Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."
Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Wandsbek, Stadtteil: Wandsbek-Marienthal, Ortsteil: 505, 506, 507, 508, 509, 510, 511
Bezirk: Altona, Stadtteil: Othmarschen, Ortsteil: 218, Planbezirk: Flurstücke 241/16, 242/15, 312/9, 176/63, 173/64, 157, 15/1, und 37/5 zwischen Holztwiete und Parkstraße
Bezirk: Wandsbek, Stadtteil: Eilbek, Ortsteil 502, Planbezirk: Wandsbeker Chaussee 123-201, Maxstraße 3-5
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 81/ Barmbek-Nord 81 für den Geltungsbereich zwischen der Straße Alte Wöhr, der Bahnanlage und der Straße Alter Güterbahnhof (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409 und 428) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Alter Güterbahnhof - Alte Wöhr - Bahnanlagen - Südgrenzen der Flurstücke 3718 und 3554 der Gemarkung Winterhude.
Für jede Schule und ggf. ihre Zweigstellen werden dargestellt: - Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Geoposition) - Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Funktionspostfach, Fax, Homepage) - Schulmerkmale (Schulnummer, Zweigstelle ja/nein, Schulform nach Haushaltskapitel, Erwachsenenbildung ja/nein, Telefonnummer der Schulaufsicht, zugehöriger ReBBZ-Standort) - Zahl der Schüler
Die Verordnung über den Bebauungsplan Heimfeld 1 vom 27. Juli 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 269) wird wie folgt geändert: 1.Die anliegende "Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Heimfeld 1" wird der Verordnung hinzugefugt. 2.§ 2 erhält folgende Fassung. "§2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1.Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. 2.Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen. 3.Durch geeignete Grundrißgestaltung sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden."
Bezirk: Harburg, Stadtteil: Harburg, Ortsteil: 702, Planbezirk: Bremer Straße, Wilstorfer Straße, Krummholzberg
Bezirk: Wandsbek, Stadtteil: Eilbek, Ortsteil: 501, Planbezirk: Eilbeker Weg, Sandkrug, Wandsbeker Chaussee
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 420 |
| Europa | 3 |
| Kommune | 286 |
| Land | 3451 |
| Wirtschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 21 |
| Text | 4 |
| unbekannt | 3450 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 21 |
| offen | 3436 |
| unbekannt | 20 |
| Language | Count |
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| Deutsch | 3469 |
| Englisch | 12 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 88 |
| Datei | 15 |
| Dokument | 3063 |
| Keine | 23 |
| Webdienst | 3252 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 145 |
| Lebewesen und Lebensräume | 588 |
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| Weitere | 3477 |