s/wirtschaftliche-aspekte/Wirtschaftliche Aspekte/gi
Das Insektensterben hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Einige der Ursachen sind bekannt, bei anderen besteht jedoch Forschungsbedarf. Eine der bisher wenig erforschten möglichen Ursachen des Insektensterbens im Grünland ist der Einsatz von Konditionierern bei der Wiesenmahd. Konditionierer, auch bekannt unter dem Begriff Aufbereiter, werden eingesetzt, um die Trocknung des Mähguts zu beschleunigen. Dabei wird das frisch geschnittene Gras gequetscht, um die verdunstungshemmende Wachsschicht zu zerstören und Pflanzenzellen aufzubrechen. Hierdurch kommt es jedoch auch zu einer erhöhten Mortalität von Insekten und weiteren Gliederfüßern. Unsere Studie untersuchte in ökologischen Feldversuchen die Auswirkungen des Konditionierereinsatzes auf die Insektenfauna und andere Arthropoden in der Vegetation im Landkreis Heidekreis in Niedersachsen. Der Anteil beschädigter Individuen nahm unter Konditionierereinsatz von 50 % auf 70 % zu und schädigte insbesondere Heuschrecken, Fransenflügler, Käfer, Pflanzenläuse und Milben. Außerdem haben wir den Umfang des Konditionierereinsatzes und mögliche Kosten, die Betrieben durch einen Konditioniererverzicht entstehen würden, geschätzt. Aus unseren Ergebnissen haben wir naturschutzfachliche und -politische Empfehlungen abgeleitet.
Luftverschmutzung, Geruchs- und Lärmbelästigungen, Fragen der ordnungsgemäßen Abfallverwertung und -beseitigung sowie die der Abfallvermeidung sind dringende Probleme der Gegenwart. Um Verbesserungen in der Umwelt herbeiführen zu können, muss der Ist-Zustand für ausgesuchte Indikatoren erfasst werden. Aus den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen ergeben sich Vorschläge für Maßnahmen, die das Erreichen von weltweit geforderten Qualitätszielen ermöglichen. Daher beschäftigt sich die Abteilung Immissionsschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft sowohl mit dem Umweltmonitoring als auch mit den notwendigen Schritten für eine nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität. Im einzelnen werden folgende Schwerpunkte bearbeitet: - Fachliche Grundlagenarbeit und Stellungnahmen sowie Studien zu technologischen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten - Beratung von Behörden, Betrieben und Bürgern sowie Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten - Betrieb des Luftmessnetzes Mecklenburg-Vorpommern - Messung der Belastung durch Lärm, Erschütterungen, Licht und nichtionisierende Strahlung und Erstellung von Modellen für Schallimmissions- und Lärmminderungsplanungen - Führung des Emissionskatasters für Mecklenburg-Vorpommern - zentrale Stelle im Rahmen der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben - Knotenstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die grenzüberschreitende Abfallverbringung und die Sonderabfallentsorgung - Auswertung und Veröffentlichung der ermittelten Daten zur Luftgüte, zur Lärmbelastung, zu Emissionen und zur Kreislauf- und Siedlungsabfallwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachinformationssystem ¿Immissionsschutz, Kreislaufwirtschaft und Abfall¿
Die Studie "Konzept nachhaltige Mobilität EURO 2024" beschäftigt sich mit der Förderung nachhaltiger Mobilität im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft 2024 (EURO 2024) in Deutschland. Da der Verkehrssektor zu den Hauptverursachern von Treibhausgasemissionen zählt, ist die Förderung nachhaltiger Mobilität von entscheidender Bedeutung im Kampf gegen den Klimawandel. Bei Großveranstaltungen im Sportbereich, wie beispielsweise der Fußball Europameisterschaft 2024 in Deutschland, sind die Herausforderungen hinsichtlich nachhaltiger Mobilität besonders ausgeprägt. Daher sollten solche Events gezielte Maßnahmen zur Förderung von nachhaltiger Mobilität in ihre Planung und Durchführung integrieren. Die durchgeführte Studie gründet sich auf einer umfassenden Literaturrecherche und der Auswertung einschlägiger Studien, wobei ein besonderes Augenmerk auf europäische Sportereignisse der vergangenen 17 Jahre gelegt wird. Die herausgearbeiteten Maßnahmen werden in Bezug auf die räumliche Dimension des Verkehrsaufkommens als auch die verschiedenen beteiligten Akteursgruppen analysiert. Auf Basis