Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Am 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( Legionellenverordnung – 42. BImSchV ) vom 12.07.2017 (BGBl. I. S. 2379) in Kraft getreten. Den Verordnungstext finden Sie unter dem Link: Legionellenverordnung – 42. BImSchV Seit dem 19.07.2018 bestehen nach § 13 der Verordnung Anzeigenpflichten für alle Anlagen, die der 42. BImSchV unterliegen. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben alle bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Daneben bestehen gemäß § 10 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten bei Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerte. Um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, ist für die elektronische Datenübermittlung ein zentrales EDV-System “Kataster Verdunstungskühlanlagen – KaVKA” für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten eingerichtet. Die Nutzung von KaVKA zur Übermittlung der Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und der Informationen nach § 10 der 42. BImSchV ist in Berlin gemäß § 17 der 42. BImSchV für alle betroffenen Anlagenbetreiber mittels Allgemeinverfügung verbindlich festgelegt. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung vom 25. Juli 2018 (ABl. Nr. 31/2018 S. 4201) für alle Anlagen die der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung oder dem jeweiligen Bezirksamt unterliegen, kann unter folgendem Link abgerufen werden: Das Kataster “Verdunstungskühlanlagen” (KaVKA) ist unter folgendem Link zu erreichen: Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV Alle Anlagen nach der 42. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter betreut. Kontaktdaten der Umwelt- und Naturschutzämter der Berliner Bezirke Für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider dessen Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen bzw. Hauptanlagen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV). Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LaGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Janin Krauß E-Mail: janin.krauss@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2285 Fax: (030) 9025-2512
Zur Überwachung des von Verdunstungskühlanlagen ausgehenden mikrobiologisch-hygienischen Risikos müssen nach der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig Wasserproben zur Bestimmung der darin enthaltenen Legionellen entnommen werden. Ziel istdie Abbildung der Legionellenkonzentrationen zum Zeitpunkt der Probenahme. Die Voraussetzung dafür ist, dass die im Kühlwasser enthaltenen Biozide bei der Probenahme effizient inaktiviert werden, damit sie nicht während des Transportes und der Lagerung derProben weiterhin ihre Wirkung entfalten und zu einem Minderbefund derLegionellenkonzentration führen. Im Moment wird nur eine Inaktivierung von oxidativen Bioziden durch das in den Probenahmeflaschen vorgelegte Natriumthiosulfat erzielt. Ziel des Projektes war es, für im Markt übliche, nicht-oxidierende Biozide geeignete Neutralisierungssubstanzen zu identifizieren, die keine Schädigung der Legionellen und derBegleitflora zur Folge haben. Es wurde eine Mischung von Substanzen identifiziert, die diebiozide Wirkung von Isothiazolinonen, DBNPA, quaternären Ammoniumstrukturen sowie vonBronopol effizient neutralisieren konnte. Die Neutralisierungssubstanzen hatten keine oder eine nur geringfügige nachteilige Wirkung auf die Kultivierbarkeit von Legionella pneumophila Serogruppe 2-14, Legionella anisa sowie eines aus Kühlwasser isolierten Legionella spp.Stammes. Die Wirkung aller genannten Biozide in den üblichen Konzentrationsbereichenkonnten in diesen Fällen effizient neutralisiert werden. Legionella pneumophila DSM 7513 (alsVertreter der Serogruppe 1 und einziges Nicht-Umweltisolat) auf der anderen Seite warempfindlich gegenüber der Neutralisierungsmischung, vor allem die Inaktivierung von DBNPA und Isothiazolinonen war in diesem Fall unbefriedigend. Da es sich hier um ein Lungenisolathandelt, das sich schon lange in der Stammsammlung befindet, bedarf es der Untersuchungweiterer Vertreter der Serogruppe 1 und gegebenenfalls einer weiteren Optimierung derNeutralisierungsmischung. Quelle: Forschungsbericht
