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Das "Non-Target Screening im Rheineinzugsgebiet" ist eine Initiative, deren Ziel es ist, die Non-Target Screening (NTS) Methodik zwischen den Umweltüberwachungsbehörden im Rheineinzugsgebiet zu harmonisieren. Das Ziel dieser Harmonisierung ist es, eine hohe Vergleichbarkeit der NTS-Daten aus verschiedenen Laboren zu erreichen, um neu auftretende Schadstoffe über die Überwachungsstationen entlang des Rheins und seiner Nebenflüsse hinweg zu detektieren und zu verfolgen. Das Projekt wird von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins koordiniert und umfasst derzeit Institutionen aus fünf europäischen Ländern. Ein Vorgängerprojekt, genannt "Rhein-Projekt NTS", lief von 2021 bis 2024 und wurde von der Europäischen Union über das LIFE-Programm finanziert. Während dieser frühen Phase wurde eine Plattform für die schnelle, automatisierte, zentralisierte Auswertung und Speicherung von NTS-Daten entwickelt. Diese Plattform wird als NTS-Tool bezeichnet und wird von der deutschen Landesbehörde IT Baden-Württemberg gehostet. Das NTS-Tool umfasst derzeit eine harmonisierte Analysemethode auf Basis der Flüssigchromatographie gekoppelt mit hochauflösender Massenspektrometrie (LC-HRMS), IT-Infrastruktur (Cloud, Terminalserver), die Software enviMass zur Auswertung von NTS-Daten, Qualitätskontrollmaßnahmen basierend auf isotopenmarkierten Standardverbindungen sowie das Datenaggregierungs- und Visualisierungstool (DAV-Tool). Das DAV-Tool ermöglicht es Laborpersonal, nach neuartigen Schadstoffen in allen beteiligten Überwachungsstationen zu suchen. Das NTS-Tool wird im Rahmen des Internationalen Warn- und Alarmplans Rhein (IWAP Rhein) für Warnzwecke genutzt, da die zentrale Datenauswertung es ermöglicht, Schadstoffe schnell zu identifizieren, sodass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Ein weiteres Ziel des Projekts ist der Wissenstransfer über bekannte und unbekannte neuartige Schadstoffe an Expertengruppen und Trinkwasserversorger im Rheineinzugsgebiet. Die Ergebnisse, die mit dem NTS-Tool gewonnen werden, sollen zur Überwachung der im "Rhein 2040"-Programm formulierten Ziele beitragen, einschließlich des 30%-Reduktionsziels für Mikroverunreinigungen, den Zielen des "Null-Schadstoff-Aktionsplans" der EU sowie den individuellen Strategien der Staaten im Rheineinzugsgebiet. Das Rheinüberwachungsprogramm und das Programm „Rhein 2040“ stützen sich auf die NTS-Methode, um neu auftretende chemische Substanzen zu identifizieren.
<p> <p>Wie kann unsere bebaute Umwelt gesünder, klima- und ressourcenschonender werden? Empfehlungen für alle Politik- und Verwaltungsebenen – von EU bis kommunal – wurden im EU-Interreg-Projekt NonHazCity3 erarbeitet und in Form von Policy Briefs und einem Kurzvideo aufbereitet. Im Fokus: digitale Transparenz über Inhaltstoffe von Bauprodukten und Kreislaufwirtschaft am Bau.</p> </p><p>Wie kann unsere bebaute Umwelt gesünder, klima- und ressourcenschonender werden? Empfehlungen für alle Politik- und Verwaltungsebenen – von EU bis kommunal – wurden im EU-Interreg-Projekt NonHazCity3 erarbeitet und in Form von Policy Briefs und einem Kurzvideo aufbereitet. Im Fokus: digitale Transparenz über Inhaltstoffe von Bauprodukten und Kreislaufwirtschaft am Bau.</p><p> <p>Den größten Teil unseres Alltags verbringen wir in Innenräumen. Umso wichtiger ist die Frage: Was steckt eigentlich in unseren Wänden, Böden, Farben und Dämmstoffen? Und was gelangt daraus in die Raumluft, die wir atmen, in unseren Hausstaub und letztlich auch in die Umwelt? Die Screenings des NonHazCity3-Projekts zeigen, dass besorgniserregende Schadstoffe sowohl in Bauprodukten als auch in der Innenraumluft und in der bebauten Umwelt vorkommen. Erfreulich ist, dass gesundes und nachhaltiges Bauen heute schon möglich ist, wenn diese Ziele im Bauprozess integriert sind. Im Ergebnis präsentiert NonHazCity3 Politikempfehlungen und praktische Leitfäden für eine gesunde bebaute