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Beitrag zur wissenschaftlichen Nutzlast Solar-C (EUVST) für die Phasen B/C (JAXA Phasen A1/A2/B/C/Beginn D) (vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024).

UVP Förderbohrung Adorf Z20 und Fackelanlage Adorf Z19/Z20 / Neptune Energy Deutschland GmbH

Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant im Erdgasfeld Adorf-Karbon das Abteufen einer Förderbohrung mit einer vertikalen Teufe von ca. 3.532 m. Es ist vorgesehen die Bohrung vom bestehenden Bohrplatz der Adorf Z19 abzuteufen. Des Weiteren soll auf dem Clusterplatz Adorf Z19/Z20 eine Bodenfackel mit einer Aufbauhöhe von ca. 9 m errichtet werden. Es ist eine Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb vorgesehen. Mit dieser Fackelanlage werden Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie Prozessgase bei Anlagenentspannungen für Wartungsarbeiten verbrannt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung für das Vorhaben ergibt sich aus § 1 Nr. 2. Buchst. b) und Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG: Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG ist für Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (Download unter "Ergebnis der Vorprüfung") eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

INEOS Solvents Germany GmbH

Die Firma hat mit Datum vom 09.10.2024 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Alkoholen beantragt. Der Genehmigungsantrag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen: • Betrieb der bestehenden und bislang für den Notbetrieb genehmigten Hochfackel als Nebeneinrichtung gem. Nr. 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Abfackelung von brennbaren Abgasen aus der Alkoholchemie, • Erweiterung der Betriebszeiten für die Tätigkeiten des Ein- und Auslagerns einschließlich des dazu erforderlichen Gabelstaplerverkehrs im bestehenden Fass- und Palettenlagers auf die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, • Stilllegung des Hochdruckdampfkessels HDK1.

UVP Vorprüfungsergebnis Osterwald Fackel SaSt9 / BEB Erdgas und Erdöl GmbH

Die Firma BEB Erdgas und Erdöl GmbH plant die Errichtung einer Fackel im diskontinuierlichen Betrieb auf dem Betriebsplatz Osterwald. Das im Rahmen der Erdölförderung im Erdölfeld Georgsdorf kontinuierlich anfallende Erdölbegleitgas wird auf dem zentralen Betriebsplatz Osterwald energetisch genutzt. Durch die Fackel soll das Erdölbegleitgas bei ungeplanten Betriebsereignissen oder geplanten Instandhaltungsmaßnahmen kontrolliert verbrannt werden. Die Normaldurchsatzleistung der Fackel beträgt 25 m³/h (Vn). Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Osterwald im Landkreis Grafschaft Bentheim. Gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Neue wissenschaftliche und neuartige technische Ansätze für einen effizienten Wärmehaushalt von textilen Biogasspeichern

Landkreis Neumarkt i.d.OPf.; Installation einer Schwachgasbehandlungsanlage zum Abfackeln von Deponiegas

Geplant ist die Errichtung und der Betrieb Schwachgasbehandlungsanlage zum Abfackeln von Deponiegas. Diese Gasfackel dient dem regulären Abfackeln von Deponiegas, das sich im Deponiekörper bildet, gefasst und dann abgleitet wird. Bisher wurde dort ein Deponiegas-BHKW zur Verwertung des Deponiegases betrieben, das jedoch aufgrund rückläufiger Deponiegasmengen und Methankonzentration nur noch intermittierend betrieben werden könnte und somit gegen die o. g. Schwachgasfackel ausgetauscht wird.

Neugenehmigung nach §§ 4 und 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Verbrennen von Deponiegas sowie einer Anlage zum Abfackeln von Deponiegas auf dem Gelände der Sickerwasserreinigungsanlage in 55767 Kronweiler

Neugenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Verbrennen von Deponiegas (hier Schwachgas-BHKW) sowie einer Anlage zum Abfackeln von Deponiegas (hier Schwachgasbehandlung) auf dem Gelände der Sickerwasserreinigungsanlage in 55767 Kronweiler. Rückbau der bestehenden Mikrogasturbinen und der bestehenden Hochtemperaturverbrennung. Betrieb der Schwachgasbehandlungsanlage nur wenn das Schwachgas-BHKW auf Grund schlechter Gasqualitäten nicht betrieben werden kann.

UVP Vorprüfungsergebnis Blockheizkraftwerk (BHKW) 6 auf der Station C / Neptune Energy Deutschland GmbH

Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant auf der Station C im Erdölfeld Bramberge ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu errichten. Auf der zentralen Aufbereitungsanlage wird das Gas abgeschieden und aufbereitet. Um das überschüssige Gas zu nutzen und nicht mehr abfackeln zu müssen, soll auf der Station C ein BHWK mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,3 MW und einer elektrischen Leistung von 499 kW installiert werden. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Geeste im Landkreis Emsland. Gemäß Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

UVP Vorprüfungsergebnis Fackelanlage Adorf Z17 und Adorf Z18 / Neptune Energy Deutschland GmbH

Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant die Errichtung einer Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb auf dem Betriebsplatz der Adorf Z17 und Adorf Z18. Dabei handelt es sich um eine Bodenfackel mit einer Aufbauhöhe von ca. 6,5 m. Mit dieser Fackelanlage sollen Pendelgase bei der Tankkraftwagen-Verladung sowie Prozessgase bei Wartungsarbeiten verbrannt werden. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim. Gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

G07020 - Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln in 15517 Fürstenwalde

Die Firma Reuther STC GmbH, Fabrikstraße 8 in 15517 Fürstenwalde beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken Fabrikstraße 8 in 15517 Fürstenwalde in der Gemarkung Fürstenwalde, Flur 82, Flurstücke 116 und 373 eine Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben. (Az.: G07020) Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.1.3 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

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