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Willingmann will in den kommenden Jahren weiter in den Artenschutz investieren

Die Kleine Hufeisennase, eine der seltensten Fledermausarten Europas, ist in Sachsen-Anhalt wieder auf dem Vormarsch. Noch vor wenigen Jahrzehnten stand die Art infolge von Pestizideinsatz, Lebensraumverlust und Quartierzerstörung kurz vor dem Verschwinden. Heute zeigen aktuelle Bestandszahlen, dass gezielte Schutzmaßnahmen wirken: In einem Winterquartier bei Freyburg im Burgenlandkreis wurden zuletzt mehr als 1.300 Tiere gezählt – ein Spitzenwert für Mitteleuropa. Doch so erfreulich diese Entwicklung ist, sie darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Artenschutz insgesamt vor enormen Herausforderungen steht. Darauf weist Sachsen-Anhalts Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann zum „Tag des Artenschutzes“ am 3. März hin. „Erfolge wie bei der Kleinen Hufeisennase zeigen, dass konsequenter Artenschutz wirkt. Gleichzeitig bleibt das Artensterben eine der größten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Wir müssen unsere Anstrengungen deshalb weiter verstärken und gezielt in den Schutz von Lebensräumen investieren“, so der Minister. Nach der Roten Liste Sachsen-Anhalt gelten 7.639 der insgesamt 21.313 erfassten Arten als gefährdet. Das entspricht einem Anteil von 36,1 Prozent. Über 1.615 Arten sind sogar vom Aussterben bedroht. Hauptursachen sind neben der intensiven Landnutzung, dem Einsatz von Pestiziden sowie dem Verlust von Arthabitaten und Verbindungsstrukturen in der Landschaft auch die Folgen des Klimawandels. Steigende Temperaturen, längere Trockenperioden und veränderte Wasserstände setzen insbesondere feuchtigkeitsabhängigen Arten stark zu – etwa in den Auenlandschaften von Elbe und Saale oder in Kleingewässern, die für Amphibien lebenswichtig sind. 114 Vorhaben über Sofortförderprogramm „NaturWasserMensch“ gefördert Gleichzeitig zeigen zahlreiche Beispiele, dass gezielte Maßnahmen Wirkung entfalten. Neben dem Schutz von Fledermausquartieren – etwa durch Sicherung von Winterquartieren oder Maßnahmen gegen Fressfeinde wie Waschbären – hat das Umweltministerium in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Projekten auf den Weg gebracht. Ein zentraler Baustein ist dabei das Sofortförderprogramm „NaturWasserMensch“, mit dem seit 2024 insgesamt 114 Vorhaben mit rund 6,3 Millionen Euro unterstützt werden. Gefördert werden unter anderem der Erhalt von Streuobstwiesen, Kopfweiden und Wasserflächen, die Schaffung von Nistplätzen für Vögel sowie der Umbau von Gebäuden zu Artenschutzhäusern für Fledermäuse und Mauersegler. „Artenschutz ist eine Daueraufgabe“, betont Willingmann. „Wir brauchen einen langen Atem, verlässliche Finanzierung und die enge Zusammenarbeit von Behörden, Wissenschaft und Ehrenamt. Nur so können wir die biologische Vielfalt in Sachsen-Anhalt dauerhaft sichern.“ Mit Blick auf den „Tag des Artenschutzes“ unterstreicht der Umweltminister: „Jeder Beitrag zählt – vom Erhalt naturnaher Flächen bis hin zu mehr Bewusstsein im Alltag. Mit konsequentem Artenschutz können wir dazu beitragen, dass unser Land auch für unsere Kinder und Kindeskinder dank reicher, vielfältiger und nicht zuletzt artenreicher Natur lebenswert bleibt.“ Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Mittel werden in kommunale Abwasserinfrastruktur und Gewässerschutz auch im Landkreis Harz reinvestiert

Von der so genannten Abwasserabgabe profitierte der Landkreis Harz im Jahr 2025 mit über 5 Mio. Euro . Dabei flossen 3,6 Mio. Euro in eine Maßnahme in Treseburg. Weitere 1,4 Mio. Euro wurden in eine Maßnahme in Breitenstein investiert. Beide Maßnahmen wurden vom Zweckverband Ostharz realisiert. Im Jahr 2025 verzeichnete das Landesverwaltungsamt Einnahmen aus der Abwasserabgabe in Höhe von 14 Mio. EUR (Stand 31.12.2025). Diese beruhen auf insgesamt ca. 1.800 Bewertungen von Abwassereinleitungen, in deren Ergebnis diese Umweltabgaben verhängt wurden. Im Jahr zuvor wurden 14,1 Mio. EUR eingefordert. Landesweit ist erfreulicherweise ein leichter Rückgang der Anzahl der Schmutzwassereinleitungen zu verzeichnen. „Wer Gewässer durch das Einleiten von Abwasser verschmutzt, muss dafür ein zweckgebundenes Ressourcennutzungsentgelt zahlen. Das ist die Wirkungsweise der so genannten Abwasserabgabe. Sie wurde im Jahre 1976 eingeführt, als erste Umweltabgabe überhaupt.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist vom Verursacher eine Abgabe zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe und Schädlichkeit der eingeleiteten Abwasserfracht. Die Abwasserabgabe sorgt dafür, dass für die Nutzung der Gewässer für das Beseitigen von Abwasser eine finanzielle Kompensation gezahlt werden muss. Sie soll den Vorteil abschöpfen, den die Inanspruchnahme dieses öffentlichen Guts für den Einleiter hat. Für die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe ist in Sachsen-Anhalt zentral das Landesverwaltungsamt zuständig. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist im Wesentlichen für den Gewässerschutz zu verwenden und wird so in die heimische Umwelt reinvestiert. Mit diesen Mitteln wurden im Jahr 2025 landesweit 16 Maßnahmen fertiggestellt, für die Fördermittel von ca. 11 Mio. Euro bereitgestellt wurden. Im Jahr 2025 wurden darüber hinaus 10 Maßnahmen mit Zuwendungen von rund 4,7 Mio. EUR aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe neu bewilligt, die sich nun in der Umsetzung befinden. Hintergrund Gewässer durch das Einleiten von Abwasser nutzen zu dürfen: Dies hat einen Preis, einerlei, ob das Einleiten vermeidbar wäre oder nicht. Werden Überwachungswerte überschritten, handelt es sich um eine übermäßige Nutzung - dann ist der Preis entsprechend höher. Das aber kann der Einleiter in aller Regel vermeiden, indem er entsprechende Vorsorge trifft, um seine Anlagen unter allen zu erwartenden Betriebszuständen ordnungsgemäß betreiben zu können. Die Abwasserabgabe flankiert gewissermaßen die Gebote und Verbote des Wasserrechts. Die jährlichen Einnahmen in diesem Bereich schwanken daher naturgemäß. Investiert der Einleiter in seine Anlagen, um die Reinigungsleistung zu verbessern und um zusätzliche Einwohner anzuschließen, kann er solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Abwasserabgabe verrechnen. Seit einigen Jahren betrifft das ungefähr die Hälfte der landesweit festgesetzten Abwasserabgabe; zuvor war der Anteil noch deutlich höher. Investitionen in den Anlagenbestand werden also prämiert. Die Abwasserabgabe setzt auch insoweit wirtschaftliche Impulse. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht für Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Verfügung. In Sachsen-Anhalt sind so seit 1995 rund 250 Mio. EUR in die Abwasserinfrastruktur der kommunalen Aufgabenträger geflossen. Davon haben vor allem die Verbraucher als Gebührenzahler profitiert. Aber ebenso sind Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung oder zur Verbesserung der Gewässergüte zu finanzieren. Gewässerschutz braucht Kontrollen und Förderung Kontrollen sind essenziell für den Gewässerschutz – sie umfassen technische Überwachung, Probenahmen, Genehmigungen und die Kontrolle geförderter Bauprojekte. Ungefähr 750 industrielle und gewerbliche Anlagen unterliegen in Sachsen-Anhalt den speziellen Vorschriften der Industrieemissionsrichtline der Europäischen Union. Dazu gehören beispielsweise Chemieanlagen, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen. Oft sind dabei auch wasserrechtliche Tatbestände betroffen und müssen regelmäßig u.a. durch die Wasserwirtschaftsingenieure des Landesverwaltungsamtes kontrolliert werden. Bei kommunalen Abwassermaßnahmen, die vom Landesverwaltungsamt bezuschusst werden, wird der Baufortschritt überwacht und Auszahlungsanträge freigegeben. Allein 2025 hat das LVwA aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) 28,9 Mio. Euro für 25 wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewilligt. Hinzu kamen weitere 10 Bewilligungen aus nationalen Mitteln für weitere wasserwirtschaftliche Maßnahmen mit einem Umfang von ca. 4,7 Mio. Euro. Die Zuschüsse sollen dazu beitragen, dass die kommunalen Anlagen auf einem sehr hohen technischen Stand und die Gebühren und Beiträge der Einwohner in einem verträglichen Rahmen bleiben. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Mittel werden in kommunale Abwasserinfrastruktur und Gewässerschutz auch im Saalekreis reinvestiert

Von der so genannten Abwasserabgabe profitiert auch der Saalekreis. Für das Jahr 2026 stehen Gelder in Höhe von rund 3,1 Mio. Euro für Abwassermaßnahmen bereit. Diese gehen an den WAZV-Saalkreis für die Realisierung von 5 Maßnahmen in Löbejün, Landsberg und Petersberg. Im vergangenen Jahr konnte der WAZV rund 100.000 Euro in eine Abwassermaßnahme in Teutschenthal investieren. Im Jahr 2025 verzeichnete das Landesverwaltungsamt Einnahmen aus der Abwasserabgabe in Höhe von 14 Mio. EUR (Stand 31.12.2025). Diese beruhen auf insgesamt ca. 1.800 Bewertungen von Abwassereinleitungen, in deren Ergebnis diese Umweltabgaben verhängt wurden. Im Jahr zuvor wurden 14,1 Mio. EUR eingefordert. Landesweit ist erfreulicherweise ein leichter Rückgang der Anzahl der Schmutzwassereinleitungen zu verzeichnen. „Wer Gewässer durch das Einleiten von Abwasser verschmutzt, muss dafür ein zweckgebundenes Ressourcennutzungsentgelt zahlen. Das ist die Wirkungsweise der so genannten Abwasserabgabe. Sie wurde im Jahre 1976 eingeführt, als erste Umweltabgabe überhaupt.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist vom Verursacher eine Abgabe zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe und Schädlichkeit der eingeleiteten Abwasserfracht. Die Abwasserabgabe sorgt dafür, dass für die Nutzung der Gewässer für das Beseitigen von Abwasser eine finanzielle Kompensation gezahlt werden muss. Sie soll den Vorteil abschöpfen, den die Inanspruchnahme dieses öffentlichen Guts für den Einleiter hat. Für die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe ist in Sachsen-Anhalt zentral das Landesverwaltungsamt zuständig. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist im Wesentlichen für den Gewässerschutz zu verwenden und wird so in die heimische Umwelt reinvestiert. Mit diesen Mitteln wurden im Jahr 2025 landesweit 16 Maßnahmen fertiggestellt, für die Fördermittel von ca. 11 Mio. Euro bereitgestellt wurden. Im Jahr 2025 wurden darüber hinaus 10 Maßnahmen mit Zuwendungen von rund 4,7 Mio. EUR aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe neu bewilligt, die sich nun in der Umsetzung befinden. Hintergrund Gewässer durch das Einleiten von Abwasser nutzen zu dürfen: Dies hat einen Preis, einerlei, ob das Einleiten vermeidbar wäre oder nicht. Werden Überwachungswerte überschritten, handelt es sich um eine übermäßige Nutzung - dann ist der Preis entsprechend höher. Das aber kann der Einleiter in aller Regel vermeiden, indem er entsprechende Vorsorge trifft, um seine Anlagen unter allen zu erwartenden Betriebszuständen ordnungsgemäß betreiben zu können. Die Abwasserabgabe flankiert gewissermaßen die Gebote und Verbote des Wasserrechts. Die jährlichen Einnahmen in diesem Bereich schwanken daher naturgemäß. Investiert der Einleiter in seine Anlagen, um die Reinigungsleistung zu verbessern und um zusätzliche Einwohner anzuschließen, kann er solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Abwasserabgabe verrechnen. Seit einigen Jahren betrifft das ungefähr die Hälfte der landesweit festgesetzten Abwasserabgabe; zuvor war der Anteil noch deutlich höher. Investitionen in den Anlagenbestand werden also prämiert. Die Abwasserabgabe setzt auch insoweit wirtschaftliche Impulse. