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Green Budget Europe - Für eine umweltverträgliche Steuerpolitik

Green Budget Europe (GBe) wurde am 4. November 2014 unter der Leitung von James Nix gegründet. GBe will eine umweltverträgliche Steuerpolitik und die Abschaffung umweltschädlicher Subventionen in Europa fördern. GBE setzt sich für die Verschiebung der Steuerlast von Arbeit auf umweltbezogene Steuern wie Steuern für Energie- und Ressourcenverbrauch, die Angleichung öffentlicher Ausgaben mit Nachhaltigkeitszielen und die Verringerung umweltschädlicher Subventionen ein. Gründungsmitglieder des GBE sind das Europäische Umweltbüro, Transport & Environment, die Finnish Association for Nature Conservation, die Clean Air Action Group und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft, welches das GBE ursprünglich seit 2008 als Projekt geleitet hat.

Reshaping mobility

Mobility must be redirected to make a fundamental contribution to achieving climate targets. For more justice, social compatibility must be established and existing injustices and climate-damaging privileges must be eliminated. The change in transport and mobility must be taxed in such a way that Germany retains its financial capacity to act. How this can be achieved is shown in the study ‘Reshaping mobility: fair, individual and sustainable’, commissioned by the German Environment Agency. In this study, the Institute for Applied Ecology, the Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft and Prof. Dr. Stefan Klinski jointly investigated and evaluated measures and fiscal instruments. This brochure describes the results and presents the key recommendations of the study. Veröffentlicht in Broschüren.

Carbon-Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel - Bericht zum BECVKonsultationsverfahren 2023

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach den Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in Deutschland für fossile Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eine CO2-Bepreisung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. In § 26 Abs. 2 BECV ist festgelegt, dass die DEHSt seit 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur BECV durchführt. Das Ziel der Konsultation besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für die Durchführung des BECV-Konsultationsverfahrens 2023 hat die DEHSt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) als Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt. Im Rahmen der diesjährigen Konsultation wurde im April und Mai 2023 eine Online Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Juni 2023 auf einem Experten-Forum diskutiert. Die Ergebnisse beider Prozesse werden in diesem Abschlussbericht zusammenfassend dargestellt. Für die Befragung wurde ein Forschungsansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Folgende Themenblöcke wurden dabei thematisiert: 1. Allgemeine Informationen zu Befragten, 2. Allgemeines zu BEHG und BECV, 3. Ausgestaltung der Beihilferegelung, 4. Gegenleistungen / Investitionen, 5. Erleichterungen für Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch und 6. Erfahrungen mit dem Verfahren zur Beantragung der CarbonLeakage-Kompensation. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECV-ExpertenForums mit Vertretern*Vertreterinnen der Verbände, Carbon-Leakage-Experten*Expertinnen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diskutiert. Quelle: Forschungsbericht

Carbon-Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel - Bericht zum BECV-Konsultationsverfahren

Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach den Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland für sämtliche fossilen Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eine CO2-Bepreisung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. In § 26 Abs. 2 BECV ist vorgesehen, dass die DEHSt ab 2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur BECV durchführt. Das Ziel der Konsultation besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECVauf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln. Für die Durchführung der Konsultation hat die DEHSt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) beauftragt. Im Rahmen der Konsultation wurde zum einen im April 2022 eine OnlineBefragung durchgeführt, zum anderen wurden im Juni 2022 die Ergebnisse der Befragung auf einem Experten-Forum diskutiert. Die Ergebnisse beider Prozesse werden in diesem Abschlussbericht zusammenfassend dargestellt. Für die Befragung wurde ein Forschungsansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen gewählt. Folgende Themenblöcke wurden dabei thematisiert: 1. Allgemeine Informationen zu Befragten, 2. Allgemeines zu BEHG und BECV, 3. Ausgestaltung der Beihilferegelung, 4. Gegenleistungen / Investitionen und 5. Erleichterungen für Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch. Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECVExperten-Forums mit Vertretern*Vertreterinnen der Verbände, Carbon LeakageExperten*Expertinnen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diskutiert. Quelle: Forschungsbericht

