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CRM-geothermal Database: Geoscientific and Geochemical Data on Geothermal Systems, with Emphasis on Fluids and Critical Raw Materials in Europe and Eastern Africa

The CRM-geothermal database was created within the Horizon Europe CRM-geothermal project (Grant Agreement No. 101058163) to support the assessment of geothermal systems as sources of both renewable energy and critical raw materials (CRMs). The primary purpose of data collection was to compile, harmonise, and make openly available geoscientific and geochemical data relevant to the occurrence, enrichment, and potential co-production of CRMs from geothermal environments in Europe and East Africa. The database integrates legacy data compiled from peer-reviewed literature, national geological and geothermal databases, and previous European research projects (notably REFLECT), together with new data generated by project partners through field sampling and laboratory analyses. Sampling campaigns targeted geothermal wells and surface manifestations in selected regions, including Türkiye, the East African Rift (Kenya, Tanzania, Malawi), Cornwall (UK), and Iceland. Laboratory analyses include major ion chemistry, trace and critical element concentrations, mineralogical composition, and gas data, determined using methods such as ICP-MS, XRF, and XRD. All records were harmonised using a unified metadata schema, standardised units, and consistent reporting formats. Quality control involved automated validation routines and manual expert review. Each record includes spatial coordinates, sampling context, analytical method, references, and a quality flag indicating data origin and traceability. The database is provided as a structured Excel file and contains interconnected datasets on geothermal wells, fluids, rocks, gases, and mineral precipitates. In total, the dataset comprises 9,773 records covering a wide range of geological settings, from volcanic and metamorphic systems to sedimentary basins. The CRM-geothermal database is FAIR-aligned, openly available, and intended for reuse in geothermal research, resource assessment, and studies on the sustainable co-production of geothermal energy and critical raw materials. Method: The CRM-geothermal database was compiled using a combined approach integrating literature-based data collection, database harmonisation, and new data generation through field sampling and laboratory analysis. Legacy data were collected from peer-reviewed scientific publications, national geological and geothermal databases, technical reports, and previous European research projects, with a particular emphasis on the REFLECT project. Relevant parameters were manually extracted, digitised where necessary, and cross-checked against original sources to ensure consistency and traceability. New data were generated within the CRM-geothermal project through targeted sampling campaigns at selected geothermal sites in Europe and Eastern Africa. Samples of geothermal fluids, rocks, gases, and mineral precipitates were collected from wells and surface manifestations following standard geochemical sampling protocols. Laboratory analyses were performed by project partner institutions using established analytical techniques, including inductively coupled plasma mass spectrometry (ICP-MS) for trace and critical elements, X-ray fluorescence (XRF) for bulk chemical composition, and X-ray diffraction (XRD) for mineralogical characterisation. Gas compositions were determined using gas chromatography and noble gas mass spectrometry where applicable. Detection limits and analytical uncertainties follow laboratory-specific standards and are documented where available. All data were harmonised using a unified metadata schema. Units, parameter names, and reporting formats were standardised, and spatial information was converted to WGS 84 decimal degrees. Quality control was applied through automated validation scripts checking metadata completeness, coordinate validity, and numerical plausibility, followed by manual expert review to ensure scientific coherence and correct sample attribution. The final dataset was organised into interconnected thematic tables (wells, fluids, rocks, gases, and scales) and exported as a structured Excel file for dissemination. Each record includes references, analytical method information, and a quality flag indicating data origin and traceability. Technical Info: The CRM-geothermal data publication is provided as a structured multi-sheet Excel (XLSX) file representing a curated snapshot of the CRM-geothermal database at the time of publication. The dataset was generated through controlled export workflows following data validation and harmonisation. The Excel file contains separate worksheets for thematic data tables (wells, fluids, rocks, gases, and mineral precipitates). Each worksheet preserves unique identifiers, standardised metadata fields, and cross-references between related records, allowing the dataset to be used independently of any external system or software platform.

Messstelle BERNBURG UP, SAALE

Messstelle betrieben von STANDORT MAGDEBURG.

Fließgewässermessstelle obh. Mdg in S. Saale, Wegebr. uth. Unterkotzau, Nördliche Regnitz

Die Messstelle obh. Mdg in S. Saale, Wegebr. uth. Unterkotzau (Messstellen-Nr: 23959) befindet sich im Gewässer Nördliche Regnitz in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des biologischen Zustands, des chemischen Zustands.

