Umweltchemie, Umweltanalytik und biologische Wirkungen (Wechselbeziehungen zwischen Chemie und Biologie) von (karzinogenen und/oder mutagenen) Metallverbindungen; neuerdings auch von Aluminium-, Silicium-, Zinn- und Titanverbindungen. Besonderes Gewicht haben Speziations-, Kreislauf-, Bioverfuegbarkeits-, Wechselwirkungs- und biochemische Untersuchungen (auch Biomonitoring und Kurzzeittests).
Dieses Forschungsprojekt untersucht die Herkunft und Entwicklung erzbildender Flüssigkeiten und Formationsmechanismen an einer der bedeutendsten Zinn-Kupfer-Zink-Blei-Lagerstätte, der Neves Corvo in Portugal, in Verbindung mit Flüssigkeits- und Schmelzeinschlüssen und numerischen Simulationen. Dies ist ein wichtiges Forschungsprojekt, das dem Verständnis und der Entwicklung von Mineralressourcen im gesamten iberischen Pyritgürtel und ähnlichen Provinzen einen erheblichen Mehrwert verleihen wird.
Die BNT Chemicals GmbH (BNT) plant am Standort Bitterfeld-Wolfen im Chemiepark Bitterfeld eine im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Vakuum-Destillationsanlage zur Aufarbeitung von Abfällen aus ihrer Produktion und Rückgewinnung von Zinn zu errichten und zu betreiben. Bei der Herstellung von Zinnorganischen Verbindungen sind über die letzten Jahre werthaltige Abfälle angefallen, die momentan auf ca. 600 Tonnen beziffert werden können. Die Abfälle entstehen in den Sümpfen der sog. Grignard-Synthese. Dabei handelt es sich um Dibuthylzinndichlorid (DBTC) und Tributhylzinnchlorid (TBTC), welche einen nicht unerheblichen Teil an zurückgewinnbarem Zinn enthalten. Nach Schwierigkeiten den Abfall durch spezialisierte Firmen aufbereiten zu lassen, lagert dieser auf dem Gelände der BNT. Zum Zweck der Abfallreduzierung und Rückgewinnung werthaltiger Stoffe aus den vorhandenen Abfällen, will die BNT einen Vakuum-Destillationsanlage aufstellen und betreiben. Die Anlage soll ausschließlich hauseigene Abfälle aufbereiten. Es soll pro Tag ein Batch von 1200 kg (1500 kg Havariegewicht) der Sümpfe aus DBTC bzw. TBTC der Destillation portioniert zugeführt und verarbeitet werden. Es entstehen durch die thermische Trennung anorganische Pulver (Zinnverbindungen) und Organozinn-Kondensate. Es kommt zu keiner chemischen Reaktion, da es sich ausschließlich um ein unter Vakuum durchgeführtes Trennverfahren handelt. Die gewonnenen anorganischen Pulver sind abfallrechtlich noch einzustufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein gefährlicher Wertstoff vorliegt. Nach Inbetriebnahme wird der Nachweis des „Endes der Abfalleigenschaft“ für diese Pulver angestrebt. Die Destillate werden entweder in die BNT-Prozesse zurückgeführt, oder wie gehabt als gefährlicher Abfall mit dem gleichen Abfallschüssel wie bisher über die vorhandenen Entsorgungswege entsorgt. Die geplante Anlage soll aufgestellt und betrieben sowie die Funktionalität in die BNT-Anlagen integriert werden.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, leider gibt es über das Kraftwerk Weisweiler (nähe Eschweiler), betrieben von der RWE Power AG keine aktuellen Schadstoffwerte. Die letzten öffentlich bekannt gemachten Werte sind im "European Industrial Emissions Portal" (siehe Direktlink unten oder mit manueller Suche auf der Webseite) verzeichnet und datieren das Jahr 2017. Aus dem Grund bitte ich Sie, alle bekannten Werte auf dem Portal bis zum aktuellen Jahr 2021 nachzutragen, dem Portal zu übermitteln oder andernfalls mir alle Werte bestenfalls in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Werte sollten mindestens folgende Informationen umfassen: - Kohlendioxid (CO2) - Stickstoffoxide (NOx/NO2) - Kohlenmonoxid (CO) - Schwefeldioxide (als SOx/SO2) - Feinstaub (PM10) - Anorganische Chlorverbindungen (als HCl) - Anorganische Fluorverbindungen (als HF) - Quecksilber und Verbindungen (als Hg) - Zink und Verbindungen (als