<p>Um das Gefahrenpotenzial von Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen besser prüfen zu können, wurde eine Substanzenmischung entwickelt, die bei der Probenahme von Kühlwasser Verfälschungen durch Biozide verhindert. Zudem wurden Verfahren zur Messung legionellenhaltiger Aerosole in der abgegebenen Luft und zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet.</p><p>Das Kühlwasser von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen muss nach der der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch legionellenhaltige <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Aerosole#alphabar">Aerosole</a> zu verhindern. Verdunstungskühlanlagen werden in technischen Systemen eingesetzt, um die dort entstehende Wärme abzutransportieren.</p><p>Bei der Entnahme von Kühlwasserproben zur Untersuchung von Legionellen müssen gegebenenfalls vorhandene Biozide inaktiviert werden, damit sie ihre Wirkung beim Transport und bei der Lagerung der Proben im Labor nicht weiter entfalten. Es kann sonst zu falsch negativen Ergebnissen kommen. Für nicht-oxidative Biozide gibt es bisher kein Inaktivierungsverfahren. Die in dem Vorhaben „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/inaktivierung-von-bioziden-bei-der-probenahme-zur">Inaktivierung von Bioziden bei der Probenahme zur Legionellenanalytik in Kühlwässern von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen</a>“ entwickelte sogenannte Neutralisierungsmischung besteht aus sechs Substanzen und ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen auch nicht-oxidative Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Hier muss es noch eine Weiterentwicklung zu einem in der Praxis einfach anzuwendenden Verfahren geben.</p><p>Der Nachweis von Legionellen im Kühlwasser liefert nur einen indirekten Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung durch legionellenhaltige Aerosole aus Verdunstungskühlanlagen. Entscheidend ist unter anderen die Effizienz des in der Anlage eingebauten Tropfenabscheiders, der Aerosole in der abgegebenen Luft zurückhält. Im Vorhaben „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklung-eines-sensitiven-verfahrens">Entwicklung eines sensitiven Verfahrens zum routinemäßigen Nachweis von Legionellen in Aerosolen von Verdunstungskühlanlagen</a>“ wurde deshalb eine Methode zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern erarbeitet. Zudem wurde eine Vorgehensweise entwickelt, die ergänzend zur Kühlwasseruntersuchung eine zuverlässige Emissionsmessung legionellenhaltiger Aerosole in der von Verdunstungskühlanlagen in die Umwelt abgegebenen Luft erlaubt. Die Messungen sind sehr aufwändig und für eine engmaschige routinemäßige Überwachung nicht geeignet. Daher ist es sinnvoll, die routinemäßige Überwachung der Anlagen weiterhin mit Kühlwasseruntersuchungen durchzuführen. Sowohl die Emissionsmessungen als auch die Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern können jedoch für eine bessere Gefährdungsabschätzung herangezogen werden – zum Beispiel bei Überschreitung der Maßnahmenwerte, im Ausbruchsfall oder auch bei Anlageninspektionen durch Sachverständige.<br><br></p>
Die Überwachung von Verdunstungskühlanlagen hinsichtlich des Legionellenrisikos erfolgt entsprechend der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung durch Messung der Legionellen-konzentration im Kühlwasser. In den meisten Verdunstungskühlanlagen werden Biozide im Kühlwasser eingesetzt, die bei der Probenahme inaktiviert werden müssen, damit es nicht zu falsch negativen Ergebnissen kommt. Die im Vorhaben entwickelte Neutralisierungsmischung ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen die ggf. vorhandenen Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht aber in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 05/2020.
a) Zielstellung, fachliche Begründung: In der neuen 42. Bundesimmissionsschutzverordnung ist eine Überwachung von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen hinsichtlich einer Legionellenkontamination anhand von Kühlwasserproben vorgesehen. Beim Einsatz von Bioziden im Kühlwasser müssen diese bei der Probenahme inaktiviert werden, damit sie nicht auf dem Transport und bei der Lagerung der Proben weiterhin ihre Wirkung entfalten und damit zu Minderbefunden bei den Legionellen und einer Unterschätzung des Infektionsrisikos führen. In den meisten Kühlwässern werden oxidative Biozide eingesetzt, die mit bekannten Inaktivierungsmitteln inaktiviert werden können. In einigen Kühlwässern werden jedoch andere Biozide eingesetzt, von denen bisher nicht genau bekannt ist, wie sie sich in der Praxis inaktivieren lassen und ob die dazu benötigten Inaktivierungsmittel möglicherweise die Legionellen schädigen. Ziel des Vorhabens ist es daher für nicht oxidative Biozide geeignete Inaktivierungsverfahren für die Probenahme zu entwickeln, die keine Schädigung der Legionellen bewirken. b) Output: Für die wichtigsten nicht oxidativen Biozide soll ein Protokoll zur Inaktivierung bei der Probenahme (Inaktivierungssubstanzen/Konzentrationen) erarbeitet werden, das in der Praxis bei der Überwachung der Anlagen nach 42. Bundesimmissionsschutzverordnung eingesetzt werden kann.
