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Lessons Learned from the MPPI and Benefits of Future Private-Public Partnerships in the Framework of the Basel Convention

This report is about lessons learned from the Mobile Phone Partnership Initiative (MPPI), and provides a basis for any future public-private partnerships in the framework of inter-national agreements, such as the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal. It is intended to provide some guidance for governmental authorities and international organizations, interested in set-ting up public-private partnerships. Veröffentlicht in Texte | 16/2010.

Förderprogramm LEADER 2014-2020

Kennzeichen von LEADER (Liasion entre actions de développement de l’économie rurale – Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) sind die Kooperationen ländlicher Akteure bei der Umsetzung gemeinsamer Strategien für die ländliche Entwicklung und die Umsetzung innerhalb lokaler Aktionsgruppen als öffentlich-private Partnerschaften nach dem Bottom-up-Prinzip. Diese lokalen Aktionsgruppen stellen einen Zusammenschluss der verschiedenen Akteure des ländlichen Raums in der jeweiligen Region dar (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe, Tourismus, Bürgerinnen und Bürger usw.), die mit Politik und Verwaltung an konkreten Projekten der ländlichen Entwicklung arbeiten (Partizipationsprinzip). Lokale Aktionsgruppen erarbeiten ein auf den Stärken und Schwächen der jeweiligen ländlichen Region basierendes sektorübergreifendes lokales Entwicklungskonzept (LES). Sie wählen dann einzelne Projekte aus, mit deren Hilfe das Entwicklungskonzept in einem langjährigen Prozess verwirklicht werden soll.

Umweltbundesamt unterstützt Vereinte Nationen bei digitaler Nachhaltigkeit

„Coalition for Digital Environmental Sustainability” (CODES) gegründet Zur Unterstützung der Roadmap für digitale Zusammenarbeit des UN-Generalsekretärs haben sich das Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP, der International Science Council, das Umweltbundesamt, die Regierung von Kenia, Future Earth sowie Sustainability in the Digital Age zusammengeschlossen, und gemeinsam die weltweite Initiative CODES (Coalition for Digital Environmental Sustainability) gegründet. Die CODES-Initiative ist ein offener ⁠ Stakeholder ⁠-Zusammenschluss. Sie will Umweltbelange fest in der Roadmap für digitale Zusammenarbeit verankern. Die Initiative will Treffen koordinieren, Diskussionen anstoßen, Berichte erstellen und vor allem dabei helfen, Zusammenarbeit herzustellen für einen Aktionsplan zur Stärkung einer Digitalisierung für ökologische ⁠ Nachhaltigkeit ⁠. Die Roadmap für digitale Zusammenarbeit des ⁠ UN ⁠-Generalsekretärs hebt bereits hervor, wie wichtig digitale Technologien für Umwelt- und ⁠ Klimaschutz ⁠ sind: „Die neuesten technologischen Fortschritte werden uns noch besser helfen, den Umweltzustand zu überwachen und die Umwelt zu schützen. Wenn wir diese Technologien richtig nutzen, kann die digitale Revolution helfen, den ⁠ Klimawandel ⁠ zu bekämpfen, globale Nachhaltigkeit voranzubringen, und auch das Wohlergehen der Menschen zu fördern.“ Die CODES-Initiatoren wollen einen offenen Multi-Stakeholder-Prozess etablieren und anwendungsbasiertes Wissen und Best-Practice zusammenbringen, um die Potenziale der Digitalisierung noch stärker für Nachhaltigkeitstransformationen nutzbar zu machen. Dies beinhaltet: Aufgaben schrittweise priorisieren, ein dezentrales Koordinations-Netzwerk aufbauen, Innovationsförderung und ein gemeinsames Verständnis von Investitionsprioritäten. Ziel ist es, gemeinsam Einfluss zu nehmen darauf, wie der private und der öffentliche Sektor ihre Finanzmittel einsetzen, um einen digitalen nachhaltigen Planeten zu erschaffen. Dabei betrachtet die Initiative den Umgang mit Daten, Standards, Sicherheitsnetzen, Infrastruktur, public-private partnerships und digitalen öffentlichen Gütern. Besonders sollen die Bereiche schnell identifiziert werden, die kommerzielle und nicht-kommerzielle Investitionen in nachhaltige Wirtschaftsformen in Gang bringen. Um das gemeinsame digitale Nachhaltigkeitsziel zu erreichen, wird CODES in ihrem Aktionsplan weltweite Zielvereinbarungen unterstützen. Die CODES-Initiative wird dazu aufrufen, zählbare und termingerechte Zusagen für Investitionen in digitale Nachhaltigkeit zu tätigen, die dabei helfen sollen, Millionen von Produkten, Milliarden von Konsumenten und Billionen von Geldern zu bewegen CODES-Initiatoren tragen dazu bei, die Fortschritte in Richtung der „Millionen, Milliarden, Billionen“-Ziele zu monitoren und  an den UN-Generalsekretär sowie den Technologie-Beauftragten des Generalsekretärs zu berichten. Als Mit-Initiator der Initiative CODES plant das Umweltbundeamt den Aufbau eines "Anwendungslabors Künstliche Intelligenz und Big-Data", mit dem die Anwendbarkeit von Methoden der KI für das umweltbezogene ⁠ Monitoring ⁠, insbesondere mit globalen Satellitenfernerkundungsdaten, überprüft und konkrete Anwendungen für den Umweltschutz und das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele entwickelt werden sollen. Das Umweltbundesamt unterstützt damit die umweltpolitische Digitalagenda des Bundesumweltministeriums sowie die Umsetzung der EU-Ratsempfehlungen zur Förderung einer nachhaltigen Digitalisierung im Rahmen des Europäischen Green Deals von Dezember 2020. "Noch sind weniger als die Hälfte der Erdbevölkerung online. Wir wollen bis 2030 alle Menschen ermöglichen, die Vorteile des Internet und der digitalen Welt zu nutzen. Dies wird jedoch die Erde weiter unter Druck setzen", sagte die stellvertretende Generalsekretärin Maria-Francesca Spatolisano, Büro des Technologie-Beauftragten, Vereinte Nationen. "Eine nachhaltigere Zukunft zu erschaffen ist eine zu große Aufgabe für ein einzelnes Land, einen einzelnen Sektor oder Unternehmen. Wir begrüßen daher die CODES-Initiative und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit den Initiatoren.“ Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die UN-Plattform SparkBlue oder kontaktieren Sie direkt:

Verkehrsmanagement

Bild: SenUVK; Jörg Lange Verkehrsregelungszentrale In der Verkehrsregelungszentrale (VKRZ) werden die Berliner Ampeln an über 2.100 Kreuzungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen gesteuert sowie die Verkehrslage auf über 1.600 km Straße beobachtet. Die Zentrale gehört zu den größten in Deutschland. Weitere Informationen Bild: SenUMVK/Patrick Kutschat Verkehrsbeeinflussung Moderne Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) leisten heute einen wichtigen Beitrag, den Verkehr sicherer und flüssiger fließen zu lassen – auch und vor allem in Berlin. Der Nutzen ist groß: Neben der Verbesserung des Verkehrsflusses werden auch die Emissionen verringert. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Verkehrsinformation Die Verkehrsinformationszentrale (VIZ) bietet umfassende und aktuelle Verkehrsinformationen für alle Verkehrsteilnehmer und alle Verkehrsmittel in Berlin an. In einer Public-Private-Partnership arbeitet die VIZ eng mit der Senatsverwaltung zusammen. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Ampeln und Co. Damit Berlins Verkehrsströme möglichst reibungsfrei und gefahrlos fließen, betreibt die Stadt gut 2.000 Ampeln. Hier erfahren Sie Wissenswertes über Geschichte, Technik und Koordination von Ampeln. Weitere Informationen Bild: SenUVK Dauerhafte Anordnungen Auf der Grundlage der StVO ordnen die Straßen­verkehrs­behörden an, welche Regelungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erforderlich sind. Dies sind Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen, aber auch Verkehrsampeln und Parkscheinautomaten. Weitere Informationen Bild: djama / fotolia.com Temporäre Genehmigungen (Anordnungen, Erlaubnisse) Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Verkehrserhebungen Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Weitere Informationen Bild: p365.de - Fotolia.com Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden Die Behörden des Landes Berlin und die Bezirke teilen sich die Zuständigkeit für den Straßenverkehr. Lesen Sie hier, an welche Behörde Sie sich bei Fragen wenden sollten. Weitere Informationen finden Sie auf X (Twitter) unter @VIZ_Berlin mit täglich aktuellen Zahlen in einer Kartenansicht Weitere Informationen

Geschäftsmodelle

Öffentliche Hand als Betreiber Private Unternehmen als Betreiber Bürgerenergiegenossenschaften Die öffentliche Hand kann sich auf unterschiedliche Weise an der Wärmeversorgung für ein Gebiet beteiligen. Kommunen haben dabei die Wahl zwischen vielfältigen organisatorischen Strukturen und Rechtsformen. Welche davon für ein spezifisches Projekt in Frage kommen, hängt unter anderem von der Haushaltssituation und den personellen Kapazitäten der Kommune ab. Eine sehr ausführliche Studie über die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Wärmeversorgung von Quartieren durch Nahwärmenetze mitzugestalten, hat die dena 2023 veröffentlicht. Kurzgefasst existieren folgende Möglichkeiten: Regiebetriebe – ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingebunden in eine Kommunalverwaltung, Steuerung durch politische Gremien der Kommune Eigenbetriebe – organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Form ohne eigene Rechtspersönlichkeit, begrenzte Unabhängigkeit von Verwaltungsstrukturen, aber unter politischer Steuerung Anstalten öffentlichen Rechts – selbstständige Kommunalunternehmen Kommunale Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen Kommunale Beteiligung an Energiegenossenschaften Wird ein privatwirtschaftliches Unternehmen wieder ins Eigentum der öffentlichen Hand überführt, wird dies als Rekommunalisierung bezeichnet. Im Land Berlin wurde in 2024 die Rekommunalisierung des Fernwärmenetzes vollzogen (von Vattenfall Wärme Berlin GmbH zu jetzt BEW Berliner Energie und Wärme AG). Als öffentliches Unternehmen bieten die Berliner Stadtwerke Dienstleistungen zu allen Phasen von Nahwärmeprojekten in Quartieren an und agieren dabei auch als Wärmeliefercontractor (Buckower Felder, Haus der Statistik, Rollbergviertel). Auch für die öffentliche Beteiligung an Energiegenossenschaften gibt es bereits ein Beispiel: Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist beteiligt an der Genossenschaft Nahwärme West eG. Durchbruch für die Nahwärme – Genossenschaft kann durchstarten Des Weiteren agieren auf Wärmeliefercontracting spezialisierte Tochterunternehmen einiger städtischer Wohnungsbauunternehmen in Berlin als Wärmenetzbetreiber im Rahmen der Versorgung des eigenen Bestands und eigener Neubauprojekte. Privatwirtschaftliche Unternehmen (Energieversorgungsunternehmen, Energiedienstleister) können ebenfalls unterschiedliche Rollen bei der Umsetzung von Nahwärmenetzen übernehmen. In Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sind öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP, engl. “Public Private Partnership”) ein mögliches Modell. Diese kann auf Basis eines langfristigen Vertrags etabliert werden oder in Form der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft realisiert werden. Es kommen verschiedene Vertragsmodelle infrage – eine Übersicht dazu bietet die PPP-Projektdatenbank. PPP-Projektdatenbank Ein anderes häufiges Modell bei Nahwärmeprojekten ist das Contracting. Üblich ist das sogenannte Energieliefer-Contracting, das heißt, das Unternehmen (Contractor) investiert in die notwendige Infrastruktur, sorgt für Betrieb und Wartung und schließt mit den Wärmeabnehmern einen Vertrag über die Lieferung von Wärme ab. Wärmenetze können auch von den Bürgerinnen und Bürgern, die Wärme aus dem Netz beziehen, selbst betrieben werden. Dafür benötigen sie eine Rechtsform. Die sogenannten Bürgerenergiegenossenschaften (oft auch nur als Energiegenossenschaften bezeichnet) haben sich für diesen Zweck etabliert. Eine ausführliche Studie zu Geschäftsmodellen für Bürgerenergiegenossenschaften wurde vom Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz e. V. (LaNEG e.V.) und der Energieagentur Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Studie kann hier heruntergeladen werden.