Umgebung, die sich sowohl an Architekten und Ingenieure als auch an private, gewerbliche und öffentliche Bauherren richten. </p> <p>Um Schadstoffe zu vermeiden, hat das NonHazCity3-Projekt konkrete Lösungen erarbeitet, praxisnah aufbereitet und in acht Pilotaktivitäten getestet. Ziel war es, nachhaltiges und gesundes Bauen so zu gestalten, dass es im Alltag einfacher planbar und umsetzbar wird, vom kleinen Renovierungsvorhaben bis zum kommunalen Großprojekt. Ein zentrales Beispiel: Für viele Bauprodukte fehlen heute leicht zugängliche Informationen zur chemischen Zusammensetzung. Das erschwert die gezielte Auswahl schadstoffarmer Alternativen und macht zirkuläres Bauen – also den Einsatz von Baustoffen aus Recycling-Materialien – riskant, weil Materialien am Lebensende nur dann sicher wiederverwendet werden können, wenn ihre Inhaltsstoffe bekannt sind. </p> Welche Ergebnisse bietet das NonHazCity 3-Projekt? <p><strong>Empfehlungen für Politik und öffentliche Verwaltung auf nationaler und EU-Ebene:</strong> Damit schadstoffarmes und zirkuläres Bauen zur Norm wird, braucht es klare Vorgaben und bessere Daten. Dazu gehören Anforderungen an chemische Transparenz und digitale Materialinformationen. Hier sehen Städte und Planende dringenden Handlungsbedarf.</p> <p><strong>Für Kommunen:</strong> Städte und Gemeinden verfügen über einen starken Hebel in der öffentlichen Beschaffung, vor allem im Kontext von Bau, Sanierung und Ausstattung öffentlicher Gebäude. Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäude oder Sporthallen werden täglich von vielen Menschen genutzt. Der kommunale NonHazCity3-Praxisleitfaden (auf Englisch) bündelt erprobte Schritte, Kriterien und Prozesswissen aus den Pilotstudien.</p> <p><strong>Für Privatpersonen:</strong> Orientierung bei der Auswahl von Baustoffen für Bau-, Sanierungs- und Renovierungsprojekte geben Umweltzeichen, wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel. Darüber hinaus, kann der auf Deutsch und englisch verfügbare NonHazCity3-DIY (Do it yourself)-Guide zeigen, worauf beim Renovieren zu achten ist und wie sich Materialien gezielt auswählen lassen.</p> <p>Alle Ergebnisse sind von der NonHazCity 3-Projektwebsite kostenlos abrufbar. </p> </p><p>Informationen für...</p>
<p> <p>NonHazCity 3 ist ein europäisches Drittmittelprojekt im Ostseeraum-Interreg-Programm der EU. NonHazCity 3 will gefährliche Stoffe im Bauwesen zum Schutz der Umwelt und Gesundheit verringern und nachhaltiges Bauen im Bestand unterstützen. Im Projektteam waren 21 Partner aus allen acht EU-Ländern rund um die Ostsee beteiligt, darunter Städte, Forschungsinstitute, NGOs, Architekturbüros und das UBA.</p> </p><p>NonHazCity 3 ist ein europäisches Drittmittelprojekt im Ostseeraum-Interreg-Programm der EU. NonHazCity 3 will gefährliche Stoffe im Bauwesen zum Schutz der Umwelt und Gesundheit verringern und nachhaltiges Bauen im Bestand unterstützen. Im Projektteam waren 21 Partner aus allen acht EU-Ländern rund um die Ostsee beteiligt, darunter Städte, Forschungsinstitute, NGOs, Architekturbüros und das UBA.</p><p> <p>Gefährliche Stoffe in Gebäuden lassen sich nur vermeiden, wenn bei der Auswahl der Materialien und Bauprodukte, der Planung, dem Bau, der Renovierung und dem möglichen Abriss des Gebäudes auf gefährliche Stoffe geachtet wird. Das Projekt NonHazCity 3 hilft Gemeinden, Unternehmern und Privatpersonen, sich der Chemikalien in Bauprodukten bewusst zu werden und Entscheidungen zu treffen, die Schadstoffe und mit ihnen verbundene Risiken in Gebäuden minimieren. Im Projekt wurden Wissensangebote auf drei Ebenen umgesetzt:</p> <ul> <li>strategische Lösungen für Managementverfahren im Bauwesen (Empfehlungen, Vorschriften, Normen),</li> <li>praktische Lösungen für die Bauenden (technische Anleitungen, Merkblätter) und</li> <li>Kommunikations- und Bildungslösungen (Wissenskampagnen, Schulungsmaterial).</li> </ul> <p>Im Fokus waren neben Schadstoffen klimaneutrales und ressourcenschonendes Sanieren und Bauen.