API src

Found 6 results.

Erläuterungen zu Teil 6

Erläuterungen zu Teil 6 Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR / RID 6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithium- oder Natriumbatterien siehe Nummer 4-4 der RSEB . Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID 6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab. Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf alle metallenen IBC , alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden. Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB )" ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB. Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR 6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 18. August 2014 ( BGBl. I Seite 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), in Verbindung mit der VOC -Richtlinie 94/63/ EG vom 20. Dezember 1994 ( ABl. Nummer L 365 Seite 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV -Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR 6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt, wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind und die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw. ) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen. Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID 6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung ( BMZ ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/ IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden. Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID 6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten. Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR 6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV-- Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden." Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden. Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB). Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID 6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig. 6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR 6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.12 ADR/RID 6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID. Stand: 19. Juni 2025

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Am 20. Dezember 2019 ist eine überarbeitete Fassung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) in Kraft getreten. Die Neufassung der 10. BImSchV vom 20. Dezember 2019 erfordert auch eine Anpassung beziehungsweise Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) bezüglich Ablehnungsgrenzwerte, Prüfverfahren aufgrund neuer DIN-Normen sowie Prüfprotokolle und weitere rechtstechnische Anpassungen im Umgang mit der Beprobung der Brenn- und Kraftstoffe. Die AVV zur 10. BImSchV soll den zuständigen Landesbehörden Hilfestellung bei den Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten und der Auszeichnungspflicht von Kraftstoffen leisten, um den bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung sicherzustellen.

Machbarkeitsstudie zur Einrichtung und zum Betrieb von Abgasreinigungsanlagen für die Nutzung durch Tankschiffe im deutschen Teil des Rheinstromgebietes

Gemäß der 20. BImSchV müssen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen (UN 1203), Kraftstoffgemischen (UN 3475) oder Rohbenzin (UN 1268) Restdämpfe dieser Stoffe aus beweglichen Behältnissen wie Binnentankschiffen solange zurückgehalten werden, bis sie entweder in ein Tanklager zurückgependelt oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden können. Ein Ventilieren der Dämpfe in die Atmosphäre ist gemäß 20. BImSchV nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Im Falle der Notwendigkeit einer Entgasung, z.B. bei Ladungswechsel oder Werftaufenthalt, gibt es jedoch derzeit für Binnentankschiffe in Deutschland keine Möglichkeit, landseitig zu ventilieren und die Gase und Dämpfe kontrolliert, z.B. in eine Abgasreinigungsanlage, abzugeben. Vor diesem Hintergrund wurden im Rahmen dieses Projektes mit Hilfe einer Machbarkeitsstudie die verschiedenen technischen Möglichkeiten der Entgasung von Binnentankschiffen identifiziert und ihre jeweilige technische und wirtschaftliche Umsetzung für die Nutzung durch Binnentankschiffe im deutschen Teil des Rheinstromgebiets untersucht. Eine im Zuge des Projektes durchgeführte Bestandsaufnahme von bestehenden bzw. in Planung befindlichen Abgasreinigungstechnologien für Restdämpfe aus Binnentankschiffen ergab, dass es in Deutschland bereits konkrete Planungen für eine stationäre Anlage gibt, und in den Niederlanden und Belgien zudem bereits mobile Anlagen mit unterschiedlichen Technologien (z.B. Kondensation) zur Verfügung stehen bzw. sich in der Erprobungsphase befinden. Vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund der hohen Unsicherheit im Hinblick auf die tatsächlich stattfindenden Ventilierungen (Schätzungen liegen zwischen 58-464 Ventilierungsvorgängen pro Jahr) wird empfohlen, ein möglichst flexibles System mit einer stationären Anlage (bereits in Planung) sowie mobile Lösungen (z.B. auf einem Serviceschiff oder LKW) in Deutschland zu etablieren. Quelle: Forschungsbericht

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Die zweite Artikelverordnung normiert die Anforderungen zum Betrieb nach dem Stand der Technik auf der Grundlage der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter). Hierzu erfolgen Änderungen zur Umsetzung der emissionsbegrenzenden Anforderungen durch Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) und durch Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Zugleich erfolgen redaktionelle Korrekturen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV).

Evaluierung der Anforderungen der 20. BImSchV für Binnentankschiffe im Hinblick auf die Wirksamkeit der Emissionsminderung klimarelevanter Gase

Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Mittels Binnentankschiffen werden jährlich in Deutschland ca. 20 Mio. t leichtflüchtige organische Verbindungen umgeschlagen. Bei den Umschlags- und Transportvorgängen von insbesondere Ottokraftstoff und Industriebenzin werden zum Teil erhebliche Mengen NMVOC und Methan freigesetzt, aber auch krebserzeugendes Benzol. VOC sind klimarelevant, da diese zum einen mit Stickoxiden Vorläufersubstanzen für den 'Sommersmog' (Bildung von erhöhten Konzentrationen bodennahen Ozons während heißer Sommertage) bilden und zum anderen das Treibhausgas Methan enthalten. Untersuchungen aus dem Jahr 2002 ergaben VOC-Emissionen von insgesamt ca. 30.000 t (ca. 1.000 t Methan) für diesen Bereich. Ziel des Projektes ist die Evaluierung der seit dem getroffenen Maßnahmen zur Minderung der klimarelevanten Emissionen in der 20. BImSchV. Erkenntnisse aus der Binnenschifffahrt lassen vermuten, dass die angestrebten Ziele zur Minderung der NMVOC- und Methan-Emissionen bisher nicht erreicht wurden. Aufbauend auf einer Ursachenanalyse sollen Lösungsvorschläge zur Verbesserung der derzeitigen Situation erarbeitet werden.

Verminderung der gasfoermigen Emissionen beim Ladungswechsel und beim Transport von Ottokraftstoffen und anderen emissionsrelevanten Mineraloelprodukten mit Binnenschiffen (20. BImSchV)

Vor Ladungswechseln von Ottokraftstoffen und Mineraloelprodukten auf Binnenschiffen werden die Ladetanks mittels bordeigener Ventilatoren entgast. Hierbei kommt es zu nicht unerheblichen HC-Emissionen in die Atmosphaere. Insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes ist diese Praxis, bei der bis zu mehreren hundert Kilogramm Kohlenwasserstoffe pro Vorgang in die Atmosphaere gelangen, unerwuenscht. Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung logistischer und technischer Massnahmen zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen sowie die Entwicklung technischer Loesungen fuer nicht vermeidbare Entgasungsvorgaenge, wie z.B. stationaerer Abgasreinigungsanlagen. Das Ziel des Vorhabens soll durch folgende Arbeitsschritte erreicht werden: - Erarbeitung einer soliden Datenbasis zur Einschaetzung der Ausgangslage bei Entgasungsvorgaengen in der Binnenschifffahrt, Erarbeitung von Kriterien zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen auf der Grundlage organisatorischer bzw. logistischer Massnahmen, - Erarbeitung von Kriterien zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen auf der Grundlage technischer Massnahmen, - Erarbeitung von Kriterien fuer die Durchfuehrung nicht vermeidbarer Entgasungen von Binnenschiffen an ortsfesten (stationaeren) Abgasreinigungsanlagen und - Beschreibung des Standes der Technik der Tankinnenreinigung bei Binnenschiffen und der Behandlung und Entsorgungsmoeglichkeiten der hieraus resultierenden Waschwaesser.

1