Treffen von Finanzminister Paqué mit Citigroup-Spitzenbanker Stanley Fischer

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 043/04 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 043/04 Magdeburg, den 29. Oktober 2004 Treffen von Finanzminister Paqué mit Citigroup-Spitzenbanker Stanley Fischer Stanley Fischer, Präsident der Citigroup International, hat Sachsen-Anhalt ermuntert, weiterhin innovativ am Kapitalmarkt aufzutreten. Das sei eine hervorragende Möglichkeit, das Land als guten Standort zu präsentieren, sagte der Spitzenbanker und ehemalige Chef des Internationalen Währungsfonds heute in einem Gespräch mit Finanzminister Karl-Heinz Paqué in der Landesvertretung in Berlin. Er wurde von Fred Irwin begleitet, Chef des operativen Bereiches der  Citigroup Frankfurt/M. , Präsident der Amerikanischen Handelskammer  und Mitglied des Wirtschaftsbeirates bei Ministerpräsident Wolfgang Böhmer. Fischer bezeichnete Sachsen-Anhalt als attraktiven Standort. Er war zum ersten Mal 1991  bei einem Besuch des Chemiedreiecks im Bundesland. Paqué hob die gute Zusammenarbeit mit der Citigroup hervor. ¿Die Kontakte zwischen der Bank und unserem Kreditmanagement haben wir in den vergangenen Jahren ausgebaut und vertieft. Das know how der Citigroup hat das Kreditmanagement des Landes optimal unterstützt.¿ Paqué und Fischer sprachen des weiteren über die wachsende Bedeutung von PPP (public private partnership). Auch in Deutschland müssten neue Wege gesucht werden, öffentliche Projekte wie den Bau von Justizvollzuganstalten in Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft zu realisieren. Beide verabredeten zu diesem Thema ein Treffen auf Arbeitsebene in den nächsten Tagen. Die in den USA beheimatete Citigroup, größte Bank der Welt, ist seit 2002 für Sachsen-Anhalt einer der wichtigsten Vermittler von Kreditaufnahmen im Ausland. Sie war unter anderem mit federführend bei der Benchmark-Anleihe über eine Milliarde Euro im Februar dieses Jahres. Biographisches zu Stanley Fischer: Fischer wurde 1943 in Sambia geboren. Er studierte in den 60er Jahren in London Wirtschaftswissenschaften. Seine Lehrtätigkeit führte ihn nach Chicago, an das MIT (Massachussetts Institute of Technology), nach Jerusalem und Stanford. Er zählt zu den maßgebenden Volkswirtschaftswissenschaftlern weltweit. Als Chefökonom und Vizepräsident war er in den Jahren 1988 bis 1990 für die Weltbank tätig. Von 1994 bis 2001 arbeitete er als Managing Director des Internationalen Währungsfonds. 2002 trat Stanley Fischer als Vizevorsitzender in die Citigroup ein. Außerdem ist er Präsident der Citigroup International. Zu Frederick Benedict Irwin: Geboren am 29. Mai 1942 in New York. Er studierte von 1960 bis 1967 Wirtschaft und Geschichte. 1974 führte ihn seine berufliche Karriere nach Deutschland, wo er in führender Position in mehreren Unternehmen tätig war. Im Jahr 2003 übernahm er die Leitung des operativen Bereiches bei Citigroup Frankfurt/M. Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de Impressum:Ministerium der FinanzenPressestelleEditharing 4039108 MagdeburgTel: (0391) 567-1105Fax: (0391) 567-1390Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de

Vietnamesische Fach- und Führungskräfte in Magdeburg Staatssekretär Maas begrüßt Vietnamesen

Ministerium für Wirtschaft und Technologie - Pressemitteilung Nr.: 217/00 Magdeburg, den 18. Dezember 2000 Vietnamesische Fach- und Führungskräfte in Magdeburg Staatssekretär Maas begrüßt Vietnamesen Magdeburg . Wirtschaftsstaatssekretär Manfred Maas hat heute im Eine-Welt-Haus Magdeburg fünf vietnamesische Fach- und Führungskräfte begrüßt. Sie halten sich im Rahmen des Kontakt- und Qualifizierungsprogramms PARTNER VON MORGEN in Sachsen-Anhalt auf. Die Vietnamesen werden derzeit in der Spicher GmbH Halle und der Busse Bau GmbH Magdeburg theoretisch und praktisch ausgebildet. Maas betonte: "Bei der Ausbildung von Fachkräften bestehen traditionell gute Kontakte mit Vietnam. In der DDR wurden 60.000 Vietnamesen ausgebildet. Hinzu kommt eine große Anzahl von Hoch- und Fachschulabsolventen. Die vietnamesischen ¿Gastarbeiter¿ hatten einen guten Ruf ¿ und nicht nur, was ihren Arbeitsfleiß betraf." Mit dem von der Landesregierung und der Deutschen Stiftung für internationale Entwicklungszusammenarbeit (DSE) initiierten Projekt PARTNER VON MORGEN wird an diese Traditionen angeknüpft. So wurden seit 1997 mit Unterstützung des Wirtschaftsministeriums und der Carl-Duisberg-Gesellschaft 50 vietnamesische Fach- und Führungskräfte für Brandschutzmeldetechnik und Gummiverarbeitung ausgebildet. Ansatzpunkte für die Vertiefung der Zusammenarbeit gibt es unter anderem im Bauwesen, im Umweltsektor und in der Chemieindustrie. Die Ausbildung der Vietnamesen bei Spicher und bei Busse Bau wird mit 60.000 DM aus Mitteln des Wirtschaftsministeriums und mit 36.000 DM als Eigenanteil der ausbildenden Unternehmen finanziert. Außerdem beteiligt sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit über die DSE mit 40.000 DM an den Programmkosten. Maas: "Dieses Projekt ist ein hervorragendes Beispiel für Public-Private-Partnership in der Entwicklungszusammenarbeit. Die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft sehe ich als eine zukunftsfähige Form der Entwicklungspolitik." Die vietnamesische Volkswirtschaft biete auf Grund ihrer Dynamik und Parallelität von wirtschaftlichen und politischen Reformen gute Voraussetzungen für die Vertiefung der Zusammenarbeit. "Es wäre absurd, nicht an die traditionellen guten Kontakte anzuknüpfen", betonte Maas. Dass sich Entwicklungszusammenarbeit und Aussenwirtschaftsförderung nicht ausschließen, widerspiegele sich auch in den "Leitlinien zur Entwicklungszusammenarbeit", die die Landesregierung vor kurzem verabschiedet hat. Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Technologie Pressestelle Wilhelm-Höpfner-Ring 4 39116 Magdeburg Tel: (0391) 567-43 16 Fax: (0391) 567-44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierungdes Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-4316 Fax: +49 391 567-4443E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.deWeb: www.mw.sachsen-anhalt.deTwitter: www.twitter.com/mwsachsenanhaltInstagram: www.instagram.com/mw_sachsenanhalt

