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Ausbau Munitionslager Walldürn-Altheim

ID: 4885 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Munitionslager Altheim müssen Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft umgesetzt werden. Die baulichen Maßnahmen umfassen den Zubau von 44 Lagerhäusern, 7 Funktionsgebäuden sowie die Erschließung innerhalb der Liegenschaft mit Wegen, Straßen sowie Ver- und Entsorgungsnetzen. Für das Vorhaben werden Waldrodungen von ca. 33,6 ha notwendig. Zusätzlich zu den Rodungsflächen sind weitere 3,1 ha Offenlandflächen betroffen. Aufgrund der notwendigen Waldrodungsfläche von ca. 33,6 ha ist der Ausbau des Munitionslagers gemäß § 5 UVPG i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 UVP-pflichtig. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 17.03.2025 Datum der Entscheidung: 01.08.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt S K6 Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Erörterung: Erörterungstermin in dem Infrastrukturvorhaben mit erforderlicher Waldumwandlung und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Munitionslagers Altheim (Baden-Württemberg) Ort der Erörterung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Weitere Hinweise: Termin 23. Juli 2025 um 13:00 Uhr. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die Behörden, die Betroffenen sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben Informationsveranstaltung: 23.07.2025 Ort der Informationsveranstaltung: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die Behörden, die Betroffenen sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.06.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.04.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Projektinformationen Öffentliche Bekanntmachung für den nicht öffentlichen Erörterungstermin Entscheidung über Zulassung Jeweils eine Ausfertigung des Bescheids wird gemäß §§ 27 Abs. 1 UVPG, 74 Abs. 4 VwVfG in der Zeit vom 11.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025 innerhalb der üblichen Öffnungszeiten bei den Gemeindeverwaltungen Walldürn und Höpfingen zur Einsicht ausgelegt. Bescheid über die Zulassung Öffentliche Bekanntmachung des Bescheids

Bauwasserhaltung - Siel Altrinne (Polder Gundelau/Auterwörth)

ID: 5484 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern führen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen durch. TdV zum Ausbau der Wasserstraße ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch die WI-GES. TdV zur Verbesserung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern (Wasserwirt-schaftsverwaltung), ebenfalls vertreten durch die WIGES. Für den Teilabschnitt 2 zwischen Deggendorf und Vilshofen (Donau-km 2282,5 bis 2249,9) hat die WIGES mit Datum vom 08.10.2018 die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungs-verfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss der GDWS in Würzburg vom 22.04.2026 (3600P-143.3-Do/90) planfestgestellt. Teil der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Polder Gundelau/Auterwörth ist der Neubau des Siels Altrinne. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 28.05.2026 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 28.05.2026_Siel Altrinne.pdf Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Bergwerk „Grube Käfersteige“, Gemarkung Würm, Stadtkreis Pforzheim, Anträge der Deutsche Flussspat GmbH vom 09.09.2025 und 12.09.2025 auf (1) Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes, Erkundungsmaßnahmen und den Probebetrieb (2) Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen

Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.

Ufersicherung Padingbüttel, Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven

Der Deichverband (DV) Land Wursten hat die Planfeststellung für die Ufersicherung Padingbüttel gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Nieder-sächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Sicherung des letzten gänzlich ungeschützten Vorlandabschnitts entlang der Wurster Küste im Verbandsgebiet des DV Land Wursten. Die Maßnahme betrifft einen ca. 500 m breiten, unbefestigten Küstenstreifen zwischen General-plan-Kilometer 461,8 und 462,3 (nach Kilometrierung des DV Land Wursten: km 14+550 bis 15+050), südlich der Ortschaft Dorum-Neufeld. In diesem Abschnitt wurde die voranschreitende Erosion während der regelmäßig stattfindenden Deichschauen wiederholt festgestellt und im Deichschauprotokoll dokumentiert. Aufgrund der fortschreitenden Abbrüche und der gegebenen Vorlandstruktur (alte Kleientnahmeflächen) hat die unmittelbare Sicherung der Vorlandkante zur Gewährleistung der Deichsicherheit oberste Priorität. Dementsprechend ist die Planung und Umsetzung des Neubaus einer effektiven und dauerhaften Ufersicherung (Deckwerk) erforderlich, die gleichzeitig den wertvollen ökologischen Zustand des Vorlandes im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ nicht verändert. Das Gesamtvorhaben besteht aus den nachfolgend genannten Bestandteilen: Deckwerk auf der Vorlandkante, Fußsicherung der Deckwerksböschung, Bauzeitlicher Kajedeich (Sturmflutsicherung auf ganzer Trasse), Rückwerk, Deckwerkanschlussbereiche Nord und Süd, Verwallung auf dem Deckwerk mit Speigatten, Anlagen im Deckwerk zur Beibehaltung der Be- und Entwässerung des Salzwiesenvorlandes, Schwellen (Abschnitte Süd und Nord) mit Gabionenlahnungen, Durchlassbauwerk (Abschnitt Mitte), Anpassungen der Geländeoberfläche des Vorlandes an das Deckwerk, Anpassungen des Grabennetzes an das geänderte Entwässerungssystem im Vorland, „Mittlere Rinne“, Binnenseitige Abdämmung der Baugrube für das Durchlassbauwerk und Wasserhaltung, Zuwegung und Transportwege im Deichvorland, Lagerflächen für Bodenaushub und Baumaterialien, Verkehrswege ins Watt, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen von Vegetation und Fauna, Erforderliche Kompensation- und Kohärenzmaßnahmen. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Gemeinde Wurster Nordseeküste aus. Zusätzlich wirkt es sich im Bereich der Stadt Cuxhaven im Stadtteil Berensch-Arensch im Ortsteil Arensch im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 18.02.2025 bis 17.03.2025 (jeweils einschließ-lich) bei der Gemeinde Wurster Nordseeküste zur Einsichtnahme aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, konnte sich bis einschließlich 17.04.2025 zu der Planung äußern. Des Weiteren wurden die durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen gesondert beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden sodann in Vorbereitung auf den noch anzuberaumenden Erörterungstermin bzw. der noch durchzuführenden Onlinekonsultation ausgewertet. Aufgrund § 73 Abs. 6 i. V. m. § 27c VwVfG wurde eine Onlinekonsultation durchgeführt, die den Erörterungstermin ersetzt hat. Die Beteiligung im Rahmen der Onlinekonsultation wurde im Zeitraum vom 22.10.2025 bis 11.11.2025 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Mit dem Eingang der Erwiderungen des Antragstellers zu den eingegangenen Stellungnahmen am 08.12.2025 wurde die Onlinekonsultation abgeschlossen. Am 08.06.2026 wurde dann der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Onlinekonsultation eingeflossen sind. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung wer-den gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG als Anlage öffentlich bekannt gemacht. Zudem wird die Auslegung und Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet ortsüblich bekannt gemacht. Dies erfolgt mit einer gemeinsamen ortsüblichen und öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Wurster Nordseeküste, der Stadt Cuxhaven sowie dem NLWKN. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im Zeitraum vom 30.06.2026 bis 13.07.2026 gem. § 27b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VwVfG im Internet hier im UVP-Verbund der Länder eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Hochwasserschutz > Ufersicherung Padingbüttel“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Verbund der Länder einsehbar. Außerdem kann nach § 27a VwVfG der Inhalt dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Wurster Nordseeküste unter www.gwnk.de sowie der Stadt Cuxhaven unter www.cuxhaven.de eingesehen werden. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt gem. § 74 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 27b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 VwVfG ebenfalls in der Zeit vom 30.06.2026 bis zum 13.07.2026 (jeweils einschließlich) bei der Gemeinde Wurster Nordseeküste zur Einsichtnahme aus.

