Der Zweckverband Abfallverwertung, Reutlingen/ Tübingen hat am 18.07.2025 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV zur Änderung der beste-henden Entgasungs- und Gasnutzungsanlage auf der Restdeponie Dußlingen und Antrag zur Genehmigung der Stilllegung der Gasmotorenanlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG gestellt. Für das Vorhaben war eine „standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls“ gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. An-hang 1 Nr. 8.1.3 UVPG (Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind) erforderlich.
Der Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg, Am Wasserwerk 4, 23795 Bad Segeberg, plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Abfackeln von Schwachgas in 23824 Damsdorf, Tarbeker Landstraße 6, Gemarkung Damsdorf, Flur 7, Flurstück 29/1.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant auf dem Betriebsplatz des Erdölfeldes Hankensbüttel-Süd die Errichtung und den Betrieb einer Hochtemperaturfackel. Das bei der Erdölproduktion anfallende Begleitgas wird auf dem Betriebsplatz des Feldes Hankensbüttel-Süd zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Verbrennung in einem BHKW genutzt. Die Fackelanlage dient ausschließlich zur Überdruckabsicherung des Gaspendelsystems bei ungeplanten Betriebsstörungen, die zum unzulässigen Anstieg des Gaspendeldruckes bei Ausfall des BHKW's führen und in der Lage ist, die gesamte anfallende (Spitzen-) Begleit-Gasproduktion zu verbrennen. Die geplante Fackelanlage soll die bestehende Fackeleinrichtung auf dem Betriebsplatz ersetzen. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Hankensbüttel im Landkreis Gifhorn. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (s. Download-Dokument) eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant auf dem Betriebsplatz Höver die Errichtung einer Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb. Mit der Bodenfackel sollen die Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie die Verbrennung von Prozessgasen im Zuge von Wartungsarbeiten. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Region Hannover. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant auf dem Betriebsplatz der Gasbohrung Wisselshorst Z1a die Inbetriebnahme einer Hochtemperaturfackel. Mit der Bodenfackel sollen die Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie die Prozessgase bei Anlagenentspannungen zu Wartungszwecken abgleitet und verbrannt werden. Die Verbrennungstemperatur beträgt ca. 1.000°C mit einer Verweildauer von 0,3 Sekunden. Die Bodenfackel hat eine Aufbauhöhe von ca. 10,5 m. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Walsrode im Landkreis Heidekreis. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb einer Hochtemperaturfackel auf dem Betriebsplatz Ölheim Süd auf dem Gebiet der Stadt Peine. Das im Rahmen der Erdölförderung im Erdölfeld Ölheim kontinuierlich anfallende Erdölbegleitgas wird einem Blockheizkraftwerk und einer Kompressorstation zugeführt. Bei Ausfall der Kompressorstation muss das anfallende Gas verbrannt werden. Das Blockheizkraftwerk kann nicht die gesamte anfallende Gasmenge verwerten. Mit der hier beantragten Fackel soll gewährleistet werden, dass die Gase vollständig verbrannt werden. Die Fackel dient zudem der bedarfsorientierten Verbrennung anfallender Pendelgase bei der Tankkraftwagen-(TKW-) Verladung sowie der Verbrennung von Prozessgasen im Zuge von Wartungsarbeiten. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Stadt Peine. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG betreibt auf dem Betriebsplatz Schönewörde eine Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb. Bei der betreffenden Fackelanlage handelt es sich um eine bestehende Anlage aus dem Jahr 2018, die durch einen Sonderbetriebsplan nach Bundesberggesetz zugelassen worden ist. Es erfolgt keinerlei Änderung an der betreffenden Anlage, dies gilt sowohl für die Bauart und Ausführung als auch für die Betriebsweise. Die standortbezogene Vorprüfung für diese Fackelanlage wird nun im Zusammenhang mit der Anpassung der Genehmigungslage (BImSchG) nachgeholt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Schönewörde im Landkreis Gifhorn. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Robert-Bosch GmbH plant am Standort Wernerstr. 51, 70409 Stuttgart-Feuerbach die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser mit einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt sowie eine Fackelanlage zum Abfackeln von Wasserstoff. Die Elektrolyseuranlage soll in einem bestehenden, umzubauenden Gebäude errichtet und betrieben werden. Die Fackel soll auf dem Betriebsgelände zwischen bestehenden Gebäuden (vor dem Gebäude Fe 604) errichtet werden. Zweck der Anlage ist die Erforschung und Entwicklung von Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik der Elektrolyseurtechnologie. Die Produktion von Wasserstoff ist nicht der Zweck der Anlage, jedoch prozessbedingt zwingend gegeben.
Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant im Erdgasfeld Adorf-Karbon das Abteufen einer Förderbohrung mit einer vertikalen Teufe von ca. 3.532 m. Es ist vorgesehen die Bohrung vom bestehenden Bohrplatz der Adorf Z19 abzuteufen. Des Weiteren soll auf dem Clusterplatz Adorf Z19/Z20 eine Bodenfackel mit einer Aufbauhöhe von ca. 9 m errichtet werden. Es ist eine Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb vorgesehen. Mit dieser Fackelanlage werden Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie Prozessgase bei Anlagenentspannungen für Wartungsarbeiten verbrannt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung für das Vorhaben ergibt sich aus § 1 Nr. 2. Buchst. b) und Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG: Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG ist für Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (Download unter "Ergebnis der Vorprüfung") eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Hanseatic Energy Hub (HEH) plant den Bau/Betrieb des LNG-Importterminals in Stade mit einer jährlichen Regasifizierungskapazität von 13,3 Mrd. m³ (https://www.hanseatic-energy-hub.de/). Ein wichtiger Vertragspartner für die HEH ist das Unternehmen EnBW, welches sich zu über 45% im Besitz des Landes Baden-Württemberg befindet (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-haelt-seit-zehn-jahren-anteile-an-der-enbw-1 und (https://de.marketscreener.com/kurs/aktie/ENBW-ENERGIE-BADEN-WURTTE-435762/unternehmen/). EnBW hat bei der HEH für 25 Jahre LNG-Importkapazitäten von 6 Mrd. m³/Jahr gebucht (https://www.enbw.com/presse/enbw-importkapazitaet-lng.html und https://www.energate-messenger.de/news/228737/enbw-sichert-sich-stade-kapazitaet-fuer-25-jahre). Am 06.10.2022 gab EnBW bekannt, dass es seine seit Juni 2022 bestehenden 20-Jahres-Verträge (mit Verlängerungsoption auf 30 Jahre) über die Lieferung von insgesamt 2,72 Mrd. m³ LNG/Jahr mit der US Firma Venture Global erweitert hat (https://www.enbw.com/investoren/news-und-publikationen/enbw-venture-global-lng-bezug.html sowie https://www.energy.gov/sites/default/files/2022-10/Plaquemines%20EnBW%20DOE%20filing%20%28Updated%20ACQ%29.pdf und https://www.energy.gov/sites/default/files/2022-10/CP2%20EnBW%20LNG%20DOE%20filing%20%28Updated%20ACQ%29.pdf). Damit wäre Venture der größte Lieferant von Fracking-Gas nach Deutschland. Das Unternehmen will Lieferungen aus den Projekten Plaquemines sowie Calcasieu Pass 2 vornehmen. In der PM vom 21.06.2022 hob EnBW extra hervor, dass man nun Teil des europäischen Kundenstamms von Venture Global sei, zu dem auch PGNiG, BP, Shell, Repsol, Edison und GALP gehören. Dabei steht Venture Global im Zentrum eines massiven Rechtsstreits mit BP/Shell und weiteren Firmen (https://www.reuters.com/business/energy/us-orders-venture-global-lng-provide-customers-documents-about-problems-2024-06-10/), weil das Unternehmen seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Venture wird auch von einem ehemaligen Anwalt und der Witwe eines Aufsichtsratsmitglieds verklagt (https://www.theadvocate.com/baton_rouge/news/business/venture-global-lng-faces-77-million-stock-ownership-lawsuit/article_9b8ad1ba-45d1-11ee-b4bd-8b0dea5baa7d.html). Die