EU und SDGs: Fortschritte und Handlungsbedarfe

Überblick über die Fortschritte der EU-28 bei der Erreichung der SDGs in den letzten 5 Jahren. Quelle: Eurostat (2019), S.3. Die Europäischen Union (EU) hat sich zum Ziel gesetzt, eine umweltfreundliche und integrative Wirtschaft anzustreben und die Messlatte für den Übergang zur Nachhaltigkeit hoch zu legen. Die Welt steht vor vielen immer dringender werdenden Herausforderungen. Die wichtigste Herausforderung für die Nachhaltigkeit in der EU für das kommende Jahrzehnt besteht nach eigener Auffassung darin, die wirtschaftliche Entwicklung von der Umweltzerstörung abzukoppeln und die verbleibenden sozialen Ungleichheiten zu überwinden. Aus diesem Grund sind die EU und ihre Mitgliedstaaten entschlossen, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) in Europa und auf der ganzen Welt umzusetzen, nachdem die SDGs in den Mittelpunkt der internationalen Zusammenarbeit der EU gerückt sind. Es wird als eine gemeinsame Verantwortung verstanden, die Gesellschaften auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Der Reflexionsbericht beton, dass Handlungsbedarf auf allen Ebenen besteht. EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und Regionen müssen an Bord sein. Städte, Gemeinden und ländliche Räume sollten zu Motoren des Wandels werden. Bürger*innen, Unternehmen, Sozialeinrichtungen und die Forschungs- und Wissensgemeinschaft müssen sich zusammenschließen. Überblick über die Fortschritte der EU-28 bei der Erreichung der SDGs in den letzten 5 Jahren Die SDGs sind der globale Plan zu einer besseren Welt. Sie geben die Richtung vor, bieten eine langfristige Perspektive und helfen, eine nachhaltige Welt zu erreichen, in der das Wohlergehen des Menschen und ein gesunder Planet im Mittelpunkt stehen. Wie im Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ dargelegt, überwacht die EU die Fortschritte auf dem Weg zu den SDGs. In den letzten fünf Jahren hat die EU offensichtliche Fortschritte in Bezug auf nahezu alle Ziele erzielt – um diese jedoch wirklich umzusetzen, muss sie ihre Anstrengungen jedoch weiter verstärken. Mit Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ werden im Status quo des Reflexionsberichts folgende Trends genannt: Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle stieg von 2007 bis 2016 insgesamt um 11,0%. Die Wohnqualität in der EU hat sich in den letzten sechs Jahren verbessert. Der Anteil der EU-Bürger mit Grunddefiziten an der Wohnsituation verringerte sich zwischen 2007 und 2017 um 4,8% auf 13,1%. In Städten lebende Menschen hatten einen leichteren Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei nur 9,7% von ihnen einen hohen oder sehr hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, verglichen mit 37,4% in ländlichen Gebieten. Es bestehen nach wie vor erhebliche Luftverschmutzungsherde, obwohl die Luftverschmutzung durch Feinstaub zwischen 2010 und 2015 um fast 20% abgenommen hat. Die künstliche Landbedeckung pro Kopf ist zwischen 2009 und 2015 um 6% gestiegen. Da Europa einer der am stärksten urbanisierte Kontinente der Welt ist, müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Bodendegradation zu stoppen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an den Aktionsplänen des Europäischen Konvents der Bürgermeister beteiligt sind, haben eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 23% erreicht, den Endenergieverbrauch um 18% gesenkt und darauf hingearbeitet, den Anteil der lokalen Energieerzeugung bis 2020 auf 19% des Energieverbrauchs zu steigern. Große Verbesserungschancen werden auf den Feldern gesellschaftlichen Engagements und partizipativer Politik (z. B. kooperative Stadtverwaltung, Multi-Stakeholder-Plattformen), Pläne für nachhaltige urbane Mobilität, soziale Verantwortung von Unternehmen / verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Crowdfunding und andere Formen innovativer Finanzierung, Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Neue Technologien, emissionsarme Gebäude, städtische Landwirtschaft, städtische