Das PRTR ist ein Schadstoffregister, das darüber informiert, wie viele Schadstoffe Industriebetriebe in die Umwelt entlassen und wie viele Abfälle sie außerhalb ihres Betriebes entsorgen. Die Daten werden jährlich aktualisiert und auf Thru.de veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung haben die Unternehmen sowie die Vollzugsbehörden in Bund und Ländern eine Reihe neuer Aufgaben und Pflichten erhalten. Die unter REACH für die Bewertung von Stoffen zuständigen Bundesbehörden haben einen zentralen Helpdesk eingerichtet und leisten umfassende Beratung für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und andere betroffene Kreise. Darunter fallen auch die Vollzugsbehörden der Länder, die Hilfestellung benötigen, um den Überwachungspflichten unter REACH nachzukommen. Die seit dem Inkrafttreten von REACH gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Leitfäden in vielen Punkten noch nicht praxistauglich sind und viele Fragen aufweisen. Beispielsweise ist Unternehmen unklar, wie notwendige Daten zur Durchführung einer Expositionsschätzung zu beschaffen sind oder wie die Vollzugsbehörden Zugang zu den REACH-Daten bekommen können. Die Erfahrungen aus der 1. Registrierungsphase müssen in die Praxis getragen werden und insbesondere KMU, nachgeschaltete Anwender sowie die Überwachungsbehörden in den Bundesländern müssen über die aktuellen Entwicklungen informiert werden. Weiterhin ist für die zuständigen Überwachungsbehörden bisher kein anwendbares Konzept vorhanden, wie die unter REACH generierten Informationen für die Vollzugsbehörden aufbereitet und von diesen angewandt werden können. Zu diesen Informationen gehören sowohl stoffbezogenen Daten als auch die Ergebnisse der von der ECHA durchgeführten Dosierbewertungen. Dies betrifft vor allem die von der ECHA an die Registranten gerichteten Schreiben zur Beseitigung von Mängeln in der Stoffregistrierung, die nicht mittels einer formalen Entscheidung adressiert werden können. Ziel ist die Unterstützung der einzelnen Akteure in ihren Pflichten gem. REACH-VO durch Informationsveranstaltungen, Übungen, Diskussionsrunden, Vorschläge zur Einordnung von REACH-Pflichten in bestehende Pflichten sowie die Vernetzung kompetenter Ansprechpartner in Bund und Ländern.
Das Projekt Mo1 soll synoptisch die Ergebnisse und Erfahrungen der Teilprojekte des Themenverbundes EGR/Altmark-Monitoring in Form eines Konzeptes im Hinblick auf methodische, sicherheitstechnische und verwaltungsrechtliche Aspekte zusammenfassen. Die konkreten Ziele lassen sich wie folgt umreißen: Die Entwicklung eines umfassenden, standortbezogenen Monitoringkonzeptes auf Basis bestehender Methoden bzw. im Verbundvorhaben zu entwickelnder und einzusetzender Methoden zur Überwachung von CO2-Austritten aus dem Speichergestein in das Deckgestein, in tiefe und flache Grundwasserleiter sowie in die Atmosphäre. Bestehende sowie neu zum Einsatz kommende Messmethoden werden auf ihre Eignung zur Detektion von CO2-Austritten bewertet. Basierend auf simulierten Szenarien (in Kooperation mit Mo3) werden risikobasierte Empfehlungen zu Messnetzdichte, Beprobungsintervallen sowie zu messende Parameter ausgesprochen. Ableitung einer sicherheitstechnischen Risikoanalyse und verwaltungsrechtliche Ein-ordnung der geplanten EGR-Maßnahmen in das bestehende Gesetzesregelwerk auf Basis der Monitoringergebnisse, einschließlich der Erarbeitung von Haftungs- und Monitoringverpflichtungen etc. Durch die Einbindung von KMUs (Kanzlei Weissleder und Ewer; Ingenieurbüro GICON), die jahrelange Erfahrungen in der Handhabung und Umsetzung von Umweltfragestellungen besitzen, soll zudem der Bezug zur Praxis hinsichtlich zukünftiger Genehmigungsverfahren sichergestellt werden.