signifikanten Betriebsprobleme (z.B. ständiges Abfackeln) des bestehenden Calcasieu-Pass-Terminals von Venture Global, wurden in mehreren Berichten gut veröffentlicht (siehe z.B. https://labucketbrigade.org/wp-content/uploads/2023/12/LABB-Monitoring-Report-r7.pdf). In diesem Bericht wird auch hervorgehoben, dass die Fischer von Cameron Parish durch die Gasexportindustrie bedroht sind - wobei Venture Global die größte Bedrohung für ihre Lebensgrundlage darstellt (siehe auch https://labucketbrigade.org/wp-content/uploads/2024/06/fishermenbooklet-sized.pdf). Die bereits bestehenden Probleme werden sich noch verschärfen, wenn die geplanten zusätzlichen CP2-Anlagen von Venture Global in Betrieb genommen werden. Im Kontext des Baus des anderen – für die EnBW-Verträge – relevanten Fracking-LNG-Terminals hat der Guardian darüber berichtet, dass Wasserknappheit die Gemeinde Plaquemines beeinträchtigt, da Millionen von Litern für den Bau verbraucht werden (siehe https://www.theguardian.com/us-news/2024/jan/12/louisiana-water-crisis-fossil-fuel-plant-venture-global-lng). US-Gruppen haben sich auch entsprechend mit einer Einwendung im Juni 2023 gegen die Genehmigung des direkt verbundenen LNG-Importterminals in Stade ausgesprochen (https://energytransition.org/wp-content/uploads/2023/08/US-objection-against-permitting-of-LNG-importterminal-Stade_HanseaticEnergyHub.pdf). Ein Stakeholder-Dialog der deutschen Energiewirtschaft unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales endete im September 2023 mit der Veröffentlichung des Berichts "Potenzielle Menschenrechtsrisiken entlang von Liefer- und Wertschöpfungsketten. Ausgewählte Bereiche der deutschen Energiewirtschaft" (https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Umsetzungshilfen/Branchendialoge/Energiewirtschaft/publikation-potenzielle-menschenrechtliche-risiken.html). Das Dokument identifiziert und listet LNG als Ware mit potenziellen Menschenrechtsverletzungen auf. Diese müssen auf der Grundlage des deutschen Lieferkettengesetztes beachtet und adressiert werden. Da das Land Baden-Württemberg signifikanter Anteilseigner der EnBW ist, frage ich an: 1. welche Maßnahmen das Land Baden-Württemberg/Ihr Ministerium ergriffen hat bzw. ergreifen wird, um die identifizierten spezifischen Risiken für LNG in der Vorkette der Langfristverträge zwischen EnBW und Venture Global zu adressieren und abzustellen? 2. welche Konsequenzen das Land Baden-Württemberg/Ihr Ministerium aus den vielen Klageverfahren gegen Venture Global wegen Nicht-Erfüllung von Langfristverträgen für die Vertragsbeziehung zwischen EnBW und Venture Global zieht?
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 46 |
| Europa | 1 |
| Land | 24 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 22 |
| Text | 26 |
| Umweltprüfung | 22 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 24 |
| Offen | 25 |
| Unbekannt | 22 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 69 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 21 |
| Datei | 24 |
| Dokument | 43 |
| Keine | 21 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 52 |
| Lebewesen und Lebensräume | 58 |
| Luft | 46 |
| Mensch und Umwelt | 71 |
| Wasser | 45 |
| Weitere | 68 |