Other language confidence: 0.7296805864187933
Auftragnehmer: Helmholtz Zentrum für Umweltforschung - UFZ, Department Fließgewässerökologie Der Schlüsselstollen entwässert das durch langjährigen Bergbau geprägte ehemalige Mansfelder Kupferschieferrevier und stellt eine überregional wirkende Punktquelle für Schwermetalleinträge dar. Aufgrund der großräumigen Entwässerungsfunktion und der damit verbundenen hohen Stoffanreicherung (im wesentlich Schwermetall-, Arsen- und Salzfrachten) sind signifikant erhöhte Stoffgehalte nicht nur im unmittelbaren Mündungsbereich des Schlüsselstollens in der Schlenze, sondern auch in stromabwärts liegenden Saalebereichen und darüber hinaus bis in die Elbe festzustellen. Welche konkreten Prozesse (Fällung, Sedimentation, Rücklösung, biologische Fixierung, biologische Freisetzung u.s.w.) tatsächlich ablaufen und welche gewässerspezifischen Parameter eine Verstärkung bzw. Minderung dieser Prozesse bewirken, war weitestgehend unbekannt. Zur Klärung dieser Kenntnisdefizite wurden Profiluntersuchungen in der Saale, beginnend ab der Schlenzemündung, zur differenzierten Ermittlung der Einschichtungszone ausgeführt. Im Labormaßstab wurden an Mischproben, welche verschiedenen hydraulischen Ablaufbedingungen entsprachen, Untersuchungen bzgl. Schadstofffixierung bzw. Rücklösung an Schwebstoffen in Form von Schüttel- und Sinkversuchen ausgeführt. Hier können Sie die Unterlagen des Fachgutachtens "Umsetzung Sedimentmanagementkonzept - Schwermetalleinträge Schlüsselstollen in die Saale“ im pdf-Format herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader. Textteil Bericht "Schwermetalleinträge aus dem Schlüsselstollen in die Saale" pdf-Datei öffnen [ca. 1,7 MB] Anlagen Anlage 1 - Stoffkonzentrationen nach Mündung des Schlüsselstollens in die Schlenze pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 2 - Sedimentprobenahmen Schlenze pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 3.1 - Stoffkonzentrationen Längsverlauf Saale Juli 2012 pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 3.2 - Stoffkonzentrationen Metalle Längsverlauf Saale Juli 2012 pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 4 - Stoffkonzentrationen Längsverlauf Saale November 2012 pdf-Datei öffnen [ca. 0,3 MB] Anlage 5 - Einmischung Schlenze in die Saale pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 6 - Sedimentprobenahmen Längsverlauf Saale Juli 2012 pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 7 - Sedimentprobenahmen Längsverlauf Saale November 2012 pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 8 - Schüttelversuch Saale-Schlenze-Wassermischungen pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 9 - Sinkversuch partikelgebundener Elemente pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 10 - Rücklöseversuch Sedimente Saale km 59 pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 11 - Koordinaten Probenahmestellen pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 12 - Karte Probenahmestellen pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB]
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Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Das Landesamt für Umweltschutz ist gemäß § 2 der Abfallzuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AbfZustVO LSA) die zuständige Behörde für die Bearbeitung folgender Aufgaben: Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Zuständigkeit Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Entsorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN) Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Zuständigkeit Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Zuständigkeit Landkreise / kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 erfolgt die gesamte nationale Nachweisführung für alle gefährlichen Abfälle auf elektronischem Weg. Das bedeutet, dass alle Nachweispflichtigen für gefährliche Abfälle (Erzeuger, Beförderer/Sammler und Entsorger) die Entsorgungsnachweise (EN) und Sammelentsorgungsnachweise (SN) im Rahmen der Vorabkontrolle und die Begleitscheine (BGS) im Rahmen der Verbleibskontrolle nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form führen. Auch die behördlichen Bestätigungen werden in elektronischer Form erteilt. Die zentrale Kommunikationsplattform zur Gewährleistung und Koordination des Datenaustauschs in die und aus der „Behördenwelt“ ist die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Die ZKS-Abfall dient allen Beteiligten zum (rechts-)sicheren Austausch der elektronischen Formulare untereinander. Alle Teilnehmer müssen sich bei der ZKS-Abfall mit ihrer behördlichen Nummer (z. B. Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer) registrieren. Nach der Registrierung verfügen sie über ein elektronisches Postfach. Die Registrierung erfolgt auf den Seiten und in den Weiterleitungen im Abgebot des Länderverbundes GADSYS (ehemals unter: ZKS-Abfall ) in 2 Schritten : 1. Konto eröffnen Das Konto kann der Betrieb selbst oder ein Dritter als Antragsteller eröffnen. Die Zugangsdaten, um später Betriebe zu registrieren bzw. die Stammdaten der Betriebe zu überarbeiten, werden per E-Mail zugestellt. 2. Betriebe registrieren/Stammdatenpflege Registrierung der Betriebe (Betrieb = eine behördliche Nummer) Für die Kontoeröffnung und die Registrierung wird eine Signaturkarte benötigt. Für Unternehmen, die noch keine Signaturkarte besitzen (z. B. Erzeuger, Beförderer), kann diese Registrierung auch ein Dritter, der über eine Signaturkarte verfügt, erledigen. Teilnahmemöglichkeiten am elektronischen Nachweisverfahren: 1. Nutzung des Länder-eANV 2. Nutzung eigener Software 3. Nutzung eines externen Dienstleisters (Provider) Das Länder-eANV ermöglicht den Nachweispflichtigen, elektronische Formulare (z. B. EN, SN, BGS) auszufüllen und elektronisch signieren zu können und an einen anderen Teilnehmer am eANV zu versenden. Das Länder-eANV stellt die kostengünstigste Lösung dar, da hierzu nur ein Computer mit Internetanschluss notwendig ist. Qualifizierte elektronische Signatur Mit Einführung der elektronischen Nachweisführung werden die elektronischen Nachweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die personenbezogen ist, versehen und erhalten dadurch die Rechtsverbindlichkeit. Sie ist nicht übertragbar, da es sich hier um die eigene Unterschrift in digitaler Form handelt. Aufgrund der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05. Dezember 2013 trat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV am 01. Juni 2014 in Kraft. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift waren die Bundesländer verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das Anzeigen nach § 53 KrWG elektronisch vorgenommen und das Erlaubnisse nach § 54 KrWG elektronisch beantragt und übermittelt werden können. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung konnte zum 15. April 2014 das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren in die Praxis umgesetzt werden. Somit besteht seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit über das Webportal der GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) Anzeigen nach § 53 KrWG und Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG elektronisch an die zuständige Behörde vorzunehmen. Eine vorherige Registrierung bzw. Anmeldung ist bei der Nutzung des Web-Portals nicht erforderlich. Das Web-Portal ist so aufgebaut, dass der Nutzer schrittweise durch das System geführt wird. Erforderliche Dokumente können der Anzeige bzw. des Erlaubnisantrages beigefügt werden. Es ist auch möglich, Dokumente nachträglich der Behörde zu übergeben. In Sachsen-Anhalt sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung zuständig. Die Zuweisung der Anzeigen und Erlaubnisanträge an die zuständige Behörde und den zuständigen Mitarbeiter erfolgt automatisiert im Landesamt für Umweltschutz über das Abfallüberwachungssystem ASYS. Der Datenaustausch der elektronischen Dokumente erfolgt verschlüsselt über XML-Dateien und PDF-Dokumente. Über die Web-Anwendung werden nach erfolgreicher Bearbeitung durch die zuständigen Behörden, die Anzeigen bzw. Erlaubnisse elektronisch als pdf-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen individuellen Link zur Verfügung gestellt. Eine Anleitung für die Erstattung einer elektronischen Anzeige bzw. der Beantragung einer Erlaubnis können Sie aus folgendem PDF-Dokument der LAU-Knotenstellen ( Information Nr. 35 elektronische Anzeige und Erlaubnis.pdf ) entnehmen und herunterladen. Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 wurde zum 01.06.2018 das elektronische Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) eingeführt. Die EfbV sieht in ihrem § 28 Abs. 1 für die Zertifizierungsorganisationen die Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Übermittlung des Zertifikats und des zugehörigen Überwachungsberichts sowie einer Mitteilung bei Entzug eines Zertifikates an die zuständigen Behörden vor. Zudem sieht § 28 Abs. 3 die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe vor. Grundlage des Registers sind dabei die durch die Zertifizierungsorganisationen übermittelten Zertifikate und Mitteilungen. Die Begründung des Regierungsentwurfs der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung sowie die „Machbarkeitsstudie zur Umsetzung der in der EfbV enthaltenen Regelungen zu elektronischen Verfahren“ sieht eine Prüfung der Zertifikate durch die Behörden vor ihrer Einstellung in das Efb-Register vor. Für die Einrichtung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems zur Übermittlung der Zertifikate und Mitteilungen als auch für die Umsetzung des elektronischen Registers sind gemäß der EfbV die Länder verantwortlich. Die Umsetzung des eEFBV erfolgt entsprechend folgender Grundarchitektur: Die elektronische Erfassung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten sowie ihre anschließende Übermittlung an die Behörden durch die Zertifizierungsorganisationen erfolgt mit Hilfe einer Web-Anwendung (Zertifiziererportal), die nur den zur Zertifizierung von Efb berechtigten Zertifizierungs-organisationen zur Verfügung steht. Die Verarbeitung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate und Überwachungsberichte durch die Behörden, zu der auch ihre Prüfung der Zertifikate vor der Einstellung in das Efb-Register gehört, erfolgt mit Hilfe des Abfallüberwachungssystems ASYS. Die technische Übermittlung der Informationen und Dokumente zwischen dem Zertifiziererportal und dem Abfallüberwachungssystem ASYS erfolgt über die ZKS-Abfall. Die Bereitstellung der Angaben zu den zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegister (Efb-Register) erfolgt mit Hilfe einer Webanwendung, die allen Interessierten zur Verfügung steht. Über diesen Link gelangen Sie auf das Entsorgungsfachbetrieberegister . Das Zertifiziererportal soll den Zertifizierungsorganisationen neben der Übersendung der Entsorgungsfachbetriebszertifikate, Überwachungsberichte und Mitteilungen zum Widerruf von Zertifikaten auch die Übersendung des Formblattes Benehmensangaben, von Dokumenten unterschiedlichen Inhalts sowie von Angaben und Nachweisen zu den von den Zertifizierungsorganisationen eingesetzten Sachverständigen an die zuständigen Behörden ermöglichen. Zudem soll das Zertifiziererportal den Empfang und die Bereitstellung von durch die zuständigen Behörden aus ASYS heraus an die Zertifizierungsorganisationen versandten Dokumenten unterschiedlichen Inhalts (z. B. mit Hinweisen zu Zertifikaten und im Benehmensverfahren) unterstützen. Seit 01.06.2018 erfolgt nicht nur die obligatorische Übergabe der Zertifikate vom Zertifizierer und die spätere Freigabe für das Zertifiziererportal auf elektronischem Weg, sondern es können auch fakultativ die Formblätter zur Benehmensbeteiligung elektronisch erstellt und an die Behörden verschickt werden. Weiterhin weisen wir auf folgende Sachverhalte, die bei der Bearbeitung von Benehmensanträgen bzw. bei Zertifizierungen aufgetreten sind, hin: Sofern der Sachverständige einer TÜO oder Entsorgergemeinschaft im Rahmen der Zertifizierung oder Neuzertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes nach § 56 Abs. 3 KrWG dessen genehmigungsrechtliche Daten mit den in GADSYS gespeicherten Stammdaten abgleichen möchte, so kann der Sachverständige den Fachbetrieb dazu veranlassen, seine Stammdaten beim LAU abzufordern. Wird dem LAU nach einer Neu- oder Folgezertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes das Zertifikat übersandt, so werden die entsprechenden Daten unmittelbar im GADSYS-Modul „Efb-Register“ veröffentlicht; diese Veröffentlichung ist zunächst vorläufig. Ergeben sich bei der nachfolgenden inhaltlichen Zertifikatsprüfung durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden, dass zwischenzeitlich betriebliche Mängel eingetreten sind oder dass Angaben im Zertifikat nicht richtig dargestellt sind, so werden die veröffentlichten Daten im Efb-Register wieder gelöscht, bis diese Mängel oder Unstimmigkeiten auf Veranlassung der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft abschließend geprüft und nachgebessert wurden. Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der eine zentrale Rolle im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) spielt. Laut § 56 Absatz 3 KrWG sowie der EfbV ist eine Entsorgergemeinschaft eine Organisation, die: Betriebe der Abfallwirtschaft organisiert (z.B. gemeinsame Qualitätssicherung) die Einhaltung der Anforderungen der EfbV überwacht, und Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb erteilen darf, sofern sie anerkannt ist. Aufgaben einer Entsorgergemeinschaft: Organisation und Koordination : Mitglieder tauschen Informationen aus, entwickeln Standards und vertreten gemeinsame Interessen (z.B. in der Politik und vor Behörden) Überwachung und Kontrolle : Die EG prüft regelmäßig, ob ihre Mitglieder die Anforderungen der EfbV erfüllen Sie führt (wie technische Überwachungsorganisationen) Betriebsprüfungen durch Zertifizierung : Die EG kann ihren Mitgliedern – bei erfolgreicher Prüfung – das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb ausstellen Voraussetzung: die EG muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein (§ 54 Absatz 4 KrWG) Schulungen und Weiterbildungen : Viele EG bieten auch Fortbildungen für verantwortliche Personen im Betrieb an (Sach- und Fachkunde) Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach EfbV erfolgt auf Grundlage von § 56 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den konkreten Vorgaben der EfbV. Gemäß § 16 Absatz 1 EfbV ist die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG zu erteilen, wenn: Die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 EfbV genannten Anforderungen entspricht, Ein Überwachungsausschuss nach § 14 EfbV eingerichtet ist, die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 EfbV erfüllen und die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach §§ 17 bis 20 EfbV erfüllen. Die Entsorgergemeinschaft muss diese bestimmten Anforderungen erfüllen und ein formelles Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchlaufen. Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft: Laut § 13ff EfbV muss eine EG unter anderem: Rechtlich organisiert sein (z.B. als Verein, Verband, GmbH) Eine Satzung oder vergleichbare Regelungen besitzen (beinhaltet: Ziele und Aufgaben der EG, Pflichten der Mitglieder, Verfahren zur Überwachung der Mitglieder) Unabhängige Überwachung sicherstellen (Durchführung wirksamer Eigenkontrolle ihrer Mitglieder z.B. durch externe Sachverständige) Prüfung und Zertifizierung nach EfbV durchführen (Zertifizierungsverfahren nach Maßgaben der EfbV) Kompetente Sachverständige einsetzen (SV müssen Sach- und Fachkunde besitzen) Dokumentation und Transparenz (Abläufe, Prüfergebnisse und Zertifikate müssen nachvollziehbar sein) Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Gemäß § 2 Nr. 3 der Abfallzuständigkeitsverordnung von Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz in Halle für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 16 EfbV zuständig. Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Behörde Antragstellung: Die EG stellt einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einzureichende Antragsunterlagen: Antrag auf Anerkennung mit Angabe der Zuständigkeiten und Ansprechpartner Satzung oder Gesellschaftsvertrag Organigramm / Darstellung der Organisationsstruktur Beschreibung des Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren Qualifikation der Sachverständigen (Nachweise über Sach- und Fachkunde, Lebenslauf, Fortbildungen) Musterprüfbericht und Muster des Zertifikats (gem. § 25 EfbV) Beschreibung des Dokumentationssystems Nachweise über Unabhängigkeit und Neutralität (z.B. Interessenskonflikt-Regelung) Behördliche Prüfung: Behörde prüft, ob Unterlagen vollständig, ob Unterlagen aktuell und ob alle Voraussetzungen der EfbV erfüllt sind für den Vollzug wird in Sachsen-Anhalt die Vollzugshilfe M 36 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) angewendet Ggf. werden Rückfragen gestellt oder Nachbesserungen verlangt Erteilung der Anerkennung Erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Anerkennungsbescheid) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden sein sie ist regelmäßig befristet (vgl. § 36 VwVfG) – gängige Praxis sind 5 Jahre sie muss regelmäßig erneuert werden – alle 5 Jahre ist gängige Praxis in der EfbV steht nicht explizit, dass eine Anerkennung befristet sein muss, in Sachsen-Anhalt sind die Anerkennungen unbefristet Nach der Anerkennung Jährliche interne oder externe Audits der Mitglieder durchführen Zertifikate jährlich aktualisieren Änderungen in Organisation oder Verfahren der zuständigen Behörde melden Alle Änderungen des Zertifizierungsumfanges sind über das Zertifiziererportal mit Hilfe des Benehmensverfahrens ähnlich wie das Benehmensverfahren einer technischen Überwachungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde zu kommunizieren Gültigkeitsdauer der Anerkennung im Blick behalten (ggf. Verlängerungsantrag stellen) In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaften: EGSA e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGSA EGM e.V. - Informationen finden Sie auf der Internetseite der EGM Eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) ist eine unabhängige Prüfstelle, die dafür zugelassen ist, Entsorgungsfachbetriebe auf Einhaltung der rechtlichen und fachlichen Anforderungen zu prüfen und zu zertifizieren. Gemäß § 56 Absatz 2 KrWG erfolgt die Überwachung und Zertifizierung durch technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die dazu behördlich anerkannt sein müssen. Eine TÜO ist gemäß § 56 Absatz 5 KrWG ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die TÜO erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Das bedeutet eine TÜO muss: Organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig und neutral vom überwachten Betrieb sein fachlich qualifiziertes Personal einsetzen (Nachweise über Fachkunde gemäß Anlage 2 der EfbV) über ausreichende technische und organisatorische Mittel verfügen über ein geprüftes qualitätsgesichertes Verfahren für die Zertifizierungen verfügen von der zuständigen Behörde die Zustimmung zum Überwachungsvertrag besitzen Die Aufgaben einer TÜO sind die: Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebs Durchführung der Erstprüfung des Betriebs vor der ersten Zertifikatserteilung Prüfung aller betrieblichen Voraussetzungen (Organisation, Ausstattung, Personal, Fachkunde; Nachweise über Zuverlässigkeit und Rechtskonformität; abfallwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß § 3 EfbV) Erstellung eines Überwachungsberichts mit Bewertung und Empfehlung zur Zertifizierung Ausstellung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb bei erfolgreicher Prüfung über das Zertifiziererportal Abschluss und Durchführung eines Überwachungsvertrages Vertrag mit dem Betrieb nach § 11 EfbV, Benehmensanträge der Zustimmungsbehörde vorlegen Zustimmung durch Behörde nach § 12 EfbV Regelmäßige Überwachung (jährlich oder bei Bedarf öfter oder unangemeldet) Durchführung einer jährlichen Betriebsprüfung gemäß den Anforderungen der EfbV Überwachung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich Organisation, Personal, Technik und Dokumentation Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der EfbV-Vorgaben Kontrolle der Betriebsorganisation, Abläufe, Nachweise und rechtskonformität Prüfung der Fortgeltung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und technischen Voraussetzungen Meldung