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Erläuterungen zu Teil 6

Erläuterungen zu Teil 6 Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR / RID 6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithiumbatterien siehe Nummer 4-3 der RSEB . Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID 6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab. Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf alle metallenen IBC , alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden. Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB )" ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB. Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR 6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 18. August 2014 ( BGBl. I Seite 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), in Verbindung mit der VOC -Richtlinie 94/63/ EG vom 20. Dezember 1994 ( ABl. Nummer L 365 Seite 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV-- Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. -Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR 6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt, wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind und die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw. ) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt oder die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen. Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID 6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung ( BMZ ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/ IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden. Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID 6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten. Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR 6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV-- Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden." Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden. Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB). Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID 6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig. 6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR 6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID 6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID. Stand: 29. August 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Am 20. Dezember 2019 ist eine überarbeitete Fassung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) in Kraft getreten. Die Neufassung der 10. BImSchV vom 20. Dezember 2019 erfordert auch eine Anpassung beziehungsweise Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) bezüglich Ablehnungsgrenzwerte, Prüfverfahren aufgrund neuer DIN-Normen sowie Prüfprotokolle und weitere rechtstechnische Anpassungen im Umgang mit der Beprobung der Brenn- und Kraftstoffe. Die AVV zur 10. BImSchV soll den zuständigen Landesbehörden Hilfestellung bei den Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten und der Auszeichnungspflicht von Kraftstoffen leisten, um den bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung sicherzustellen. Die rechtliche Kategorie wie auch die rechtliche Gültigkeit ist unbekannt. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Machbarkeitsstudie zur Einrichtung und zum Betrieb von Abgasreinigungsanlagen für die Nutzung durch Tankschiffe im deutschen Teil des Rheinstromgebietes

Gemäß der 20. BImSchV müssen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen (UN 1203), Kraftstoffgemischen (UN 3475) oder Rohbenzin (UN 1268) Restdämpfe dieser Stoffe aus beweglichen Behältnissen wie Binnentankschiffen solange zurückgehalten werden, bis sie entweder in ein Tanklager zurückgependelt oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden können. Ein Ventilieren der Dämpfe in die Atmosphäre ist gemäß 20. BImSchV nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Im Falle der Notwendigkeit einer Entgasung, z.B. bei Ladungswechsel oder Werftaufenthalt, gibt es jedoch derzeit für Binnentankschiffe in Deutschland keine Möglichkeit, landseitig zu ventilieren und die Gase und Dämpfe kontrolliert, z.B. in eine Abgasreinigungsanlage, abzugeben. Vor diesem Hintergrund wurden im Rahmen dieses Projektes mit Hilfe einer Machbarkeitsstudie die verschiedenen technischen Möglichkeiten der Entgasung von Binnentankschiffen identifiziert und ihre jeweilige technische und wirtschaftliche Umsetzung für die Nutzung durch Binnentankschiffe im deutschen Teil des Rheinstromgebiets untersucht. Eine im Zuge des Projektes durchgeführte Bestandsaufnahme von bestehenden bzw. in Planung befindlichen Abgasreinigungstechnologien für Restdämpfe aus Binnentankschiffen ergab, dass es in Deutschland bereits konkrete Planungen für eine stationäre Anlage gibt, und in den Niederlanden und Belgien zudem bereits mobile Anlagen mit unterschiedlichen Technologien (z.B. Kondensation) zur Verfügung stehen bzw. sich in der Erprobungsphase befinden. Vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund der hohen Unsicherheit im Hinblick auf die tatsächlich stattfindenden Ventilierungen (Schätzungen liegen zwischen 58-464 Ventilierungsvorgängen pro Jahr) wird empfohlen, ein möglichst flexibles System mit einer stationären Anlage (bereits in Planung) sowie mobile Lösungen (z.B. auf einem Serviceschiff oder LKW) in Deutschland zu etablieren. Quelle: Forschungsbericht

Alphabetisches Verzeichnis der Rechtsverordnungen, Gesetze und Richtlinien im Schifffahrtsrecht

