Other language confidence: 0.7296805864187933
Kategorie Preisträger Produkte MOL Katalysatortechnik GmbH, Merseburg Strategien und innovative Projekte LEUNA-Harze GmbH, Leuna Sonderpreis der Umweltallianz Wäscherei Edelweiß Ordel OHG & Co., Burg bei Magdeburg Kategorie Preisträger Beste Produktinnovation ENERTAINER Energy GmbH, Magdeburg Bestes Konzept KD Elektroniksysteme GmbH, Zerbst Sonderpreis der Umweltallianz InfraLeuna GmbH, Leuna Kategorie Preisträger Nachhaltigste Produktentwicklung Ecosia, Lutherstadt Wittenberg Nachhaltigste Porzessinnovation KSM Castings Wernigerode GmbH Sonderpreis des Handwerks Wolfgang Kortegast Industrielackierungen, Deersheim Kategorie Preisträger 1. Platz DGE - Dr. Gunther Engineering GmbH, Lutherstadt Wittenberg 2. Platz Deutsche Gumtec AG, Halle (Saale) 3. Platz JACKON Insulation GmbH, Arendsee (Altmark) Sonderpreis des Handwerks Volker Joksch GmbH, Salzatal OT Trebitz Kategorie Preisträger Sieger Nibra Dachkeramik GmbH & Co. KG, Niedere Börde Sonderpreis EnD-I AG und Delta Automation GmbH, Schkopau Sonderpreis TEXPLAST GmbH, Bitterfeld-Wolfen
Das Liegenschaftskataster Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte Geodatendienst Liegenschaftskataster Landesamt für Vermessung und Geoinformation Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt informiert. Bezugsmöglichkeiten: Aufgabe des Liegenschaftskatasters Das Liegenschaftskataster ist das öffentlich- rechtliche Register, in dem alle Liegenschaf- ten (Flurstücke und Gebäude) des Landes- gebietes nachgewiesen, dargestellt und beschrieben werden. Es dient vor allem der Sicherung des Grundeigentums, dem Grund- stücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster hat zwei grundle- gende Zweckbestimmungen: • Es ist amtliches Verzeichnis der Grund- stücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grund- buchordnung und weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach. • Es übt Basisfunktionen für andere Be- reiche aus. So soll es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbe- sondere die Bedürfnisse der Landes- und Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemes- sen berücksichtigen. LVermGeo Stand: 08/2026 Das Liegenschaftskataster als Basisinfor- mationssystem mit den zugehörigen Dokumenten wird zusammen mit dem Geotopographischen Informationssystem im Geobasisinformationssystem des Landes Sachsen-Anhalt geführt. Das Geobasisinformationssystem des Landes dient als Raumbezugs- und Organisations- grundlage und wird als Grundlage für die Führung raumbezogener Fachinformations- systeme bereitgestellt (Geodateninfra- strukur). Das Liegenschaftskataster enthält insbeson- dere nachfolgende Daten. Inhalt des Liegenschaftskatasters Geometrische Daten: • Angaben über Flurstücksgrenzen und Grenzmarken • Angaben über Gebäudegrundrisse EigentümerInnen, Behörden und andere Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darle- gen, können auf Antrag Auszüge und Auskunft aus dem Liegenschaftskataster beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt erhalten. Ansprechpartner: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen als Ansprechpartner gern zur Verfügung und geben weitere Informationen zu den Dienstleistungen unserer Behörde. Bezeichnende Daten: • Gemarkungsname • Flurnummer • FlurstücksnummerLandesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt E-Mail: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de Beschreibende Daten: • Lagebezeichnung • Flächeninhalt der Flurstücke • Tatsächliche Nutzung • Bodenschätzungsergebnisse und weitere Klassifizierungen • öffentlich-rechtliche Festlegungen • Zugehörigkeit zu GebietskörperschaftenScharnhorststraße 89 39576 Stendal Telefon: 03931 252-106* Telefax: 03931 252-499 Eigentumsangaben: • Namen der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten mit ergänzenden Anga- ben • Inhaber der im Grundbuch eingetragenen grundstücksgleichen Nutzungsrechte an staatlichen oder genossenschaftlichen Liegenschaften mit ergänzenden Angaben Grundbuchangaben: • Grundbuchkennzeichen • laufende Nummer des Grundstückes im Bestandsverzeichnis • Buchungsart Standorte der Geokompetenz-Center: Otto-von-Guericke-Str. 15 39104 Magdeburg Telefon: 0391 567-7864* Telefax: 0391 567-7821 Kühnauer Straße 164 a-b 06846 Dessau-Roßlau Telefon: 0340 50250-333* Telefax: 0340 50250-320 Neustädter Passage 15 06122 Halle (Saale) Telefon: 0345 6912-481* Telefax: 0345 6912-133 * Telefonnummer des Geokompetenz-Centers Öffnungszeiten der Geokompetenz-Center: Mo, Di, Do, Fr 8:00 - 13:00 Uhr sowie individuelle Terminvereinbarung online und telefonisch Internet: geodatenportal.