Änderungen der Trinkwasserverordnung schützen besser vor Legionellen und Stoffen aus Installationsmaterialien Mehrere Neuerungen in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) stärken die Qualitätsstandards für Trinkwasser. Im Fokus stehen die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden. Diese dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. So müssen ab November die Trinkwasser-Installationssysteme auch in gewerblich genutzten Gebäuden wie Mietshäusern auf Legionellen untersucht werden. Bisher bestand diese Pflicht nur für öffentliche Gebäude. „Diese wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes wird dazu beitragen, Legionellenkontaminationen im Trinkwasser zu verhindern.“, sagte Thomas Holzmann, der Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Verbindlich sind nun auch technische Regeln für den Bau und Betrieb von neuen Trinkwasserversorgungs-anlagen. Dadurch soll vermieden werden, dass für Trinkwasser-Installationen ungeeignete Materialien verwendet werden, aus denen sich Stoffe in das Trinkwasser lösen könnten. Als erstes Land in der Europäischen Union (EU) führt Deutschland zudem einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser ein. Trinkwasser-Installationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern, müssen ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden. Das legt die 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 fest. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Die Verordnung führt zudem für Legionellen erstmals einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ ein. Er liegt bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber dazu verpflichten, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben. Legionellen können schwere, teils tödliche Lungenentzündungen sowie das grippeähnliche Pontiac-Fieber hervorrufen. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch ansteckend, sondern gelangen durch das Einatmen von Aerosolen in den Körper. Gefährliche Legionellenmengen können im warmen Wasser entstehen, wenn zum Beispiel durch Baufehler in den Anlagen die erforderlichen Temperaturen (Kaltwasser < 25 und Warmwasser > 55 °C) nicht eingehalten werden. So können auch stillgelegte und regelwidrig nicht abgetrennte Stränge in der Trinkwasserleitung das Legionellenwachstum fördern, weil hier das Wasser stagniert. Um die Qualität des Trinkwassers in Deutschland noch besser vor Verunreinigungen zu schützen, regelt die Trinkwasserverordnung nun den Einsatz von Installationsbauteilen strenger: Installationsbetreiber werden auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. Sie dürfen ab sofort nur Leitungen und Armaturen einsetzen, die allenfalls ein Minimum an Stoffen abgeben und nachweislich entsprechend geprüft wurden. Ein solcher Nachweis geht aus Prüfzeichen hervor. Wer nicht geprüfte Installationsbauteile neu einbaut, begeht ab jetzt eine Ordnungswidrigkeit. Der Hintergrund für die Neuregelung: Aus fehlerhaft ausgewählten Installationsmaterialien können sich Chemikalien lösen und ins Trinkwasser gelangen. Das kann seine Qualität beeinträchtigen und auch das Wachstum von Bakterien nach sich ziehen, etwa Legionellen. Hinzu kommt ferner ein besserer Schutz vor Verunreinigung mit Wasser, das keine Trinkwasserqualität hat, wie Regenwasser oder Wasser aus der Heizungsanlage. Betreiber müssen durch Einbau einer so genannten „Sicherungseinrichtung“ nun dafür sorgen, dass kein Wasser minderer Qualität durch Rückfließen in das Trinkwassernetz gelangen kann. Eine weitere Änderung der TrinkwV betrifft das Schwermetall Uran. Ab dem 1. November führt Deutschland als einziges Land in der EU einen Uran-Grenzwert für Trinkwasser ein. Er legt eine Obergrenze von 10 Mikrogramm pro Liter Wasser fest. Relevant ist diese Änderung aber nur für wenige, meist kleine Trinkwassergewinnungsgebiete, in denen Uran lokal in höheren Konzentrationen vorkommen kann. Das Metall ist relativ giftig und unterliegt jetzt in Deutschland einem Trinkwasser-Grenzwert, der im weltweiten Vergleich sehr niedrig ist. Dieser schützt auch empfindliche Personen zuverlässig vor dem nierentoxischen Potenzial des Urans. Dagegen ist die Strahlungsaktivität von Uran erst ab einer etwa zehnmal höheren Konzentration gesundheitlich relevant. Stellungnahme der Trinkwasserkommission beim UBA (TWK) vom 03.11.2008 zu sechs häufig gestellten Fragen zu Uran im Trinkwasser: Uran im Trinkwasser - Stellungnahme der TWK zu sechs häufig gestellten Fragen PDF / 128 KB Ansprechpartner zu Fragen der Trinkwasserqualität in den Bundesländern Ansprechpartner Trinkwasserwerte PDF / 128 KB
Die Überwachung von Verdunstungskühlanlagen hinsichtlich des Legionellenrisikos erfolgt entsprechend der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung durch Messung der Legionellen-konzentration im Kühlwasser. In den meisten Verdunstungskühlanlagen werden Biozide im Kühlwasser eingesetzt, die bei der Probenahme inaktiviert werden müssen, damit es nicht zu falsch negativen Ergebnissen kommt. Die im Vorhaben entwickelte Neutralisierungsmischung ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen die ggf. vorhandenen Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht aber in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 05/2020.