Antrag auf Änderungen an der Biogasanlage Weißenborn - 360 Einwendungen und Stellungnahmen werden nun verhandelt

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde eine wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage beantragt. Das Projekt umfasst den Austausch des vorhandenen Feststoffdosierers gegen einen neuen Dosierer mit ca. 170 m³ inklusive Überdachung, den Bau eines Fermenters (Fermenter 2) am Standort des bisherigen Gärrestlagerbehälters 3, dieser soll abgerissen werden, die Umrüstung des vorhandenen Gärrestlagers 1 zum Nachgärer, den Bau eines Gärrestlagerbehälters mit gasdichter Abdeckung einschl. Anpassung Umwallung, Errichtung einer Separation sowie zweier Technik- und Lagercontainer, Bau eines externen Gasspeichers, Errichtung einer Verdichterstation, Errichtung einer neuen Gasaufbereitung (Gaskühlung, Aktivkohlefilter), Errichtung eines Pufferbehälters für Warmwasser inkl. Container für die Druckhaltung, Errichtung eines Büro-/Sozialcontainer, Errichtung eines Gefahrstofflagers in Containerausführung, Errichtung einer Fahrzeugwaage, Bau einer Feststofflagerhalle sowie die Aufhebung Drosselung von BHKW 2. Parallel wurde gemäß § 8a BImSchG die Zulassung eines vorzeitigen Beginns für Tiefbau, Fundamente/ Betonbau, Externer Gasspeicher, Behälterbau Gärrestlager 1 sowie Leitungsbau. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen insgesamt 360 frist- und formgerechte Stellungnahmen und Einwendungen ein. Ein Großteil der Einwendungen wurde durch eine Bürgerinitiative eingereicht. Die Schwerpunkte der Einwendungen betreffen insbesondere bauplanungsrechtliche Fragen, immissionsschutzrechtliche Aspekte wie Geruchs- und Lärmemissionen sowie Verkehrsbelastungen, Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes, wasserrechtliche Belange sowie den Umgang mit Substraten und Gärresten. Diese Fragen werden im Rahmen eines Erörterungstermins mit dem Antragsteller verhandelt. Der Erörterungstermin findet am 24. März 2026 um 10:30 Uhr im Gemeindezentrum Droßdorf (Schulweg 23; 06712 Gutenborn OT Droßdorf) statt. Nach Abschluss des Erörterungstermins wird das Landesverwaltungsamt alle Einwendungen und Stellungnahmen prüfen und gegebenenfalls Anpassungen am Planentwurf vornehmen. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung des Projekts sowie über etwaige Auflagen wird voraussichtlich in den kommenden Monaten getroffen. Hintergrund: Genehmigungsverfahren und Bedeutung des Erörterungstermins Für größere Industrie- und Energieanlagen wie beispielsweise Biogasanlagen schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein umfassendes Genehmigungsverfahren vor. Ziel dieses Verfahrens ist es, sicherzustellen, dass die geplanten Änderungen einer Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen und alle relevanten Sicherheits-, Umwelt- und Planungsaspekte geprüft werden. Dazu zählen insbesondere Emissionen wie Gerüche und Lärm, der Schutz von Boden und Wasser, der Brandschutz sowie Fragen der Verkehrsbelastung und der Bauplanung. Ein zentraler Bestandteil dieses Verfahrens ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Träger öffentlicher Belange und Verbände können innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist Einwendungen einreichen. Diese werden anschließend von der Genehmigungsbehörde ausgewertet. Der Erörterungstermin dient dazu, diese fristgerecht erhobenen Einwendungen gemeinsam mit den Beteiligten offen zu besprechen. Er bietet ein strukturiertes Forum, in welchem: Der Termin ist kein Entscheidungsformat, sondern ein verfahrensbegleitender Schritt, der der Transparenz, der Klärung fachlicher Fragen und der besseren Entscheidungsgrundlage für die Behörde dient. Nach Abschluss des Erörterungstermins wertet die Genehmigungsbehörde alle Informationen aus und trifft anschließend ihre Entscheidung über die beantragte Änderung der Anlage. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zu finden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Naturschutzgroßprojekt 'Trockenhänge an Saale und Unstrut' - Projekt I

