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Informationen zur EGFL-Förderung

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 der zweiten GAP-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt. Diese setzt die im EU-Recht (Verordnung (EU) 2024/587) eingeräumte Abweichungsmöglichkeit bei den Regelungen zu GLÖZ 8 im Jahr 2024 um. GLÖZ ist dabei die Abkürzung für „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“. Begünstigte, die der Verpflichtung nach GLÖZ 8 unterliegen, müssen regulär auf mindestens 4% ihres Ackerlandes unproduktive Flächen und Landschaftselemente vorweisen. Ausschlaggebend für die Entscheidung der EU-Kommission waren extreme Wetterlagen in weiten Teilen der EU in Verbindung mit geopolitischen Ereignissen, die die Einkommenssituation bei den Betrieben deutlich verschärft haben. Die zweite GAP-Ausnahmen-Verordnung sieht bezüglich der Anforderungen des GLÖZ 8 eine Abweichung vor. Im Jahr 2024 soll eine gewisse produktive Nutzung auf diesen Flächen erlaubt werden. Demnach können auch folgende Flächen auf die verpflichtenden 4% der Ackerfläche angerechnet werden: Flächen für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur sowie Flächen für den Anbau von Zwischenfrüchten, die dort dann bis zum 31. Dezember verbleiben müssen.

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