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Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2010

PTV Planung Transport Verkehr AG, TCI Röhling Transport Consultation International 2009: Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg – Abschlussbericht. im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsdaten/verkehrsmodell/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ (Zugriff am 13.09.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2011: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2012: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 13.09.2021) Gesetze und Verordnungen EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Internet: www.bmub.bund.de/N6369/ (Zugriff am 13.02.2018) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) “Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist”. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2012) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 23.03.2012) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2008, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php

Klagerecht für Umweltverbände erweitert

Am 12. Mai 2011 erweiterte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem verkündeten Urteil die Klagerechte von Umweltverbänden. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das seit Dezember 2006 anerkannten Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten ermöglicht, setzt danach die Vorgaben des europäischen Rechts nicht vollständig um. Deutschland muss nun das UmwRG an das europäische Recht anpassen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung können sich anerkannte Umweltvereinigungen zur Begründung ihrer Klagerechte unmittelbar auf europäisches Recht berufen.

UN-Ausschuss wirft EU Rechtsbruch vor

Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.

20 Jahre Aarhus-Konvention: Bürgerbeteiligung im Umweltschutz

Die Aarhus-Konvention vermittelt Bürgerinnen und Bürgern Beteiligungsrechte im Umweltschutz. In diesem Jahr wird dieses internationale Umweltabkommen 20 Jahre alt. Welche Rechte Bürgerinnen und Bürger haben und wie sie diese wahrnehmen können, erläutert eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU). Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände, die sich für den Umweltschutz engagieren, wissen sie zu schätzen: Die Aarhus-Konvention. Denn diese internationale Vereinbarung vermittelt der Öffentlichkeit schlagkräftige Beteiligungsrechte im Umweltschutz. Im Jahr 2018 begeht die Aarhus-Konvention ein Jubiläum: 20 Jahre sind vergangen, seit im Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus 37 Staaten das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ beschlossen haben. Ziel der Aarhus-Konvention ist es, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern, damit Bürgerinnen und Bürger sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Die Aarhus-Konvention fußt auf drei Säulen: Sie spricht der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Das Abkommen sorgt dadurch für eine transparente und gesetzmäßige Umweltverwaltung. Deutschland hat den internationalen Standard der Aarhus-Konvention in deutsches Recht übertragen. So profitieren auch Sie von den Beteiligungsrechten der Aarhus-Konvention. Welche Rechte Ihnen durch die Aarhus-Konvention im Umweltschutz konkret zustehen und wie Sie sie ausüben und durchsetzen können, zeigt eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums. Die Herausgeber möchten Sie mit dieser Broschüre ermuntern, Ihre Rechte aus der Aarhus-Konvention wahrzunehmen und sich für den Erhalt der Umwelt in öffentliche Entscheidungen einzumischen. Die Aarhus-Konvention ist drei Jahre nach ihrer Verabschiedung, am 30. Oktober 2001, in Kraft getreten. Ausgehandelt wurde die Konvention im Rahmen der ⁠ UN ⁠-Wirtschaftskommission für Europa (United Nations Economic Commission for Europe – ⁠ UNECE ⁠). Inzwischen hat die Aarhus-Konvention 47 Vertragsparteien, unter ihnen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Ein wirksamer Durchsetzung-Mechanismus sorgt dafür, dass Verstöße von Vertragsstaaten gegen die Vorgaben der Aarhus-Konvention aufgedeckt und sanktioniert werden. Auch Einzelpersonen und Umweltverbände können ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention initiieren. Nicht zuletzt dadurch hat die Aarhus-Konvention in der Praxis eine enorme Bedeutung erlangt.

Entwicklung von Bürgerrechten im Umweltschutz in Kroatien am Beispiel der Abfallwirtschaft

Das Projekt "Entwicklung von Bürgerrechten im Umweltschutz in Kroatien am Beispiel der Abfallwirtschaft" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V..Die Abfallwirtschaft in Kroatien befindet sich in einer Modernisierungsphase - in den kommenden Jahren sollen Abfallbehandlungskapazitäten drastisch erhöht werden. Diese müssen zudem dem Standard des Acquis Communaitaire gerecht werden, da Kroatien der Europäischen Union beitreten will. Neue Standards verspricht auch die Ratifizierung der Aarhus-Konvention durch Kroatien im März 2007. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich daraus neue Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung bei Projekten mit Umweltrelevanz und Zugang zu Gerichten. Projekt: Ziel des Projektes ist Capacity Building in kroatischen Umweltorganisationen vor allem bezüglich der neuen Beteiligungsrechte. Dafür wird ein Seminar für NGO-Vertreter organisiert, auf dem neben fachlicher Fortbildung zu Abfallthematiken dazu aufgeklärt wird, wie die Instrumente der Aarhus-Konvention im Rahmen des Engagements für die umweltfreundlichsten Lösungen in der Abfallwirtschaft genutzt werden können. Auf dem Seminar wird ein Projektwettbewerb ausgeschrieben, bei dem die Teilnehmer sich um die Förderung eines Projektes in ihrer Region bewerben können. Drei Projekte werden durch eine kroatisch-deutsche Expertenjury ausgewählt und unter fachlicher Begleitung durchgeführt. Des Weiteren wird ein Expertennetzwerk zwischen deutschen und kroatischen Abfallspezialisten aufgebaut, das Erfahrungs- und fachlichen Austausch ermöglicht. Die Erfahrungen aus regionalen Aktivitäten der NGOs werden für die Zusammenfassung von Case-Studies genutzt, die von den Projektpartnern aufbereitet werden. Auf einem Evaluationsseminar werden neben der Auswertung der Kurz-Projekte und Klärung neu entstandener inhaltlicher Fragen, die zukünftige Bearbeitung der Thematiken Abfallwirtschaft und Bürgerbeteiligung im Mittelpunkt stehen. Durch die Vereinbarung nächster Schritte der Umweltverbände in Kroatien sollen weitere Impulse für die Nutzung der Aarhus-Konvention in Kroatien und das Engagement für eine umweltfreundliche Abfallwirtschaft gesetzt werden.