dieser Ergebnisse werden Empfehlungen für nachhaltige Mobilitätslösungen im Kontext der EURO 2024 vorgestellt. Die Ergebnisse unterstreichen, dass eine umfassende Zusammenarbeit zwischen Veranstalter*innen, Regierungen, Verkehrsbehörden, Transportunternehmen und der Zivilgesellschaft unerlässlich ist, um nachhaltige Mobilität bei Sportgroßveranstaltungen zu erreichen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Planungs- und Entscheidungsprozessen sowie die Integration von Feedbackschleifen können dazu beitragen, eine gemeinsame Vision zu entwickeln und Maßnahmen zu implementieren, die von allen Akteur*innen getragen werden. Eine umfassende und integrierte Umweltstrategie kann dazu beitragen, den ökologischen Fußabdruck von Veranstaltungen zu reduzieren und gleichzeitig soziale und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Insgesamt zeigt die Studie, dass die Förderung von nachhaltiger Mobilität bei Sportgroßveranstaltungen bedeutend für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen ist. Die Veranstalter*innen von Sportgroßereignissen sollten gezielte Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität in ihre Planung und Durchführung integrieren, um die negativen Auswirkungen des Verkehrs auf Umwelt und Lebensqualität in urbanen Räumen zu reduzieren. Es ist wichtig, dass diese Maßnahmen nicht nur kurzfristig während der Veranstaltung, sondern auch langfristig in der Region umgesetzt werden, um nachhaltige Mobilität langfristig zu etablieren. Quelle: Forschungsbericht
Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) enthält in § 24 Nr. 2 eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten (EAG), einschließlich der Verwertung und des Recyclings, über eine sogenannte Behandlungsverordnung (BehandV) festzulegen. Dazu wurden vom Umweltbundesamt gemeinsam mit einem Arbeitskreis und unter Einbindung relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verbänden und Behörden in mehreren Arbeitsgruppen weitergehende Empfehlungen für mögliche Behandlungsanforderungen an EAG entwickelt, diskutiert und bewertet. Dabei wurden neben Umweltwirkungen auch ökonomische Aspekte betrachtet. Die in diesem Bericht vom Umweltbundesamt vorgeschlagenen Behandlungsanforderungen konkretisieren und aktualisieren die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung gemäß § 20 ElektroG i. V. m. Anlage 4 und berücksichtigen zusätzlich Aspekte des Ressourcenschutzes. Es werden 57 geräte- und bauteilspezifische Behandlungsanforderungen für die Gerätegruppen der Bildschirmgeräte und Photovoltaikmodule, die Materialgruppen Kunststoffe und edel-/sondermetallhaltige Bauteile sowie über das ElektroG hinausgehende Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung empfohlen. In Kombination miteinander können diese eine umfassende Schadstoffentfrachtung und Ressourcenschonung verknüpfen. Das Umweltbundesamt schlägt außerdem die Verpflichtung zur Erstellung eines Behandlungskonzepts für die Erstbehandlungsanlagen in einer möglichen Behandlungsverordnung sowie Vorgaben der Zertifizierung im Rahmen des Monitorings vor. Des Weiteren wurde für die Erstellung der Behandlungsanforderungen die CENELEC-Normenserie 50625, unter dem Mandat M/518 der Europäischen Kommission, ausgewertet und in den empfohlenen Anforderungen berücksichtigt und bewertet. Quelle: Bericht
Der Klimawandel wird weltweit zu Veränderungen im Wasserkreislauf und unserer Nutzung von Wasser führen. Obwohl die Bundesrepublik Deutschland im langjährigen Mittel über ausreichende Ressourcen verfügt, tritt in einzelnen Jahren Wasserknappheit und Niedrigwasser auf. Zuletzt haben die Jahre 2003, 2018 und 2019 Betroffenheit bei Schifffahrt, Land- und Forstwirtschaft, Energiewirtschaft und Wasserwirtschaft ausgelöst. Der Rückgang der Abflussmenge und das damit verbundene Auftreten von Warmwasserphasen haben unmittelbare Folgen für die in den Gewässern lebenden Organismen. Tiefe Grundwasserstände wirken sich nachteilig auf grundwasserabhängige Landökosysteme aus. Derzeit vorgehaltene Speicher wie Talsperren und Trinkwasserbehälter stießen teilweise an ihre Grenzen. Ziel des Projektes ist es, eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für Planungen zu einem koordinierten Umgang mit Niedrigwasser und Dürre in