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Carbon Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel - Bericht zum BECV-Konsultationsverfahren 2025: Ergebnisse des vierten Konsultationsverfahrens gemäß § 26 Abs. 2 BECV

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1). Zuständig für die Umsetzung des BEHG ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) schafft den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. Gemäß § 26 Abs. 2 BECV führt die DEHSt seit 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur Verordnung durch. Ziel ist es, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage Kompensation gemäß BECV auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für das Konsultationsverfahren 2025 wurde das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.?V. (FÖS) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit der Durchführung beauftragt. Im April und Mai 2025 fand eine Online-Befragung statt, deren Ergebnisse am 17. Juni 2025 auf einem Fachforum diskutiert wurden. Die Erkenntnisse beider Formate fließen in diesen Abschlussbericht ein. Für die Befragung wurde ein methodischer Ansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Thematisch umfasste sie folgende Bereiche: 1. Allgemeine Informationen zu den Befragten; 2. Übergang zum EU-ETS 2; 3. Erleichterungen im Abrechnungsjahr 2024; 4. Nachweis der Emissionsintensität; 5. Administrative Kosten; 6. Ökologische Gegenleistungen; 7. Sonstiges.

Neue UBA-Studie: Rolle von Energiepreisen für den Klimaschutz

<p> <p>Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt, dass die CO₂-Bepreisung allein nicht ausreichen wird, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Stattdessen ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der die Lenkungswirkung von Energiepreisen mit dem Ausbau öffentlicher Infrastrukturen und der Förderung von Klimaschutztechnologien kombiniert.</p> </p><p>Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt, dass die CO₂-Bepreisung allein nicht ausreichen wird, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Stattdessen ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der die Lenkungswirkung von Energiepreisen mit dem Ausbau öffentlicher Infrastrukturen und der Förderung von Klimaschutztechnologien kombiniert.</p><p> <p>Die deutschen Klimaziele können nur durch den kombinierten Einsatz verschiedener energie- und klimapolitischer Instrumente erreicht werden. Dies sind zentrale Ergebnisse einer neuen Studie, die das Öko-Institut zusammen mit dem Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft, der Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung und Professor Stefan Klinski von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Auftrag des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> vorgelegt hat. Die Studie untersucht mit Hilfe empirischer Daten und Modell-Analysen, wie sich die Energienachfrage bei steigenden Preisen verändert.</p> <p>Die Studie hebt hervor, dass Energie- und Strompreise sowie staatlich bestimmte Preisbestandteile wie Steuern und Netzentgelte erhebliches Potenzial bieten, Energieeinsparungen zu fördern und Treibhausgasemissionen zu senken. Besonders in den energieintensiven Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie können diese Maßnahmen eine signifikante Wirkung entfalten. Gleichzeitig betonen die Forschenden die Notwendigkeit, die negative Auswirkungen hoher Energiepreise auf einkommensschwache Haushalte abzumildern.</p> Beispiel Wärmepumpe <p>Ein konkretes Beispiel aus der Studie verdeutlicht das Potenzial dieses Ansatzes: Wärmepumpen mit flexiblen Stromtarifen können wirtschaftlich konkurrenzfähig zu Erdgasheizungen sein. Für ein Einfamilienhaus liegen die jährlichen Gesamtkosten einer Wärmepumpe mit flexiblem Tarif bei 5.090 Euro, während eine Gas-Brennwert-Anlage mit 5.224 Euro zu Buche schlägt. Viele private Haushalte achten weniger auf die Gesamtkosten, sondern besonders auf die Anschaffungskosten der Heizungsanlage. Diese werden gegenüber zukünftigen Kosten im Betrieb häufig überbewertet. Das hat auch damit zu tun, dass Menschen oft kurzfristig handeln. Um den Markthochlauf von Wärmepumpen zu beschleunigen, empfiehlt die Studie eine Reihe politischer Maßnahmen, darunter die Senkung der Anschaffungskosten, eine einkommensgestaffelte Förderung und die kontinuierliche Beobachtung des Verhältnisses von Strom- und Gaspreisen. Denn ob sich eine Wärmepumpe im Vergleich zur Erdgasheizung wirklich lohnt, hängt nicht nur vom Strompreis, sondern auch vom Erdgaspreis ab. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung sollte der Staat aktiv gegensteuern, z.B. durch niedrige Mehrwertsteuern für Strom mit flexiblen Stromtarifen.&nbsp;</p> <p>Die Forschenden kommen zu dem Schluss, dass effektiver <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> mehr erfordert als nur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/co2">CO2</a>-Bepreisung. Sie empfehlen der Bundesregierung, verschiedene preisliche Hebel zu nutzen. So sollte die Ausgestaltung der staatlich bestimmten Bestandteile von Energie- und Strompreisen reformiert werden. Zu diesen Preisbestandteilen gehören beispielsweise Steuern und/ oder Netzentgelte. Flankierend sollte die Bundesregierung Infrastrukturen ausbauen und gezielte Hilfen für einkommensschwache Haushalte bereitstellen. Dieser umfassende Ansatz verspricht, die Klimaziele Deutschlands erreichbar zu machen und gleichzeitig soziale Härten zu vermeiden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Carbon Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel – Bericht zum BECV-Konsultationsverfahren 2024: Ergebnisse des dritten Konsultationsverfahrens gemäß § 26 Abs. 2 BECV