Alphabetisches Verzeichnis der Rechtsverordnungen, Gesetze und Richtlinien im Schifffahrtsrecht Rechtsverordnungen Sportschifffahrt (Interner Link) In den hier veröffentlichten Rechtsverordnungen, Gesetzen und Richtlinien sind die jeweiligen Änderungen beziehungsweise Änderungsverordnungen aufgenommen sowie Anlagen, Grafiken und weitere ergänzende Texte enthalten. Der Stand bezieht sich jeweils auf die letzte aktuelle Änderungsanpassung, die in den einschlägigen Veröffentlichungsorganen der Bundesregierung ( Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und Verkehrsblatt ) veröffentlicht wurde. Die elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes (www.recht.bund.de) ist seit dem 01. Januar 2023 die amtliche Fassung einer Rechtsverordnung, eines Gesetzes oder einer Richtlinie. Sie hat die gedruckte Fassung abgelöst und wird vom Bundesministerium der Justiz als Verkündungsorgan für alle Bundesgesetze und Rechtsverordnungen herausgegeben. Der Bundesanzeiger wird ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Sein Amtlicher Teil enthält elektronische Veröffentlichungen von Bekanntmachungen des Bundes und erscheint täglich. Das Verkehrsblatt ist das Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält amtliche Bekanntmachungen über das Verkehrswesen der Bundesrepublik Deutschland und wird zweimal im Monat veröffentlicht. Erst nach Verkündung der o. g. amtlichen elektronischen Fassungen werden die Rechtsverordnungen, Gesetze und Richtlinien im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice ( ELWIS ) aktualisiert, was je nach Umfang der Veröffentlichung zu einer Verzögerung führen kann. Rechtsverordnungen, Gesetze und Richtlinien Abkürzung Langfassung / PDF -Download Fundstelle in ELWIS ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen Stand: 01. Januar 2023 Untersuchung/Eichung > Beförderung gefährlicher Güter > ADN ALV Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen Allgemeine Lotsverordnung (PDF) Stand: 04. Juni 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > ALV AnlBV Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen Anlaufbedingungsverordnung (PDF) Stand: 20. Dezember 2023 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > AnlBV 10. BImSchV Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (PDF) Stand: 05. Dezember 2014 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > 10. BImSchV BinSchAbfÜbkAG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (PDF) Stand: 09. Februar 2021 Schifffahrtsrecht > Abfallübereinkommen > BinSchAbfÜbkAG BinSchAbgasV Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (PDF) Stand: 18. Januar 2022 Untersuchung/Eichung > Untersuchung > BinSchAbgasV BinSchArbZV Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt Binnenschifffahrt-Arbeitszeitverordnung (PDF) Stand: 01. August 2017 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > BinSchArbZV BinSchAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (PDF) Stand: 29. Dezember 2023 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > BinSchAufgG BinSchAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin Binnenschifferausbildungsverordnung (PDF) Stand: 01. August 2022 Binnenschifffahrt > Befähigungsnachweise > Besatzung > Berufsqualifikation > BinSchAusbV BinSchEO Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Binnenschiffseichordnung (PDF) Stand: 18. Januar 2022 Untersuchung/Eichung > Eichung > BinSchEO BinSchG Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt Binnenschifffahrtsgesetz (PDF) Stand: 01. März 2025 Schifffartsrecht > Allgemeine Informationen > BinSchG BinSchKapAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (PDF) Stand: 01. August 2022 Binnenschifffahrt > Befähigungsnachweise > Schiffsführer > Berufsausbildung > BinSchKapAusbV BinSchLotsVergV Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen den Schleusen Iffezheim und Mannheim/Ludwigshafen BinSchLotsVergV (PDF) Stand: 26. Oktober 2012 Schifffahrtsrecht > Sonstige Verkehrsvorschriften > BinSchLotsVergV BinSchPersBetrEBefähPrV Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung BinSchPersBetrEBefähPrV (PDF) Stand: 06. Juli 2022 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > BinSchPersBetrEBefähPrV BinSchPersFührEBefähPrV Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung für die Führungsebene Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (PDF) Stand: 01. Juli 2024 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > BinSchPersFührEBefähPrV BinSchPersV Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt Binnenschiffspersonalverordnung (PDF) Stand: 01. September 2024 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > BinSchPersV BinSchSprFunkV Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (PDF) Stand: 18. Januar 2022 Schifffahrtsrecht > Sprechfunkzeugnisse > BinSchSprFunkV BinSchStrO Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung BinSchStrO, Erster und Dritter Teil sowie Anlagen (PDF) BinSchStrO, Zweiter Teil (PDF) Stand: 01. Oktober 2024 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > BinSchStrO BinSchUO Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Binnenschiffsuntersuchungsordnung (PDF) Stand: 30. November 2024 Untersuchung/Eichung > Untersuchung > BinSchUO BMDV-WS-BesGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-BesGebV) BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (PDF) Stand: 02. April 2025 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > BMDV-WS-BesGebV BVKatBin-See Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen BVKatBin-See (PDF) Stand: 01. Juni 2023 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > BVKatBin-See CDNI Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Straßburger Abfallübereinkommen (PDF) Stand: 01. Januar 2025 Schifffahrtsrecht > Abfallübereinkommen > CDNI Elbe-LV Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe Elbe-LV (PDF) Stand: 01. Oktober 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > Revierlotsverordnungen > Elbe-LV Ems-LV Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems Ems-LV (PDF) Stand: 01. Oktober 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > Revierlotsverordnungen > Ems-LV EmsSchO Deutsch-Niederländisches Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung Schifffahrtsordnung Emsmündung (PDF) Stand: 07. Oktober 2018 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > EmsSchO ES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ES-TRIN (Externer Link) Untersuchung/Eichung > Untersuchung FahrSiLehrgZulV Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (PDF) Stand: 01. Juli 2024 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > FahrSiLehrgZulV FäV Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen Fährenbetriebsverordnung (PDF) Stand: 07. Oktober 2018 Untersuchung/Eichung > Untersuchung > FäV FlaggRG Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe Flaggenrechtsgesetz (PDF) Stand: 01. Januar 2024 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > FlaggRG FlRV Flaggenrechtsverordnung FlRV (PDF) Stand: 