Reshaping mobility

Mobility must be redirected to make a fundamental contribution to achieving climate targets. For more justice, social compatibility must be established and existing injustices and climate-damaging privileges must be eliminated. The change in transport and mobility must be taxed in such a way that Germany retains its financial capacity to act.How this can be achieved is shown in the study ‘Reshaping mobility: fair, individual and sustainable’, commissioned by the German Environment Agency. In this study, the Institute for Applied Ecology, the Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft and Prof. Dr. Stefan Klinski jointly investigated and evaluated measures and fiscal instruments. This brochure describes the results and presents the key recommendations of the study.

Der EU-Emissionshandel wird umfassend reformiert

Der EU-Emissionshandel wird umfassend reformiert Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wird neu ausgerichtet auf das europäische Klimaschutzziel, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Im Mai und Juni 2023 hat die EU die dafür notwendigen rechtlichen Weichen gestellt. Nun muss die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten vielfältige Regeln zur Umsetzung der Reform ausarbeiten. Die Reform des europäische Emissionshandels ist Teil des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ und umfasst die folgenden Kernelemente: Anpassung von Cap, Marktstabilitätsreserve, kostenloser Zuteilung und der Verwendung der Versteigerungserlöse im bestehenden Emissionshandel (EU-ETS 1) Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus (⁠ CBAM ⁠) Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 Reform der Regeln für den Luftverkehr (EU-ETS 1) Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) Mit diesen Änderungen wird der Emissionshandel als Instrument für die Erreichung der Klimaziele der EU – Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 – gestärkt. Kernelemente der Reform des EU-Emissionshandels Die Emissionen im bestehenden EU-ETS 1 werden bis 2030 um 62 Prozent gegenüber 2005 gesenkt. Der lineare Reduktionsfaktor (LRF) wird dafür 2024 von derzeit 2,2 Prozent auf 4,3 Prozent und ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben. Das Cap wird außerdem 2024 um 90 Millionen Emissionsberechtigungen und im Jahr 2026 um weitere 27 Millionen abgesenkt, so dass insgesamt eine lineare Minderung zwischen 2021 und 2030 erreicht wird. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) wird gestärkt, denn die verdoppelte Kürzungsrate von 24 Prozent der Umlaufmenge (TNAC) wird bis 2030 beibehalten. Es wird außerdem ein Glättungsmechanismus eingeführt, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Luft- und Seeverkehr werden in die Berechnung der TNAC einbezogen. Die Menge der in der MSR gehaltenen Emissionsberechtigungen wird auf 400 Millionen Emissionsberechtigungen beschränkt. Die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber nunmehr zu einem Teil an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft und insbesondere für die Branchen reduziert, die vom Grenzausgleichsmechanismus CBAM erfasst sind. Luftfahrzeugbetreiber erhalten bereits ab 2026 keine kostenlose Zuteilung mehr. Die Mitgliedstaaten müssen ab sofort 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden statt wie bisher 50 Prozent. Die europäischen Modernisierungs- und Innovationsfonds werden aufgestockt und erweitert. Außerdem wird ein neuer „Sozialer Klimafonds“ geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der CO 2 -Bepreisung abzufedern. Zum Schutz vor Carbon Leakage, das heißt der Verlagerung von industrieller Produktion, Investitionen und damit verbundenen Emissionen ins Ausland, wird ein Grenzausgleichsmechanismus für den CO 2 -Preis des EU-ETS 1 eingeführt. Aus dem Ausland in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte werden dadurch mit demselben CO 2 -Preis belegt wie in der EU. Im Gegenzug sollen die bisherigen Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz, insbesondere die kostenlose Zuteilung, für diese Produkte schrittweise zurückgeführt und beendet werden. Bereits ab Oktober 2023 müssen Importeure von CBAM-Produkten über die in den eingeführten Produkten eingebetteten Emissionen berichten. Ab 2026 müssen für die berichteten Emissionen auch Zertifikate zum Preis von EU-Berechtigungen erworben und abgegeben werden. Der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 wird um den Sektor Seeverkehr erweitert. Die Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d.h. EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) und Emissionen am Liegeplatz werden vollständig erfasst. Emissionen aus Fahrten, die vom Ausland im EWR ankommen bzw. vom EWR ins Ausland abgehen, werden zu 50 Prozent abgedeckt. Die Einbeziehung des Seeverkehrs erfolgt schrittweise ab 2024. Für das erste Berichtsjahr müssen von den Seeschifffahrtsunternehmen zunächst lediglich für 40 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent im Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent ab 2026 an. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden. Der EU-ETS 1 wird auch im Sektor Luftverkehr deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen LRF deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenfreien Zuteilung bis Ende 2025. Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO 2 -Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein ⁠ Monitoring ⁠, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht, in den ETS 1 einbezogen. Zudem wird ⁠ CORSIA ⁠ für die Flüge von und zu Drittstaaten im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie im EWR implementiert. Und schließlich wird es eine nachgelagerte, antragsbasierte, kostenlose Zuteilung von maximal 20 Millionen Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Kraftstoffen geben, um die Preisdifferenz zum herkömmlichen Kerosin teilweise auszugleichen. Für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die auf Grund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neuer, zunächst vom EU-ETS 1 getrennter Emissionshandel eingeführt (EU-ETS 2). Bereits ab 2024 müssen die Emissionen berichtet werden. Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zu dem bereits 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel (nEHS) über einen Upstream-Ansatz, das heißt die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Emissionsberechtigungen abgeben. Die damit einhergehenden Kosten geben die Inverkehrbringer an die Endverbraucher*innen weiter und setzen damit Anreize für klimaschonendes Verhalten. Die Berechtigungen werden vollständig versteigert. Entscheidend ist, dass der EU-ETS 2 mit einem bindenden Cap ausgestattet wird – die CO 2 -Preise bilden sich damit am Kohlenstoffmarkt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, der in den EU-ETS 2 überführt wird. Die Minderung im EU-ETS 2 soll bis 2030 bei 42 Prozent gegenüber 2005 liegen. Die Implikationen des EU-ETS 2 auf die privaten Haushalte werden über den oben genannten Sozialen Klimafonds und die Verwendung der nationalen Versteigerungseinnahmen für Klimaschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum sozialen Ausgleich aktiv flankiert. Öko-Institut, adelphi und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) erarbeiten gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fünf Factsheets, die die wesentlichen geplanten Anpassungen im EU-ETS erklären und sukzessive auf dieser Seite eingestellt werden.

