Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein 1. Vorwort Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN -Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar. 2. Ziele Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3. Zielgruppen Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird. Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen ( z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen. 4. Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen). Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. 5. Grundsätze Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Nummer Lehr-/Lernschwerpunkt Unterrichts- einheiten 1. Einführung 1 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2 3. Bestimmungen der GGVSEB 5 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1 8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8 10. Beförderungsarten 1 11. Beförderung in Versandstücken 20 12. Beförderung in Tanks 12 13. Beförderung in loser Schüttung 8 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1 15. Freistellungen 8 16. Übergangsvorschriften 1 17. Ausnahmen 4 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter 3 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 4 23. Kontrollablauf 5 24. Praktische Ausbildungskontrolle 7 25. Lernzielkontrolle 2 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 104 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link) Lehr-/Lernschwerpunkt Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. S/E Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) UE (Unterrichtseinheit) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. Stand: 19. Juni 2025
Muster-Rahmenlehrplan Lehr-/Lernschwerpunkte: 1. Einführung Lehr-/Lerninhalte S / E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Vortrag medienunterstützt I 1 Internationale und nationale Organisationen wie UNO , IMO , IAEA , UNECE , ZKR , ADN -Sicherheitsausschuss, UNECE/WP.15 , OTIF , RID -Fachausschuss, GT Internationale und nationale Regelwerke wie UN -Modellvorschriften, ADR , RID, ADR- AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code , ADN, ICAO-TI , EU -Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG , GGVSEB , GGVSee , GGAV , GGKontrollV , GbV , GGKostV , RSEB , Technische Richtlinien, ODV Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/ EG (in der jeweils aktuellen Fassung) 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGBefG Überblick über die §§ 1 - 12 Vortrag medienunterstützt IV 2 § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) § 3 Ermächtigungen § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen zu § 7 ggf. aktuelle Sofortmaßnahme VO nennen § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB), Länderzuständigkeiten, GüKG § 9 Überwachung §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 10 Ordnungswidrigkeiten: eigenständige Bußgeldnormen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Zusammenhang mit §§ 4, 17 - 35a und 37 GGVSEB Hinweis auf Verjährungsfrist § 11 Strafvorschriften Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen § 12 Kosten GGKostV 3. Bestimmungen der GGVSEB Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3 Vortrag IV 5 § 1 Geltungsbereich § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden. § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Hinweis auf § 37 § 5 Ausnahmen Hinweis auf § 5 Absatz 7 (Zuständigkeit zum Erlass von Ausnahmen für andere Ressorts) §§ 6 - 16 Zuständigkeiten §§ 17 - 34a Pflichten vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte S § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) § 38 Übergangsbestimmungen Anlage 2 Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) S Vortrag medienunterstützt IV 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Artikel 4 Nummer 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB 4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B ( CIM ) Anhang C (RID) Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E Vortrag medienunterstützt IV I Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) / Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container (nur "S": Auf Besonderheiten des Kapitels 6.12 ( MEMU ) eingehen) 2010/35/EU ( TPED-- Transportable Pressure Equipment Directive ) und ODV Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation S Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung Experimentalvortrag AV -Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung II 4 Kapitel 2.1 - Allgemeine Vorschriften Einteilung in Klassen 1 bis 9 Grundsätze der Klassifizierung Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10) Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. und Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6) Sicherheitsdatenblatt vorstellen Kapitel 2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) Unterklassen (Klasse 1) Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1) nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen 8. Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge, Sicherung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung Vortrag II 1 Leitfaden der Verbände beachten (siehe RSEB zu Abschnit 1.10.3) 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 8.1.2 ADR Vortrag Gruppenarbeit IV 8 Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) Präsentation von Musterpapieren Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) Hinweis auf § 36a GGVSEB Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID) Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die Trockeneis oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID) ADR-Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) S Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10) Ggf. Hinweis auf RSEB zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR/RID Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.3 ADR) S Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a GGVSEB) Fahrwegbestimmung Bescheinigung EBA / GDWS S Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Absatz 2 Satz 2 GGVSEB Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID) Transportgenehmigung ADR/RID (Absatz 5.4.1.2.1 c., 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) Sonstige Unterlagen Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB) (Hinweis auf Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 ADR/RID (siehe auch IMDG-Code)) 10. Beförderungsarten Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Versandstücke Lose Schüttung Tanks Vortrag Bilder II 1 Begriffsbestimmungen erläutern Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer: Anwendbarkeit Unterabschnitt 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung) 11. Beförderung in Versandstücken Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3 Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9 Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10 Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften Video Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung Video Bilder Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1) Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für "S") Kapitel 5.4 Dokumentation Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 5.5 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können für gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften Gruppenarbeit nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC -Übereinkommen erläutern Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II - /EX/III -Fahrzeuge S Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle S 12. Beförderung in Tanks Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7) Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern Beförderungsverbot für Tankcontainer bzw. Tanks gemäß Unterabschnitt 4.3.3.6 ADR/RID im Eisenbahnverkehr besonders beachten: Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2) Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3) Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen (Unterabschnitt 4.3.3.4) Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5) Kapitel 6.7 bis 6.13 Bau- und Prüfvorschriften Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen Schwerpunkte: Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2) Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4) Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5) Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4) Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3) Besonderheiten Kapitel 6.7 Besonderheiten Saug-Druck-Tanks (Kapitel 6.10 i. V. m. GGAV Nummer 22 (S, E)) darstellen Kapitel 6.9 und 6.13 nur im Überblick darstellen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Kapitel 5.4 Dokumentation Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "relevante Begleitpapiere" wiederholen Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) S Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10) Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S 13. Beförderung in loser Schüttung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) S Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tabelle A Spalte 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tabelle A Spalte 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8 Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Kapitel 5.4 Dokumentation Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung Sondervorschriften VC und AP Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S bei Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 ansprechen Kapitel 9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt IV 1 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr E Unterabschnitt 1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden 15. Freistellungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise ADR/RID Teil 1 Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) beachten Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.3 Sondervorschriften Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie u. a. für Lithiumbatterien Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten 16. Übergangsvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 1 Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR) Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. 