Broschüre "Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2018": 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Pfälzer Arbeitsschutztag, Tag gegen Lärm, Inspektionen in Industriebetrieben, Abverkauf von Ladenhütern - CLP-Kennzeichnung, Arbeitsunfall in Rheinhessischem Weinbaubetrieb, Programmarbeit 2018, Umgang mit Nachbarbeschwerden; Anhänge: statistische Angaben für das Jahr 2018
Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Am 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( Legionellenverordnung – 42. BImSchV ) vom 12.07.2017 (BGBl. I. S. 2379) in Kraft getreten. Den Verordnungstext finden Sie unter dem Link: Legionellenverordnung – 42. BImSchV Seit dem 19.07.2018 bestehen nach § 13 der Verordnung Anzeigenpflichten für alle Anlagen, die der 42. BImSchV unterliegen. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben alle bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Daneben bestehen gemäß § 10 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten bei Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerte. Um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, ist für die elektronische Datenübermittlung ein zentrales EDV-System “Kataster Verdunstungskühlanlagen – KaVKA” für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten eingerichtet. Die Nutzung von KaVKA zur Übermittlung der Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und der Informationen nach § 10 der 42. BImSchV ist in Berlin gemäß § 17 der 42. BImSchV für alle betroffenen Anlagenbetreiber mittels Allgemeinverfügung verbindlich festgelegt. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung vom 25. Juli 2018 (ABl. Nr. 31/2018 S. 4201) für alle Anlagen die der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung oder dem jeweiligen Bezirksamt unterliegen, kann unter folgendem Link abgerufen werden: Das Kataster “Verdunstungskühlanlagen” (KaVKA) ist unter folgendem Link zu erreichen: Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV Alle Anlagen nach der 42. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter betreut. Kontaktdaten der Umwelt- und Naturschutzämter der Berliner Bezirke Für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider dessen Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen bzw. Hauptanlagen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV). Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LaGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Janin Krauß E-Mail: janin.krauss@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2285 Fax: (030) 9025-2512
<p> <p>Um das Gefahrenpotenzial von Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen besser prüfen zu können, wurde eine Substanzenmischung entwickelt, die bei der Probenahme von Kühlwasser Verfälschungen durch Biozide verhindert. Zudem wurden Verfahren zur Messung legionellenhaltiger Aerosole in der abgegebenen Luft und zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet.</p> </p><p>Um das Gefahrenpotenzial von Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen besser prüfen zu können, wurde eine Substanzenmischung entwickelt, die bei der Probenahme von Kühlwasser Verfälschungen durch Biozide verhindert. Zudem wurden Verfahren zur Messung legionellenhaltiger Aerosole in der abgegebenen Luft und zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet.</p><p> <p>Das Kühlwasser von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen muss nach der der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch legionellenhaltige <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/aerosole">Aerosole</a> zu verhindern. Verdunstungskühlanlagen werden in technischen Systemen eingesetzt, um die dort entstehende Wärme abzutransportieren.</p> <p>Bei der Entnahme von Kühlwasserproben zur Untersuchung von Legionellen müssen gegebenenfalls vorhandene Biozide inaktiviert werden, damit sie ihre Wirkung beim Transport und bei der Lagerung der Proben im Labor nicht weiter entfalten. Es kann sonst zu falsch negativen Ergebnissen kommen. Für nicht-oxidative Biozide gibt es bisher kein Inaktivierungsverfahren. Die in dem Vorhaben „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/inaktivierung-von-bioziden-bei-der-probenahme-zur">Inaktivierung von Bioziden bei der Probenahme zur Legionellenanalytik in Kühlwässern von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen</a>“ entwickelte sogenannte Neutralisierungsmischung besteht aus sechs Substanzen und ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen auch nicht-oxidative Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Hier muss es noch eine Weiterentwicklung zu einem in der Praxis einfach anzuwendenden Verfahren geben.