an die zuständige Behörde bei Verstößen, Zertifikatsverweigerung, -entzug oder -aussetzung Verpflichtung zur transparenten Zusammenarbeit mit der Überwachungsbehörde Fachliche und rechtliche Beratung Unterstützung der zertifizierten Betriebe bei der Umsetzung abfallrechtlicher Anforderungen (fakultativ, nicht verpflichtend) Beratung im Rahmen der Prüfungen (z.B. bei Feststellung von Mängeln) Erstellung eines detaillierten Prüfberichts und ggf. Information der Behörde bei Mängeln Nachweispflichten und Dokumentation Erstellung von Prüfberichten, Checklisten, Nachweisen Archivierung der Prüfunterlagen über einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre) Vorlage der Unterlagen auf Verlangen an die zuständige Behörde Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt Die für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der TÜO (siehe § 12 Absatz 1 EfbV). In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Zustimmungsbehörde gemäß § 2 Nr. 3 Abfallzuständigkeitsverordnung das Landesamt für Umweltschutz . Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag erfolgt gemäß § 12 EfbV. Sie ist zwingend erforderlich, bevor eine TÜO einen Entsorgungsfachbetrieb überprüfen oder zertifizieren darf. Vor Abschluss des Überwachungsvertrages ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn: 1. der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, 2. die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und 3. die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß § 11 Absatz 5 EfbV darf die TÜO nur den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb abschließen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der EfbV festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Mindestinhalte der Vorprüfung können dem § 11 Absatz 5 Satz 2 EfbV entnommen werden. Das Benehmensverfahren zur Zustimmung zum Überwachungsvertrag Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag. Die einzureichenden erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie aufgelistet im Kapitel IV.2 in der LAGA-Vollzugshilfe M 36 . Die Antragsunterlagen werden von der Zustimmungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen werden nachgefordert . Wenn Unterlagen zur TÜO und den Sachverständigen bereits vorliegen und noch aktuell sind, müssen diese nicht mehr mit jedem neuen Zustimmungsantrag vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht im Einzelfall ist mit der Zustimmungsbehörde abzustimmen . Die Zustimmungsbehörde prüft insbesondere: Eignung der TÜO: Nachweis über Organisation, Personal, Qualifikation, Unabhängigkeit Erfahrung in der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Vermeidung wirtschaftlicher Abhängigkeiten zum überwachten Betrieb Prüfpersonal muss über spezifische Fachkunde gemäß EfbV verfügen Inhalt des Überwachungsvertrages: Vertrag muss vollständig sein und die Mindestangaben gemäß § 11 EfbV Jährliche Überwachung Pflicht zur Dokumentation der Überwachung Verpflichtung zur Meldung an die Zustimmungsbehörde, wenn die Zertifizierung verweigert oder entzogen wird Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des §°11°Absatz°5°Satz°2°Nummer°2°EfbV erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde ( Überwachungsbehörde ). Überwachungsbehörden sind alle Behörden, die die Aufgaben einer unteren Abfall-/ Umweltbehörde wahrnehmen. In Sachsen-Anhalt sind das in der Regel die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte, aber auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nimmt diese Aufgaben zum Teil wahr. Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde bei Vollständigkeit der Unterlagen der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Der Kontakt der Zustimmungsbehörde zur Überwachungsbehörde in einem anderen Bundesland erfolgt über eine vom Land bestimmte Knotenstelle. In diesem Fall prüft die Knotenstelle ihrerseits die Unterlagen und beteiligt die zuständigen Überwachungsbehörden entsprechend und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern (§°12°Absatz°1°Satz°4°EfbV). Gibt die Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, entscheidet die Zustimmungsbehörde ohne eine solche Stellungnahme. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Unterlagen an die Überwachungsbehörde, ggf. über die Knotenstelle. Benehmen bedeutet, dass die zur Entscheidung beteiligten Behörden zwar nicht wie beim Einvernehmen an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde gebunden ist, aber dass sie diese in besonderem Maße berücksichtigen muss. Die Zustimmungsbehörde darf sich nur in Ausnahmefällen über die Stellungnahme der Überwachungsbehörde hinwegsetzen. Wenn die Überwachungsbehörde die Zertifizierung ablehnt, hat sie der Zustimmungsbehörde die Ablehnungsgründe darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag nach Vorliegen der Stellungnahme der Überwachungsbehörde und bei Einhaltung der von ihr zu prüfenden Anforderungen zu (gebundene Entscheidung). Die Zustimmungsvoraussetzungen (Überwachungsvertrag, Vorprüfung und Qualifikation der Sachverständigen) ergeben sich aus § 12 Abs. 2 EfbV. Die Zustimmungsbehörde formuliert die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 12 Absatz 3 EfbV). Sie kann zudem unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde Hinweise geben, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben und der TÜO als Information dienen. Jede Änderung des Überwachungsvertrages bedarf der Zustimmung, beispielsweise bei Aufnahme eines neuen Standortes, einer neuen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder der erstmaligen Aufnahme gefährlicher Abfälle. Verfahrensablauf: Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen durch die TÜO Prüfung durch die zuständige Zustimmungsbehörde ins Benehmen setzen der zuständigen Überwachungsbehörden mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme zum Benehmensantrag Prüfen der erhaltenen Stellungnahmen und Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung: Bei Eignung und vollständigem Vertrag folgt die schriftliche Zustimmung als Verwaltungsakt ( Zustimmungsbescheid ) Ablehnung bei unvollständigen oder mangelhaften Verträgen bzw. ungeeigneter TÜO oder durch ablehnende Stellungnahme der beteiligten Überwachungsbehörde ( Ablehnungsbescheid ) Information an alle Zertifizierungsorganisationen in Sachsen-Anhalt – interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide Seit 01.03.2021 wird die neue interne Verwaltungsvorschrift zur Gebührenermittlung für Zustimmungsbescheide (pdf-Datei, 410 KB) verwendet. Besonders wird auf die fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen beim Zertifiziererwechsel hingewiesen, siehe neue interne Verwaltungsvorschrift unter G 3. Eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen bewirkt eine Gebührenreduzierung. Es wird bei fristgerechter Einreichung nur noch 