<br><br>Pilotprojekte in den Partnerstädten dienten dazu, die entwickelten Lösungsvorschläge zu testen und zu validieren. Die Pilotprojekte umfassten die folgenden Schwerpunkte:</p> <ul> <li>Entwicklung öffentlicher Beschaffungsprozesse zur Reduzierung gefährlicher Stoffe,</li> <li>Planung und Bau von schadstofffreien, klimaneutralen und kreislauforientierten Gebäuden sowie</li> <li>Bereitstellung von Informationen und Instrumenten zum schadstofffreien, klimaneutralen und kreislauforientierten Bauen und Renovieren.</li> </ul> <p>Das Umweltbundesamt leitete die Gruppenaktivitäten, die die Projektergebnisse in konkrete Politikempfehlungen (siehe unten unter Dokumenten) umwandelte. Die resultierenden Handlungsoptionen adressieren Entscheidungsträger*innen auf EU-, nationaler und kommunaler Ebene. Die Politikempfehlungen sind mit der Implementierung der „Zero Pollution Ambition“-Ziele der EU im Bausektor verknüpft.</p> <p>Projektkoordinatorin war die Stadtverwaltung Riga (Lettland). Das Projekt hatte eine Laufzeit von 36 Monaten (2023 - 2025) und ein Budget von 5 Millionen Euro.</p> <p><a href="https://interreg-baltic.eu/project/nonhazcity-3">Weitere Informationen</a></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Historische und aktuelle Entwicklungen Rechtsvorschriften Arbeitshilfen Weitere Informationen Historie und Entwicklungen des deutschen Bodenschutzrechts Ursprünglich, vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahr 1999, fiel der Bodenschutz, sofern keine spezielleren Regelungen in anderen Rechtsgebieten wie dem Wasserrecht existierten, als staatliche Aufgabe in die allgemeine Gefahrenabwehr. Der Bodenschutz wurde von den zuständigen Behörden durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht i. V. m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) vollzogen. Mit Inkrafttreten des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10. Oktober 1995 änderte sich im Land Berlin die Verwaltungspraxis. Das Berliner Bodenschutzgesetz mit seinen Anordnungsbefugnissen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde seitdem als speziellere Regelung herangezogen. Neben der Bekämpfung von aktuellen Schadensereignissen war eine wesentliche Aufgabe die Erfassung der Altlasten(verdachts)flächen, deren Erkenntnisse in das spätere Bodenbelastungskataster (BBK) eingeflossen sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ), verkündet am 17. März 1998 und materiell am 1. März 1999 in Kraft getreten) war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden im Jahr 1999 die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahr 1999 ab. Die BBodSchV in der Fassung vom 9. Juli 2021 fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu (§§ 6 - 8 BBodSchV) und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser und Wind. Die BBodSchV n. F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält zum Teil Übergangsregelungen. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und § 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Am 18. September 2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten sowie Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG i. V. m. § 8 Bln BodSchG ist das Land Berlin, vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Bln BodSchG und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 (Bln BodSUV) wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24. Mai 2024 geändert. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts seit dem Jahr 2020 In der Europäischen Union (EU) hat der Bodenschutz in den vergangenen Jahren eine Stärkung in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung der europäischen Institutionen, insbesondere der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates der EU, erfahren. Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 die EU-Bodenstrategie für 2030 vorgelegt. Darin ist die Vision dargestellt, dass sich bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befinden. Die Bodenstrategie 2030 rückt den Boden in den Fokus als Schlüssel zur Lösung der anstehenden aktuellen ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation. Die EU-Bodenstrategie für 2030 ist neben der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Null-Schadstoff-Aktionsplan und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel Bestandteil des europäischen Grünen Deals der EU-Kommission. Abgesehen von einigen geltenden EU-Rechtsvorschriften (u. a. der Klärschlammrichtlinie, der Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der LULUCF-Verordnung, der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur), die für den Bodenschutz relevant sind, kam es auf EU-Ebene nie zu einem gemeinsamen Konsens, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden ein ähnliches Schutzniveau wie den Medien Wasser und Luft ermöglicht. In den letzten Jahren sind das Wissen über Böden und ihre Wertschätzung für die Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise erheblich gewachsen. Die EU-Kommission hat hierzu im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz (Richtlinie (EU) 2025/2360) veröffentlicht. Nach der Einigung im Trilog-Verfahren im April 2025 und einer Zustimmung des Umweltausschusses des EU-Parlamentes im Juni 2025 nahm der Rat der EU die Richtlinie (EU) 2025/2360 am 29. September 2025 förmlich an. Deutschland stimmte dabei aufgrund von Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag als einziges Land dagegen. Am 23. Oktober 2025 stimmte das EU-Parlament dem finalen Text in seiner Plenarsitzung offiziell zu. Am 16. Dezember 2025 trat die Richtlinie (EU) 2025/2360) dann offiziell in Kraft. Bis Dezember 2028 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben der EU-Richtlinie nun in nationales Recht überführen (Transpositionsfrist). In dem Zeitraum vom 2024 bis 2030 müssen die ersten europaweiten Messzyklen zur Bodengesundheit auf Basis harmonisierter Mindeststandards durchgeführt werden. Bis Dezember 2031 müssen die EU-Mitgliedstaaten dann ihren ersten offiziellen Bericht zur Bewertung der Bodengesundheit an die EU-Kommission übermitteln. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in das Internationale Recht , Europarecht , Bundesrecht und Landesrecht . Sie werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen. Die folgenden Arbeitshilfen stellen eine Auswahl der für das Land Berlin besonders relevanten Arbeitshilfen in Bezug auf den Vorsorgenden Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung dar. Weitere Arbeitshilfen für den Bereich Bodenschutz sind auf der LABO-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie auf der LAWA-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu finden. InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) Das InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente.
Das Vorhaben soll die Erkenntnisse über die Wirkungen von Umgebungslärm erweitern und festigen. Im Jahr 2018 veröffentlichte die WHO "Environmental Noise Guidelines for the European Region". Diese enthalten Expositions-Wirkungs-Funktionen (EWF) insbesondere für Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Fluglärm. Berücksichtigt werden verschiedene gesundheitliche Folgen wie Lärmbelästigung, Schlafstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die methodischen Ansätze der Expositions-Wirkungs-Funktionen (EWF) der WHO-Guidelines von 2018 sollen in einem systematischen Review überprüft und mit neueren Ansätzen verglichen werden. Gleichzeitig sollen die bekannten methodischen Ansätze zur Beurteilung kurzzeitiger Lärmereignisse (sogenannte Spitzenpegelkriterien) überprüft und verglichen werden. Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden sollen herausgestellt und bewertet werden. Damit soll die Weiterentwicklung der EU-Umgebungslärmrichtlinie unterstützt und somit der Schutz vor Lärm grundsätzlich verbessert werden. Die Erkenntnisse dienen zudem der Weiterentwicklung der Methodenkonvention des Umweltbundesamts.