Zur Überwachung des von Verdunstungskühlanlagen ausgehenden mikrobiologisch-hygienischen Risikos müssen nach der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig Wasserproben zur Bestimmung der darin enthaltenen Legionellen entnommen werden. Ziel istdie Abbildung der Legionellenkonzentrationen zum Zeitpunkt der Probenahme. Die Voraussetzung dafür ist, dass die im Kühlwasser enthaltenen Biozide bei der Probenahme effizient inaktiviert werden, damit sie nicht während des Transportes und der Lagerung derProben weiterhin ihre Wirkung entfalten und zu einem Minderbefund derLegionellenkonzentration führen. Im Moment wird nur eine Inaktivierung von oxidativen Bioziden durch das in den Probenahmeflaschen vorgelegte Natriumthiosulfat erzielt. Ziel des Projektes war es, für im Markt übliche, nicht-oxidierende Biozide geeignete Neutralisierungssubstanzen zu identifizieren, die keine Schädigung der Legionellen und derBegleitflora zur Folge haben. Es wurde eine Mischung von Substanzen identifiziert, die diebiozide Wirkung von Isothiazolinonen, DBNPA, quaternären Ammoniumstrukturen sowie vonBronopol effizient neutralisieren konnte. Die Neutralisierungssubstanzen hatten keine oder eine nur geringfügige nachteilige Wirkung auf die Kultivierbarkeit von Legionella pneumophila Serogruppe 2-14, Legionella anisa sowie eines aus Kühlwasser isolierten Legionella spp.Stammes. Die Wirkung aller genannten Biozide in den üblichen Konzentrationsbereichenkonnten in diesen Fällen effizient neutralisiert werden. Legionella pneumophila DSM 7513 (alsVertreter der Serogruppe 1 und einziges Nicht-Umweltisolat) auf der anderen Seite warempfindlich gegenüber der Neutralisierungsmischung, vor allem die Inaktivierung von DBNPA und Isothiazolinonen war in diesem Fall unbefriedigend. Da es sich hier um ein Lungenisolathandelt, das sich schon lange in der Stammsammlung befindet, bedarf es der Untersuchungweiterer Vertreter der Serogruppe 1 und gegebenenfalls einer weiteren Optimierung derNeutralisierungsmischung. Quelle: Forschungsbericht
Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Broschüre "Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2018": 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Pfälzer Arbeitsschutztag, Tag gegen Lärm, Inspektionen in Industriebetrieben, Abverkauf von Ladenhütern - CLP-Kennzeichnung, Arbeitsunfall in Rheinhessischem Weinbaubetrieb, Programmarbeit 2018, Umgang mit Nachbarbeschwerden; Anhänge: statistische Angaben für das Jahr 2018
Stand: 08.09.2020 Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Inhalt Inhalt12.Vorbemerkung2 2.1Legionellen2 2.2Technische Regelwerke und Hintergrundpapiere3 3.Fragen zum Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen(Abschnitt 1 der 42. BImSchV)4 3.1Verdunstungskühlanlagen4 3.2Nassabscheider9 3.3Kühltürme17 4.Fragen zu den Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb (Abschnitt 2 der 42. BImSchV) 5. 19 Fragen zu den Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (Abschnitt 3 der 42. BImSchV)26 5.1Fragen zum Referenzwert26 5.2Betriebsinterne Überprüfung28 5.3Probenahme30 6.Fragen zu Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen (Abschnitt 4 der 42. BImSchV) 7. 31 Fragen zu den Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs (Abschnitt 5 der 42. BImSchV) 8. 32 Fragen zu den Anforderungen an die Überwachung (Abschnitt 6 der 42. BImSchV)33 8.1Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV33 8.2Sachverständige und Inspektionsstellen (§ 14 der 42. BImSchV)36 9.Fragen zu den gemeinsamen Vorschriften (Abschnitt 7 der 42.BImSchV)38 10.Sonstige Fragen40 11.Quellen/Literatur42 -2- Vorbemerkung Am 19. Juli 2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden; eine Berichtigung folgte am 15. Februar 2018 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202). Mit dieser Verordnung werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider festgelegt, um dem möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen und im Falle eines erhöhten Austrags unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft einleiten zu können. Der Vermeidung des Legionellenwachstums in und der Minimierung des Legionellen- haltigen Aerosolaustrags aus o. g. Anlagen kommt eine zentrale Rolle zur Vermeidung eines Gesundheitsrisikos zu. Legionellen Legionellen sind eine Gattung gramnegativer stäbchenförmiger Bakterien, die natürlicherweise in geringen Konzentrationen