<p>Der Bausektor gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftssektoren. Entsprechend hoch sind auch die anfallenden mineralischen Bauabfälle. Im Jahr 2022 waren es insgesamt fast 208 Mio. t derartiger Abfälle. Das entspricht etwa 61 Prozent des Gesamtabfallaufkommens in Deutschland. Der größte Teil der Abfälle wurde recycelt oder anderweitig verwertet.</p><p>Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen</p><p>Deutschland befindet sich in einer notwendigen Transformation zu einer ressourcenschonenden und auf <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nachhaltigkeit#alphabar">Nachhaltigkeit</a> ausgerichteten Kreislaufwirtschaft. Für den Umgang mit Abfällen, die beim Bau und beim Abbruch von Gebäuden anfallen, aber auch etwa bei Bau und Sanierung von Straßen, Gleisen oder Tunneln, bedeutet dies dreierlei:</p><p>Nur so können natürliche Rohstoffe und Deponieraum eingespart und die Ziele des <a href="https://www.bmuv.de/gesetz/kreislaufwirtschaftsgesetz">Kreislaufwirtschaftsgesetzes</a>, der europäischen <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008L0098&qid=1651054748037">Abfallrahmenrichtlinie </a>oder des <a href="https://www.bmuv.de/publikation/deutsches-ressourceneffizienzprogramm-iii-2020-bis-2023">Deutschen Ressourceneffizienzprogramms (ProgRess III)</a> erreicht werden.</p><p>Die Daten aus den folgenden Darstellungen stammen aus dem im Jahr 2024 erschienenen Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2022 <a href="https://kreislaufwirtschaft-bau.de/Download/Bericht-14.pdf">(14. Monitoring-Bericht der Bauwirtschaft)</a>.</p><p>Mineralische Bauabfälle</p><p>Bauabfälle fallen als Bauschutt, Straßenaufbruch, Boden und Steine sowie als Baustellenabfälle an. Bauabfälle auf Gipsbasis werden separat erfasst. Im Jahr 2022 waren die mineralischen Bauabfälle einschließlich des Bodenaushubs – das sind Böden und Steine – mit 207,9 Millionen Tonnen (Mio. t) die mengenmäßig wichtigste Abfallgruppe in Deutschland (siehe Abb. „Statistisch erfasste Mengen mineralischer Bauabfälle 2022“).</p><p>Boden und Steine, Bauschutt und Straßenaufbruch</p><p>Im Jahr 2022 fielen 294,4,1 Mio. t an Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter, Bauschutt und Straßenaufbruch an.</p><p>Bauabfälle auf Gipsbasis und Baustellenabfälle</p><p>Im Jahr 2022 fielen etwa 0,640 Mio. t Bauabfälle auf Gipsbasis an. Mit 0,38 Mio. t wurden 59,5 % im übertägigen Bergbau und im Deponiebau verwertet. 0,26 Mio. t (40,5 %) wurden auf Deponien beseitigt (siehe Abb. „Verbleib von Bauabfällen auf Gipsbasis 2022“). Wegen der hohen Nachfrage durch die – aus ökologischer Sicht umstrittene – sonstige Verwertung im Bergbau ist das hochwertige Recycling von Bauabfällen auf Gipsbasis in den letzten Jahren nicht im erwünschten Maße in Gang gekommen.</p><p>Bei den Baustellenabfällen haben sich im Vergleich zum vorigen Berichtsjahr 2020 der Anfall und die Verwertungsrate nur geringfügig geändert. Von den insgesamt 12,9 Mio. t wurden 0,1 Mio. t (0,8 %) deponiert, 0,3 Mio. t (2,3 %) recycelt und 12,5 Mio. t (96,9 %) sonstig verwertet, d.h. thermisch verwertet, also für Energie- und Wärmeerzeugung verbrannt, oder verfüllt (siehe Abb. „Verbleib der Baustellenabfälle 2022“).</p><p>Recycling Baustoffe</p><p>Recycling-Baustoffe werden überwiegend als Gesteinskörnungen im Straßen-, Erd- und Deponiebau eingesetzt.</p><p>Von den recycelten Baustoffen wurden lediglich 14,5 Mio. t als Gesteinskörnung in der Asphalt- und Betonherstellung eingesetzt. Weitere 35,8 Mio. t wurden im Straßenbau verwertet, 18,4 Mio. t im Erdbau und 6,6 Mio. t in sonstigen Anwendungen wie dem Bau von Deponien (siehe Abb. „Verbleib der Recycling-Baustoffe 2022“). Diese recycelten Baustoffe deckten einen Anteil von 13,3 % des Gesamtbedarfs an Gesteinskörnungen: Im Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau wurden im Jahr 2022 insgesamt 564,1 Mio. t an Gesteinskörnungen verwendet. Technisch ließen sich bereits heute noch mehr Recycling-Gesteinskörnungen aus dem Hochbau wieder im Hochbau einsetzen, wie das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ermittlung-von-ressourcenschonungspotenzialen-bei">Umweltbundesamt </a>im Jahr 2010 am Beispiel des Betonbruchs zeigte. Mittelfristig ist es wichtig, die große Abhängigkeit vom Straßen(neu)bau bei der Entsorgung von Abbruchabfällen zu reduzieren, denn der materialintensive Neubau von Straßen wird, vor allem in strukturell benachteiligten Regionen, abnehmen. In Regionen mit eher geringem Neubau von Straßen liegen die ökologischen Vorteile, Gesteinskörnungen im Hochbau zu verwerten, auf der Hand.