</p> <p>Der Nachweis von Legionellen im Kühlwasser liefert nur einen indirekten Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung durch legionellenhaltige Aerosole aus Verdunstungskühlanlagen. Entscheidend ist unter anderen die Effizienz des in der Anlage eingebauten Tropfenabscheiders, der Aerosole in der abgegebenen Luft zurückhält. Im Vorhaben „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklung-eines-sensitiven-verfahrens">Entwicklung eines sensitiven Verfahrens zum routinemäßigen Nachweis von Legionellen in Aerosolen von Verdunstungskühlanlagen</a>“ wurde deshalb eine Methode zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern erarbeitet. Zudem wurde eine Vorgehensweise entwickelt, die ergänzend zur Kühlwasseruntersuchung eine zuverlässige Emissionsmessung legionellenhaltiger Aerosole in der von Verdunstungskühlanlagen in die Umwelt abgegebenen Luft erlaubt. Die Messungen sind sehr aufwändig und für eine engmaschige routinemäßige Überwachung nicht geeignet. Daher ist es sinnvoll, die routinemäßige Überwachung der Anlagen weiterhin mit Kühlwasseruntersuchungen durchzuführen. Sowohl die Emissionsmessungen als auch die Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern können jedoch für eine bessere Gefährdungsabschätzung herangezogen werden – zum Beispiel bei Überschreitung der Maßnahmenwerte, im Ausbruchsfall oder auch bei Anlageninspektionen durch Sachverständige.<br><br></p> </p><p>Informationen für...</p>
Die Überwachung von Verdunstungskühlanlagen hinsichtlich des Legionellenrisikos erfolgt entsprechend der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung durch Messung der Legionellen-konzentration im Kühlwasser. In den meisten Verdunstungskühlanlagen werden Biozide im Kühlwasser eingesetzt, die bei der Probenahme inaktiviert werden müssen, damit es nicht zu falsch negativen Ergebnissen kommt. Die im Vorhaben entwickelte Neutralisierungsmischung ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen die ggf. vorhandenen Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht aber in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 05/2020.
Zur Überwachung des von Verdunstungskühlanlagen ausgehenden mikrobiologisch-hygienischen Risikos müssen nach der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig Wasserproben zur Bestimmung der darin enthaltenen Legionellen entnommen werden. Ziel istdie Abbildung der Legionellenkonzentrationen zum Zeitpunkt der Probenahme. Die Voraussetzung dafür ist, dass die im Kühlwasser enthaltenen Biozide bei der Probenahme effizient inaktiviert werden, damit sie nicht während des Transportes und der Lagerung derProben weiterhin ihre Wirkung entfalten und zu einem Minderbefund derLegionellenkonzentration führen. Im Moment wird nur eine Inaktivierung von oxidativen Bioziden durch das in den Probenahmeflaschen vorgelegte Natriumthiosulfat erzielt. Ziel des Projektes war es, für im Markt übliche, nicht-oxidierende Biozide geeignete Neutralisierungssubstanzen zu identifizieren, die keine Schädigung der Legionellen und derBegleitflora zur Folge haben. Es wurde eine Mischung von Substanzen identifiziert, die diebiozide Wirkung von Isothiazolinonen, DBNPA, quaternären Ammoniumstrukturen sowie vonBronopol effizient neutralisieren konnte. Die Neutralisierungssubstanzen hatten keine oder eine nur geringfügige nachteilige Wirkung auf die Kultivierbarkeit von Legionella pneumophila Serogruppe 2-14, Legionella anisa sowie eines aus Kühlwasser isolierten Legionella spp.Stammes. Die Wirkung aller genannten Biozide in den üblichen Konzentrationsbereichenkonnten in diesen Fällen effizient neutralisiert werden. Legionella pneumophila DSM 7513 (alsVertreter der Serogruppe 1 und einziges Nicht-Umweltisolat) auf der anderen Seite warempfindlich gegenüber der Neutralisierungsmischung, vor allem die Inaktivierung von DBNPA und Isothiazolinonen war in diesem Fall unbefriedigend. Da es sich hier um ein Lungenisolathandelt, das sich schon lange in der Stammsammlung befindet, bedarf es der Untersuchungweiterer Vertreter der Serogruppe 1 und gegebenenfalls einer weiteren Optimierung derNeutralisierungsmischung. Quelle: Forschungsbericht
