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Naturschutzgebiete Wuppertal

Der Datensatz "Naturschutzgebiete Wuppertal" umfasst zum einen die Geltungsbereiche der seit 1995 gemäß §7 Landesnaturschutzgesetz NRW in den vier rechtsverbindlichen Landschaftsplänen der Stadt Wuppertal (Wuppertal-Gelpe, Wuppertal-Ost, Wuppertal-Nord und Wuppertal-West) festgesetzten Naturschutzgebiete, zum anderen zwei Flächen bzw. Restflächen von Naturschutzgebieten, die zuvor vom Land NRW durch Einzelverordnungen festgelegt worden waren (Naturschutzgebiet "Hardthöhle" von 1966, Restfläche des ursprünglichen 1996 festgelegten Naturschutzgebietes "Herichhauser Bach"). Mit der Festlegung der Naturschutzgebiete in den Landschaftsplänen wurde der flächenmäßig größte Teil der Naturschutzgebiete aus den früheren Einzelverordnungen des Landes aufgehoben. Die räumlichen Geltungsbereiche der Naturschutzgebiete wurden vom Ressort Vermessung, Katasteramt und Geodaten durch fachgerechte Interpretation der analogen und digitalen Originale entlang von Flurstücksgrenzen, Grenzen der tatsächlichen Nutzung oder anderen topografischen Linien des Liegenschaftskatasters flurstücksscharf konstruiert. Dabei wurden auch die Akten zu früher erteilten planungsrechtlichen Einzelfallauskünften zur Lage eines Flurstückes innerhalb oder außerhalb eines Naturschutzgebietes herangezogen, um diesbezüglich widersprüchliche Aussagen der Stadtverwaltung zu vermeiden. Die Geltungsbereiche der Wuppertaler Naturschutzgebiete sind seit 03/2005 planungsrechtlich gesehen unverändert. Eine einzelfallbezogene Fortführung des Datenbestandes ist theoretisch möglich, wegen des hohen Stellenwertes der Naturschutzgebiete aber unwahrscheinlich. Eine umfangreichere Fortführung des Datenbestandes erfolgt nur dann, wenn ein neuer Landschaftsplan rechtskräftig geworden ist oder nach rechtswirksamer Änderung eines bestehenden Landschaftsplans. Der Datensatz ist unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY-ND 4.0) mit Ausschluss der Datenveränderung verfügbar. Nach Auffassung der AG Geokom.NRW der kommunalen Spitzenverbände in NRW und des Landes NRW besteht für die Naturschutzgebiete eine gesetzliche Publikationspflicht nach den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie bzw. des Geodatenzugangsgesetzes NRW. Sie werden in der Handlungsempfehlung dieser AG dem Thema "Schutzgebiete" aus Anhang I der Richtlinie zugeordnet.

ATKIS - DTK50

Die Digitale Topographische Karte 1:50 000 ist rechnergestützt und in neuer Kartengraphik aus dem Digitalen Landschaftsmodell und dem Digitalen Geländemodell abgeleitet. Sie liegt sowohl gedruckt (TK50), als auch im Rasterformat (DTK50) vor. Da gegenüber der TK25 die vierfache Fläche auf der gleichen Kartengröße dargestellt wird, kann ihre Lesbarkeit nur gewährleistet sein, wenn ausgewählte Elemente in vereinfachter Form wiedergegeben werden (Generalisierung). Die neue Kartengraphik zeichnet sich durch eine moderne Farbgebung aus. Insbesondere das Verkehrsnetz, die Siedlungs- und Vegetationsflächen sind in ihrer thematischen Gliederung durch ihre Farbgebung übersichtlich und schnell zu erfassen. Abgabe: digital: DTK50 (digitale Version der TK50): Rasterdaten, auf Wunsch Ebenenstrukturiert, Format: TIFF, PDF Plotausgabe: gefaltet: 11 cm x 25 cm, plano: 75 cm x 56 cm, mit dreisprachiger Legende (D, GB, F)

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz ATKIS Basis-DLM GID7 Bäche

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Dieser Datensatz beinhaltet die Flüsse des Saarlandes. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus Download Link aus einem Metadatensatz generiert