17. Ausnahmen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht Vortrag IV 4 Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen GGVSEB § 5 Ausnahmen ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Absatz 9 GGVSEB GGAV 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 1 Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.3 ADR/RID GbV Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene) Befreiungen von der GbV Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Betrieb / im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.3 ADR/RID II 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID II 1 2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID Kapitel 1.4 ADR/RID § 9 GGBefG § 10 GGBefG § 4 GGVSEB §§ 17 - 35a GGVSEB § 37 GGVSEB Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 ADR/RID § 8 GbV angrenzende Rechtsbereiche Vortrag Gruppenarbeit IV 4 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Verantwortlichkeiten = Normadressaten Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht z. B. StVO , StVZO , AEG / EBO § 12a StVG HGB §§ 9, 14, 130 OWiG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) 23. Kontrollablauf Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Zuständigkeiten Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten IV 5 länder- und behördenabhängig § 4 GGVSEB §§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff Eigensicherung/Arbeitsschutz Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten Erfassung der Kontrolldaten Bewertung von Verstößen Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) Einstufung in Gefahrenkategorien Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten Ermittlung und Sachbearbeitung §§ 17 - 35a und § 37 Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) länder- und behördenabhängig Gefahrgutproben Prävention Kostenerhebung z. B. GGKostV Aufbau und Durchführung einer Kontrolle 24. Praktische Ausbildungskontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 7 spezielle Ausrüstung und Kleidung 25. Lernzielkontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 2 Summe Unterrichtseinheiten: 104 Stand: 19. Juni 2025
Erklärung der verwendeten Abkürzungen (zu § 1 Absatz 2) In dieser Anlage bedeuten ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ADR Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Bem. Bemerkung BGBl. Bundesgesetzblatt CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container CTU Güterbeförderungseinheit ( Cargo transport unit ) EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern Flp. Flammpunkt GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSee Gefahrgutverordnung See IMDG - Code International Maritime Dangerous Goods-Code MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff n.a.g. nicht anderweitig genannt Richtlinie 2008/68/ EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/ EU (ABl. L 299 vom 26. November 2018, Seite 58) geändert worden ist RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung UN United Nations (Vereinte Nationen) VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung Stand: 01. Januar 2021
1C - Transportrecht RS-Handbuch (10/25) Das Kapitel 1C - Transportrecht enthält Rechtsvorschriften und Regelungen, die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von Bedeutung sind. Neben allgemeinen Regelungen finden Sie hier auch Vorschriften für den Transport über Straße, Schiene, Binnengewässer, Luft und See. Im Kapitel 1C ist das nationale Transportrecht zu finden. Für Multilaterale Vereinbarungen die den Transport betreffen bitte das Kapitel 1E-6 Transport beachten. Rein europäische Vorschriften sind unter 1F-3 Abfall und Transport zu finden. Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material , IAEA Safety Standards Series SSR-6 (2018). Hinweis: auf diese Quelle greifen die internationalen und nationalen Vorschriften zurück, die einzelnen Staaten haben sich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe Dokument Ausführliche Bezeichnung 1C-1 Allgemeines 1C-1.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 ( BGBl . I 2009, Nr. 40, S. 1774), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1C-1.2 Verordnung über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist Bekanntmachung der bei der Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zu verwendenden Prüfungsfragen vom 28. Dezember 1998 ( BAnz . 1999, Nr. 63a), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 ( BAnz . 1999, Nr. 106) geändert worden ist Hinweis: Einen Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Verfügung 1C-1.4 entfällt 1C-1.5 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019 Nr. 7 S. 308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist 1C-1.6 entfällt 1C-1.7 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 - vom 10. Juli 2025 ( VkBl. 2025, Nr. 15, S. 389) 1C-1.8 Beförderung gefährlicher Güter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz im Bereich der Beförderung radioaktiver Stoffe ( VkBl. 1989, S. 746) 1C-2 Straße 1C-2.1 Das europäische Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nun unter 1E-6.1.1 zu finden. 