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de Das Liegenschaftsbuch Der Nachweis „Liegenschaftsbuch“ ist der beschreibende Teil des Liegenschaftskatasters. Kleinste Buchungseinheit ist das Flurstück. Mehrere Flurstücke werden zu einer Flur, mehrere Fluren wiederum zu einer Gemarkung zusammen- gefasst. Das Liegenschaftsbuch enthält zu jedem Flurstück des Landes die beschreibenden und die bezeichnenden Daten sowie Eigentums- und Grundbuchangaben, die über- einstimmend mit dem Grundbuch geführt werden. Amtliches Liegenschaftskataste- rinformationssystem - ALKIS® Verfahren Die Führung des Liegenschaftskatasters erfolgt in Sachsen- Anhalt mit dem Verfahren ALKIS®. ALKIS® wurde aufgrund der gestiegenen Anforderungen aus Verwaltung und Wirtschaft sowie der technischen Entwicklung von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungs- verwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) basierend auf internationalen Normen und Standards bundeseinheitlich konzipiert. Daten im ALKIS® Im Verfahren ALKIS® werden die raumbezogenen und die nicht raumbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters gemeinsam geführt. Die historisch gewachsene Trennung bei der Datenführung zwischen den beschreibenden Daten und den geometrischen Daten wird damit aufgehoben. Zusätzlich enthält ALKIS® auch nachrichtlich Daten anderer Stellen, z. B. aus Justiz-, Finanz- und Agrarstrukturverwal- tung sowie der kommunalen Gebietskörperschaften. Die Daten werden objektbezogen landesweit vorgehalten. Die Objekte werden mit Attributen beschrieben und die Beziehungen untereinander in Relationen abgebildet. Die Modellierung der Objekte ist durch die AdV in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) beschrieben und im ALKIS®-Objektartenkatalog-Profil Sachsen-Anhalt konkretisiert. Beide Dokumente können unter www.lverm- geo.sachsen-anhalt.de heruntergeladen werden. Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Liegenschaftskarte Die Liegenschaftskarte Der Nachweis „Liegenschaftskarte“ ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. Sie ist die maßstäblich verklei- nerte Darstellung der Liegenschaften im Maßstab 1:1 000. Die Liegenschaftskarte liegt in Sachsen-Anhalt flächende- ckend digital vor. Die Liegenschaftskarte stellt die geometrischen und be- zeichnenden Daten sowie die beschreibenden Daten zu den Flurstücken und Gebäuden dar. Sie wird im amtlichen Bezugssystem ETRS89/UTM geführt. Flurstück und Gebäude LVermGeo Stand: 08/2026 Darstellung in der Liegenschaftskarte Führung im Bezugssystem Raumbezug Soweit die Daten des Liegenschaftskatasters einen Raum- bezug aufweisen, beziehen sie sich auf das amtliche Lagebezugssystem - Europäisches Terrestrisches Referenz- system 1989 mit der Universalen Transversalen Mercator Abbildung (ETRS89/UTM). Nutzerspezifische Fachdaten, die auf der Liegenschafts- karte basieren, können mit dem Programm LSA_TRANS aus dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem in das Amtliche Bezugssystem der Lage (ETRS89/UTM) überführt werden. Das Programm kann unter www.lvermgeo.sachsen-anhalt. de kostenfrei heruntergeladen werden. Datenaustausch Der Datenaustausch erfolgt für die ALKIS®-Datensätze stan- dardmäßig über die bundesweit einheitliche Normbasierte Austauschschnittstelle – NAS. Die Aktualisierung von Sekundärdatenbeständen des Lie- genschaftskatasters erfolgt durch die Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung - NBA. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind als Präsen- tationsausgaben und als Datensätze erhältlich. Sie haben eine Gewährleistungsfunktion (amtliche Auszüge). Als Präsentationsausgaben werden die bezeichnenden und beschreibenden Daten des Liegenschaftskatasters sowie die Grundbuch- und Eigentumsangaben mit verschiedenen Inhalten angeboten. Für Auszüge aus der Liegenschaftskar- te ist der Maßstab 1:1 000 festgelegt. Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem haben eine Gewährleistungsfunktion und werden nach §§ 19 bis 21 VermGeoG LSA als LSA-Ausgaben mit weiteren Wahl- möglichkeiten hinsichtlich verschiedener Kombinationen amtlicher, historischer und zusätzlicher Daten des Liegen- schaftskatasters bereitgestellt. Weiterhin sind Maßstabsänderungen, reduzierter bzw. er- weiterter Inhalt oder kombinierte Geobasisdaten möglich. Bezugsmöglichkeiten Der Eigentümer und der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts erhalten auf Antrag Auskunft über ihre Liegenschaf- ten sowie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Aus- kunft und Auszüge erhalten auch andere Personen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für Auszüge und Auskünfte mit Beratungen stehen die Geokompetenz-Center an den Standorten des LVermGeo zur Verfügung. Hier werden Bestellungen von Auszügen entgegengenommen und Auskünfte erteilt. Bei den Gemeinden und Landkreisen und den Öffentlich be- stellten Vermessungsingenieuren können Auszüge über den Geodatendienst Liegenschaftskataster (GDD LiKat) beim LVermGeo beantragt und gleich mitgenommen werden. LVermGeo Stand: 08/2026 Schutz und Benutzung Die Angaben des Liegenschaftskatasters unterliegen den Anforderungen und dem Schutz des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) und sind durch das Gesetz über Urhe- berrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschützt. Die Benutzung des Liegenschaftskatasters unterliegt den Bestimmungen des VermGeoG LSA. Weiterhin unterliegen die Daten des Liegenschaftskatasters den Nutzungsbedingungen des LVermGeo. Der Geodatendienst Liegenschaftskataster Das Liegenschaftskataster steht landesweit flächen- deckend digital zur Verfügung. Das LVermGeo stellt mit dem Geodatendienst Liegenschaftskataster (GDD LiKat) in Sachsen-Anhalt einen Service im Rahmen der eGovern- ment-Initiative des Landes bereit. Mit diesem Dienst können von Gemeinden, Landkreisen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, Bundes- und Landesbehörden sowie sonstigen Nutzern über das Internet aktuelle Daten aus dem Liegenschaftskataster abgerufen und amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte gedruckt werden. Dabei haben die Nutzer die Möglichkeit, Flurstücke nach verschiedenen Kriterien zu selektieren und Auswahllisten zu erstellen. Voraussetzung ist das flächendeckende berechtig- te Interesse des Antragsstellers. Auf der Grundlage des VermGeoG LSA kann der Dienst in verschiedenen Varianten eingesetzt werden: a. Gemeinden und Landkreise können den GDD LiKat für alle Liegenschaften ihres territorialen Zuständigkeitsbe- reiches zur Wahrnehmung von eigenen Aufgaben zur internen Verwendung nutzen. b. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei den Gemein- den, Landkreisen oder Öffentlich bestellten Vermessungs- ingenieuren mit dem Dienst Auszüge aus dem Geobasi- sinformationssystem und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Abgabe an Dritte als Service für den Bürger zu erstellen. Hierbei sind die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster auf die Darstellung in 1:1 000 beschränkt, wo hingegen die Auszüge aus dem Geobasi- sinformationssystem auch in anderen Maßstäben erzeugt und mit topographischen Informationen verschnitten werden können. c. Bundes- und Landesbehörden können den GDD LiKat für ihren territorialen Zuständigkeitsbereich zur Wahr- nehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen, eigenen, nicht gewerblichen Aufgaben zur internen Verwendung nutzen. Sonstige öffentlich-rechtliche Fachnutzer (z. B. ÖbVerm- Ing als Aufgabenträger, Notare) und privatwirtschaftliche Anwender mit flächendeckend berechtigtem Interesse für das beantragte Gebiet können den Geodatendienst Liegenschaftskataster zur Erfüllung ihrer eigenen, nicht gewerblichen Aufgaben zur internen Verwendung nutzen. Für die Nutzung des GDD LiKat werden Gebühren erho- ben. Wird der Dienst bei den Gemeinden und Landkreisen zur Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster als Service für den Bürger angeboten, ist gleichfalls die interne Verwendung des GDD LiKat zur Wahrnehmung eigener
Dieser Datensatz enthält die Messdaten der Messstelle Hy Jena 233/1983 (Schleichersee) in Thüringen. Horizont: Oberer Buntsandstein. Leiter: Pleistozän. Grundwasserkörper: Nordoestliche Saale - Roda - Buntsandsteinplatte. Messstellen-Art: Grundwassermessstelle.