Landschafts- und Naturschutzgebiete Wuppertal

Die Datenserie umfasst die beiden Datensätze "Landschaftsschutzgebiete Wuppertal" und "Naturschutzgebiete Wuppertal", die gemeinsam den Inhalt für die Kartenebene "Landschafts- und Naturschutz" im Urbanen Digitalen Zwilling "DigiTal Zwilling" der Stadt Wuppertal bereitstellen. Nur aus diesem Grund kommt der Aggregation der beiden Datensätze eine Identität als Datenserie zu. Der Metadatensatz zur Datenserie erlaubt eine eindeutige Verknüpfung zwischen der o. g. Kartenebene des DigiTal Zwillings und dem Metadatenkatalog. Der Datensatz "Landschaftsschutzgebiete Wuppertal" umfasst zum einen die Geltungsbereiche der gemäß §7 Landesnaturschutzgesetz NRW in den vier rechtsverbindlichen Landschaftsplänen der Stadt Wuppertal (Wuppertal-Gelpe, Wuppertal-Ost, Wuppertal-Nord und Wuppertal-West) festgesetzten Landschaftsschutzgebiete, zum anderen Restflächen aus Landschaftsschutzgebieten, die zuvor vom Land NRW in der "Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt Wuppertal" vom 30.01.1975 und der "Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Düsseldorf und im Kreis Düsseldorf-Mettmann" vom 02.06.1971 (LandschaftsschutzVOen) festgelegt worden waren. Der Datensatz "Naturschutzgebiete Wuppertal" umfasst zum einen die Geltungsbereiche der in den o. g. rechtsverbindlichen Landschaftsplänen festgesetzten Naturschutzgebiete, zum anderen zwei Flächen bzw. Restflächen von Naturschutzgebieten, die zuvor vom Land NRW durch Einzelverordnungen festgelegt worden waren (Naturschutzgebiet "Hardthöhle" von 1966, Restfläche des ursprünglichen 1996 festgelegten Naturschutzgebietes "Herichhauser Bach"). Mit der Festlegung der Naturschutzgebiete in den Landschaftsplänen wurde der flächenmäßig größte Teil der Naturschutzgebiete aus den früheren Einzelverordnungen des Landes aufgehoben. Beide Datensätze sind unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY-ND 4.0) mit Ausschluss der Datenveränderung verfügbar. Nach Auffassung der AG Geokom.NRW der kommunalen Spitzenverbände in NRW und des Landes NRW besteht für diese Datenserie eine gesetzliche Publikationspflicht nach den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie bzw. des Geodatenzugangsgesetzes NRW. Sie wird in der Handlungsempfehlung dieser AG dem Thema "Schutzgebiete" aus Anhang I der Richtlinie zugeordnet.

Messstelle Nüdlingen, uh. letzter RÜ KA, Fließgewässer Nüdlinger Bach

Die Messstelle Nüdlingen, uh. letzter RÜ KA (Messstellen-Nr: 192230) befindet sich im Gewässer Nüdlinger Bach. Die Messstelle dient der Überwachung des biologischen Zustands, des chemischen Zustands.

Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG, EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH, Az.: 43-6413 Gewässerausbau eines namenlosen Grabens zur Röslau auf dem EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz

A. Sachverhalt Die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH (Edekastraße 3, 97228 Rottendorf) hat eine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 68 WHG für den Gewässerausbau eines namenlosen Grabens auf dem Grundstück des neu errichteten EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz (Fl.-Nr. 100 Gmkg. Thölau, Stadt Marktredwitz) beantragt. Der Gewässerausbau ist ökologisch orientiert und soll eine schadlose Einleitung des gesammelten Schichten- und Niederschlagswasser aus den Regenrückhaltebecken in die Röslau sicherstellen sowie die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Grabens trotz der befestigten Einleit-stellen des Regenrückhaltebeckens verhindern. Dabei soll der Graben an den Einleitstellen durch minimale ingenieurbiologische Eingriffe befestigt, an weiteren Stellen eine Befestigung im gleichen Zuge rückgebaut und eine naturnahe Gewässerentwicklung gefördert sowie die vorhandenen, schmalen Verrohrungen rückgebaut oder durch besser eingebundene Durchlässe ersetzt werden. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Der naturnahe Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern, soweit es sich nicht um Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste sind, stellt nach Nr. 13.18.2 Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 UVPG vorgesehen ist. Für Neuvorhaben ist gemäß § 7 UVPG die Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung gemäß der unter 3. genannten Prüfungskriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Anhand der Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Vorprüfung nach § 7 UVPG vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls Die standortbezogene Vorprüfung wird nach § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Folgende Gebiete, sowie Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) sind zu berücksichtigen: 1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das Eger- und Röslautal und befindet sich in über 2000 Meter Entfernung. Relevante Auswirkungen sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. 1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls keine Naturschutzgebiete. 1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen. 1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Die Ausbaustrecke endet kurz oberhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die Maßnahme verursacht, da es durch die Renaturierung zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommt. 1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhan-den. 1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnatur-schutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist sind rechtsverbindlich fest-gesetzte geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. 1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Im Bereich des zu ertüchtigten Bachlaufs befinden sich zwar Gehölze und Bäume, allerdings sind diese alle von der Baumaßnahme ausgenommen und werden erhalten oder werden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Maßnahme hat somit auch keine Auswirkungen auf die vorhandenen Gehölze. 1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Risikogebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Röslau befindet sich in der Nähe, wo der namenlose Graben in die Röslau mündet. Die Ausbaustrecke endet bereits vor der Einmündung. 1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltquali-tätsnormen bereits überschritten sind Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, befinden sich nicht in der Umgebung. 1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte und stellt ebenfalls keinen zentralen Ort nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz dar. 1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es befindet sich keins der o. g. Schutzgüter auf dem betroffenen Grundstück. 1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde fest-gestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Die zweite Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 UVPG kann daher entfallen. 2. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i. V. m. § 5 UVPG hat nach überschlägiger einstufiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG). Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen.

LSG Floßgraben Gebietsbeschreibung Landschafts- und Nutzungsgeschichte Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Pflanzen- und Tierwelt Entwicklungsziele Exkursionsvorschläge Verschiedenes