Plastic Pirates – deutsche Küste

Kurzbeschreibung Im Projekt "Plastic Pirates – deutsche Küste" begeben sich Schulklassen und Jugendgruppen auf die Suche nach Plastikmüll an den Küsten und am Flusssystem der Elbe – einschließlich ihrer Zuflüsse wie Havel, Mulde oder Saale, ebenso wie am Flusssystem der Donau einschließlich ihrer Zuflüsse. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Forschung. Denn großflächige Daten zum Vorkommen, Verteilung und Ausbreitung von Plastikmüll in Deutschland liegen bisher hauptsächlich aus Citizen-Science-Projekten vor. Der neue Fokus auf ein bestimmtes Flusssystem sowie auf Küstengebiete soll dabei helfen, Zusammenhänge entlang des Flusslaufs besser zu verstehen. Teilnahmemöglichkeiten Schulklassen und Jugendgruppen können an insgesamt vier Aktionszeiträumen teilnehmen, vom Herbst 2023 bis zum Frühjahr 2025. Die begleitenden Lehr- und Arbeitsmaterialien sowie das Aktionsheft führen durch die Aktion und können von Lehrkräften oder Gruppenleiter:innen kostenfrei auf der Plastic Pirates Webseite bestellt werden, solange der Vorrat reicht. Im Zuge der Probennahme machen sich die teilnehmenden Jugendlichen mit dem Ozean und Wasserkreisläufen vertraut. Sie setzen sich mit dem Thema Plastikmüll in der Umwelt auseinander. Dabei lernen sie, was wissenschaftliches Arbeiten bedeutet, und probieren es selbst aus. Was passiert mit den Ergebnissen? Die gesammelten Forschungsdaten werden auf eine zentrale Webplattfom hochgeladen und anschließend von Wissenschaftler:innen der Kieler Forschungswerkstatt und dem Ecologic Institut ausgewertet. Sie sollen auch dazu dienen, passende Lösungen für die Plastikkrise abzuleiten. Das Projekt ist dabei auch Teil der europäischen Initiative "Plastic Pirates – Go Europe!" und es findet eine enge Zusammenarbeit mit weiteren teilnehmenden Ländern in ganz Europa statt. Die Rolle des Ecologic Instituts Das Ecologic Institut unterstützt die Konzeption und Erarbeitung eines neuen Aktionshefts für die Küste, inkl. der Entwicklung einer ergänzenden Methodik, welche federführend durch die Kieler Forschungswerkstatt und gemeinsam mit den europäischen Partnern der Plastic Pirates erfolgt. Zudem ist das Team des Ecologic Instituts im Projekt dafür verantwortlich, Interessierte und Teilnehmende zu betreuen und bei den Probennahmen zu unterstützen. Um die sozialwissenschaftliche Forschung innerhalb des Projekts zu stärken, wird das Ecologic Institut Fokusgruppen mit ausgewählten Schulklassen durchführen. Dabei werden die Erkenntnisse der Probennahmen gemeinsam mit den Wissenschaftlerinnen diskutiert. So werden die Jugendlichen noch stärker in den Forschungsprozess einbezogen und dazu angeregt, die Ergebnisse kritisch zu reflektieren. Ergebnisse Bereits seit 2016 erforschen und kartieren Jugendliche erfolgreich die Plastikverschmutzung in und an Flüssen in Deutschland. Als Teil des Bürgerforschungsprojekts Plastikpiraten schlüpfen sie in die Rolle von Wissenschaftler:innen und untersuchen den Zustand unserer Flüsse. Bereits über 1.300 Datensätze (Stand: Juni 2023) zum Müllvorkommen wurden auf diese Weise zusammengetragen.