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht für Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Verfügung. In Sachsen-Anhalt sind so seit 1995 rund 250 Mio. EUR in die Abwasserinfrastruktur der kommunalen Aufgabenträger geflossen. Davon haben vor allem die Verbraucher als Gebührenzahler profitiert. Aber ebenso sind Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung oder zur Verbesserung der Gewässergüte zu finanzieren. Gewässerschutz braucht Kontrollen und Förderung Kontrollen sind essenziell für den Gewässerschutz – sie umfassen technische Überwachung, Probenahmen, Genehmigungen und die Kontrolle geförderter Bauprojekte. Ungefähr 750 industrielle und gewerbliche Anlagen unterliegen in Sachsen-Anhalt den speziellen Vorschriften der Industrieemissionsrichtline der Europäischen Union. Dazu gehören beispielsweise Chemieanlagen, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen. Oft sind dabei auch wasserrechtliche Tatbestände betroffen und müssen regelmäßig u.a. durch die Wasserwirtschaftsingenieure des Landesverwaltungsamtes kontrolliert werden. Bei kommunalen Abwassermaßnahmen, die vom Landesverwaltungsamt bezuschusst werden, wird der Baufortschritt überwacht und Auszahlungsanträge freigegeben. Allein 2025 hat das LVwA aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) 28,9 Mio. Euro für 25 wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewilligt. Hinzu kamen weitere 10 Bewilligungen aus nationalen Mitteln für weitere wasserwirtschaftliche Maßnahmen mit einem Umfang von ca. 4,7 Mio. Euro. Die Zuschüsse sollen dazu beitragen, dass die kommunalen Anlagen auf einem sehr hohen technischen Stand und die Gebühren und Beiträge der Einwohner in einem verträglichen Rahmen bleiben. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfallüberwachungssystem ASYS Beantragung behördlicher Nummern nach § 28 NachwV elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren eAEV (§§ 53, 54 KrWG) elektronisches Entsorgungsfachbetriebeverfahren eEFBV Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 16 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 12 EfbV elektronisches Notifizierungsverfahren eNTZ (ab 21.05.2026) behördlich anerkannte Lehrgänge Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV

Das Landesamt für Umweltschutz ist gemäß § 2 der Abfallzuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AbfZustVO LSA) die zuständige Behörde für die Bearbeitung folgender Aufgaben: Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom  5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen  Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Zuständigkeit Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Entsorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN) Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Zuständigkeit Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Zuständigkeit Landkreise / kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 erfolgt die gesamte nationale Nachweisführung für alle gefährlichen Abfälle auf elektronischem Weg. Das bedeutet, dass alle Nachweispflichtigen für gefährliche Abfälle (Erzeuger, Beförderer/Sammler und Entsorger) die Entsorgungsnachweise (EN) und Sammelentsorgungsnachweise (SN) im Rahmen der Vorabkontrolle und die Begleitscheine (BGS) im Rahmen der Verbleibskontrolle nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form führen. Auch die behördlichen Bestätigungen werden in elektronischer Form erteilt. Die zentrale Kommunikationsplattform zur Gewährleistung und Koordination des  Datenaustauschs in die und aus der „Behördenwelt“ ist die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Die ZKS-Abfall dient allen Beteiligten zum (rechts-)sicheren Austausch der elektronischen Formulare untereinander. Alle Teilnehmer müssen sich bei der ZKS-Abfall mit ihrer behördlichen Nummer (z. B. Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer) registrieren. Nach der Registrierung verfügen sie über ein elektronisches Postfach. Die Registrierung erfolgt auf den Seiten und in den Weiterleitungen im Abgebot des Länderverbundes GADSYS (ehemals unter: ZKS-Abfall ) in 2 Schritten : 1. Konto eröffnen Das Konto kann der Betrieb selbst oder ein Dritter als Antragsteller eröffnen. Die Zugangsdaten, um später Betriebe zu registrieren bzw. die Stammdaten der Betriebe zu überarbeiten, werden per E-Mail zugestellt. 2. Betriebe registrieren/Stammdatenpflege Registrierung der Betriebe (Betrieb = eine behördliche Nummer) Für die Kontoeröffnung und die Registrierung wird eine Signaturkarte benötigt. Für Unternehmen, die noch keine Signaturkarte besitzen (z. B. Erzeuger, Beförderer), kann diese Registrierung auch ein Dritter, der über eine Signaturkarte verfügt, erledigen. Teilnahmemöglichkeiten am elektronischen Nachweisverfahren: 1. Nutzung des Länder-eANV 2. Nutzung eigener Software 3. Nutzung eines externen Dienstleisters (Provider) Das Länder-eANV ermöglicht den Nachweispflichtigen, elektronische Formulare (z. B. EN, SN, BGS) auszufüllen und elektronisch signieren zu können und an einen anderen Teilnehmer am eANV zu versenden. Das Länder-eANV stellt die kostengünstigste Lösung dar, da hierzu nur ein Computer mit Internetanschluss notwendig ist. Qualifizierte elektronische Signatur Mit Einführung der elektronischen Nachweisführung werden die elektronischen Nachweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die personenbezogen ist, versehen und erhalten dadurch die Rechtsverbindlichkeit. Sie ist nicht übertragbar, da es sich hier um die eigene Unterschrift in digitaler Form handelt. Aufgrund der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05. Dezember 2013 trat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV am 01. Juni 2014 in Kraft. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift waren die Bundesländer verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das Anzeigen nach § 53 KrWG elektronisch vorgenommen und das Erlaubnisse nach § 54 KrWG elektronisch beantragt und übermittelt werden können. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung konnte zum 15. April 2014 das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren in die Praxis umgesetzt werden. Somit besteht seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit über das Webportal der GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) Anzeigen nach § 53 KrWG und Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG elektronisch an die zuständige Behörde vorzunehmen. Eine vorherige Registrierung bzw. Anmeldung ist bei der Nutzung des Web-Portals nicht erforderlich. Das Web-Portal ist so aufgebaut, dass der Nutzer schrittweise durch das System geführt wird. Erforderliche Dokumente können der Anzeige bzw. des Erlaubnisantrages beigefügt werden. Es ist auch möglich, Dokumente nachträglich der Behörde zu übergeben. In Sachsen-Anhalt sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung zuständig. Die Zuweisung der Anzeigen und Erlaubnisanträge an die zuständige Behörde und den zuständigen Mitarbeiter erfolgt automatisiert im Landesamt für Umweltschutz über das Abfallüberwachungssystem ASYS. Der Datenaustausch der elektronischen Dokumente erfolgt verschlüsselt über XML-Dateien und PDF-Dokumente. Über die Web-Anwendung werden nach erfolgreicher Bearbeitung durch die zuständigen Behörden, die Anzeigen bzw. Erlaubnisse elektronisch als pdf-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen individuellen Link zur Verfügung gestellt. Eine Anleitung für die Erstattung einer elektronischen Anzeige bzw. der Beantragung einer Erlaubnis können Sie aus folgendem PDF-Dokument der LAU-Knotenstellen ( Information Nr. 35 elektronische Anzeige und Erlaubnis.pdf ) entnehmen und herunterladen. Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 wurde zum 01.06.2018 das elektronische Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) eingeführt. Die EfbV sieht in ihrem § 28 Abs. 1 für die Zertifizierungsorganisationen die Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Übermittlung des Zertifikats und des zugehörigen Überwachungsberichts sowie einer Mitteilung bei Entzug eines Zertifikates an die zuständigen Behörden vor. Zudem sieht § 28 Abs. 3 die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe vor. Grundlage des Registers sind dabei die durch die Zertifizierungsorganisationen übermittelten Zertifikate und Mitteilungen. Die Begründung des Regierungsentwurfs der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung sowie die „Machbarkeitsstudie zur Umsetzung der in der EfbV enthaltenen Regelungen zu elektronischen Verfahren“ sieht eine Prüfung der Zertifikate durch die Behörden vor ihrer Einstellung in das Efb-Register vor. Für die Einrichtung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems zur Übermittlung der Zertifikate und Mitteilungen als auch für die Umsetzung des elektronischen Registers sind gemäß der EfbV die Länder verantwortlich. Die Umsetzung des eEFBV erfolgt entsprechend folgender Grundarchitektur: Die elektronische Erfassung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten sowie ihre anschließende Übermittlung an die Behörden durch die Zertifizierungsorganisationen erfolgt mit Hilfe einer Web-Anwendung (Zertifiziererportal), die nur den zur Zertifizierung von Efb berechtigten Zertifizierungs-organisationen zur Verfügung steht. Die Verarbeitung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate und Überwachungsberichte durch die Behörden, zu der auch ihre Prüfung der Zertifikate vor der Einstellung in das Efb-Register gehört, erfolgt mit Hilfe des Abfallüberwachungssystems ASYS. Die technische Übermittlung der Informationen und Dokumente zwischen dem Zertifiziererportal und dem Abfallüberwachungssystem ASYS erfolgt über die ZKS-Abfall. Die Bereitstellung der Angaben zu den zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegister (Efb-Register) erfolgt mit Hilfe einer Webanwendung, die allen Interessierten zur Verfügung steht. Über diesen Link gelangen Sie auf das Entsorgungsfachbetrieberegister . Das Zertifiziererportal soll den Zertifizierungsorganisationen neben der Übersendung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten auch die Übersendung des Formblattes Benehmensangaben, von Dokumenten unterschiedlichen Inhalts sowie von Angaben und Nachweisen zu den von den Zertifizierungsorganisationen eingesetzten Sachverständigen an die zuständigen Behörden ermöglichen. Zudem soll das Zertifiziererportal den Empfang und die Bereitstellung von durch die zuständigen Behörden aus ASYS heraus an die Zertifizierungsorganisationen versandten Dokumenten unterschiedlichen Inhalts (z. B. mit Hinweisen zu Zertifikaten und im Benehmensverfahren) unterstützen. Seit 01.06.2018 erfolgt nicht nur die obligatorische Übergabe der Zertifikate vom Zertifizierer und die spätere Freigabe für das Zertifiziererportal auf elektronischem Weg, sondern es können auch fakultativ die Formblätter zur Benehmensbeteiligung elektronisch erstellt und an die Behörden verschickt werden. Weiterhin weisen wir auf folgende Sachverhalte, die bei der Bearbeitung von Benehmensanträgen bzw. bei Zertifizierungen aufgetreten sind, hin: Sofern der Sachverständige einer TÜO oder Entsorgergemeinschaft im Rahmen der Zertifizierung oder Neuzertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes nach § 56 Abs. 3 KrWG dessen genehmigungsrechtliche Daten mit den in GADSYS gespeicherten Stammdaten abgleichen möchte, so kann der Sachverständige den Fachbetrieb dazu veranlassen, seine Stammdaten beim LAU abzufordern. Wird dem LAU nach einer Neu- oder Folgezertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes das Zertifikat übersandt, so werden die entsprechenden Daten unmittelbar im GADSYS-Modul „Efb-Register“ veröffentlicht; diese Veröffentlichung ist zunächst vorläufig. Ergeben sich bei der nachfolgenden inhaltlichen Zertifikatsprüfung durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden, dass zwischenzeitlich betriebliche Mängel eingetreten sind oder dass Angaben im Zertifikat nicht richtig dargestellt sind, so werden die veröffentlichten Daten im Efb-Register wieder gelöscht, bis diese Mängel oder Unstimmigkeiten auf Veranlassung der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft abschließend geprüft und nachgebessert wurden. Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der eine zentrale Rolle im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) spielt. Laut § 56 Absatz 3 KrWG sowie der EfbV ist eine Entsorgergemeinschaft eine Organisation, die: Betriebe der Abfallwirtschaft organisiert (z.B. gemeinsame Qualitätssicherung) die Einhaltung der Anforderungen der EfbV überwacht, und Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb erteilen darf, sofern sie anerkannt ist. Aufgaben einer Entsorgergemeinschaft: Organisation und Koordination : Mitglieder tauschen Informationen aus, entwickeln Standards und vertreten gemeinsame Interessen (z.B. in der Politik und vor Behörden) Überwachung und Kontrolle : Die EG prüft regelmäßig, ob ihre Mitglieder die Anforderungen der EfbV erfüllen Sie führt (wie technische Überwachungsorganisationen) Betriebsprüfungen durch Zertifizierung : Die EG kann ihren Mitgliedern – bei erfolgreicher Prüfung – das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb ausstellen Voraussetzung: die EG muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein (§ 54 Absatz 4 KrWG) Schulungen und Weiterbildungen : Viele EG bieten auch Fortbildungen für verantwortliche Personen im Betrieb an (Sach- und Fachkunde) Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach EfbV erfolgt auf Grundlage von § 56 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den konkreten Vorgaben der EfbV. Gemäß § 16 Absatz 1 EfbV ist die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG zu erteilen, wenn: Die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 EfbV genannten Anforderungen entspricht, Ein Überwachungsausschuss nach § 14 EfbV eingerichtet ist, die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 EfbV erfüllen und die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach §§ 17 bis 20 EfbV erfüllen. Die Entsorgergemeinschaft muss diese bestimmten Anforderungen erfüllen und ein formelles Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchlaufen. Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft: Laut § 13ff EfbV muss eine EG unter anderem: Rechtlich organisiert sein (z.B. als Verein, Verband, GmbH) Eine Satzung oder vergleichbare Regelungen besitzen (beinhaltet: Ziele und Aufgaben der EG, Pflichten der Mitglieder, Verfahren zur Überwachung der Mitglieder) Unabhängige Überwachung sicherstellen (Durchführung wirksamer Eigenkontrolle ihrer Mitglieder z.B. durch externe Sachverständige) Prüfung und Zertifizierung nach EfbV durchführen (Zertifizierungsverfahren nach Maßgaben der EfbV) Kompetente Sachverständige einsetzen (SV müssen Sach- und Fachkunde besitzen) Dokumentation und Transparenz (Abläufe, Prüfergebnisse und Zertifikate müssen nachvollziehbar sein) Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Gemäß § 2 Nr. 3 der Abfallzuständigkeitsverordnung von Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz in Halle für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 16 EfbV zuständig. Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde Antragstellung: Die EG stellt einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einzureichende Antragsunterlagen: Antrag auf Anerkennung mit Angabe der Zuständigkeiten und Ansprechpartner Satzung oder Gesellschaftsvertrag Organigramm / Darstellung der Organisationsstruktur Beschreibung des Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren Qualifikation der Sachverständigen (Nachweise über Sach- und Fachkunde, Lebenslauf, Fortbildungen) Musterprüfbericht und Muster des Zertifikats (gem. § 25 EfbV) Beschreibung des Dokumentationssystems Nachweise über Unabhängigkeit und Neutralität (z.B. Interessenskonflikt-Regelung) Behördliche Prüfung: Behörde prüft, ob Unterlagen vollständig, ob Unterlagen aktuell und ob alle Voraussetzungen der EfbV erfüllt sind für den Vollzug wird in Sachsen-Anhalt die Vollzugshilfe M 36 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) angewendet Ggf. werden Rückfragen gestellt oder Nachbesserungen verlangt Erteilung der Anerkennung Erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Anerkennungsbescheid) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden sein sie ist regelmäßig befristet (vgl. § 36 VwVfG) – gängige Praxis sind 5 Jahre sie muss regelmäßig erneuert werden – alle 5 Jahre ist gängige Praxis in der EfbV steht nicht explizit, dass eine Anerkennung befristet sein muss, in Sachsen-Anhalt sind die Anerkennungen unbefristet Nach der Anerkennung Jährliche interne oder externe Audits der Mitglieder durchführen Zertifikate jährlich aktualisieren Änderungen in Organisation oder Verfahren der zuständigen Behörde melden Alle Änderungen des Zertifizierungsumfanges sind über das Zertifiziererportal mit Hilfe des Benehmensverfahrens ähnlich wie das Benehmensverfahren einer technischen Überwachungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde zu kommunizieren Gültigkeitsdauer der Anerkennung im Blick behalten (ggf. Verlängerungsantrag stellen) In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaften: EGSA e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGSA EGM e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGM Eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) ist eine unabhängige Prüfstelle, die dafür zugelassen ist, Entsorgungsfachbetriebe auf Einhaltung der rechtlichen und fachlichen Anforderungen zu prüfen und zu zertifizieren. Gemäß § 56 Absatz 2 KrWG erfolgt die Überwachung und Zertifizierung durch technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die dazu behördlich anerkannt sein müssen. Eine TÜO ist gemäß § 56 Absatz 5 KrWG ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die TÜO erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Das bedeutet eine TÜO muss: Organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig und neutral vom überwachten Betrieb sein fachlich qualifiziertes Personal einsetzen (Nachweise über Fachkunde gemäß Anlage 2 der EfbV) über ausreichende technische und organisatorische Mittel verfügen über ein geprüftes qualitätsgesichertes Verfahren für die Zertifizierungen verfügen von der zuständigen Behörde die Zustimmung zum Überwachungsvertrag besitzen Die Aufgaben einer TÜO sind die: Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebs Durchführung der Erstprüfung des Betriebs vor der ersten Zertifikatserteilung Prüfung aller betrieblichen Voraussetzungen (Organisation, Ausstattung, Personal, Fachkunde; Nachweise über Zuverlässigkeit und Rechtskonformität; abfallwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß § 3 EfbV) Erstellung eines Überwachungsberichts mit Bewertung und Empfehlung zur Zertifizierung Ausstellung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb bei erfolgreicher Prüfung über das Zertifiziererportal Abschluss und Durchführung eines Überwachungsvertrages Vertrag mit dem Betrieb nach § 11 EfbV, Benehmensanträge der Zustimmungsbehörde vorlegen Zustimmung durch Behörde nach § 12 EfbV Regelmäßige Überwachung (jährlich oder bei Bedarf öfter oder unangemeldet) Durchführung einer jährlichen Betriebsprüfung gemäß den Anforderungen der EfbV Überwachung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich Organisation, Personal, Technik und Dokumentation Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der EfbV-Vorgaben Kontrolle der Betriebsorganisation, Abläufe, Nachweise und rechtskonformität Prüfung der Fortgeltung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und technischen Voraussetzungen Meldung an die zuständige Behörde bei Verstößen, Zertifikatsverweigerung, -entzug oder -aussetzung Verpflichtung zur transparenten Zusammenarbeit mit der Überwachungsbehörde Fachliche und rechtliche Beratung Unterstützung der zertifizierten Betriebe bei der Umsetzung abfallrechtlicher Anforderungen (fakultativ, nicht verpflichtend) Beratung im Rahmen der Prüfungen (z.B. bei Feststellung von Mängeln) Erstellung eines detaillierten Prüfberichts und ggf. Information der Behörde bei Mängeln Nachweispflichten und Dokumentation Erstellung von Prüfberichten, Checklisten, Nachweisen Archivierung der Prüfunterlagen über einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre) Vorlage der Unterlagen auf Verlangen an die zuständige Behörde Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Die für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der TÜO (siehe § 12 Absatz 1 EfbV). In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Zustimmungsbehörde gemäß § 2 Nr. 3 Abfallzuständigkeitsverordnung das Landesamt für Umweltschutz . Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag erfolgt gemäß § 12 EfbV. Sie ist zwingend erforderlich, bevor eine TÜO einen Entsorgungsfachbetrieb überprüfen oder zertifizieren darf. Vor Abschluss des Überwachungsvertrages ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn: 1.   der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, 2.   die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und 3.   die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß § 11 Absatz 5 EfbV darf die TÜO nur den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb abschließen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der EfbV festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Mindestinhalte der Vorprüfung können dem § 11 Absatz 5 Satz 2 EfbV entnommen werden. Das Benehmensverfahren zur Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag. Die einzureichenden erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie aufgelistet im Kapitel IV.2 in der LAGA-Vollzugshilfe M 36 . Die Antragsunterlagen werden von der Zustimmungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen werden nachgefordert . Wenn Unterlagen zur TÜO und den Sachverständigen bereits vorliegen und noch aktuell sind, müssen diese nicht mehr mit jedem neuen Zustimmungsantrag vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht im Einzelfall ist mit der Zustimmungsbehörde abzustimmen . Die Zustimmungsbehörde prüft insbesondere: Eignung der TÜO: Nachweis über Organisation, Personal, Qualifikation, Unabhängigkeit Erfahrung in der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Vermeidung wirtschaftlicher Abhängigkeiten zum überwachten Betrieb Prüfpersonal muss über spezifische Fachkunde gemäß EfbV verfügen Inhalt des Überwachungsvertrages: Vertrag muss vollständig sein und die Mindestangaben gemäß § 11 EfbV Jährliche Überwachung Pflicht zur Dokumentation der Überwachung Verpflichtung zur Meldung an die Zustimmungsbehörde, wenn die Zertifizierung verweigert oder entzogen wird Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des §°11°Absatz°5°Satz°2°Nummer°2°EfbV erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde ( Überwachungsbehörde ). Überwachungsbehörden sind alle Behörden, die die Aufgaben einer unteren Abfall-/ Umweltbehörde wahrnehmen. In Sachsen-Anhalt sind das in der Regel die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte, aber auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nimmt diese Aufgaben zum Teil wahr. Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde bei Vollständigkeit der Unterlagen der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Der Kontakt der Zustimmungsbehörde zur Überwachungsbehörde in einem anderen Bundesland erfolgt über eine vom Land bestimmte Knotenstelle. In diesem Fall prüft die Knotenstelle ihrerseits die Unterlagen und beteiligt die zuständigen Überwachungsbehörden entsprechend und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern (§°12°Absatz°1°Satz°4°EfbV). Gibt die Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, entscheidet die Zustimmungsbehörde ohne eine solche Stellungnahme. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Unterlagen an die Überwachungsbehörde, ggf. über die Knotenstelle. Benehmen bedeutet, dass die zur Entscheidung beteiligten Behörden zwar nicht wie beim Einvernehmen an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde gebunden ist, aber dass sie diese in besonderem Maße berücksichtigen muss. Die Zustimmungsbehörde darf sich nur in Ausnahmefällen über die Stellungnahme der Überwachungsbehörde hinwegsetzen. Wenn die Überwachungsbehörde die Zertifizierung ablehnt, hat sie der Zustimmungsbehörde die Ablehnungsgründe darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag nach Vorliegen der Stellungnahme der Überwachungsbehörde und bei Einhaltung der von ihr zu prüfenden Anforderungen zu (gebundene Entscheidung). Die Zustimmungsvoraussetzungen (Überwachungsvertrag, Vorprüfung und Qualifikation der Sachverständigen) ergeben sich aus § 12 Abs. 2 EfbV. Die Zustimmungsbehörde formuliert die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 12 Absatz 3 EfbV). Sie kann zudem unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde Hinweise geben, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben und der TÜO als Information dienen. Jede Änderung des Überwachungsvertrages bedarf der Zustimmung, beispielsweise bei Aufnahme eines neuen Standortes, einer neuen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder der erstmaligen Aufnahme gefährlicher Abfälle. Verfahrensablauf: Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen durch die TÜO Prüfung durch die zuständige Zustimmungsbehörde ins Benehmen setzen der zuständigen Überwachungsbehörden mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme zum Benehmensantrag Prüfen der erhaltenen Stellungnahmen und Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung: Bei Eignung und vollständigem Vertrag folgt die schriftliche Zustimmung als Verwaltungsakt ( Zustimmungsbescheid ) Ablehnung bei unvollständigen oder mangelhaften Verträgen bzw. ungeeigneter TÜO oder durch ablehnende Stellungnahme der beteiligten Überwachungsbehörde ( Ablehnungsbescheid ) Information an alle Zertifizierungsorganisationen in Sachsen-Anhalt – interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide Seit 01.03.2021 wird die neue interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide (pdf-Datei, 410 KB) verwendet. Besonders wird auf die fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen beim Zertifiziererwechsel hingewiesen, siehe neue interne Verwaltungsvorschrift unter G 3. Eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen bewirkt eine Gebührenreduzierung. Es wird bei fristgerechter Einreichung nur noch 70% von der Gebühr, die im Falle einer Erstzertifizierung fällig geworden wäre, erhoben. Eine fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen bedeutet 8 Wochen vor Ablauf der Frist zur jährlichen Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes, damit eine nahtlose Auditierung durch den neuen Zertifizierer erfolgen kann. In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende technische Überwachungsorganisationen (TÜO): ÖHMI EuroCert ® GmbH Informationen finden Sie auf der Internetseite der ÖHMI Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte diese E-Mail: info(at)brandt-management.com Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt ist, unterliegt dem noch papiergeführtem Notifizierungsverfahren. Dies gilt ebenfalls für Abfälle, die genehmigungspflichtig sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall stellt die Vollzugshilfe in der Mitteilung 25 zur Abfallverbringung zur Verfügung. Aufgrund umfangreicher gesetzlicher Änderungen im Abfallrecht wurden im Zeitraum von 2006 bis 2016 in das bundesweit gültige behördliche Abfallüberwachungssystem (ASYS) verschiedene Fachverfahren integriert. Das Abfallüberwachungssystem ASYS ist eine gemeinsame Datenverarbeitungs(DV)- Plattform aller Bundesländer, mit der die zuständigen Behörden ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben im Rahmen der elektronischen Abfallüberwachung wahrnehmen. Folgende Fachverfahren sind bereits im ASYS integriert: eANV: Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zum 01.04.2010 eAEV: Einführung des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen zum 01.06.2014 eEFBV: Einführung des elektronischen Entsorgungsfachbetriebsverfahrens zum 01. Juni 2018. GESA: Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge eMMS: elektronisches Mengenmeldungsverfahren IPA-KON: ASYS-Web-Service zur elektronischen Abfrage von genehmigungsrelevanten Daten durch Polizei und BAG EUDIN: Fachverfahren für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (Notifizierungsverfahren). Für das noch papiergeführte Notifizierungsverfahren finden zur Zeit Abstimmungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zur Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen von Notifizierungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) statt. Daraus wird dann das voraussichtlich letzte elektronische Fachverfahren eNTZ für ASYS entstehen. Dies wird für die zuständigen Behörden eine enorme Arbeitserleichterung mit sich bringen, da hierdurch z.B. in Sachsen-Anhalt die Bearbeitung von durchschnittlich 90.000 Nachweispapieren pro Jahr entfallen. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist in Sachsen-Anhalt für die Anerkennungvon Lehrgängen gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), gemäß Deponieverordnung (DepV) und gemäß Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrVsinngemäß § 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) und durch Zuständigkeitsübertragung des ehemals lautenden Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) mit Wirkung zum 23.04.2018 zuständig. Dieses Ministerium trägt aktuell die Bezeichnung „Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalts“. Folgende Lehrgänge können als Grundlehrgang und/oder Fortbildungslehrgang behördlich anerkannt werden: Grundlehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 3, Absatz 5, 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Fortbildungslehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 5, 5 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Für die Anerkennung von diesen Lehrgängen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) folgende Vollzugshilfen entwickelt: „Anerkennung von Fachkundelehrgängen” und „Anerkennung von Lehrgängen für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht § 4 Nr. 2 DepV (LPW-Lehrgänge)“ . Die Lehrgänge werden im Regelfall im Präsenz-Format durchgeführt. Das Online-Format ist auch möglich, wenn die Anforderungen aus diesen beiden Vollzugshilfen entsprechend berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Referierenden müssen die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge erwarten lassen. In den beiden vorgenannten Vollzugshilfen der Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) werden die erforderlichen Antragsunterlagen und die Anforderungen an den jeweiligen Fachkundelehrgang aufgelistet. Insbesondere gehören zu den Antragsunterlagen: das Lehrgangskonzept, der Ablauf, der Zeitrahmen mit themenbezogener Nennung der Referierenden, Qualifikationen der Referierenden (Lebenslauf, Fortbildungsnachweise etc.), Lehrmaterials-/Unterlagenübersicht (z.B. Präsentationen, Evaluationsfragebögen, Tests mit Lösungen etc.). Qualitätssicherung (Aktualisierung der Inhalte bei Rechtsänderungen, Auswahl und Qualifikation geeigneter Dozenten, Sicherstellung des Lernerfolgs, etc.) Muster der Teilnahmebescheinigung/en zum Erhalt der Fachkunde Der Antrag auf Anerkennung muss vom Lehrgangsträger bei der zuständigen Behörde (hier: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) gestellt werden. In der Regel ist es die Behörde am Sitz des Lehrgangsträgers (Lehrgangsveranstalters). Ein Lehrgangsträger ist der Veranstalter eines Fachkundelehrgangs, der für die Einhaltung aller rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich ist und die Anerkennung des Lehrgangs durch die zuständige Behörde beantragen muss. Also ist ein Lehrgangsträger eine Organisation oder Institution, die einen Fachkundelehrgang im Sinne des Abfallrechts plant, organisiert, durchführt und verantwortet. Das könnte beispielsweise eine private Bildungseinrichtung, ein öffentlich-rechtlicher Träger wie die Handelskammer, ein Berufsverband oder ein Entsorgungsunternehmen, das Schulungen durchführt, sein. Derzeit gibt es folgende Lehrgangsträger mit Sitz in Sachsen-Anhalt , die behördlich anerkannte Lehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV durchführen : Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) Der Kontakt kann über diese E-Mail erfolgen BIKRW – Bildungsinstitut Kreislaufwirtschaft Über diese Internetseite können Sie weitere Informationen erhalten In Sachsen-Anhalt werden zur Zeit keine behördlich anerkannten Lehrgänge nach DepV durchgeführt. Checkliste zum Erlass des MWU „Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV“ : Gemäß dem MWU-Erlass "Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV" vom 04.04.2024 ist das Landesamt für Umweltschutz (LAU, Dez. 22) bei der Prüfung von Anträgen zur Anerkennung von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV zu beteiligen . Das LAU wiederum bindet im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs in der fachlichen Prüfung das LAGA-Forum Abfalluntersuchung ein. Das Vorgehen zur Beantragung der Gleichwertigkeit eines Analysenverfahrens besteht aus zwei Stufen. In Stufe 1 werden Gründe und betroffene Normen sowie Matrizes vorgelegt. An­schließend werden in Stufe 2 der beantragenden Untersuchungsstelle (USt) Eckpunkte für ggf. erforderliche (Vergleichs-)Untersuchungen mitgeteilt (vgl. Kapitel 2 des LAGA-Papiers „Vor­gaben für die Antragstellung zur fachlichen Zustimmung zur Gleichwertigkeit von Analyse­verfahren“ – Link: https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html - unter Begriff "Abfalluntersuchung"). Es wird empfohlen, die beantragende USt auf das LAGA-Papier als fachliche Grundlage hinzuweisen. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist die verlinkte Checkliste über den Umfang der durch die beantragende USt einzureichenden Unterlagen zu nutzen. Diese Checkliste basiert in ergänzter Form auf Stufe 1 (Inhalte der Anfrage) des empfohlenen Vorgehens entsprechend dem o. g. LAGA-Papier. Sie soll ebenso für zukünftige Anträge auf Anerkennungen gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV für die unteren Abfallbehörden (UAB) als Vollzugshilfe dienen. Sofern der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit in der ersten Stufe als fachlich begründet bewertet wird, folgt die zweite Stufe des Anerkennungsverfahrens. Dabei werden die Vorgaben für die analytischen Untersuchungen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Analyseverfahrens dem Antrag entsprechend angepasst und der beantragenden USt mit­geteilt. Die Mitteilung an die USt erfolgt durch das LAU in Abstimmung mit dem LAGA-Forum Abfalluntersuchung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der in Kapitel 2.2 gelisteten Vorgaben des o. g. LAGA-Papiers. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist eine E-Mail an die Adresse poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de mit dem Betreff „Anerkennung der Gleichwertigkeit von Analyseverfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV – Name beantragende USt – Datum des Antrags “ zu richten. Die E-Mail soll als Anhang die Unterlagen der beantragenden USt sowie die durch die zuständige Behörde ausgefüllte Checkliste beinhalten. Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV Gemäß v.g. Erlass des MWU vom 04.04.2024 veröffentlicht das LAU an dieser Stelle eine Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV für Sachsen-Anhalt . Letzte Aktualisierung: 11.02.2026

LSG Unstrut-​Triasland LSG Finne-​Triasland Gesamtkarte LSG Triasland (40 und 55) Gebietsbeschreibung Landschafts- und Nutzungsgeschichte Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Pflanzen- und Tierwelt Entwicklungsziele Exkursionsvorschläge Verschiedenes

Unter der Bezeichnung Triasland werden die beiden LSG „Unstrut-Triasland“ und „Finne-Triasland“ zusammenfassend beschrieben. Sie befinden sich im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Das LSG „Unstrut-Triasland“ umfaßt das Unstruttal von Wendelstein bis zur Mündung in die Saale, wobei die benachbarten Stufenhänge und angrenzende Hochflächen mit eingeschlossen werden, sowie die Täler von Biberbach, Steinbach und Saubach. Es umfaßt Plateau- und Hangbereiche zwischen Steigra und Spielberg sowie den Ziegelrodaer Forst in den Kreisen Sangerhausen und Merseburg-Querfurt. Das LSG “Finne-Triasland“ schließt sich südlich an. Es erfaßt die Buntsandstein- und Muschelkalkplatten. Im Osten reicht das Gebiet bis an das LSG „Saale“ heran. Während im Westen die Landesgrenze zu Thüringen die Grenze des LSG bildet, stellt im Südwesten die Finne die Begrenzung dar. Die Schutzgebiete repräsentieren die Landschaftseinheiten Helme-Unstrut-Buntsandsteinland, Ilm-Saale-Muschelkalkplatten Teile der Landschaftseinheiten der Helme- und Unstrutniederung, Keuperbecken südlich Eckartsberga und Querfurter Platte und stellen eine landschaftliche Einheit dar. Die Besonderheit des Gebietes kommt in den Schichtstufen zum Ausdruck. Die Entwicklung der Schichtstufen an den Ausstrichen des Unteren Muschelkalks und des Mittleren Buntsandsteins ist eng mit der Talentwicklung und der Hangabtragung während des Pleistozäns verbunden. Die unterschiedlich geneigten Hangpartien werden deutlich, sobald die Schichtgrenze zwischen dem Unteren Muschelkalk oder dem Oberen Buntsandstein unterschritten wird. Steilere Hänge befinden sich im Bereich des Unteren Muschelkalkes und des Mittleren Buntsandsteins, während flachere Hänge im Oberen und Unteren Buntsandstein vorkommen, da diese leichter erodierbar sind. Diese markanten landschaftlichen Gegebenheiten sind in der Unstrutaue zwischen Wendelstein und der Unstrutmündung zu beobachten. Neben den geologischen Besonderheiten bereichern auch differenzierte Flächennutzungsformen wie offene Steinbrüche, bewaldete Hänge, Weinberge, Streuobstwiesen und Wiesen sowie xerotherme Vegetationskomplexe die Unstruthänge. Die größten zusammenhängenden Waldflächen der Helme-Unstrut-Buntsandsteinlandschaft besitzt der Ziegelrodaer Forst. Das Relief wird überwiegend durch die Plateaulage geprägt, die keine großen Höhenunterschiede aufweist. Dennoch ist es durch die Trockentäler örtlich stärker bewegt. Im Norden befindet sich das einzige Fließgewässer des Ziegelrodaer Forstes, die Querne. Das Tal der Unstrut ist im Bereich Wendelstein breiter, um sich im Raum Nebra stark zu verengen. Von Reinsdorf bis Karsdorf wird es wieder etwas weiter. Die Ausstattung der Auenbereiche mit Landschaftselementen ist recht unterschiedlich. Zwischen Reinsdorf und Nebra zeichnet sich die Unstrutaue durch kleinere Gehölze und Einzelbäume aus. Eine starke Strukturierung prägt die Unstrutaue auch bei Balgstädt und Freyburg. Großflächige Wiesen oder gar Ackerflächen kennzeichnen dagegen die Aue bei Nebra und bei Wendelstein. Markant heben sich auch die Täler des Hasselbaches hervor, dessen naturnaher, mit Gehölzen bestandener Lauf landschaftlich stark wirksam wird. In ähnlicher Weise fallen die Täler von Saubach, Biberbach, Gutschbach und Steinbach auf, die durch Wälder, kleinflächige Wiesen und  Wassermühlen auch ästhetisch ansprechen. Die Hänge mit Weinbergen und Trockenvegetation sowie die Täler der Fließgewässer sind die prägendsten Eindrücke, die man von der Landschaft des Triaslandes erhält. Es gehören zu dieser Landschaft jedoch auch ausgedehnte Waldflächen. Der größte Teil ist Laubmischwald. In den Wäldern kommen stark eingetiefte Hohlwege vor. Die Hochflächen sind überwiegend waldfrei. Bedingt durch die nährstoffreichen Böden findet auf Großschlägen Ackernutzung statt. Sie sind nur selten stärker durch Flurgehölze gegliedert, aber Obstbäume säumen oft die Straßen und Wege. Bei Allstedt befindet sich ein ehemaliger Militärflugplatz, dessen Nutzung aufgegeben wurde. Heute kennzeichnen Heideflächen in verschiedenen Sukzessionsstadien das Gebiet. Die Ortschaften bereichern das Landschaftsbild entscheidend. Burgen und Schlösser, die an den Hangkanten errichtet wurden, wirken weit über das Unstruttal hinweg. Diese kulturhistorisch bedeutsamen Bauten prägen die Eigenart der Landschaft zusätzlich. Ein herausragendes Beispiel dafür ist die Neuenburg bei Freyburg, deren Wahrzeichen, der „Dicke Wilhelm“, weithin sichtbar ist. Dauer, Intensität und historische Wertigkeit der Besiedlung des Betrachtungsraumes sind von überdurchschnittlicher Bedeutung. Altsteinzeitliche Funde bei Memleben und Klein-Wangen bezeugen die Anwesenheit des Menschen im Unstruttal bereits vor 350 000 Jahren. Dort herrschten während der Holsteinwarmzeit günstige Bedingungen für die Jagd. Am Ende der Altsteinzeit, vor etwa 14 000 Jahren errichteten Jäger auf dem Talsporn der Altenburg bei Nebra ein Zeltlager. Die Fundstelle ist vor allem wegen der aus Elfenbein und Rehgeweih geschnittenen Frauenfigürchen bedeutend. In der frühen Jungsteinzeit wurden die Menschen seßhaft. Bereits die ältesten Ackerbauern Mitteleuropas, die der Linienbandkeramikkultur, haben zu Beginn der Jungsteinzeit die fruchtbaren Lößböden im Unstruttal unter Kultur genommen, wo sich die Siedlungen an den Mündungen der Bäche und Täler bei Kirchscheidungen, Balgstädt, Burgscheidungen, Tröbsdorf, und Freyburg konzentrierten. Von hier aus drangen sie flußaufwärts vor. Sie folgten dem Biberbach bis Bad Bibra, dem Saubach bis Kahlwinkel und dem Hasselbach über Nieder- und Obermöllern bis nach Burgheßler und Klosterhäseler, von wo sie weiter nach Spielberg und nach Frankroda gelangten. Steingeräte sind darüber hinaus noch aus Marienroda und Steinburg bekannt, so daß der Wirtschaftsraum auch die umliegenden Waldbereiche mit einschloß. Die Siedlungsdichte ließ während der Trichterbecherkultur nach. Aus der Zeit der Bernburger Kultur stammt ein Grabhügel bei Tröbsdorf, der von einer Stele bekrönt war. Ein weiterer Menhir steht bei Saubach unmittelbar an der Kupferstraße. Diese führte von Herrengosserstedt über Saubach nach Wennungen, Wetzendorf, Karsdorf - weiter nach Steigra, wobei bei Saubach eine westliche Route über Altenroda nach Nebra und eine östliche nach Burgscheidungen abzweigte, und dürfte bereits in der Jungsteinzeit bestanden haben. Während die Kugelamphorenkultur das Gebiet des LSG mied und nur randliche Positionen bei Memleben, Gleina und Bad Kösen besetzte, trat mit der Schnurkeramikkultur erneut eine Aufsiedlung ein, die auch wieder die Hochfläche mit einbezog, zum Beispiel bei Obermöllern, Spielberg und Taugwitz. Den Toten wurden Grabhügel errichtet, die sich entlang der Steilränder von Hochflächen aneinanderreihen. Zur Zeit der Aunjetitzer Kultur wurde bei Karsdorf Sole gesotten. Daß in der Region salzhaltige Quellen an die Erdoberfläche drangen, bestätigen für die jüngere Bronzezeit Briquetagen aus Wennungen und für die frühe Eisenzeit Funde aus Burgscheidungen, Laucha, Nißmitz, Golzen und Taugwitz-Poppel. Während der jüngeren Bronzezeit fand erneut ein Landesausbau statt, der mit Rodungen auf dem Hochplateau verbunden war. Die Bedeutung des Unstruttales zu dieser Zeit beleuchtet eine über 50 ha große befestigte Siedlung bei Wennungen, in der durch Handel erworbene Bronze in tönernen Formen unter anderem zu Waffen gegossen wurde. Die Anlage bildete das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum der Region, die während der jüngeren Bronzezeit kulturell von der Unstrut-Gruppe geprägt wurde. Befestigte Siedlungen befanden sich außerdem auf der Altenburg bei Nebra, die die Handelsroute entlang der Kupferstraße kontrollierte, und auf dem Burgberg von Burgscheidungen. Von der Bronzezeit läßt sich eine Besiedlungskontinuität bis in die Thüringische Kultur der Eisenzeit verfolgen. Im 3. Jahrhundert v.Chr. ist im Unstruttal und auf der Hochfläche eine von der keltischen Kultur beeinflußte Bevölkerung nachweisbar. Die am Ende des 2. Jahrhundert v.Chr. die Saale aufwärts vordringenden Ostgermanen haben das Unstruttal umgangen und sind von Süden nur bis an Spielberg-Gernstedt herangerückt. Im letzten Jahrhundert v.Chr. siedelten sich die Hermunduren im Gebiet der mittleren Saale und unteren Unstrut an, aus denen später die Thüringer hervorgegangen sind. Auch die Siedlungen aus der römischen Kaiserzeit bildeten eine Kette, die sich von Freyburg über Laucha, Kirchscheidungen, Burgscheidungen, Wennungen, Karsdorf, Wetzendorf, Reinsdorf und Nebra bis nach Wangen spannte. Grabfunde von Nebra und Wennungen bezeugen Kontakte der Germanen im Unstruttal mit dem Römischen Reich, worauf römische Schwertgarnituren und ein Bronzemedaillon des römischen Kaisers Antonius Pius hinweisen. Das Thüringerreich wurde im Jahre 531 von den Franken erobert. Die entscheidende Schlacht fand vermutlich bei Burgscheidungen statt. Die Franken unterhielten später in Bad Bibra und in Memleben königliche Höfe. Letzterer wurde von Heinrich I. in ottonischer Zeit zur Pfalz ausgebaut und war der Lieblingsort der Sachsenherrscher. An der Unstrut trafen sich im Norden der Hosegau und im Süden der Engilingau, dessen östlichen Teil wiederum die Mark Scheidungen