in Oberflächengewässern, auch in Grundwasser und Boden, vorkommen. Es gibt mehr als 50 verschiedene Legionellen-arten mit mehr als 80 Serogruppen1. Einige dieser Unterarten / Serogruppen können beim Menschen Erkrankungen (Legionellosen, Pontiac-Fieber) auslösen, und zwar dann, wenn legionellenhaltige Aerosole2 von Menschen eingeatmet werden. Risikogruppen sind ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem. Die Erkrankung erfolgt nicht durch Trinken oder Kontakt zum Wasser, sondern auf dem Luftweg (Einatmen). Die Mehrzahl der Erkrankungen in unseren Breiten wird durch Legionella pneumophila (Serogruppe 1) verursacht. In natürlichen Gewässern überleben Legionellen häufig geschützt in Amöben. Wenn technische Wassersysteme mit Legionellen enthaltendem Wasser beschickt werden, kann es bei günstigen Bedingungen zu einer starken Vermehrung der Legionellen kommen. Ideale Wachstumsbedingungen finden die Legionellen in einem Temperaturbereich von 25°C bis 45°C und auf großen Oberflächen, auf denen sich z. B. an Ablagerungen (Kalkausfällungen, Schlämme, Korrosionsprodukte) Biofilme bilden, die ein eigenes „Ökosystem“ bilden. Diese Voraussetzungen sind z. B. in Klimaanlagen, Verdunstungs- kühlanlagen und Naturzugkühltürmen sowie Nassabscheidern gegeben, aber auch in Hauswasserinstallationen. Werden die Aerosole, die aus solchen Anlagen emittiert werden, 1 2 Serogruppen: Variationen innerhalb von Subspezies von Bakterien oder Viren; Unterarten. Aerosole: Flüssig- oder Feststoffteilchen in der Luft. -3- eingeatmet, kann dies zu den genannten Krankheitsbildern, auch zu Epidemien in der Umgebung der Anlage, führen. In den letzten Jahren wurden in Deutschland einige Epidemien nachweislich durch Verdunstungskühlanlagen verursacht. Beispielsweise in Ulm im Jahr 2010, in Warstein im Jahr 2013, in Jülich und Bremen im Jahr 2015 mit insgesamt ca. 308 Erkrankten und 13 Todesfällen. Bei allen Angaben zu Legionellen-bedingten Erkrankungen und Todesfällen in Deutschland ist zu beachten, dass die Dunkelziffer wahrscheinlich höher liegt. Technische Regelwerke und Hintergrundpapiere Wichtige Informationen und Hinweise ergeben sich auch aus Technischen Regelwerken, wie z. B. der VDI 2047 Bl. 2 und Hintergrundpapieren, wie z. B der Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern3 vom 06.03.2020 (UBA- Empfehlung). Diese sind in Kapitel 11 bei den Quellenangaben aufgeführt. 3 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/dokumente/legionellenempfeh lung_2020_03_06_uba_format_0.pdf
Legionellennachweis in Verdunstungskühlanlagen: neue Erkenntnisse Um das Gefahrenpotenzial von Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen besser prüfen zu können, wurde eine Substanzenmischung entwickelt, die bei der Probenahme von Kühlwasser Verfälschungen durch Biozide verhindert. Zudem wurden Verfahren zur Messung legionellenhaltiger Aerosole in der abgegebenen Luft und zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet. Das Kühlwasser von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen muss nach der der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch legionellenhaltige Aerosole zu verhindern. Verdunstungskühlanlagen werden in technischen Systemen eingesetzt, um die dort entstehende Wärme abzutransportieren. Bei der Entnahme von Kühlwasserproben zur Untersuchung von Legionellen müssen gegebenenfalls vorhandene Biozide inaktiviert werden, damit sie ihre Wirkung beim Transport und bei der Lagerung der Proben im Labor nicht weiter entfalten. Es kann sonst zu falsch negativen Ergebnissen kommen. Für nicht-oxidative Biozide gibt es bisher kein Inaktivierungsverfahren. Die in dem Vorhaben „ Inaktivierung von Bioziden bei der Probenahme zur Legionellenanalytik in Kühlwässern von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen “ entwickelte sogenannte Neutralisierungsmischung besteht aus sechs Substanzen und ist prinzipiell geeignet, um bei der Probenahme von Kühlwasser zur Untersuchung von Legionellen auch nicht-oxidative Biozide zu inaktivieren. Ein Problem besteht in der geringen Haltbarkeit einiger der eingesetzten Neutralisierungssubstanzen. Hier muss es noch eine Weiterentwicklung zu einem in der Praxis einfach anzuwendenden Verfahren geben. Der Nachweis von Legionellen im Kühlwasser liefert nur einen indirekten Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung durch legionellenhaltige Aerosole aus Verdunstungskühlanlagen. Entscheidend