Gemeinsame Pressemitteilung von Landesamt für Umweltschutz

Nr.: 09/2025 Halle (Saale), 20.08.2025 Gemeinsame Pressemitteilung von Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) und Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) Die Präsidentin Klimaschutz mit Vorbildwirkung – Netzwerkforum zu Bis 2045 sollen öffentliche Gebäude und Flächen in Sachsen-Anhalt klimaneutral sein. Das sieht der Ressortplan KLIMA des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt vor, der letztes Jahr von der Landesregierung beschlossen wurde. Auf dem Netzwerkforum „Klimaneutral verwalten: Nachhaltiges Liegenschaftsmanagement des Landes Sachsen-Anhalt“ am heutigen Mittwoch haben Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann, der Direktor des Landesbetriebs BLSA, Andreas Grobe sowie LAU-Präsidentin Sandra Hagel gemeinsam mit Fachleuten darüber diskutiert, wie das Ziel der Klimaneutralität langfristig erreicht werden kann. Das Landesamt für Umweltschutz in Halle diente dabei nicht nur als Veranstaltungsort, sondern auch als Vorzeigeprojekt. Der Gebäudekomplex aus den 50ern wurde vor wenigen Jahren umfassend saniert, mit Schwerpunkt auf energetischer Sanierung: leistungsfähige Dämmung, Niedertemperaturheizung, Wärmepumpe und Photovoltaik- Anlage. Inzwischen steht fest: Der Energieverbrauch konnte um etwa 30 % Prozent im Vergleich zu vor der Sanierung reduziert, der Ausstoß von Kohlendioxid um 100 Tonnen gesenkt werden. „Sachsen-Anhalt zählt beim Ausbau erneuerbarer Energien bundesweit zu den Vorreitern und leistet insoweit bereits auch einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz. Wir sind aber noch nicht in allen Bereichen so weit. In den kommenden Jahren stehen wir im Gebäudesektor vor großen Herausforderungen, müssen in energetische Sanierung investieren, um den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken. Hierbei steht auch das Land mit seinen Liegenschaften in Verantwortung. Wir müssen in den kommenden Jahren deutlich mehr in die Sanierung 1 Pressemitteilung klimaneutralem Liegenschaftsmanagement unserer öffentlichen Gebäude investieren. Das Landesamt für Umweltschutz erfüllt hier nach der umfangreichen Sanierung eine Vorbildfunktion. Fast ein Drittel der energiebedingten Emissionen werden bereits eingespart. Es lohnt sich, daran mutig anzuknüpfen. Wertvolle Vorarbeiten dafür wurden vom BLSA bereits geleistet. Darauf können wir aufbauen“, betonte Umweltminister Prof. Armin Willingmann. BLSA-Direktor Andreas Grobe erklärte: „Die Verwaltung und der Betrieb von Landesliegenschaften ist sehr kostenintensiv. Um den Landeshaushalt hier zu entlasten und den Ressortplan KLIMA ernsthaft zu verfolgen, müssen wir auf energieeffizientes Gebäude- und Flächenmanagement setzen“, beschreibt Grobe aus Sicht des oberen Landesimmobilienverwalters. Die strategischen Entscheidungen hierzu sollen auf der Grundlage der Bauzustandserfassung erfolgen, die der BLSA im vergangenen Jahr durchführte. Mit den erhobenen energierelevanten und bauphysikalischen Kenngrößen wird derzeit ein energetischer Sanierungsfahrplan erarbeitet, der sich zum Ziel setzt, die durch das Land benötigten Flächen bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu gestalten. Besonderes Interesse weckte ein Beitrag zu Photovoltaik- Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Die Installation ist seit dem Jahr 2023 grundsätzlich möglich. LAU und BLSA planen eine solche Erweiterung der bestehenden Anlage für kommendes Jahr. An der gemeinsamen Veranstaltung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) und des Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) nahmen rund 50 Interessierte teil, vor allem Vertreter anderer Landesbehörden sowie der Städte und Gemeinden. Auch die nachhaltige Gestaltung von Außenanlagen war Thema auf der Tagung. Bei einem Rundgang erläuterten LAU-Mitarbeiter die Vorteile von Streuobstwiesenelementen und artenreichen Blühwiesen für den Naturschutz. Wer das Gelände des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt selbst erkunden möchte, hat beim Tag des offenen Denkmals die Möglichkeit dazu. Am 14. September 2025 öffnet das LAU von 10:00 bis 14:00 Uhr seine Pforte in der Reideburger Straße 47 für alle Interessierten. 2