Das LSG erfaßt die Landschaft westlich von Merseburg zwischen Bad Dürrenberg und Markranstädt in der Landschaftseinheit „Lützen-Hohenmölsener Platte“. Es grenzt südlich von Schladebach an das LSG „Kiesgruben Wallendorf/Schladebach“. Das LSG umfaßt die Grünlandflächen und Niederungen des Tales der beiden Fließgewässer Der Bach und Floßgraben. Hier hat sich inmitten einer anthropogen geprägten und genutzten Kulturlandschaft mit großen Städten, Chemiebetrieben sowie Bergbaufolgelandschaften ein Niederungsbereich erhalten, der sich von der umgebenden strukturarmen und intensiv genutzten Agrarlandschaft durch ein vielfältiges Lebensraummosaik abhebt. So bilden die salzbeeinflußten Stellen südlich von Kötzschau eine Besonderheit. Hier hat sich durch aufsteigendes Salzwasser eine typische Salzbodenvegetation herausgebildet. Am westlichen und südlichen Gebietsrand verläuft der seit dem Mittelalter bestehende künstliche Floßgraben, der fast auf ganzer Länge von galerieartigen Gehölzbeständen begleitet wird. Diese prägen in hohem Maße das Landschaftsbild des Gebietes. In den Talungen kommen südlich von Kötzschau und zwischen Schladebach und Witzschersdorf kleinflächige Reste des besonders schutzwürdigen Eschen-Ulmen-Auenwaldes vor. In der Niederung bei Kötzschau findet sich vernäßtes Grünland mit vereinzelten Kopfweiden als Zeugen früherer Nutzungsformen. Ein etwa 3 ha großes Schilfröhricht bildete sich bei Kötzschau durch Nutzungsaufgabe. Besonders landschaftsbildprägend sind die Ortsränder von Schladebach, Kötzschau und Rampitz zur Bachaue hin, wo extensiv genutzte Obstgärten und Wiesen sowie Kopfweiden und Weidenbüsche zwischen den Dörfern und der Aue vermitteln. Die Hochflächen zu beiden Seiten des LSG liegen in einem seit der Jungsteinzeit als Acker genutzten Gebiet, in dem als Böden Löß- beziehungsweise Sandlöß-Schwarzerden vorkommen. Diese Böden sind Steppenböden und durch die ackerbauliche Nutzung in naturnahem Zustand erhalten geblieben. Eine geschlossene Walddecke haben diese Böden nie getragen. Im Mittelalter wurde im Tal zwischen Schladebach und Kötzschau Der Bach großflächig zu Teichen für die Fischzucht angestaut. Der zum Holztransport angelegte, stellenweise mit Ton abgedichtete Floßgraben, der bei Schladebach auf einer Trogbrücke den Bach überquert, ist als kulturhistorisches Denkmal anzusehen. Die relativ ebene Landschaft zwischen Lützen, Bad Dürrenberg und Schladebach wird von Geschiebemergel und Schmelzwassersanden der Saalekaltzeit gebildet, denen in sehr dünner Decke weichselkaltzeitlicher Löß auflagert. In der Talaue treten humos-schluffige Bildungen des Holozäns auf. An den Hängen des von Bach und Floßgraben durchflossenen Tales treten ältere Schichten zutage: elsterkaltzeitlicher Geschiebemergel und darunter die vor der Elsterkaltzeit abgelagerten präglazialen Flußschotter beziehungsweise die Oberterrasse. Im Untergrund folgt braunkohlenführendes Tertiär, zum Beispiel das alte Kohlefeld zwischen Rampitz und Tollwitz. In Richtung Schladebach haben die frühsaalekaltzeitlichen Flußschotter, beziehungsweise die Hauptterrasse, die älteren Schichten abgetragen und lagern direkt auf dem Unteren Buntsandstein der Merseburger Buntsandstein-Platte. Im Gebiet von Bad Dürrenberg sind mächtige Anhydrit- beziehungsweise Gipsschichten des Zechsteins in der Tiefe vorhanden. Zechsteinsalze wurden dagegen nirgends mehr nachgewiesen. Die jetzigen Soleaustritte, wie in Bad Dürrenberg, können als Relikte der ehemaligen Auslaugung aufgefaßt werden. Von Kötzschau wird 1572 erstmalig ein Salinenbetrieb erwähnt, jedoch soll bereits im 14. Jahrhundert Sole gefördert worden sein. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst ein Tal im Dürrenberger Sandlößplateau. Als dominierende Bodenform kommt hier Gley-Tschernosem aus Kolluvialsandlöß vor, ein schwarzer, durchgehend humoser, grundwasserbeeinflusster Kolluvialsandlösboden. Grundwasserbeeinflusst bedeutet, dass Wassermerkmale (Rostflecken) bereits ab 0,4 m unter Flur im Bodenprofil zu erkennen sind. Als natürliches Fließgewässer durchfließt nur Der Bach, von Nempitz kommend, in nordwestlicher Richtung das Gebiet, der im weiteren Verlauf durch das LSG „Kiesgruben Wallendorf/Schladebach“ der Luppe zufließt. Der fast parallel etwas südlicher fließende Floßgraben ist dagegen anthropogenen Ursprungs, er wurde im Mittelalter zum Transportieren von Brennholz für die früheren Salinen bei Kötzschau angelegt. In der Talaue tritt gespanntes Grundwasser teilweise an die Oberfläche und führt dort gemeinsam mit Schichtquellen zu Vernässungen. Südlich von Kötzschau ist dieses Grundwasser auch salzhaltig. Das LSG gehört zum Klimagebiet „Börde- und Mitteldeutsches Binnenlandklima/Saalebezirk“. Der Witterungsablauf wird von der natürlichen Lage im Elster-Saale-Winkel, aber auch von den Industrieanlagen Leuna, Buna, Geiseltal bestimmt. Es ist relativ trocken mit 480 bis 500 mm Jahresniederschlag und warm (8,5 - 9°C mittlere Jahrestemperatur). Die Pflanzenwelt wird durch die in der Bachniederung vorhandene Grünlandvegetation geprägt, die neben artenarmen intensiv bewirtschafteten Teilen auch kleinflächige naturnahe Grünlandgesellschaften nasser Standorte, zum Beispiel Sumpfdotterblumenwiesen, sowie Groß- und Kleinseggenwiesen aufweist. Hier finden sich auch gefährdete Pflanzenarten wie Großes Flohkraut, Wiesen-Silau, Wiesen-Schaumkraut und Schlangen-Knöterich, aber auch Kantiger Lauch, Zierliches Tausendgüldenkraut, Wasser-Ampfer, Großer Wiesenknopf und Echtes Eisenkraut. In den Auenwaldresten stocken Gemeine Esche, Feld- und Flatter-Ulme, Stiel-Eiche, Berg- und Spitz-Ahorn sowie Winter-Linde. Nitrophile Arten wie Große Brennessel, Giersch und Knoblauchsrauke, dominieren in der Krautschicht, in der jedoch mit Scharbockskraut, Wald-Goldstern und Busch-Windröschen auch typische Frühjahrsgeophyten vertreten sind. Die Gehölze entlang der Fließgewässer, insbesondere am Floßgraben, werden vorwiegend aus Gemeiner Esche, Schwarz-Erle, Feld-Ulme, aber auch aus Hybrid- und Silber-Pappel gebildet, während in der Strauchschicht Ein- und Zweigriffliger Weißdorn, Gewöhnliche Traubenkirsche und Schwarzer Holunder vorherrschen. In der durch salzhaltiges Wasser entstandenen Salzbodenvegetation südlich von Kötzschau finden sich seltene und geschützte Pflanzen wie Strand-Milchkraut, Entferntährige Segge, Großes Flohkraut, Strand-Wegerich, Strand-Dreizack und Erdbeer-Klee. Das eng begrenzte Röhricht wird aus Schilf, Breit- und Schmalblättrigem Rohrkolben, Großem Wasserschwaden, Strand-Simse und einigen Binsenarten gebildet, während vom Rand her Große Brennessel und Bittersüßer Nachtschatten eindringen. Die Tierwelt des Landschaftsschutzgebietes wird von typischen Wiesenbewohnern geprägt, vor allem Feldlerche und Feldmaus, vereinzelt auch Schafstelze und Feldhase. Das in Kötzschau brütende Weißstorchpaar sowie Mäusebussard und Turmfalke suchen hier Nahrung. Die Gehölze weisen durch ihre geringe Fläche hohe Randeffekte auf, wodurch sie einer recht artenreichen Vogelwelt geeigneten Lebensraum bieten. So brüten hier Rot- und Schwarzmilan, Waldohreule, Mönchs- und Gartengrasmücke, Gelbspötter, Zaunkönig, Zilpzalp, Nachtigall, Gartenrotschwanz, Stieglitz und Buchfink. In älteren Bäumen kommen auch Bunt-, Grün- und Kleinspecht vor. Das Röhricht wird unter anderem von Rohrweihe, Teich- und Sumpfrohrsänger, Rohrammer und Wasserralle bewohnt. (1) weitergehende Beschreibungen Das Gebiet bei Kötzschau war lange Zeit Exkursionsgebiet der Leipziger Botaniker und Zoologen. So finden sich viele Angaben insbesondere von Salzpflanzen schon in alten Florenwerken. Das Verschwinden einiger Artenkönnte mit der Aufgabe des Salinenbetriebes zusammenhängen. In der durch salzhaltiges Wasser entstandenen Salzbodenvegetation südlich von Kötzschau finden sich seltene und gefährdete Pflanzen wie Strand-Milchkraut, Entferntährige Segge, Strand- und Sumpf-Dreizack, Erdbeer-Klee, Salzbunge, Salz-Hornklee und Gewöhnlicher Salzschwaden. Die Tierwelt des Landschaftsschutzgebietes wird von Arten geprägt, welche halboffene und extensiv genutzte Lebensräume