Ziel des Projektes ist es zu untersuchen, welche Möglichkeiten freiwillige Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor Spurenstoffeinträgen bieten und wie die Bereitschaft von ?Stakeholder?n zu freiwilligen Maßnahmen in diesem Bereich erhöht werden kann. Dazu analysieren die Forschungsnehmer zunächst die Rahmenbedingungen für den Erfolg freiwilliger Maßnahmen und legen entsprechende Kriterien fest. Die Chancen freiwilliger Maßnahmen werden anhand konkreter Beispiele identifiziert. Gleichzeitig werden die Grenzen freiwilliger Maßnahmen herausgearbeitet und damit aufgezeigt, wo weitergehende Anstrengungen notwendig sind bzw. wann gesetzliche Reglungen zielführender wären. Ein weiterer Baustein des Projekts besteht darin, Instrumente zu entwickeln, die für die Thematik Spurenstoffe in Gewässern sensibilisieren. Das Bewusstsein der beteiligten Akteure sowie der Bürger*innen soll somit erhöht werden. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen werden Handlungsempfehlungen erstellt. Daraus soll hervorgehen, unter welchen Bedingungen freiwillige Maßnahmen effektiv sind und wie die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Maßnahmen gesteigert werden kann. Hierbei können unterschiedliche Stakeholder mit einbezogen werden, etwa beteiligte Unternehmen in der Herstellung bzw. Formulierung von Stoffen, spezifische Berufsgruppen, Wasser- und Abwasserverbände, Umweltverbände oder auch der Verbraucherschutz und Bürger*innen. Das Vorhaben steht in engem Bezug zu Aktivitäten auf europäischer Ebene zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen für Mensch und Umwelt: Die Europäische Kommission legte dazu im Rahmen des Europäischen Grünen Deals den Null-Schadstoff-Aktionsplan und die Chemikalienstrategie für ?Nachhaltigkeit? vor.
<p> <p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p> </p><p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p><p> Hintergrund <p>Sauberes Wasser ist eine unverzichtbare Grundlage für die menschliche Gesundheit, funktionierende Ökosysteme und eine sichere Trinkwasserversorgung. Trotz erheblicher Fortschritte beim Gewässerschutz in den vergangenen Jahrzehnten stehen Europas Gewässer weiterhin unter Druck. Nach <a href="https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/europes-state-of-water-2024">Angaben der Europäischen Umweltagentur</a> erreichen viele Oberflächengewässer und Grundwasserkörper in der EU nicht die vorgeschriebenen Umweltziele. </p> <p>Die Europäische Kommission hatte deshalb die bestehenden Regelungen überprüft und festgestellt, dass die Richtlinien wirksam sind und zu einem hohen Schutzniveau für Gewässer beitragen. Gleichzeitig wurde deutlich, dass neue Schadstoffe und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stärker berücksichtigt werden müssen, um die Ziele der europäischen Wasserpolitik zu erreichen. Die Reform ist Teil des Europäischen Green Deals und unterstützt das Ziel der Europäischen Union, Umweltverschmutzung bis 2050 weitgehend zu vermeiden („<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero-pollution-action-plan_en">Zero Pollution Ambition</a>“).</p> <p>Die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien auch auf eine schleppende Umsetzung zurückzuführen sind, was zum Teil dem Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln und der unzureichenden Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorspezifischen Rechtsvorschriften geschuldet ist.</p> <p>Die größten Belastungen für Oberflächengewässer sind Einträge von Chemikalien aus der Landwirtschaft, Industrie und über die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a>, sowie hydromorphologische Veränderungen durch Eingriffe wie Ent- und Bewässerung, Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutz, Schifffahrt oder Wasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung. Die größten Belastungen für Grundwasserkörper sind diffuse landwirtschaftliche Einträge, zum Beispiel durch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a> und Düngemittel und die Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für die industrielle Nutzung und für andere Zwecke.</p> <p>Das EU-Water Package aktualisiert die Schadstofflisten für Grundwasser und Oberflächenwasser mit neuen Stoffen und streicht nicht mehr relevante Stoffe. Für viele Stoffe gelten künftig strengere Umweltqualitätsnormen. Erstmals werden Vorschriften eingeführt, mit denen das kumulative Risiko kombinierter Stoffe berücksichtigt wird. Die neuen Stoffe müssen nun in die Bewirtschaftungsplanung aufgenommen werden.