Broschüre "Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2018": 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Pfälzer Arbeitsschutztag, Tag gegen Lärm, Inspektionen in Industriebetrieben, Abverkauf von Ladenhütern - CLP-Kennzeichnung, Arbeitsunfall in Rheinhessischem Weinbaubetrieb, Programmarbeit 2018, Umgang mit Nachbarbeschwerden; Anhänge: statistische Angaben für das Jahr 2018
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 44. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Vollzugshinweise Vollzugshinweise: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
Legionellen – Umweltbakterien und opportunistische Krankheitserreger Legionellen sind Bakterien, die ubiquitär in der aquatischen Umwelt vorkommen. Sie liegen dort üblicherweise nur in geringen, hygienisch nicht relevanten Konzentrationen vor. Auch im Grundwasser und Trinkwasser sowie im Abwasser können Legionellen nachgewiesen werden. In der Umwelt leben Legionellen normalerweise als intrazelluläre Parasiten in Einzellern, insbesondere Amöben. Sie nutzen diese Wirtszellen zu ihrer Vermehrung. Unter bestimmten Umständen können Legionellen jedoch auch Menschen infizieren. Insbesondere Menschen mit einem geschwächten Immunsystem tragen ein höheres Erkrankungsrisiko. Digital koloriertes Rasterelektronen-Mikroskop-Bild einer Amöbe (orange), die ein Legionellen-Bakterium (grün) einfängt und anschließend aufnimmt. Legionellen können in Amöben überleben und sich dort vermehren, Bild: B. Fields, CDC Transmissionselektronen-Mikroskop-Bild einer menschlichen Lungen-Zelle, in der sich Legionellen (L. pneumophila) vermehren, Bild: Dr. E. Ewing, CDC Natürliche Vorkommen von Legionellen in der aquatischen Umwelt haben normalerweise keine direkte Übertragung von Legionellen auf den Menschen zur Folge (mögliche Ausnahme: natürliche Thermalquellen mit Aerosolbildung). Zu Erkrankungen des Menschen durch Legionellen (Legionellosen) kommt es hauptsächlich durch Inhalation legionellenhaltiger Aerosole aus wasserführenden technischen Systemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Springbrunnen, Duschen, Whirlpools. In solchen technischen Anlagen werden Legionellen, meist in geringen Konzentrationen, mit dem Wasser eingetragen und können sich dort bei nicht hygienegerechtem Betrieb stark vermehren. Legionellosen gelten somit grundsätzlich als vollständig verhütbar, vorausgesetzt der hygienegerechte Bau und Betrieb vorgenannter technischer Systeme ist sichergestellt. Legionellen in Abwässern Im Zusammenhang mit dem Legionellose-Ausbruch in Warstein 2013 rückte die Rolle von warmen Abwässern für die Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen in den Fokus. Bei der Untersuchung und Aufarbeitung des damaligen Krankheitsgeschehens wurden hohe Legionellen-Konzentrationen auch im Abwasser einer Abwasservorbehandlungsanlage einer Brauerei festgestellt, welche für die Vermehrung von Legionellen ideale Bedingungen bot. Begünstig wird die Vermehrung von Legionellen durch Temperaturen im Bereich von etwa 20-55°C, Nährstoffe oder bestimmte Protozoen, wie Amöben, sowie Verfügbarkeit von elementarem Sauerstoff. Im Nachgang wurden durch das LANUV Abwasser-Messprogramme durchgeführt, um Abwässer bzw. Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Risiko einer starken Legionellen-Vermehrung zu identifizieren. Die Untersuchung auf Legionellen in den Umweltproben – vorwiegend Abwasser- und Oberflächenwasser-Proben – erfolgte im Bereich „Umweltmikrobiologie“ im LANUV. Es zeigte sich, dass vorwiegend warme Industrie-Abwässer – zum Beispiel aus der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (wie aus Brauereien, Betrieben der Fleischwirtschaft oder der Zuckerherstellung), aber auch aus anderen Branchen (wie der chemischen Industrie oder der Herstellung von Papier und Pappe) – hohe Legionellen-Konzentrationen enthielten. Entsprechend