Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
In diesem Lebensraumtyp sind artenreiche, wenig gedüngte, extensiv (ein- bis zweimähdig) bewirtschaftete Mähwiesen im Flach- und Hügelland zusammengefasst. Dies schließt sowohl trockene (z.B. Salbei-Glatthaferwiese) als auch frisch-feuchte Mähwiesen ein. Im Gegensatz zum Intensivgrünland sind diese Wiesen blütenreich. Der erste Heuschnitt erfolgt nicht vor der Hauptblütezeit der Gräser. Die Schwerpunktvorkommen dieses Wiesentyps befinden sich bei europaweiter Betrachtung in Südwestdeutschland. Seit 01.03.2022 gehören die FFH-Mähwiesen auch zu den geschützten Biotopen.
Einteilung der Landesfläche von Baden-Württemberg in quadratische Flächen mit 5km Seitenlänge. Die im RIPS-Pool verfügbaren Blattschnitteinteilungen liegen als Vektoren vor. Sie können beispielsweise als Orientierungs- und Navigationshilfen verwendet werden. Als Sachinformation ist die Bezeichnung (Nummer, Name) und das jeweilige Ausgabejahr enthalten.
Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen. Umgebungslärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) bzw. dem Sechsten Teil "Lärmminderungsplanung" im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Berechnungsvorschrift bis Ende 2018: VBUS, ab 2019: BUB. Der Lärmindex LNight ist ein Maß für die durchschnittliche Lärmbelastung in den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr. Die berechneten Schallpegel sind zu Pegelklassen in 5 dB(A)-Abstufung zusammengefasst. Zu kartieren sind alle Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume, das sind Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (entspricht 8200 Kfz/Tag). Datenbasis: Verkehrsdaten der Straßenbauverwaltung, teilweise ergänzt durch Angaben von Kommunen.
Fotostandorte dienen der Georeferenzierung der Bildnachweise, welche zu den Profilen vorliegen. Jeder Fotostandort ist hierbei einem Profil zugeordnet. Fotostandorte weisen andere Sachdatenattribute auf als die anderen Einzelpunkte. Außerdem ist jedem Fotostandort ein Bild-Dokument in der UIS-Dokumentablage zugeordnet.
Ein Bebauungsplan (B-Plan) wird aus dem für das gesamte Gemeindegebiet gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung gem. §§ 8 bis 10 BauGB bzw. von Vorhaben- und Erschließungsplanungen (VEP) nach § 12 BauGB. Für den Erlass des Bebauungsplans ist die Gemeinde zuständig. Inhaltlich wird zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabensbezogenen B-Plänen unterschieden.
Der Geodatensatz enthält die flächenhafte Verbreitung mächtigerer, überwiegend sandig kiesiger quartärer Lockergesteine (Porengrundwasserleiter, PGWL) . In diesen Ablagerungen ist grundsätzlich mit Grundwasservorkommen zu rechnen. Die ausgewiesenen Porengrundwasserleiter lassen in Verbindung mit der hydrogeologischen Karte ohne Deckschichten einen Kontakt eines Festgesteinsgrundwasserleiters mit einem Porengrundwasserleiter erkennen und können damit Hinweise auf eine mögliche Wechselbeziehung zwischen den Grundwasserkörpern in diesen Einheiten geben (außer im Oberrheingraben und im Alpenvorland).
Standortgüte nach EEG 2017 Vestas V-126 3,3 MW Aus den Brutto-Jahreserträgen wird die Brutto-Standortgüte bestimmt. Hierzu werden die Brutto-Jahreserträge durch den Referenzertrag des jeweiligen Anlagentyps dividiert.
Mischung aus Daten des Basis-DLM und ALKIS. Hierbei wurde die Tatsächliche Nutzung des Basis-DLM mit den Flurstücken verschnitten. Das Ergebnis ist ein Layer, der die aktuellen Nutzungen aus dem Basis-DLM enthält, aber vom ALKIS-Straßennetz bis zu dessen Flurstücksgrenzen verdrängt wird. Auch hier ist eine Ungenauigkeit enthalten, bspw. bei begrünten Fahrbahnrändern, Dämmen, etc. Außerdem wurde versucht, eine Art Snapping der Basis-DLM-Flächen auf die Flurstücke durchzuführen. Das Ergebnis ist naturgemäß nicht frei von Mängeln, liefert aber ein besseres und realistischeres Bild der Landnutzung als die bekannten Daten zur Nutzung aus ALKIS und dem DLM. Andere Bezeichnung: f_at_ver_tatsaechliche_nutzung
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (kurz: Fluglärmgesetz) sind für Verkehrsflughäfen sowie Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Flugbewegungen pro Jahr Lärmschutzbereiche festzulegen. In Baden-Württemberg betrifft dies die Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim. Ein Lärmschutzbereich besteht jeweils aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone. Zweck des Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.