05. April 2017 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > FlRV GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (PDF) Stand: 26. Juni 2025 Untersuchung/Eichung > Beförderung gefährlicher Güter > GGAV GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutbeförderungsgesetz (PDF) Stand: 09. März 2023 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > GGBefG GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutkostenverordnung (PDF) Stand: 26. Juni 2025 Untersuchung/Eichung > Beförderung gefährlicher Güter > GGKostV GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (PDF) Stand: 26. Juni 2025 Untersuchung/Eichung > Beförderung gefährlicher Güter > GGVSEB GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Gefahrgutverordnung See (PDF) Stand: 01. Januar 2020 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Durchführungsrichtlinien GGVSee (PDF) Stand: 17. März 2021 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > GGVSee Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > GGVSee > Richtlinien Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Handbuch Binnenschifffahrtsfunk - Allgemeiner Teil (Ausgabe 2017) Handbuch Binnenschifffahrtsfunk - Regionaler Teil Deutschland - 2025 Schifffahrtsrecht > Sprechfunkzeugnisse HgFSNatSchV Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes Helgoländer Felssockel HgFSNatSchV (PDF) Stand: 04. Juni 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > HgFSNatSchV HmbNSGBefV Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (PDF) Stand: 01. Oktober 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > HmbNSGBefV KVR Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Kollisionsverhütungsregeln (PDF) Stand: 17. Dezember 2021 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > KVR LTV Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere Lotstarifverordnung (PDF) Stand: 01. Januar 2025 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > LTV MoselSchPV Moselschifffahrtspolizeiverordnung MoselSchPV (PDF) Stand: 01. Juli 2024 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > MoselSchPV NeckarSchlBetrZV Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar NeckarSchlBetrZV (PDF) Stand: 01. Dezember 2021 Binnenschifffahrt > Schleuseninformationen > NeckarSchlBetrZV NOKBefAbgV Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal NOKBefAbgV (PDF) Stand: 01. Juli 2023 Seeschifffahrt > Nord-Ostsee-Kanal > NOKBefAbgV NOK-LV Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde NOK-LV (PDF) Stand: 17. Mai 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > Revierlotsverordnungen > NOK-LV NordSBefV Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee NPNordSBefV (PDF) Stand: 01. Mai 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NordSBefV NPBefVMVK Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (PDF) Stand: 04. Juni 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NPBefVMVK NSGBefV Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (PDF) Stand: 09. November 2019 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > NSGBefV OstseeSHNSGBefV Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (PDF) Stand: 01. Oktober 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > OstseeSHNSGBefV RheinSchPV Rheinschifffahrtspolizeiverordnung RheinSchPV (PDF) Stand: 01. Januar 2025 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > RheinSchPV RheinSchPersV Rheinschiffspersonalverordnung RheinSchPersV (PDF) Stand: 01. Januar 2025 Schifffahrtsrecht > Binnenschiffahrsrecht > RheinSchPersV RSEB Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (PDF) Stand: 29. August 2023 Untersuchung/Eichung > Beförderung gefährlicher Güter > GGVSEB > RSEB SchRegDV Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung SchRegDV (PDF) Stand: 26. November 2019 Untersuchung/Eichung > ZBBD > SchRegO > SchRegDV SchRegO Schiffsregisterordnung SchRegO (PDF) Stand: 26. November 2019 Untersuchung/Eichung > ZBBD > SchRegO SchSG Schiffssicherheitsgesetz SchSG (PDF) Stand: 01. Juli 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SchSG SchSiHafV Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen SchSiHafV (PDF) Stand: 01. November 2019 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SchSiHafV SchSV Schiffssicherheitsverordnung SchSV (PDF) Stand: 02. April 2025 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SchSV SchutzhafenV Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bundesrepublik Deutschland an Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord SchutzhafenV (PDF) Stand: 31. März 1983 Schifffahrtsrecht > Binnenschifffahrtsrecht > SchutzhafenV SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz (PDF) Stand: 20. April 2024 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > SeeAufgG See-BV Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt Seeleute-Befähigungsverordnung (PDF) Stand: 02. April 2025 Binnenschifffahrt > Befähigungsnachweise > Besatzung > Querseinstieg aus der Seeschifffahrt > See-BV SeeFSichV Verordnung über die Sicherung der Seefahrt SeeFSichV (PDF) Stand: 02. April 2025 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SeeFSichV SeeLAuFV Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen SeeLAuFV (PDF) Stand: 25. Februar 2023 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > SeeLAuFV SeeLG Gesetz über das Seelotswesen Seelotsgesetz (PDF) Stand: 01. Januar 2025 Englische Version (PDF) (Arbeitsübersetzung) Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > SeeLG SeeLotsEigV Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen SeeLotsEigV (PDF) Stand: 28. Mai 2023 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > SeeLotsEigV SeelotRevierV Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere SeelotRevierV (PDF) Stand: 04. Juni 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > SeelotRevierV SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung SeeSchStrO (PDF) Stand: 01. Oktober 2024 Englische Version (2,6 Megabyte) (PDF, extern) (Nichtamtliche Übersetzung) Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SeeSchStrO SperrWarngebV Verordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal Sperr- und Warngebietverordnung (PDF) Stand: 04. Juni 2016 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > SperrWarngebV TspV Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren Talsperrenverordnung (PDF) Stand: 30. September 2022 Schifffahrtsrecht > Sonstige Verkehrsvorschriften > TspV WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WaStrG (PDF) Stand: 29. Dezember 2023 Schifffahrtsrecht > Allgemeine Informationen > WaStrG Weser/Jade-LV Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade Weser/Jade-LV (PDF) Stand: 01. Oktober 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > Revierlotsverordnungen > Weser/Jade-LV WIROST-LV Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/Rostock/Stralsund WIROST-LV (PDF) Stand: 01. Juni 2024 Schifffahrtsrecht > Seeschifffahrtsrecht > Seelotswesen > Revierlotsverordnungen > WIROST-LV Stand: 27. Juni 2025

20. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EGNr. L 365 Seite 24) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen, ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 20. BImSchV.

Evaluierung der Anforderungen der 20. BImSchV für Binnentankschiffe im Hinblick auf die Wirksamkeit der Emissionsminderung klimarelevanter Gase

Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Mittels Binnentankschiffen werden jährlich in Deutschland ca. 20 Mio. t leichtflüchtige organische Verbindungen umgeschlagen. Bei den Umschlags- und Transportvorgängen von insbesondere Ottokraftstoff und Industriebenzin werden zum Teil erhebliche Mengen NMVOC und Methan freigesetzt, aber auch krebserzeugendes Benzol. VOC sind klimarelevant, da diese zum einen mit Stickoxiden Vorläufersubstanzen für den 'Sommersmog' (Bildung von erhöhten Konzentrationen bodennahen Ozons während heißer Sommertage) bilden und zum anderen das Treibhausgas Methan enthalten. Untersuchungen aus dem Jahr 2002 ergaben VOC-Emissionen von insgesamt ca. 30.000 t (ca. 1.000 t Methan) für diesen Bereich. Ziel des Projektes ist die Evaluierung der seit dem getroffenen Maßnahmen zur Minderung der klimarelevanten Emissionen in der 20. BImSchV. Erkenntnisse aus der Binnenschifffahrt lassen vermuten, dass die angestrebten Ziele zur Minderung der NMVOC- und Methan-Emissionen bisher nicht erreicht wurden. Aufbauend auf einer Ursachenanalyse sollen Lösungsvorschläge zur Verbesserung der derzeitigen Situation erarbeitet werden.