wurden in Abwässern aus kommunalen Kläranlagen vorwiegend dann hohe Legionellen-Konzentrationen festgestellt, wenn in die Kläranlagen Abwässer solcher industriellen Indirekteinleiter eingeleitet wurden. Hohe Legionellen-Konzentrationen in Abwässern können ein Risiko darstellen, wenn es zu einem Aerosolaustrag aus dem Abwasser kommt (vornehmlich im Bereich der Abwasserbehandlungsanlage) oder wenn aus dem Gewässer – unterhalb der Einleitung Legionellen-haltiger Abwässer – Wasser für Zwecke mit Aerosolbildung (wie für Verdunstungskühlanlagen oder zur Beregnung) entnommen wird. In warmen (Industrie-)Abwässern können hohe Legionellen-Konzentrationen vorkommen. Mit diesen können sie über Einleitungen in Gewässer gelangen, aus welchen ggf. auch Rohwasser für Zwecke mit Aerosolbildung entnommen wird. Über diesen Pfad können Legionellen verbreitet werden. Um diesen Austrags- und Verbreitungspfad zu unterbrechen, wurden Maßnahmen ergriffen. Empfehlungen der Expertenkommission Legionellen sowie Ergebnisse aus Messprogrammen des LANUV haben in Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer Selbstüberwachung auf Legionellen im Abwasser für Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen geführt. Eine Bundesrats-Initiative Nordrhein-Westfalens hat zur Erarbeitung einer Bundesrechtsverordnung – der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV – geführt. Die Maßnahmen dienen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Erkenntnisse und Maßnahmen in Folge des Legionellose-Ausbruchs in Warstein 2013, Abbildung: LANUK/Dr. B. Dericks Selbstüberwachung Legionellen Basierend auf den Empfehlungen der vom damaligen Umweltministerium Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung des Legionellose-Ausbruchs in Warstein eingesetzten „Expertenkommission Legionellen“ sowie Ergebnissen aus Abwasser-Untersuchungen des LANUV wurde in Nordrhein-Westfalen im September 2016 durch Erlass des Umweltministeriums eine Eigenüberwachung auf Legionellen im Abwasser für Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen eingeführt. Als relevante Abwässer für eine starke Vermehrung von Legionellen werden vorwiegend industrielle Abwässer, die regelmäßig Temperaturen von ≥ 23 °C aufweisen und in denen bestimmte Substrate für eine Begünstigung des Legionellenwachstums vorliegen, benannt. Laut Erlass soll die für die Überwachung zuständige Behörde für die in Frage kommenden direkteinleitenden Betriebe und kommunalen Kläranlagen im Rahmen der Eigenüberwachung im ersten Jahr eine quartalsweise Probenahme und Analyse auf Legionellen veranlassen. Ist die Überwachung unauffällig, soll die Behörde die Überwachung auf eine einmalige Probennahme und Analytik im Jahr in der warmen Jahreszeit reduzieren. Erfassungstabelle und Erläuterungen Download für Landesbehörden (Bezirksregierungen) Download für Untere Wasserbehörden Akkreditierte Prüflaboratorien für den Nachweis von Legionellen Akkreditierte Prüflaboratorien für den Nachweis von Legionellen in Nutzwasser (nach 42. BImSchV) bzw. in Abwasser (nach Erlass „Selbstüberwachung Legionellen“ des Umweltministeriums NRW vom 06.09.2016) können über die Datenbank akkreditierter Stellen der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) recherchiert werden. Informationen hierzu bietet das nachfolgende Dokument. Erläuterungen Untersuchungsstellen Legionellen Weitere Informationen zur Akkreditierung nach 42. BImSchV finden sich unter Notifizierung von Untersuchungsstellen
| Origin | Count |
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| Bund | 8 |
| Land | 8 |
| Type | Count |
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| Förderprogramm | 2 |
| Text | 8 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 5 |
| License | Count |
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| Resource type | Count |
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