Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant im Erdgasfeld Adorf-Karbon das Abteufen einer Förderbohrung mit einer vertikalen Teufe von ca. 3.532 m. Es ist vorgesehen die Bohrung vom bestehenden Bohrplatz der Adorf Z19 abzuteufen. Des Weiteren soll auf dem Clusterplatz Adorf Z19/Z20 eine Bodenfackel mit einer Aufbauhöhe von ca. 9 m errichtet werden. Es ist eine Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb vorgesehen. Mit dieser Fackelanlage werden Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie Prozessgase bei Anlagenentspannungen für Wartungsarbeiten verbrannt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung für das Vorhaben ergibt sich aus § 1 Nr. 2. Buchst. b) und Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG: Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG ist für Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (Download unter "Ergebnis der Vorprüfung") eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Firma hat mit Datum vom 09.10.2024 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Alkoholen beantragt. Der Genehmigungsantrag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen: • Betrieb der bestehenden und bislang für den Notbetrieb genehmigten Hochfackel als Nebeneinrichtung gem. Nr. 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Abfackelung von brennbaren Abgasen aus der Alkoholchemie, • Erweiterung der Betriebszeiten für die Tätigkeiten des Ein- und Auslagerns einschließlich des dazu erforderlichen Gabelstaplerverkehrs im bestehenden Fass- und Palettenlagers auf die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, • Stilllegung des Hochdruckdampfkessels HDK1.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG betreibt auf dem Betriebsplatz Schönewörde eine Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb. Bei der betreffenden Fackelanlage handelt es sich um eine bestehende Anlage aus dem Jahr 2018, die durch einen Sonderbetriebsplan nach Bundesberggesetz zugelassen worden ist. Es erfolgt keinerlei Änderung an der betreffenden Anlage, dies gilt sowohl für die Bauart und Ausführung als auch für die Betriebsweise. Die standortbezogene Vorprüfung für diese Fackelanlage wird nun im Zusammenhang mit der Anpassung der Genehmigungslage (BImSchG) nachgeholt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Schönewörde im Landkreis Gifhorn. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Robert-Bosch GmbH plant am Standort Wernerstr. 51, 70409 Stuttgart-Feuerbach die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser mit einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt sowie eine Fackelanlage zum Abfackeln von Wasserstoff. Die Elektrolyseuranlage soll in einem bestehenden, umzubauenden Gebäude errichtet und betrieben werden. Die Fackel soll auf dem Betriebsgelände zwischen bestehenden Gebäuden (vor dem Gebäude Fe 604) errichtet werden. Zweck der Anlage ist die Erforschung und Entwicklung von Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik der Elektrolyseurtechnologie. Die Produktion von Wasserstoff ist nicht der Zweck der Anlage, jedoch prozessbedingt zwingend gegeben.
Die Firma BEB Erdgas und Erdöl GmbH plant die Errichtung einer Fackel im diskontinuierlichen Betrieb auf dem Betriebsplatz Osterwald. Das im Rahmen der Erdölförderung im Erdölfeld Georgsdorf kontinuierlich anfallende Erdölbegleitgas wird auf dem zentralen Betriebsplatz Osterwald energetisch genutzt. Durch die Fackel soll das Erdölbegleitgas bei ungeplanten Betriebsereignissen oder geplanten Instandhaltungsmaßnahmen kontrolliert verbrannt werden. Die Normaldurchsatzleistung der Fackel beträgt 25 m³/h (Vn). Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Osterwald im Landkreis Grafschaft Bentheim. Gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Geplant ist die Errichtung und der Betrieb Schwachgasbehandlungsanlage zum Abfackeln von Deponiegas. Diese Gasfackel dient dem regulären Abfackeln von Deponiegas, das sich im Deponiekörper bildet, gefasst und dann abgleitet wird. Bisher wurde dort ein Deponiegas-BHKW zur Verwertung des Deponiegases betrieben, das jedoch aufgrund rückläufiger Deponiegasmengen und Methankonzentration nur noch intermittierend betrieben werden könnte und somit gegen die o. g. Schwachgasfackel ausgetauscht wird.
Die Firma Neptune Energy Deutschland GmbH plant die Errichtung einer Hochtemperaturfackel im diskontinuierlichen Betrieb auf dem Betriebsplatz der Adorf Z17 und Adorf Z18. Dabei handelt es sich um eine Bodenfackel mit einer Aufbauhöhe von ca. 6,5 m. Mit dieser Fackelanlage sollen Pendelgase bei der Tankkraftwagen-Verladung sowie Prozessgase bei Wartungsarbeiten verbrannt werden. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim. Gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Neugenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Verbrennen von Deponiegas (hier Schwachgas-BHKW) sowie einer Anlage zum Abfackeln von Deponiegas (hier Schwachgasbehandlung) auf dem Gelände der Sickerwasserreinigungsanlage in 55767 Kronweiler. Rückbau der bestehenden Mikrogasturbinen und der bestehenden Hochtemperaturverbrennung. Betrieb der Schwachgasbehandlungsanlage nur wenn das Schwachgas-BHKW auf Grund schlechter Gasqualitäten nicht betrieben werden kann.
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