Zn) - Kupfer und Verbindungen (als Cu) - Nickel und Verbindungen (als Ni) - Chrom und Verbindungen (als Cr) - Arsen und Verbindungen (als As) - Cadmium und Verbindungen (als Cd) (Direktlink zum Register): https://industry.eea.europa.eu/industrial-site/environmental-information?siteInspireId=https%3A%2F%2Fregistry.gdi-de.org%2Fid%2Fde.nw.inspire.pf.bube-eureg%2Farb-2017-354012-300-0877384SITE&siteName=RWE%20Power%20AG&siteReportingYear=2020&map_extent=660306.7676784503&map_extent=6574740.201125649&map_extent=721442.4828900571&map_extent=6597144.494377726&filter_reporting_years=2020&filter_change=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&filter_countries=DE&filter_industries=Electricity%20and%20heat%20production&filter_search=&filter_search_value=&queryParam=&&&&&&&&&& Danke. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, leider gibt es über das Kraftwerk Weisweiler (nähe Eschweiler), betrieben von der RWE Power AG keine aktuellen Schadstoffwerte. Die letzten öffentlich bekannt gemachten Werte sind im "European Industrial Emissions Portal" (siehe Direktlink unten oder mit manueller Suche auf der Webseite) verzeichnet und datieren das Jahr 2017. Von dem Portal wird Ihre Behörde als die dafür zuständige Ansprechperson genannt. Aus dem Grund bitte ich Sie, alle bekannten Werte auf dem Portal bis zum aktuellen Jahr 2021 nachzutragen, dem Portal zu übermitteln oder andernfalls mir alle Werte bestenfalls in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Werte sollten mindestens folgende Informationen umfassen: - Kohlendioxid (CO2) - Stickstoffoxide (NOx/NO2) - Kohlenmonoxid (CO) - Schwefeldioxide (als SOx/SO2) - Feinstaub (PM10) - Anorganische Chlorverbindungen (als HCl) - Anorganische Fluorverbindungen (als HF) - Quecksilber und Verbindungen (als Hg) - Zink und Verbindungen (als Zn) - Kupfer und Verbindungen (als Cu) - Nickel und Verbindungen (als Ni) - Chrom und Verbindungen (als Cr) - Arsen und Verbindungen (als As) - Cadmium und Verbindungen (als Cd) (Direktlink zum Register): https://industry.eea.europa.eu/industrial-site/environmental-information?siteInspireId=https%3A%2F%2Fregistry.gdi-de.org%2Fid%2Fde.nw.inspire.pf.bube-eureg%2Farb-2017-354012-300-0877384SITE&siteName=RWE%20Power%20AG&siteReportingYear=2020&map_extent=660306.7676784503&map_extent=6574740.201125649&map_extent=721442.4828900571&map_extent=6597144.494377726&filter_reporting_years=2020&filter_change=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&filter_countries=DE&filter_industries=Electricity%20and%20heat%20production&filter_search=&filter_search_value=&queryParam=&&&&&&&&&& Danke. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, leider gibt es über das Kraftwerk Weisweiler (nähe Eschweiler), betrieben von der RWE Power AG keine aktuellen Schadstoffwerte. Die letzten öffentlich bekannt gemachten Werte sind im "European Industrial Emissions Portal" (siehe Direktlink unten oder mit manueller Suche auf der Webseite) verzeichnet und datieren das Jahr 2017. Aus dem Grund bitte ich Sie, alle bekannten Werte auf dem Portal bis zum aktuellen Jahr 2021 nachzutragen, dem Portal zu übermitteln oder andernfalls mir alle Werte bestenfalls in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Werte sollten mindestens folgende Informationen umfassen: - Kohlendioxid (CO2) - Stickstoffoxide (NOx/NO2) - Kohlenmonoxid (CO) - Schwefeldioxide (als SOx/SO2) - Feinstaub (PM10) - Anorganische Chlorverbindungen (als HCl) - Anorganische Fluorverbindungen (als HF) - Quecksilber und Verbindungen (als Hg) - Zink und Verbindungen (als Zn) - Kupfer und Verbindungen (als Cu) - Nickel und Verbindungen (als Ni) - Chrom und Verbindungen (als Cr) - Arsen und Verbindungen (als As) - Cadmium und Verbindungen (als Cd) (Direktlink zum Register): https://industry.eea.europa.eu/industrial-site/environmental-information?siteInspireId=https%3A%2F%2Fregistry.gdi-de.org%2Fid%2Fde.nw.inspire.pf.bube-eureg%2Farb-2017-354012-300-0877384SITE&siteName=RWE%20Power%20AG&siteReportingYear=2020&map_extent=660306.7676784503&map_extent=6574740.201125649&map_extent=721442.4828900571&map_extent=6597144.494377726&filter_reporting_years=2020&filter_change=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&=&filter_countries=DE&filter_industries=Electricity%20and%20heat%20production&filter_search=&filter_search_value=&queryParam=&&&&&&&&&& Danke. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<p>Zusammen mit der Bundesstelle für Chemikalien und dem Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Umweltbundesamt (UBA) seit 2017 eine REACH-Stoffbewertung zu den registrierten Nanoformen von Zinkoxid durch. Die Auswertung der Daten zu Umweltverhalten und -wirkung der registrierten Zinkoxid-Nanoformen ist abgeschlossen.</p><p>Auf Grundlage der von den Registranten vorgelegten Studien kommt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> zu dem Schluss, dass die getesteten Nanoformen eine vergleichbare aquatische Toxizität wie andere Zinkverbindungen haben und die harmonisierte Einstufung im Anhang VI der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CLP#alphabar">CLP</a>-Verordnung als akut und chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 auch für die getesteten Nanoformen zutreffend ist. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein nanopartikelspezifischer Effekt zur Gesamttoxizität der getesteten Zinkoxid-Nanoformen beiträgt. Auch zeigen sich leichte Unterschiede in der Toxizität sowohl zwischen den verschiedenen Nanoformen als auch zwischen den Nanoformen und dem als Kontrolle mitgetesteten leichtlöslichen Zinkchlorid.</p><p>Aus den von den Registranten vorgelegten Studien wird deutlich, dass sich die registrierten Nanoformen neben ihrer Größe und Geometrie vor allem in ihren Oberflächeneigenschaften, aber auch in ihrer Löslichkeit und Dispersionsstabilität über die Zeit unterscheiden.</p><p>Im Rahmen der Stoffbewertung wurde für alle registrierten Nanoformen von Zinkoxid die Löslichkeit entsprechend des Screeningtests nach dem „Transformation/Dissolution Protokoll“ der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/o?tag=OECD#alphabar">OECD</a> sowie die Dispersionsstabilität nach der OECD Prüfrichtlinie 318 bestimmt. Basierend auf diesen Ergebnissen wurden von den Registranten drei Nanoformen ausgewählt, für die die toxische Langzeitwirkung auf Algen und Flohkrebse anhand der OECD-Prüfrichtlinien 201 und 211 untersucht wurde.</p><p>Gemäß <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH-Verordnung#alphabar">REACH-Verordnung</a> liegt es in der Verantwortung der Registranten, sicherzustellen, dass die vorliegenden Informationen hinreichend sind, um die Risiken aller von der Registrierung abgedeckten Formen zu bewerten. Die Prüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht Gegenstand der Stoffbewertung, sondern wird ggf. durch die ECHA im Rahmen einer Dossierbewertung stichprobenhaft geprüft.</p><p>Zinkoxid ist ein chemischer Grundstoff, der für die Herstellung unterschiedlichster Produkte eingesetzt wird. Weltweit werden große Mengen pigmentäres und mikroskaliges Zinkoxid als Weißpigment in Wandfarben, als Additiv zur Vulkanisierung von Gummi oder als Zusatz zu Zement eingesetzt. Nanopartikuläres Zinkoxid weist auf Grundlage seiner geringen Größe und großen spezifischen Oberfläche spezielle physikalisch-chemische Eigenschaften auf. Hierzu zählen katalytische, optische und elektronische Eigenschaften. Diese Eigenschaften eröffnen zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für Zinkoxid, wie z.B. als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln, in Textilien, in Klarlacken oder für transparenten Kunststoffe.