Vorgaben-zur-Fuehrung-LiKa-in-ALKIS.pdf

Vorgaben zur Führung des Liegenschafts- katasters im Verfahren ALKIS® Verfügung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Vorgaben zur Führung des Liegenschaftskatasters im Verfahren ALKIS® Inhalt 1. 2. 3. . 4. 5. 6. 7. 8.Führung Fortführungsnachweis ALKIS®-Bestandsdaten Flurstücke, Lage, Punkte Personen- und Bestandsdaten Gebäude Tatsächliche Nutzung Gesetzliche Festlegungen, Kataloge 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8Anlagen Fortführungsnachweis Aufbau der Sammlung der Vermessungszahlen Komponenten der Vermessungszahlen Originäre und reduzierte Vermessungszahlen Lokales, temporäres Koordinatensystem Tatsächliche Nutzung Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen Kataloge Stand: 12/2014 2 Abkürzungen ALKIS® ALKIS®-OK LSA BauGB BauO LSA BewG BodSchätzG BoSoG DVO-FischG DVO VermKatG LSA EnteigG LSA ETRS89 FestpunktfeldErlass FlurbG FStrG GeoInfoDok GBO LiegKatErlass LS 150 LwAnpG NAS NatSchG LSA StrG LSA UTM-Abbildung VerkFlBerG VermGeoG LSA VV LiegVerm VZOG WaStrG WeinR-DVO WG LSA Stand: 12/2014 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS®-Objektartenkatalog - Profil Sachsen-Anhalt - Baugesetzbuch Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Bewertungsgesetz Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) Bodensonderungsgesetz Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Bezugssystem der Lage Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung, zum Nachweis und zur Erhaltung der Festpunktfelder Flurbereinigungsgesetz Bundesfernstraßengesetz Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens Grundbuchordnung Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschafts- katasters Lagestatus 150 Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) Normbasierte Austauschschnittstelle Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt Universale Transversale Mercator Abbildung Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrs- flächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grund- stücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) Bundeswasserstraßengesetz Verordnung zur Durchführung des Weinrechts Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt 3