1C-2.2 entfällt 1C-2.3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 227) 1C-2.4 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - ( GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB ) vom 29. August 2023 ( VkBl. 2023 B 2207) Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 1C-2.5 Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen - GGKontrollV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 68, S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG, geändert durch 2001/26/EG 1C-3 Schiene 1C-3.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist nun unter 1E-6.2 zu finden. 1C-3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB s. 1C-2.3 1C-4 Binnengewässer 1C-4.1 Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nun unter 1E-6.3 zu finden. Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und den Internetseiten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR). 1C-4.2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 82, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-4.3 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2), berichtigt am 2. August 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 37, S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 253) geändert worden ist 1C-4.4 Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung - BinSchStrO - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2, Anlagenband), berichtigt am 26. Juli 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 36, S. 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist Hinweis: Die Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOAbweichV) sind zu beachten. 1C-4.5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) s. 1C-2.3 1C-4.6 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.7 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.8 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.9 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.10 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.11 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.12 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-5 Luft 1C-5.1 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) ist nun unter 1E-6.6 zu finden. 1C-5.2 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 20, S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 327) geändert worden ist 1C-5.3 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - vom 29. Oktober 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 43, S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I 2021, Nr. 32, S. 1766) geändert worden ist mit Durchführungsverordnungen (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln zu und von Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätzen an verschiedenen Standorten) 1C-5.4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1964 ( BGBl. I 1964, Nr. 30, S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 84, S. 5190) geändert worden ist 1C-5.5 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 3, S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.6 Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV - vom 6. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 193) 1C-5.7 Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 944), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 49) geändert worden ist 1C-5.8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZüV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 947), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.9 Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-34/05) 1C-5.10 Bekanntmachung über die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-35/05) 1C-5.11 Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise vom 21. Januar 2016 ( NfL 2-238-16) 1C-5.12 Die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization (ICAO) sind nun unter 1E-6.6.1 zu finden. 1C-5.13 Die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) sind nun unter 1E-6.7 zu finden. 1C-6 See 1C-6.1 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Seeschifffahrt ( Seeaufgabengesetz -SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 30, S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.2 Schiffssicherheitsgesetz - SchSG - vom 9. September 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 63, S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 72, S. 3209), berichtigt am 10. Februar 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 8, S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist 1C-6.4.1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 37 S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 48 S. 2510) geändert worden ist 1C-6.4.2 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See vom 17. März 2021 ( VkBl. 2021, Nr. 7, S. 364) 1C-6.5.1 Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) der International Maritime Organisation (IMO) sind nun unter 1E-6.8.1 zu finden 1C-6.5.2 Der EmS-Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist nun unter 1E-6.8.2 zu finden. 1C-6.6 Der internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) ist nun unter 1E-6.9 zu finden. 1C-6.7 Hinweis: Weitere Informationen zum Seeschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden.