bevorzugen. Von den Vogelarten wären Goldammer, Neuntöter, Schafstelze und Sumpfrohrsänger zu nennen. Die Feucht- und Salzwiesen werden vonzahlreichen gefährdeten Heuschreckenarten besiedelt, so Große Goldschrecke, Sumpfschrecke und Sumpfgrashüpfer. Auf trockeneren Grünländern ist die Zauneidechse zu finden. Die zahlreichen Stillgewässer weisen einereiche Amphibienfauna auf. So sind mehrere Laichplätze des Gras- und Teichfrosches, der Erd- und Wechselkröte sowie des Teichmolchs bekannt. An den naturnahen Teichen kommt die Teichralle vor, im Schilfgebiet südlich Kötzschau zählt die Wasserralle zu den Brutvögeln. Die Schleiereule brütet regelmäßig in einem als Artenschutzturm hergerichteten Trafoturmbei Rampitz. Infolge der verbesserten Wasserqualität finden an Bach und Floßgraben zunehmend auch Tierarten der Fließgewässer entsprechende Lebensbedingungen. So konnten aktuelle Nachweise vom Eisvogel und der Gebänderten Prachtlibelle erbracht werden. Das LSG ist mit den Tier- und Pflanzenarten und seinem reich strukturierten Landschaftsbild sowie seinem hohen Erholungswert zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Die Lebensraumfunktion für eine Vielzahl geschützter Tier- und Pflanzenarten hat innerhalb einer stark anthropogen geprägten Umgebung eine große Bedeutung. Die Erhaltung der Reste des Hartholzauenwaldes bei Kötzschau und Witzschersdorf ist in Anbetracht der allgemeinen Waldarmut des Großraumes und der hier vorkommenden gefährdeten Waldgesellschaft besonders wichtig. Diese Ziele sind vorwiegend von einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft abhängig, die auch den umfassenden Schutz des Bodens vor Erosion beinhalten muß. Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Freihaltung des Gebietes von Bebauung sowie die harmonische Einbindung von Ortsrändern, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen in die Landschaft. Insgesamt ist eine naturnahe Entwicklung des Gebietes auch für eine ungestörte Erholung in Natur und Landschaft anzustreben. Dazu sollte auch ein Wegesystem für Wanderungen beitragen. (1) weitergehende Beschreibungen Der Erhalt der artenreichen Feucht- und Salzwiesen ist in erster Linie von einer extensiven, kleinbäuerlichen Landwirtschaft abhängig. Nutzungsaufgabe führt mittelfristig zur Verbrachung und Entwicklung von Schilfröhrichten und somit zur Verdrängung konkurrenzschwacher Pflanzenarten. Für die salzbeeinflussten Grünländer sind aufgrund ihres hohen Gefährdungsgrades ein höherer Schutzstatus und eine spezielle Pflege anzustreben. Düngung, Pestizideinsatz und die weitere Absenkung des Grundwasserspiegels sind zu unterlassen. Aufverschilften ehemaligen Salzstandorten ist dieextensive Nutzung wieder einzuführen, ggf.mittels extensiver Rinderbeweidung. Nicht standortgerechte Anpflanzungen aus Hybrid-Pappeln sollten schrittweise umgewandelt werden. Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Freihaltung des Gebietes von Bebauung und einer weiteren Zerschneidung durch neue Wege oder Straßen. Die Erweiterung der Ortsbebauung von Kötzschau in Richtung Bach- und Floßgrabenaue hätte die dauerhafte Unterbrechung des Biotopverbundes zwischen Schladebach und Nempitz zur Folge. Das LSG ist auf Fußwanderungen von den angrenzenden Ortschaften aus zu erreichen, wenn auch das Wegesystem diesem Anliegen noch angepaßt werden muß. Die Besucher des Gebietes können auch das nahegelegene Bad Dürrenberg aufsuchen, wo ein viergeschossiger barocker Förderturm, der Borlachturm, das Borlach-Museum sowie das Gradierwerk einen Einblick in die Geschichte der Salzgewinnung im halleschen Raum ermöglichen. (1) weitergehende Beschreibungen Dort, wo Floßgraben und Bach sich kreuzen, steht an dem Rastplatz für Wanderer eine Zerr-Eiche. Der attraktive Baum ist südeuropäischen Ursprungs. Blickt man von hier nach Norden, schaut man über die Fläche des ehemaligen Oberteiches. In der Merseburger Bischofschronik ist zu lesen, dass Bischof Thilo„ ...mit großen Kosten drei Fischteiche ausgraben (ließ), zwei in Schladebach, den dritten ... in