Erste Auswertungen der Messkampagnen von Bundes- und Landesbehörden bestätigen bisherige Modellrechnungen und verbessern das Verständnis von Hochwasserabläufen. Im Mai und Juni des Jahres 2013 traten in den deutschen Flussgebieten außerordentliche Hochwasser auf. Die Elbe wies in einigen Abschnitten neue Höchstwasserstände auf. Insbesondere aus der Saale strömten große Wassermassen in den Fluss ein, sodass das Hochwasser unterhalb der Saalemündung deutlich höher auflief als beim Sommerhochwasser 2002; bei Magdeburg-Buckau lag der Scheitel 75 cm über dem bisherigen Höchststand. Um die Elbe zu entlasten, aktivierte man den Elbe-Umflutkanal bei Magdeburg, sperrte Nebenflüsse ab und setzte die Havelniederung kontrolliert unter Wasser. Auch durch einige Deichbrüche wurden teilweise erhebliche Volumina aus der Elbe abgeführt. Das führte zu einem Absunk der Wasserspiegel im Bereich mehrerer Dezimeter. Trotzdem wurde in Magdeburg nach Angaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde mit ca. 5.100 m3?s ein Hochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 200 bis 500 Jahren erreicht. Mehrere Institutionen der Elbe-Anrainerländer und des Bundes führten Messungen während des Hochwassers durch. Die BAW benötigt insbesondere Messwerte von Oberflächen- und Grundwasser, um mit ihnen Modelle zu überprüfen. Hauptziel einer Messkampagne vom 7. bis 13. Juni 2013 war deshalb, zwischen Riesa bei Elbe (El)-km 106 und dem Wehr Geesthacht (El-km 586 ) nah am Hochwasserscheitel den Wasserspiegel etwa in der Flussachse zu messen. Begleitend wurden Durchflussmessungen durchgeführt, die dazu dienten, sowohl den Abfluss als auch Durchflussanteile und Fließgeschwindigkeiten zu ermitteln. Am 14. Juni 2013 wurden im Bereich der Deichrückverlegung Lenzen (bei El-km 480) zusätzlich Fließgeschwindigkeiten in den Deichschlitzen gemessen. Diese wurden durch punktuelle Grund- und Oberflächenwasser-Messungen ergänzt. Die Auswertung der Messungen wird noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Schon jetzt ist aber klar, dass die Ergebnisse von großem Nutzen sein werden, um die Prozesse in der Natur besser verstehen und beschreiben zu können. Auch tragen sie dazu bei, die Strömungsmodelle der (acronym = 'Bundesanstalt für Wasserbau') BAW zu validieren. Zwei erste Auswertungen machen dies deutlich.
Auftragnehmer: G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH Im Rahmen dieses Projektes wurde der verfügbare Datenbestand zu Sedimentmengen und Sedimentbeschaffenheit recherchiert, ausgewertet und dokumentiert. Es erfolgten Gewässerbegehungen und die messtechnische Bestimmung von Sedimentmächtigkeiten sowie die Ableitung der entsprechenden Sedimentvolumina an den identifizierten Gewässerschwerpunktbereichen. Ausgewählte Sedimentablagerungen wurden beprobt und hinsichtlich des bodenmechanischen Zustandes und der chemischen Zusammensetzung untersucht. Hier können Sie die Unterlagen des Fachgutachtens "Bestandsaufnahme belasteter Altsedimente in ausgewählten Gewässern Sachsen-Anhalts“ im pdf-Format herunterladen. Zum Lesen der Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader. Teil I Sedimenterkundung Teil I - Textteil Bericht Sedimenterkundung pdf-Datei öffnen [ca. 1,1 MB] Teil I - Anlagen Anlage 1 - Übersichtskarte mit allen angefahrenen Punkten pdf-Datei öffnen [ca. 2,8 MB] Anlage 2.1 - Karte Sedimentmächtigkeiten Sachsen-Anhalt pdf-Datei öffnen [ca. 2,8 MB] Anlage 2.2 - Karte Sedimentmächtigkeit Bode pdf-Datei öffnen [ca. 1,7 MB] Anlage 2.3 - Karte Sedimentmächtigkeit Havel pdf-Datei öffnen [ca. 1,9 MB] Anlage 2.4 - Karte Sedimentmächtigkeit Nebenstruktur Saale pdf-Datei öffnen [ca. 2,2 MB] Anlage 2.5 - Karte Sedimentmächtigkeit Schlenze pdf-Datei öffnen [ca. 1,9 MB] Anlage 2.6 - Karte Sedimentmächtigkeit Schwarze Elster pdf-Datei öffnen [ca. 1,8 MB] Anlage 2.7 - Karte Sedimentmächtigkeit Weiße Elster pdf-Datei öffnen [ca. 2,2 MB] Anlage 3.1 - Karte Sedimentvolumen Sachsen-Anhalt pdf-Datei öffnen [ca. 2,9 MB] Anlage 3.2 - Karte Sedimentvolumen Bode