Gesetzliche Grundlagen für die Bauartzulassung Als Grundlage für die sichere Beförderung von radioaktiven Stoffen gelten die Empfehlungen für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe der IAEA. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an ein Versandstück sind in den Empfehlungen festgelegt und in den Gefahrgutvorschriften rechtsverbindlich umgesetzt. Umsetzung der internationalen Empfehlungen in nationales Recht Die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ( IAEO bzw. International Atomic Energy Agency - IAEA ) - kurz: SSR-6 - enthalten unter anderem die Anforderungen an Versandstücke und die Bedingungen für deren Bauartzulassung. Die Umsetzung der Empfehlungen erfolgt über die United Nations Recommendations ( UN "Orange Book") in die Gefahrgutvorschriften der einzelnen Verkehrsträger, wie Straße, Schiene, Binnengewässer, See und Luft. Diese werden mit den entsprechenden nationalen Verordnungen in Deutschland in Kraft gesetzt (siehe Grafik). Zuständigkeiten Das zuständige Ministerium bei der Beförderung von gefährlichen Gütern ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ( BMDV ). Es ist aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes unter anderem ermächtigt, in den gefahrgutrechtlichen Verordnungen der Verkehrsträger die Zuständigkeiten für die Bauart zulassung von Versandstücken zu bestimmen. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen in den Gefahrgutverordnungen und der Richtlinie R 003 für die Bauart zulassung von Versandstücken des Typs B(U), B(M) und C für radioaktive Stoffe , von Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) und von freigestellten spaltbaren Stoffen sowie für die Anerkennung ausländischer Bauart zulassungen von Versandstücken zuständig. Internationale Empfehlungen Empfehlungen zur sicheren Beförderung von radioaktiven Stoffen, Ausgabe 2018 (SSR-6, Rev. 1) der IAEA UN Empfehlungen zur sicheren Beförderung von gefährlichen Gütern - Modellvorschriften (UN „Orange Book“) Internationale Vorschriften der Verkehrsträger Technische Anweisungen zur sicheren Beförderung von gefährlichen Gütern per Luft (ICAO Technical Instructions) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), offizielle deutsche Übersetzung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Nationale Gesetze und Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nationale Richtlinien für die Beförderung radioaktiver Stoffe Verfahren der Bauartzulassung Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe (BAM-GGR 011), Revision 1
BUNDESGESELLSCHAFT •• FUR ENDLAGERUNG Strahlenschutz (TEK-ST) Klassifizierung radioaktiver Abfälle Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 Atomgesetz (AtG), die nach§ 9a Abs. 1 Nr. 2 AtG geordnet beseitigt werden müssen. Radioaktive Abfälle werden unterschieden in: hochradioaktive Abfälle (HAW: high active waste) mittelradioaktive Abfälle (MAW: medium active waste) schwachradioaktive Abfälle (LAW: low active waste) Beispiele für endzulagernde radioaktive Stoffe Abfallbezeichnung HAW In Deutschland ist für alle Arten radioaktiver Abfälle die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten vorgesehen. Hierfür ist das radioaktive Inventar und die beim radioaktiven Zerfall entstehende Wärme eine relevante Größe. Daher werden die radioaktiven Abfälle in Deutschland in wärmeentwickelnde Abfälle und Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung unterteilt. C 0 +-' hoch radioaktiv ·- n:, wärmeentwickelnde Abfälle ~ +-' C QJMAW N Cmittelradioaktiv ~ V, +-' ,n:, +-' ·::;: ~ <( LAW schwach- radioaktiv Wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle sind durch hohe Aktivitätskonzentrat- ionen und damit hohe Zerfallswärmeleistungen gekennzeichnet und entstehen beim Betrieb von Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren sowie bei der bis 2005 zulässigen Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen. Wärmeentwickelnde Abfälle entsprechen hochradioaktiven Abfällen und einem Teil der mittelradioaktiven Abfälle. [1] Abfälle mit vernachlässig- barer Wärme- entwicklung ausgediente Brennelemente Abfälle aus der Wiederaufarbeitung - verglaste Spaltprodukte, Feedklärschlämme und Spülwässer sowie - kompaktierte Brennelementhülsen, Strukturteile, Technologieabfälle wie z. B. Filter ....._ 5 % des Volumens mit . . , . 