Grünflächen gesehen. Risiken und negative Einflussfaktoren seien vor allem die Umweltzerstörung und der Klimawandel, Umweltverschmutzung, alternde Gesellschaften, Kriminalität und Sicherheitsbedrohungen, Betrug und Korruption, soziale Ungleichheiten, steigende Immobilienpreise. Bezogen auf das Nachhaltigkeitsziel SDG 15 „Leben an Land und Biodiversität“ nennt der Reflexionsberichts folgende Trends: Die Anzahl der im Rahmen des „Natura 2000“ -Netzwerks geschützten Gebiete sowie die für diese Gebiete ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen, die inzwischen für fast 70% gemeldet wurden (2018), sind gestiegen. Im Jahr 2017 hatte die EU über 790 000 km2 terrestrische Lebensräume geschützt, die 18,2% der Landfläche der EU bedeckten. Zu den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Anteil an Schutzgebieten zählen Slowenien (37,9%), Kroatien (36,6%) und Bulgarien (34,5%). Der EU-Naturschutzbericht über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen zeigt, dass sich 2012 nur 23% der bewerteten Arten und 16% der bewerteten Lebensräume in einem „günstigen“ Zustand und nur 52% der Vogelarten in einem „sicheren“ Zustand befanden. Der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der EU setzen sich fort. Im Jahr 2015 bedeckten Wälder 41,9% der gesamten Landfläche der EU. Der Anteil der EU-Wälder an der Gesamtfläche stieg zwischen 2009 und 2015 leicht um 2,6%. Der Umweltbericht 2015 der Europäischen Umweltagentur hob den schlechten Zustand der Böden in Europa hervor. Die Bemühungen zur Eindämmung der Bodenerosion durch Wasser haben zu einigen positiven Ergebnissen geführt. Trotz der Bemühungen, die Bodenversiegelung einzuschränken, hat sich die Umwandlung von Land in künstliche Flächen in der EU im Laufe der Jahre beschleunigt, wobei das Wachstum von 2012 bis 2015 etwa 6% über dem von 2009 bis 2012 liegt. Darüber hinaus weisen 45% der EU-Landwirtschaftsfläche einen hinsichtlich des organischen Gehalts schlechten Boden auf (der sich auf die Bodenfruchtbarkeit und die biologische Vielfalt auswirkt). Sollte die Landnutzung wie gehabt fortgeführt werden, sagen die aktuellen globalen und europäischen Bewertungen anhaltende Trends zum Verlust der biologischen Vielfalt und zur Verschlechterung von Land und Ökosystem mit nachteiligen Folgen für die Ökosystemleistungen (Lebensmittel, Wasser, Ressourcen, Energie usw.), wodurch die Wirtschaftsleistung und das Wohlergehen Europas gefährdet werden. Die Umsetzungsbemühungen in Bezug auf das EU-Naturschutzrecht müssen erheblich verstärkt werden, um sicherzustellen, dass die EU bis 2030 den Erhaltungszustand für Arten und Lebensräume verbessert. Chancen und Pushfaktoren werden gesehen in Verhaltensänderungen, gesellschaftlichem Engagement und partizipativer Politik, im Druck der Gesellschaft auf nachhaltige Produktionsketten (Agrarökologie, ökologischer Landbau), soziale Verantwortung der Unternehmen / verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Crowdfunding und andere Formen innovativer Finanzierung, nachhaltiges Finanzieren, öffentlich-private Partnerschaften, umweltfreundliche Beschaffung usw., im Einsatz naturbasierter Lösungen, reformierte Besteuerung (z. B. Besteuerung von Ressourcennutzung und Umweltverschmutzung), Bildung, künstliche Intelligenz und neue Technologien, Forschung und Innovation, kollaborative und zirkuläre kohlenstoffarme Wirtschaft. Als Risiken werden auch für dieses Ziel die Umweltzerstörung und der Klimawandel genannt. Weitere Hemmnisfaktoren sind Umweltskepsis und damit verbundene politische Wendungen, Kurzfristigkeit im Handeln, Widerstand gegen Veränderungen im Lebensmittelproduktionssystem, geringe öffentliche und private Investitionen. Weitere Infos finden Sie im Fact Sheet hier und Reflexionspapier: „Towards a Sustainable Europe by 2030“ verlinkt hier . sowie im Eurostat (2019) Bericht: “Sustainable development in the European Union – Monitoring report on progress towards the SDGs in an EU context – 2019 Edition” hier . Aus diesem stammt auch unsere Abbildung.