A) Problemstellung: Unter REACH kommt eine Reihe neuer Pflichten und Aufgaben auf die Vollzugsbehörden in Bund und Ländern zu. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, Helpdesks einzurichten und umfassende Beratung für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und andere betroffene Kreise zu geben. Zu den genannten Akteuren gehören auch die Vollzugsbehörden der Länder, die Hilfestellung benötigen, um die Überwachungspflichten unter REACH zu ordnen und zu koordinieren. Wegen der umfassenden Eigenverantwortung der Industrie gibt REACH keine einfachen Verhaltensregeln vor, sondern formuliert v.a. Ziele und Pflichten. Eine systematische Kontrolle des Umsetzung und der Ergebnisse erfordert ein koordiniertes Vorgehen und Kooperation im Vollzug. Beide Prozesse sind auf Bundesebene zu initiieren. B) Handlungsbedarf (BMU, ggf. auch BfS, BfN oder UBA): REACH ist ein europäisches Gesetzgebungsvorhaben von höchster politischer Priorität. Wegen der Komplexität des Problems verpflichtet REACH u.a. das UBA den Bundesländern Hilfestellung anzubieten, um ihre Vollzugspflichten unter REACH zu koordinieren. Hierfür ist ein Konzept zu erstellen, wie Informationen, die unter REACH generiert werden, für die Länder so aufbereitet werden können, dass sie möglichst effizient verwendbar sind. Weiterhin sind Vorschläge zu entwickeln, wie der Vollzug umweltrechtlicher Bestimmungen, die mit REACH korrespondieren, sinnvoll koordiniert und Doppelarbeit vermieden werden kann. Rechtliche Schnittstellen, Indikatoren für den Erfolg und abgestimmte Schwerpunkte sind zu bestimmen. Auch wirtschaftliche Akteure mit REACH-Pflichten - insbesondere nachgeschaltete Anwender - müssen unterstützt werden. Die auf europäischer Ebene entwickelten Leitfäden sind so aufzubereiten, dass sie für KMU anwendbar und für Vollzugsbehörden nachvollziehbar sind. C) Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung einer 'intelligenten Vollzugsstrategie' durch die Unterstützung der verschiedenen Akteure in ihren Pflichten unter REACH. Hierzu zählen u.a. Informationsveranstaltungen, die Aufbereitung von Informationen in Form einfacher Leitfäden, Vorschläge zur Einordnung von REACH in bestehende Pflichten und Aufbau eines Netzes kompetenter Ansprechpartner in Bund und Ländern.
Durch die Novelle zum Abfallgesetz, das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27.9.1994), das im Herbst 1996 in Kraft getreten ist, wird der Gedanke der betrieblichen und ueberbetrieblichen Kreislauffuehrung in das Zentrum der Betrieblichen Entsorgungswirtschaft gerueckt, wobei neben den innerbetrieblichen Kreislaeufen auch die Verzahnung von Distributions- und Beschaffungsstroemen sowie die Frage nach der optimalen Vermarktung der anfallenden Entsorgungsgueter zu betrachten sind. Ergebnis: a) Auswirkungen des KrW-/AbfG auf die Industrie: Vor dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG richtete sich das Interesse der Industrie vor allem auf die Aenderungen in Recht und Praxis gegenueber dem AbfG 1986: Wesentliche Rechtsaenderungen sind der neugefasste Abfallbegriff, die ausdrueckliche Zielhierarchie 'Vermeidung groesser Verwertung groesser Beseitigung', die Gleichordnung von stofflicher und energetischer Verwertung, die weitreichende Produktverantwortung, die nun bundesweit erforderlichen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Neuregelungen zur Entsorgungsverantwortlichkeit, zum Betriebsbeauftragten fuer Abfall und bzgl. Genehmigungs-, Ueberwachungs- und Nachweisverfahren. Fuer die Industrie ergeben sich daraus die Konsequenzen, dass - Produktionsabfaelle nunmehr ueberwiegend auch rechtlich als 'Abfaelle' angesehen werden und vorrangig zu verwerten sind, - einstmals verkaufte Gebrauchte Produkte als Abfaelle aufgrund der umfassenden Produktverantwortung durchaus wieder in den Zustaendigkeitsbereich des Herstellers gelangen koennen, wobei hier allerdings eine Vielzahl unterschiedlicher - nur z.T. in Kraft gesetzter (z.B. VerpackV) und ueberwiegend geplanter und damit noch unklarer - Vorschriften fuer verschiedene Produkt- und Anwendungsbereiche zu beachten sind. Diese Gedanken wurden in zwei Vortragskonzepten zusammengefasst: - Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Industrie, - Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf die Kunststoffindustrie und darauf aufbauend fuer verschiedene Industriebereiche in Seminaren gemeinsam mit Studierenden weiterentwickelt. b) Autorecycling: Spezielle Untersuchungen wurden - teilweise in Zusammenarbeit mit einem innovativen Altautoverwerter - zu Fragen der Erfassung (Annahme und Zufuehrungslogistik) Demontage und Teileverwertung (der verschiedenen Entsorgungsfraktionen) von Altautos durchgefuehrt. Hier war aber durch die (im Berichtszeitraum) noch fehlende Regulierung, die z.T. vorliegende Unwirtschaftlichkeit der Verfahren und die erst langfristige Wirksamkeit neuerer Ansaetze (wie z.B. demontagegerechte Konstruktion) der Erkenntnisfortschritt begrenzt.