</p><p>Baustoffrecycling wird gefördert</p><p>Einige Bundesländer wollen den Einsatz gütegesicherter Recyclingbaustoffe und damit die Kreislaufwirtschaft am Bau fördern. Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz ging voran. Sie gründete ein Bündnis für eine diskriminierungsfreie Ausschreibung von gütegesicherten Recycling-Baustoffen. Dieses Bündnis <a href="https://kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de/buendnis-kreislaufwirtschaft-bau">Kreislaufwirtschaft auf dem Bau</a> wirbt für Ressourcenschonung und Wiederverwertung im Baubereich. An der Initiative beteiligen sich auch die Landesverbände der kommunalen Spitzenverbände, die Architektenkammer, die Ingenieurkammer, der Landesverband Bauindustrie, der Baugewerbeverband, der Industrieverband Steine und Erden und der Baustoffüberwachungsverein. Die Vereinbarung für die umfassende Wiederverwertung von Bauabfällen auf dem Bau finden Sie <a href="https://kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de/fileadmin/kreislaufwirtschaft-bau/Startseite/Buendnis/Buendnis_Kreislaufwirtschaft.pdf">hier</a>.</p>
<p>Vermeiden, Trennen, Verwerten, dies sind die wichtigsten Ratgeber, um die täglich anfallenden Abfallmengen in den privaten Haushalten zu verringern. Schon wenige Tipps helfen: Einkaufstasche statt Plastiktüte, Mehrweg statt Einweg, Lebensmitteleinkauf – besonders bei Obst, Gemüse und Fleisch – richtig einschätzen, Papierverbrauch einschränken sowie aufladbare Batterien verwenden.</p><p>Nur geringer Rückgang beim Hausmüll</p><p>Über den Zeitraum von 2004 bis 2021 stieg das Aufkommen an Haushaltsabfällen von 37,3 Millionen Tonnen (Mio. t) auf 40,3 Mio. t leicht an. In den Jahren 2022 und 2023 sank das Abfallaufkommen hingegen seit 2013 erstmals wieder auf 37 Mio. t. Nach Angaben der Abfallstatistik des Statistischen Bundesamtes waren es im Jahr 2023 36,7 Mio. t oder 433 Kilogramm (kg) pro Kopf (siehe Abb. „Haushaltsabfälle 2023, ohne Elektroaltgeräte“). Gleichzeitig stieg der Anteil an Haushaltsabfällen, die verwertet wurden. Wurden im Jahr 2004 etwa 57 % der Haushaltsabfälle verwertet, waren es 2023 bereits 98,3 %.</p><p>Über die öffentliche Müllabfuhr werden Restabfälle wie nicht gefährlicher Hausmüll und nicht gefährliche hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie Sperrmüll eingesammelt. Die Menge dieser Abfälle lag im Jahr 2023 bei rund 15,2 Mio. t oder 179 kg pro Kopf. Im Jahr 2004 waren es hingegen mit 17,0 Mio. t noch deutlich mehr. Damit ging die Menge an Haus- und Sperrmüll um ca. 1,8 Mio. t oder etwa 10 % zurück.</p><p>Die übrigen, von Haus- und Sperrmüll getrennt eingesammelten Abfälle – das sind Abfälle aus der Biotonne, Garten- und Parkabfälle sowie Wertstoffe und andere getrennt gesammelte Fraktionen – machten im Jahr 2023 insgesamt ca. 21,3 Mio. t oder 252 kg pro Kopf aus, rund 1,3 Mio. t mehr als im Jahr 2004.</p><p>___<br> Statistisches Bundesamt, Aufkommen an Haushaltsabfällen, Deutschland, Jahre, Abfallarten; GENESIS-Online Datenbank (30.09.2025)</p><p>Zu viel biologische Abfälle im Restmüll</p><p>Dies zeigt eine vom Umweltbundesamt beauftragte, repräsentative <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/vergleichende-analyse-von-siedlungsrestabfaellen">Analyse von Siedlungsrestabfällen</a> in Deutschland (veröffentlicht im Jahr 2020). Demnach landet viel zu viel Bioabfall in der Restmülltonne; im Schnitt 39,3 %. Diese Abfälle könnten bei sauberer Trennung vollständig recycelt werden. Der Abfall, der tatsächlich in die Restmülltonne gehört, hat laut Studie insgesamt einen Anteil von 32,6 %.