Deutschland zu schaffen. Dabei wurden vorliegende Studien und Situationsanalysen recherchiert und ausgewertet. Betrachtet wurden die relevanten hydrologischen Größen, die ökologischen Auswirkungen und, soweit verfügbar, die ökonomischen Aspekte insbesondere zur Abschätzung der Betroffenheit in den einzelnen Sektoren. Um ein möglichst realistisches Bild zukünftiger Dürresituationen zu erhalten, wurde eine Zusammenfassung aktueller Klimaprognosen erarbeitet. Neben den rein vorsorgenden Maßnahmen (z. B. Erweiterung von Speicherbauwerken, Schaffung von Verbünden, Anpassung der Wasserrechte) wurden bereits existierende Ansätze für den aktiven Umgang mit Risiken während einer Dürre zusammengestellt. Quelle: Forschungsbericht
Gips ist ein Baustoff, der in den letzten Jahrzehnten in Deutschland mit steigender Tendenz nachgefragt wurde. Diese Nachfrage wird derzeit zum überwiegenden Teil (gut 60%) durch Rauchgasentschwefelungsgips (REAĄ]Gips) als Nebenprodukt aus der Kohleverstromung gedeckt. Der weitere Gipsbedarf wird durch die Gewinnung von Naturgipsvorkommen in Deutschland befriedigt. In Konsequenz aus den nationalen Klimaschutzzielen und der Energiewende wird die Versorgung der Gipsindustrie mit REAĄ-Gips mittelĄ- und langfristig sehr stark zurückgehen. Das Recycling von Gips wird als ein Beitrag zur Dämpfung von möglichen zukünftigen Versorgungsproblemen gesehen. Das wichtige Verbrauchsegment Gipskartonplatten ist gleichzeitig die wichtigste potentielle Versorgungsquelle fur das Gipsrecycling. Ziel des UfoplanĄ-Vorhabens. "Ökobilanzielle Betrachtung des Recyclings von GipskartonplattenĄ" war es, den aktuellen Stand des Gipsrecyclings in Deutschland und in ausgewahlten anderen europäischen Staaten zu fassen. Die Szenarienergebnisse zum Ufoplanprojekt ergeben eineindeutig wachsendes Potenzial fur die Gewinnung von RCĄ-Gips aus rückgebauten Gipskartonplatten in Deutschland. Die Ökobilanzergebnisse, die im Rahmen des Projekts gewonnen wurden, zeigen bei fast allen Wirkungskategorien eine ökologische Vorteilhaftigkeit der Recyclingroute gegenuber der Versorgung mit REAĄ-Gips. Im Falle des Vergleichs zwischen der RCĄ-Gips-Route und der Route aus heimischem Naturgips ergeben sich differenzierte Ökobilanzergebnisse. Der Einstieg der deutschen Gipsindustrie in den RCĄ-GipsĄ-Markt ist zumindest für die Herstellung von Gipskartonplatten zunächst gelungen. Nun gilt es in den nächsten Jahren die Mengen an RCĄ-Gips in Deutschland zu erhöhen. Für die Etablierung weiterer Gipsrecyclinganlagen in Deutschland ist deren Wirtschaftlichkeit durch Vermeidung von zu niedrigen Deponiepreisen fur Gipsabfälle zu unterstützen. Perspektivisch ist für eine möglichst gute Umweltbilanz des Gipsrecyclings in Deutschland die Etablierung einer höheren Zahl von Recyclinganlagen (ausgehend von den 2 Anlagen im Jahr 2016) für Gipskartonplatten sehr wichtig. Quelle: Forschungsbericht
Dieser Bericht entwickelt einen Bewertungsrahmen, den politische Entscheidungsträger nutzen können, um festzustellen, ob Offsets unter Sicherstellung der ökologischen Integrität des Compliance-Systems einen Mehrwert schaffen können. Es nutzt einen Bewertungsrahmen für diese Faktoren, um: (1 ) Sektoren zu identifizieren, welche aufgrund schwer zu reduzierenden Emissionen Offsets als Kostendämpfungsmaßnahme für ambitionierte Klimaziele rechtfertigen; und (2 ) zu identifizieren, welche Emissionsreduzierungen anderweitig unerreichbar wären, eine nachhaltige Entwicklung fördern, und inwieweit sie transformative sektorale Maßnahmen ermöglichen, die für die Bereitstellung von Offsets in Frage kommen. Dieser Bewertungsrahmen identifiziert die optimalen Bedingungen, unter denen Sektoren erfolgreich Offsets nachfragen oder bestimmte Minderungsaktivitäten Offsets anbieten können. Schwer vermeidbare sektorale Emissionen sind solche, die aufgrund fehlender und unausgereifter Technologien technisch nicht vermeidbar sind und daher Kosteneindämmungsmaßnahmen - wie zum Beispiel Offsets - zulassen sollten, um negative wirtschaftliche Auswirkungen wie Carbon Leakage zu vermeiden. Minderungsaktivitäten, die Offsets anbieten können, sind solche, die derzeit für lokale Akteure*innen unzugänglich sind, weil sie keinen Zugang zu Technologie, Finanzen oder Fähigkeiten