Die Umweltverbandsklage in der rechtspolitischen Debatte

Umfang und Anwendungsbereich des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten in Deutschland werden durch völker- und unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Zugleich sind vor allem die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 AK durch Art. 11 UVP-RL (2011/92/EU) und Art. 25 Industrieemissions-RL (2010/75/EU) umgesetzt worden. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in das nationale Rechthat partiell zu Schwierigkeiten geführt: Zum einen sind Inhalt und Umfang der bestehenden Verpflichtungen teilweise umstritten. Zum anderen muss die Zielstellung, den Vollzug des Umweltrechts durch Klagerechte zu verbessern, mit dem bestehenden deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Das Forschungsprojekt untersuchte daher ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen für den Umsetzungsprozess der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht - von Umweltverbänden, Individualklägern und Gemeinden - und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftliche Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht

Umweltangelegenheit: Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen des Zugangs zu Gerichten

Am 17. Oktober 2013 verklagte die Europäische Kommission Deutschland wegen einer Lücke in seinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für Beschlüsse, die im Kontext der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über Industrieemissionen gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten beeinträchtigen könnten. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik verklagt die Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Umweltverbandsklage – erfolgreich in Sachen Umwelt und Natur

Studie belegt Wirksamkeit der Umweltverbandsklage Fast die Hälfte aller umweltrechtlichen Klageverfahren von anerkannten Umweltverbänden ist erfolgreich. Damit übertrifft die Umweltverbandsklage die durchschnittliche Erfolgsquote von verwaltungsrechtlichen Klageverfahren in Deutschland bei weitem. Sie hat sich als wirksames Instrument zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Industrie- und Infrastrukturvorhaben erwiesen. Gezielte Klagen auf hohem fachlichen Niveau Im Auftrag des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) haben das Öko-Institut e.V. und die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia, Hochschule Darmstadt) die Wirksamkeit der Umweltverbandsklage untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass 48 Prozent aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Verbände nur in wenigen, besonders aussichtsreichen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. So stehen durchschnittlich zwölf Klagen pro Jahr mehr als 700 Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturvorhaben gegenüber. Die Studie widerlegt damit die geäußerten Befürchtungen, die Einführung der Verbandsklagerechte werde zu einer Flut von Klagen führen. Der überdurchschnittliche Erfolg dieser Verfahren zeigt vielmehr, dass die Umweltverbände ihre Klagerechte kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Verbesserungen für den Umweltschutz bereits im Vorfeld von Klagen Die Befragung von Verbändevertretern und Akteuren bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern hat ergeben, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage positive Wirkung für die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen entfaltet. Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger berücksichtigen die  Stellungnahmen und Einwände der Verbände bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase. Dies verbessert die Qualität der Zulassungsverfahren und führt zu mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger. Letztlich führt die frühzeitige Kooperation so zur Vermeidung von Klageverfahren und entlastet die Gerichte. Blick zu den Nachbarn Die Studie wirft ebenfalls einen Blick auf die Regelungen zur Verbandsklage in drei Nachbarländern (Polen, die Niederlande und Österreich). Das Forschungsteam nutzt die Erfahrungen in diesen Ländern für Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Ausgestaltung der Verbandsklage in Deutschland. Entwicklungen in Europa und Deutschland Die Ergebnisse der Studie können auch wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Umweltverbandsklage geben. Zu nennen sind hier zum einen notwendige Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an die Rechtsprechung  des Europäischen Gerichtshofs  und deutscher Gerichte. Zum anderen sind auch auf europäischer Ebene Änderungen bei den Vorschriften über den Gerichtszugang angekündigt. Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen neuen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Die Umweltverbandsklage in der rechtspolitischen Debatte

Umfang und Anwendungsbereich des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten in Deutschland werden durch völker- und unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Zugleich sind vor allem die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 AK durch Art. 11 UVP-RL (2011/92/EU) und Art. 25 Industrieemissions-RL (2010/75/EU) umgesetzt worden. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in das nationale Rechthat partiell zu Schwierigkeiten geführt: Zum einen sind Inhalt und Umfang der bestehenden Verpflichtungen teilweise umstritten. Zum anderen muss die Zielstellung, den Vollzug des Umweltrechts durch Klagerechte zu verbessern, mit dem bestehenden deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Das Forschungsprojekt untersuchte daher ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen für den Umsetzungsprozess der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht - von Umweltverbänden, Individualklägern und Gemeinden - und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftliche Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Sie war bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Seveso-III-Richtlinie wurde die Vorgängerrichtlinie 96/82/EG novelliert, hauptsächlich um sie an Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Bei dieser Gelegenheit wurden aufgrund einer umfassenden Überprüfung der Vorgängerrichtlinie noch weitere Regelungen geändert. Das betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die behördliche Überwachung von Betrieben, die schwere Unfälle verursachen können, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Auswirkungen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Das betrifft vor allem aber auch die Vorschriften über die Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und über deren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das Seveso-III-Richtlinie.

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