bildete. Eingeleitet von der Christianisierung, die seit dem 7./8. Jahrhundert von den Klöstern Fulda und Hersfeld ausging, wurde im 8./9. Jahrhundert und vor allem im 10. und 11. Jahrhundert der Landesausbau durch die weltlichen und geistlichen Herren auf der Grundlage von Königs- und Klostergütern stark vorangetrieben. Klöster, beispielsweise in Bad Bibra, Memleben und Reinsdorf, Pfalzen wie unter anderem Memleben, Allstedt und Balgstädt, Wehranlagen und Burgen in Querfurt, Wendelstein, Neuenburg und Großjena zeugen davon. Die Klöster und Königspfalzen waren sowohl wirtschaftliche Zentren und Stützen des Königtums als auch politische Handlungsorte. Somit war das Gebiet schon frühzeitig durch Handelswege erschlossen. Die Wein- und Kupferstraße stellte eine wesentliche Nord-Süd-Verbindung von Magdeburg nach Nürnberg dar. Eine wichtige Ost-West-Verbindung war die ”via regia” die von Leipzig nach Frankfurt (Main) führte. In der 2. Hälfte des 11. Jahrhunderts erfuhren der Harz und sein Umfeld durch Heinrich IV. nochmals eine intensive Phase des Landesausbaus auf der Basis der Königs- und Tafelgüter, wobei auch die Suche nach Silber und Kupfer eine Rolle spielte. Unter Heinrich IV. wurde eine Anzahl von Burgen neu errichtet. Das Ausmaß des Landesausbaus, der durch Rodungsperioden eingeleitet wurde, läßt sich zum Beispiel an der Verteilung der Ortsnamen mit der Endung „rode“ auf der Finne ermessen. Etwa seit dem 12. Jahrhundert war der innere Landesausbau so weit fortgeschritten, daß sich stabile Grenzen zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche herausgebildet hatten. Zu den ältesten Orten im Gebiet zählen Bad Bibra und Balgstädt, die bereits im Jahr 786 beurkundet wurden. Vom späten 11. bis Mitte des 13. Jahrhunderts gehörte das Gebiet den Thüringer Landgrafen aus dem Haus der Ludowinger. Anschließend fielen große Teile den Wettinern zu; lediglich ein Stück der Finne bis zum Wendelstein war in der Hand der Orlamünder Grafen. Mit der Leipziger Teilung des sächsischen Hauses der Wettiner im Jahr 1485 gelangte das Gebiet an die albertinische Linie. Von 1656 bis 1746 unterstand es, einschließlich des Fürstentums Querfurt, den Herzögen von Sachsen-Weißenfels. Im Jahr 1815 wurde das gesamte Gebiet preußisch und gehörte zur preußischen Provinz Sachsen. Auf den fruchtbaren Böden des Gebietes dominierte schon seit langem die landwirtschaftliche Nutzung, so daß auf leicht bewirtschaftbaren Flächen anspruchsvolle Kulturarten angebaut wurden. Hängige Standorte oder Auen tragen dagegen Grasland oder Streuobstwiesen. Ein Charakteristikum der Landschaft ist der Weinbau auf sonnenexponierten Hängen, vor allem auf Muschelkalk. Die erste gesicherte urkundliche Erwähnung des Weinbaus stammt aus dem Jahr 998. Vermutlich ist der Weinbau noch älter, jedoch nicht urkundlich belegt. Der berühmteste Weinberg ist wohl der Freyburger Schweigenberg, ein Musterbeispiel für den Terrassenhackweinbau, der auch durch seine feingliedrige Struktur kulturhistorisch sehr wertvoll ist. Im Mittelalter waren die Rebflächen wesentlich ausgedehnter als gegenwärtig. Im 14. und 15. Jahrhundert erreichte der Weinbau deinen Höhepunkt, als insgesamt 10 000 ha Rebflächen, einschließlich der in Thüringen, bestanden. Klimatische und ökonomische Veränderungen sowie die Reblaus führten dazu, daß viele Weinberge aufgelassen wurden. Nachdem 1952 nur noch 120 ha aufgerebte Flächen vorhanden waren, stieg die Rebfläche bis 1993 wieder auf 400 ha. Weitere Aufrebungen erfolgten in den letzten Jahren. Der Anbau historischer Sorten von starkwüchsigen und großkronigen Hochstamm-Obstgehölzen, insbesondere auf südexponierten und anderweitig kaum nutzbaren Hanglagen, ist eine andere Form landschaftsprägender Flächennutzung im Unstrut-Triasland. Die größten Waldflächen des Gebietes befinden sich im Ziegelrodaer Forst. Typisch für dieses Gebiet war die bäuerliche Nutzung vieler Wälder durch Waldweide und Stocknutzung. Dadurch entstanden teilweise ausgedehnte Mittel- und Niederwälder, die heute kulturhistorisch und naturschutzfachlich von besonderem Wert sind. Das natürliche Vorkommen eichenreicher Wälder wirkte sich auf die Tierhaltung der Bauern in den früheren Jahrhunderten aus, indem in der Region die Schweinehaltung gegenüber der Rinderzucht überwog, weil die Eicheln für die Schweinemast verwendet wurden. Weitere ausgedehnte Waldflächen sind heute nur noch auf der Finne, um den Schadenberg („Orlas“ genannt) und bei Freyburg in der Neuen Göhle vorzufinden. Die anderen Bestände tragen Restwaldcharakter. Die Unstrut war schon früher eine wichtige Wasserstraße. Erste Schritte zur Schiffbarmachung der Unstrut erfolgten in den Jahren 1791 bis 1795. Bereits 1795 wurde der Schiffsverkehr von Weißenfels bis Artern eröffnet, um beispielsweise die kursächsische Saline in Artern bedienen zu können. Im Jahr 1881 wurde der stärkste Wasserstraßenverkehr registriert. Damals konnten auf den Nebraer Werften vier Lastkähne gleichzeitig gebaut werden. Durch den Bau der Eisenbahnen und die Eröffnung der Strecke Erfurt-Artern-Sangerhausen (1879) und der Unstruttalbahn (1889) verlor die Unstrut ihre Bedeutung als Schiffahrtsweg. Seit 1967 wird sie nicht mehr als Wasserstraße geführt. In Verbindung mit den Fließgewässern standen die Wassermühlen im Saubachtal (wie etwa Nitzsche- oder Kneiselmühle), bei Tröbsdorf sowie die Mühlen an der Unstrut mit ihren Stauanlagen. Ein weiterer traditioneller Wirtschaftszweig war die Herstellung von Branntkalk. Bis etwa 1975 wurde im Gebiet Muschelkalk für die Herstellung dieses Baustoffes gewonnen. Die Kalköfen standen in Bad Bibra, Freyburg und Zscheiplitz. Letzterer wird als Denkmal erhalten. Große Steinbrüche entstanden in dieser Zeit, so bei Bad Bibra, Plößnitz, Balgstädt, Weischütz und Freyburg. Besondere Bedeutung hat der Muschelkalkabbau in Karsdorf. Hier gibt es auch günstige Abbaubedingungen für Sand und Ton. Diese Voraussetzungen führten 1928 zu Entstehung von Zementwerken. Auch der Buntsandstein wurde im Steinbruch gewonnen, so zwischen Nebra und Wangen, wo der Abbau seit 1162 überliefert ist. Für das Brandenburger Tor wurde zum Beispiel Nebraer Buntsandstein verwendet. Bergbauliche Tätigkeit fand seit dem 18. Jahrhundert außerdem in Eckartsberga zur Gewinnung von Stubensand statt. Die zur Trias zählenden Schichteinheiten des Buntsandsteins und des Muschelkalks sind die landschaftlich dominanten Schichten, während die Keupergesteine im Betrachtungsraum nur untergeordnete Bedeutung besitzen. Zum höchsten Unteren Buntsandstein gehören die im Unstrut-Engtal bei Wangen (NSG „Steinklöbe“) an beiden Talflanken in langgezogenen Steinbrüchen hervorragend aufgeschlossenen Dolomitischen Sandsteine, die von den Basispartien des Mittleren Buntsandsteins überlagert werden und zusammen mit diesen die Schichtstufe des Mittleren Buntsandsteins bilden. Gleichermaßen bedeutsame Aufschlüsse sind die aufgelassenen Steinbrüche an beiden Talflanken der Unstrut oberhalb Nebras mit höherem Mittleren Buntsandstein. Unterhalb Nebra tritt die Unstrut in dem sich weitenden Nebra-Lauchaer Talabschnitt in den Ausstrich des Oberen Buntsandsteins (Röt) ein. Hier sind zunächst die stark gipsführenden Basisschichten des Röt aufgeschlossen, beispielsweise unterhalb der Vitzenburg. Die im Tonstein-Tagebau der Karsdorfer Zementwerke genutzten roten Tonsteine angehören dem Mittleren Röt an. In dem unterhalb Weischütz folgenden engen Freyburger Unstruttal bilden die Röttone nur noch den Sockel der Talflanken, die hangaufwärts von den schichtstufenbildenden Kalksteinen des Unteren Muschelkalks überlagert werden. Die dem Unstruttal bei Roßleben nordöstlich vorgelagerte Ziegelrodaer Hochfläche und die Finne-Hochfläche werden von Mittlerem Buntsandstein aufgebaut, der in den Taleinschnitten von Saubach, Biberbach und Steinbach sowie im Trockental der Disse vielfach gut aufgeschlossen ist. Da der Buntsandstein des Finne-Plateaus in Ostsüdost-Richtung allmählich in die Naumburger Muschelkalkmulde übergeht, wird die Hochfläche südlich Laucha und Freyburg von Muschelkalk gebildet, der noch in zahlreichen aufgelassenen Steinbrüchen zu beobachten ist und bei Obermöllern auch heute noch in Nutzung steht (Schaumkalk). Im Untergrund der Trias treten die salzführenden Schichten des Zechsteins auf. Sie sind übertage nur in den Gipsfelsen des Wendelsteins als Werra-Anhydrit zu beobachten. Am Rand des LSG, im Bereich des Übergangs von der Unstrutaue zur Ziegelrodaer Hochfläche, befinden sich die Reste des 1991 eingestellten Kaliwerks Roßleben. Hier wurde ab 1903 bis 1912 der 406 m tiefe Schacht Wendelstein niedergebracht. In Verbindung mit den Roßlebener Grubenbauen stand die im Jahr 1914 beziehungsweise 1915 in Betrieb genommene Schachtanlage Georg-Unstrut bei Groß-Wangen, sie ist 549 bzw. 629 m tief. In tektonischer Hinsicht liegt das LSG im Bereich der im Zuge saxonischer Bewegungen im Zeitraum zwischen Jura/Kreide und Tertiär gegenüber ihren Nachbargebieten herausgehobenen, von Westnordwest nach Ostsüdost streichenden Hermundurischen Scholle. Deren Nordnordost-Begrenzung ist am Kyffhäuser-Nordrand am deutlichsten. Ihre Fortsetzung in Ostsüdost-Richtung ist landschaftlich weniger auffällig, sie ist jedoch die Ursache für die Aufwölbung des Roßlebener Sattels mit dem Rotliegend-Aufbruch der Bottendorfer Berge sowie den Gipsfelsen des Wendelsteins. In nordöstlicher Richtung erfolgt dann ein allmählicher Übergang zur Querfurter Muschelkalkmulde. Wesentlich markanter ist die Südsüdwest-Begrenzung der Hermundurischen Scholle durch die Finne-Störung, die am Rand des Landschaftsschutzgebietes zwischen Rastenberg und Eckartsberga deutlich ausgebildet ist. An ihr sind vor allem die Muschelkalkschichten steil aufgerichtet. Die ist besonders gut im Graben der Eckartsburg, der „Karte“, zu beobachten. Die Finne-Störung bildet die Grenze gegen die im Südwesten anschließende Keuperlandschaft des Thüringer Beckens. Tertiäre Bildungen, vorwiegend geringmächtige kiesige Sande, kommen im Betrachtungsraum nur in kleinen isolierten Flächen als Erosionsrelikte auf der Hochfläche bei Groß-Wilsdorf anstehend vor. In größerer Mächtigkeit wurde braunkohlenführendes Tertiär in Bohrungen im Unstruttal oberhalb Memleben angetroffen. Unter den quartären Ablagerungen überwiegt der weichselkaltzeitliche Löß, der auf den Hochflächen großflächig verbreitet ist. Dagegen sind elster- und saalekaltzeitliche Geschiebemergel und Schmelzwassersande und -kiese nur inselartig erhalten geblieben. Im Bereich der breiten Unstrutaue zwischen Artern und Memleben besitzen die quartären Schichten dagegen relativ große Mächtigkeiten und einen komplizierten Aufbau. Die wiederholte Auslaugung der Zechsteinsalze im Untergrund führte hier immer wieder zur Bildung von Hohlformen, die durch Sedimente ausgeglichen wurden. Vom Eintritt der Unstrut in den Ausstrich des Mittleren Buntsandsteins bei Groß-Wangen sind flußabwärts die Zechsteinsalze durch eine ausreichend mächtige Überdeckung vor der Auslaugung geschützt, so daß die quartäre Akkumulation hier wie auch in den Tälern der Nebengewässer eine wesentlich geringere ist. Das LSG umfaßt drei Bodenlandschaften: die Schichtstufen der Ziegelrodaer Buntsandsteinplatte und der Finne, die Tafelberge der Unteren Saale-Muschelkalkplatten und die Unstrutaue. Auf der Ziegelrodaer Buntsandsteinplatte und der Finne wechseln in Abhängigkeit von der morphologischen Position und dem Lößvorkommen Braunerden bis Ranker aus schutthaltigem Sandlöß über Buntsandstein in Kuppen- und steileren Hanglagen, Parabraunerden bis Fahlerden aus schutthaltigem Löß über Lehmschutt und Lehmfließerden auf den flachen Hangbereichen und Parabraunerden bis Fahlerden aus Löß im Übergang zu den tieferen Landschaftsbereichen, in denen sich Wechsel zu den Tschernosemen vollzieht. Auf den Unteren Saale-Muschelkalkplatten wechselt Pararendzina mit Parabraunerde in Abhängigkeit von der morphologischen Position und der Lößmächtigkeit. Auf den Tafelbergen dominieren Parabraunerden bis Fahlerden, selten Tschernoseme, aus Löß und auf den Hängen Pararendzinen aus Löß und schutthaltigem Löß bis Rendzinen über Kalksteinfels. In der Unstrutaue sind Vegas und Vegagleye aus Auenlehm entwickelt. Die Unstrut ist das größte Fließgewässer des Raumes. 