haben. Die Zulassung dieser Minderungsaktivitäten zur Bereitstellung von Offsets ermöglicht es, solche Aktivitäten zu erproben und Minderungsergebnisse außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs des Compliance-Instruments zu erzielen. Dieser Bericht untersucht ausgewählte Sektoren und Minderungsaktivitäten, um zu veranschaulichen, wie dieser Bewertungsrahmen auf globaler Ebene angewendet werden kann. Er erkennt an, dass länderspezifische Faktoren die Beurteilung, ob der Offset-Ansatz einen Mehrwert bietet und die Umweltintegrität eines Compliance-Systems aufrechterhält, verändern können. Der Bericht schlägt darüber hinaus praktische Schritte vor, die politische Entscheidungsträger*innen unternehmen können, um eine Bewertung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Quelle: Forschungsbericht
Ziel dieses Berichts ist es, anhand einer empirischen Analyse bestehender Verpflichtungssysteme die Bedingungen zu identifizieren, unter denen Offsets in einem Verpflichtungssystem einen Mehrwert erzielen können, ohne dabei die Umweltintegrität zu untergraben. Zu den identifizierten Erfolgsindikatoren gehören: die Erhöhung der Akzeptanz für die Einführung von Verpflichtungssystemen; die Steigerung des Ambitionsniveaus in den nachfolgenden Erfüllungsperioden; die Möglichkeit, Emissionsreduktionen außerhalb der vom Verpflichtungssystem erfassten Sektoren zu erzielen; die Förderung von Investitionen in die nachhaltige Entwicklung sowie die Vermeidung von Fehlanreizen, die die Strenge des Verpflichtungssystems oder die Bemühungen der Akteure zur Reduzierung ihrer eigenen Emissionen untergraben. Durch die Durchführung eingehender Fallanalysen über die Auswirkungen von Offsets in der Europäischen Union, in Alberta, Australien, Kolumbien und Japan identifiziert der Bericht jene Bedingungen, die erklären, warum Offsets bei der Erreichung einzelner Indikatoren erfolgreich waren bzw. warum sie dies nicht waren. Der Bericht identifiziert zudem zwei übergeordnete Bedingungen, die dabei helfen können zu erklären, wann Offsets alle Erfolgsindikatoren erfüllen. Die erste Bedingung ist, dass die politischen Entscheidungsträger*innen bereit sein müssen, das Verpflichtungssystem so zu gestalten, dass ein starkes Preissignal gesetzt und aufrechterhalten wird, welches die Notwendigkeit von Kostendämpfungsmaßnahmen, wie z.B. Offsets, rechtfertigt, um negative politische und wirtschaftliche Auswirkungen abzuwenden. Die zweite damit zusammenhängende Bedingung ist, dass jene Institutionen, Prozesse und die Infrastruktur, die sowohl das Verpflichtungssystem als auch die Offsets regeln, so gut entwickelt sein müssen, dass sichergestellt werden kann, dass die Offsets das Prinzip der Umweltintegrität aufrechterhalten, Beiträge für nachhaltige Entwicklung erzielen und als verlässliche Kostendämpfungsmaßnahme für hohe Preise in Verpflichtungssystemen dienen. Die Ergebnisse zeigen darüber hinaus, wie schwierig es ist, beide Bedingungen zu erreichen, da sowohl nationale als auch internationale politökonomische Faktoren bestimmen, ob Politiker*innen und Wähler*innen bereit sind, Verpflichtungssysteme einzuführen und aufrechtzuerhalten, die zu effektivem Klimaschutz führen. Quelle: Forschungsbericht
Neben den typischen halbnatürlichen Offenland-Ökosystemen in Mitteleuropa, die meist anthropozoogenen Ursprungs sind und somit in der Regel landwirtschaftliche Nutzflächen darstellen, gibt es eine Reihe schützenswerter offener und halboffener Ökosysteme, deren Existenz von dynamischen Prozessen bzw. geeigneter Pflege oder Management abhängt, die jedoch keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Hierzu zählen natürliche Pionier-Ökosysteme z. B. in Flussauen, aber auch eine Reihe von sekundären Biotopen wie ehemalige Entnahmestellen von Kies und Sand oder Teile ehemaliger Truppenübungsplätze sowie Waldlichtungen und Waldwiesen. Im Rahmen einer im Juni 2008 veranstalteten Experten-Tagung des Bundesamtes für Naturschutz an der Internationalen Naturschutzakademie auf der Insel Vilm wurden die fachlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten, aber auch wirtschaftliche Aspekte geeigneter Managementverfahren für den Erhalt dieser Offenlandlebensräume diskutiert. Dies geschah auch vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der FFH-Richtlinie und des gesetzlichen Biotopschutzes zum Erhalt dieser Ökosysteme. In diesem Tagungsband wird der Stand des Wissens insbesondere zu den Managementverfahren Redynamisierung von Flussauen, großflächige extensive Beweidung von Offenlandlebensräumen, Feuermanagement und massive mechanische "Störungen" vorgestellt. Im Ergebnis der Diskussionen im Rahmen der Tagung werden Einschätzungen bezüglich der Einsetzbarkeit dieser Managementverfahren in der allgemeinen Naturschutzpraxis formuliert, Aspekte ihrer nachhaltigen Durchführbarkeit diskutiert und der weitere Forschungsbedarf benannt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für Leistungen im Sinne der VOL/B 1.Vertragsbestandteile 1.1Die nachstehenden Unterlagen sind Vertragsbestandteile. Sie gelten bei Widersprüchen in der folgenden Reihenfolge: a) b) c) d) e) f) die Bestellung die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen etwaige Besondere Vertragsbedingungen diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen; im Fall von Leistungen, die die Durchführung von Arbeiten auf der Schachtanlage Konrad beinhalten, gilt die Baustellenordnung Konrad (BO Konrad) g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die Regelungen haben in der Reihenfolge der Aufzählung Geltung. Bei Widersprüchen findet die vorrangig genannte Bestimmung Anwendung. 1.2Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen Skontoabzug. 2.Preise und Umfang der Leistungen 2.1Sämtliche Preise sind in EURO vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die genannten Preise Festpreise. 2.2Die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen findet Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Leistungen oder Teilleistungen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer), die Anwendung des Preisrechts zu vereinbaren. 2.3Soweit nicht bereits vor der Auftragsvergabe geschehen, hat der Auftragnehmer die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) der BGE auf Verlangen zu übergeben. Die BGE wird die Urkalkulation vertraulich behandeln und nur zur Prüfung eventuell erforderlicher neuer Preisvereinbarungen heranziehen. 2.4Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackungen, Aufladen, Befördern bis zur Anlieferungsstelle und Abladen. 2.5Betriebs-, Bedienungs-, Wartungsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung Bestandteil der zu erbringenden Leistung. 3.Änderung der Leistungen 3.1Ändert sich die im Vertrag festgelegte Ausführungsart oder werden außervertragliche Leistungen notwendig, ohne dass artgleiche Leistungspreise im Vertrag vorhanden sind, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Angebot für diese Leistungen vorzulegen. 3.2Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehr- bzw. Minderleistungen bis zu 10. v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. 4.Ausführungsunterlagen 4.1Zeichnungen, Beschriftungen oder andere Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer von der BGE zur Verfügung gestellt sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der BGE zur Ausführung von Leistungen durch den Subunternehmer und Vorlieferanten verwendet werden. Diese Ausführungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. 4.2Die BGE hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mitteln des Auftrages inhaltlich erstellt werden, oder wenn sie aufgrund bestimmter Angaben der BGE über Konstruktion und Herstellungsverfahren oder durch gemeinsame Arbeit mit ihr entstehen. 4.3Die gelieferten Unterlagen gehen in das Eigentum der BGE über. Die Kosten hierfür sind im Vertragspreis enthalten. 4.4Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer von der BGE erhalten hat, bleiben Eigentum der BGE. Sie sind nach Ausführung des Auftrages sofort kostenfrei zurückzugeben. 