70% von der Gebühr, die im Falle einer Erstzertifizierung fällig geworden wäre, erhoben. Eine fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen bedeutet 8 Wochen vor Ablauf der Frist zur jährlichen Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes, damit eine nahtlose Auditierung durch den neuen Zertifizierer erfolgen kann. In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit folgende technische Überwachungsorganisationen (TÜO): ÖHMI EuroCert ® GmbH Informationen finden Sie auf der Internetseite der ÖHMI Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte diese E-Mail: info(at)brandt-management.com Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt ist, unterliegt dem noch papiergeführtem Notifizierungsverfahren. Dies gilt ebenfalls für Abfälle, die genehmigungspflichtig sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall stellt die Vollzugshilfe in der Mitteilung 25 zur Abfallverbringung zur Verfügung. Aufgrund umfangreicher gesetzlicher Änderungen im Abfallrecht wurden im Zeitraum von 2006 bis 2016 in das bundesweit gültige behördliche Abfallüberwachungssystem (ASYS) verschiedene Fachverfahren integriert. Das Abfallüberwachungssystem ASYS ist eine gemeinsame Datenverarbeitungs(DV)- Plattform aller Bundesländer, mit der die zuständigen Behörden ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben im Rahmen der elektronischen Abfallüberwachung wahrnehmen. Folgende Fachverfahren sind bereits im ASYS integriert: eANV: Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zum 01.04.2010 eAEV: Einführung des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen zum 01.06.2014 eEFBV: Einführung des elektronischen Entsorgungsfachbetriebsverfahrens zum 01. Juni 2018. GESA: Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge eMMS: elektronisches Mengenmeldungsverfahren IPA-KON: ASYS-Web-Service zur elektronischen Abfrage von genehmigungsrelevanten Daten durch Polizei und BAG EUDIN: Fachverfahren für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (Notifizierungsverfahren). Für das noch papiergeführte Notifizierungsverfahren finden zur Zeit Abstimmungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zur Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen von Notifizierungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) statt. Daraus wird dann das voraussichtlich letzte elektronische Fachverfahren eNTZ für ASYS entstehen. Dies wird für die zuständigen Behörden eine enorme Arbeitserleichterung mit sich bringen, da hierdurch z.B. in Sachsen-Anhalt die Bearbeitung von durchschnittlich 90.000 Nachweispapieren pro Jahr entfallen. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist in Sachsen-Anhalt für die Anerkennungvon Lehrgängen gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), gemäß Deponieverordnung (DepV) und gemäß Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrVsinngemäß § 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) und durch Zuständigkeitsübertragung des ehemals lautenden Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) mit Wirkung zum 23.04.2018 zuständig. Dieses Ministerium trägt aktuell die Bezeichnung „Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalts“. Folgende Lehrgänge können als Grundlehrgang und/oder Fortbildungslehrgang behördlich anerkannt werden: Grundlehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 3, Absatz 5, 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Fortbildungslehrgänge gemäß: §§ 4 Absatz 5, 5 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV § 4 Nummer 2 i.V.m. Anhang 5 Nummer 9 DepV Für die Anerkennung von diesen Lehrgängen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) folgende Vollzugshilfen entwickelt: „Anerkennung von Fachkundelehrgängen” und „Anerkennung von Lehrgängen für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht § 4 Nr. 2 DepV (LPW-Lehrgänge)“ . Die Lehrgänge werden im Regelfall im Präsenz-Format durchgeführt. Das Online-Format ist auch möglich, wenn die Anforderungen aus diesen beiden Vollzugshilfen entsprechend berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Referierenden müssen die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge erwarten lassen. In den beiden vorgenannten Vollzugshilfen der Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) werden die erforderlichen Antragsunterlagen und die Anforderungen an den jeweiligen Fachkundelehrgang aufgelistet. Insbesondere gehören zu den Antragsunterlagen: das Lehrgangskonzept, der Ablauf, der Zeitrahmen mit themenbezogener Nennung der Referierenden, Qualifikationen der Referierenden (Lebenslauf, Fortbildungsnachweise etc.), Lehrmaterials-/Unterlagenübersicht (z.B. Präsentationen, Evaluationsfragebögen, Tests mit Lösungen etc.). Qualitätssicherung (Aktualisierung der Inhalte bei Rechtsänderungen, Auswahl und Qualifikation geeigneter Dozenten, Sicherstellung des Lernerfolgs, etc.) Muster der Teilnahmebescheinigung/en zum Erhalt der Fachkunde Der Antrag auf Anerkennung muss vom Lehrgangsträger bei der zuständigen Behörde (hier: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) gestellt werden. In der Regel ist es die Behörde am Sitz des Lehrgangsträgers (Lehrgangsveranstalters). Ein Lehrgangsträger ist der Veranstalter eines Fachkundelehrgangs, der für die Einhaltung aller rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich ist und die Anerkennung des Lehrgangs durch die zuständige Behörde beantragen muss. Also ist ein Lehrgangsträger eine Organisation oder Institution, die einen Fachkundelehrgang im Sinne des Abfallrechts plant, organisiert, durchführt und verantwortet. Das könnte beispielsweise eine private Bildungseinrichtung, ein öffentlich-rechtlicher Träger wie die Handelskammer, ein Berufsverband oder ein Entsorgungsunternehmen, das Schulungen durchführt, sein. Derzeit gibt es folgende Lehrgangsträger mit Sitz in Sachsen-Anhalt , die behördlich anerkannte Lehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV durchführen : Brandt Management UG (haftungsbeschränkt) zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte diese E-Mail: info(at)brandt-management.com BIKRW – Bildungsinstitut Kreislaufwirtschaft Über diese Internetseite können Sie weitere Informationen erhalten In Sachsen-Anhalt werden zur Zeit keine behördlich anerkannten Lehrgänge nach DepV durchgeführt. Checkliste zum Erlass des MWU „Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV“ : Gemäß dem MWU-Erlass "Anerkennung gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV" vom 04.04.2024 ist das Landesamt für Umweltschutz (LAU, Dez. 22) bei der Prüfung von Anträgen zur Anerkennung von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV zu beteiligen . Das LAU wiederum bindet im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs in der fachlichen Prüfung das LAGA-Forum Abfalluntersuchung ein. Das Vorgehen zur Beantragung der Gleichwertigkeit eines Analysenverfahrens besteht aus zwei Stufen. In Stufe 1 werden Gründe und betroffene Normen sowie Matrizes vorgelegt. Anschließend werden in Stufe 2 der beantragenden Untersuchungsstelle (USt) Eckpunkte für ggf. erforderliche (Vergleichs-)Untersuchungen mitgeteilt (vgl. Kapitel 2 des LAGA-Papiers „Vorgaben für die Antragstellung zur fachlichen Zustimmung zur Gleichwertigkeit von Analyseverfahren“ – Link: https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html - unter Begriff "Abfalluntersuchung"). Es wird empfohlen, die beantragende USt auf das LAGA-Papier als fachliche Grundlage hinzuweisen. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist die verlinkte Checkliste über den Umfang der durch die beantragende USt einzureichenden Unterlagen zu nutzen. Diese Checkliste basiert in ergänzter Form auf Stufe 1 (Inhalte der Anfrage) des empfohlenen Vorgehens entsprechend dem o. g. LAGA-Papier. Sie soll ebenso für zukünftige Anträge auf Anerkennungen gleichwertiger Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV für die unteren Abfallbehörden (UAB) als Vollzugshilfe dienen. Sofern der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit in der ersten Stufe als fachlich begründet bewertet wird, folgt die zweite Stufe des Anerkennungsverfahrens. Dabei werden die Vorgaben für die analytischen Untersuchungen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Analyseverfahrens dem Antrag entsprechend angepasst und der beantragenden USt mitgeteilt. Die Mitteilung an die USt erfolgt durch das LAU in Abstimmung mit dem LAGA-Forum Abfalluntersuchung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der in Kapitel 2.2 gelisteten Vorgaben des o. g. LAGA-Papiers. Zur Beteiligung des LAU im Anerkennungsverfahren ist eine E-Mail an die Adresse poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de mit dem Betreff „Anerkennung der Gleichwertigkeit von Analyseverfahren nach Anhang 4 Nr. 3 DepV – Name beantragende USt – Datum des Antrags “ zu richten. Die E-Mail soll als Anhang die Unterlagen der beantragenden USt sowie die durch die zuständige Behörde ausgefüllte Checkliste beinhalten. Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV Gemäß v.g. Erlass des MWU vom 04.04.2024 veröffentlicht das LAU an dieser Stelle eine Liste aller bestandskräftigen Anerkennungen von gleichwertigen Verfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 DepV für Sachsen-Anhalt . Letzte Aktualisierung: 11.02.2026
Landschaftsschutzgebiete (LSG) Sachsen-Anhalt Stand: 31.12.2025 Code LSG0001WB_ LSG0002WB_ LSG0003WB_ LSG0004SAW LSG0005SAW LSG0005SDL LSG0005___ LSG0006SDL LSG0007SAW LSG0008SAW LSG0008SAW LSG0009SDL LSG0010SAW LSG0010SDL LSG0010___ LSG0011SAW LSG0012BOE LSG0012OK_ LSG0012___ LSG0013OK_ LSG0014BK_ LSG0015MD_ LSG0015___ LSG0016JL_ LSG0016MD_ LSG0016___ LSG0017JL_ LSG0019BOE LSG0020BOE LSG0021BOE LSG0022BOE LSG0023AZE LSG0023DE_ LSG0023JL_ LSG0023MD_ LSG0023SBK LSG0023___ LSG0025ASL LSG0025BBG LSG0025BOE LSG0025HBS LSG0025QLB LSG0025SBK LSG0025___ LSG0026HBS LSG0027HBS LSG0029SDL LSG0030AZE LSG0030DE_ LSG0030JL_ LSG0030___ LSG0031BK_ LSG0031SAW LSG0031___ LSG0032ASL LSG0032HBS LSG0032ML_ LSG0032QLB LSG0032SGH LSG0032WR_ LSG0032___ LSG0033ASL LSG0033QLB LSG0033___ LSG0034BBG LSG0034BLK LSG0034HAL LSG0034ML_ LSG0034SK_ LSG0034WSF LSG0034___ LSG0035BTF LSG0035WB_ LSG0035___ LSG0036SK_ LSG0037HAL LSG0037SK_ LSG0037___ LSG0038ML_ LSG0038SK_ LSG0038___ LSG0039SGH LSG0040BLK LSG0040MQ_ LSG0040SGH LSG0040___ LSG0042BLK LSG0043BLK Name Arnsdorfer-Jessener-Schweinitzer Berge Elbetal - Prettin Thiergarten Annaburg Arendsee Ostrand der Arendseer Hochfläche Ostrand der Arendseer Hochfläche Ostrand der Arendseer Hochfläche Untere Havel Salzwedel-Diesdorf Zichtauer Berge und Klötzer Forst Zichtauer Berge und Klötzer Forst Arneburger Hang Uchte-Tangerquellen und Waldgebiete ... Uchte-Tangerquellen und Waldgebiete ... Uchte-Tangerquellen und Waldgebiete ... Gardelegen-Letzlinger Forst Harbke-Allertal Harbke-Allertal Harbke-Allertal Flechtinger Höhenzug Lindhorst - Ramstedter Forst Barleber-Jersleber See mit Elbniederung Barleber und Jersleber See m. Ohre- u.Elbniederung Umflutehle-Külzauer Forst Zuwachs-Külzauer Forst Umflutehle-Külzauer Forst Möckern-Magdeburgerforth Hohes Holz, Saures Holz mit östlichem Vorland Bergen Fauler See Henneberg und Osterberg Mittelelbe Mittelelbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittelelbe / Mittlere Elbe Bodeniederung Bodeniederung Bodeniederung mit angrenzenden Hochflächen Bodeniederung Bode-Selke-Aue und angrenzende Hochterrasse Bodeniederung Bode Huy Fallstein Aland-Elbe-Niederung Zerbster Land Zerbster Land Zerbster Land Zerbster Land Drömling Drömling Drömling Harz Nördliches Harzvorland Harz Harz und nördliches Harzvorland Harz und südliches Harzvorland Harz und nördliches Harzvorland Harz und Vorländer Hakel Hakel Hakel Saale Saale Saaletal Saale Saaletal Saaletal Saale Dübener Heide Dübener Heide Dübener Heide Petersberg Dölauer Heide Dölauer Heide Dölauer Heide Süßer und Salziger See Süßer See Süßer See; Süßer und Salziger See Kyffhäuser Unstrut-Triasland Unstrut-Triasland Unstrut-Triasland Unstrut-Triasland Elsteraue Aga-Elster-Tal und Zeitzer Forst Status VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO dB VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO Anzahl 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 1 2 1 1 1 1 2 5 3 1 1 1 7 2 1 6 1 1 1 7 1 1 1 4 1 4 4 4 3 6 2 1 1 7 3 3 7 2 1 2 2 1 1 1 2 7 8 1 1 1 1 1 1 1 3 1 1 1 1 4 1 3 1 1 JB 1997 2003 2000 2014 1964 1964 1967 2005 1964 2020 1975 1975 1998 2006 2006 1993 2020 1964 2000 1975 1975 1997 1963 1939 1939 1957 1957 1964 1964 1964 1996 1998 2001 2003 1998 1996 1997 2004 1990 1990 1990 1990 2016 2016 2001 2000 1968 1994 1995 2000 1939 1939 1999 1997 2012 1962 2004 1997 1997 1998 1998 1952 1952 2003 1954 2000 1995 2001 1961 2004 1998 JAe Größe GIS (ha) Größe VO (ha) 2009 974,7483 972,0000 2025 868,5857 868,0000 2009 320,2408 324,4000 2917,6359 2800,0000 272,1027 260,0000 6917,4775 6950,0000 7189,5802 7210,0000 2023 28593,7245 28730,0000 18549,6584 19700,0000 10634,1203 10800,0000 45,4876 0,0000 632,1371 60000,0000 1217,3449 1219,0000 2023 11173,4964 11176,0000 2023 12390,8413 12395,0000 5723,7652 5300,0000 2724,8614 2726,0000 9982,8001 9987,0000 12707,6614 12713,0000 18475,9678 18750,0000 6358,7752 6400,0000 530,6672 526,7900 530,6672 526,7900 4009,6865 4003,0000 106,4712 14,1400 4116,1577 4017,1400 25070,8858 25680,0000 2022 7330,7702 7300,0000 50,4819 45,0000 91,9103 94,0000 8,6055 10,0000 2010 375,7977 394,0000 2010 21,1410 6,0000 2010 1507,5438 820,0000 1949,0456 1965,0000 2022 4634,5699 4695,0000 8488,0980 7880,0000 2010 5606,4899 8074,2968 2010 780,8953 820,0000 2011 1609,8885 1580,0000 679,1415 700,0000 757,1762 750,0000 2010 100,2482 100,0000 9533,8396 12024,2968 5490,3876 5497,7000 