99 % des gesamten Aktivitätsinventars ausgediente Anlagenteile und Komponenten aus Betrieb und Rückbau von Kernkraftwerken (z.B. Pumpen oder Rohrleitungen) kontaminierte Werkzeuge und Schutzkleidung, Laborabfälle Strahlenquellen aus Medizin, Industrie und Forschung 95 % des Volumens mit 1 % des gesamten Aktivitätsinventars Abb. 1: Schematische Darstellung der Klassifizierung radioaktiver Abfälle Transport- und Zwischenlager-Behälter und Endlagerbehälter für hochradioaktiver Abfälle 1 c:;;[:~ ~ -- 2 Für den Transport und die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle werden spezielle Behälter verwendet. Solche Behälter werden von verschiedenen Unternehmen hergestellt. Behälter vom Typ CASTOR® (cask for storage and transport of radioactive material = Behälter für Lagerung und Transport radioaktiven Materials) werden von dem deutschen Unternehmen GNS (Gesellschaft für Nuklear-Service mbH) gefertigt. Die Behälter sind für die Beförderung zugelassen (Typ B-Versandstück) und so ausgelegt, dass sie selbst extremen Einwirkungen von außen, wie z. B. Transportunfällen, Feuer oder einem Flugzeugabsturz, standhalten und dabei ihre Sicherheits- funktionen beibehalten [2]: 3 Sicherer Einschlusses des radioaktiven Inventars (Dichtheit), Verschlusssystem (Zwei-Barrieren-Dichtsystem), bestehend aus Primär- und Sekundärdeckel Im Zwischenlager erfolgt Überwachung der Dichtheit mittels Druckschalter Abschirmung der ionisierenden Strahlung, Grundkörper aus Gusseisen mit Kugelgraphit (ca. 40 cm Wandstärke) Moderatorstäbe aus Polyethylen in der Behälterwand und Moderatorplatten in Boden und Stahldeckel Ableitung der vom Inhalt ausgehenden Wärme, Tragkorb zur Aufnahme der Brennelemente gewährleistet Wärmeabfuhr an die Kühlrippen Ausschlusses des Entstehens einer Kettenreaktion (Kritikalitätssicherheit). Dosisleistung (mSv/h) Versandstück2 Fahrzeug2 in 2 m Abstand ADR/RID 4.1.9.1.11 0,1 CV 33 (3.3) b) Tabelle 1: Dosisleistungsgrenzwerte f ü r Versandstücke und Transportfahrzeuge nach ADR und RIO • 1,5 m • Geplante Transportkampagne Gorleben 11-lle--- - - (November2011) ---- Messebene: 2 m über Grund >< • >< )1( )1( • 7 ,<..<.. -;§ ~ Abb. 2: Aufbau eines CASTOR® V/19 - Transport- und Lagerbehälter für Brennelemente (DWR)[2] Die von den hochradioaktiven Abfällen ausgehende Neutronen- und Gammastrahlung wird nur teilweise von der Behälterwand abgeschirmt. ADR und RID begrenzen hierbei u. a. die Ortsdosisleistung in 2 m Abstand von der Oberfläche des Transportfahrzeugs auf 0,1 mSv/h = 100 µSv/h (siehe Tabelle 1 und Abb. 3). Hochradioaktive Abfälle werden bis zu ihrer Verbringung in ein Endlager zwischengelagert. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , 100 Dosisleistungsgrenzwert in 2 m Abstand vom Fahrzeug -+- CASTOR® HAW28M-001 - 6 Die Beförderung radioaktiver Stoffe im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Genehmigung nach § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) oder § 4 Atomgesetz (AtG). Hierbei sind die verkehrsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie z. B. die maximal zulässige Ortsdosisleistung einzuhalten. Beladekonfiguration und Materialeigenschaft des Tragkorbs Außenfläche 1 - Schutzplatte 2 - Sekundärdeckel mit Druckschalter und Moderatorplatte aus Polyethylen 3 - Primärdeckel 4 -Tragkorb 5 - Moderatorstäbe 6 - Behälter aus Sphäroguss mit Kühlrippen 7- Tragzapfen zur Handhabung CASTOR® HAW28M-002 CASTOR® HAW28M-019 CASTOR® HAW28M-003 CASTOR® HAW28M-004 CASTOR® HAW28M-005 CASTOR® HAW28M-022 CASTOR® HAW28M-020 CASTOR® HAW28M-013 CASTOR® HAW28M-007 CASTOR® HAW28M-006 [1] 75 --Ji J: - :,. Zwischenlagerung ist zeitlich begrenzt zentrale Zwischenlager (Gorleben, Ahaus, Lubmin) dezentrale Zwischenlager an den Kernkraftwerkstandorten C) 50 - Die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH gewährleistet im Auftrag des Bundes den C: :::, ( /J Strahlungsniveau in Gebieten mit stark erhöhter Untergrundstrahlung (z.B. Brasilien, Iran, Indien) Q) 1ii (/J 0 Cl sicheren und zuverlässigen Betrieb der Zwischenlager. r,.---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 2 5 Hinweis: LKW nicht im Maßstab der Grafik dargestellt - für die Werte sind alleine die rechts angegebenen Abstände maßgeblich! ;: Kosmische Strahlung in ""'~ 1::::::::~~~:3; 8-12 km Flughöhe _______ ~ - - - = - -, f---'--+-~~~~~~---~---~---~---~---~O 2m 5 10 15 20 Abstand von der Fahrzeugoberfläche [m] 25 Abb. 3: Gamma- und Neutronendosisleistung der Transport- Lagerbehälter vom Typ CASTOR® HAW28M [3] Literatur/Quellenangaben: [lJ Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit - www.bfe.de [2] GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH - www.gns.de [3] Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit {CRS} gGmbH - www.grs.de www.bge.de 30 und 35 Für die Einlagerung hochradioaktiver Abfälle in einem Endlager werden sog. Endlagerbehälter verwendet. Für Endlagerbehälter gelten gemäß dem gültigen Regelwerk (u. a. StrlSchG, StandAG) dieselben Sicherheitsanforderungen wie bei der Zwischenlagerung bzw. dem Transport der Behälter. Es ist dabei möglich, dass nicht der Behälter direkt, sondern ein den Behälter umschließender sog. Transferbehälter die Anforderungen (z. B. Abschirmung) erfüllt. Bislang gibt es in Deutschland keine genehmigten Behälter für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. SG01201/8/3-2019#2 Poster I Stand: 14.12.2019