Gutachten und ad-hoc Stellungnahmen zum rechtssicheren Übergang vom nEHS zum EU-ETS2

Das Projekt "Gutachten und ad-hoc Stellungnahmen zum rechtssicheren Übergang vom nEHS zum EU-ETS2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) durchgeführt. Der nationale Emissionshandel (nEHS) in Deutschland wird durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und erfasst seit 2021 die Emissionen aus in Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffen. Im Rahmen des Fit For 55 Pakets der EU-Kommission soll durch die Novellierung der Emissionshandels-Richtlinie bis 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU-ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie Industrie- und Energieanlagen außerhalb des EU-ETS 1 eingeführt werden. Trotz Überschneidungen zwischen dem bestehenden nEHS und dem bevorstehenden EU-ETS2 ist davon auszugehen, dass der eingeschränkte Anwendungsbereich im EU-ETS 2 Herausforderungen für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und einen entsprechenden Mehraufwand für die verantwortlichen Unternehmen und die vollziehende Behörde mit sich bringen kann. Ziel des Forschungsprojektes ist es daher, das UBA beim Übergang des nEHS in den EU-ETS 2 sowie bei verschiedenen Umsetzungsfragen des EU-ETS 2 mit wissenschaftlicher Expertise flexibel zu unterstützen. Kernanliegen ist dabei die Sicherstellung einer rechtsicheren und vollzugstechnisch sinnvollen Umsetzung des EU-ETS 2, die Angleichung beider Vollzüge sowie die Klärung von rechtlichen und vollzugsvereinfachenden Möglichkeiten in der Zeit des parallelen Vollzugs der beiden Systeme. Gegenstand des Projekts sind Arbeitsaufträge zu unterschiedlichen vollzugsrelevanten Fragestellungen, die je nach Themenschwerpunkt aus ökonomischer oder juristischer Perspektive betrachtet werden müssen. Diese Arbeitsaufträge können z.B. mehrere ad-hoc Stellungnahmen, rechtsgutachterliche Kurzauswertungen oder ökonomische oder vollzugstechnische Analysen zu verschiedenen Bereichen der EU-ETS 2 Einführung in Deutschland enthalten.