Im Rahmen des diesjährigen Energieberatertreffens haben das RKW Sachsen-Anhalt, die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt am Freitag, den 22. September 2017, zu aktuellen Fachvorträgen und zum Erfahrungsaustausch nach Magdeburg eingeladen. Etwa 30 Energieberater für Unternehmen aus ganz Sachsen-Anhalt sind der Einladung in den Katharinenturm gefolgt und haben sich unter anderem den neuen Anforderungen im Zertifizierungs- und Beratungsprozess im Bereich der Energiemanagementsysteme gewidmet, die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgestellt wurden. Vertreter der Dr. Weigel Anlagenbau GmbH zeigten zudem aktuelle Möglichkeiten auf, wie Druckluftanlagen hinsichtlich Energieeffizienz und -einsparung optimiert werden können. Über eine neue bildgebende Ultraschall-Prüfmethode als innovatives Verfahren zur Dichtigkeitsprüfung von Gebäuden informierten anschließend Spezialisten der Sonotec GmbH aus Halle (Saale). Das RKW Sachsen-Anhalt gab Einblick in die Möglichkeiten der strukturierten Netzwerkarbeit anhand von Erfahrungen aus dem Energieeffizienznetzwerk Mittelland, ehe LENA-Fachbereichsleiter Wirtschaft, Thomas Micka, über Photovoltaik und Speicher zur teilweisen Eigenversorgung von Eigenheimen und kleinen Unternehmen berichtete.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt unterstützt die Erneuerung der Trinkwasser-Verbindungsleitung zwischen Gostau und Röcken im Burgenlandkreis mit 116.291 Euro. Der entsprechende Zuwendungsbescheid wurde jetzt an den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg übersandt. Gefördert wird das Vorhaben „Erneuerung Trinkwasser-Verbindungsleitung Gostau-Röcken, A38“. Im Rahmen der Maßnahme werden rund 812 Meter Trinkwasserleitung neu verlegt. Davon erfolgen etwa 170 Meter in offener Bauweise und rund 642 Meter mittels Bohrspülverfahren. Die bestehende Leitung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine sichere und stabile Trinkwasserversorgung. Sie besteht aus verschiedenen Materialien, darunter Grauguss, Asbestzement und PE-HD, und kann die benötigten Wassermengen sowie die erforderlichen Druckverhältnisse langfristig nicht mehr zuverlässig gewährleisten. Mit der neuen Leitung werden die Versorgungsverhältnisse deutlich verbessert, Wasserverluste reduziert und die Versorgungssicherheit erhöht. Von der Maßnahme profitieren unmittelbar die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortslagen Röcken, Michlitz, Bothfeld und Schweßwitz. Insgesamt wird die Versorgung von rund 500 Anwohnerinnen und Anwohner langfristig abgesichert. „Eine moderne und widerstandsfähige Trinkwasserinfrastruktur ist eine zentrale Voraussetzung für die Lebensqualität im ländlichen Raum“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. „Mit der Förderung unterstützen wir den Zweckverband dabei, die Versorgungssicherheit nachhaltig zu stärken, Wasserverluste zu verringern und die Wasserversorgung für die Bürgerinnen und Bürger auch künftig zuverlässig zu gewährleisten. Investitionen in die Erneuerung bestehender Netze sind angesichts des demografischen Wandels und zunehmender klimatischer Herausforderungen von besonderer Bedeutung.“ Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens belaufen sich auf rund 232.600 Euro. Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt davon 50 Prozent. Hintergrund: Wasserentnahmeentgelt Die Fördermittel stammen aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts. Dieses erhebt das Landesverwaltungsamt von Unternehmen und Einrichtungen, die Wasser aus Grund- oder Oberflächengewässern entnehmen. Die Einnahmen werden zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Maßnahmen eingesetzt. Dazu gehören unter anderem Projekte zur Sicherung der Trinkwasserversorgung, zur Verbesserung der Gewässerqualität, zum Schutz der Wasserressourcen sowie zur Anpassung der Wasserwirtschaft an die Folgen des Klimawandels. Das Landesverwaltungsamt ist zugleich Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Vor einer Förderung prüfen die Fachleute des Hauses die eingereichten Planungen und Kostenberechnungen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und begleiten die Vorhaben baufachlich. In Sachsen-Anhalt wird die Trinkwasserversorgung nahezu flächendeckend über zentrale Versorgungsanlagen sichergestellt. Um diese hohe Versorgungsqualität auch künftig zu gewährleisten, sind kontinuierliche Investitionen in die Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur erforderlich. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Wichtiger Lückenschluss für einen TOP-Hochwasserschutz im Salzlandkreis: Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann und die Direktorin des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW), Martina Große-Sudhues, haben heute das letzte Teilstück des jetzt auf insgesamt rund 14 Kilometern komplett DIN-gerecht sanierten rechtsseitigen Hauptdeiches zwischen Calbe (Saale) und Barby offiziell eingeweiht. Der rund zwei Kilometer lange Abschnitt des Saaledeiches bei Groß Rosenburg ist in den vergangenen 15 Monaten instandgesetzt worden; rund 4,2 Millionen Euro aus EU-Mitteln wurden dafür investiert. Der Deich ist für ein Extrem-Hochwasser ausgelegt, das statistisch alle 100 Jahre vorkommt. Willingmann betonte: „Mit dem Lückenschluss des wichtigen Deichs am rechten Saale-Ufer sind die Menschen in Groß Rosenburg, Klein Rosenburg, Patzetz, Lödderitz, Breitenhagen sowie in den dahinter liegenden Gemeinden jetzt bestmöglich vor extremen Hochwassern geschützt. Das ist ein positives Signal, gerade mit Blick auf die schweren Schäden in der Region im Zuge der Jahrhundertfluten 2002 und 2013.“ Im Juni 2013 war der Saaledeich bei Breitenhagen kurz vor der Einmündung der Saale in die Elbe gebrochen. Damals wurden rund 85 Quadratkilometer überschwemmt; Personenschäden konnten durch Evakuierungen verhindert werden. Der heute offiziell freigegebene, zwei Kilometer lange Deichabschnitt bei Groß Rosenburg wurde erhöht, mit einem Deichkronenweg sowie mit einem Deichverteidigungsweg ausgestattet. Im Rahmen der Arbeiten wurden auch bedeutsame archäologische Funde gemacht, u.a. eine mindestens 4.000 Jahre alte, vollständig erhaltene Urne mit menschlichen Überresten sowie Belege für ur- und frühgeschichtliche Siedlungen. Finanziert wurde die Sanierung des rechten Saale-Hauptdeiches aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); insgesamt flossen für die rund 14 Kilometer etwa 28 Millionen Euro. Für die im Zuge der Sanierung des Abschnitts bei Groß Rosenburg versiegelten Flächen erfolgen auf etwa einem Hektar Neuanpflanzungen von Büschen und Bäumen wie etwa Feldahorn, Schlehe oder Wildapfel. Neu geschaffen wurden in diesem Zusammenhang auch drei Quartiere für Zauneidechsen. Die Ersatzmaßnahmen erfolgten in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Salzlandkreises. In den Fokus rückt nun der linksseitige Saale-Hauptdeich, der noch auf rund 8,4 Kilometern saniert wird. Zusätzlich werden mit dem Programm „Fluss, Natur, Leben“ weitere mögliche Standorte für zwei Deichrückverlegungen (Beesenlaublingen und Tornitz) sowie für einen Flutungspolder (Calbe) vorbereitet. Sie sollen künftig dazu beitragen, die Folgen des fortschreitenden Klimawandels und extreme Hochwasserereignisse in ihrer Wirkung zu dämpfen. Insgesamt wurden im Salzlandkreis seit der Jahrhundertflut 2002 rund 127 Millionen Euro in die Verbesserung des Hochwasserschutzes investiert. Bislang sind 13 Maßnahmen fertiggestellt worden (etwa Deichlückenschluss Gottesgnaden und Deichrückverlegung Lödderitzer Forst); 5 weitere im Gesamtvolumen von rund 23 Millionen Euro werden derzeit umgesetzt. Darüber hinaus sind 19 Maßnahmen in Planung bzw. Vorbereitung; hier sollen nochmals rund 89 Millionen Euro investiert werden. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X