</p><p>Des Weiteren landen noch immer zu viele Wertstoffe, wie zum Beispiel Altpapier, Altglas, Kunststoffe, Alttextilien, Holz und Elektroaltgeräte im Restmüll. Diese sogenannten trockenen Wertstoffe haben einen Anteil von 27,6 % im Restmüll. Problemabfälle kommen zu einem geringen Anteil von 0,5 % vor.</p><p>In der Studie konnte belegt werden, dass die Wohnsituation einen großen Einfluss auf die Menge und die Zusammensetzung des Restmülls hat. In städtisch geprägten Gebieten mit vielen Mehrfamilienhäusern und gemeinsam genutzten Mülltonnen ist die Restmüllmenge insgesamt höher und es verbleiben mehr Wertstoffe in der Restmülltonne als In ländlichen Gebieten und Vororten.</p><p>Lebensmittelverschwendung und -abfälle stoppen</p><p>Das Thema „Lebensmittelverschwendung und -abfälle“ ist ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Zurzeit liegen dazu mehrere Studien vor. Es besteht jedoch weiterer Forschungsbedarf, um belastbare Daten zu ermitteln, die aufgrund gleicher Methoden und Definitionen erhoben werden.</p><p>Die Welternährungsorganisation (FAO) legte 2011 in einer <a href="http://www.fao.org/docrep/014/mb060e/mb060e00.htm">Studie</a> dar, dass weltweit rund ein Drittel aller für den menschlichen Konsum produzierten Nahrungsmittel verloren oder weggeworfen werden. Das entspricht 1,3 Milliarden Tonnen (Mrd. t) pro Jahr. Die Verschwendung dieser großen Lebensmittelmengen ist sowohl aus ethischen als auch ökologischen Gründen nicht zu verantworten. In vielen armen Ländern der Erde ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln unter anderem schwierig, weil Ackerflächen für den Lebensmittelexport und damit für unsere Ernährungsgewohnheiten belegt werden. Die enormen Mengen an jährlich vernichteten Nahrungsmitteln durch Verluste und Verschwendung sind letztendlich ein starker Treiber von zunehmender Ressourcenverknappung und Umweltbelastungen, daher müssen sie dringend eingedämmt werden.</p><p>Im Jahr 2022 wurden entlang der Lebensmittelversorgungskette insgesamt knapp <a href="https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Food_waste_and_food_waste_prevention_-_estimates#Amounts_of_food_waste_at_EU_level">elf Millionen</a> Tonnen Lebensmittelabfälle weggeworfen. Das geht aus einem Bericht hervor, den das Umweltbundesamt in 2024 an die EU-Kommission gesendet hat. Der überwiegende Anteil an weggeworfenen essbaren Lebensmitteln sowie Schalen, Blätter, Knochen oder Kaffeesatz entstand in privaten Haushalten (rund 58 %). Weitere 18 % Lebensmittelabfälle fielen in Restaurants, der Gemeinschaftsverpflegung oder dem Catering an, gefolgt von etwa 15 % in der Verarbeitung von Lebensmitteln, rund 7 % im Handel und ungefähr 2 % in der Landwirtschaft.</p><p><a href="https://www.bmleh.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittelverschwendung/strategie-lebensmittelverschwendung.html">Die Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung</a> verfolgt das Ziel bis 2030 die Lebensmittelabfälle im Handel und bei den Verbrauchern zu halbieren und in den übrigen Sektoren zu verringern. Die Bundesregierung will gemeinsam mit allen Beteiligten die Lebensmittelverschwendung verbindlich und branchenspezifisch reduzieren. Dazu werden zurzeit konkrete, ambitionierte Maßnahmen entwickelt und konsequent umgesetzt.</p><p>Mit den jährlichen Berichten kommt Deutschland der in der EU-Abfallrahmenrichtlinie verankerten Pflicht nach, die Lebensmittelabfälle kontinuierlich zu erfassen. Mindestens alle vier Jahre müssen die EU-Mitgliedstaaten eine gründliche Messung der Lebensmittelabfälle vornehmen. Die zur Datenerhebung entwickelte Methodik beruht auf Vorgaben der EU-Kommission. Ausgangspunkt ist die Abfallstatistik. Darauf aufbauend wird mit Hilfe von Sortieranalysen und Befragungen der Abfallwirtschaft ermittelt, wie hoch der Anteil der Lebensmittelabfälle an den in der Statistik erfassten Gesamtabfällen ist. Dabei sind nicht alle der erfassten Lebensmittelabfälle vermeidbar, denn zu ihnen zählen zum Beispiel auch Knochen und Schalen. Ein Vergleich der erhobenen Daten mit der bislang besten Datenlage über Lebensmittelabfälle – der vom Thünen-Institut erstellten Baseline 2015 – ist aufgrund eines wesentlichen Methodenwechsel also nicht möglich.