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s/nbf/Nb/gi

NUR: Implementierung des Ökosystemleistungs-Konzepts in die Planung Grüner Infrastruktur zur Stärkung der Resilienz der Metropole Ruhr und chinesischer Megacities, Teilprojekt 1: Koordination

Tackling the climate and biodiversity crises in Europe through Urban Greening Plans

To systematically bring nature back to cities, the EU Biodiversity Strategy calls upon cities with over 20,000 inhabitants to develop Urban Greening Plans (UGP). Nature based solutions (NbS) are at the centre of UGPs, addressing climate resilient infrastructures and biodiversity in cities together. They should agree with existing planning instruments. This paper points towards the need for enabling governance, regulatory and financing frameworks and guidance, accompanying future UGP, leading to five recommendations. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Indikator: Artenvielfalt und Landschaftsqualität

<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> liegt 2023 bei 80 Prozent und in der Nähe des Zielbereichs.</li> <li>Die Werte der Teilindikatoren Agrarland sowie Küsten und Meere liegen noch weit vom Zielbereich entfernt.</li> <li>Ziel der Bundesregierung ist es, dass der Indikator bis 2030 auf 100 Prozent steigen soll. Dies ist nur mit erheblichen zusätzlichen Anstrengungen zu erreichen.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Eine große Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten ist eine wesentliche Voraussetzung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt und bildet eine wichtige Lebensgrundlage des Menschen. Die Artenvielfalt ist dabei eng verbunden mit der Vielfalt an Lebensräumen und Landschaften. Zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind nachhaltige Formen der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/landnutzung">Landnutzung</a> in der gesamten Landschaft und ein schonender Umgang mit der Natur erforderlich.</p> <p>Um den Zustand von Natur und Landschaft in Deutschland zu bewerten, wurde der hier vorgestellte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> entwickelt. Er zeigt die Veränderungen der Bestände ausgewählter Vogelarten, welche die wichtigsten Landschafts- und Nutzungstypen in Deutschland repräsentieren. Reichhaltig gegliederte Landschaften mit intakten, nachhaltig genutzten Lebensräumen bieten nicht nur Vögeln einen Lebensraum. Indirekt bildet der Indikator daher auch die Entwicklung zahlreicher weiterer Arten in der Landschaft und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a> der Landnutzung ab.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>Der Indikatorwert für den Gesamtindikator liegt im Jahr 2023 bei 80 Prozent und damit in der Nähe des Zielbereichs. Über die letzten zehn Berichtsjahre (2013 bis 2023) ist kein statistisch signifikanter Trend feststellbar. Eine Zielerreichung bis zum Jahr 2030 ist für den Gesamtindikator nur mit erheblichen Anstrengungen möglich. Der Gesamtindikator zeigte zuletzt einen Trend weg vom Ziel. Die Gründe für die Änderung bezüglich der Trendrichtung müssen genauer untersucht werden. In Betracht kommen dabei sowohl Änderungen hinsichtlich der Nutzungspraktiken als auch Faktoren wie die Wirkung des Klimawandels.</p> <p>Laut Fachstudien sind die wichtigsten Ursachen für die bestehende Belastung der Artenvielfalt und Landschaftsqualität in der Fläche die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft, die Bodenversiegelung sowie großräumige Stoffeinträge (zum Beispiel Säurebildner oder Nährstoffe).</p> <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> wurde 2004 als Schlüsselindikator in die <a href="https://www.bfn.de/die-nationale-strategie-2007">Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt</a> übernommen. Wichtige Maßnahmen zur Erreichung eines positiven Trends sind in der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 und der Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland festgelegt. Bis zum Jahr 2030 soll ein Zielwert von 100 Prozent erreicht werden.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> gibt die Entwicklung der Bestände ausgewählter Vogelarten für die wichtigsten Landschafts- und Nutzungstypen Deutschlands wieder. Der im Jahr 2004 entwickelte Indikator wurde in einem Forschungsvorhaben in den Jahren 2019 - 2022 überprüft und angepasst. Für jede Vogelart legte ein Expertengremium einen Bestands-Zielwert für das Jahr 2030 fest, der erreicht werden kann, wenn Naturschutz-Regelungen und Leitlinien der nachhaltigen Entwicklung zügig umgesetzt werden. Die artspezifischen Zielwerte wurden so normiert, dass sich für das Jahr 2030 ein Zielwert von 100 Prozent ergibt. Eine ausführliche Beschreibung der Methode findet sich in <a href="https://www.researchgate.net/publication/262825264_Nachhaltigkeitsindikator_fur_die_Artenvielfalt_-_ein_Indikator_fur_den_Zustand_von_Natur_und_Landschaft_in_Deutschland">Achtziger et al. 2004</a>. Die Überarbeitung des Indikators wird in <a href="https://doi.org/10.19217/skr737">Dröschmeister et al. 2025</a> dargestellt.</p> <p>Der Indikator wird jährlich aktualisiert.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