Nutzung der Daten des LVermGeo

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Nutzung der Daten des LVermGeo Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt informiert. Ansprechpartner: Daten des LVermGeoNutzung von Daten im Allgemeinen Daten des LVermGeo sind die Daten der Landes- vermessung, des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems im Sinne des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA). Zudem zählen zu den Daten des LVermGeo auch die Daten der Grundstücks­wertermittlung nach dem Baugesetzbuch und der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstücks- werte.Schlichter Genuss von Daten meint lesen, an- schauen und bearbeiten, ohne dass die Daten dabei an die Öffentlichkeit gelangen. Daten der Landesvermessung sind insbeson- dere die Topographischen Landeskartenwerke, Luftbilder, Daten der Grundlagenvermessung und der Geotopographischen Landesaufnahme. Daten des Liegenschaftskatasters sind Daten der Liegenschaftskarte, des Liegenschaftsbuchs und des Vermessungszahlenwerks. Das Geoba- sisinformationssystem beinhaltet die Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskata- sters. Zu den Daten der Grundstückswertermitt- lung zählen insbesondere die Bodenrichtwerte, die Daten der Kauf­ preissammlung und der Grundstücksmarktbericht. Die Daten des LVermGeo werden für die Nutzer in Form von analogen oder digitalen Auszügen, Diensten oder Produkten hoheitlich bereitgestellt und lizenziert. Dabei wird zwischen offen und nichtoffenen Daten unterschieden. LVermGeo Stand03/2026 Mit den Nutzungsbedingungen für die Daten der Landesvermessung, des Liegenschaftskata­ sters, des Geobasisinformationssystems und der Grundstückswertermittlung des LVermGeo wird die Bereitstellung und die Lizenzierung der Da- ten standardisiert, vereinfacht und be­schleunigt. Körperliche Vervielfältigungen von Daten sind z. B. die Papierkopie, der Druck, das Speichern auf Datenträgern nach Scannen oder Digitalisie- ren. Unkörperliche Vervielfältigungen sind insbe- sondere Bildschirmausgaben bei der Server- Cli­ent-Technologie und in nichtöffentlichen Daten- netzen (Intranet). Verbreitung ist jedes Anbieten oder Inverkehr- bringen von Daten in körperlicher Form in der Öf- fentlichkeit z. B. durch Verkauf oder Schenkung. Öffentliche Wiedergabe ist jedes Verfügbarma- chen von Daten in unkörperlicher Form in der Öf- fentlichkeit z. B. zur Ansicht oder zum Download im Internet. Offene Daten des LVermGeo Als „offene Daten“ (Open Data) werden Daten in einem offenen Format bezeichnet, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen als Ansprechpartner gern zur Verfügung und geben weitere Informationen zu den Dienstleistungen unserer Behörde. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt E-Mail: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de Standorte der Geokompetenz-Center: Scharnhorststraße 89 39576 Stendal Telefon: 03931 252-106* Telefax: 03931 252-499 Otto-von-Guericke-Str. 15 39104 Magdeburg Telefon: 0391 567-7864* Telefax: 0391 567-7821 Kühnauer Straße 164 a-b 06846 Dessau-Roßlau Telefon: 0340 50250-333* Telefax: 0340 50250-320 Neustädter Passage 15 06122 Halle (Saale) Telefon: 0345 6912-481* Telefax: 0345 6912-133 * Telefonnummer des Geokompetenz-Centers Öffnungszeiten der Geokompetenz-Center: Mo, Di, Do, Fr 8:00 - 13:00 Uhr sowie individuelle Terminvereinbarung online und telefonisch Internet: geodatenportal.