a) Zielstellung, fachliche Begründung: In der neuen 42. Bundesimmissionsschutzverordnung ist eine Überwachung von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen hinsichtlich einer Legionellenkontamination anhand von Kühlwasserproben vorgesehen. Beim Einsatz von Bioziden im Kühlwasser müssen diese bei der Probenahme inaktiviert werden, damit sie nicht auf dem Transport und bei der Lagerung der Proben weiterhin ihre Wirkung entfalten und damit zu Minderbefunden bei den Legionellen und einer Unterschätzung des Infektionsrisikos führen. In den meisten Kühlwässern werden oxidative Biozide eingesetzt, die mit bekannten Inaktivierungsmitteln inaktiviert werden können. In einigen Kühlwässern werden jedoch andere Biozide eingesetzt, von denen bisher nicht genau bekannt ist, wie sie sich in der Praxis inaktivieren lassen und ob die dazu benötigten Inaktivierungsmittel möglicherweise die Legionellen schädigen. Ziel des Vorhabens ist es daher für nicht oxidative Biozide geeignete Inaktivierungsverfahren für die Probenahme zu entwickeln, die keine Schädigung der Legionellen bewirken. b) Output: Für die wichtigsten nicht oxidativen Biozide soll ein Protokoll zur Inaktivierung bei der Probenahme (Inaktivierungssubstanzen/Konzentrationen) erarbeitet werden, das in der Praxis bei der Überwachung der Anlagen nach 42. Bundesimmissionsschutzverordnung eingesetzt werden kann.
<p><strong>Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern</strong></p><p>Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Daraus ergeben sich für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Pflichten, die im Folgenden skizziert werden.</p><p>Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können.</p><p>Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.</p><p>Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.</p><p>Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.</p><p>Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt.</p><p>Sie enthält verpflichtende Regelungen</p><p>zur Anzeige der Anlagen,</p><p>zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,</p><p>zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,</p><p>zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,</p><p>zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,</p><p>zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,</p><p>zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und</p><p>zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.</p><p>Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am <strong>19. August 2017</strong>). Abweichend davon traten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit am <strong>19. Juli 2018</strong> in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (<strong>also bis zum 19. August 2018)</strong> anzuzeigen.</p><p>Wichtig für die Betreiber, bei denen noch keine Laboruntersuchung (§§ 4 und 7) durchgeführt wurde, war die <strong>Frist 16. September 2017</strong>. Bis zu diesem Termin war die Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7). Weitere Fristen ergeben sich u. a. aus den regelmäßig wiederkehrend zu veranlassenden Laboruntersuchungen (§ 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2) und der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfung (frühestens ab 19. Aug. 2019, § 14).</p><p>Zur Datenerfassung wurde eine bundesweites WEB-Anwendung <a href="https://kavka.bund.de/">KaVKA-42.BV</a> erstellt, mit deren Hilfe der Betreiber</p><p>Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV</p><p>Meldungen der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10 der 42. BImSchV</p><p>Überprüfungen des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14 der 42. BImSchV</p><p>elektronisch erfasst. Das Erfassungswerkzeug wurde zum 19. Juli 2018 freigeschaltet. Für die Anzeige der Bestandsanlagen hatte der Betreiber gemäß § 13 (2) der 42. BImSchV einen Monat Zeit – also bis zum 19. August 2018.</p><p>Technische und fachliche Ansprechpartner in den hessischen Regierungspräsidien finden Sie <a href="https://www.hlnug.de/#c72008">hier</a>.</p><p><a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2379.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2379.pdf%27%5D__1639130510911">Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</a> (12. Juni 2017)</p><p>Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen (<a href="https://rp-darmstadt.hessen.de/">rp-darmstadt.hessen.de</a>, <a href="https://rp-giessen.hessen.de/">rp-giessen.hessen.de</a>, <a href="https://rp-kassel.hessen.de/">rp-kassel.hessen.de</a>).