</p><p>Was bedeuten Lebensmittelabfälle für die Umwelt?</p><p>Zum einen belasten Lebensmittel das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a> durch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Treibhausgas#alphabar">Treibhausgas</a>-Emissionen. So verursachen die Lebensmittelabfälle von einhundert Menschen mehr Treibhausgas-Emissionen, als ein PKW auf seiner Fahrt um den Äquator ausstoßen würde. Auch wird für die Erzeugung von Lebensmitteln sehr viel Wasser verbraucht und Fläche in Anspruch genommen. Analysen zeigen, dass Produkte tierischen Ursprungs für die betrachteten Wirkungskategorien höhere potenzielle Umweltwirkungen verursachen als pflanzliche Produkte. Für die Erzeugung tierischer Lebensmittel wird pro Kilogramm Produkt acht Mal mehr Land benötigt, als zur Erzeugung von pflanzlichen Produkten. Auch hinsichtlich der Treibhausgas-Emissionen – sie sind vier Mal so hoch – sind die Unterschiede deutlich.</p>
Nach dem Verursacherprinzip tragen Hersteller und diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen oder importieren, die umfassende Entsorgungsverantwortung für deren umweltgerechte Verwertung und Beseitigung. Jährlich fallen über 18 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle in Deutschland an und der Verbrauch steigt weiterhin. Um diesen Entwicklungen entgegen zu wirken und Abfälle von Einwegverpackungen zu vermeiden, ist das Angebot von Mehrwegverpackungen essentiell. Dies soll durch die Mehrwegsangebotspflicht unterstützt werden. Elektroschrott stellt einen der am schnellsten wachsenden Abfallströme dar. Die immer stärkere Verbreitung und die schnelle Modellfolge im Elektronikbereich beanspruchen die natürlichen Ressourcen der Erde in hohem Maße. Die in den Geräten enthaltenen Schadstoffe belasten die Umwelt. Aus Umwelt- und Ressourcensicht ist somit eine lange Nutzungsdauer anzustreben, an deren Ende eine möglichst vollständige Erfassung und hochwertige Behandlung der Elektroaltgeräte stehen sollte. Hinweise zur korrekten Entsorgung von Elektroschrott für die Bürgerinnen und Bürger sind beispielsweise im Faltblatt des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zu finden. Jede Aktion zur Förderung der Sammlung, der Reparatur, der Wiederverwendung oder Wiederverwertung von Elektroschrott ist im Rahmen des Internationalen Elektroschrott-Tages am 14. Oktober jeden Jahres willkommen! Für weitere Informationen zum Aktionstag besuchen Sie den entsprechenden Bereich der Website des WEEE-Forums . Hier können Sie auch eine eigene Aktion registrieren. Die abfallrechtlichen Grundlagen sind im dritten Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes formuliert. Ziel ist es Produkte so zu gestalten, dass Ressourcen geschont, das Entstehen von Abfällen vermindert, eine Wiederverwertung ermöglicht und schließlich eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der zu Abfall gewordenen Produkte sicher gestellt werden. Die wesentlichen Instrumente der Produktverantwortung sind Rücknahmepflichten der Hersteller für ihre zu Abfall gewordenen Produkte sowie die Festlegung von Sammel- und Verwertungsanforderungen. Aber auch konkrete Anforderungen an die Produktgestaltung sind festgelegt. Ansatzpunkt hierbei ist die Annahme, dass die Hersteller die Zusammensetzung, die Inhaltsstoffe und die Auswirkungen ihrer Produkte am besten kennen. Sie sind somit am ehesten in der Lage, diese nach der Nutzungsphase in Wert- und Schadstoffe zu trennen und einer Wiederverwendung oder einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Die Produktverantwortung wurde in Deutschland insbesondere für Verpackungen, Altöl, Batterien, Altfahrzeuge sowie Elektroaltgeräte eingeführt. Regelungen sind beispielsweise