ANK-DAS-B1: Barrieren in der Klimakommunikation identifizieren und überwinden (KlimKomHub)

Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Internationales Recht Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz – Bln BodSchG) Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bln BodSUV) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Auf europäischer Ebene gibt es einige nennenswerte Rechtsinstrumente, die den Boden indirekt schützen und auch im Land Berlin zur Rechtsanwendung kommen. EU-Verordnung 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zielt in Bezug auf den Bodenschutz darauf ab, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass in sogenannten städtischen Ökosystemgebieten gem. Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung bis Ende 2030 kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen gegenüber dem Referenzjahr 2021 zu verzeichnen ist. Ferner stellen die EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der EU-Verordnung sicher, dass die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in Städten sowie kleineren Städten und Vororten bis 2040 um mindestens 3 % und bis 2050 um mindestens 5 % gegenüber 2021 vergrößert wird. Bei der Vorschrift handelt sich damit um ein Instrument, dem Flächenverbrauch von unversiegelten Stadtböden entgegenzuwirken und Entsiegelungsmaßnahmen durchzuführen. EU-Verordnung 2023/839 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. April 2023 (LULUCF-Verordnung) Seit Mai 2023 ist die überarbeitete LULUCF-Verordnung in Kraft. Der Schutz und die Regeneration von Wäldern, Mooren sowie anderen natürlichen Ökosystemen sind unerlässlich auf dem Weg zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2050. Die Überarbeitung der EU-Verordnung für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zielte darauf ab, bestimmte Landnutzungen als natürliche Kohlenstoffsenken in die EU-Klimaziele einzubeziehen. Der Entwurf einer Bodenschutzrahmenrichtlinie durch die EU-Kommission aus dem Jahr 2023 Die EU-Kommission hat im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz veröffentlicht. Das EU-Parlament hat sich mit diesem Entwurf in 1. Lesung am 10. April 2024 mit Änderungen befasst. Der Rat der EU hat am 17. Juni 2024 in seiner Allgemeine Ausrichtung ebenfalls Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Das sich anschließende Trilog-Verfahren zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission wurde am 10. April 2025 mit einer Presseerklärung erfolgreich abgeschlossen. Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung erzielt. Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird sie dann von beiden EU-Organen förmlich angenommen. Am 04. Juni 2025 hat bereits der Umweltausschuss des EU-Parlamentes dem Ergebnis der Trilogverhandlungen zugestimmt. Der gesunde Zustand der weltweiten Böden ist ein entscheidender Faktor für die Klimaresilienz, Klimaneutralität und Biodiversität. Das Internationalen Recht weist bisher nur ein Abkommen auf, welches den Boden unmittelbar als Schutzgut zum Regelungsgegenstand hat: das im Jahr 1994 beschlossene und im Jahr 1996 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Desertifikation. Auf der Vertragsstaatenkonferenz der UNCCD (COP15) im Mai 2022 in Abidjan (Côte d’Ivoire) haben die Vertragsstaaten bekräftigt, dass sie den Schutz und die Wiederherstellung von Böden bis zum Jahr 2030 weltweit verstärken wollen. Mit der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung , die im Jahr 2015 auf einem UN-Gipfel in New York zwischen den Staats- und Regierungschefs vereinbart wurde, ist der Bodenschutz als globale Herausforderung explizit in Erscheinung getreten. Das 15. Nachhaltigkeitsziel der Agenda 2030 beschreibt den Bodenschutz als globale Aufgabe (u. a. den Schutz und die Wiederherstellung der Landökosysteme, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, die Beendigung der Bodendegradation sowie die Wahrung der biologischen Vielfalt). Die EU und ihre Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt von Rio de Janeiro aus dem Jahr 1992 haben auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2022 einer neuen globalen Vereinbarung zum Schutz der Natur zugestimmt: dem „ Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ . Darin sind einige globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Beispielsweise sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent der weltweit geschädigten Ökosysteme an Land renaturiert werden. Dabei wurden gemeinsame Indikatoren entwickelt, sodass sich jeder Vertragsstaat dazu verpflichtet hat, in seiner nationalen Biodiversitätsstrategie darzustellen, wie er konkret zur Erreichung der festgelegten Ziele beiträgt.