pdf-Datei öffnen [ca. 1,7 MB] Anlage 3.3 - Karte Sedimentvolumen Havel pdf-Datei öffnen [ca. 1,9 MB] Anlage 3.4 - Karte Sedimentvolumen Nebenstruktur Saale pdf-Datei öffnen [ca. 2,2 MB] Anlage 3.5 - Karte Sedimentvolumen Schlenze pdf-Datei öffnen [ca. 1,9 MB] Anlage 3.6 - Karte Sedimentvolumen Schwarze Elster pdf-Datei öffnen [ca. 1,8 MB] Anlage 3.7 - Karte Sedimentvolumen Weiße Elster pdf-Datei öffnen [ca. 2,2 MB] Anlage 4 - Tabelle Anfahrten, Sedimentmächtigkeit, -volumen pdf-Datei öffnen [ca. 0,1 MB] Anlage 5.1 - Peilstangensondierung Bode, Schlenze, Weiße Elster, Saale Seitenstrukturen pdf-Datei öffnen [ca. 1,5 MB] Anlage 5.2 - Peilstangensondierung Hauptsaale pdf-Datei öffnen [ca. 0,2 MB] Anlage 5.3 - Peilstangensondierung Havel, Schwarze Elster pdf-Datei öffnen [ca. 0,3 MB] Anlage 6 a - Begehungsprotokolle Weiße Elster pdf-Datei öffnen [ca. 5,2 MB] Anlage 6 b - Begehungsprotokolle Schlenze pdf-Datei öffnen [ca. 2,0 MB] Anlage 6 c - Begehungsprotokolle Wipper pdf-Datei öffnen [ca. 8,8 MB] Anlage 6 d - Begehungsprotokolle Unstrut pdf-Datei öffnen [ca. 2,2 MB] Anlage 6 e - Begehungsprotokolle Mulde pdf-Datei öffnen [ca. 5,7 MB] Anlage 6 f - Begehungsprotokolle Schwarze Elster pdf-Datei öffnen [ca. 5,0 MB] Anlage 6 g - Begehungsprotokolle Havel pdf-Datei öffnen [ca. 9,3 MB] Anlage 6 h - Begehungsprotokolle Laucha pdf-Datei öffnen [ca. 3,3 MB] Anlage 6 i - Begehungsprotokolle Luppe pdf-Datei öffnen [ca. 0,3 MB] Anlage 6 j - Begehungsprotokolle Bode pdf-Datei öffnen [ca. 13,6 MB] Anlage 6 k - Begehungsprotokolle Saale pdf-Datei öffnen [ca. 9,1 MB] Teil II Sedimentuntersuchung Teil II - Textteil Bericht Sedimentuntersuchung pdf-Datei öffnen [ca. 13,2 MB] Teil II - Anlagen Anlage 1 - Übersichtskarte Probenahmestandorte pdf-Datei öffnen [ca. 1,3 MB] Anlage 2.1 - Karte Probenahme Gewässerbereich Halle pdf-Datei öffnen [ca. 0,3 MB] Anlage 2.2 - Karte Probenahme Mühlgraben Holleben pdf-Datei öffnen [ca. 0,3 MB] Anlage 3.1 - Karte Verteilung Zn Bode pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB] Anlage 3.2 - Karte Verteilung Hg Bode pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB] Anlage 3.3 - Karte Verteilung Dioxine Bode pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB] Anlage 3.4 - Karte Verteilung PAK-5 Bode pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB] Anlage 4 - Probenahmeprotokolle pdf-Datei öffnen [ca. 0,8 MB] Anlage 5 - Laborberichte pdf-Datei öffnen [ca. 17,1 MB] Anlage 6 - Protokolle Partikelmessung pdf-Datei öffnen [ca. 12,9 MB]
Kriterienkatalog für eine Teilnahme Impressum Diese Schrift wird vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt digital und kostenlos herausgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Herausgeber Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 33 – Geschäftsstelle Umweltallianz Reideburger Str. 47 • 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-0 Fax: 0345 5704-190 E-Mail: umweltallianz@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Web: lau.sachsen-anhalt.de Stand Die aufgeführten Gesetze und Verordnungen entsprechen dem Stand Dezember 2022. Bitte beachten Sie die danach eingetretenen gesetzlichen Änderungen. Impressum 2 Hinweise zur Arbeit mit dem Dokument Die Umweltallianz Sachsen-Anhalt wurde 1999 als freiwillige Vereinbarung zur Förderung einer umweltgerechten Wirtschaftsentwicklung zwischen der Lan- desregierung und der Wirtschaft geschlossen. Voraussetzung für die Teilnahme an der Umweltallianz ist mindestens eine frei- willige Umweltschutzleistung, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus erbracht wird. Die Leistungen müssen qualitative und quantitative Ziel- stellungen enthalten und sich überwiegend in Sachsen-Anhalt auswirken. Die anrechenbaren Maßnahmen müssen in den letzten drei Jahren vor der Antrag- stellung realisiert worden sein bzw. nachprüfbar in einem absehbaren Zeitraum (max. 3 Jahre) umgesetzt werden. Es können nur Leistungen angerechnet werden, die nicht gesetzlichen oder be- hördlichen Regelungen unterliegen. Ausnahme: Unternehmen/Institutionen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EMAS und/oder ISO 14001 verfügen, erfüllen damit die Voraussetzungen für eine Allianzteilnah- me – auch wenn die Zertifizierung ggf. durch gesetzliche Vorgaben gefordert wird. Unabhängig von den angestrebten Umweltzielen ist es wichtig, dass die Leistungen seitens der Unternehmen hinsichtlich ihrer umweltentlastenden Wir- kung beschrieben werden. Ziel ist die kontinuierliche Verbesserung des betrieb- lichen Umweltschutzes. Maßnahmen/Leistungen, die für eine Allianzteilnahme berücksichtigt werden können, finden Sie auf den folgenden Seiten. Die hier aufgeführten Möglich- keiten zeigen, dass auch Ihr(e) Unternehmen/Institution angesichts der breiten Spanne von anrechenbaren Umweltschutzleistungen Mitglied der Umweltallianz werden kann. Das Bewerbungsformular für eine Teilnahme an der Umweltallianz finden Sie hier: Bewerbungsformular Für Nachfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Landesamt für Umweltschutz zur Verfügung. Kontaktdaten: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 33 – Geschäftsstelle Umweltallianz Reideburger Straße 47 • 06116 Halle (Saale) Ansprechpartner: Lydia Gorn, Tel.: 0345 5704-377 Ronny Möbus, Tel.: 0345 5704-376 E-Mail: umweltallianz@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Hinweise zur Arbeit mit dem Dokument 3
Ziel des Projektes ist die aktuelle Bestandserfassung dieser geheimnisvollen, nachtaktiven, hochgradig gefährdeten Vogelart, die nur noch in ausgewählten Landschaftsbereichen Sachsen-Anhalts nennenswerte Brutbestände aufweist. Für viele Menschen ist der nur wenig mehr als drosselgroße, braun gefärbte Wachtelkönig nur ein 'Phantom, da er sich nur äußerst selten außerhalb der dichten Wiesenvegetation aufhält. Dabei kannte man die aufgrund ihrer Lautäußerungen volkstümlich als 'Wiesenknarrer bezeichnete Rallenart früher als häufigen Vogel der Wiesen in Flussauen. Der Wachtelkönig (sein lateinischer Name 'Crex crex ist dem lauten Ruf des Männchens nachempfunden) verdient heute unsere volle Aufmerksamkeit. Er leidet, wie kaum ein anderer, unter intensiver Landwirtschaft, Grünlandumbruch und Grundwasserabsenkung sowie der Zersiedelung und Eindeichung einst großflächiger Überschwemmungsgebiete und zählt mittlerweile zu den global gefährdeten Vogelarten. Die Mahd oder Beweidung in den Brutgebieten der Art, die aufgrund des Klimawandels und dem zeitigen Absinken der Wasserstände zunehmend schon im Mai und Juni stattfinden, bedeuten vielfach den Verlust des Nestes oder den Tod der Jung- und Altvögel, welche Weidetieren oder Mähgeräten nicht rechtzeitig ausweichen können. Der Bestand der Art umfasst in Sachsen-Anhalt nach aktuellen Hochrechnungen vermutlich nicht mehr als 100 bis 150 rufende Männchen, deren Stimme zwischen Mitte Mai und Ende Juni nachts aus Flussauen der Saale, Elster, Elbe und Havel erschallt. Die Vögel versuchen mit ihrer minutenlang vorgetragenen Rufreihe überfliegende Weibchen anzulocken. Deshalb sind die Rufe sehr laut und können auch vom Menschen unter guten Bedingungen bis in einbem Kilometer Entfernung noch gehört werden. Einige Vögel nutzen neben Feuchtgrünländern aber auch Brachen, ungenutzte Gewerbegebiete, Äcker und Röhrichte zur Brut, weshalb in Sachsen-Anhalt - mit Ausnahme des Hochharzes, der Wälder und Trockengebiete sowie Ortschaften - nahezu flächendeckend nach der Art gesucht werden soll. Besonders in den Europäischen Vogelschutzgebieten, von denen im Land mehr als ein Dutzend von der Art besiedelt werden, will der NABU alles daran setzen, die Brutbedingungen für die Art entscheidend zu verbessern. Eine punktgenaue Kartierung der rufenden Männchen ist nötig, um gemeinsam mit den zuständigen Naturschutzbehörden und dem jeweiligen Landwirt Nestschutzzonen festzulegen, in denen die Weibchen ungestört brüten und ihre bis zu zehn Jungen großziehen können. Wie Studien aus England belegen, kann damit der Bestand der seltenen und gefährdeten Art nachhaltig positiv beeinflusst werden.
