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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltvertäglichen Beseitigung von Abfällen.

Planfeststellungsverfahren für die Änderung der Deponie der Firma FISCHER Weilheim GmbH & Co. KG am bisherigen Deponiestandort in 72119 Ammerbuch-Altingen

Durch die Firma FISCHER Weilheim GmbH & Co. KH, Weilheim a. d. Teck, die im Gipsbruch in 72119 Ammerbuch-Altingen, Landkreis Tübingen, nordöstlich von Altingen, eine seit dem 12.12.2011 planfestgestellte Deponie der Deponieklasse 0 betreibt, wurde mit Antrag vom 28.07.2021 die wesentliche Änderung der Deponie durch Verfüllung eines zusätzlichen Verfüllvolumens von 857.000 m³ beantragt. Für das Vorhaben musste vom Landratsamt Tübingen als zuständiger Abfallrechtsbehörde ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) in Verbindung mit der Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt werden. Mit Beschluss vom 30.11.2022 hat das Landratsamt Tübingen den Plan für die wesentliche Änderung der Deponie mit folgenden Maßgaben festgestellt: Die maximal zugelassene Höhe der Deponie bis zur Oberkante der Rekultivierungsschicht beträgt 428 m üNN, die räumliche Ausdehnung der zu verfüllenden 10 Bauabschnitte beträgt insgesamt 133.300 m², die Gesamtfläche der Deponie umfasst 165.000 m² und die jährliche Ablagerungsmenge liegt bei 180.000 t / 100.000 m³.

Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Abfall- und Kreislaufwirtschaft Die Abfallwirtschaft ist für den gesamten Abfallkreislauf verantwortlich: von der Abfallvermeidung über die Wiederverwendung und Verwertung bis hin zur Beseitigung. Auch das Sammeln und der Transport von Abfällen, die Sortierung und die Behandlung gehören zu ihren Aufgaben. Abfallwirtschaft in Deutschland Für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist es nahezu selbstverständlich, dass Abfälle gesammelt und entsorgt werden. Diese Selbstverständlichkeit steht aber am Ende eines langen Entwicklungsprozesses der Abfallwirtschaft, der Abfalltechnik und des Abfallrechts in Deutschland. Erste gesetzliche Grundlagen für die Abfallentsorgung in Deutschland wurden Anfang des 19. Jahrhunderts in einigen Landesteilen entwickelt. Nachdem die Zusammenhänge zwischen fehlender Stadthygiene und weitverbreiteten Krankheiten wie Cholera immer deutlicher wurden, legte man mehr Wert auf eine geordnete Entwässerung und Abfallentsorgung. Auf kommunaler und regionaler Ebene wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen. Die erste bundeseinheitliche rechtliche Regelung wurde 1972 mit dem Erlass des Abfallbeseitigungsgesetzes geschaffen. Bereits 1974 wurden auch auf europäischer Ebene zahlreiche Regelungen erlassen um die Anforderungen an Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in allen EU-Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die zentrale europäische Vorgabe in diesem Politikbereich ist die 2018 aktualisierte EU-Abfallrahmenrichtlinie . Die aktuelle Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das im Jahr 2020 novelliert wurde und die Vorgaben des europäischen Abfallrechts umsetzt. Am 31. Juli 2013 hat das Bundeskabinett das unter der Beteiligung der Länder erarbeitete Abfallvermeidungsprogramm des Bundes verabschiedet. Es erfasst systematisch und umfassend zielführende Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in Form von konkreten Empfehlungen, Instrumenten und Maßnahmen. Es analysiert unterschiedliche abfallvermeidende Maßnahmen in der Produktion, Produktgestaltung, Handel, Gewerbe und dem Gebrauch von Produkten auch unter Beachtung von ökonomischen, sozialen und rechtlichen Kriterien. Mit dem „ Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder: Fortschreibung “ (Oktober 2020) wird der 2013 angestoßene Prozess fortgeführt und erweitert. Nun werden auch Maßnahmen einbezogen, die Bürgern, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen Abfallvermeidungsmöglichkeiten aufzeigen. Von der Beseitigung zum Kreislauf Die Abfallwirtschaft hat sich in diesem Zeitraum seit 1972 erheblich gewandelt. Der dabei vollzogene Schritt von der Beseitigungswirtschaft zur Kreislaufwirtschaft stellt einen bedeutenden Paradigmenwechsel dar. Ziel ist es nunmehr, natürliche Ressourcen zu schonen und Abfälle umweltverträglich zu bewirtschaften. Dabei spielen die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Ressourceneffizienz eine wesentliche Rolle. Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie: Vermeidung von Abfällen Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen Recycling von Abfällen Sonstige Verwertung von Abfällen (energetische Verwertung, Verfüllung von Abgrabungs- oder Abbaustätten, etc.) Beseitigung von Abfällen. Abfälle müssen von Anfang an getrennt gesammelt werden, um die stofflichen Potenziale der verschiedenen Abfallströme möglichst vollständig nutzen zu können. Die getrennte Erfassung der Abfälle ist für die Einhaltung der abfallstromspezifischen Qualitätsanforderungen bei der stofflichen Verwertung grundsätzlich erforderlich. Die haushaltsnah anfallenden Abfallströme Altpapier, Altglas, Kunststoffabfälle und Bioabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seit 2015 verpflichtend getrennt zu sammeln. Die Pflicht zur getrennten Sammlung gilt gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( §10 Abs. 1 ElektroG ) auch für derartige Geräte sowie laut Batteriegesetz ( §11 Abs. 1 BattG ) für Altbatterien und Akkumulatoren. Das im KrWG verankerte Instrument der Produktverantwortung legt Verantwortlichkeiten entlang des Lebenszyklus von Produkten fest. Es schafft Anreize, langlebige und abfallarme Produkte herzustellen. Die Produktverantwortung soll zudem die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch sicherstellen. Das ⁠ Netto-Abfallaufkommen ⁠ in Deutschland beträgt jährlich etwa 350 Millionen Tonnen. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) machen mit rund 60 Prozent den Großteil dieses Abfallaufkommens aus. Rund 14 Prozent sind Siedlungsabfälle. Der Anteil der auch als „Sonderabfälle“ bekannten gefährlichen Abfälle beträgt rund fünf Prozent. Weitere Informationen unter Abfallstatistik. Zur Bewältigung dieser Abfallströme stehen eine Reihe hochwertiger Entsorgungsverfahren zur Verfügung, deren Weiterentwicklung das ⁠UBA⁠ gefördert und begleitet hat. Dabei kommen je nach Abfallart unterschiedliche Abfallbehandlungsverfahren zum Einsatz. Die Abfallwirtschaft in Deutschland ist technologisch hoch entwickelt. Deshalb unterstützt das ⁠ UBA ⁠ gezielt den Transfer von Wissen und Technologien. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen wurde 1994 im UBA auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes die Anlaufstelle Basler Übereinkommen eingerichtet. Die Anlaufstelle hat insbesondere die Aufgabe, über den Abfalltransport durch Deutschland zu entscheiden (Erteilung von Transitgenehmigungen), Informationsanfragen zu beantworten sowie Behörden und die Wirtschaft zu beraten. Ferner ist sie Kontaktstelle für andere Anlaufstellen und das Sekretariat der ⁠UNEP⁠ und der EU-Kommission