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de Folgende Daten des LVermGeo sind offen und werden über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt geodatenportal.sachsen-anhalt.de Nutzungsbedingungen des LVermGeo kostenfrei bereitgestellt, soweit sie keiner rechtlichen Zu- gangsbeschränkung unterliegen, kein geistiges Eigentum Dritter enthalten oder aus Gründen des Schutzes perso- nenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugäng- lich sind: • Daten des SAPOS® (EPS, HEPS, GPPS) • Daten des Quasigeoids • ALKlS®-Präsentationsausgaben • ALKIS®-Datensätze • ATKIS®-Präsentationsausgaben • ATKIS®-Datensätze (DOP, DTK, DTÜK, DLM, DGM, DOM, bDOM) • 3D-Messdaten • Luftbilder • Karten früherer Bearbeitungsstände • Hausumringe, Gebäudereferenzen • 3D-Gebäudemodelle • INSPIRE-Datensätze • Bodenrichtwert-Präsentationsausgaben • Bodenrichtwert-Datensätze • Grundstücksmarktberichte sowie daraus abgeleitete Datensätze. Bestimmte, mit den Nutzungsbedingungen des LVermGeo erlaubte Nutzungen sind beispielsweise das Vervielfältigen nichtoffener Daten in körperlicher oder unkörperlicher Form - oder die Nutzung in unveränderter Form für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit sowie in Ver- fahren vor Behörden. Auch dürfen nichtoffene Daten an Auftragnehmer - das sind Personen, die im Auftrag anderer Personen deren Daten bearbeiten - weitergegeben werden. Wenn darüber hinaus eine Nutzung nichtoffener Daten be- absichtigt ist, bedarf es einer gesonderten Lizenzierung. Dieses kann nach einer individuellen Beratung zu Ihren Nutzungswünschen erfolgen. Kommen Sie auf uns zu! Informationen zur Nutzung und Lizenzierung Weitere Information können Sie im Internet unter geodaten- portal.sachsen-anhalt.de entnehmen. Schauen Sie doch mal herein! Diese offenen Daten des LVermGeo dürfen (kosten)frei genutzt werden unter der Lizenz ,,Datenlizenz Deutsch- land - Namensnennung - Version 2.0“ (www.govdata.de/ dl-de/by-2-0) und zwar auch dann, wenn solche Daten in anderer Weise und Form vom LVermGeo kostenpflichtig auf Antrag abgegeben werden. Sie dürfen unter der Bezeichnung des Bereitstellers z. B. für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nut- zung vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden. Zudem könnten offene Daten mit eigenen Daten und Daten An- derer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden. Auch die Einbindung in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken ist gestattet. Daten der Landesvermessung: Digitale Orthophotos Nichtoffene Daten des LVermGeo Als „nichtoffene Daten“ werden diejenigen Daten bezeich- net, die gesetzlichen Zugangsbeschränkungen unterlie- gen, geistiges Eigentum Dritter oder aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur einge- schränkt zugänglich sind. Folgende Daten des LVermGeo sind nichtoffene Daten: LVermGeo Stand:03/2026 • Orthophotos mit einer Bodenauflösung von 10 cm je Pixel • Datensätze, Festpunktbeschreibungen und Festpunkt- listen der Auszüge aus der Grundlagenvermessung • Eigentumsangaben des Liegenschaftskata­sters zu Dritten • Grundbuchangaben zu Grundstücken Drit­ter • beschreibende Angaben der Auszüge aus dem Liegen- schaftskataster • Kaufpreissammlung • Amtliche Hauskoordinaten Sofern die Nutzung nichtoffener Daten- insbesondere die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe - gesetzlich einer Erlaubnis bedarf, erfolgt diese durch das LVermGeo kostenfrei mit seinen Nutzungsbedingungen für bestimmte Nutzungen oder kostenpflichtig auf Antrag mit gesonderter Lizenzierung. Daten der Landesvermessung: Topographische Landeskartenwerke Daten des Liegenschaftskatasters: Liegenschaftskarte und -buch Daten der Grundstückswertermittlung: Bodenrichtwerte Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Gewässerentwicklungskonzepte in Sachsen-Anhalt GEK Ohre-Beber (2025) GEK Selke (2025) GEK Schnauder / Wethau / Unstrut (2024) GEK Uchte-Tanger (2024) GEK Kleine Flämingbäche (2023) GEK Luppe, Salza (2022) GEK Holtemme, Ilse, Ecker (2020) GEK Aller (2019) GEK Tucheim-Parchener Bach (2019) GEK Aland (2015) GEK Ehle-Ihle (2015) GEK Weiße Elster (2015) GEK Nuthe (2014) GEK Milde/Biese (2014) GEK Obere Bode (2014) GEK Untere Bode (2013) GEK Jeetze/Dumme (2012) GEK Rossel (2010)