Themenportal Feldblockfinder

Der Feldblockfinder ermöglicht die Suche nach Gemarkungen, Flurstücken, Feldblöcken (FLIK) und Landschaftselementen (FLEK) in Schleswig-Holstein. Der Feldblockfinder ist im DANord als Themenportal eingebunden. Es können weitere Umweltdaten eingeladen und sichtbar gemacht werden. Zu den Feldblöcken werden Informationen mit Blick auf die Erosionsgefährdung angezeigt Nitrat belastete Gebiete nach der LDüV sind aufrufbar und Informationen zur Gewässerschutzberatung werden angeboten.

Wildnisgebiete im Landeswald des Landes Brandenburg

Flächen im Landeswald, die dem Ziel Brandenburgs dienen, auf 2 % der Landesfläche Wildnisgebiete einzurichten (Grundlage ist die Nationale Biodiversitätsstrategie). Das GIS-Thema dokumentiert für den Landeswald Brandenburgs den aktuellen Ausweisungsstand.

Natürliche Waldentwicklung im Landeswald des Landes Brandenburg

Flächen im Landeswald im Land Brandenburg, die der natürlichen Waldentwicklung überlassen werden; insgesamt 10 % der Landeswaldfläche (Ziel der Brandenburger Landesregierung aus der Nationalen Biodiversitätsstrategie) Das GIS-Thema dokumentiert den aktuellen Ausweisungsstand.

Elementkarte der Digitalen Lithogeochemischen Karte von Bayern 1:25.000 (dLGK25) - Niob (P90)

Die Elementkarte stellt die räumliche Verteilung der klassifizierten Gehalte des 90. Perzentils von Niob (in mg/kg) innerhalb der 184 geochemischen Gesteinseinheiten in Bayern dar. In die Auswertung gehen dabei nur die Daten der ersten (von maximal drei) Lithologien einer geochemischen Gesteinseinheit ein. Für Informationen im Hinblick auf die Auswertung der Daten sowie auf die kartenmäßige Darstellung wird auf die Metadaten der digitalen Lithogeochemischen Karte 1:25 000 von Bayern (dLGK25) verwiesen.

Elementkarte der Digitalen Lithogeochemischen Karte von Bayern 1:25.000 (dLGK25) - Niob (P50)

Die Elementkarte stellt die räumliche Verteilung der klassifizierten Gehalte des 50. Perzentils von Niob (in mg/kg) innerhalb der 184 geochemischen Gesteinseinheiten in Bayern dar. In die Auswertung gehen dabei nur die Daten der ersten (von maximal drei) Lithologien einer geochemischen Gesteinseinheit ein. Für Informationen im Hinblick auf die Auswertung der Daten sowie auf die kartenmäßige Darstellung wird auf die Metadaten der digitalen Lithogeochemischen Karte 1:25 000 von Bayern (dLGK25) verwiesen.

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