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Der Datensatz beinhaltet Informationen zur Geologie im Freistaat Sachsen. Der Datensatz des Kartenwerkes bildet die quartären Lockergesteine und die an ihrer Basis anstehenden Festgesteine in mehreren, übereinanderlagernden Horizontkarten im Maßstab 1 : 50.000 ab. Bei dem bereitgestellten Datensatz handelt es sich um einen Ausschnitt aus der Gesamtkarte. Die INSPIRE-konforme Umsetzung der weiteren Kartenbereiche ist derzeit in Arbeit. Lückenhafte Angaben zu Stratigraphie und/oder Petrographie einzelner Flächen werden schrittweise vervollständigt. Eine einheitlich graue Signatur markiert die unvollständig attributierten Features. Der Datensatz ist nutzbar in einem Maßstab kleiner als 1 : 25.000. Das Kartenwerk ist eines von 7 geologischen Kartenwerken, welches für das Gebiet des Freistaates Sachsen in jeweils eigenen Kartendiensten INSPIRE-konform bereitgestellt wird.
Das Landesverwaltungsamt hat der Befesa Aluminium Germany GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Erweiterung ihrer Aluminium-Sekundärschmelzanlage am Standort Bernburg erteilt. Mit der Genehmigung kann das Unternehmen seine Produktionskapazität von bislang 90.000 Tonnen auf künftig 180.000 Tonnen Sekundäraluminium pro Jahr verdoppeln. Bestandteil des Vorhabens ist unter anderem die Errichtung einer zweiten Aluminium-Sekundärschmelzanlage mit neuen Schmelzöfen, Lager- und Gießanlagen sowie moderner Abluftreinigungstechnik. Die Investitionssumme beträgt rund 35,56 Millionen Euro. Der bereits im Jahr 2025 zugelassene vorzeitige Maßnahmenbeginn nach § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde inzwischen vollständig umgesetzt. Derzeit bereitet sich das Werk auf den Probebetrieb der neuen Anlagenteile vor. Durch die Erweiterung wird die Position des Standorts Bernburg als bedeutender Standort der Aluminium-Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt. Sekundäraluminium leistet einen wichtigen Beitrag zur Ressourcenschonung, da für seine Herstellung deutlich weniger Energie benötigt wird als für die Gewinnung von Primäraluminium aus Bauxit. Im Rahmen des Vorhabens entstehen zudem rund 40 neue Arbeitsplätze. Die fachliche Prüfung hat ergeben, dass die Erweiterung bei Einhaltung der umfangreichen Nebenbestimmungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt oder Nachbarschaft erwarten lässt. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden unter anderem die Auswirkungen auf Luftqualität, Lärmschutz, Naturschutz, Wasserhaushalt und Arbeitsschutz geprüft. Auch die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben umweltverträglich umgesetzt werden kann. Michael Wersdörfer, Leiter der zuständigen Abteilung im Landesverwaltungsamt, erklärt: „Mit der Genehmigung dieses Vorhabens schaffen wir die Voraussetzungen für eine bedeutende Investition in den Industriestandort Sachsen-Anhalt. Die Erweiterung der Aluminium-Recyclingkapazitäten in Bernburg stärkt die Kreislaufwirtschaft, sichert bestehende Arbeitsplätze und schafft neue Perspektiven für die Region. Gleichzeitig zeigt das Verfahren, dass wirtschaftliche Entwicklung und hohe Umweltstandards erfolgreich miteinander vereinbar sind.“ Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Einwendungen gegen das Vorhaben ein. Hintergrund: Die Genehmigung umfasst insbesondere die Errichtung einer zweiten Aluminium-Sekundärschmelzanlage mit zwei Kipptrommelöfen, zwei Warmhalteöfen, einer Blockgusslinie, einer Flüssigverladestation, einer neuen Abluftbehandlungsanlage sowie die Anpassung der bestehenden Anlage an die aktuellen Anforderungen der TA Luft. Die genehmigte Gesamtkapazität beträgt künftig 180.000 Tonnen Sekundäraluminium pro Jahr. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Wichtiger Lückenschluss für einen TOP-Hochwasserschutz im Salzlandkreis: Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann und die Direktorin des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW), Martina Große-Sudhues, haben heute das letzte Teilstück des jetzt auf insgesamt rund 14 Kilometern komplett DIN-gerecht sanierten rechtsseitigen Hauptdeiches zwischen Calbe (Saale) und Barby offiziell eingeweiht. Der rund zwei Kilometer lange Abschnitt des Saaledeiches bei Groß Rosenburg ist in den vergangenen 15 Monaten instandgesetzt worden; rund 4,2 Millionen Euro aus EU-Mitteln wurden dafür investiert. Der Deich ist für ein Extrem-Hochwasser ausgelegt, das statistisch alle 100 Jahre vorkommt. Willingmann betonte: „Mit dem Lückenschluss des wichtigen Deichs am rechten Saale-Ufer sind die Menschen in Groß Rosenburg, Klein Rosenburg, Patzetz, Lödderitz, Breitenhagen sowie in den dahinter liegenden Gemeinden jetzt bestmöglich vor extremen Hochwassern geschützt. Das ist ein positives Signal, gerade mit Blick auf die schweren Schäden in der Region im Zuge der Jahrhundertfluten 2002 und 2013.“ Im Juni 2013 war der Saaledeich bei Breitenhagen kurz vor der Einmündung der Saale in die Elbe gebrochen. Damals wurden rund 85 Quadratkilometer überschwemmt; Personenschäden konnten durch Evakuierungen verhindert werden. Der heute offiziell freigegebene, zwei Kilometer lange Deichabschnitt bei Groß Rosenburg wurde erhöht, mit einem Deichkronenweg sowie mit einem Deichverteidigungsweg ausgestattet. Im Rahmen der Arbeiten wurden auch bedeutsame archäologische Funde gemacht, u.a. eine mindestens 4.000 Jahre alte, vollständig erhaltene Urne mit menschlichen Überresten sowie Belege für ur- und frühgeschichtliche Siedlungen. Finanziert wurde die Sanierung des rechten Saale-Hauptdeiches aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); insgesamt flossen für die rund 14 Kilometer etwa 28 Millionen Euro. Für die im Zuge der Sanierung des Abschnitts bei Groß Rosenburg versiegelten Flächen erfolgen auf etwa einem Hektar Neuanpflanzungen von Büschen und Bäumen wie etwa Feldahorn, Schlehe oder Wildapfel. Neu geschaffen wurden in diesem Zusammenhang auch drei Quartiere für Zauneidechsen. Die Ersatzmaßnahmen erfolgten in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Salzlandkreises. In den Fokus rückt nun der linksseitige Saale-Hauptdeich, der noch auf rund 8,4 Kilometern saniert wird. Zusätzlich werden mit dem Programm „Fluss, Natur, Leben“ weitere mögliche Standorte für zwei Deichrückverlegungen (Beesenlaublingen und Tornitz) sowie für einen Flutungspolder (Calbe) vorbereitet. Sie sollen künftig dazu beitragen, die Folgen des fortschreitenden Klimawandels und extreme Hochwasserereignisse in ihrer Wirkung zu dämpfen. Insgesamt wurden im Salzlandkreis seit der Jahrhundertflut 2002 rund 127 Millionen Euro in die Verbesserung des Hochwasserschutzes investiert. Bislang sind 13 Maßnahmen fertiggestellt worden (etwa Deichlückenschluss Gottesgnaden und Deichrückverlegung Lödderitzer Forst); 5 weitere im Gesamtvolumen von rund 23 Millionen Euro werden derzeit umgesetzt. Darüber hinaus sind 19 Maßnahmen in Planung bzw. Vorbereitung; hier sollen nochmals rund 89 Millionen Euro investiert werden. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X
Der Datensatz beinhaltet Informationen zur Geologie im Freistaat Sachsen. Der Datensatz des Kartenwerkes bildet die an der Geländeoberfläche anstehenden Locker- und Festgesteine in den Gebieten mit nennenswerter eiszeitlicher Bedeckung im Maßstab 1 : 50.000 ab. Lückenhafte Angaben zu Stratigraphie und/oder Petrographie einzelner Flächen werden schrittweise vervollständigt. Eine einheitlich graue Signatur markiert die unvollständig attributierten Features. Der Datensatz ist nutzbar in einem Maßstab kleiner als 1 : 25.000. Das Kartenwerk ist eines von 7 geologischen Kartenwerken, welches für das Gebiet des Freistaates Sachsen in jeweils eigenen Kartendiensten INSPIRE-konform bereitgestellt wird.