Krankenhäuser brauchen große Mengen Wasser – pro Tag und Belegbett bis zu 600 Liter. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Verbrauch liegt in Sachsen-Anhalt aktuell bei 103 Litern pro Person und Tag. Besonders hoch ist der Bedarf etwa für die sterile Aufbereitung von wiederverwendbarem OP-Besteck oder für die Dialyse von Menschen mit eingeschränkter Nierentätigkeit. Beim Klinikbetrieb gelangen zudem Arzneimittel und multiresistente Keime ins Abwasser. Die Universitätsmedizin Halle will hier gegensteuern – durch ein vom Wissenschaftsministerium finanziertes Forschungsprojekt soll das Wassermanagement am Universitätsklinikum Halle (Saale) deutlich nachhaltiger werden. Die Förderung für 2026 über knapp 340.000 Euro überreichte Staatssekretär Dr. Steffen Eichner am heutigen Mittwoch an den Laborleiter des Instituts für Umwelttoxikologie der Universitätsmedizin Halle, Dr. Felix Glahn, der das Forschungsprojekt leitet. Insgesamt fließen bis Mitte 2028 rund 983.000 Euro. Das Projekt läuft mehrstufig: Im ersten Schritt werden bereits seit Mitte 2025 die Wasserverbräuche und Abwasserströme am Klinikum analysiert. Im Fokus stehen dabei Bereiche mit besonders hohem Wasserbedarf wie die Dialyse oder die Sterilgut-Versorgung. Im zweiten Schritt sollen darauf aufbauend technische Lösungen entwickelt werden, um den Trinkwasserverbrauch zu reduzieren, vermehrt Regen- und Grauwasser zu nutzen sowie aus dem Abwasser Wärme zu gewinnen und Arzneimittelrückstände wie auch Keime zu entfernen. Die im Zuge des Projekts erarbeiteten Konzepte sollen auch auf andere Einrichtungen des Gesundheitswesens übertragbar sein. Eichner betonte: „Die möglichst nachhaltige Nutzung von Energie und Wasser ist gerade für das Gesundheitswesen eine enorme Herausforderung, aber auch eine große Chance. Denn wer den Einsatz von Ressourcen konsequent reduziert, schont nicht nur das Klima, sondern spart auch Kosten. Ich freue mich, dass Universität und Uniklinikum Halle hier vorangehen – und dass wir sie bei diesem Zukunftsprojekt kräftig unterstützen können. Ich bin zuversichtlich, dass künftig auch andere Krankenhäuser von den Konzepten profitieren, die im Rahmen des Modellprojekts entstehen werden.“ Projektleiter Dr. Felix Glahn erklärt: „Das Vorhaben verbindet neue Ansätze, die direkt im Krankenhausalltag getestet werden sollen. Ergebnisse aus anderen Krankenhäusern zeigen, dass sich der Trinkwasserverbrauch durch die Nutzung von Regen- und Grauwasser nahezu halbieren lässt. Ein weiterer wichtiger Teil des Projekts sind moderne Verfahren zur Abwasserreinigung, um Rückstände von Arzneistoffen und Krankheitserregern möglichst effektiv und wirtschaftlich aus dem Abwasser zu entfernen – und zwar genau dort, wo sie auftreten. Insbesondere zielen wir darauf ab, den Eintrag von Antibiotika zu überwachen und technisch zu reduzieren, da er die Bildung resistenter Keime begünstigen kann.“ Dr. Matthias Janda, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des Universitätsklinikums Halle (Saale), ergänzte: „Höchste Qualität in der Patientenversorgung erfordert einen enormen Ressourceneinsatz – Wasser und Wärme sind dabei ein oft unterschätzter Faktor. Dieses Projekt gibt uns die Möglichkeit, unseren Verbrauch systematisch zu analysieren und gezielt zu reduzieren, ohne dabei Abstriche bei Hygiene und Patientensicherheit zu machen.“ Am Projekt unter Federführung der Universitätsmedizin Halle und umfassender Beteiligung der Hochschule Magdeburg-Stendal arbeiten neben dem Uniklinikum Halle (Saale) weitere Partner mit – die Gesellschaft zur Förderung von Medizin-, Bio- und Umwelttechnologien (GMBU), das Kompetenzzentrum Wasserwirtschaft und die Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X