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach den Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in Deutschland für fossile Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1) eine CO2-Bepreisung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. In § 26 Abs. 2 BECV ist festgelegt, dass die DEHSt seit 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur BECV durchführt. Das Ziel der Konsultation besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für die Durchführung des BECV-Konsultationsverfahrens 2024 hat die DEHSt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt. Im Zuge der diesjährigen Konsultation wurde im April und Mai 2024 eine Online Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Juni 2024 auf einem Experten-Forum diskutiert. Die Ergebnisse beider Prozesse werden in diesem Abschlussbericht zusammenfassend dargestellt. Für die Befragung wurde ein Forschungsansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Folgende Themenblöcke wurden dabei thematisiert: 1. Allgemeine Informationen zu den Befragten, 2. Allgemeines zu BEHG und BECV, 3. Ausgestaltung der Beihilferegelung, 4. Gegenleistungen / Investitionen, 5. Erleichterungen für Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch und 6. Erfahrungen mit dem Verfahren zur Beantragung der Carbon Leakage-Kompensation. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECV-Experten Forums mit Vertretern*Vertreterinnen der Verbände, Carbon-Leakage-Experten*Expertinnen und dem Umweltbundesamt (UBA) diskutiert.

Carbon-Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel - Bericht zum BECVKonsultationsverfahren 2023

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach den Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in Deutschland für fossile Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eine CO2-Bepreisung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. In § 26 Abs. 2 BECV ist festgelegt, dass die DEHSt seit 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur BECV durchführt. Das Ziel der Konsultation besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für die Durchführung des BECV-Konsultationsverfahrens 2023 hat die DEHSt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) als Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt. Im Rahmen der diesjährigen Konsultation wurde im April und Mai 2023 eine Online Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Juni 2023 auf einem Experten-Forum diskutiert. Die Ergebnisse beider Prozesse werden in diesem Abschlussbericht zusammenfassend dargestellt. Für die Befragung wurde ein Forschungsansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Folgende Themenblöcke wurden dabei thematisiert: 1. Allgemeine Informationen zu Befragten, 2. Allgemeines zu BEHG und BECV, 3. Ausgestaltung der Beihilferegelung, 4. Gegenleistungen / Investitionen, 5. Erleichterungen für Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch und 6. Erfahrungen mit dem Verfahren zur Beantragung der CarbonLeakage-Kompensation. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECV-ExpertenForums mit Vertretern*Vertreterinnen der Verbände, Carbon-Leakage-Experten*Expertinnen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diskutiert. Quelle: Forschungsbericht