In Sachsen-Anhalt stellen Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) gebietsbezogen detaillierte Grundlagen für die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands dar. Bei den Inhalten der GEK handelt es sich um wasserwirtschaftlich-konzeptionelle Fachgrundlagen, welche nicht die erforderlichen rechtlichen Verfahren (Genehmigungs- oder Feststellungsverfahren) vorwegnehmen oder ersetzen. Die Bearbeitung der Gewässerentwicklungskonzepte erfolgt vor der Kulisse der im Land ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper (OWK), auf Basis der für den Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ermittelten OWK-Zustandsbestimmungen, den Ausweisungen erheblicher Veränderungen in diesen OWK sowie auf Grundlage der benannten landesweiten Vorranggewässer zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit. Die fachlich-inhaltliche Bearbeitung der GEK erfolgt im Auftrag des LHW durch ausgewählte, qualifizierte Planungsbüros. Begleitet wurde der Planungsprozess durch Projektarbeitsgruppen, welche sich aus Behörden, Institutionen, Verbänden und verschiedenen Interessengruppenvertretern interdisziplinär zusammensetzten. Zudem wurden die Ergebnisse der GEK in diesem Planungsstadium - unter Moderation der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH - mit den potentiell durch Maßnahmen betroffenen Nutzern und Flächeneigentümern diskutiert, um bereits im Vorfeld der Umsetzung eine weitgehende Akzeptanz zu erreichen. Die GEK-Maßnahmen wurden hochwasserneutral oder - wenn möglich - hochwasser­schutzverbessernd konzipiert, wobei Synergieeffekte von Zielstellungen und Inhalten europäischer Nachbarrichtlinien, wie die der Hochwasserrisikomanagement - Richtlinie oder der Flora-Fauna-Habitat - Richtlinie, einbezogen und beachtet wurden. Der fortlaufenden zeitlichen und planerischen Entwicklung geschuldet, werden Gewässerentwicklungsmaßnahmen in nachfolgenden Planungsstadien im Einzelfall weitestgehend an räumlich konkretisierte Nutzungs- und Schutzinteressen Dritter angepasst mit dem grundsätzlichen Ziel, in diesem Handlungsfeld eine nachhaltig - konfliktarme Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Sachsen-Anhalt zu erreichen. Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Ohre / Beber“ wurden im November 2024 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das innerhalb einer Projektarbeitsgruppe abgestimmte Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. In diesem GEK wurden die Einzugsgebiete von Ohre und Beber auf einer Gesamtlänge von 279 km konzeptionell bearbeitet. Das Projektgebiet des GEK Ohre / Beber umfasst eine Fläche von 1.602 km" und befindet sich im Landkreis Börde, der kreisfreien Stadt Magdeburg, dem Altmarkkreis Salzwedel sowie zu einem kleinen Anteil von 2,5 km im Bundesland Niedersachsen. weitere Informationen Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Selke“ wurden im November 2024 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das innerhalb einer Projektarbeitsgruppe abgestimmte Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. In diesem GEK wurde das Einzugsgebiet der Selke mit ausgewählten Nebengewässern konzeptionell bearbeitet. Das Projektgebiet des GEK Selke umfasst eine Fläche von 483 km² und liegt in den Landkreisen Harz, Salzlandkreis und Mansfeld-Südharz. weitere Informationen Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept "Schnauder / Wethau / Unstrut" wurden im Frühjahr 2024 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Innerhalb der Landesgrenze Sachsen-Anhalts wurden die räumlich nicht zusammenhängenden Einzugsgebiete der Fließgewässer Große Schnauder (111 km²), Wethau (123 km²) und Unstrut (435 km²) inklusive ausgewählter Nebengewässer untersucht. Die Einzugsgebiete der zu betrachtenden Gewässer befinden sich im Saalekreis und Burgenlandkreis. weitere Informationen Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Uchte/ Tanger“ wurden im November 2023 abgeschlossen. Im Konzept wurden die Einzugsgebiete der Fließgewässer Uchte mit 496 km² und Tanger 465 km²) inklusive ausgewählter Nebengewässer bearbeitet. Das Projektgebiet umfasst damit zu­sammen eine Fläche von 961km² und einer Gewässerlänge von 233 km. weitere Informationen... Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Kleine Flämingbäche“ wurden im März 2023 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Innerhalb der Landesgrenze Sachsen-Anhalts wurden im Fläming und Vorfläming die räumlich zusammenhängenden Einzugsgebiete der Fließgewässer Olbitzbach, Wörpener Bach, Grieboer Bach und Zahna inklusive ausgewählter Nebengewässer auf einer Gesamtfläche von 323 km² untersucht. Die Einzugsgebiete der zu betrachtenden Gewässer befinden sich im Landkreis Wittenberg. Ein kleiner Teil im Westen ohne projektrelevante Fließgewässer befindet sich in der Stadt Dessau-Rosslau. Auf einer Länge von 133 km wurde der ökologische Zustand der Gewässer erfasst und bewertet. Im Projektgebiet wurden darüber hinaus 118 Wanderhindernisse, darunter 57 Stauanlagen, 20 Verrohrungen und 34 Sohlbauwerke, erfasst, welche die lineare Durchgängigkeit beeinflussen und zu hydromorphologischen Defiziten beitragen. weitere Informationen... Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Luppe/ Salza“ wurden im November 2022 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das Konzept der Öffentlichkeit vor­gestellt. Innerhalb der Landesgrenze Sachsen-Anhalts wurden die Fließgewässersysteme der Luppe mit den Nebengewässern Augraben und Klinkengraben sowie der Salza mit den Nebengewäs­sern Böse Sieben, Querne, Weida und Laweke untersucht. Die Einzugsgebiete der zu be­trachtenden Gewässer befinden sich in den Landkreisen Merseburg und Mansfeld-Südharz und umfassen eine Fläche von ca. 682 km². Auf einer Länge von 110 km wurde der ökolo­gi­sche Zustand der Gewässer erfasst und bewertet. Im Projektgebiet wurden darüber hinaus ca. 230 Wanderhindernisse, darunter 25 Stauanlagen, 60 Verrohrungen und 142 Sohlbauwerke, erfasst die die lineare Durchgängigkeit beeinflussen und zu hydromorphologischen Defiziten beitragen. weitere Informationen... Die Arbeiten am Gewässerentwicklungskonzept „Holtemme, Ilse, Ecker“ wurden im November 2020 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird das Konzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Innerhalb der Landesgrenze Sachsen-Anhalts wurden die Fließgewässersysteme Holtemme, Ilse und Ecker untersucht. Die Einzugsgebiete dieser Flüsse liegen im Landkreis Harz bzw. im nördlichen Vorharz und umfassen eine Gesamtfläche von ca. 534 km². Auf einer Länge von 190 km wurde der ökologische Zustand der Gewässer erfasst und bewertet. Im Projektgebiet wurden darüber hinaus ca. 200 Wanderhindernisse erfasst, die die lineare Durchgängigkeit beeinflussen und zu hydromorphologischen Defiziten beitragen. weitere Informationen... Die Arbeit am GEK Tucheim-Parchener Bach wurde im Mai 2019 abgeschlossen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen werden die innerhalb einer Projektarbeitsgruppe abgestimmten Materialien der Öffentlichkeit vorgestellt. In diesem GEK wurde das Einzugsgebiet des Tucheim-Parchener Baches bis zur Mündung in den Elbe-Havel Kanal mit seinen verschiedenen Teileinzugsgebieten auf einer Gesamtfläche von 264 km² zusammenfassend konzeptionell bearbeitet. Das Projektgebiet des GEK und die zu betrach­tenden Gewässer befinden sich vollständig im Landkreis Jerichower Land. weitere Informationen... Die Arbeit am GEK Ehle-Ihle wurde im November 2015 abgeschlossen. Am 06. November 2015 wurde das GEK in Gommern vorgestellt. Die im GEK bearbeitete Gebietskulisse bezieht sich auf die zusammenfassende Bearbeitung der ... weitere Informationen... Das GEK Nuthe wurde im August 2014 abgeschlossen. Das Einzugsgebiet der Nuthe umfasst eine Gesamtfläche von 497 km². Es wurden etwa 105 km Fließgewässerlänge untersucht. weitere Informationen... Das GEK Milde/Biese wurde im August 2014 abgeschlossen. Das Einzugsgebiet des Fließgewässersystems  Milde/Biese umfasst eine Gesamtfläche von 973 km². Es wurden etwa 198 km Fließgewässerlänge untersucht. weitere Informationen... Das GEK Obere Bode wurde im August 2014 abgeschlossen. Das Teileinzugsgebiet der Oberen Bode reicht von den Quellen im Harz bis Krottorf nördlich von Gröningen und umfasst ... weitere Informationen... Das GEK Untere Bode wurde im Frühjahr 2013 abgeschlossen. Das Einzugsgebiet der Unteren Bode umfasst den Bodeabschnitt von Krottorf bis zur Mündung in die Saale mit einer Gesamtfläche von 718 km². Es wurden ... weitere Informationen... Das GEK Jeetze/Dumme wurde im Dezember 2012 abgeschlossen. Das Einzugsgebiet des Fließgewässersystems  Jeetze - Dumme umfasst eine Gesamtfläche von ... weitere Informationen... Das GEK Rossel wurde im August 2010 abgeschlossen. Das Einzugsgebiet der Rossel umfasst eine Gesamtfläche von 195 km². Es wurden etwa 27 km Fließgewässerlänge untersucht... weitere Informationen...

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