</p> <p>Angepasst wird auch das Verschlechterungsverbot in Artikel 4 WRRL. Hier fließt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit ein (<a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=165446&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1">EUGH, Entscheidung RS. C-461/13 vom 01.07.2015</a>), wonach vorübergehende Verschlechterungen einer oder mehrerer Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers, anhand derer der Gewässerzustand bewertet wird, unter bestimmten Bedingungen zukünftig zulässig sind, wenn sie durch ein neues oder geändertes Projekt verursacht werden. Dies gilt auch für die Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers durch die Verlagerung von Wasser oder Sedimenten durch menschliche Tätigkeiten, sofern sich die Gesamtbelastung nicht erhöht.</p> <p>Angesichts der Zunahme extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren sowie erheblicher grenzübergreifender Verschmutzungsereignisse, sollen die Mitgliedstaaten nach dem neuen Art. 12 WRRL andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informieren und zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen abzumildern. </p> </p><p> Oberflächengewässer <p>Für Oberflächengewässer wird ein Grenzwert für die Summe 25 per- und polyfluorierter Chemikalien (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a>) einschließlich der Trifluoressigsäure (TFA) sowie Qualitätsnormen für bestimmte Arzneistoffe und Bisphenol-A festgelegt. Außerdem gilt ein Grenzwert für die Summe aktiver Substanzen der gelisteten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a>.</p> <p>Flussgebietsspezifische Schadstoffe mit EU-weiter Relevanz, werden nicht wie bisher für die Bewertung des ökologischen Zustands berücksichtigt, sondern in die chemische Zustandsbewertung integriert. Damit sollen die Überwachung, die Zustandsbewertung und die öffentliche Berichterstattung einfacher, einheitlicher und transparenter werden.</p> <p>In Oberflächengewässern wird auch das kumulative Risiko von östrogenhaltigen Arzneimitteln durch eine auf zwei Jahre begrenzte wirkungsbasierte Überwachung bewertet und mit klassischen Analysen verglichen. Anschließend bewertet die EU-Kommission diese Methoden als mögliche ergänzende oder alternative Screening-Instrumente.</p> <p>Die Zwischenberichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, werden abgeschafft. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten eine vereinfachte Berichterstattung. </p> <p>Darüber hinaus wird auch die Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der UQN-RL vereinfacht und mit den Datenströmen an das Industrieemissionsportal gemäß der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02010L0075-20240804">Richtlinie 2010/75/EU</a> und der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401244">Verordnung (EU) 2024/1244</a> zusammengeführt.</p> </p><p> Grundwasser <p>Zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a> im Grundwasser wird auf Parameterwerte nach der EU-Trinkwasserrichtlinie für die Summe von 20 PFAS verwiesen und Qualitätsnormen für die Summe von vier besonders problematischen PFAS aufgenommen. Auch für bestimmte Arzneistoffe werden Qualitätsnormen vorgeschrieben. </p> <p>Für das Grundwasser wird es – wie bereits für die Oberflächengewässer – künftig eine verpflichtende Beobachtungsliste geben. Ziel beider Beobachtungslisten ist es, koordiniert Informationen über potenziell bedenkliche Stoffe in der aquatischen Umwelt zu sammeln, die bislang unzureichend dokumentiert waren und für die es noch keine standardisierten Analysemethoden gibt. Die Beobachtungliste erstellt die Kommission alle drei Jahre. Die Beobachtungsliste enthält maximal fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren sowie die möglichen Analysemethoden.</p> <p>Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger stellen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Da mehr Überwachungsdaten zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern erforderlich sind, werden Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger auf die Beobachtungslisten aufgenommen und passende Monitoringmethoden eingeführt.</p> </p><p> Überwachung und Berichterstattung <p>Die aktualisierte Richtlinie erweitert die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung. Neue Überwachungsmethoden sowie eine harmonisierte Berichterstattung sollen die Bewertung der Gewässer und die Transparenz in der gesamten EU verbessern. Dafür können die EU-Mitgliedstaaten auch Fernerkundung und Erdbeobachtungstechnologien nutzen. Zudem werden Überwachungsdaten häufiger der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur zugänglich gemacht. Die Bewirtschaftungspläne müssen die Mitgliedstaaten wie bisher alle sechs Jahre überprüfen und aktualisieren. </p> <p>Die angepasste WRRL verpflichtet die Kommission zu prüfen, wie die Gewässerüberwachung künftig noch besser unterstützt werden kann. Dazu gehören unter anderem Überlegungen zu einer freiwilligen gemeinsamen EU-Überwachungseinrichtung sowie zu einer erweiterten Herstellerverantwortung, durch die Hersteller bestimmter schadstoffhaltiger Produkte an den Kosten der Gewässerüberwachung beteiligt werden könnten. </p> <p>Die Europäische Kommission wird zudem ermächtigt, Durchführungsrechtsakte für technische Spezifikationen zur Analyse und Überwachung des Gewässerstatus, Festlegung von Formaten zur Berichterstattung und Fortschrittsindikatoren zu erlassen.