4063,3515 4060,0000 17825,8944 17838,8000 2020 5775,7314 5700,0000 19,2997 0,0000 145,5786 0,0000 5940,6097 5700,0000 4016,6270 19180,0000 15157,6810 0,0000 19174,3080 19180,0000 6808,2356 6927,0000 3914,7288 4000,0000 2026 22677,8989 22687,1957 2023 31840,8792 31000,0000 34738,3765 34961,8065 2024 58666,8131 58020,0000 2026 158646,9320 157596,0022 547,3229 566,0000 775,2811 800,0000 1322,6040 1366,0000 2021 5159,3194 5161,0000 2020 12296,9094 11500,0000 2305,3305 2314,0000 2023 611,7057 620,0000 2024 7656,2531 7806,0000 2022 6588,2942 6803,0000 34617,8123 36775,5000 7743,7975 7992,0000 2009 23530,1466 23686,5000 31273,9441 31678,5000 2183,5177 2169,1000 702,7937 720,0000 19,9953 20,0000 722,7890 740,0000 4186,2737 4183,0000 417,6565 400,0000 4603,9302 4583,0000 1185,4504 1202,0000 2021 14507,0907 21000,0000 9030,9266 8852,0000 1627,4066 1600,0000 25165,4239 31452,0000 1458,2240 1400,0000 5125,9167 5100,0000 Landschaftsschutzgebiete (LSG) Sachsen-Anhalt Stand: 31.12.2025 LSG0045MQ_ LSG0046BLK LSG0047BLK LSG0048MQ_ LSG0049BBG LSG0049BTF LSG0049KÖT LSG0049___ LSG0051AZE LSG0051AZE LSG0051BBG LSG0051BTF LSG0051DE_ LSG0051JL_ LSG0051KÖT LSG0051SBK LSG0051WB_ LSG0051WB_ LSG0051___ LSG0051___ LSG0052ML_ LSG0052SK_ LSG0052___ LSG0053WSF LSG0054DE_ LSG0054___ LSG0055BLK LSG0056BBG LSG0058MQ_ LSG0059KÖT LSG0060BTF LSG0061BBG LSG0062MQ_ LSG0063MQ_ LSG0064BOE LSG0064HBS LSG0064___ LSG0065SGH LSG0066SK_ LSG0067MQ_ LSG0068AZE LSG0069SK_ LSG0070AZE LSG0070DE_ LSG0070___ LSG0071WB_ LSG0072AZE LSG0072DE_ LSG0072WB_ LSG0072___ LSG0073MQ_ LSG0074SDL LSG0076AZE LSG0076DE_ LSG0076___ LSG0077AZE LSG0078AZE LSG0079MQ_ LSG0080OK_ LSG0081KÖT LSG0082ML_ LSG0083AZE LSG0083WB_ LSG0083___ LSG0085ABI LSG0092JL_ LSG0095WB_ LSG0097SDL LSG0098KÖT LSG0099QLB LSG0100WB_ LSG0102AZE LSG0103SDL LSG0109BK_ LSG0110HAL LSG0111SK_Elster-Luppe-Aue Kuhndorftal Leinewehtal Kiesgruben Wallendorf/Schladebach Fuhneaue Fuhneaue Fuhneaue ... Fuhneaue Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Mittlere Elbe Laweketal Laweketal Laweketal Maibachtal Mosigkauer Heide Mosigkauer Heide Finne-Triasland Erweiterung des LSG Saale Gröster Berge Horngrabenniederung Muldeaue Pouch-Schwemsal Wipperniederung Floßgraben Müchelner Kalktäler Großes Bruch/Aueniederung Großes Bruch Großes Bruch Helmestausee Berga-Kelbra Salzatal Lauchagrund Westfläming Porphyrkuppenlandschaft bei Landsberg Spitzberg Spitzberg Spitzberg Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal Oranienbaumer Heide Oranienbaumer Heide Oranienbaumer Heide Oranienbaumer Heide Weitzschkerbachtal Altmärkische Wische Roßlauer Vorfläming Roßlauer Vorfläming Roßlauer Vorfläming Zerbster Nuthetäler Loburger Vorfläming Geiselaue Hohe Börde Elsnigk - Osternienburger Teiche Kleinhaldenareal im nördlichen Mansfelder Land Elbetal - Crassensee Elbetal - Crassensee Elbetal - Crassensee Südliche Goitzsche Elbtalaue Elbetal - zwischen Wittenberg und Bösewig Tanger-Elbeniederung Kleinzerbster Busch Seweckenberge Elbetal - zwischen Elster und Sachau Mittlere Elbe-Steckby Elbaue-Wahlenberge Ohre und Elbniederung Bergbaufolgelandschaft Bruckdorf Saaletal bei Merseburg Legende dB eS JB JAe VOdoppelter Bestand einstweilige Sicherstellung Jahr des Beginns der VO Jahr der letzten Änderung Verordnung VO VO VO VO VO VO VO VO VO dB VO VO VO VO VO VO VO dB VO dB VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO VO eS VO 1 1 1 1 1 2 4 2 2 3 1 1 3 1 3 1 1 1 2 0 1 1 1 1 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 2 2 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 3 1 2 1 1 1 2 1 2 2 2 1 2 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 3 1 0 1993 1993 1993 1994 2000 1999 1994 1990 1990 1990 1990 1990 1990 1990 1990 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 1997 1997 1997 1997 1997 1998 1998 1998 1998 1998 1998 1998 1998 1998 2000 1999 1999 1999 1999 2000 2000 2000 2001 2001 2001 2000 2016 2005 2005 2001 2003 2000 2000 2001 2001 2004 2004 2008 2004 2004 2006 2003 2004 2005 2007 2015 2016 2022 2024 2010 2010 2010 2010 2021 2010 2011 2009 2009 2010 2010 2010 2009 2025 2025 2025 2025 2010 4370,4268 475,9988 216,0519 1710,1338 1165,7418 1350,6271 1185,4465 3701,8155 19715,6118 4224,6833 9,2935 3088,0666 6535,2616 1138,2209 5457,2803 6783,0653 600,8128 600,7949 43327,6127 4825,4782 513,5269 1363,1940 1876,7209 206,6704 1631,4086 1631,4086 8788,4293 2342,0810 1965,1272 136,2743 1763,2465 253,1812 229,3160 1311,0970 3458,3881 2905,6805 6364,0686 1096,5633 868,6290 306,8211 9816,2046 236,7213 605,9737 842,6481 1448,6217 10903,8334 590,4360 1087,0681 3406,2755 5083,7796 633,3098 7875,2004 19721,2880 160,6761 19881,9641 4991,1536 2449,5528 161,5657 2395,3286 225,9643 1144,7589 49,7770 646,1447 695,9217 1966,4326 7567,1809 5220,7162 4919,9566 207,2038 383,0274 2701,4032 4216,1564 2478,5590 7058,9531 503,6184 3089,6344 4307,7000 477,0000 219,0000 1708,0000 1163,0000 1070,0000 1450,0000 3683,0000 20930,0000 0,0000 9,0000 3087,9000 6265,0000 170,0000 5438,0000 6500,0000 600,1000 0,0000 43000,0000 0,0000 503,0000 1357,0000 1860,0000 212,0000 1614,1500 1614,1500 8000,0000 2257,0000 2140,0000 136,0000 1820,0000 261,0000 215,0000 1325,0000 2014,0000 2860,0000 4874,0000 1113,0000 852,0000 335,0000 9835,2150 276,3500 1460,0000 0,0000 1460,0000 10900,0000 600,0000 1089,0000 3480,0000 5169,0000 638,0000 7900,0000 20270,0000 0,0000 20270,0000 5228,7300 2449,0000 164,5600 2384,0000 240,0000 1148,8900 0,0000 647,7000 647,7000 2010,0000 7607,0000 5206,0000 4900,0000 220,0000 387,0000 2699,0000 4205,0000 2500,0000 7350,0000 493,0000 3034,0000
auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) bzw. des einschlägigen Landesumweltinformationsgesetzes bitte ich zu dem Vorhaben Kraftwerk Schkopau (Saale Energie, ca. 783 MW elektrisch), das sich nach meinem Kenntnisstand in dem laufenden Genehmigungsverfahren befindet, um folgende Umweltinformationen: 1. Welche CO₂-Jahresemissionen (in Tonnen pro Jahr) sind in den Antragsunterlagen, im UVP-Bericht oder in den bisher ergangenen Bescheiden für die Anlage angegeben bzw. prognostiziert? 2. Liegen Ihnen aus dem Verfahren Unterlagen oder Bewertungen zu den Folgekosten dieser Emissionen vor — insbesondere zu den Kosten einer späteren Entnahme des emittierten CO₂ aus der Atmosphäre (Carbon Dioxide Removal, vgl. § 3b KSG und VO (EU) 2021/1119)? 3. Falls ja: Bitte übersenden Sie mir diese Unterlagen bzw. benennen Sie die Fundstellen. Falls nein: Bitte bestätigen Sie, dass eine Ermittlung oder Bewertung dieser Folgekosten im Verfahren nicht stattgefunden hat. Es handelt sich um Informationen über Umweltbestandteile (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) und über Maßnahmen, die sich auf diese auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Ich bitte um Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 3 Abs. 3 UIG). Übermittlung in elektronischer Form genügt.
