1. alle im Zusammenhang mit der ab Juni 2015 durch ihren Rechtsvorgänger, das damalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften durchgeführten Verbändeanhörung und in der weiteren Beratung des Gesetzentwurfes bei selbigem eingegangenen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf sowie 2. alle im Zusammenhang mit der Formulierung und parlamentarischen Beratung des Gesetzesentwurfs zwischen dem MKULNV und weiteren Einrichtungen der Landesregierung sowie Externen geführten Korrespondenz. Sofern die Bereitstellung von Letzterem mit großem Aufwand verbunden sein sollte, wird um prioritäre Bereitstellung der erstgenannten Dokumenten gebeten.
Alle Daten sind Rohdaten ohne Gewähr. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dargestellten Informationen. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. [Informationen zum Pegel](https://hsi-sh.de/pegel/pegel.html?mstnr=114621) Der Datensatz enthält folgende Felder * **Zeit** im Format `dd.MM.yyyy HH:mm:ss` * **Wasserstand** in cm * **Status** Angabe "1" bedeutet qualitätsgesichert, "0" bedeutet nicht qualitätsgesichert Zeichensatz ist ISO-8859-1, Spaltentrenner ist Semikolon.
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten.
'Pegel: Hasborner Mühle / Gewässer: Sammetbach' ist eine Pegel-Messstelle und dient zur Überwachung von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz. Die Pegelmessstelle Hasborner Mühle (ID: 453) befindet sich am Gewässer Sammetbach im Flusseinzugsgebiet Mosel. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
'Pegel: Lützelauer Mühle / Gewässer: Kleine Nister' ist eine Pegel-Messstelle und dient zur Überwachung von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz. Die Pegelmessstelle Lützelauer Mühle (ID: 488) befindet sich am Gewässer Kleine Nister im Flusseinzugsgebiet Sieg. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
'Pegel: Eichelsbacher Mühle / Gewässer: Felsalbe' ist eine Pegel-Messstelle und dient zur Überwachung von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz. Die Pegelmessstelle Eichelsbacher Mühle (ID: 428) befindet sich am Gewässer Felsalbe im Flusseinzugsgebiet Mosel. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
'Pegel: Würschhauser Mühle 2 / Gewässer: Wallhalbe' ist eine Pegel-Messstelle und dient zur Überwachung von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz. Die Pegelmessstelle Würschhauser Mühle 2 (ID: 573) befindet sich am Gewässer Wallhalbe im Flusseinzugsgebiet Mosel. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
'Pegel: Saxler Mühle / Gewässer: Alf' ist eine Pegel-Messstelle und dient zur Überwachung von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz. Die Pegelmessstelle Saxler Mühle (ID: 538) befindet sich am Gewässer Alf im Flusseinzugsgebiet Mosel. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
Hochwasserberichte und Messwerte werden für die Flussgebiete in Brandenburg herausgegeben. Die Flussgebiete sind auf Basis der Hochwassermeldedienstverordnung festgesetzt. Mit Hilfe der Karte des Flussgebietes ist eine räumliche Orientierung möglich. Unter Pegeldaten sind Terminwerte des Wasserstandes und wenn möglich des Durchflusses der Pegel eines Flussgebietes aufgelistet. Über die Karte und Tabellen der Pegeldaten sind die Pegelseiten mit Grafiken und weiteren Informationen verlinkt.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 472 |
| Kommune | 27 |
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|---|---|
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