</p><p>Akkreditierte Prüflabore für Laboruntersuchungen sind in der <a href="https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html">Datenbank der akkreditierten Stellen</a> der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) aufgelistet. Bei der Auswahl eines Prüflabors ist darauf zu achten, dass als Akkreditierungsgebiete nicht nur „Trinkwasser“ sondern beispielsweise „Wässer aller Art“ oder auch explizit „Kühlwässer“ genannt sind. Nur diese Labore sind speziell auch für Laboruntersuchungen in Nutzwässern im Sinne der Regelungen nach der 42. BImSchV akkreditiert.</p><p>Sachverständige nach § 14 der 42. BImSchV werden durch die IHKen bestellt.</p><p>Weitere Informationen zur 42. BImSchV sind z.B. auch den Veröffentlichungen des <a href="https://www.vdi.de/">Vereins Deutscher Ingenieure (VDI)</a> zu entnehmen.</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Darmstadt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Markus Pyschik</a><br>Tel.: 06151/126391</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Dominik Seipel</a><br>Tel.: 06151/123727</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Frankfurt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Anita Becker</a><br>Tel.: 069/2714-4954</p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Dr. Astrid Tschapek</a><br>Tel.: 069/2714-4979</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis<br>Bergaufsicht für den RP Darmstadt</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Nelja Caplja</a><br>Tel.: 0611/3309-2425</p><p><strong>Abteilung</strong>: Umwelt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">E-Mail senden</a><br> Tel.: 0641/303-0</p><p><strong>Abteilung: </strong>Umweltschutz; Standort Kassel</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Reinhard Fischer</a><br> Tel.: 0561/106-4762</p><p><strong>Abteilung: </strong>Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Michaela Zabel</a><br> Tel.: 0561/106-2893</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Darmstadt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Markus Pyschik</a><br>Tel.: 06151/126391</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Dominik Seipel</a><br>Tel.: 06151/123727</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Frankfurt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Anita Becker</a><br>Tel.: 069/2714-4954</p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Dr. Astrid Tschapek</a><br>Tel.: 069/2714-4979</p><p><strong>Abteilung:</strong> Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis<br>Bergaufsicht für den RP Darmstadt</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Nelja Caplja</a><br>Tel.: 0611/3309-2425</p><p><strong>Abteilung</strong>: Umwelt</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">E-Mail senden</a><br> Tel.: 0641/303-0</p><p><strong>Abteilung: </strong>Umweltschutz; Standort Kassel</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte:</strong> Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Yannic Neumann</a><br> Tel.: 0561/106-4743</p><p><strong>Abteilung: </strong>Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld</p><p><strong>Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: </strong>Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis</p><p><strong>Ansprechpartner:</strong></p><p><a href="https://www.hlnug.de/#">Michaela Zabel</a><br> Tel.: 0561/106-2893</p><p>Stefanie Stifter</p><p>Tel.: 0611-6939 265</p><p>Dr. Dieter Lehne</p><p>Tel.: 0611-6939 267</p><p><a href="https://www.hlnug.de/kontaktformular?tx_powermail_pi1%5Bfield%5D%5Baddid%5D=5650&cHash=a3f89b2819d8d6bee0b4698b32c154b7">E-Mail senden</a></p><p>Web-Anwendung für Betreiber zur</p><p><a href="https://kavka.bund.de/">KaVKA 42. BV</a></p><p><a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2379.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2379.pdf%27%5D__1639130510911">Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</a> (12. Juni 2017)</p><p><a href="https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html">Datenbank der akkreditierten Stellen</a></p><p><a href="https://svv.ihk.de/svw-suche/4931566/suche-extern?suchbegriffe=Verdunstungsk%C3%BChlanlagen,%20K%C3%BChlt%C3%BCrme%20und%20Nassabscheider">Datenbank der vereidigten Sachverständigen</a></p><p><a href="https://www.vdi.de/">Verein Deutscher Ingenieure</a></p>
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 44. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Vollzugshinweise Vollzugshinweise: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
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|---|---|
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