<p> Europäische Elektro- und Elektronikgeräterichtlinie <p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012L0019&qid=1638537866685&from=DE">Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte</a> (WEEE engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) regelt europaweit einheitlich die grundlegende Entsorgung von Altgeräten. Ziel der WEEE ist es, neue Impulse zur Vermeidung von Abfällen zu setzen und die Sammelmengen und das Recycling der Altgeräte zu steigern. Außerdem soll der illegale Export eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten zu Altgeräten (Abfälle) als Mindestanforderungen für eine Verbringung festgelegt werden (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012L0019&qid=1638537866685&from=DE#d1e32-61-1">Anhang VI der WEEE</a>).</p><p>Die sogenannten Stoffverbote, die für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, werden in der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0088:0110:DE:PDF">Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten</a> (RoHS, engl.: Restriction of Hazardous Substances) präzisiert. Eingeführt wurde mit der RoHS auch die EU-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Geräte sowie Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden.</p> Elektro- und Elektronikgerätegesetz <p>Zur Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html">"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)</a> verkündet.</p><p>Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist das Gesetz den Gerätenutzern die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte getrennt gesammelt werden und nicht im Restmüll landen. Zur Sammlung von Altgeräten berechtigt sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. an kommunalen Sammelstellen und Wertstoffhöfen), Vertreiber (Handel) und Hersteller (inkl. deren Bevollmächtigte).</p><p>Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte zum Beispiel kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen.</p> stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) <p>Alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bei der zuständigen Behörde, registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie mit einer Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gesichert ist.</p><p>Die Hersteller sind deshalb verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die unter anderem die Herstellerregistrierung vornimmt und gegenüber den jeweiligen Herstellern eine Abholanordnung für die gesammelten Altgeräte bei den kommunalen Sammelstellen ausspricht. Die Gemeinsame Stelle erhebt ferner Daten, z.B. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene sowie verwertete Geräte, und meldet diese Daten den staatlichen Stellen.</p><p>Für diese Aufgaben gründeten die Hersteller die <a href="https://www.stiftung-ear.de/">"stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)"</a>.</p> Rücknahmepflicht der Vertreiber <p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__17.html">§ 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)</a></p><p>sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet</p><p>- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und</p><p>- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.</p><p>Seit 2022 gilt die Rücknahmeverpflichtung auch für den Onlinehandel.</p> Erfassung batteriebetriebener Altgeräte <p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__14.html">§ 14 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)</a> sind batteriebetriebene Altgeräte der Gruppen 2 ( z.B. Bildschirme, Monitore), 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) jeweils getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu sammeln. Die örE melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmeter erreicht ist (§14 Abs.3 ElektroG) . Um diese Anforderung auf den Wertstoffhöfen praxisgerecht umsetzen zu können, hat eine Expertengruppe folgenden Vorschlag unterbreitet:</p><p><strong>Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Kabel:</strong><br> Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit Kabel sollen in einem Sammelcontainer getrennt von batteriebetriebenen Altgeräten ohne Kabeln erfasst werden. So kann gewährleistet werden, dass in dem Sammelcontainer mit den Altgeräten ohne Kabel nur noch geringe Gesamtmengen an Batterien vorhanden sind. Von diesen Mengen gehen keine wesentlichen Sicherheitsrisiken aus. Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Kabel können daher auch aus gefahrgutrechtlicher Sicht weiter in den herkömmlichen Sammelbehältern bruchsicher erfasst und transportiert werden.</p><p><strong>Elektroaltgeräte ohne Kabel:</strong><br> Bei Altgeräten, die kein Kabel aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Batterien betrieben werden. Deshalb sollten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kabel separat in ADR-konformen Behältern (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) erfasst werden.