</p> </p><p> Fristen <p>Mit der Reform legen die Gesetzgeber auch Fristen fest, innerhalb derer die neuen Anforderungen erfüllt werden müssen. Oberflächengewässer sollen bis zum 22.12.2033 einen guten chemischen Zustand erreichen – dies umfasst Stoffe, für die die Umweltqualitätsnormen aktualisiert wurden. Für Stoffe, für die erstmals Umweltqualitätsnormen vorgeschrieben sind, gilt eine Frist bis zum 22.12.2039. Eine Verlängerung dieser Fristen für neu gelistete Stoffe ist unter bestimmten Bedingungen möglich und endet spätestens, wenn der Bewirtschaftungsplan für das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/einzugsgebiet">Einzugsgebiet</a> aktualisiert wird – also 2045. Als Ausnahme gilt, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lassen.</p> <p>Das Water Package muss bis 21.12.2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu werden Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz ((<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/"><strong>WHG</strong></a>), der Oberflächengewässerverordnung ( <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/"><strong>OGewV</strong></a>) und der Grundwasserverordnung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010/"><strong>GrwV</strong></a>) erforderlich sein.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
<p> <p>Die Dokumentation fasst den Stakeholder-Dialog beim 6. REACH-Kongress zusammen. Im Fokus standen die regulatorischen Herausforderungen und potentiellen Lösungsansätze zur Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt.</p> </p><p>Die Dokumentation fasst den Stakeholder-Dialog beim 6. REACH-Kongress zusammen. Im Fokus standen die regulatorischen Herausforderungen und potentiellen Lösungsansätze zur Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt.</p><p> <p>Der 6. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/reach">REACH</a>-Kongress fand vom 10. bis 11. September 2024 am Hauptsitz des Umweltbundesamtes in Dessau-Roßlau statt. Mehr als 500 Expert*innen aus Behörden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft brachten ihre jeweiligen Perspektiven in die Diskussion um die regulatorischen Herausforderungen und potentiellen Lösungsansätze zur Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt in.</p> <p>Eine der Kernbotschaften aus den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/stakeholder">Stakeholder</a>-Diskussionen war der dringende Handlungsbedarf bei der Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt, verknüpft mit differenzierten Regulierungsansätzen.</p> <p>Eine weitere wichtige Stakeholder-Botschaft war, die Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette über chemische Stoffe in Erzeugnissen verpflichtend zu regeln – auch zum Erreichen des Ziels der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a>.</p> <p>In Bezug auf die Transformation des Chemiesektors für eine schadstofffreie Umwelt bekräftigten die Stakeholder die Bedeutung des Dialogs und die Notwendigkeit dessen Fortsetzung.</p> <p>Die gesamte Dokumentation ist zum Nachlesen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/6-reach-kongress-2024">hier</a> zu finden.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Die EU will mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan die Gesundheit der Menschen und die Natur schützen. Ein Ziel ist, dass 30 Prozent weniger Menschen vom Verkehrslärm betroffen sind. Dazu wurden Maßnahmen zur Lärmminderung untersucht und verschiedene Möglichkeiten zur Lärmentlastung betrachtet. In den Lärmaktionsplänen muss auch stehen, wie gut diese Maßnahmen wirken. Die Effekte wurden mithilfe von typischen Maßnahmenbündeln berechnet. Zudem gibt es jetzt ein Verfahren, mit dem man einfach abschätzen kann, wie viele Betroffene entlastet werden können und welche Maßnahmen dazu beitragen. Veröffentlicht in Texte | 160/2024.
Die EU will mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan die Gesundheit der Menschen und die Natur schützen. Ein Ziel ist, dass 30 Prozent weniger Menschen vom Verkehrslärm betroffen sind. Dazu wurden Maßnahmen zur Lärmminderung untersucht und verschiedene Möglichkeiten zur Lärmentlastung betrachtet. In den Lärmaktionsplänen muss auch stehen, wie gut diese Maßnahmen wirken. Die Effekte wurden mithilfe von typischen Maßnahmenbündeln berechnet. Zudem gibt es jetzt ein Verfahren, mit dem man einfach abschätzen kann, wie viele Betroffene entlastet werden können und welche Maßnahmen dazu beitragen.
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