Der EU-Emissionshandel wird umfassend reformiert

<p> <p>Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wird neu ausgerichtet auf das europäische Klimaschutzziel, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Im Mai und Juni 2023 hat die EU die dafür notwendigen rechtlichen Weichen gestellt. Nun muss die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten vielfältige Regeln zur Umsetzung der Reform ausarbeiten.</p> </p><p>Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wird neu ausgerichtet auf das europäische Klimaschutzziel, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Im Mai und Juni 2023 hat die EU die dafür notwendigen rechtlichen Weichen gestellt. Nun muss die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten vielfältige Regeln zur Umsetzung der Reform ausarbeiten.</p><p> <p>Die Reform des europäische Emissionshandels ist Teil des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ und umfasst die folgenden Kernelemente:</p> <ol> <li>Anpassung von Cap, Marktstabilitätsreserve, kostenloser Zuteilung und der Verwendung der Versteigerungserlöse im bestehenden Emissionshandel (EU-ETS 1)</li> <li>Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/cbam">CBAM</a>)</li> <li>Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1</li> <li>Reform der Regeln für den Luftverkehr (EU-ETS 1)</li> <li>Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2)</li> </ol> <p>Mit diesen Änderungen wird der Emissionshandel als Instrument für die Erreichung der Klimaziele der EU – Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 – gestärkt.</p> Kernelemente der Reform des EU-Emissionshandels 1. Anpassung von Cap, Marktstabilitätsreserve, kostenloser Zuteilung und Verwendung der Versteigerungserlöse <p>Die Emissionen im bestehenden EU-ETS 1 werden bis 2030 um 62 Prozent gegenüber 2005 gesenkt. Der lineare Reduktionsfaktor (LRF) wird dafür 2024 von derzeit 2,2 Prozent auf 4,3 Prozent und ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben. Das Cap wird außerdem 2024 um 90 Millionen Emissionsberechtigungen und im Jahr 2026 um weitere 27 Millionen abgesenkt, so dass insgesamt eine lineare Minderung zwischen 2021 und 2030 erreicht wird. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) wird gestärkt, denn die verdoppelte Kürzungsrate von 24 Prozent der Umlaufmenge (TNAC) wird bis 2030 beibehalten. Es wird außerdem ein Glättungsmechanismus eingeführt, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Luft- und Seeverkehr werden in die Berechnung der TNAC einbezogen. Die Menge der in der MSR gehaltenen Emissionsberechtigungen wird auf 400 Millionen Emissionsberechtigungen beschränkt.</p> <p>Die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber nunmehr zu einem Teil an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft und insbesondere für die Branchen reduziert, die vom Grenzausgleichsmechanismus CBAM erfasst sind. Luftfahrzeugbetreiber erhalten bereits ab 2026 keine kostenlose Zuteilung mehr.</p> <p>Die Mitgliedstaaten müssen ab sofort 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden statt wie bisher 50 Prozent. Die europäischen Modernisierungs- und Innovationsfonds werden aufgestockt und erweitert. Außerdem wird ein neuer „Sozialer Klimafonds“ geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der CO2-Bepreisung abzufedern.</p> 2. Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) <p>Zum Schutz vor Carbon Leakage, das heißt der Verlagerung von industrieller Produktion, Investitionen und damit verbundenen Emissionen ins Ausland, wird ein Grenzausgleichsmechanismus für den CO2-Preis des EU-ETS 1 eingeführt. Aus dem Ausland in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte werden dadurch mit demselben CO2-Preis belegt wie in der EU. Im Gegenzug sollen die bisherigen Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz, insbesondere die kostenlose Zuteilung, für diese Produkte schrittweise zurückgeführt und beendet werden. Bereits ab Oktober 2023 müssen Importeure von CBAM-Produkten über die in den eingeführten Produkten eingebetteten Emissionen berichten. Ab 2026 müssen für die berichteten Emissionen auch Zertifikate zum Preis von EU-Berechtigungen erworben und abgegeben werden.</p> 3. Einbeziehung des Seeverkehrs <p>Der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 wird um den Sektor Seeverkehr erweitert. Die Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d.h. EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) und Emissionen am Liegeplatz werden vollständig erfasst. Emissionen aus Fahrten, die vom Ausland im EWR ankommen bzw. vom EWR ins Ausland abgehen, werden zu 50&nbsp;Prozent abgedeckt. Die Einbeziehung des Seeverkehrs erfolgt schrittweise ab 2024. Für das erste Berichtsjahr müssen von den Seeschifffahrtsunternehmen zunächst lediglich für 40 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent im Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent ab 2026 an. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden.</p> 4. Reform der Regeln für den Luftverkehr <p>Der EU-ETS 1 wird auch im Sektor Luftverkehr deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen LRF deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenfreien Zuteilung bis Ende 2025. Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/monitoring">Monitoring</a>, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht, in den ETS 1 einbezogen. Zudem wird <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/corsia">CORSIA</a> für die Flüge von und zu Drittstaaten im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie im EWR implementiert. Und schließlich wird es eine nachgelagerte, antragsbasierte, kostenlose Zuteilung von maximal 20 Millionen Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Kraftstoffen geben, um die Preisdifferenz zum herkömmlichen Kerosin teilweise auszugleichen.</p> 5. Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Landverkehr und zusätzliche Sektoren <p>Für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die auf Grund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neuer, zunächst vom EU-ETS 1 getrennter Emissionshandel eingeführt (EU-ETS 2). Bereits ab 2024 müssen die Emissionen berichtet werden. Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zu dem bereits <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/85148">2021 eingeführten nationalen Emissionshandel (nEHS)</a> über einen Upstream-Ansatz, das heißt die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Emissionsberechtigungen abgeben. Die damit einhergehenden Kosten geben die Inverkehrbringer an die Endverbraucher*innen weiter und setzen damit Anreize für klimaschonendes Verhalten. Die Berechtigungen werden vollständig versteigert. Entscheidend ist, dass der EU-ETS 2 mit einem bindenden Cap ausgestattet wird – die CO2-Preise bilden sich damit am Kohlenstoffmarkt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, der in den EU-ETS 2 überführt wird. Die Minderung im EU-ETS 2 soll bis 2030 bei 42 Prozent gegenüber 2005 liegen. Die Implikationen des EU-ETS 2 auf die privaten Haushalte werden über den oben genannten Sozialen Klimafonds und die Verwendung der nationalen Versteigerungseinnahmen für Klimaschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum sozialen Ausgleich aktiv flankiert.&nbsp;</p> <p>Öko-Institut, adelphi und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) erarbeiten gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fünf Factsheets, die die wesentlichen geplanten Anpassungen im EU-ETS erklären und sukzessive auf dieser Seite eingestellt werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Carbon-Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel - Bericht zum BECV-Konsultationsverfahren