Rückstellungen für Stilllegung - Rückbau und Entsorgung im Atombereich

Das Projekt "Rückstellungen für Stilllegung - Rückbau und Entsorgung im Atombereich" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) durchgeführt. In der Studie geht es um die Frage, welche konkreten Änderungen der finanzpolitischen Rahmensetzungen bezüglich der Nuklearrückstellungen für Stilllegung/Rückbau und Entsorgung vorgenommen werden sollten. Die Studie kommt im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: - Die Kosten für Stilllegung/Rückbau und Entsorgung betragen in der mittleren Schätzung ca. 34 Mrd. €. Bei Hinzurechnung von Risikorücklagen von 10 Mrd. € sind insgesamt 44 Mrd. € durch die KKW-Betreiber zu finanzieren. Bei Berücksichtigung einer Realverzinsung von 2Prozent können die bisher gebildeten Rückstellungen von 33-34 Mrd. € ausreichen. - Die Transparenz der Nuklearrückstellungen sollte erheblich verbessert werden und es sollte eine unabhängige Überprüfung der angemessenen Höhe erfolgen. - In Abwägung der Argumente für und gegen einen öffentlich-rechtlichen Fonds wird der Kompromissvorschlag gemacht, dass ein im Rahmen der staatlichen Überprüfung zu bestimmender Betrag für die langfristig anfallenden Kosten von Stilllegung/Rückbau und Entsorgung schrittweise in einen Fonds eingezahlt wird. Bereits gebildete Rückstellungen für kurz- und mittelfristige Verpflichtungen sollten zum überwiegenden Teil bei den KKW Betreibern verbleiben. - Für die bei den KKW-Betreibern verbleibenden Rückstellungen sollten Reformelemente zur Stärkung der Insolvenzsicherheit umgesetzt werden. - Angesichts der sehr unterschiedlichen Positionen zu den Rahmensetzungen zu Rückstellungen im politischen Raum gibt es weiterhin Diskussions- und Einigungsbedarf, damit für Reformen die nötigen Mehrheiten gefunden werden können.

Marktkräfte für den Klimaschutz - Strategien und Akzeptanz für eine neue Ökologische Finanzreform

Das Projekt "Marktkräfte für den Klimaschutz - Strategien und Akzeptanz für eine neue Ökologische Finanzreform" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) durchgeführt. Die Ökologischen Finanzreform nutzt die Einnahmen- und Ausgabenpolitik, um Konsum- und Produktionsmuster auf mehr Nachhaltigkeit auszurichten: Indem die (steuerliche) Förderung umweltschädlicher Technologien abgebaut, Ressourcenverbrauch und Klimakosten den Verursacher*innen angelastet und die öffentlichen Ausgaben in Zukunftsinvestitionen sowie die soziale Flankierung investiert werden. Ziel ist es, die Marktkräfte für den Klimaschutz einzuspannen: durch die Nutzung von Umweltsteuern und den Abbau umweltschädlicher Subventionen entstehen Anreize für weniger Umweltverbrauch und für mehr Beschäftigung. Dafür sind eine möglichst breite gesellschaftliche Akzeptanz und Unterstützung der Maßnahmen notwendig. Die Aktivitäten im Projekt umfassen drei Bereiche: 1. Maßnahmenvorschlägen und Analysen im Bereich Ökologische Finanzreform sollen ausgearbeitet und aktualisiert werden, mit besonderem Fokus auf die soziale Dimension und gesellschaftliche Akzeptanz. Dabei kann das FÖS auf eine breite Grundlage von wissenschaftlichen Vorarbeiten zurückgreifen, die weiterentwickelt und ergänzt werden sollen. 2. Zur Kommunikation der Ergebnisse werden 'politisch konsumierbare' Kurzdarstellungen (z.B. in Form von Policy Papieren, Faktenblättern) ergänzt, um Kenntnis und das Verständnis für Reformvorschläge zu verbessern. 3. Dialogoffensive, um Maßnahmen zu diskutieren/weiterzuentwickeln und für Verständnis und Akzeptanz sowie Unterstützung zu werben: Durch Information und Diskussion sowie Beteiligung von politischen Vertreter*innen und zivilgesellschaftlichen Akteuren an der Entwicklung von Vorschlägen wird die Akzeptanz wichtiger Akteure verbessert. Eine breitere gesellschaftliche Unterstützung wird erreicht, indem sich weitere Akteure (Multiplikatoren) die erarbeiteten Vorschläge zu Eigen machen und wiederum in der politischen Diskussion vertreten. Bestehende Austauschformate sollen genutzt und neue Räume für die Diskussion und Unterstützung geschaffen werden.

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