5.Ausführung 5.1Der Auftragnehmer hat sofort nach Auftragserteilung einen bevollmächtigten Beauftragten zu nennen, der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist. Ein Auswechseln dieses Beauftragten während der Durchführung der 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B vertragsmäßigen Leistung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BGE zulässig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Sofern die Leistung in einem der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieb erbracht wird, werden die verantwortlichen Aufsichtspersonen und ihr Vertreter nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes bestellt. Des Weiteren wird der Auftragnehmer auf die – insbesondere arbeitssicherheitlichen - Vorschriften nach dem Bundesberggesetz und nachgeordneter Verordnungen hingewiesen. Arbeitsmedizinische Bescheinigungen über die Klimatauglichkeit beschäftigter Personen, werden von der BGE nur anerkannt, wenn sie von bergbehördlich ermächtigten Ärzten ausgestellt sind. 5.2Bei der Ausführung von Leistungen in BGE- Betriebsanlagen und -Betriebsräumen ist das Betreten nur mit Zustimmung der Betriebsleitung gestattet. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten der BGE zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann die BGE ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen unterliegen Arbeitnehmer des Auftragnehmers den bei der BGE bestehenden Kontrolleinrichtungen und betrieblichen Vorschriften. Für längere Zeiträume in Betriebsanlagen der BGE beschäftigte Arbeitnehmer des Auftragnehmers werden vor Ort Ausweise ausgestellt, die beim Betreten des gesicherten Geländes vorzuweisen sind. Die Ausweise sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Die BGE kann Arbeitskräfte des Auftragnehmers aus wichtigen Gründen ablehnen. Diese sind dann unverzüglich zu ersetzen. 5.3Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Leistung für abgeschlossen erklärt ist. 5.4Beauftragte der BGE können sich während der Geschäfts- oder Betriebsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die Einhaltung der technischen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten. Die mit der Qualitätssicherung beauftragten Mitarbeiter werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Fertigungsprüfung erfordert. 6.Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistungen 6.1Bei Eintritt höherer Gewalt ist jede Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich der anderen Partei schriftlich Nachricht mit allen Einzelheiten hinsichtlich des Ereignisses, welches zu einem Fall höherer Gewalt führt, zu geben. Die Parteien haben dann über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten. 6.2Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages liegt vor bei Krieg, Aufstand, Pandemie, Epidemie, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikt und Aussperrung, unabwendbaren behördlichen Anordnungen, Feuer, Flut, Erdbeben, sonstigen Naturkatastrophen sowie anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, nach Eintritt, Art oder Umfang nicht vorhersehbar waren und durch die die jeweilige Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert war, sofern sie diese Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen beheben kann. 6.3In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung befreit. Zur Mitwirkung gehört insbesondere das Gewähren des Zugangs zu den Einrichtungen des Auftraggebers, in welchen die Leistung zu erbringen ist. 6.4Im Hinblick auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bleibt dieser jedoch verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der höheren Gewalt für die BGE zu minimieren und die Leistungen bzw. Mitwirkungsleistungen unter Berücksichtigung der Umstände bestmöglich zu erbringen. 6.5Sollte das Ereignis höherer Gewalt oder der Streik ununterbrochen mehr als hundertzwanzig (120) Tage dauern und die Erfüllung wesentlicher Teile der zu erbringenden Vertragsleistung oder Mitwirkungsleistungen nicht möglich sein und der Umfang der betroffenen Vertragsleistung auch insgesamt nicht nur unwesentlich sein, ist die BGE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden, erbrachte Leistungen werden vergütet. 6.6Ergeben sich aus von der BGE nicht zu vertretenden Gründen Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages, so ist sie jederzeit berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers eine Unterbrechung der Abwicklung des Auftrages zu verlangen. Die in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen sind zwischen der BGE und dem Auftragnehmer abzustimmen. Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie der BGE spätestens vier Wochen nach deren Mitteilung der Unterbrechung spezifiziert angezeigt werden. 