Dieser Datensatz enthält die Messdaten der Messstelle Hy Jena (Haltestelle Holzmarkt, BK 11) / (Unterflur) in Thüringen. Grundwasserkörper: Nordoestliche Saale - Roda - Buntsandsteinplatte. Messstellen-Art: Bohrung.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Von der so genannten Abwasserabgabe profitierte der Landkreis Börde im Jahr 2025 mit rund 240.000 Euro . Das Geld floss in eine Maßnahme in Oschersleben (OT Altbrandsleben). Im Jahr 2025 verzeichnete das Landesverwaltungsamt Einnahmen aus der Abwasserabgabe in Höhe von 14 Mio. EUR (Stand 31.12.2025). Diese beruhen auf insgesamt ca. 1.800 Bewertungen von Abwassereinleitungen, in deren Ergebnis diese Umweltabgaben verhängt wurden. Im Jahr zuvor wurden 14,1 Mio. EUR eingefordert. Landesweit ist erfreulicherweise ein leichter Rückgang der Anzahl der Schmutzwassereinleitungen zu verzeichnen. „Wer Gewässer durch das Einleiten von Abwasser verschmutzt, muss dafür ein zweckgebundenes Ressourcennutzungsentgelt zahlen. Das ist die Wirkungsweise der so genannten Abwasserabgabe. Sie wurde im Jahre 1976 eingeführt, als erste Umweltabgabe überhaupt.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist vom Verursacher eine Abgabe zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe und Schädlichkeit der eingeleiteten Abwasserfracht. Die Abwasserabgabe sorgt dafür, dass für die Nutzung der Gewässer für das Beseitigen von Abwasser eine finanzielle Kompensation gezahlt werden muss. Sie soll den Vorteil abschöpfen, den die Inanspruchnahme dieses öffentlichen Guts für den Einleiter hat. Für die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe ist in Sachsen-Anhalt zentral das Landesverwaltungsamt zuständig. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist im Wesentlichen für den Gewässerschutz zu verwenden und wird so in die heimische Umwelt reinvestiert. Mit diesen Mitteln wurden im Jahr 2025 landesweit 16 Maßnahmen fertiggestellt, für die Fördermittel von ca. 11 Mio. Euro bereitgestellt wurden. Im Jahr 2025 wurden darüber hinaus 10 Maßnahmen mit Zuwendungen von rund 4,7 Mio. EUR aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe neu bewilligt, die sich nun in der Umsetzung befinden. Hintergrund Gewässer durch das Einleiten von Abwasser nutzen zu dürfen: Dies hat einen Preis, einerlei, ob das Einleiten vermeidbar wäre oder nicht. Werden Überwachungswerte überschritten, handelt es sich um eine übermäßige Nutzung - dann ist der Preis entsprechend höher. Das aber kann der Einleiter in aller Regel vermeiden, indem er entsprechende Vorsorge trifft, um seine Anlagen unter allen zu erwartenden Betriebszuständen ordnungsgemäß betreiben zu können. Die Abwasserabgabe flankiert gewissermaßen die Gebote und Verbote des Wasserrechts. Die jährlichen Einnahmen in diesem Bereich schwanken daher naturgemäß. Investiert der Einleiter in seine Anlagen, um die Reinigungsleistung zu verbessern und um zusätzliche Einwohner anzuschließen, kann er solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Abwasserabgabe verrechnen. Seit einigen Jahren betrifft das ungefähr die Hälfte der landesweit festgesetzten Abwasserabgabe; zuvor war der Anteil noch deutlich höher. Investitionen in den Anlagenbestand werden also prämiert. Die Abwasserabgabe setzt auch insoweit wirtschaftliche Impulse. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht für Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Verfügung. In Sachsen-Anhalt sind so seit 1995 rund 250 Mio. EUR in die Abwasserinfrastruktur der kommunalen Aufgabenträger geflossen. Davon haben vor allem die Verbraucher als Gebührenzahler profitiert. Aber ebenso sind Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung oder zur Verbesserung der Gewässergüte zu finanzieren. Gewässerschutz braucht Kontrollen und Förderung Kontrollen sind essenziell für den Gewässerschutz – sie umfassen technische Überwachung, Probenahmen, Genehmigungen und die Kontrolle geförderter Bauprojekte. Ungefähr 750 industrielle und gewerbliche Anlagen unterliegen in Sachsen-Anhalt den speziellen Vorschriften der Industrieemissionsrichtline der Europäischen Union. Dazu gehören beispielsweise Chemieanlagen, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen. Oft sind dabei auch wasserrechtliche Tatbestände betroffen und müssen regelmäßig u.a. durch die Wasserwirtschaftsingenieure