Die Entwurfsplanung der Saaletalquerung im Zuge der künftigen Ortsumfahrung Bad Kösen und die BIM*-basierte Sanierung eines Abschnitts der Bundesstraße (B) 71 sind gestern Abend in Koblenz mit dem renommierten Deutschen Ingenieurpreis Straße und Verkehr 2025 ausgezeichnet worden. Entwurfsplanung der Saaletalquerung im Zuge der B 87 Ortsumgehung Bad Kösen“, eingereicht von KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Erfurt Ausgezeichnet mit dem 2. Preis in der Kategorie Baukultur „Was die Planer und Erbauer der Brücke hier erschaffen haben, verdient höchste Anerkennung und wir können stolz darauf sein, einen solchen ‚Hingucker‘ in unserem Land zu haben“, sagte Sachsen-Anhalts Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens, heute in Magdeburg anlässlich der Preisverleihung. Die Entscheidung der Jury sei für alle Beteiligten, angefangen beim beauftragten Planungsbüro, der KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesstraßenbaubehörde bis hin zu den Baufirmen eine Wertschätzung ihrer präzisen Arbeit, vor allem aber auch ihres Mutes, dieses nicht alltägliche, sehr ästhetische Bauwerk zu schaffen, betonte die Ministerin. „Planung, Gestaltung, Umgang mit Natur und gebauter Umgebung, Wirtschaftlichkeit und technische Funktionalität sind hier in überzeugender Balance gelungen“, sagte Lydia Hüskens abschließend. Die exakt 1.226 Meter lange Brücke ist Teil der künftigen Ortsumfahrung Bad Kösen im Zuge der Bundesstraße (B) 87. Sie verbindet den nördlichen mit dem südlichen Saaletalhang. Das Bauwerk fügt sich harmonisch in die Landschaft ein. Die Brücke überspannt künftig in bis zu 60 Metern Höhe die Saale, das FFH-Gebiet „Saale-Ilm-Platten bei Bad Kösen“ sowie die ICE-Strecken Leipzig-Erfurt, München-Berlin und die Landesstraße (L) 203. Insgesamt werden sieben Brückenbauwerke auf dem Streckenabschnitt errichtet; darüber hinaus sieben Regenrückhalte- und Versickerungsbecken zur Entwässerung sowie ein genau 317 Meter langer Lärmschutzwall nördlich von Tultewitz. Den besonderen Belangen des Naturschutzes wird unter anderem mit mehreren Überflughilfen und einem Tunnel für Fledermäuse Rechnung getragen. Neben einer Vielzahl von Maßnahmen, mit denen der baubedingte Eingriff in Natur und Umwelt ausgeglichen wird, sind dem Baustart umfangreiche archäologische Untersuchungen vorausgegangen. Die Neubautrasse quert das Feld der Schlacht bei Jena und Auerstedt (1806). Die Ortsumfahrung Bad Kösen ist eines der größten Neubauvorhaben im Land. Rund 200 Millionen Euro investiert der Bund hier im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen. Die rund 13,3 Kilometer lange Strecke wird die Stadt vom Durchgangsverkehr entlasten und zugleich die verkehrliche Situation rund um das Heilbad verbessern. Baubeginn war im Mai 2021. Ende 2026 soll die neue Trasse für den Verkehr freigegeben werden. Die digitale Baustelle B71 - Vernetzte Zusammenarbeit durch BIM bei Erhaltungsmaßnahmen im Straßenbau“, eingereicht von JOHANN BUNTE Bauunternehmung SE & Co. KG Ausgezeichnet mit dem 1. Preis in der Kategorie Innovation | Digitalisierung „Dieses neue Verfahren wird nicht nur bei uns in Sachsen-Anhalt Maßstäbe für künftige Projekte setzen. Der