</p><p>Die Stoffbewertung ist ein Instrument der REACH-Verordnung, anhand dessen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten klären, ob sich aus der Herstellung oder Verwendung eines in der EU registrierten Stoffes ein Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ergibt. Zur Bewertung des Stoffrisikos werden sowohl die Daten, die bei der Registrierung des Stoffes zur Verfügung gestellt wurden, als auch alle weiteren verfügbaren Informationsquellen zu Rate gezogen. Sollte die vorhandene Datenlage keine eindeutige Beurteilung des Risikos ermöglichen, können die nationalen Behörden weitere Informationen von den Registranten des bewerteten Stoffes anfordern. Kann die Besorgnis nicht ausgeräumt werden oder erhärtet sich der Risikoverdacht, kann es als Konsequenz einer Stoffbewertung zu EU-weiten Risikomanagementmaßnahmen, wie z.B. Beschränkungen des Stoffes, Identifizierung als besonders besorgniserregend oder andere Maßnahmen, wie eine harmonisierte Einstufung nach CLP-Verordnung, kommen.</p><p>Der Fokus der Stoffbewertung von Zinkoxid durch die deutschen Bundesoberbehörden liegt auf den im Registrierungsdossier enthaltenen Nanoformen. Unter Nanoformen eines Stoffes versteht man die Formen eines chemischen Stoffes, die der Definitionsempfehlung der EU zu Nanomaterialien entsprechen.</p><p>Das UBA ist alleine für die Umweltaspekte der Stoffbewertung von Zinkoxid zuständig. Die Aspekte hinsichtlich der menschlichen Gesundheit liegen in der Verantwortung des Bundesinstitut für Risikobewertung.</p>
Die Evonik Operations GmbH hat mit Datum vom 20.02.2020, zuletzt ergänzt am 21.09.2021, einen Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Tenside-Betriebes am Standort Goldschmidtstraße 100 in 45127 Essen gestellt. Die geplante Änderung umfasst im Wesentlichen: • Austausch eines Misch- und Reaktionsbehälters ohne Erhöhung der Produkti-onskapazität • Änderung der Mengenanteile der internen Produktionskapazitäten sowie Entfall der Herstellung von Zinnverbindungen • Anpassung des Stoffrahmens der BE 330 an die aktuelle GHS Kennzeichnung • Änderungen bei Verfahren und Verfahrensrahmen der BE 330 • Demontage einer Kleingebindeabfüllung sowie der Zinnoxideinsaugekabine, Austausch zweier Pumpen gegen mobile Pumpen und Nutzung eines Behälters für das Kreislaufwasser der Rückkühlanlagen
Eine Schlüsselrolle bei der Steigerung des Wirkungsgrades von CIGS-Zellen spielt der pn-Übergang zwischen CIGS und Puffermaterial. Durch quantenmechanische Rechnungen auf Grundlage der Dichtefunktionaltheorie soll dazu beigetragen werden, dass der Einfluss der Absorber-Puffer-Grenzfläche auf den solaren Wirkungsgrad aufgeklärt und Maßnahmen zur Erhöhung des Wirkungsgrades erarbeitet werden. Durch die theoretischen Untersuchungen der Grenzfläche zwischen Absorber und Puffermaterial sollen Grenzflächenstruktur, Defekteigenschaften und elektronische Eigenschaften und Interdiffusionsmechanismen aufgeklärt werden. Hierzu wird die Beschaffenheit verschiedener Absorber/Puffer (In2S3 und Zn(O,S)) Grenzflächen untersucht. Die Rechnungen liefern gleichzeitig Information über die elektronische Struktur der Grenzfläche, d. h. Bandanpassung und Lage des Ferminiveaus, über den Einfluss von Diffusionsvorgängen und grenzflächeninduzierten Dehnungen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 58 |
| Land | 3 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 7 |
| Förderprogramm | 48 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 5 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 14 |
| offen | 50 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 62 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 5 |
| Keine | 37 |
| Webseite | 22 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 35 |
| Lebewesen und Lebensräume | 37 |
| Luft | 35 |
| Mensch und Umwelt | 64 |
| Wasser | 30 |
| Weitere | 57 |