des Landesverwaltungsamtes kontrolliert werden. Bei kommunalen Abwassermaßnahmen, die vom Landesverwaltungsamt bezuschusst werden, wird der Baufortschritt überwacht und Auszahlungsanträge freigegeben. Allein 2025 hat das LVwA aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) 28,9 Mio. Euro für 25 wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewilligt. Hinzu kamen weitere 10 Bewilligungen aus nationalen Mitteln für weitere wasserwirtschaftliche Maßnahmen mit einem Umfang von ca. 4,7 Mio. Euro. Die Zuschüsse sollen dazu beitragen, dass die kommunalen Anlagen auf einem sehr hohen technischen Stand und die Gebühren und Beiträge der Einwohner in einem verträglichen Rahmen bleiben. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Das Planfeststellungsverfahren für den 380 kV-Ersatzneubau der Hochspannungsleitung von Perleberg nach Stendal/West (Abschnitt Sachsen-Anhalt) hat einen wichtigen Meilenstein erreicht. An morgen werden zwei Tage lang über 138 Einwendungen und Stellungnahmen verhandelt. Das Projekt umfasst eine Trassenlänge von ca. 47 km und bezieht sich auf den Ersatzbau der bestehenden Leitung unter Mitnahme der 110 kV-Bahnstromleitung von Insel nach Wittenberge auf den Masten 61 bis 58. Es betrifft im Landkreis Stendal mehrere Gemarkungen und Städte sowie die Hansestadt Seehausen (Altmark) und angrenzende Gemeinden. Die Planfeststellung für dieses Infrastrukturvorhaben wurde am 1. November 2022 eingeleitet, und die Planunterlagen vom 2. Januar 2023 bis zum 2. Februar 2023 in den betroffenen Kommunen zur Einsichtnahme ausgelegt. Im Anschluss daran hatten die Bürgerinnen und Bürger bis zum 1. März 2023 die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Insgesamt gingen 104 private Einwendungen sowie 34 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange beim Landesverwaltungsamt ein. Die Äußerungen spiegeln ein breites Spektrum an Anliegen und Bedenken wider, die nun mit dem Vorhabenträger unter Moderation des Landesverwaltungsamtes verhandelt werden. Schwerpunkte der Einwendungen Die Einwendungen beziehen sich insbesondere auf die Forderung nach alternativen Trassenverläufen, wie etwa Mastverschiebungen oder größere Abstände zur Wohnbebauung. Auch die Anpassung der technischen Ausführung, beispielsweise durch den Einsatz anderer Masttypen oder die Umstellung auf Erdkabel, wird in einigen Einwendungen thematisiert. Weitere Bedenken betreffen die Auswirkungen des Projekts auf Menschen, Natur und Umwelt, wie etwa mögliche gesundheitliche Risiken durch elektrische und magnetische Felder, die zusätzliche Belastung durch die Bahnstromleitung sowie Auswirkungen auf Boden, Tiere und Landschaft. Einige Einwender äußerten auch Bedenken bezüglich der bauzeitlichen Auswirkungen, etwa die Lärmentwicklung, Staubbelastung und die Logistik der Baustellen. Besonders betroffen von diesen Sorgen sind die Landwirtschaft und die angrenzenden Erholungsgebiete. Ausblick Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wird das Landesverwaltungsamt alle eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen prüfen und gegebenenfalls Anpassungen am Planentwurf vornehmen. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung des Projekts sowie über etwaige Auflagen wird voraussichtlich in den kommenden Monaten getroffen. Weitere Informationen zum Thema Planfeststellung sind auf der Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes – Planfeststellung zu finden. Das Landesverwaltungsamt hat im Jahr 2025: Hintergrund Was ist ein Planfeststellungsverfahren? Ein Planfeststellungsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren, das insbesondere für größere Infrastrukturprojekte wie den Neubau oder Ersatzneubau von Straßen oder Hochspannungsleitungen erforderlich ist. Es dient dazu, alle relevanten Umwelt-, Planungs- und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Projekt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird die Öffentlichkeit in Form einer Auslegung der Planunterlagen und der Möglichkeit zur Einreichung von Einwendungen aktiv eingebunden. Dabei prüft die Planfeststellungsbehörde, in diesem Fall das Landesverwaltungsamt, alle Einwendungen und Stellungnahmen und wägt die verschiedenen Interessen gegeneinander ab. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet abschließend, ob das Vorhaben durchgeführt werden kann und unter welchen Auflagen. Welche Rolle hat die Planfeststellungsbehörde? Die Planfeststellungsbehörde, hier das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, hat die Aufgabe, das Verfahren zu koordinieren und alle Einwendungen und Stellungnahmen zu bewerten. Sie prüft dabei nicht nur die technischen und baulichen Aspekte des Vorhabens, sondern auch die Auswirkungen auf Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und die betroffenen Anwohner. Das Ziel des Verfahrens ist es, eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) führte am 31. Mai 2022 von 16:00-18:30 Uhr ein Informationstreffen zum Stand der Planung am Flutpolder Axien-Mauken durch. Die Veranstaltung richtete sich an persönlich eingeladene Schlüsselakteure (z.B. Ortschaftsräte, Verwaltung, Interessensverbände) und direkt von der Maßnahme betroffene Personen (insbesondere landwirtschaftliche Betriebe). Insgesamt nahmen 29 Personen an dem Informationstreffen teil. Ziel war es, die Teilnehmenden über den derzeitigen Stand der Planungen zu informieren, Rückmeldungen einzuholen und zu zentralen Fragestellungen in den Dialog zu kommen. Ablauf des Informationstreffens Begrüßung, Ziele der Veranstaltung, Organisatorisches Vorstellungsrunde Einordnung der Maßnahme in das Programm „Mehr Raum für unsere Flüsse“ Vorstellung der Vorplanung und Erkundungen im Gelände Verständnisfragen, Rückmeldung und Diskussion Abschluss und Ausblick Die Präsentationen zur Veranstaltung stehen hier zum Download bereit: Einordnung der Maßnahme Flutpolder Axien-Mauken in den landesübergreifenden Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt Präsentation zum Stand der Planung (Vorplanungen und Erkundungen im Gelände) Ein großer Teil der Veranstaltung war für den Dialog mit den Teilnehmenden vorgesehen. Die Maßnahme traf unter vielen der Teilnehmenden auf Skepsis und Ablehnung. Betroffene Landwirte betonten, dass sie für Hochwasserschutz seien, dieser aber nicht auf fruchtbarem Ackerland liegen sollte. Einige Landwirte machten deutlich, dass sie sich in ihrer Existenz bedroht fühlten, wenn die Maßnahme des Flutpolders umgesetzt würde. Die folgenden Fragen wurden ausführlicher diskutiert. Fett hervorgehoben sind die zusammengefassten Fragen und Hinweise. Die Rückmeldungen und Erläuterungen darunter kommen vom LHW, dem Ministerium für Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) sowie den begleitenden Planungsbüros. Warum wurde gerade der Standort Axien-Mauken für einen Flutpolder ausgewählt? Könnte die Maßnahme nicht auch an einem anderen Standort sein mit weniger fruchtbarem Land? Insgesamt sind im Rahmen des Programms „Mehr Raum für unsere Flüsse“ 33 Hochwasserschutzmaßnahmen (Flutpolder und Deichrückverlegungen) geplant. Axien-Mauken ist demnach nur einer von vielen Standorten. Das zentrale Kriterium bei der Auswahl eines Standortes für den Hochwasserschutz ist die Geländeoberflächenstruktur. Das Vorhabengebiet ist auf Grund seiner geografischen Lage im ehemaligen Überschwemmungsgebiet der Elbe besonders von Hochwasser betroffen. In der Vergangenheit hat es immer wieder Hochwasserereignisse gegeben. Auch für die Zukunft werden Hochwasserereignisse prognostiziert. Ein Hochwasserschutz ist notwendig, um Überflutungen zu vermeiden. Ein Flutpolder kommt dann bei einem extremen Hochwasserereignis zum Einsatz. Dabei hat der Polder auch eine überregionale Bedeutung: Durch die gezielte Flutung des Polders, kann bei einem extremen Hochwasserereignis der Wasserspiegel über den gesamten Elbverlauf hinweg durch Sachsen-Anhalt und bis über die Landesgrenze nach Niedersachsen abgesenkt werden. Der Polder hat demnach sowohl lokale als auch überregionale Wirkung. Bei einigen Standorten eignen sich Deichrückverlegungen besser, bei anderen Standorten eigenen sich Flutpolder. Bei Deichrückverlegungen kommt es auch bei kleineren, häufiger eintretenden Hochwasserereignissen zur Überflutung der Flächen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann nur noch eingeschränkt möglich. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Deichrückverlegungen zu begrüßen, da die Flüsse kontinuierlich mehr Raum bekommen und Fauna und Flora sich ungestört entwickeln können. Wird an einem Standort eine Deichrückverlegung geplant, so wird von betroffenen Landeigentümerinnen und Landeigentümern oftmals gefordert, stattdessen einen Flutpolder zu planen, da bei einem Flutpolder die Flächen weiter bewirtschaftet werden können und nur bei einem selten eintretenden Hochwasserereignis (HQ100), die Flächen geflutet würden. Ein Flutpolder ist aber nur dort sinnvoll, wo eine große Fläche vorhanden ist, um bei einem extremen Hochwasserereignis ein ausreichend großes Rückhaltebecken zur Verfügung zu haben. Vor diesem Hintergrund gibt es nur eine begrenzte Anzahl von Flächen, die dafür in Frage kommen. Bei welchem Elbwasserstand wird der Polder geflutet? Wird der Polder bei jeder Flut genutzt oder nur im Extremfall? Die Flutung des Polders ist nur für Extremereignisse vorgesehen. Man spricht hier von einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100). Ein HQ100 bezeichnet einen Hochwasserabfluss, der im statistischen Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Bei häufigen (alle 5-20 Jahre auftretenden) Hochwasserereignissen soll der Polder nicht geflutet werden. Nach der Flutung des Polders werden die Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer bzw. Betriebe finanziell entschädigt. Bereits vor dem Hintergrund dieser zu zahlenden Entschädigung, wäre eine häufige Flutung des Polders nicht darstellbar. Für den Fall Axien-Mauken kann man das Hochwasser von 2013 als Vergleich heranziehen. Bei diesem Hochwasser wäre der Polder voraussichtlich geflutet worden. Wie stark könnte der Wasserspiegel durch den Flutpolder konkret abgesenkt werden? Es ist sehr komplex Hochwasser und deren Verlauf zu prognostizieren. Die Vorhersagen sind besser als früher, dennoch kann nicht alles genau vorhergesagt werden. Bedenken muss man z.B., dass im Hochwasserfall auch die Pegel von Mulde und Saale zusammenkommen. Den maximalen Wasserstand möchte man nicht erreichen. Wie viel Fläche wird für den Deichbau am Flutpolder Axien-Mauken genutzt? · Derzeit liegen noch keine genauen Zahlen vor. Beim Deich selbst muss man davon ausgehen, dass er 40-50 m breit ist (ähnlich der Elbdeiche). Die Polderdeiche ähneln den Elbdeichen auch in der Höhe mit rund 5-5,5 m. · Bei den Deichen selbst kommt es zu keiner Versiegelung. Nur für die notwendigen Bauwerke (z.B. Ein- und Auslaufbauwerk) sind Versiegelungen notwendig. Die Teilnehmenden bitten darum, dass die Zahlen zur Flächennutzung konkretisiert und veröffentlicht werden. Nachträglicher Hinweis zur Frage, wieviel Fläche wird für den Deichbau genutzt wird: Für die Errichtung aller Deiche sowie auch für die Errichtung der Bauwerke (Ein-, Auslauf, Trennbauwerk etc.) werden insgesamt ca. 104 ha Fläche in Anspruch genommen (= Entzug aus bisheriger Nutzung). Davon beträgt der Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen ca. 96 ha. Bei der Ermittlung der vorgenannten Flächen wurden neben den reinen Deichaufstandsflächen auch die Nebenanlagen (z. B. Deichverteidigungswege, Deichrampen bzw. -überfahrten), die Deichschutzstreifen, neu entstehende und daher nicht mehr gut nutzbare Splitterflächen (z. B. zwischen vorhandenen Gräben und neuen Deichen) und die benötigten Flächen für alle Bauwerke berücksichtigt. Wer ist nach der Flutung des Polders dafür verantwortlich, den angespülten Dreck zu beseitigen (z.B. Abfälle, Treibholz, Tierkadaver)? Das Ministerium für Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) erarbeitet derzeit Entschädigungsregelungen. In diesen sollten diese Fragen geklärt werden. In jedem Fall werden die Flächen wieder bereinigt. Möglich sich verschiedene Varianten – entweder beauftragt das Land externe Personen, um die Flächen zu räumen. Oder – wenn die Flächeneigentümer*innen es bevorzugen – können sie selbst die Flächen räumen und erhalten die Zahlungen, die sonst an die externen Personen für die Wiederherstellung der Flächen gezahlt worden wären. Die Entschädigungsregelungen des Ministeriums sollte auch eine Vereinbarung für die Entschädigung des Futterausfalls für die Tiere (z.B. Rinder) enthalten. Durch den Bau eines Flutpolders kommt es zu einem Flächenverlust für die landwirtschaftlichen Betriebe. Was will das Land für die Flächen ausgeben? Es werden Bodengutachten erstellt, um die Kosten für die Flächen zu berechnen. Für die Berechnung der Kosten wird dann der Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens angenommen. Die