Für die Wiederinbetriebnahme der Brennstoffanlage in Bernburg gab es jetzt Grünes Licht vom zuständigen Landesverwaltungsamt. Die Anlagenbau Umweltprojekt GmbH bereitet die Wiederinbetriebnahme ihrer Anlage zur Brennstoffproduktion am Standort Bernburg vor. Das Unternehmen hatte dazu am 12. März 2026 einen entsprechenden Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingereicht. Nach Auswertung der Unterlagen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Die Anforderungen des BImSchG werden weiterhin erfüllt. Die Anlage dient der mechanischen Behandlung nicht gefährlicher, heizwertreicher Abfälle zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen und ist für eine Jahresdurchsatzleistung von bis zu 66.000 Tonnen genehmigt. Die angezeigten Maßnahmen führen zu keiner Änderung von Kapazität, Lagermengen oder Durchsatz. Einzelne technische Anpassungen betreffen unter anderem die Anlagentechnik, etwa die Integration emissionsarmer Verladeprozesse für separierte Stoffströme. Zusätzliche Umweltbelastungen sind dadurch nicht zu erwarten. Brandereignis im April 2025 Am 8. April 2025 war es gegen 3:50 Uhr im Inputbereich der Produktionshalle zu einem Brand gekommen. Rund 200 Tonnen Mischkunststoffe waren betroffen. Große Teile der Halle sowie die Anlagentechnik und Förderbänder wurden beschädigt. Personen kamen nicht zu Schaden. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren zur Brandursache im Juli 2025 ein. Wiederaufbau im genehmigten Bestand Nach dem Brand wurden umfassende Prüfungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten durchgeführt. Auf Grundlage einer Standsicherheitsprüfung sind bauliche Maßnahmen erforderlich, darunter der Austausch einzelner Tragteile und Schraubverbindungen sowie eine großflächige Erneuerung der Hallenfassade. Nach Abschluss dieser Arbeiten steht das Gebäude wieder für den Einbau der Anlagentechnik zur Verfügung. Der Wiederaufbau erfolgt weitgehend im bestehenden, genehmigten Anlagenkonzept. Verbesserter Brandschutz und neue Infrastruktur Ein besonderer Fokus liegt auf der Weiterentwicklung des Brandschutzes. Geplant sind unter anderem Damit sollen die Sicherheitsstandards über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus verbessert werden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1233 |
| Kommune | 1 |
| Land | 1371 |
| Weitere | 35 |
| Wirtschaft | 20 |
| Wissenschaft | 75 |
| Zivilgesellschaft | 152 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 17 |
| Daten und Messstellen | 1012 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 123 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Infrastruktur | 21 |
| Taxon | 164 |
| Text | 1030 |
| Umweltprüfung | 91 |
| WRRL-Maßnahme | 403 |
| unbekannt | 151 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1818 |
| Offen | 830 |
| Unbekannt | 151 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2790 |
| Englisch | 1063 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 53 |
| Bild | 8 |
| Datei | 678 |
| Dokument | 1285 |
| Keine | 754 |
| Unbekannt | 20 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 971 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1226 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2798 |
| Luft | 782 |
| Mensch und Umwelt | 2359 |
| Wasser | 1333 |
| Weitere | 2596 |