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach den Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland für sämtliche fossilen Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eine CO2-Bepreisung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. In § 26 Abs. 2 BECV ist vorgesehen, dass die DEHSt ab 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur BECV durchführt. Das Ziel der Konsultation besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECVauf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für die Durchführung der Konsultation hat die DEHSt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) beauftragt. Im Rahmen der Konsultation wurde zum einen im April 2022 eine OnlineBefragung durchgeführt, zum anderen wurden im Juni 2022 die Ergebnisse der Befragung auf einem Experten-Forum diskutiert. Die Ergebnisse beider Prozesse werden in diesem Abschlussbericht zusammenfassend dargestellt. Für die Befragung wurde ein Forschungsansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Folgende Themenblöcke wurden dabei thematisiert: 1. Allgemeine Informationen zu Befragten, 2. Allgemeines zu BEHG und BECV, 3. Ausgestaltung der Beihilferegelung, 4. Gegenleistungen / Investitionen und 5. Erleichterungen für Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECVExperten-Forums mit Vertretern*Vertreterinnen der Verbände, Carbon LeakageExperten*Expertinnen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diskutiert. Quelle: Forschungsbericht

Green Budget Europe - Für eine umweltverträgliche Steuerpolitik

Green Budget Europe (GBe) wurde am 4. November 2014 unter der Leitung von James Nix gegründet. GBe will eine umweltverträgliche Steuerpolitik und die Abschaffung umweltschädlicher Subventionen in Europa fördern. GBE setzt sich für die Verschiebung der Steuerlast von Arbeit auf umweltbezogene Steuern wie Steuern für Energie- und Ressourcenverbrauch, die Angleichung öffentlicher Ausgaben mit Nachhaltigkeitszielen und die Verringerung umweltschädlicher Subventionen ein. Gründungsmitglieder des GBE sind das Europäische Umweltbüro, Transport & Environment, die Finnish Association for Nature Conservation, die Clean Air Action Group und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft, welches das GBE ursprünglich seit 2008 als Projekt geleitet hat.