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Die zweite Artikelverordnung normiert die Anforderungen zum Betrieb nach dem Stand der Technik auf der Grundlage der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter). Hierzu erfolgen Änderungen zur Umsetzung der emissionsbegrenzenden Anforderungen durch Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) und durch Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Zugleich erfolgen redaktionelle Korrekturen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV). Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Verminderung der gasfoermigen Emissionen beim Ladungswechsel und beim Transport von Ottokraftstoffen und anderen emissionsrelevanten Mineraloelprodukten mit Binnenschiffen (20. BImSchV)

Vor Ladungswechseln von Ottokraftstoffen und Mineraloelprodukten auf Binnenschiffen werden die Ladetanks mittels bordeigener Ventilatoren entgast. Hierbei kommt es zu nicht unerheblichen HC-Emissionen in die Atmosphaere. Insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes ist diese Praxis, bei der bis zu mehreren hundert Kilogramm Kohlenwasserstoffe pro Vorgang in die Atmosphaere gelangen, unerwuenscht. Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung logistischer und technischer Massnahmen zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen sowie die Entwicklung technischer Loesungen fuer nicht vermeidbare Entgasungsvorgaenge, wie z.B. stationaerer Abgasreinigungsanlagen. Das Ziel des Vorhabens soll durch folgende Arbeitsschritte erreicht werden: - Erarbeitung einer soliden Datenbasis zur Einschaetzung der Ausgangslage bei Entgasungsvorgaengen in der Binnenschifffahrt, Erarbeitung von Kriterien zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen auf der Grundlage organisatorischer bzw. logistischer Massnahmen, - Erarbeitung von Kriterien zur Vermeidung von Entgasungsvorgaengen auf der Grundlage technischer Massnahmen, - Erarbeitung von Kriterien fuer die Durchfuehrung nicht vermeidbarer Entgasungen von Binnenschiffen an ortsfesten (stationaeren) Abgasreinigungsanlagen und - Beschreibung des Standes der Technik der Tankinnenreinigung bei Binnenschiffen und der Behandlung und Entsorgungsmoeglichkeiten der hieraus resultierenden Waschwaesser.

Gesundheitsgefahr durch Legionellen – neue Pflichten für Anlagenbetreiber

<p>Gesundheitsgefahr durch Legionellen – neue Pflichten für Anlagenbetreiber</p><p>42. BImSchV: Bis zum 20. August 2018 müssen Betreiber Informationen über bestehende Anlagen liefern</p><p>Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August müssen Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dies kann bundeseinheitlich im Portal https://kavka.bund.de/ erfolgen. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser.</p><p>Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Aerosole#alphabar">Aerosole</a>⁠ in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen und infolgedessen sogar zum Tod führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland immer wieder zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm/Neu-Ulm.</p><p>Am 19. August 2017 trat deshalb die 42. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a>⁠ in Kraft. Ziel ist es, solchen Ausbrüchen vorzubeugen. Sollte es dennoch zu einem Ausbruchsfall kommen, müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben, um schnellst möglichst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können. In dieser Verordnung sind daher u.a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen enthalten, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können. Ergänzend definiert die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser und legt Anforderungen für den Fall der Überschreitung der Maßnahmenwerte und Anforderungen an die Überwachung der Anlagen fest. Weiterhin enthält sie eine Anzeigepflicht für Anlagen. Für bestehende Anlagen muss dieser Anzeigepflicht bis zum 20. August 2018 nachgekommen werden.</p><p>Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde und deren Umfang ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Für den Vollzug der 42. BImSchV und damit auch für die Umsetzung der Anzeigepflicht sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Über das Portal KaVKA-42.BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV), erreichbar unter<a href="https://kavka.bund.de/">https://kavka.bund.de/</a>, kann diese Anzeige an die zuständige Behörde in einem bundeseinheitlichen Format erfolgen. Dort sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den&nbsp; Bundesländern zu finden.</p><p>Weitere Informationen</p><p>Legionellen sind Bakterien, sie kommen in natürlichen Gewässern und Böden vor. Normalerweise stellen sie dort keine Gesundheitsgefahr dar. Werden Verdunstungsanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider nicht ordnungsgemäß betrieben, können sich Legionellen in den Anlagen übermäßig vermehren und über die Abluft freigesetzt werden. Werden die Bakterien über kleinste Wassertropfen (Aerosole) inhaliert und gelangen so in die Lunge, kann dies zu schweren Lungeninfektionen bis hin zum Tod führen.</p>

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