<br> Zu den kabellosen Geräten, die mit Batterien betrieben werden gehören z. B. Notebooks, Handys, E-Books sowie Tablets. Diese Geräte enthalten Zellen, Batterien oder Akkumulatoren, die oftmals fest im Gerät verbaut sind und sich vielfach nicht zerstörungsfrei öffnen lassen, um die Batterien zu entfernen. Solche Geräte sollten bruchsicher in Gitterboxen erfasst werden.</p><p><strong>Elektroaltgeräte mit einfach entnehmbaren Batterien und Akkumulatoren:</strong><br> Enthält ein Altgerät Batterien oder Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen die Batterien nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__10.html">§ 10 ElektroG</a> vom Endverbraucher am Wertstoffhof vor dem Einbringen in einen Sammelcontainer abgetrennt werden. Die Batterien sind separat der Batteriesammlung zuzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht für Altgeräte, die nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__14.html">§ 14 Abs. 5 S. 2 u. 3 ElektroG</a> getrennt gesammelt werden, um sie anschließend der Wiederverwendung zuzuführen.</p> Beschränkung gefährlicher Stoffe <p>Die Stoffbeschränkungen werden in Deutschland in einer eigenständigen Verordnung, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/">ElektroStoffV</a>) geregelt. Elektro- und Elekronikgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstkonzentrationen der dort in<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/__3.html"> §3 Absatz 1</a> genannten Stoffe nicht überschreiten.</p> Welche Kosten haben die Hersteller zu tragen? <p>Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat eine <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektroggebv/BJNR177600015.html">Gebührenverordnung (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV</a>) zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz erlassen. In dieser werden die Gebühren, die die Hersteller z.B. für die Registrierung und die Prüfung der herstellerindividuellen Garantie zur Finanzierung der Rücknahme und der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte zu zahlen haben, festgelegt.</p> Welche Anforderungen werden vom Vollzug an die Entsorgung von Altgeräten gestellt? <p>Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (<a href="https://www.laga-online.de/Startseite-3.html">LAGA</a>) hat zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs die Mitteilung 31A "Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" veröffentlicht.</p> Welcher Abfallschlüssel gilt für Elektro- und Elektronikaltgeräte? <p>Am 10. Dezember 2001 ist die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf">"Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis Verordnung (AVV)"</a> in Kraft getreten. Das Europäische Abfallverzeichnis gilt für alle Abfälle zur Verwertung und Beseitigung. Darin wird bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Die elektrischen und elektronischen Geräte sind in der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/avv/anlage.html">Anlage der AVV</a> unter dem Abfallschlüssel 16 02 aufgeführt und werden unter diesem Schlüssel weiter untergliedert.</p> Ist der Export von FCKW-haltigen Kühlgeräten aus der EU verboten? <p>Am 16. Oktober 2009 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:286:0001:0030:DE:PDF">Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen</a></p><p>Nach Artikel 17 der Verordnung ist die Ausfuhr FCKW-haltiger Kühlgeräte aus der Union grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung die (Wieder-) Ausfuhr von zuvor zum Zweck der Zerstörung eingeführten FCKW-haltigen Einrichtungen. Ein solcher Export bedarf jedoch der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung.</p> Wo können Energiesparlampen zurückgegeben werden? <p>Alte Lampen aus privaten Haushalten können kostenlos an bestimmten Wertstoffhöfen der Kommune abgegeben werden. Die verantwortlichen Hersteller holen von dort die Altlampen ab und führen sie einer Verwertung zu.</p><p>Durch den zunehmenden Einsatz von Energiesparlampen in Haushalten ist der Bedarf nach einer einfacheren Rücknahme von Altlampen aus Haushalten gestiegen. Um die Erfassung und das Recycling von Lampen aus Haushalten zu vereinfachen und zu fördern, haben die Handels- und Handwerksverbände, die herstellergetragene Recyclingsysteme sowie die Verbraucherzentralen mit dem Bundesumweltministerium als Kooperationspartner eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ziel der gemeinsamen Erklärung ist es, die Verbraucherfreundlichkeit der Rückgabemöglichkeiten zu verbessern und bereits bei deren Kauf besser über Getrennthaltungspflichten und Rückgabemöglichkeiten für Altlampen zu informieren.</p><p>Das Bundesumweltministerium hat dazu für den Handel einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine freiwillige Rücknahme von Alt-Energiesparlampen erarbeitet.</p><p>Verbraucherinnen und Verbraucher können die für sie nächstgelegene Sammelstelle auf der Internetseite des Logistikdienstleisters <a href="http://www.lightcycle.de/verbraucher/sammelstellensuche.html">Lightcycle</a> ermitteln. Dazu müssen sie auf der Internetseite nur ihre Adresse oder Postleitzahl eingeben.</p></p>