Das GeoPortal Bremen ist ein webbasiertes Kartenportal und wird durch das Landesamt GeoInformation Bremen bereitgestellt. Es basiert auf der OpenSource Software Masterportal. Es ist ein zentraler Einstiegspunkt über den man auf Geodaten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie des Landes Bremen zugreifen kann. Geobasisdaten und Luftbilder als Hintergrundkarten sowie Kartenlayer zu folgenden Fachthemenfeldern sind im Geoportal verfügbar: • Bevölkerung und Gesellschaft • Geographie, Geologie und Geobasisdaten • Infrastruktur, Bauen und Wohnen • Kinder, Bildung und Wissenschaft • Gesundheit • Justiz • Öffentliche Verwaltung • Kultur • Politik und Wahlen • Sicherheit und Ordnung • Transport und Verkehr • Umwelt und Klima Das Geoportal enthält zusätzliche Werkzeuge für das Suchen, Zoomen, Messen, Koordinaten abfragen oder Drucken. Eine Navigation ist über die Adresssuche oder über Mausnavigation möglich. Darüber hinaus ist eine 3D-Darstellung von Gebäuden integriert.
1) Ziel: Ermittlung der Handlungsspielraeume von umweltpolitischen Akteuren. 2) Zwischenergebnis: a) Analyse des Umweltschutzbueros Dong Ying in der Provinz Shandong in bezug auf Aufbau, Organisation, Aufgaben, Arbeitsgebiete, Know-how und Kooperationen; b) Restriktionsanalyse; c) Vorschlaege von Verbesserungsmoeglichkeiten; d) Formulierung von Umweltqualitaetszielen und Implementationsmoeglichkeiten; e) Umweltpolitik und Umweltverwaltung in der VR China; f) Lokale umweltrelevante Akteure der zivilen Gesellschaft.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste die Daten der Staatliche Verwaltungs- Und Sozialdienste aus dem Geofachdaten umgesetzte Daten bereit.:Staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallen. Dieser Anwendungsbereich wird den Werten der entsprechenden Codeliste ServiceTypeValue zugeordnet.
Die Regionalkarte 1: 100 000 eignet sich durch ihre Gestaltung sehr zu Übersichtszwecken für verschiedene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, aber auch für den privaten Gebrauch. Der Vertrieb der Rasterdaten der Digitale Topographische Regionalkarten erfolgt über den Geobroker in der farbigen Kombination. Die digitalen Rasterdaten liegen blattschnittfrei vor. Die Angabe der Blattecken erfolgt in Pixel- und UTM-Koordinaten in einer ASCII-Datei. Standardauflösung: 200L/cm = 508dpi, Standardformat: TIFF LZW komprimiert. Die Daten werden über automatisierte Verfahren oder durch Selbstentnahme kostenfrei bereitgestellt. Bei Nutzung der Daten sind die Lizenzbedingungen zu beachten.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 1. Ordnung (Landkreise bzw. kreisfreie Städte), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Die Verwaltungsgrenze 1. Ordnung stellt nicht den rechtsverbindlichen Zustand dar.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 1. Ordnung (Landkreise bzw. kreisfreie Städte), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Die Verwaltungsgrenze 1. Ordnung stellt nicht den rechtsverbindlichen Zustand dar.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 436 |
| Kommune | 18 |
| Land | 151 |
| Wissenschaft | 12 |
| Zivilgesellschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Daten und Messstellen | 14 |
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 326 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 4 |
| Kartendienst | 1 |
| Text | 106 |
| Umweltprüfung | 2 |
| Videomaterial | 1 |
| unbekannt | 129 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 225 |
| offen | 353 |
| unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 508 |
| Englisch | 120 |
| andere | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 10 |
| Datei | 28 |
| Dokument | 126 |
| Keine | 275 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 9 |
| Webdienst | 20 |
| Webseite | 191 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 303 |
| Lebewesen und Lebensräume | 501 |
| Luft | 220 |
| Mensch und Umwelt | 569 |
| Wasser | 210 |
| Weitere | 583 |