ist unter anderen die Effizienz des in der Anlage eingebauten Tropfenabscheiders, der Aerosole in der abgegebenen Luft zurückhält. Im Vorhaben „ Entwicklung eines sensitiven Verfahrens zum routinemäßigen Nachweis von Legionellen in Aerosolen von Verdunstungskühlanlagen “ wurde deshalb eine Methode zur Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern erarbeitet. Zudem wurde eine Vorgehensweise entwickelt, die ergänzend zur Kühlwasseruntersuchung eine zuverlässige Emissionsmessung legionellenhaltiger Aerosole in der von Verdunstungskühlanlagen in die Umwelt abgegebenen Luft erlaubt. Die Messungen sind sehr aufwändig und für eine engmaschige routinemäßige Überwachung nicht geeignet. Daher ist es sinnvoll, die routinemäßige Überwachung der Anlagen weiterhin mit Kühlwasseruntersuchungen durchzuführen. Sowohl die Emissionsmessungen als auch die Prüfung der Effizienz von Tropfenabscheidern können jedoch für eine bessere Gefährdungsabschätzung herangezogen werden – zum Beispiel bei Überschreitung der Maßnahmenwerte, im Ausbruchsfall oder auch bei Anlageninspektionen durch Sachverständige.
Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent, die neue Ausgabe des telegramm umwelt + gesundheit ist erschienen. Ausgabe 02/2017 informiert über die 42. Bundesimmisionsschutzverordnung, mit der eine Melde- und Überwachungspflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider eingeführt wird. Ziel ist die Vermeidung von Gesundheitsrisiken, speziell Legionellen. Ergänzend zur Verordnung hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung mit Hinweisen zum Nachweis von Legionellen veröffentlicht. Mit diesen Hinweisen zu Probenahme, Analytik, Auswertung und Ergebnisangabe soll die Vergleichbarkeit der Messdaten gewährleistet werden. Frühere Ausgaben des telegramm finden Sie im Archiv auf unserer Internetseite . Mit freundlichen Grüßen Ihre telegramm-Redaktion
Am 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( Legionellenverordnung – 42. BImSchV ) vom 12.07.2017 (BGBl. I. S. 2379) in Kraft getreten. Den Verordnungstext finden Sie unter dem Link: Legionellenverordnung – 42. BImSchV Seit dem 19.07.2018 bestehen nach § 13 der Verordnung Anzeigenpflichten für alle Anlagen, die der 42. BImSchV unterliegen. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben alle bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Daneben bestehen gemäß § 10 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten bei Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerte. Um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, ist für die elektronische Datenübermittlung ein zentrales EDV-System “Kataster Verdunstungskühlanlagen – KaVKA” für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten eingerichtet. Die Nutzung von KaVKA zur Übermittlung der Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und der Informationen nach § 10 der 42. BImSchV ist in Berlin gemäß § 17 der 42. BImSchV für alle betroffenen Anlagenbetreiber mittels Allgemeinverfügung verbindlich festgelegt. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung vom 25. Juli 2018 (ABl. Nr. 31/2018 S. 4201) für alle Anlagen die der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung oder dem jeweiligen Bezirksamt unterliegen, kann unter folgendem Link abgerufen werden: Das Kataster “Verdunstungskühlanlagen” (KaVKA) ist unter folgendem Link zu erreichen: Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV Alle Anlagen nach der 42. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter betreut. Kontaktdaten der Umwelt- und Naturschutzämter der Berliner Bezirke Für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider dessen Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen bzw. Hauptanlagen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV). Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LaGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Janin Krauß E-Mail: janin.krauss@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2285 Fax: (030) 9025-2512
Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Daraus ergeben sich für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Pflichten, die im Folgenden skizziert werden. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können. Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt. Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt. Sie enthält verpflichtende Regelungen zur Anzeige der Anlagen, zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb, zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung, zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore, zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten, zu Pflichten bei Störungen des Betriebs, zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am 19. August 2017 ). Abweichend davon traten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats ( also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Wichtig für die Betreiber, bei denen noch keine Laboruntersuchung (§§ 4 und 7) durchgeführt wurde, war die Frist 16. September 2017 . Bis zu diesem Termin war die Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7). Weitere Fristen ergeben sich u. a. aus den regelmäßig wiederkehrend zu veranlassenden Laboruntersuchungen (§ 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2) und der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfung (frühestens ab 19. Aug. 2019, § 14). Zur Datenerfassung wurde eine bundesweites WEB-Anwendung KaVKA-42.BV erstellt, mit deren Hilfe der Betreiber Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV Meldungen der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10 der 42. BImSchV Überprüfungen des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14 der 42. BImSchV elektronisch erfasst. Das Erfassungswerkzeug wurde zum 19. Juli 2018 freigeschaltet. Für die Anzeige der Bestandsanlagen hatte der Betreiber gemäß § 13 (2) der 42. BImSchV einen Monat Zeit – also bis zum 19. August 2018. Technische und fachliche Ansprechpartner in den hessischen Regierungspräsidien finden Sie hier . Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. Juni 2017) Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen ( rp-darmstadt.hessen.de , rp-giessen.hessen.de , rp-kassel.hessen.de ). Akkreditierte Prüflabore für Laboruntersuchungen sind in der Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) aufgelistet. Bei der Auswahl eines Prüflabors ist darauf zu achten, dass als Akkreditierungsgebiete nicht nur „Trinkwasser“ sondern beispielsweise „Wässer aller Art“ oder auch explizit „Kühlwässer“ genannt sind. Nur diese Labore sind speziell auch für Laboruntersuchungen in Nutzwässern im Sinne der Regelungen nach der 42. BImSchV akkreditiert. Sachverständige nach § 14 der 42. BImSchV werden durch die IHKen bestellt. Weitere Informationen zur 42. BImSchV sind z.B. auch den Veröffentlichungen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zu entnehmen. Abteilung: Umwelt Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Ansprechpartner: Thorsten Muhly Tel.: 06151/123702 Abteilung: Umwelt Frankfurt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis Ansprechpartner: Anita Becker Tel.: 069/2714-4954 Dr. Astrid Tschapek Tel.: 069/2714-4979 Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Bergaufsicht für den RP Darmstadt Ansprechpartner: Jan Dobrick Tel.: 0611/3309-2433 Julia Schmidt Tel.: 0611/3309-2425 Abteilung : Umwelt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Ansprechpartner: E-Mail senden Tel.: 0641/303-0 Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg Ansprechpartner: Reinhard Fischer Tel.: 0561/106-4762 Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Ansprechpartner: Michaela Zabel Tel.: 0561/106-2893 Abteilung: Umwelt Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Ansprechpartner: Thorsten Muhly Tel.: 06151/123701 Abteilung: Umwelt Frankfurt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis Ansprechpartner: Anita Becker Tel.: 069/2714-4954 Dr. Astrid Tschapek Tel.: 069/2714-4979 Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Bergaufsicht für den RP Darmstadt Ansprechpartner: Jan Dobrick Tel.: 0611/3309-2433 Julia Schmidt Tel.: 0611/3309-2425 Abteilung : Umwelt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Ansprechpartner: E-Mail senden Tel.: 0641/303-0 Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg Ansprechpartner: Yannic Neumann Tel.: 0561/106-4743 Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Ansprechpartner: Michaela Zabel Tel.: 0561/106-2893 Stefanie Stifter Tel.: 0611-6939 265 Dr. Dieter Lehne Tel.: 0611-6939 267 E-Mail senden Web-Anwendung für Betreiber zur KaVKA 42. BV Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. Juni 2017) Datenbank der akkreditierten Stellen Verein Deutscher Ingenieure
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