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Kommission erteilt Zulassungen für 17 GVO zur Verwendung in Lebens-/Futtermitteln und für 2 GV-Nelkensorten

Am 24. April 2015, erteilte die Europäische Kommission 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) zur Verwendung in Lebens-/Futtermitteln. Sie erneuerte 7 bereits geltenden Zulassungen und genehmigte die Einfuhr von 2 GV-Schnittblumensorten genehmigt (nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln). Diese GVO haben ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen, das auch eine positive wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfasst. Die Zulassungsbeschlüsse gelten nicht für den Anbau. Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU-Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.

BAB 1 Ersatzneubau Brückenbauwerk (A-Bauwerk) über dem Gewässer 4200, 1. Planänderung

ID: 4261 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DEGES GmbH hat mit Schreiben vom 08.11.2023, eingegangen am 15.11.2023 beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Standort Bonn, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben BAB 1 Ersatzneubau Brückenbauwerk (A-Bauwerk) über dem Gewässer 4200, 1. Planänderung beantragt. Gegenstand der vorliegenden Planänderung ist aus baulichen Gründen der Ersatzneubau des Brückenbauwerks (A-Bauwerk) über dem Gewässer 4200 anstelle der ursprünglich planfestgestellten Sanierung/Erneuerung mit Beschluss vom 28.06.2018. In Bezug auf die Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht im Zuge dieser Planänderung wurde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG durch das Fernstraßen-Bundesamt von Amts wegen geprüft. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine UVP für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da es keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Dieses Ergebnis wurde am 26.06.2024 durch das FBA festgestellt. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Bild: DEGES GmbH Ort des Vorhabens: Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Ersatzneubau des Brückenbauwerks über dem Gewässer 4200 im Kreis Steinfurt westlich des Ortsteils Greven-Gimbte zwischen der Anschlussstelle Münster-Nord und der Anschlussstelle Greven bei Bau-km 32+974. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planänderung gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG Abschlussdatum: 26.06.2024 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Fernstraßen-Bundesamt (Standort Bonn) Ulrich-von-Hassell-Str. 74-76 53123 Bonn Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DEGES GmbH Zimmerstraße 54 10117 Berlin Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmesonden (bis 200 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000 (WMS Dienst)

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmesonden (bis 200 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmekollektoren (bis 5 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000 (WMS Dienst)

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Lärmaktionsplanung Stadt Bremen Ruhige Gebiete 2017

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung 2014 wurden entsprechend der Umgebungslärmrichtlinie in Bremen so genannte Ruhige Gebiete ausgewiesen. Die Unterscheidung erfolgt dabei je nach Größe und Lärmpegel in die Kategorien „Ruhiger Landschaftsraum“, „Ruhiger Stadtraum“ und „Stadtoasen“. Die genaue Definition ist im Lärmaktionsplan der Stadtgemeinde Bremen vom 10.06.2014 beschrieben. Die ruhigen Gebiete sind im Rahmen der Abwägung bei Bauleitplanung und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.

Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie für Erdwärmekollektoren (bis 5 m Tiefe) in Niedersachsen 1 : 500 000

Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) – Pilotstudie zur Ermittlung der Belastung von Kleingewässern in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen

Die Pilotphase Kleingewässermonitoring konnte als drittes Teilvorhaben zur "Umsetzung des Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)" erfolgreich als zweijähriges Monitoring umgesetzt werden. Es wurden für mehr als 100 Fließgewässerabschnitte in 13 Bundesländern umfassend der chemische und biologische Zustand kleiner Fließgewässer in der Agrarlandschaft zwischen April und Juli erfasst. Zusätzlich zu Schöpfproben analog zu dem behördlichen Monitoring nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden ereignisbasierte Wasserproben genommen, um kurzfristige Peakkonzentrationen infolge von Niederschlägen zu erfassen. Zudem wurden anthropogene Stressoren wie Gewässerstruktur, Nährstoffe und Sauerstoffdefizite hochaufgelöst aufgenommen. Die biologische Untersuchung umfasste die Beprobung der aquatischen Invertebraten- und Algengemeinschaft sowie eine Untersuchung der Ökosystemfunktion in den Kleingewässern. Die Ergebnisse zeigen, dass die im Rahmen des Zulassungsverfahrens von PSM festgelegten RAK-Werte (Regulatorisch Akzeptablen Konzentrationen) an über 73 % der untersuchten Standorte für mindestens einen PSM-Wirkstoff überschritten wurden. Besonders die Ereignisproben infolge von Regenereignissen wiesen erhöhte Konzentrationen auf, die durch Schöpfproben nicht erfasst wurden. Diese Belastungen korrelieren auch mit der ökologischen Situation der Gewässer. So erfüllt der Großteil (über 80 %) der untersuchten Fließgewässerabschnitte anhand des SPEARpesticides-Index nicht die Qualitätskriterien für einen guten Zustand. Die Pilotphase Kleingewässermonitoring zeigt, dass eine realistische Bewertung und regulatorische Nutzung eines Monitorings von PSM-Rückständen in kleinen Gewässern nur dann erfolgen kann, wenn auch erhöhte Einträge infolge von Niederschlagsereignissen berücksichtigt werden. Weiterhin treten auch unterhalb der bestehenden RAK-Werte ökologische Effekte im Gewässer auf, so dass sich die Frage nach der Protektivität der aus Labordaten abgeleiteten RAK-Werte stellt. Die Daten der ermittelten PSM-Belastung der kleinen Gewässer in der Agrarlandschaft werden dazu beitragen, Ursachen für die regelmäßige Überschreitung der bestehenden Grenzwerte zu ermitteln und Schwächen der bisherigen Risikobewertung aufzudecken. Ziel wird sein, auf dieser Basis Möglichkeiten zur Reduzierung der Einträge zu erarbeiten und regulatorische Konsequenzen zu ziehen. Siehe dazu auch Liess et al. (2021) und Weisner et al. (2021). Quelle: Forschungsbericht

REACH-Kongress 2018

Im Dezember 2018 richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Kooperation mit der Bundesstelle für Chemikalien den 4. nationalen REACH-Kongress aus. Anlässlich der 2. Überprüfung der REACH-Verordnung wurden aus den Perspektiven unterschiedlicher REACH-Akteure Eindrücke zum Umsetzungsstand der Registrierung, der Bewertungsverfahren sowie des Risikomanagements vorgestellt und diskutiert. Zum Abschluss wurde ein Ausblick zur weiteren Umsetzung von REACH gegeben. Insgesamt bestand Einigkeit darüber, dass die Registrierung erfolgreich verlaufen ist und einen großen Datenschatz erzeugt hat, der nun sinnvoll genutzt werden soll. Viele Teilnehmende teilten auch die Einschätzung, dass es Defizite bzgl. der Qualität der Registrierungsdossiers, der Effizienz der Bewertungsverfahren sowie bei der Umsetzung des Zulassungsverfahrens gibt. Die nationalen Stakeholder waren allerdings unterschiedlicher Ansicht darüber, wie bestehende Defizite am besten behoben werden können. Angesichts des breiten Kooperationswillens waren die Akteure zuversichtlich, dass Lösungen für die Probleme gefunden werden. Quelle: Forschungsbericht

Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

Am 24. November 2017 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass der Hambacher Forst vom Energiekonzern RWE Power AG weiter gerodet werden darf. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag ab, mit dem der nordrhein-westfälische Landesverband des BUND den weiteren Ausbau des Braunkohletagebaus Hambach hatte stoppen wollen. Der Umweltverband will in Berufung gehen. Die Klage des BUND richtete sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Dessen Verwaltung habe den RWE-Tagebau nicht auf seine Umweltverträglichkeit geprüft, brachte der Verband vor. Zudem erfülle der Hambacher Forst alle fachlichen Kriterien, um als europäisches Schutzgebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen werden zu müssen. Dem folgte das Gericht nicht. Die Zulassung zur Fortführung des Tagebaus Hambach, die die Bezirksregierung Arnsberg im Dezember 2014 erteilt hatte, sei vielmehr rechtmäßig gewesen. Die vom BUND geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe "im Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden müssen", heißt es in der Begründung des Gerichts. Der Braunkohlentagebau Hambach sei als Gesamtvorhaben bereits vor Schaffung der Vorschriften zur UVP begonnen worden. Bereits begonnene Vorhaben unterlägen nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP.

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