Merseburg“. Der Unterteich liegt westlichdes LSG. Die Agrargenossenschaft nutzt ihn zur Bewässerung. Ein Wanderweg, welcher einen guten Einblick in die Naturausstattung des Gebietes bietet, führt von der Westgrenze des LSG bei Schladebach entlang des Floßgrabens bis zur Schule Kötzschau. Dort gibt es eine Heimatstube, die man nach Absprache besuchen kann. Nach Südosten führt der Weg weiterüber die Mühle in Kötzschau, entlang von Salzwiesen und Auengehölzen bis zur Bahnlinie bei Rampitz. Das Gradierwerk Bad Dürrenberg Im frühen 19. Jahrhundert wurde das Gradierwerk Bad Dürrenberg erbaut. Hier wird unterirdisch geförderte Sole auf eine mehrere hundert Meter lange Anlage aus etwa 20 Meter hohen Reisigwänden gepumpt. Von oben tropft diese Sole an dem aus Schwarzdorn-Zweigen bestehenden Geäst herab. Dabei verdunstet das Wasser teilweise, so daß sich die Konzentration des Salzes in der verbleibenden Flüssigkeit erhöht, die Sole ”gradiert”. Unliebsame Beimischungen der Sole, wie Gips und anderes bleiben dabei an den Reisigwänden haften, die im Laufe der Zeit dadurch ein weißes Aussehen erhalten. Der feine Nebel, der beim Herabtröpfeln der Sole auf die Dornenwände versprüht wird, wirkt lindernd auf verschiedene Bronchialerkrankungen, insbesondere auf Asthma. Kurpatienten gehen zur Linderung ihrer Beschwerden täglich um dieses Gradierwerk. (1) weitergehende Beschreibungen Für die Saline in Kötzschau sollen 1599 die ersten „Leckhäuser“ (Gradierhäuser) angelegt worden sein, es wurde auf Stroh gradiert. Im 30jährigen Krieg wurden beide Salinenzerstört, erst 1696 konnte die Produktion wieder aufgenommen werden. 1697 wurden an Adam Friedrich von Pfuhl, fürstlich sächsischer Obrist und Kommandat zu Heldrungen, durch das Bergamt in Freiberg fast alle Salinen im Lande verliehen, darunter neun Salzbrunnen zu Teuditz und Kötzschau. 1698 überließ Pfuhl für eine entsprechende Summe seine Rechte auf Teuditz und Kötzschau an die Leipziger Kaufleute Hommel, Ernst und Werner. Bis 1741 stieg die Produktion auf 17 000 Stück Salz zu 128 Pfund jährlich, der Landesbedarf konnte jedoch nicht gedeckt werden. Von 1808 versuchte man bis zur Gründung der Gewerkschaft in Teuditz und Kötzschau 18 mal einen Solschacht niederzubringen. 1815 fielen die Salinen durch Gebietsverlust an Preußen und es drohte der Konkurs; die Kuxe sanken im Kurs, die Preußische Regierungtätigte Notkäufe zum Erhalt der Salinen. 1846 umfasste die Saline Kötzschau: 1 Solbrunnen, 2 Wasserräder, 2 große Windkünste, Gradierhäuser von einer Gesamtlänge von 1 105 Fuß mit (einseitiger) Gradierfläche von 31 900 Quadratfuß, 1 Kreiselrad zum Füllender Pfannen sowie 2 größere und 2 kleinere Pfannen (mit Kohlebefeuerung). Noch 1856 beschäftigten die Salzwerke 61 Arbeiter, die 661 Lasten Speisesalz á 4 000 Pfund im Werte von 19 944 Talern erzeugten. Die Auflösung der Salinen in Kötzschau und Teuditz erfolgte 1861. Der Salinenbetrieb zu Kötzschau funktionierte so, wie er noch heute in Bad Dürrenberg zu sehen ist. Aus diesem Grund lohnt sich die Besichtigung des dortigen Gradierwerkes. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X (1) Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 16.09.2025

Bebauungsplan Billstedt 103 Hamburg

Der Bebauungsplan Billstedt 103 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesautobahn A 24, Haferblöcken, Fuchsbergweg und dem Jenfelder Bach in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Haferblöcken - Südgrenze des Flurstücks 2059, über das Flurstück 2059, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 1616, 1615 und 1207, über das Flurstück 1207, Nordgrenze des Flurstücks 1207 der Gemarkung Öjendorf.

Teilbebauungsplan TB 200 Hamburg

Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Billstedt, Ortsteil: 131, Planbezirk: Grünanlagen am Schleemer Bach, 1. Abschnitt

Teilbebauungsplan TB 202 Hamburg

Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Billstedt, Ortsteil: 131, Planbezirk: Grünanlagen am Schleemer Bach, 3. Abschnitt

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