ENTWURF_08-2024_Merkblatt.docx

Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Ab- fallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg 1. Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ist zuständig für die Anerkennung1 von Untersuchungsstellen in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Bodenschutz und Altlasten. Untersuchungsstellen, die eine Anerkennung für einen oder mehrerer dieser Bereiche beantragen, müssen fach- bzw. sachkundig, zuverlässig und unab- hängig sein und über die dafür nötige gerätetechnische und personelle Ausstattung verfügen. Dieses Merkblatt beschreibt das Anerkennungsverfahren für alle drei genannten Bereiche. 2. Rechtsgrundlagen der Bereiche 2.1 Abwasser Untersuchungsstellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Abs. 1 WHG Abwas- seranalysen durchführen oder Proben entnehmen, müssen als sachverständige Stelle aner- kannt sein. Gesetzliche Grundlagen:  2.2 Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasser- wirtschaft vom 02.05.2001 Abfall 1 Der Begriff „Anerkennung“ wird hier synonym zu den in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Be- griffen „Bestimmung“, „Zulassung“, „Notifizierung“ gebraucht. Stand 10/2024 Seite 1 von 9 Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und der Abfallgesetze der Länder in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der Altholzverordnung (AltholzV) Untersuchungen von Ab- fall- und Bodenproben durchführen, benötigen dafür eine Anerkennung durch die zuständige Behörde. Gesetzliche Grundlagen: §§ 10, 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 in Verbindung mit § 4 (Boden) und § 5 (Klärschlamm) der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 mit § 6 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 und §§ 3, 4 und 9 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirt- schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverord- nung - BioAbfV) vom 04. April 2013 2.3 Bodenschutz und Altlasten Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen, müssen diesbezüglich sachkundig und zuverlässig sein und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Gesetzliche Grundlagen:  § 6 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 14.12.2004.  § 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998  Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungs- stellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) vom 13. April 2011 Stand 10/2024 Seite 2 von 9 Weitere Grundlagen für alle drei Bereiche sind die Verwaltungsvereinbarung über den Kompe- tenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregel- ten Umweltbereich und die dazu gehörenden bereichsspezifischen Fachmodule. Stand 10/2024 Seite 3 von 9

Anerkennung von Untersuchungsstellen

Anerkennung 1) von Untersuchungsstellen 2) in den Bereichen Abwasser-, Abfall-, Boden- und Altlastenanalytik Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Umweltbereich physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen durchführen. Anerkennungen werden in folgenden Bereichen erteilt: Detailinformationen finden sich unter den angegebenen Links. Das Anerkennungsverfahren ist für alle Bereiche gleich und in einem gemeinsamen Merkblatt beschrieben. Über ein einheitliches Antragsformular kann eine Anerkennung beantragt werden. Es gilt für alle Bereiche. Die dazugehörenden Verfahrenslisten sind bereichsspezifisch. Dem Antrag müssen außer einer Verpflichtungserklärung noch weitere Unterlagen beigefügt werden. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen. Antragsformular, Verfahrenslisten und Verpflichtungserklärung sind unten in den Abschnitten Abwasser, Abfall und Bodenschutz und Altlasten zu finden. Die vollständigen Unterlagen schicken Sie dann bitte an: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Referat 61 Griesbachstr. 1-3 Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen 76185 Karlsruhe Zusätzliche Hinweise sind unter Sonstige Informationen zu finden, gesetzliche Regelungen unter Rechtsgrundlagen . Die anerkannten Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank Resymesa veröffentlicht. Der Link dazu befindet sich unten in den Abschnitten Abwasser, Abfall und Bodenschutz und Altlasten. Ansprechpartner bei der LUBW sind: Heike Mochel             Tel.: 0721/5600-1237 Diane Fügel               Tel.: 0721/5600-1236 Larissa Feller              Tel.: 0721/5600-1402 E-Mail: Post-ASUS@lubw.bwl.de 1) auch Notifizierung, Bestimmung, Zulassung, Benennung 2) auch Messstellen, Prüflaboratorien, Laboratorien Anerkennung für Abwasseruntersuchungen: Nach der „Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft“ vom 02.05.2001 müssen Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe nach § 61 Abs. 1 WHG untersuchen, anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am Fachmodul Wasser der Länderarbeitsgemeinschft Wasser. (LAWA). Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren stehen im Merkblatt Anerkennung. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abwasseruntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Wasser. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten sachverständigen Stellen in der Wasserwirtschaft Anerkennung in der Abfallwirtschaft: Nach § 25 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) vom 17.12.2020 ist die LUBW zuständig für die Anerkennung von Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes und der Abfallgesetze der Länder Abfall- und Bodenproben untersuchen möchten. Gemäß dieser gesetzlichen Regelungen führt die LUBW Bestimmungen nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017, Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 04.04.2013 und Altholzverordnung (AltholzV) vom 15.08.2002 durch. Eine weitere Grundlage des Anerkennungsverfahrens ist das Fachmodul Abfall der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren stehen im Merkblatt Anerkennung. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abfalluntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Abfall. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Anerkennung für Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG Nach § 18 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodschG) müssen Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Grundlage des Anerkennungsverfahrens ist die „Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten“ vom 13.4. 2011. Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren sind im Merkblatt Anerkennung festgelegt. Die Bereiche, für die eine Anerkennung erfolgen kann, finden Sie in der Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Bodenschutz- und Altlastenuntersuchungen. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Boden- und Altlastenuntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Bodenschutz und Altlasten. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Ringversuche Anerkannte Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an Ringversuchen teilzunehmen. Die Teilnahmepflicht erstreckt sich auf alle anerkannten Untersuchungsbereiche. Es müssen die Verfahren angewandt werden, die im Bescheid standortbezogen für die entsprechenden Parameter aufgeführt sind. Die teilnahmepflichtigen Ringversuche für alle anerkannten Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Baden-Württemberg werden in der Regel zu Beginn eines Jahres per E-Mail von der LUBW bekanntgegeben. Weiterhin gibt es in der Datenbank ReSyMeSa einen Ringversuchsplan, bei dem auch die jeweiligen Veranstalter aufgelistet sind ( https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Allgemein/Ringversuchsplan ). Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass auch kurzfristig weitere Ringversuche angeboten werden. Sollten Sie von uns zur Teilnahme verpflichtet werden, erhalten Sie ein gesondertes Anschreiben. Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung Mit der „Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften“ vom 27.08.2010 wurden die Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung geändert. Für die Notifizierung von inländischen Untersuchungsstellen ist nach diesen Verordnungen nun das Sitzland zuständig. Danach ist die LUBW nur noch für die Notifizierung inländischer Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder ausländischer Untersuchungsstellen, die ihre Tätigkeit vorrangig in Baden-Württemberg ausüben, zuständig. Am Notifizierungsverfahren gemäß Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung ändert sich dadurch nichts. Allgemein Verwaltungsvereinbarung (der Länder) über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich Bekanntmachung der Vereinbarung vom 30. Oktober 2002 im Bundesanzeiger Nr. 220, Seite 25 450 Abwasser Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft Fachmodul Wasser (pdf) Abfall Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG, §§ 10, 11) Klärschlammverordnung (AbfKlärV, § 4 Boden, §5 Klärschlamm) Altholzverordnung (AltholzV, § 6) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV, §§ 3,4,9) Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG - § 25) Fachmodul Abfall (pdf) Bodenschutz und Altlasten Landes-Bodenschutz-und Altlastengesetz (LBodSchAG, § 6) Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG, § 18) Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) Fachmodul Boden Altlasten (pdf)

Ausarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen und Aufstellung eines Konzepts fuer den Entwurf einer Rechtsverordnung zu Para. 15 AbfG

Das Projekt "Ausarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen und Aufstellung eines Konzepts fuer den Entwurf einer Rechtsverordnung zu Para. 15 AbfG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesgesundheitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene durchgeführt. Im Rahmen der in Para. 15, Abs. 2 vorgesehenen Verordnungsermaechtigung sind folgende Fragen wissenschaftlich zu klaeren: 1. Fuer welche der in Para. 15 Abs. 1 genannten Abfaelle ist eine Beschraenkung bzw. ein Verbot hinsichtlich des Ausbringens vorzusehen? 2. Festlegung seuchenhygienischer und chemisch-physikalischer Verfahren und von Grenzwerten fuer Inhaltsstoffe. 3. Wann wird fuer Jauche, Guelle und Stallmist das Mass der ueblichen landwirtschaftlichen Duengung ueberschritten? 4. Welche Qualitaetskriterien sind fuer Kompost zu fordern?.

Altholz - Eine Gefahr fuer den Rohholzabsatz?

Das Projekt "Altholz - Eine Gefahr fuer den Rohholzabsatz?" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hamburg, Department für Biologie, Zentrum Holzwirtschaft, Ordinariat für Mechanische Holztechnologie und Institut für Holzphysik und Mechanische Technologie des Holzes der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft durchgeführt. Das durch das KrW-/AbfG novellierte Abfallrecht raeumt der Verwertung von Abfaellen Vorrang vor der Beseitigung ein mit dem Ziel, Kreislaufwirtschaft zu foerdern und natuerliche Ressourcen zu schonen. Altholz wandelt sich dadurch potentiell vom Abfall zum Rohstoff. Aufgrund der vielfaeltigen Veredlungstiefen und Nutzungen von Holz sowie der zahlreichen Verbundstoffe aus Holz ist aber von unterschiedlich starkem Eintrag holzfremder Stoffe auszugehen, wobei vor allem Klebern, Beschichtungen und Holzschutzmitteln besondere Bedeutung zukommt. Eine dem Eintrag holzfremder Stoffe entsprechende moegliche Grobklassifizierung fuer Altholz bzw. Holzabfaelle ergibt drei Gruppen: 'nicht behandelte, 'behandelte und 'schaedlich verunreinigte Holzabfaelle. Diese auf potentielle Belastung ausgerichtete Gruppierung soll Hinweise bzw. Vorgaben fuer eine sinnvolle Verwertung, fuer die zur Verwertung notwendigen Aufbereitungsmassnahmen bzw. fuer den einzuschlagenden Beseitigungsweg liefern. Die dominanten Beurteilungskriterien sind dabei vorwiegend oekologische Aspekte, die dem Ziel der Daseinsvorsorge verpflichtet sind. Bei der Beurteilung des Potentials von Altholz bzw. von Holzabfaellen als Rohstoff spielen aber auch technische und wirtschaftliche Faktoren eine bedeutende Rolle. So sind die Chancen eines (neuen) Rohstoffs auf dem technisch relevanten Markt nur bei Kenntnis der Kosten zu beurteilen. Zusaetzlich ist der potentiellen Menge grosse Bedeutung zuzumessen. Schaetzungen des jaehrlichen Altholzaufkommens in Deutschland reichen von 4-25 Mio Tonnen. Aus dem zuvor genannten ergibt sich der Rahmen des vorliegenden Projektes, das mit der Charakterisierung des Altholzaufkommens nach Menge und Zusammensetzung wesentlich zur Analyse der Substitutionsbeziehungen zwischen den Maerkten fuer Altholz und den relevanten Holzmaerkten beitragen soll.

Daten und Moeglichkeiten zur CKW-Entsorgung an Land

Das Projekt "Daten und Moeglichkeiten zur CKW-Entsorgung an Land" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GfBU Gesellschaft für Betriebsberatung, Sicherheits- und Umweltfragen mbH durchgeführt. In Konkretisierung der Vereinbarungen der zweiten JNK wird im 10-Punkte-Programm des BMU zum Schutz der Nord- und Ostsee ausgefuehrt, dass die Seeverbrennung von Abfaellen bereits 1989 auf 20 000 bis 25 000 Tonnen verringert (60 Prozent) und Ende 1994 voellig eingestellt werden soll. Der Bund wird zur Erreichung dieser Ziele unverzueglich in einem Arbeitskreis fuer alle Beteiligten einen konkreten Handlungsrahmen und gezielte Massnahmen zur termingerechten Umsetzung festlegen. Hierzu wird eine aktuelle Stoffsammlung ueber Art und Herkunft der Abfaelle, das Recyclingpotential und die Substitutionsmoeglichkeiten von CKW-Losemitteln benoetigt, um daraus Entsorgungsszenarien abzuleiten. Die Ergebnisse des Vorhabens dienen auch zur Vorbereitung rechtlicher Massnahmen, beispielsweis eim Vollzug des HSEG (UBA-Zustaendigkeit) und im AbfG (RVO nach Paragraph 14).

Analyse der Voraussetzungen und der moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe bzw. einer Rechtsverordnung zu Para. 14 AbfG fuer Kunststoffverpackungen

Das Projekt "Analyse der Voraussetzungen und der moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe bzw. einer Rechtsverordnung zu Para. 14 AbfG fuer Kunststoffverpackungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Divo Inmar durchgeführt. Mit diesen Untersuchungen soll die wissenschaftliche Grundlage zur Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Ausgleichsabgabe bzw. einer Rechtsverordnung zu Para. 14 AbfG fuer Kunststoffverpackungen erarbeitet werden.

Diskussion des Entwurfs eines Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG

Das Projekt "Diskussion des Entwurfs eines Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ECOTEC - Institut für chemisch-technische und ökonomische Forschung und Beratung durchgeführt.

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