digital vernetzte Datenaustausch während der Baumaßnahme hat die Zusammenarbeit effizienter und den Prozess von der Planung bis zur Fertigstellung insgesamt deutlich transparenter gemacht. Das hat offensichtlich auch die Jury überzeugt“, sagte Sachsen-Anhalts Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens; heute in Magdeburg anlässlich der Preisverleihung. Der Ingenieurpreis sei für alle Beteiligten, angefangen bei der beauftragten Baufirma, JOHANN BUNTE Bauunternehmung SE & Co. KG, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesstraßenbaubehörde bis hin zu allen beteiligten Unternehmen eine Wertschätzung ihrer präzisen Arbeit, betonte die Ministerin. Von August bis Oktober 2024 ist die Fahrbahn vom Ortsausgang Letzlingen bis zur Grenze mit dem Landkreis Börde bei Born erneuert worden. Die Kosten dafür beliefen sich auf gut drei Millionen Euro. Da die Maßnahme bereits in der Planung digital durchgeführt wurde, konnten die Daten problemlos an den Baubetrieb in einem hohen Detailgrad übergeben werden. Neben der Einhaltung der prognostizierten Kosten, konnte auch eine Bauzeitbeschleunigung von 3 Wochen (bei ursprünglichen 15 Wochen Bauzeit) erzielt werden. Building Information Modeling (BIM) ist eine digitale Methode, die eine verbesserte Planung, Ausführung und Verwaltung von Bauprojekten ermöglicht. Mit BIM wird ein digitales Abbild des Bauwerks erstellt, das alle relevanten Informationen in einem zentralen Modell zusammenführt. Durch die 3D-Darstellung in einer gemeinsamen Datenumgebung können alle Beteiligten das Projekt besser verstehen und mögliche Probleme frühzeitig erkennen. Alle Daten sind zentral verfügbar, was die Abstimmung zwischen Planern, Bauunternehmen und Auftraggeber erheblich erleichtert. Dank präziser Planung und frühzeitiger Problemidentifikation können Bauverzögerungen und zusätzliche Kosten reduziert werden. Impressum: Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel.: +49 391 / 567 - 7504 E-Mail: presse-mid@sachsen-anhalt.de
Messstelle betrieben von STANDORT MAGDEBURG.
Messstelle betrieben von STANDORT DRESDEN.
Messstelle betrieben von STANDORT MAGDEBURG.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1234 |
| Kommune | 1 |
| Land | 1369 |
| Weitere | 34 |
| Wirtschaft | 20 |
| Wissenschaft | 75 |
| Zivilgesellschaft | 152 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 17 |
| Daten und Messstellen | 1012 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 123 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Infrastruktur | 21 |
| Taxon | 164 |
| Text | 1029 |
| Umweltprüfung | 90 |
| WRRL-Maßnahme | 403 |
| unbekannt | 151 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1818 |
| Offen | 828 |
| Unbekannt | 151 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2788 |
| Englisch | 1063 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 53 |
| Bild | 8 |
| Datei | 601 |
| Dokument | 1285 |
| Keine | 753 |
| Unbekannt | 18 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 972 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1226 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2796 |
| Luft | 781 |
| Mensch und Umwelt | 2358 |
| Wasser | 1332 |
| Weitere | 2598 |