Ansätze für eine ökologische Fortentwicklung der öffentlichen Finanzen

A Ausgangslage: Um eine ökologisch verträgliche Wirtschaftsweise zu fördern und damit auch die Ziele einer Green Economy zu erreichen, sollte der Staat durch seine Einnahmen- und Ausgabenpolitik Anreize für umweltgerechte Produktions- und Konsumweisen setzen und langfristigen Trends, etwa dem demografischen Wandel oder technologischen Trends (z.B. dem Umstieg auf erneuerbare Energien, Elektromobilität) Rechnung tragen. Derzeit wird das Finanzsystem diesen Herausforderungen noch nicht umfassend gerecht. Es ist z.B. noch nicht ausreichend an ökologischen Zielen ausgerichtet. Daher ist es erforderlich, Ansätze für ein System öffentlicher Finanzen fortzuentwickeln, das eine konsistente ökologische Lenkungswirkung und eine sozialverträgliche Gestaltung umfasst. Ein Anknüpfungspunkt sind dabei umweltschädliche Subventionen. Diese belasten den Staatshaushalt mehrfach: Auf der einen Seite durch die Gewährung von umweltschädlichen Subventionen und auf der anderen Seite bei der Beseitigung der Folgeschäden an Umwelt und Gesundheit. B Zielstellung und Methodik: 1. Entwicklung eines Gesamtkonzeptes, das zentrale ökologische Ziele und langfristige gesellschaftliche und technische Trends (z.B. Klimaschutzziele, demografischer Wandel und dadurch entstehende langfristige Finanzierungsprobleme der Sozialversicherungssysteme, Elektromobilität, Umstieg auf erneuerbare Energien) und ihre Rückwirkungen auf das öffentliche Finanzsystem adressiert. 2. Entwicklung von Vorschlägen für rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen, die eine ökologische Fortentwicklung der öffentlichen Finanzen erleichtern. 3. Vertiefte Analyse und Gestaltung einzelner Instrumente, die für das Gesamtkonzept essenziell sind und/oder innovativen Charakter haben.

Vorgaben-zur-Fuehrung-LiKa-in-ALKIS.pdf

Vorgaben zur Führung des Liegenschafts- katasters im Verfahren ALKIS® Verfügung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Vorgaben zur Führung des Liegenschaftskatasters im Verfahren ALKIS® Inhalt 1. 2. 3. . 4. 5. 6. 7. 8.Führung Fortführungsnachweis ALKIS®-Bestandsdaten Flurstücke, Lage, Punkte Personen- und Bestandsdaten Gebäude Tatsächliche Nutzung Gesetzliche Festlegungen, Kataloge 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8Anlagen Fortführungsnachweis Aufbau der Sammlung der Vermessungszahlen Komponenten der Vermessungszahlen Originäre und reduzierte Vermessungszahlen Lokales, temporäres Koordinatensystem Tatsächliche Nutzung Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen Kataloge Stand: 12/2014 2 Abkürzungen ALKIS® ALKIS®-OK LSA BauGB BauO LSA BewG BodSchätzG BoSoG DVO-FischG DVO VermKatG LSA EnteigG LSA ETRS89 FestpunktfeldErlass FlurbG FStrG GeoInfoDok GBO LiegKatErlass LS 150 LwAnpG NAS NatSchG LSA StrG LSA UTM-Abbildung VerkFlBerG VermGeoG LSA VV LiegVerm VZOG WaStrG WeinR-DVO WG LSA Stand: 12/2014 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS®-Objektartenkatalog - Profil Sachsen-Anhalt - Baugesetzbuch Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Bewertungsgesetz Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) Bodensonderungsgesetz Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Bezugssystem der Lage Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung, zum Nachweis und zur Erhaltung der Festpunktfelder Flurbereinigungsgesetz Bundesfernstraßengesetz Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens Grundbuchordnung Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschafts- katasters Lagestatus 150 Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) Normbasierte Austauschschnittstelle Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt Universale Transversale Mercator Abbildung Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrs- flächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grund- stücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) Bundeswasserstraßengesetz Verordnung zur Durchführung des Weinrechts Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt 3

Studientage 'Ökosoziale Marktwirtschaft und Nachhaltigkeit'

Im Rahmen der Hochschultage 'Ökosoziale Marktwirtschaft und Nachhaltigkeit' sollen an ausgewählten Universitäten und Hochschulen in Vorträgen und Workshops bzw. AGs Themen wie Governance, Ordnungspolitik, Globalisierung, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Armutsüberwindung, Weltethos, Rio+20, Green Capitalism, Green Purchasing, Social Business, CSR, Branchencodes etc. vorgestellt und bearbeitet werden.

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