in den folgenden abfallrechtlichen Vorschriften zu finden: ElektroG - Elektrogesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Das Elektrogesetz regelt, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und umweltverträglich entsorgt werden. Zum untergesetzliches Regelwerk des ElektroG gehört die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung , welche insbesondere die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt. Außerdem gilt die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten . Sie enthält weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten einschließlich der Verwertung und des Recyclings. Informationen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten Informationen des BMU zum ElektroG Website der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) BattG - Batteriegesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren Am 1.1.2021 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren in Kraft getreten. Wesentliche Elemente der Gesetzesänderung sind auf den Seiten des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Derzeit gibt es folgende Rücknahmesysteme am Markt: Herstellereigenes Rücknahmesystem der Stiftung GRS Batterien CCR REBAT Öcorecell DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH Das Verzeichnis der genehmigten Eigenrücknahmesysteme ist auf den Seiten der Stiftung Elekroaltgeräte-Register ear hier zu finden. VerpackG - Verpackungsgesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen Das mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes eingeführte Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststoff-Tragetaschen gilt ab dem 01.01.2022. Weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes enthält das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz. Dessen überwiegender Teil ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. Es enthält wesentliche Neuerungen: eine verpflichtende Mindestrezyklat-Einsatzquote für bestimmte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen (ab 2025), eine Pflicht zum Angebot von alternativen Mehrwegverpackungen beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweg-Getränkebechern (ab 2023), eine Pflicht zur Getrenntsammlung von bestimmten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die v.a. über eine Ausweitung der Pfandpflicht auf nahezu alle Einwegkunststoff-Getränkeflaschen sowie auf alle Getränkedosen 2022 erreicht werden soll (ab 2022, für mit Milch oder Milcherzeugnissen befüllte Flaschen erst ab 2024) und eine Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen, ob die bei ihrer Plattform gelistete Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich bei einem dualen System beteiligt haben. - Informationen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen EWKVerbotsV - Einwegkunststoff-Verbotsverordnung für das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff Künftig sollen bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten sein, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Die Verordnung setzt die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie um und ist am 3.7.2021 in Kraft getreten. EWKKennzV – Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten Die EWKKennzV setzt weitere Teilaspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. So dürfen ab dem 03.07.2024 Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Daneben wird geregelt, dass ab dem 03.07.2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte auf ihrer Verpackung (Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern) oder auf dem Produkt (Getränkebecher) eine Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnung soll auf zu vermeidende Entsorgungsmethoden hinweisen. Ebenso soll deutlich werden, dass das Produkt Kunststoff enthält und welche negativen Auswirkungen eine unsachgemäße Entsorgung für die Umwelt hat. Die EWKKennzV ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. AltfahrzeugV - Altfahrzeugverordnung für die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums . Ebenfalls in diesen abfallrechtliche Vorschriften geregelt sind produktbezogene Anforderungen zur Marktüberwachung. Mit der Marktüberwachungsverordnung der EU 2019/1020 wurden die Vorschriften zur Marktüberwachung modernisiert, insbesondere mit Blick auf die digitalen Märkte. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat Informationen zur Marktüberwachung hier veröffentlicht, unter anderem das Marktüberwachungskonzept in der Fassung vom Mai 2022. Länderübergreifende Servicestelle Marktüberwachung www.batterie-zurueck.de ElektroG Wie.Was. Wo.Warum Kampagne Plan E Weniger ist mehr - zur Vermeidung von Plastikmüll
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten.
Das Forschungsvorhaben hat zum einen Berechnungsgrundlagen des im Umweltbundesamt verwendeten Modells zur Berechnung von Altölstoffströmen aktualisiert, zum anderen wurden Analysen von Altölen durchgeführt um sie auf eine Aufbereitbarkeit zu untersuchen. Hier wurden in der Sammelkategorie 2 der Altölverordnung zugeordneten Altölen nur in Einzelfällen geeignete Altöle aus bestimmten Anwendungsbereichen identifiziert. Weiterhin unterstützte das Vorhaben die Erfassung und Aufbereitung von Daten für die Berichterstattung nach der Abfallrahmenrichtlinie zur EU Kommission. Im letzten Arbeitspaket wurde die zukünftigen Mengenveränderungen an Altölen abgeschätzt, hier kommt es derzeit zu gegenläufigen Effekten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und regelt, welche chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung, den Import, das in Verkehr bringen sowie die Verwendung für Stoffe an sich, sowie für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen. In der REACH-Verordnung sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt. Hersteller und Importeure müssen chemische Stoffe ab einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr in einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Im Registrierungsdossier müssen Unternehmen umfangreiche Informationen zum Stoff und dessen Verwendung übermitteln. Gefahren und mögliche Risiken sind zu beurteilen sowie Maßnahmen für eine sichere Handhabung sind zu beschreiben. Dabei gilt: „Ohne Daten - kein Markt“ . Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – substances of very high concern), unterliegt nach REACH einer Zulassungspflicht, da deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt schwerwiegend sein können und häufig unumkehrbar sind. Der Zulassungsprozess ist ein mehrstufiges Verfahren indem SVHC-Stoffe zunächst identifiziert und in die Kandidatenliste (Liste der für eine Zulassungspflicht in Frage kommenden Stoffe) aufgenommen werden. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert die SVHC-Kandidatenliste . Im Anschluss werden die SVHC-Stoffe schrittweise in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d.h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Einen Antrag auf Zulassung können sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Hersteller und Importeure stellen. Bereits mit Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ergeben sich Informations- und Meldepflichten nicht nur bezüglich der aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen. Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren: Zulassungsverfahren für chemische Stoffe Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken, wenn sich die Anwendung eines Stoffes als aus Gesundheits- oder Umweltgründen unvertretbar erweist. Das bedeutet, o. g. Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe/Stoffgruppen mit den jeweiligen Verwendungen aufgelistet, die Beschränkungen unterliegen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen bzw. bestehende Beschränkungseinträge aktualisiert. Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoffe, die in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, müssen registriert werden (Artikel 7 Abs. 1). Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden und die in einer Konzentration von mehr als 0,1% und über 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten sind, sind der Agentur zu melden (Artikel 7 Abs. 2). Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden oder auf Aufforderung einem Verbraucher innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses und mindestens den Namen des Stoffes übermitteln (Artikel 33). Gleichzeitig müssen Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beachten, dass die Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Anhang XVII eingeschränkt oder verboten sein kann. Lieferanten, Produzenten, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, sind seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Dafür wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank ( S ubstances of C oncern I n P roducts) eingerichtet, die der Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Die SCIP-Datenbank ergänzt die nach der REACH-Verordnung bestehenden Mitteilungs- und Anmeldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste. Eine weitere Komponente der REACH-Verordnung ist die Kommunikation in der gesamten Lieferkette als Prozess in zwei Richtungen - vom Lieferanten zum Abnehmer und umgekehrt. Für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das wichtigste Instrument, um alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Stoffes und zur Ergreifung erforderlicher Schutzmaßnahmen weiterzugeben. Form, Inhalt und für welche Stoffe/Gemische ein SDB zu erstellen ist, wird durch REACH geregelt. Das SDB wird in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Es kann sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form, in jedem Fall kostenfrei, zur Verfügung gestellt werden. Sind neue Erkenntnisse oder Daten bezüglich der Gefahren und der daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen verfügbar, ist das SDB zu aktualisieren. Innerhalb der Lieferkette haben nicht nur die Hersteller und Importeure, sondern auch die nachgeschalteten Anwender Informationspflichten, beispielsweise bezüglich neuer Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften der von ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische sowie zur Eignung der empfohlenen und von ihnen anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Verwendungen und die entsprechenden Verwendungsbedingungen dem Lieferanten mitzuteilen. Diese dienen u. a. der Ausarbeitung von Expositionsszenarien und gewährleisten dadurch die Fortführung der Verwendung als identifizierte Verwendung. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Ausführliche Informationen und Unterstützungsangebote stehen darüber hinaus auf den Internetseiten der ECHA (beispielweise " REACH verstehen ") und dem nationalen REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA zur Verfügung. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
In Art. 9 Abs. 4 der Abfallrahmenrichtlinie in Verbindung mit Abs. 7 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Wiederverwendung überwachen und bewerten müssen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 legt die Methode für die Messung des Umfangs der Wiederverwendung von Produkten fest. Für das erste Berichtsjahr 2021 wurden qualitative und quantitative Daten sowie ein Qualitätskontrollbericht an die KOM übermittelt, die mittels des Vorhabens FKZ 3720 33 301 0 erhoben wurden. Für das Berichtsjahr 2024, welches bis zum 30.06.2026 zu berichten ist, soll aufbauend auf dem Vorgängervorhaben die Daten für die anstehende Berichterstattung des Berichtsjahres 2024 erhoben und aufbereitet werden. Folgende Arbeitspakete sind abzudecken: - Ermittlung der qualitativen Maßnahmen zur Wiederverwendung durch Befragung der Bundesländer und deren Zusammenstellung - Ermittlung der quantitativen Daten zur Wiederverwendung durch eine repräsentative Befragung der Privathaushalte - Ermittlung der Anzahl der Wiederverwendungs-Operatoren - Erstellung des Qualitätskontrollberichtes - Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für zukünftige Berichterstattungen
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