Ortslage Grabo ist der tiefste Punkt. Bei Hochwasser staut sich die schwarze Elster zurück und es kann passieren, in der Ortslage alles unter Wasser steht. Es gibt einen Risikoplan. Der gesteuerte Polder soll es ermöglichen, dass die Ortslagen nicht betroffen sind. In der Planung wurde derzeit auf die gesonderte Maßnahme einer in den Flutpolder integrierten Deichrückverlegung verzichtet. Die Entscheidung dazu fällt im Planfeststellungsverfahren. Es besteht die Sorge, dass in Mauken – Klöden bestehende Deiche durch die Planung am Flutpolder nicht saniert werden. Die Deiche der Haupttrasse (Bestandsdeiche) werden saniert. Wie soll die Stromversorgung gesichert werden? Im Hochwasserfall wird die Stromversorgung sichergestellt – nicht nur über Notstrom. Wie erfolgt die verkehrstechnische Erschließung? Ist eine Verbindung ausreichend? Die Verbindungsstraße L 128 zwischen Mauken und Düßnitz ist auch im Betriebsfall immer befahrbar. Die Straße wir einschließlich eines Freibordes über dem Bemessungswasserspiegel des Polders liegen. Die Querung des Klödener Rißes erfolgt durch Brückenbauwerke. Abstimmungen mit der Landesstraßenbaubehörde (LSBB) laufen, wie Straßen zu ertüchtigen sind. Vertreter des Biosphärenreservats haben Bedenken zum Klödener Riß: Was passiert hier nach der Phase der Entleerung? Das Klödener Riß dient der Restentleerung nach einem extremen Hochwasserereignis (Wasser geht hier langsamer zurück). Eine naturschutzfachliche Auswertung steht an. Für den Bau des Flutpolders besteht Ausgleichsbedarf. In diesem Zuge solle das Klödener Riß aufgewertet werden. Schätzungsweise braucht es 2-3 Wochen für Auslauf nach einem Hochwasserereignis. In der Senke dauert es länger. Der Boden ist danach aber noch feucht und noch nicht für die Landwirtschaft geeignet. Wie ist die Entsorgung des Abwassers geplant? Mit Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen sind die Planungsbüros im Gespräch. Die Frage, welche Leitungen ertüchtigt werden müssen, müssen im Rahmen der Entwurfsplanung geklärt werden. Wie lange dauert es, bis der Polder voll ist? Dies wurde anhand von Modellierungen berechnet. Die Zahlen lagen bei dem Termin nicht vor, können aber nachgereicht werden. Nachträglicher Hinweis, zur Frage wie lange es dauert, bis der Polder voll ist: Polderflutung und Entleerung dauern beim HQ(100) insgesamt etwa 14 Tage. Davon beträgt der reine Flutungszeitraum ca. zwei Tage. Nach der Entleerung (also ca. 14 Tage nach Beginn der Flutung) steht das Wasser im Polderraum nur noch im Klödener Riss und lokalen Senkenbereichen, die nicht in an den Riss angebunden sind. Grundlage dieser Ermittlung ist eine (theoretische) Bemessungswelle, welche anhand der Messwerte des Pegels Torgau zum Hochwasser 2013 (4.090 m³/s) hergeleitet und auf das HQ(100) (4.280 m³/s) skaliert wurde. Bei der Berechnung wurde weiterhin davon ausgegangen, dass der Polder unmittelbar mit der abfallenden Hochwasserwelle in der Elbe schnellstmöglich wieder entleert wird. Sollte aus operativen Gründen (Standsicherheitsdefizite Elbedeiche stromab etc.) die Entleerung erst verzögert stattfinden, würden sich die Einstauzeiten entsprechend erhöhen. Grundsätzlich können sich natürlich auch andere Wellenformen bzw. zeitliche Abläufe der Hochwasserereignisse einstellen. Kommunikation: In der Vergangenheit sind LHW/ Landgesellschaft zu spät auf die von der Maßnahme Betroffenen zugegangen. Die Kommunikation war nicht gut. Dies hat die Landwirtinnen und Landwirte verärgert. Es muss ein anderer Umgang gefunden werden. Frage an die Teilnehmenden: Wie soll in Zukunft die Öffentlichkeitsbeteiligung gestaltet werden? Es gab in der Vergangenheit Pressemitteilungen. Diese wurden aber nicht von allen wahrgenommen. Befürwortet wird eine baldige Öffentlichkeitsbeteiligung, am besten im Herbst 2022. Denkbar ist sowohl eine digitale Veranstaltung als auch eine Veranstaltung vor Ort. Die Informationen dazu sollten über Amtsblätter und Zeitungen verteilt werden. Die Moderation bittet die Teilnehmenden bei einer öffentlichen Veranstaltung selbst als Multiplikatoren zu wirken und potenzielle Interessierte auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 1245 |
| Kommune | 1 |
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| Type | Count |
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