6 350 km² umfaßt das Gesamteinzugsgebiet, die Gesamtlänge beträgt 192 km und im unmittelbaren Betrachtungsraum 46 km. Zur Entlastung der Unstrut bei Hochwasser wurde bei Memleben und Wendelstein ein Umflutkanal gebaut. Seine Wirkung wird besonders bei Hochwasserereignissen deutlich. Das Gefälle beträgt in diesen Bereichen aufgrund der Wehre lediglich 0,2 bis 0,1 %. Neben der Unstrut sind Hasselbach, Saubach, Biberbach, Gutschbach und Steinbach erwähnenswerte Fließgewässer im LSG. Die Grundwasserflurabstände der Niederungen weisen unterschiedliche Werte auf. Als Grundwasserleiter treten mindestens drei durch Geschiebemergel und Ton gegliederte mächtige Schotterserien auf, die zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden. Der Grundwasserflurabstand über den Hochflächen des Muschelkalkes erreicht fast überall mehrere Dekameter. Die Wasserführung auf den Muschelkalkschichten erfolgt überwiegend in den mergeligen Kalksteinen auf Schichtfugen und deren karstbedingten Erweiterungen sowie auf den porösen Schaumkalkbänken. Der Buntsandstein stellt dagegen einen guten Wasserspeicher dar und sorgt für einen ausgeglichenen Grundwasserabfluß. Er besitzt bis fünf oder sechs Grundwasserleiter. Klimatisch betrachtet besitzt das Gebiet einige Besonderheiten. Die Lage im Lee der Mittelgebirge bedingt geringere Niederschlagssummen, die jedoch räumlich differenziert sind. So werden 500 mm Jahresniederschlag in der Unstrutniederung kaum erreicht, wogegen in den Höhenlagen wie zum Beispiel auf der Schrecke noch 600 mm auftreten. Insgesamt ist das Klima sommerwarm und wintermild. Die Höhe der Jahresmitteltemperaturen schwankt zwischen 8°C und 8,5°C. Die Täler erwärmen sich stärker, so daß auch Werte von 9°C erreicht werden. Geländeklimatisch herausragend ist die Strahlungsgunst der in südlicher Richtung exponierten Tal- und Plateauhänge mit ihren in Bodennähe extrem hohen Temperaturen. Die bewaldeten Nebentäler besitzen demgegenüber ein deutlich kühleres und feuchteres Klima. Unter pflanzengeographischen Gesichtspunkten gehört das Gebiet zur florengeographischen Landschaft des Helme-Unterunstrutlandes. Es zeichnet sich durch eine Mischung von südlich und östlich verbreiteten Arten aus. Flora und Vegetation des Triaslandes sind von den unterschiedlichen Umweltbedingungen, die einerseits von Gestein und Boden, Relief sowie vom Klima, andererseits von den Auswirkungen der Nutzung durch den Menschen seit der jungsteinzeitlichen Besiedlung charakterisiert werden, deutlich geprägt. Besonders durch die extensive mittelalterliche Landnutzung wurde die natürliche Verteilung von Wald und Offenland sehr stark zuungunsten des Waldes verändert. Die potentiell natürliche Vegetation der zentralen, hoch gelegenen Teile der Buntsandsteinplateaus wird von einem artenarmen bodensauren Hainsimsen-Buchenwald gebildet. Die etwas weniger montan geprägten Standorte tragen bodensauren Hainsimsen-Eichen-Buchen-Wald. Auf Plateaustandorten mit mächtiger Lößauflage sind mäßig artenreiche Waldmeister-Buchenwälder, jedoch nur noch in Resten, erhalten geblieben. Bemerkenswerte Arten sind Einblütiges Perlgras, Waldmeister, Goldnessel und Gemeiner Salomonssiegel. Zu den charakteristischen Pflanzenarten des Ziegelrodaer Forstes gehören Schmalblättrige Hainsimse, Schlängel-Schmiele, Heidelbeere, Verschiedenblättriger Schwingel und stellenweise Maiglöckchen. Bemerkenswert sind die individuenreichen Vorkommen der beiden Wintergrünarten Kleines und Rundblättriges Wintergrün sowie des Märzenbechers. Auf hängigen Muschelkalkstandorten sind Orchideen- und Blaugras-Buchenwaldgesellschaften entwickelt. Standortbedingt verringert sich die Wuchsleistung der Buche durch Trockenheit und flachgründige Böden. Dadurch kann mehr Licht in den Wald eindringen und Pflanzenarten wie Seidelbast, Heckenkirsche, Finger-Segge, Leberblümchen sowie Orchideen, zum Beispiel Bleiches Waldvögelein, Nestwurz und Frauenschuh, können zum Blühen kommen. Mit abnehmenden Niederschlägen und zunehmenden Temperaturen stocken auf den Plateauhängen artenreiche Winterlinden-Traubeneichen-Hainbuchen-Wälder. Die Wälder sind reich gegliedert, es kommen neben Winter-Linde und Trauben-Eiche auch Feld-Ahorn, Hainbuche, Elsbeere, Haselnuß und Kornelkirsche vor. Die Krautschicht wird durch Türkenbund-Lilie, Verschiedenblättrigen Schwingel, Christophskraut, Färberscharte, Sanikel und Haselwurz gekennzeichnet. An Steilhängen und Stufenschichten mit extremen Lokalklima, angespanntem Bodenwasserhaushalt und hoher Sonneneinstrahlung sind artenreiche Eichentrocken- und Buschwälder zu finden. Sie treten in zwei verschiedenen Gesellschaften auf. Über Buntsandstein sind bodensaure Färberginster-Traubeneichenwälder ausgebildet, als submediterran geprägte Eichen-Elsbeeren-Buschwälder treten sie über Muschelkalk auf. Das ökologische Gegenstück zu den sonnenexponierten Hangwäldern ist der geophytenreiche Eschen-Ahorn-Steinschutthangwald auf feinerdereichen Feinschuttböden luftfeuchter Schatthänge. Hohler Lerchensporn und Moschuskraut bestimmen den Frühjahrsaspekt. In der Vegetationszonierung vom Wald zum Offenland, die durch menschlichen Einfluß geprägt wird, schließen sich an die Gebüschmäntel krautige Saumgesellschaften an. Werden die Trocken- und Halbtrockenrasen beweidet beziehungsweise gemäht, sind die Säume nur schwach ausgebildet. In aufgelassenen Offenlandgesellschaften dagegen breiten sich die Säume stark aus und sind optimal entwickelt. Die Vegetationstypen, die sich waldfern an die Säume anschließen, sind die Trocken- und Halbtrockenrasen. Dieser Komplex aus mehreren Pflanzengesellschaften ist aus besonders vielen Arten zusammengesetzt. Relativ häufig anzutreffen sind kontinentale Halbtrockenrasen mit Fieder-Zwenke (Furchenschwingel-Fiederzwenken-Halbtrockenrasen). Auf flachgründigen Muschelkalk- und Gipsböden sind sie als Hasenohr-Fiederzwenken-Rasen ausgebildet. Bei extremen Umweltbedingungen, vornehmlich auf Muschelkalk-, basenreichen Buntsandstein- und Gipshängen, sind auf flachgründigen besonnten Standorten verschiedene Trockenrasen ausgebildet. Alle Trockenrasengesellschaften (Faserschirm-Zwergseggen-Trockenrasen, Gamander-Blaugras-Trockenrasen) sind durch eine lockere Bestandesstruktur gekennzeichnet, in der der Boden bzw. das Ausgangsgestein offen anstehen. Viele Pflanzenarten haben hier einen Verbreitungsschwerpunkt innerhalb von Sachsen-Anhalt: Zwerg-Segge, Berg- und Edel-Gamander, Graues und Apenninen-Sonnenröschen, Federgras, Blaugras, Badener Rispengras. Gegenüber den Halbtrockenrasen zeichnen sie sich durch größere Naturnähe aus und sind für Sukzession, insbesondere für Bebuschung, weniger empfindlich. Von den Wiesengesellschaften sind in der Unstrutaue auf den grundwasserferneren gemähten Standorten Reste der Labkraut-Fuchsschwanzwiese erhalten. In grundwassernäheren Bereichen ist die Hahnenfuß-Rasenschmielen-Gesellschaft ausgebildet. Meist sind diese Gesellschaften jedoch in unterschiedlich starkem Maße in Intensivgrasland umgewandelt. Außerhalb der Aue ist im mittleren Bereich des Standortspektrums die Glatthafer-Wiese vorherrschend. Zusammenfassend muß aus der Vielfalt von Vegetation und Flora der trocken-warme (xerotherme) Vegetationskomplex wegen seiner Bedeutung für das Betrachtungsgebiet besonders herausgestellt werden. Von großem naturschutzfachlichem und kulturhistorischem Wert sind die als Bauernwälder bekannten Niederwald- und Mittelwald-Bewirtschaftungsformen der Eichen-Trockenwälder, der Eichen-Hainbuchen-Winterlinden-Wälder und der Orchideen-Buchenwälder. Die reiche naturräumliche Ausstattung des Triasgebietes läßt auch eine artenreiche Tierwelt erwarten. Unter den vorkommenden Säugetierarten besitzen die Fledermausarten besondere Bedeutung. Im Gebiet leben Kleine Hufeisennase, Mausohr, Wasserfledermaus, Rauhhautfledermaus, Mopsfledermaus und Breitflügelfledermaus. Außerdem treten Haselmaus und Zwergmaus als seltene Säuger auf. Die Strukturierung der Landschaft bewirkt auch eine reiche Anzahl von vorkommenden Vogelarten. Die Unstrutaue ist für Brut- und Rastvögel von Bedeutung. Es können Graureiher, Krickente, Schnatterente, Spießente, Reiherente und andere Entenarten beobachtet werden, Limikolen finden Nahrung in Überschwemmungsgebieten. Zu den seltenen Vogelarten gehören auch Eisvogel und Braunkehlchen. Neben der Unstrut werden die Lebensräume der Trockenbereiche wie Trockenwälder, -gebüsche und -rasen ebenfalls von einer artenreichen Avifauna gekennzeichnet. Hier brüten Sperbergrasmücke, Dorngrasmücke, Wendehals, Zaungrasmücke, Grünspecht, Goldammer und Rotrückenwürger. In den Waldgebieten kommen Waldohreule und Waldkauz sowie Schwarz-, Grün-, Grau-, Bunt-, Mittel- und Kleinspecht vor. Zu den Brutvögeln des Ziegelrodaer Forstes gehören darüber hinaus Hohltaube und Waldschnepfe. In der Unstrutaue brüten Rot- und Schwarzmilan sowie Rohrweihe. Die Gewässer des Betrachtungsgebietes werden von verschiedenen Fischarten bewohnt, worunter Barbe, Bitterling, Elritze, Quappe und Schlammpeitzger zu den seltenen Fischarten zählen. Zu nennen sind außerdem Ukelei, Kaulbarsch, Döbel und Bachforelle. Von den vorkommenden Lurchen und Kriechtieren des Triaslandes sind in der Roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt folgende Arten verzeichnet: Kammolch, Glattnatter, Wechselkröte, Ringelnatter, Bergmolch, Knoblauchkröte und Waldeidechse. Die Insektenfauna ist besonders in Bereichen der xerothermen Vegetation bemerkenswert. Zum Beispiel kennzeichnet diesen Lebensraum eine Vielzahl von Heuschrecken wie Ameisengrille, Blauflüglige Sandschrecke und Steppengrashüpfer. Die Landschaft des Unstrut-Triaslandes und des Finne-Triaslandes einschließlich weiterer Gebiete, zum Beispiel des Ziegelrodaer Forstes und des LSG „Saale“ im Burgenlandkreis, werden zum Naturpark „‘Saale-Unstrut-Triasland“ verordnet. Ziel ist es, eine einheitliche Entwicklung und Pflege des Landschaftsraumes zu einem weiträumigen, naturnahen Erholungsgebiet unter weitestgehender Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu erreichen. Die Arten- und Formenmannigfaltigkeit an Pflanzen- und Tierarten gilt es zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Erhaltung und Förderung des Charakters der historischen Kulturlandschaft ist unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten, aber auch unter Berücksichtigung der landschaftlichen Erholungseignung für den Menschen, von größter Wichtigkeit. Einer der wesentlichen Schwerpunkte ist die Erhaltung und Entwicklung des xerothermen Vegetationskomplexes. Diese Komplexe bestehen aus Trocken- und Halbtrockenrasen, Staudensäumen, Gebüschen und Busch- und Niederwäldern. Eine große Rolle spielt dabei die Offenhaltung der durch Sukzession bedrohten Trocken- und Halbtrockenrasen. Die naturnahen Wälder mit Rot-Buche und Trauben-Eiche, Stiel-Eiche, Hainbuche, Esche und Ahorn besitzen für die Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten, das Landschaftsbild und die Erholung eine wesentliche Bedeutung. Als Entwicklungsziel ist daraus abzuleiten, daß der Waldanteil insgesamt zu erhöhen ist und naturferne Bestockungen in naturnahe Laubmischwälder umzuwandeln sind. Den Wäldern sollen struktur- und artenreiche Waldmäntel vorgelagert sein. Die durch historische Bewirtschaftungsformen entstandenen Mittel- und Niederwälder wären weitestgehend zu erhalten beziehungsweise zu rekonstruieren. An den Oberkanten der Schichtstufen sind als besondere Waldtypen Hangkantenwälder entwickelt, die im Zusammenhang mit der historischen Weinbaunutzung der Hangbereiche angelegt wurden, um den Wärmehaushalt der Hanglagen positiv zu beeinflussen. Die Unstrut als größtes Fließgewässer des Landschaftsraumes ist naturnah zu gestalten. Vorhandene wertvolle Strukturen sind zu erhalten und weitere Maßnahmen zur Gliederung der Aue wären umzusetzen. Die Überflutungsgebiete der Unstrut sind zu sichern und ökologisch zu gestalten. Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt muß die Reduzierung beziehungsweise Beseitigung der Schadstoffbelastung der eingeleiteten kommunalen und industriellen Abwässer sowie des übermäßigen Nährstoffeintrages von den landwirtschaftlich intensiv genutzten Ackerflächen im Einzugsgebiet der Unstrut sein, um mittelfristig im gesamten Gewässersystem die dem Entwicklungsziel entsprechende Gewässergüteklasse I-II zu erreichen. Der Weinbau als historische Nutzungsform ist zu pflegen, wobei insbesondere der Terrassenhackweinbau und extensive Formen zu fördern sind. Weitere Aufrebungen wie beispielsweise in Memleben sind kleinflächig geplant. Die Ackerflächen der pleistozänen Hochflächen sollten stärker gegliedert sein. Dieses Entwicklungsziel dient dem Schutz des Naturhaushaltes und der Verbesserung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus soll eine umwelt- und sozialverträgliche Erholungsnutzung im LSG entwickelt werden. Besonders sind Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -minderung zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise die Planung von Naturlehrpfaden, die Schaffung von Sortengärten nach dem Beispiel des Kirschsortengartens bei Wangen, das Anlegen von Rad- und Fußwanderwege und so weiter. Das Gebiet ist reich an Naturschönheiten sowie geologischen und kulturhistorischen Besonderheiten. Aufgrund dieser Situation ist das Angebot an Wanderwegen, Sehenswürdigkeiten und sonstigen touristischen Attraktionen sehr groß. Freyburg, Memleben, Wendelstein Neben der Stadt Freyburg, die mit der Neuenburg, der Sektkellerei, dem Herzoglichen Weinberg und vielen anderen Sehenswürdigkeiten eine herausragende Bedeutung besitzt, gibt es weitere interessante Orte. Dazu gehört in erster Linie Memleben. Auf dem Memlebener Besitz von Otto II. gründete das Kloster Hersfeld zwischen 976 und 979 eine freie Benediktinerabtei, 1015 dem Kloster einverleibt. In dieser Zeit begann der Bau der Klosterkirche, die man heute als Ruine bewundern kann. Nach Verlust der Rechte als reichsunmittelbare Abtei wurde im 13. Jahrhundert eine kleine Klosterkirche im spätromanischen Stil erbaut. Das Kleinod dieser Anlage ist ohne Zweifel die im 13. Jahrhundert entstandene Krypta. Die alte Königspfalz hat sicher im Klosterbereich gestanden und ist heute nicht mehr sichtbar. Unweit von Memleben liegt Wendelstein, wo sich einmal eine befestigte Burganlage befand. Heute sind die Reste der Anlage mit ihrem Felsenturm, den Toranlagen, Kasematten, Gräben und Wällen zu besichtigen. Außerdem ist der Blick von der Aussichtsplattform in das Unstruttal sehr zu empfehlen. Das Ortsdreieck Freyburg, Balgstädt und Zscheiplitz ist besonders attraktiv. In Zscheiplitz befindet sich ein Natur- und Geschichtslehrpfad, wo neben der typischen Muschelkalkvegetation die Klosterkirche, der Klostergarten und ein Kalkbrennofen zu besichtigen sind. Auf landschaftlich sehr erlebnisreichen Wanderwegen kann der Besucher die Landschaft und die Sehenswürdigkeiten kennenlernen. Wanderziele und Wanderwege Weitere Orte mit Sehenswürdigkeiten sind Nebra, Laucha mit dem Glockenmuseum, Burgscheidungen mit dem Barockschloß und Park, Bad Bibra, Eckartsberga mit Schloßberg und Ruine sowie Klosterhäseler. Zahlreiche Wanderwege verbinden die Orte. Durch das Hasselbachtal kann man beispielsweise von Balgstädt nach Klosterhäseler wandern, wo Streuobstwiesen, Trockenrasen, Ufergehölze und Wälder für Abwechslung sorgen. Durch die Wälder der Finne gelangt man nach Eckartsberga. Durch den Ziegelrodaer Forst führen einige Wanderwege, so beispielsweise der Wanderweg Nebra-Ziegelrodaer Forst/Hermannseck-Lodersleben-Querfurt und auch die alte Kupfer- und Weinstraße. Von den Hangkanten des Buntsandsteins bieten sich verschiedene Möglichkeiten, weit über die Unstrut zu schauen. Das Tal des Saubaches eignet sich ebenfalls sehr gut zum Wandern. Wiesen, Wälder und vor allem die Ölmühle sowie die Kneiselmühle bieten dem Betrachter viel Abwechslung. Überregional hat das Unstrut-Triasland durch die „Saale-Unstrut-Weinstraße“ und die „Straße der Romanik“, die durch das Gebiet führen, Bedeutung. Geotope Im LSG befinden sich eine Reihe wichtiger Geotope, die einen guten Einblick in den geologischen Bau des Gebietes vom Zechstein über den Buntsandstein bis zum Muschelkalk geben. Die Geotope dokumentieren einen Zeitraum von zirka 30 Millionen Jahren. Folgende Geotope sind im LSG sehenswert und seit 1999 in einen geologischen Lehrpfad einbezogen: - Wendelstein: am Südsteilhang Gipse mit Karsterscheinungen; - Wangen: ehemaliger Steinbruch 600 m südwestlich des Ortes, an der Straße nach Memleben, Sandstein, Grenze Unterer/Mittlerer Buntsandstein; - Nebra: ehemalige Steinbrüche am westlichen Ortsausgang, Sandstein mit interessanten Lagerungsformen und Schichtungen; - Dorndorf: von Dorndorf auf dem „Fliegerweg“ 1,2 km bergan auf die Hochfläche zum Flugplatz, sehr schönes Profil des Oberen Buntsandsteins mit farbigen Gipsschnüren bis in den Unteren Muschelkalk (Wellenkalk); am Ufer der Unstrut Aufschlüsse des Oberen Buntsandsteins; - Eckartsberga: Burggraben an der Eckartsburg, Aufschluß der Finne-Störung, Lagerungsform steilstehender Schichten des Unteren Muschelkalks. Weinbau Die Landschaft des Unstrut-Triaslandes sowie die Gebiete an der Saale bis nach Thüringen waren eines der größten Weinanbaugebiete in gesamten mittelalterlichen Raum. Der Weinanbau erlebte ab dem 11. Jahrhundert mit den Klöstern (zum Beispiel Pforta) einen stürmischen Aufschwung. Der Wein gehörte jahrhundertelang zu den Hauptgetränken, er war auch im Volk alltägliches Getränk. Das Wasser war aufgrund vieler Seuchen nicht als Trinkwasser zu genießen, und so bediente man sich des Weines. Die Weine von Saale und Unstrut waren überregional bekannt und wurden an fürstlichen Höfen und in Ratskellern wie beispielsweise in Bremen, Dresden und Schwerin kredenzt, aber auch auf Märkten wie Halle, Merseburg, Magdeburg und Leipzig verkauft. Zur absoluten Blütezeit des Weinanbaus am Anfang des 16. Jahrhunderts waren mindestens 4 000 bis 6 000, vielleicht auch 10 000 ha Rebfläche unter Bewirtschaftung. Schließlich kamen Kulturen auf, die konkurrierend zum Weinanbau standen. Mit dem Anbau von Roggen für Kornschnaps, von Gerste und Hopfen für die Bierbrauereien oder aber durch die Einführung der Kartoffel verlor der Weinanbau immer mehr an Bedeutung, da mit anderen landwirtschaftlichen Produkten mehr Erträge erzielt und weniger Arbeitskräfte benötigt wurden. Das Erzielen höherer Gewinne stand immer mehr im Vordergrund. 1845 gab es nur noch 766 ha Weinanlagen. Wein diente den Klöstern auch zur Krankenpflege und zur Bewirtung der Gäste. Als vorzüglicher Qualitätswein galt der Triefwein oder Traufwein. Dieser Wein wurde aus dem Saft gekeltert, der vor dem eigentlichen Mosten von den überreifen Trauben von selbst abläuft. In der Winzersprache wird dieser Vorgang als Vorlauf bezeichnet. Das Keltern des Traufweines war schon frühzeitig bekannt. So ist die Lieferung beispielsweise nach Dresden schon aus dem 16. Jahrhundert überliefert. Im Gegensatz dazu stand die Lurcke, auch als Nachtrott oder Nachwein bezeichnet. Dies war ein während der Weinlese angebotener Trunk, der bereitet wurde, indem man die abgekelterten Trester nochmals im Wasser aufschwemmte und nach einiger Zeit ausquetschte. Später wurde die Lurcke mit Zucker versetzt, wodurch sie trinkbarer und auch wirkungsvoller wurde. Die besonderen Eigenschaften der Saale-Unstrutweine, die sie von Weinen der gleichen Wertklassen und Traubensorten anderer deutscher Weinbaugebiete unterscheiden und ihnen ihren unverwechselbaren Charakter geben, verdanken sie vornehmlich den Böden. Entlang der Unstrut ist das Ausgangsmaterial vorwiegend der Muschelkalk, auf dem Lehm- oder Lößschichten lagern. Aber auch Buntsandstein tritt an den Talrändern hervor wie beispielsweise am Blütengrund bei Großjena. Die mitunter sehr flachgründigen Böden besitzen eine hohe Versickerungsrate, so daß die Weinrebe nur einer geringen Verdunstungskälte bei Niederschlagsereignissen ausgesetzt ist. Die Bearbeitung der Weinberge ist eine sehr mühsame Aufgabe, die steilen Lagen der Berge vergrößern zusätzlich die Anstrengungen. Zum Schutz vor Erosionen wurden die Hänge durch den Bau von Weinbergsmauern terrassiert, um sie so vor Bodenabschwemmungen, insbesondere bei Starkniederschlägen, zu schützen. Dennoch mußte im zeitigen Frühjahr mittels Kiepen der abgetragene Boden von unten wieder nach oben gebracht werden. Zur Düngung wurde Mist auf die Weinberge geschafft und untergegraben. Im Sommer mußte ständig Unkraut gejätet werden, das an Haustiere verfüttert wurde. Die Bearbeitung des Bodens erfolgte mit dem Karst, einer zweizinkigen Weinbergshacke. Erschwerend für die Arbeit auf dem Weinberg kommt im Sommer die Sonneneinstrahlung hinzu. Die Muschelkalkstufen werden so heiß, daß sie barfuß nicht betreten werden können, auch nachts strahlen sie noch lange Hitze aus. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025

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Errichtung und Betrieb einer Ersatzbrennstoffanlage in Halle (Saale) am Kraftwerksstandort Trotha mit temporärem Containergebäude für Sozialgebäude und Werkstatt, Heizkraftwerk Halle-Trotha GmbH

Die Heizkraftwerk-Halle-Trotha GmbH (KWT) betreibt auf dem Standort in Halle-Trotha, Brachwitzer Straße 23 eine Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD-Anlage). Die Bestandsanlage soll im Wege einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG um einen zusätzlichen Block erweitert werden, der mit Ersatzbrennstoffen (EBS) betrieben werden soll. Die Feuerungswärmeleistung wird im maximalen Lastfall ca. 27,7 MW erreichen. Die Verbrennungskapazität wird im Regel-/Arbeitsbereich zwischen 4,5 t/h und 7,5 t/h, im Überlastfall 8,25 t/h betragen.

Messstelle NIENBURG (SAALE), SAALE

Messstelle betrieben von STANDORT MAGDEBURG.

Messstelle RISCHMÜHLE OP, SAALE

Messstelle betrieben von STANDORT DRESDEN.

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