Die Bundesrepublik ist dazu verpflichtet, die Plan-UVP umzusetzen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 10 Abs. 1 zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Durchführung der Pläne und Programme entstehen. Die Umsetzung ist inzwischen für den Bereich der Bauleitplanung durch das EAG Bau erfolgt. Die Projektergebnisse konnten in die abschließende Beratung des Gesetzes einfließen. Um einen aktuellen Überblick über relevante Instrumente, Verfahren und Anwendungsfelder der kommunalen Praxis zu erhalten, wurde - gefördert durch das UBA - im Herbst 2003 eine Fachtagung durchgeführt. Ziel war es, die Anforderungen der Plan-UVP-Richtlinie an das Monitoring mit den vorhandenen und entwickelbaren Ansätzen der kommunalen Praxis abzugleichen. Gemeinsam mit Entscheidungsträgern aus Umwelt- und Stadtplanungsämtern der Kommunen wurden die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert: die Eignung vorhandener kommunaler Umweltüberwachungssysteme für das Monitoring nach der SUP-Richtlinie, anderweitige praktische Möglichkeiten zur Umsetzung von Überwachungspflichten sowie die Notwendigkeit zur Kooperation mit nicht kommunalen Umweltbehörden. Vorträge, Podiumsdiskussion und die wesentlichen Ergebnisse der Fachtagung wurden ausgewertet und als Difu-Materialien veröffentlicht.
Das Forschungsvorhaben basiert im wesentlichen auf Intensiv-Befragungen von 46 Experten aus diversen Institutionen, die mit der Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben befasst sind, sowie von 53 Unternehmern von kleinen und mittleren Betrieben aus unterschiedlichen Branchen und Gewerken. Unternehmern von Klein- und Mittelbetrieben fehlt weitgehend eine Basisqualifikation auf dem Gefahrstoffgebiet. Die Ermittlungspflicht sowie die Ueberwachungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung ist ihnen nicht nur unbekannt, es fehlen den Unternehmern auch die fuer die Pflichterfuellung notwendigen Grundkenntnisse, verbunden mit dem erforderlichen Handlungswissen. Dieser Kenntnismangel erstreckt sich auf die notwendigen stoff- und taetigkeitsbezogenen Schutzmassnahmen. Unguenstige Rahmenbedingungen, wie z.B. ein nicht funktionsfaehiges Arbeitsschutzsystem fuer Klein- und Mittelbetriebe tragen zu dieser Problematik bei. Das Problem ist ueber Qualifikationsmassnahmen fuer Unternehmer allein nicht zu loesen. Eine verstaerkte ueberbetriebliche Unterstuetzung von Klein- und Mittelbetrieben ist unerlaesslich. Sie muss von einer Vielzahl von Institutionen getragen werden (Kammern, Tarifpartner, Krankenkassen, Hersteller, Berufsausbilder, Institutionen des ueberbetrieblichen Abeitsschutzes). Auf der Basis der Befragungsbefunde und bereits bestehender Massnahmenansaetze werden eine Reihe von Massnahmenfelder identifiziert und hierfuer moegliche Aktivitaeten und Massnahmen vorgeschlagen.
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Bund | 20 |
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Webseite | 2 |
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