1F - Recht der Europäischen Union

1F - Recht der Europäischen Union RS-Handbuch (10/24) Das Kapitel 1F des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz. Hier finden Sie Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der EU für die Themenbereiche Allgemeines, Strahlenschutz , Abfall und Transport sowie radiologische Notfälle Das Kapitel 1F des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz. Verordnungen sind rechtsverbindliche Rechtsakte, den alle EU -Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Richtlinien dagegen legen ein Ziel fest, das alle EU -Länder verwirklichen müssen. Wie sie dies bewerkstelligen, können die einzelnen Länder selbst entscheiden. Empfehlungen sind nicht verbindlich und erlegen den EU -Ländern keine rechtliche Verpflichtung auf. Stellungnahmen sind wie Empfehlungen ebenfalls nicht verbindlich. Alle EU -Rechtsvorschriften werden im Amtsblatt ( ABl. ) veröffentlicht. 1F - Recht der EU Nummer des Dokuments Bezeichnung 1F-1 Allgemeines 1F-1.1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM vom 25. März 1957 ( BGBl .II 1957, S. 1014, berichtigt S. 1678; berichtigt BGBl . II 1999 S. 1024) konsolidierte Fassung 2016 Der Vertrag trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1958 in Kraft ( BGBl .II 1958, S. 1), die Neufassung trat am 1. November 1993 in Kraft ( BGBl .II 1993, S. 1947), Berichtigung der Übersetzung des EURATOM -Vertrags vom 13. Oktober 1999 ( BGBl .II 1999, Nr. 31) 1F-1.2 Beschluss 2008/114/EG, EURATOM des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der EURATOM -Versorgungsagentur ( ABl. 2008, L 41), geändert, konsolidierte Fassung 2013 Hinweis: Die EURATOM -Versorgungsagentur soll eine regelmäßige und gerechte Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen in der EU gewährleisten. 1F-1.3 Empfehlung 91/444/EURATOM der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Anwendung von Artikel 33 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 1991, L 238) Hinweis: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, der EU -Kommission Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Verabschiedung zuzuleiten 1F-1.4 Empfehlung 2000/473/EURATOM der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 2000, L 191), geändert, konsolidierte Fassung 2004 Hinweis: Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung 1F-1.5 Empfehlung 2010/635/EURATOM der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des EURATOM -Vertrags ( ABl. 2010, L 279), in Englisch , Berichtigung vom 26. August 2011 ( ABl. 2011, L 220) Hinweis: Liste der Stellungnahmen der Kommission zu Plänen für Anlagen mit radioaktiven Stoffen gemäß Artikel 37 des EURATOM -Vertrags siehe Anhang, Punkt A.21 1F-1.6.1 Verordnung (EURATOM) 2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben , die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind ( ABl. 1999, L 315) 1F-1.6.2 Verordnung (EG) 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen ( ABl. 2000, L 138), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2003 1F-1.7 Bekanntmachung über die Meldung an die Behörden der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 79 Abs. 2 des EURATOM -Vertrags vom 19. August 1999 ( BGBl .II 1999, Nr. 25, S. 811) 1F-1.8 Verordnung ( EURATOM ) 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EURATOM -Sicherungsmaßnahmen ( ABl. 2005, L 54), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2013 1F-1.9 Verifikationsabkommen s. 1E-4 Nichtverbreitung von Atomwaffen, Punkt 1E-4.2 1F-1.10 Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der EURATOM und Regierungen , der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Atomenergie-Organisation 1F-1.11 Beschluss 1999/819/EURATOM der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft - EAG - zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 ( ABl. 1999, L 318), konsolidierte Fassung 2004 1F-1.12 Beschluss 2007/513/EURATOM des Rates vom 10. Juli 2007 zur Genehmigung des Beitritt es der Europäischen Atomgemeinschaft - EAG - zu dem geänderten Übereinkommen über den Physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities - CPPNM, vgl. 1E-2.2) und Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des CPPNM ( ABl. 2007, L 190) 1F-1.13 Verordnung (EURATOM) 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ( ABl. 2014, L 77), gültig bis 31. Dezember 2020 Hinweis: Verordnung nicht mehr in Kraft 1F-1.14 Beschluss 2007/530/EURATOM des Rates vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung ( ABl. 2007, L 195) 1F-1.15 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 ( ABl. 2012, L 26), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2014 Hinweis: Umsetzung s. UVP -Gesetz (siehe Punkt 1B-3 ) 1F-1.16 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ( ABl. 2001, L 197) Hinweis: Umsetzung s. UVP -Gesetz (siehe Punkt 1B-3 ) 1F-1.17 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ( ABl. 2003, L 41) Hinweis: Umsetzung s.UI-Gesetz (siehe Punkt 1B-2.1 ) 1F-1.18.1 Verordnung (EG) 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS ( ABl. 2009, L 342), konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Umsetzung s. UA-Gesetz (siehe Punkt 1B-4 ) 1F-1.18.2 Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( ABl. 2015, L 127) 1F-1.19 Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG. 1F-1.20 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. 2015, L 241) Hinweis: Die Richtlinie (EU) 2015/1535 ersetzt seit dem 6. Oktober 2015 die bis dato geltende Richtlinie 98/34/EG. 1F-1.21 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG ( ABl. 2006, L 157), berichtigt und geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Einige Maschinen, z.B. verfahrbare Jahrmarktsgeräte, Schachtförderungsanlagen und Maschinen für nukleare Verwendung, sind ausgenommen. 1F-1.22 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ( ABl. 2019, L 158), konsolidierte Fassung 2022 Hinweis: Die Richtlinie (EU) 2019/944 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Richtlinie 2009/72/EG. 1F-1.23 Entscheidung 2007/198/ EURATOM des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür ( ABl. 2007, L 90), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2021 1F-1.24 Empfehlung 2009/120/EURATOM der Kommission vom 11. Februar 2009 über die Umsetzung eines Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems durch Betreiber kerntechnischer Anlagen ( ABl. 2009, L 41) 1F-1.25 Richtlinie 2009/71/ EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ( ABl. 2009, L 172), konsolidierte Fassung 2014 1F-1.26 Empfehlung ( Euratom ) 2016/538 der Kommission vom 4. April 2016 über die Anwendung des Artikels 103 des Euratom-Vertrags ( ABl. 2016, L 89) Hinweis: Artikel 103 ist relevant, um die Einheitlichkeit und den Vorrang des Euratom-Rechts mit der Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenbeziehungen im Nuklearbereich in Einklang zu bringen 1F-2 Strahlenschutz 1F-2.1 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom ( ABl. 2014, L 013), korrigierte Fassung 2019 Hinweis: Die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt seit dem 6. Februar 2018 die bis dato geltende Richtlinie 96/29/Euratom . 1F-2.2 Die Richtlinie 2003/122/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.3 Die Richtlinie 90/641/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.4 Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz ( ABl. 1994, L 216), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Gemäß Artikel 7 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beschäftigung von jungen Menschen bei Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen, zu verbieten. 1F-2.5 Empfehlung 2004/2/EURATOM der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb ( ABl. 2004, L 2), Berichtigung ( ABl. 2004, L 63) 1F-2.6 Richtlinie 2004/35/EG des Rates und des EP vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ( ABl. 2004, L 143), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 1F-2.7 Empfehlung 90/143/EURATOM der Kommission vom 21. Februar 1990 zum Schutz der Bevölkerung vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden ( ABl. 1990, L 80) 1F-2.8 Empfehlung 2001/928/EURATOM der Kommission vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser ( ABl. 2001, L 334) 1F-2.9 Die Richtlinie 97/43/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt ( siehe 1F-2.1 ). 