Kategorie Preisträger Produkte MOL Katalysatortechnik GmbH, Merseburg Strategien und innovative Projekte LEUNA-Harze GmbH, Leuna Sonderpreis der Umweltallianz Wäscherei Edelweiß Ordel OHG & Co., Burg bei Magdeburg Kategorie Preisträger Beste Produktinnovation ENERTAINER Energy GmbH, Magdeburg Bestes Konzept KD Elektroniksysteme GmbH, Zerbst Sonderpreis der Umweltallianz InfraLeuna GmbH, Leuna Kategorie Preisträger Nachhaltigste Produktentwicklung Ecosia, Lutherstadt Wittenberg Nachhaltigste Porzessinnovation KSM Castings Wernigerode GmbH Sonderpreis des Handwerks Wolfgang Kortegast Industrielackierungen, Deersheim Kategorie Preisträger 1. Platz DGE - Dr. Gunther Engineering GmbH, Lutherstadt Wittenberg 2. Platz Deutsche Gumtec AG, Halle (Saale) 3. Platz JACKON Insulation GmbH, Arendsee (Altmark) Sonderpreis des Handwerks Volker Joksch GmbH, Salzatal OT Trebitz Kategorie Preisträger Sieger Nibra Dachkeramik GmbH & Co. KG, Niedere Börde Sonderpreis EnD-I AG und Delta Automation GmbH, Schkopau Sonderpreis TEXPLAST GmbH, Bitterfeld-Wolfen
Innerhalb der Flussgebietsgemeinschaft Elbe sind viele stoffliche Belastungen auf den Einfluss sedimentgebundener Schadstoffe aus historischen Einträgen zurückzuführen. Belastete Feinsedimente lagern sich in strömungsberuhigten Gewässerbereichen ab und werden ggf. bei veränderten Abflussbedingungen (Hochwasser) im Gewässer weiter transportiert. Auch in Sachsen- Anhalt liegen auf Grund der industriegeschichtlichen Entwicklung Mitteldeutschlands wesentliche Schadstoffquellen für die Gewässer in Form von belasteten Altsedimentdepots in den Zuflüssen zur Elbe und auch in der Elbe vor. Deshalb arbeitet in Sachsen-Anhalt eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft an der Identifizierung und Bewertung von möglichen Maßnahmen zur Reduzierung von Altsedimentdepots als Schadstoffquelle. Die Ergebnisse der dazu vorgenommenen, umfangreichen Untersuchungen sind eingegangen in das elbeweite Sedimentmanagementkonzept der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) und in das Sedimentmanagementkonzept der internationalen Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) Die Zielstellung des Sedimentmanagementkonzeptes von Sachsen-Anhalt besteht im 2. Bewirtschaftungszeitraum von 2015 bis 2021 vorrangig in der Umsetzung der im Sedimentmanagementkonzept der FGG Elbe enthaltenen Handlungsempfehlungen. Die Umsetzung und Fortschreibung des Sedimentmanagementkonzepts ist Bestandteil des Schadstoffkonzeptes Sachsen Anhalts und wird wie das Schadstoffkonzept federführend durch die Ad hoc AG Schadstoffe in Sachsen Anhalt unter Leitung des LHW bearbeitet ( siehe hier ). Im Zeitraum der ersten Bewirtschaftungsphase wurden als Bearbeitungsschwerpunkte nachfolgende Leistungen realisiert: Grundlagenermittlung zu relevanten Sedimentablagerungen, Mitwirkung bei der Erarbeitung des Sedimentmanagement der FGG Elbe, Detailuntersuchungen zu Sedimentablagerungen im Unterlauf der Bode und in ausgewählten Seitenstrukturen der Saale, Prognose bzgl. der Art und des Umfanges der Wirkung von Schwebstoff- und Feinsedimenteinträgen auf geplante Retentionsflächen zum Hochwasserschutz. Die Leistungen erfolgten unter Federführung in Verantwortung des LHW. Die dabei erzielten Ergebnisse stehen im Abschnitt " Abgeschlossene Leistungen " zum download bereit Im 2. Bewirtschaftungszeitraum sind vorrangig Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen aus dem Sedimentmanagementkonzept der FGG Elbe geplant. Dazu zählen: Detailuntersuchungen von Sedimentablagerungen in den Seitenstrukturen der Unteren Saale und darauf aufbauend die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes bezüglich des Umgangs mit Altsedimentdepots im Bereich der Saale der Abschluss der Untersuchungen zu den Sedimentbelastungsquellen im Unterlauf der Bode einschließlich eines Entscheidungsvorschlages. Die Federführung und die Zuständigkeit für diese Projekte liegen in der Verantwortung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF). Weiterhin sind nachfolgende Einzelprojekte geplant beziehungsweise bereits in Vorbereitung: Prüfung von Optimierungsmöglichkeiten zum Schwebstoff- und Sedimentrückhalt im Muldestausee, Pilotprojekt zum Feinsedimentmanagement an ausgewählten Saalestaustufen Fertigstellung: 2014 Auftragnehmer: Arcadis Deutschland GmbH Im Gutachten "Mühlgraben Halle" werden die Schadstoffsituation, die Sedimentmenge im Mühlgraben sowie Lösungsansätze zur Sicherung / Beseitigung des Altsedimentdepots dargestellt. mehr Informationen hier Fertigstellung: 2013 Auftragnehmer: Institut für Wasser- und Umweltsystemmodellierung (IWS) Lehrstuhl für Wasserbau und Wassermengenwirtschaft der Universität Stuttgart Zur Ermittlung der Erosionsstabilität des Sedimentes wurden an kohäsiven ungestörten Sedimentablagerungen Vor-Ort-Messungen ("in situ") ausgeführt sowie ungestörte Sedimentkerne entnommen und labortechnisch untersucht. mehr Informationen hier Fertigstellung: 2012 Auftragnehmer: G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH Im Rahmen dieses Projektes wurde der verfügbare Datenbestand zu Sedimentmengen und Sedimentbeschaffenheit recherchiert, ausgewertet und dokumentiert. mehr Informationen hier Fertigstellung: 2012 Auftragnehmer: Helmholtz Zentrum für Umweltforschung - UFZ, Department Fließgewässerökologie Der Schlüsselstollen entwässert das durch langjährigen Bergbau geprägte ehemalige Mansfelder Kupferschieferrevier und stellt eine überregional wirkende Punktquelle für Schwermetalleinträge dar. mehr Informationen hier Um den Anforderungen der WRRL zu genügen, müssen u. a. auch die Emissionen aus Altlasten und dem Altbergbau erfasst und die Wirkung auf die Gewässer beurteilt werden. Detaillierte Untersuchungen im Bereich des Schlüsselstollens und des Spittelwassers/Schachtgrabens erfolgten unter Federführung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) Sachsen-Anhalt. Die entsprechenden Dokumente finden Sie auf den Internetseiten der LAF unter http://www.laf-lsa.de/wasserrahmenrichtlinie/ Im Rahmen der Veranstaltung wurden folgende Themen vorgestellt und diskutiert: Einführung in die Problematik (pdf, ca. 6,4 MB) Das Sedimentmanagementkonzept der IKSE (pdf, ca. 2,4 MB) Das Sedimentmanagementkonzept des Landes Sachsen-Anhalt (pdf, ca. 3,5 MB) Beobachtung schadstoffbelasteter Aueböden in Sachsen-Anhalt (pdf, ca. 6,1 MB) Sedimente in den Flüssen Sachsen-Anhalts und ihre Auswirkungen auf Wildfische sowie die Belastung von Reh- und Schwarzwild in der Muldeaue (pdf, ca. 4,3 MB) Frachtreduzierung schwebstoffgebundener Schadstoffe Schwerpunkt Fließgewässer Spittelwasser/Schachtgraben (pdf, ca. 6,7 MB) Baggergutverbringung Elbe - Saale (pdf, ca. 3,2 MB) Die Niederschrift zu dieser Veranstaltung finden Sie hier (pdf, ca. 0,1 MB)
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1230 |
| Kommune | 1 |
| Land | 1372 |
| Weitere | 35 |
| Wirtschaft | 20 |
| Wissenschaft | 74 |
| Zivilgesellschaft | 183 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 17 |
| Daten und Messstellen | 1043 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 119 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Infrastruktur | 21 |
| Taxon | 195 |
| Text | 1031 |
| Umweltprüfung | 91 |
| WRRL-Maßnahme | 403 |
| unbekannt | 151 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1819 |
| Offen | 826 |
| Unbekannt | 182 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2818 |
| Englisch | 1063 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 53 |
| Bild | 8 |
| Datei | 691 |
| Dokument | 1317 |
| Keine | 751 |
| Unbekannt | 20 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 1002 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1261 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2826 |
| Luft | 783 |
| Mensch und Umwelt | 2387 |
| Wasser | 1331 |
| Weitere | 2605 |