel verzinkter Stahl oder Kupferlegierungen, können Blei ins Trinkwasser abgeben. Das UBA führt in einer Empfehlung diejenigen trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffe auf, für die nachgewiesen wurde, dass sie nicht zu einer Überschreitung des neuen Blei-Grenzwertes führen. Bei der Erstellung neuer Installationen und bei Instandhaltungsmaßnahmen sollte darauf geachtet werden, dass nur die in der Empfehlung aufgeführten metallenen Werkstoffe verwendet werden. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass das Wasser zum Trinken oder zur Zubereitung von Speisen nicht zu lange (über vier Stunden) in den Leitungen gestanden hat. Wenn der Wasserhahn länger nicht genutzt wurde, sollte man das Wasser kurz ablaufen lassen, bis es gleichbleibend kühl aus der Leitung kommt. Bei Problemen unterstützt und berät das zuständige Gesundheitsamt oder die für Trinkwasser zuständige Landesbehörde.
Die Europäische Kommission hat am 20. September 2011 in Brüssel einen Fahrplan für die nachhaltige Umgestaltung der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird erläutert, wie ressourceneffiziente Wachstum erreicht werden kann. Der Fahrplan nennt die Wirtschaftszweige, die die meisten Ressourcen verbrauchen, und schlägt Instrumente und Indikatoren vor, an denen sich die Maßnahmen in Europa und weltweit orientieren sollten. Er ist auch eine Agenda für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auf der Grundlage eines geringeren Ressourcenverbrauchs, wenn Waren produziert und verbraucht werden, denn durch Tätigkeiten wie Recycling, besseres Produktdesign, Ersetzung von Werkstoffen und Umwelttechnik werden Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen. In der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ der Strategie Europa 2020 zum Thema Ressourceneffizienz wurde ein Fahrplan zur Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele auf dem Gebiet der Ressourceneffizienz und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gefordert. Dieser Fahrplan baut nun auf den anderen Initiativen im Rahmen dieser Leitinitiative - z. B. auf dem Fahrplan für den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft sowie dem Weißbuch zur Verkehrspolitik vom Frühjahr 2011 und dem für Ende des Jahres vorgesehenen Energiefahrplan - auf und ergänzt sie. Der Fahrplan für Ressourceneffizienz stützt sich auch auf die Thematische Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen von 2005 und die EU-Strategie für die nachhaltige Entwicklung.
Der Bericht ist Teil des Forschungsvorhabens „Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien für die stoffliche Nutzung von Biomasse im Rahmen des Blauen Engel“ und behandelt das Thema der biobasierten Kunststoffe. Bei diesen handelt es sich um Werkstoffe, die in den verschiedensten Produktgruppen zum Einsatz kommen können. Daher wurden hier grundsätzliche Aspekte betrachtet, die in den Vergabekriterien für Umweltzeichen zu Produkten aus biobasierten Kunststoffen Berücksichtigung finden sollen. Für die daraus hergestellten Produkte sind im Kontext des Blauen Engel jedoch eine Reihe Anforderungen zu beachten: So gelten die in der übergreifenden Machbarkeitsstudie vorgegebenen Systeme zur Zertifizierung einer nachhaltigen Biomassebereitstellung. Veröffentlicht in Texte | 88/2019.
Das Umweltbundesamt betrachtet derzeit vor dem Hintergrund neuartiger Gerätetechnologien (bspw. Flachbildschirme, Photovoltaikmodule) sowie aufbauend auf den Erfahrungen seit der Einführung des ElektroG 2005 den Status quo der Behandlung, die Effektivität einzelner Behandlungsverfahren und prüft die Notwendigkeit weiterer Anforderungen. Insbesondere enthält die Anlage 4 des ElektroG Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung der EAG (Elektroaltgerate). Behandlungsvorgaben zur Stärkung der Ressourcenschonung existieren nur mittelbar durch geräte- und materialunspezifische Quotenvorgaben. Um nachvollziehbare und belastbare erweiterte Anforderungen an die Behandlung von EAG festlegen zu können, wird die Auswertung von verschiedenen Regelungen, Normen etc. mit Blick auf die selektive Behandlung der Werkstoffe und Bauteile von Altgeräten nach Anlage 4 ElektroG fortlaufend betrieben. Mit vorliegenden 22 Fact Sheets fassen wir unseren derzeitigen Informationsstand zu schadstoff- und ressourcenrelevanten Geräten, Komponenten, Bauteilen und Stoffen kompakt zusammen. Veröffentlicht in Dokumentationen | 05/2016.
Polstermöbel können bei der Herstellung, Nutzung und Entsorgung Umweltbelastungen verursachen. Die vom Umweltbundesamt empfohlenen Kriterien für Ausschreibungen beziehen sich daher auf den gesamten Lebensweg von Polstermöbeln. Sie betreffen die Herstellung und die dabei eingesetzten Werkstoffe und Materialien, die Nutzungsphase sowie die Entsorgung von gebrauchten Polstermöbeln und von Verpackungsmaterial für den Transport von neuen Möbeln. Der Leitfaden basiert auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Polstermöbel (DE-UZ 117), Ausgabe Januar 2018. Veröffentlicht in Ratgeber.
Bodenbeläge können auf ihrem gesamten Lebensweg Umweltbelastungen verursachen. Daher beziehen sich die Anforderungen dieses Leitfadens sowohl auf die bei der Herstellung eingesetzten Werkstoffe und Materialien als auch auf die Nutzungsphase und die Entsorgung der Produkte. Schadstoffarme Bodenbeläge führen zu aus Umwelt- und Gesundheitssicht geringeren Emissionen aus diesen Produkten. Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel emissionsarme textile Bodenbeläge (DE-UZ 128, Ausgabe Februar 2016). Veröffentlicht in Ratgeber.
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