Ausbau Munitionslager Wermutshausen

ID: 4992 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Munitionslager Wermutshausen müssen Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft umgesetzt werden. Die baulichen Maßnahmen umfassen den Zubau von 35 Lagerhäusern und 8 Funktionsgebäuden sowie die Erschließung innerhalb der Liegenschaft mit Wegen, Straßen sowie Ver- und Entsorgungsnetzen. Für das Vorhaben werden Waldrodungen von ca. 31,38 ha notwendig . Zusätzlich zu den Rodungsflächen sind weitere 3,3 ha Offenlandflächen betroffen. Aufgrund der notwendigen Waldrodungsfläche von ca . 31,38 ha ist der Ausbau des Munitionslagers gemäß § 7 UVPG i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 UVP-pflichtig. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 02.05.2025 Datum der Entscheidung: 03.09.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt S K6 Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Erörterung: Erörterungstermin in dem Infrastrukturvorhaben mit erforderlicher Waldumwandlung und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Munitionslagers Wermutshausen Ort der Erörterung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Weitere Hinweise: Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die Behörden, die Betroffenen sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Informationsveranstaltung: 28.08.2025 Ort der Informationsveranstaltung: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: In dem vorgenannten Verfahren findet  der nach §§ 18 Abs. 1 S. 4 UVPG, 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG vorgeschriebene Erörterungstermin am Donnerstag, den 28. August 2025 um 10:00 Uhr in Gebäude 4n, Raum 231/232 der Theodor-Heuss-Kaserne, Nürnberger Str. 184, 70374 Stuttgart Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die Behörden, die Betroffenen sowie Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.07.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.05.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente 250514_Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Unterlagen Wermutshausen_0.pdf Projektinformation Öffentliche Bekanntmachung Erörterungstermin Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung der Unterlagen für das Munitionslager Wermutshausen Erörterungstermin In dem vorgenannten Verfahren findet der nach §§ 18 Abs. 1 S. 4 UVPG, 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG vorgeschriebene Erörterungstermin am Donnerstag, den 28. August 2025 um 10:00 Uhr in Gebäude 4n, Raum 231/232 der Theodor-Heuss-Kaserne, Nürnberger Str. 184, 70374 Stuttgart Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die Behörden, die Betroffenen sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Öffentliche Bekanntmachung Erörterungstermin in dem Infrastrukturvorhaben Entscheidung über Zulassung Eine Ausfertigung des Bescheids wird gemäß §§ 27 Abs. 1 UVPG, 74 Abs. 4 VwVfG in der Zeit vom 04.09.2025 bis einschließlich 18.09.2025 innerhalb der üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niederstetten (Albert-Sammt-Straße 1, 97996 Niederstetten, Bauamt, 2. OG, Zimmer 18) zur Einsicht ausgelegt. Bescheid über die Zulassung Öffentliche Bekanntmachung des Bescheids

Themenportal FFH-Verträglichkeits-Vorprüfungen-Kataster

Zentrale Datenbank des Landes Schleswig-Holstein zur Erfassung und Verwaltung von Projekten/Plänen, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können. Auch Projekte/Pläne mit geringen Beeinträchtigungen werden vor dem Hintergrund der Kumulation erfasst. Gem. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sowie gem. § 34 Abs. 1 und § 36 BNatSchG müssen Projekte/Pläne auch dahingehend geprüft werden, ob sie im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete auszulösen. Die Erfassung der für die Prüfung der Kumulation erforderlichen Daten erfolgt über die in den jeweiligen Zulassungsverfahren zuständigen Naturschutzbehörden des Landes Schleswig-Holsteins.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmesonden (bis 200 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmesonden (bis 200 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000 (WMS Dienst)

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmekollektoren (bis 5 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmekollektoren (bis 5 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000 (WMS Dienst)

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

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