1F-2.10 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ( ABl. 2017, L 117) konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Die Verordnung (EU) 2017/745 ersetzt seit dem 26. Mai 2021 die bis dato geltende Richtlinie 93/42/EWG. 1F-2.11 Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ( ABl. 1998, L 331), mehrfach berichtigt und geändert, letzte konsolidierte Fassung 2012 1F-2.12 Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen - elektromagnetische Felder ( ABl. 2013, L 179) 1F-2.13 Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch physikalische Einwirkungen - künstliche optische Strahlung ( ABl. 2006, L 114), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 Hinweis: Umsetzung in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 1F-2.14 Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz ) ( ABl. 1999, L 199) 1F-2.15.1 Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile ( ABl. 1999, L 66), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2008 1F-2.15.2 Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen ( ABl. 2002, L 287), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2022 1F-2.16 Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ( ABl. 2013, L 296) 1F-2.17 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( ABl. 2011, L 174), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2023 1F-2.18 Verordnung ( EU ) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( ABl. 2016, L 81) 1F-3 Abfall und Transport siehe auch Kapitel 1C-Transportrecht und 1E-Multilaterale Vereinbarungen 1F-3.1.1 Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) , zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur , zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 793/93, der Verordnung (EG) 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG ( ABl. 2006, L 396), zuletzt geändert durch ( ABl. 2023, L 2482) letzte konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Ausgenommen sind u.a. radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/EURATOM vgl. 1F-2.1 1F-3.1.2 Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zuletzt geändert durch ( ABl. 2023, L 68) Die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden 440/2008 wurde durch die Verordnung 2024/2492 ( ABl. 2024, L 2492) am 23.09.2024 geändert 1F-3.2 Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. 2021, L 206) konsolidierte Fassung 2023 Hinweis: Die Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt seit dem 9. September 2021 die bis dato geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 1F-3.3 Verordnung ( EURATOM ) 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten ( ABl. 1993, L 148) Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1993 zu der Verordnung EURATOM/1493/93 ( ABl. 1993, C 335) 1F-3.4 Verordnung EURATOM 66/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung ( ABl. 2006, L 11) 1F-3.5 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. 2008, L 312), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2018 , Hinweis : Richtlinie 2008/98/EG gilt nicht für radioaktive Abfälle 1F-3.6 Beschluss 2005/84/EURATOM des Rates vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ( ABl. 2005, L 30), Entscheidung 2005/510/EURATOM der Kommission vom 14. Juni 2005 dazu ( ABl. 2005, L 185) 1F-3.7 Empfehlung 2006/851/EURATOM der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ( ABl. 2006, L 330) 1F-3.8 Empfehlung 99/669/EG der Kommission vom 15. September 1999 für ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle ( ABl. 1999, L 265) 1F-3.9 Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ( ABl. 2006, L 337) Entscheidung 2008/312/EURATOM der Kommission vom 5. März 2008 zur Empfehlung des in der Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ( ABl. 2008, L 107), berichtigt am 23. Dezember 2011 ( ABl. 2011, L 343) Empfehlung 2008/956/EURATOM der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer ( ABl. 2008, L 338) Empfehlung 2009/527/EURATOM der Kommission vom 7. Juli 2009 für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/117/EURATOM des Rates ( ABl. 2009, L 177) 1F-3.10 Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ( ABl. 2008, L 260), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2023 1F-3.10.1 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1762 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3646) ( ABl. 2024, L 1762) 1F-3.11 Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße ( ABl. 2022, L 274), geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024. Hinweis: Die Richtlinie 2022/1999 ersetzt seit dem 12. November 2022 die bis dato geltende Richtlinie 95/50/EG. 1F-3.12 entfällt 1F-3.13 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinsamen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( ABl. 2002, L 208), mehrfach geändert, letzte konsolidierte Fassung 2019 1F-3.14 entfällt 1F-3.15 entfällt 1F-3.16 entfällt 1F-3.17 Verordnung (EG) 1272/2008 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( ABl. 2008, L 353), mehrfach geändert, konsolidierte Fassung 2023 Die Verordnung 1272/2008 wurde durch die delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe am 19. Juni 2024 geändert ( ABl. 2024, L 2564) 1F-3.18 Verordnung ( EU ) 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des EP und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( ABl. 2010, L 126) 1F-3.19 Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ( ABl. 2011, L 199) 1F-3.20 Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 ( ABl. 2021, L 034) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) 2021/100 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Verordnung (EURATOM) 1368/2013 . 1F-3.21 Verordnung (EU) 2021/101 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 ( ABl. 2021, L 034) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) 2021/101 ersetzt seit dem 31. Dezember 2020 die bis dato geltende Verordnung (EURATOM) 1369/2013 . 1F-4 Radiologische Notfälle 1F-4.1 Entscheidung 87/600/EURATOM des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE) ( ABl. 1987, L 371) 1F-4.2 Abkommen zwischen EURATOM und Nichtmitgliedsstaaten der EU über die Teilnahme an Vereinbarungen in der Gemeinschaft für den s chnellen Austausch von Informationen in einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE) ( ABl. 2003, C 102) 1F-4.3 Beschluss der Kommission 2005/844/EURATOM vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen ( ABl. 2005, L 314) 1F-4.4 Beschluss der Kommission 2005/845/EURATOM vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen ( ABl. 2005, L 314) 1F-4.5 Die Richtlinie 89/6182/EURATOM wurde am 6. Februar 2018 durch die Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt (siehe 1F-2.1 ). 1F-4.6 entfällt 1F-4.7 Beschluss 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ( ABl. 2013, L 347), konsolidierte Fassung 2021 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses 1313/2013/EU ( ABl. 2014, L 320) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission ( ABl. 2019, L 099) konsolidierte Fassung 2022 1F-4.8 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls ( ABl. 2016, L 13) 1F-4.9 Verordnung (EWG) 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( ABl. 1989, L 211) 1F-4.10.1 Verordnung (EG) 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( ABl. 2008, L 201), geändert, letzte konsolidierte Fassung 2009 Hinweis: Die Verordnung (EG) 733/2008 ist am 31. März 2020 außer Kraft getreten. 1F-4.10.2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( ABl. 2020, L 257) Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 ersetzt seit dem 8. August 2020 die bis dato geltende Verordnung (EG) 1635/2006 . 1F-4.10.3 Die Verordnung (EG) 1609/2000 wurde am 8. August 2020 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 ersetzt (siehe 1F-4.10.2 ). 1F-4.11 Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( ABl. 2016, L 3), zuletzt geändert durch die Duchführungsverordnung (EU) 2017/2058 ( ABl. 2017, L 294), letzte konsolidierte Fassung 2017 Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 ist am 9. Oktober 2021 außer Kraft getreten. 1F-1 Allgemeines

