• Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz für den Freistaat Sachsen • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität nach dem Atomgesetz am Forschungsstandort Rossendorf • Überwachung von Lebensmitteln (u. a. Amtshilfe für die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen) • Betrieb der Radonberatungsstelle • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität nach der Verordnung zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz an den Standorten der Wismut GmbH • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität an den Altstandorten des Uranerzbergbaus • Aufsichtliche Messungen nach der Strahlenschutzverordnung inkl. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse und Nukleare Nachsorge • Der Geschäftsbereich ist akkreditiert nach ISO 17025 für alle relevanten Prüfverfahren im Bereich Immission und Emission. Fachbereich 20 - Zentrale Aufgaben • Probenentnahmen und Feldmessungen (ohne Messungen und Probenentnahmen im Rahmen der Radonberatung) u. a. Probenentnahmen aus Fließgewässern, Messung der nuklidspezifischen Gammaortsdosisleistung • Organisation und Logistik für die von externen Probenehmern gewonnenen und dem Geschäftsbereich 2 zu übergebenden Proben. Betrieb der Landesdatenzentrale und der Datenbank zur Umweltradioaktivität im Freistaat Sachsen • Unterstützung der beiden Landesmessstellen bei der Einführung und Pflege radiochemischer Verfahren Fachbereiche 21, 22 - Erste und Zweite Landesmessstelle für Umweltradioaktivität Laboranalysen • nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz • zur Überwachung der Wismut-Standorte • zur Überwachung des Forschungsstandort Rossendorf • zur Überwachung der Altstandorte des Uranbergbaus • zur Lebensmittelüberwachung • zu den aufsichtlichen Kontrolltätigkeiten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft u. a. in den Medien Wasser, Boden, Luft, Nahrungs- und Futtermittel. Analysierte Parameter: u. a. gamma- und alphastrahlende Radionuklide (z. B. Cäsium-137, Cobalt-60, Kalium-40, Uran-238); Strontium-90; Radium-226 und Radium-228). Fachbereich 23 - Immissionsmessungen Kontinuierliche Überwachung der Luftqualität durch Betrieb des stationären Luftmessnetzes des Freistaates (Online-Betrieb von 30 stationären Messstationen mit Übergabe der Messdaten ins Internet): • Laufende Messung der Luftgüteparameter SO2, NOx, Ozon, Benzol, Toluol, Xylole, Schwebstaub, Ruß • Gewinnung meteorologischer Daten zur Einschätzung der Luftgüteparameter • Sammlung von Schwebstaub (PM 10- und PM 2,5-Fraktionen) und Sedimentationsstaub zur analytischen Bestimmung von Schwermetallen, polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Ruß • Absicherung der Messdatenverarbeitung und Kommunikation • Betreiben einer Messnetzzentrale, Plausibilitätskontrolle der Daten und deren Übergabe an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und an die Öffentlichkeit • Absicherung und Überwachung der vorgegebenen Qualitätsstandards bei den Messungen durch den Betrieb eines Referenz- und Kalibrierlabors • Sicherung der Verfügbarkeit aller Messdaten zu > 95% • Weiterentwicklung des Luftmessnetzes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen • Betreuung eines Depositionsmessnetzes (Niederschlag) mit zehn Messstellen • Betrieb von drei verkehrsnahen Sondermessstellen an hoch belasteten Straßen • Durchführung von Sondermessungen mit Immissionsmesswagen und mobilen Containern • Betrieb von Partikelmesssystemen im Submikronbereich (Zählung ultrafeiner Partikel) in Dresden • Betrieb von Verkehrszähleinrichtungen und Übernahmen dieser Verkehrszähldaten sowie von Pegelmessstellen der Städte in den Datenbestand des Luftmessnetzes Fachbereich 24 - Emissionsmessungen, Referenz- und Kalibrierlabor Der Fachbereich befasst sich mit der Durchführung von Emissionsmessungen an ausgewählten Anlagen aus besonderem Anlass im Auftrag des LfULG. Beispiele: • Emissionsmessungen an Blockheizkraftwerken in der Landwirtschaft (Geruch, Stickoxide, Gesamtkohlenstoff und Formaldehyd). • Ermittlung der Stickstoff-Deposition aus Tierhaltungsanlagen für Geflügel und Rinder (Emissionsmessungen von Ammoniak, Lachgas, Methan, Wasser, Kohlendioxid, Feuchte, Temperatur und Luftströmung , Ammoniak-Immissionsmessung mit DOAS-Trassenmesssystem). • Untersuchung von Emissionen aus holzgefeuerten Kleinfeuerungsanlagen zur Abschätzung von Auswirkungen der novellierten 1. BImSchV. • Unterstützung des LfULG bei der Überwachung bekannt gegebener Messstellen nach § 26 BImSchG.
Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Änderung bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister: Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Auskunftsportal möglich. Wichtige Voraussetzungen: Zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals ist das Vorhandensein eines staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkontos ( Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen) notwendig. Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister sind gebührenpflichtig: Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Wir möchten Sie nachfolgend über relevante Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister informieren. Ab dem 4. November 2024 Beantragung von Dosisauskünften nur noch über das digitale Auskunftsportal Bisher konnten Anträge auf Auskunft über die erfassten Daten zur beruflichen Strahlenexposition aus dem Strahlenschutzregister per Brief, Fax oder E-Mail an das Strahlenschutzregister gestellt werden. Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Portal möglich. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können sowohl über das digitale Portal als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Wichtige Informationen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst identifizieren. Hierzu benötigen Sie eines der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkonten (Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen). Weiterführende Informationen zur Registrierung und zur Berechtigungssteuerung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz Gebühren vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des BfS . Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und eine Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters, sowie Informationen zu den Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister finden Sie im Artikel „ Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister “. Stand: 30.10.2025
Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Diese Anleitung enthält wichtige Informationen für die Beantragung von Dosisauskünften über das digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Die Beantragung von Dosisauskünften nach dem Strahlenschutzgesetz ist grundsätzlich nur über dieses digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 173 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung . Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der zur eigenen Person gespeicherten Daten im Strahlenschutzregister. Diese können sowohl über das digitale Portal (empfohlen) als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen wird, z.B. durch Vorlage einer Kopie des SSR -Nummer-Zertifikats oder des Personalausweises. Voraussetzungen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden grundsätzlich nur an berechtigte Personen bzw. Organisationen auf Grundlage von § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz bzw. auf Grundlage von Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung erteilt. Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst über ein staatlicherseits zur Verfügung gestelltes Nutzerkonto identifizieren. Als Unternehmen (Betrieb, Organisation, Behörde) benötigen Sie Zugang zum Mein Unternehmenskonto und als Identifikationsmittel ein ELSTER-Organisationszertifikat. Die Identifikation von Privatpersonen erfolgt über das BundID-Konto , wobei alle Identifikationsmittel mit mindestens substantiellem Vertrauensniveau zugelassen sind ( z.B. persönliches ELSTER-Zertifikat oder Online-Ausweisfunktion). Weiterführende Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz sind vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Die Gebühr setzt sich aus einer Basisgebühr pro Antrag und einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person (mit oder ohne Zusatzrecherche in den nicht digitalisierten Altdatenarchiven) zusammen: Basisgebühr pro Antrag: 78,52 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person ohne Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung): 12,72 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person mit Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung + Altdatenrecherche): 228,93 EUR Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung im gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Stand: 30.10.2025
Am 1. Juli 2019 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gestellt. Zu diesem Antrag erteilte das StMUV am 21. März 2024 die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2“ (1. SAG), die sich auf das erste von zwei Teilvorhaben der insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 2 bezieht. Am 10. Dezember 2024 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zum weiteren Abbau des KKI 2, Abbauphase 2 (2. AG), beim StMUV gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gestattung des Abbaus des Reaktordruckbehälters und des Biologischen Schilds.
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl.2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Das Öko-Institut ist in diesem Projekt als Gutachter im Rahmen der für den Abbau des Kernkraftwerkes Philippsburg 1 durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung tätig. Die Begutachtung erfolgt im Auftrag des TÜV Süd, der im Verfahren als sicherheitstechnischer Gutachter fungiert. Die Begutachtung beinhaltet die Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, die Beratung des Ministeriums im Verfahren und bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich Vorschlägen für ggf. erforderliche Auflagen der Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen. Es werden sowohl konventionelle Wirkungen des Vorhabens wie z. B. Lärm und Luftschadstoffe als auch radiologische Wirkungen wie z. B. Direktstrahlung und radioaktive Ableitungen berücksichtigt.
Das Öko-Institut ist in diesem Projekt als Gutachter im Rahmen der für den Abbau des Kernkraftwerkes Philippsburg 1 durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung tätig. Die Begutachtung erfolgt im Auftrag des TÜV Süd, der im Verfahren als sicherheitstechnischer Gutachter fungiert. Die Begutachtung beinhaltet die Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, die Beratung des Ministeriums im Verfahren und bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich Vorschlägen für ggf. erforderliche Auflagen der Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen. Es werden sowohl konventionelle Wirkungen des Vorhabens wie z. B. Lärm und Luftschadstoffe als auch radiologische Wirkungen wie z. B. Direktstrahlung und radioaktive Ableitungen berücksichtigt.
Nach § 19 des Atomgesetzes ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Betrieb von Kernkraftwerken in einer Weise zu überwachen, dass sie von der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der Betreiber überzeugt sein kann. Als Kontrollinstrument zur Überwachung der Einhaltung der in den Betriebsgenehmigungen festgelegten zulässigen Emissionen radioaktiver Stoffe und deren Auswirkungen auf die Umwelt des KGR sowie des Zwischenlagers Nord dient das Kernreaktorfernüberwachungsystem (KFÜ). Durch Beauftragung der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. Zt. Umweltministerium M-V) wird das KFÜ durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) betrieben.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 383 |
| Land | 66 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 105 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 18 |
| Förderprogramm | 48 |
| Gesetzestext | 14 |
| Repositorium | 1 |
| Text | 301 |
| Umweltprüfung | 41 |
| unbekannt | 132 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 347 |
| offen | 204 |
| unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 512 |
| Englisch | 57 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 18 |
| Dokument | 205 |
| Keine | 278 |
| Multimedia | 9 |
| Unbekannt | 9 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 79 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 152 |
| Lebewesen und Lebensräume | 309 |
| Luft | 108 |
| Mensch und Umwelt | 555 |
| Wasser | 106 |
| Weitere | 425 |