7.Schutzrechte 7.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten; dies gilt auch, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt. 7.2Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und die BGE hierüber schriftlich zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. 7.3Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE. 7.4Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen. 7.5Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen. 7.6Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen. 7.7Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen a) für den eigenen Bedarf, b) für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, c) zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. 8.Urheberrechte- und Nutzungsrechte 8.1Die im Rahmen des jeweiligen Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen und Knowhow, einschließlich der Vertragsleistungen und aller sonstigen zu erbringenden Leistungen, der Rechte an technischen Zeichnungen, Grafiken, Datenbanken, Texten, Fotos und aller sonstigen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Leistungen des Auftragnehmer (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) werden Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und können vom Auftraggeber unbeschränkt genutzt werden. 8.2Soweit die Übertragung des geistigen Eigentums an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte, unter-lizenzierbare,Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. 8.3Soweit in den Vertragsleistungen vor oder unabhängig von diesem Vertrag entstandenes geistiges Eigentum oder Knowhow des Auftragnehmers enthalten ist oder dieses zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist (sogenanntes Background Knowhow), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch hieran ein unwiderrufliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, unter-lizenzierbares und nicht gesondert zu vergütendes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist zudem nach seinem alleinigen Ermessen berechtigt, nur Teile der Arbeitsergebnisse zu nutzen, diese zu ändern, die Leistung für andere Projekte zu nutzen oder zu bearbeiten. 8.4Daneben räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für alle seine im Rahmen dieses Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse für die Dauer der jeweiligen Vertragsdurchführung ein. 8.5Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Nennung als Urheber der Arbeitsergebnisse und garantiert, dass alle beteiligten Mitarbeiter auf Seiten des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ebenfalls auf eine Nennung als Urheber verzichten. 8.6Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Rechte nach dieser Ziffer 8 abgegolten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die BGE erlangt das Recht, die von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/Daten an die BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden. 8.7Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG. 8.8Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung. 8.9Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Ziff. 8.1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Ziff. 8.1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern. 8.10Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftragnehmer die BGE im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.). 8.11Die vorgenannten Nutzungsrechte der BGE bleiben auch im Falle einer Kündigung des Vertrages bestehen. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653
Origin | Count |
---|---|
Bund | 5495 |
Land | 38 |
Zivilgesellschaft | 2 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 5437 |
Text | 52 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 36 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 88 |
offen | 5440 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 5523 |
Englisch | 1021 |
unbekannt | 2 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Datei | 2 |
Dokument | 23 |
Keine | 3006 |
Unbekannt | 2 |
Webseite | 2508 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 3751 |
Lebewesen & Lebensräume | 3854 |
Luft | 2983 |
Mensch & Umwelt | 5530 |
Wasser | 2396 |
Weitere | 5480 |