Kostenfreier Service für Berliner Unternehmen

Wie können Unternehmen natürliche Ressourcen schonen und das Klima schützen? Warum ist das notwendig und welche Vorteile ergeben sich daraus für Unternehmen? Wie funktioniert die Circular Economy bzw. Kreislaufwirtschaft und wie muss beispielsweise ein Produkt designed sein, damit es umweltfreundlich ist? Bei Fragen wie diesen unterstützt die erweiterte „Koordinierungsstelle für Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb“ – kurz KEK -, die nun neu gelaunched wurde. Jedes Unternehmen kann durch eigene Maßnahmen zur ökologischen Transformation beitragen. Neben der Energiewende und Erhöhung der Energieeffizienz ist es dabei entscheidend, zirkulär statt (wie bisher) linear zu wirtschaften: Die Circular Economy bzw. zirkuläres Wirtschaften bezeichnet ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich geteilt, geleast, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden. Auf diese Weise werden der Lebenszyklus der Produkte verlängert und Abfälle minimiert. So wird der weltweiten Übernutzung natürlicher Ressourcen entgegengewirkt und eine Menge zusätzlicher Treibhausgasemissionen eingespart. Mit dem europäischen Green Deal gibt die EU-Kommission den Weg ins zirkuläre und klimaneutrale Wirtschaften vor. Hierbei handelt es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe, die ohne die Mitwirkung der Unternehmen nicht umgesetzt werden kann. Oftmals aber fehlen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen das Know-how und die Mittel, um den ökologischen Transformationsprozess auf den Weg zu bringen. Dabei können Firmen daraus innovative Geschäftsmodelle entwickeln, z.B. Product-as-a-Service, Rücknahmesysteme oder auch kreislauffähige und klimaneutrale Produkte, die eine höhere Nachfrage bei geringeren Umweltauswirkungen generieren. Denn letztendlich geht es nicht nur darum einen Beitrag zu leisten, um CO 2 -Emissionen oder andere negative Umweltauswirkungen zu senken, sondern auch um wirtschaftlich davon profitieren zu können. Die KEK unterstützt Unternehmen umfassend bei der ökologischen Transformation. Ergänzend zu den bisherigen Beratungs-, Vernetzungs- und Informationsangeboten zu Energieeffizienz und Klimaschutz bietet sie von nun an einige neue Services für eine bessere Orientierung zum zirkulären Wirtschaften. Folgende Services werden kostenfrei angeboten: Franziska Giffey, Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe : „Unser Ziel ist klar: Berlin soll vor 2045 klimaneutral werden. Ein wichtiger Faktor ist dabei die nachhaltige Transformation unserer Wirtschaft. Um unsere Unternehmen auf diesem Weg zu unterstützen, haben wir 2022 die Koordinierungsstelle für Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb (KEK) etabliert. In den vergangenen zwei Jahren konnte die KEK insgesamt 275 Unternehmensberatungen sowie 13 Workshops und Informationsveranstaltungen in Berlin durchführen. Diese erfolgreiche Arbeit weiten wir nun aus. So entsteht eine One-Stop-Agency, die die Kompetenz zu den Themen Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Klimaschutz bündelt und unseren Unternehmen mit breiter Expertise beratend zur Seite steht. Dafür ziehen die Umweltverwaltung und Wirtschaftsverwaltung an einem Strang und stärken damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts.“ Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Der Circular Economy (Kreislaufwirtschaft) wird eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen zukommen – sie schont Ressourcen und das Klima. Das Konzept ist für viele Unternehmen jedoch noch wenig greifbar, was wir mit der KEK ändern wollen. Liebe Unternehmen, ich möchte Sie ermuntern, sich zukunftsfähig aufzustellen und die Chancen der ökologischen Transformation für sich zu nutzen. Dabei unterstützen wir Sie.“ Dr. Stefan Franzke, Geschäftsführer von Berlin Partner : „Schon mit unserem Nachhaltigkeitsservice, den wir bei Berlin Partner anbieten, unterstützen wir Unternehmen mit Kooperationen, Förderprogrammen und Lösungsansätzen. Deshalb fügt sich das neue Projekt perfekt in das tägliche Geschäft ein und wir freuen uns darauf, zukünftig gerade produzierenden Firmen Angebote zum Ressourcenschutz, zur Vernetzung und dem Circular Design an die Hand geben zu können. Ich bin davon überzeugt, dass die zirkuläre Wirtschaft die Zukunft ist und umso wichtiger ist es, dass wir jetzt damit starten.“ Die öffentlich finanzierte KEK geht aus einer Kooperation zwischen den Senatsverwaltungen für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Sen MVKU) sowie für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) hervor. Das Wirtschaftsförderungsunternehmen Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie ist Berlins Dienstleister für Wachstum und Innovation. Berlin Partner unterstützt Unternehmen und Investoren bei ihrem Umzug nach Berlin und bei ihrer Entwicklung am Standort. Die Experten von Berlin Partner informieren über Finanzierungsmöglichkeiten, beraten bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten oder qualifiziertem Personal und helfen beim Aufbau von Netzwerken mit Partnern aus der Wissenschaft. Das Land Berlin und mehr als 230 Unternehmen, die sich für die Förderung ihrer Stadt einsetzen, stehen als einzigartige öffentlich-private Partnerschaft hinter Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie. Berlin Partner ist auch für die weltweite Vermarktung der deutschen Hauptstadt verantwortlich. www.berlin-partner.de

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