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Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen: - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen) - Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen) In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (Anhang I) in Baden-Württemberg Natürliche Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet. Für ihre Bewahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen und Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Baden-Württemberg ist Teil der kontinentalen biogeografischen Region und verfügt über eine reiche Naturausstattung. Von den 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen, gibt es 53 (davon 14 prioritäre) in Baden-Württemberg. Sämtliche Lebensräume in Baden-Württemberg sind geprägt durch ihre Standortbedingungen sowie Jahrhunderte langes Einwirken des Menschen. Unter ihnen gibt es Lebensräume, die noch als naturnah oder weitgehend natürlich anzusehen sind wie z.B. naturnahe und natürliche Hochmoore. Sie kommen in Baden-Württemberg schwerpunktmäßig im Alpenvorland und im Schwarzwald vor. Andere LRT sind erst durch traditionelle Wirtschaftweisen des Menschen wie Mahd oder extensive Beweidung entstanden und prägen heute das Landschaftsbild vieler Regionen. Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise artenreiche Borstgrasrasen, die in Baden-Württemberg vor allem im Schwarzwald, im Schwäbisch-Fränkischen Wald und im Odenwald verbreitet sind. Für einige LRT trägt Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung, wie für die Mageren Flachlandmähwiesen oder für die Wacholderheiden mit dem Verbreitungsschwerpunkt auf der Schwäbischen Alb. Diese unterschiedlichen Lebensräume beherbergen eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Eine Veränderung ihrer Standortbedingungen bewirkt eine Veränderung in der Artenzusammensetzung. Die Lebensräume spielen damit eine entscheidende Rolle für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen und damit auch der genetischen Vielfalt unserer Natur und Kulturlandschaft.
Artnachweise von FFH-Arten des Anhangs II oder der Vogelschutzrichtlinie in Bezug auf ihre Lebensstätten-Erfassungseinheit. Alle Artnachweise werden als Punktinformation dargestellt.
Fotostandorte dienen der Georeferenzierung der Bildnachweise, welche zu den Profilen vorliegen. Jeder Fotostandort ist hierbei einem Profil zugeordnet. Fotostandorte weisen andere Sachdatenattribute auf als die anderen Einzelpunkte. Außerdem ist jedem Fotostandort ein Bild-Dokument in der UIS-Dokumentablage zugeordnet.
Managementpläne zu den Natura 2000-Gebieten. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sieht vor, dass für die Natura 2000-Schutzgebiete Maßnahmen festgelegt werden, die zur Erhaltung der dort vorkommenden FFH-Arten und FFH-Lebensräume erforderlich sind. In Baden-Württemberg wurden die Vogelschutzgebiete mit der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten vom 5.2.2010 rechtlich gesichert. Die Schutzgüter in den FFH- und Vogelschutzgebieten sollen vorrangig durch Vereinbarungen mit den Landnutzern in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten bzw. - wenn erforderlich - dieser wiederhergestellt werden. Hierfür ist die Erstellung von Managementplänen eine wichtige Grundlage, da in diesen die Vorkommen der Lebensraumtypen und der Lebensstätten der Arten dokumentiert sowie die Erhaltungs- und wünschenswerten Entwicklungsmaßnahmen dargestellt werden. Darüber hinaus bilden die Pläne eine wesentliche Grundlage für die Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten.
Lebensstätten (LSA) von FFH-Arten des Anhangs II oder relevanter Arten der Vogelschutzrichtlinie sind Flächen, die von dieser Art sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt und in Form von Erfassungseinheiten (EE) erhoben werden. Die einzelnen Erfassungseinheiten werden bewertet und Informationen, u.a. zu der darin vorkommenden Population, deren Habitat und den auftretenden Beeinträchtigungen dokumentiert.
Bodenerosion durch Wasser wird durch die Charakteristik des Niederschlags, die Eigenschaften des Bodens, die Hanglänge und -neigung, die Bedeckung und Bearbeitung des Bodens sowie die Art der Erosionsschutzmaßnahmen beeinflusst. Den Anteil der Gefährdung, der allein auf natürliche Standortfaktoren ohne anthropogene Einflüsse zurückgeht, bezeichnet man als natürliche Erosionsgefährdung. Die Ableitung der flächenhaften, natürlichen Erosionsgefährdung wurde auf Basis der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung -ABAG- durchgeführt. Die Allgemeine Bodenabtragsgleichung lautet: A = R x K x L x S x C x P. Die Ermittlung der natürlichen Erosionsgefährdung durch Wasser erfolgt nach DIN 19708 durch die Verknüpfung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) als Kenngröße der Erosionsanfälligkeit des Oberbodens, mit der Hangneigung (S-Faktor) und dem Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) als Kenngröße die Erosivität der Niederschläge (Angabe der Erosionsgefährdung in Klassen und t/(ha x a)). Die natürliche Erosionsgefährdung bezieht sich damit auf stabile, zeitlich kaum veränderliche und nutzungsunabhängige Kriterien. Die einzelnen Bewertungsgrößen und damit auch die Beurteilung der Erosionsgefährdung beziehen sich immer nur auf den landwirtschaftlich genutzten Teil eines Flurstücks (Acker- oder Grünland). Die Bezugsgröße für die Darstellung ist jedoch immer die gesamte Flurstücksgeometrie aus dem ALK (Stand 2007). Zur Verkürzung der Ladezeiten sind in der Übersicht die einzelnen Flurstücke mit identischer Einstufung der Erosionsgefährdung zusammengefasst und die Flurstücksinformationen nicht einzeln abrufbar. Im Vergleich zu den Erosionskarten, die im Rahmen von Cross Compliance erstellt wurden, wurden bei den vorliegenden Karten keine Generalisierung durchgeführt, der R-Faktor berücksichtigt und die Erosionsgefährdungsklassen im Wesentlichen nach DIN 19708 eingeteilt. Für die Einhaltung und Kontrolle der Verpflichtugen nach Cross Comliance gelten ausschließlich die Gefährdungsklassen nach DirektZahlVerpflV und ErosionsSchV.
Ein Bestandteil der Fließgewässerüberwachung in Baden-Württemberg sind physikalisch-chemische und chemische Parameter, die im Rahmen des chemischen Landesüberwachungsnetzes erfasst werden. Sie liefern die erforderlichen Grundlagen zur Bewertung der Fließgewässerbeschaffenheit Das Landesüberwachungsnetz besteht zum einen aus den 26 kontinuierlich messenden Güte-Messstationen, auch Online-Messstellen genannt, und zum anderen aus ca. 180 repräsentativen Chemie-Messstellen, die regelmäßig in bestimmten Messzyklen beprobt werden.
Als eine Zielfäche bezeichnet man im Rahmen der Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete eine oder mehrere Flächen für die Zielformulierungen für LRT oder Arten hinterlegt sind. Ziele werden unterschieden in die Zieltypen Erhaltungsziele und Entwicklungsziele. Dabei werden Erhaltungsziele formuliert, um zu erreichen, dass es zu keinem Verlust der im Standarddatenbogen des Natura2000-Gebiets gemeldeten Lebensraumtypen (LRT) oder Arten kommt, und die Größe und Qualität der gemeldeten Vorkommen erhalten bleiben. Entwicklungsziele sind alle Ziele, die über die Erhaltungsziele hinausgehen. Soweit Ziele einen konkreten Flächenbezug besitzen werden sie einer Zielfläche zugeordnet. Eine Zielfläche kann eine oder mehrere Zielformulierungen für LRT oder Arten beinhalten, wobei sich auch unterschiedliche Zielflächen überlagern können.