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SÖF-ZURES - Zukunftsorientierte Vulnerabilitäts- und Risikoanalysen als Instrument zur Förderung der Resilienz von Städten und urbanen Infrastrukturen, Teilprojekt 5: Wissenschaft-Praxis Dialog, Integration in formelle Planwerke

Das Projekt "SÖF-ZURES - Zukunftsorientierte Vulnerabilitäts- und Risikoanalysen als Instrument zur Förderung der Resilienz von Städten und urbanen Infrastrukturen, Teilprojekt 5: Wissenschaft-Praxis Dialog, Integration in formelle Planwerke" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Sascha Saad.

SÖF-ZURES - Zukunftsorientierte Vulnerabilitäts- und Risikoanalysen als Instrument zur Förderung der Resilienz von Städten und urbanen Infrastrukturen, Teilprojekt 4: Validierung und Übertragung der Ergebnisse, Integration der Ergebnisse in informelle Planungsinstrumente

Das Projekt "SÖF-ZURES - Zukunftsorientierte Vulnerabilitäts- und Risikoanalysen als Instrument zur Förderung der Resilienz von Städten und urbanen Infrastrukturen, Teilprojekt 4: Validierung und Übertragung der Ergebnisse, Integration der Ergebnisse in informelle Planungsinstrumente" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Andrea Hartz.

Leitfaden zur Anwendung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach WHG Paragraph 31 Absatz 2 aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht

Das Projekt "Leitfaden zur Anwendung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach WHG Paragraph 31 Absatz 2 aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH.Ausgangslage/Zielstellung/Methodik des Vorhabens: Unbenommen der streitigen juristischen Frage, ab wann von einer Verschlechterung auszugehen ist, bedarf es der Erläuterung grundlegender Verfahrensschritte bei der Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes im Paragraph31 Absatz 2. Im Zusammenhang mit neuen physischen Veränderungen und der Einhaltung des Verschlechterungsverbotes wurden bisher keine Methoden oder Verfahren festgelegt für (1) die wasserfachliche Prognose einer Verschlechterung des Gewässerzustandes/ Potenzials und (2) die aus einer vermuteten Verschlechterung folgenden Schritte: a. Abwägung des übergeordneten öffentlichen Interesses, b. die Abwägung des Nutzens zwischen Umweltzielen der WRRL und der neuen Veränderung und c. die Prüfung der besseren Umweltoption sowie (d) durchzuführende Minderungsmaßnahmen. Für Deutschland sind derzeit keine Präzedenzfälle zur Anwendung des Art. 31 (2) des WHG bekannt. Demgegenüber ist es jedoch unstrittig, dass an den Gewässern neue Veränderungen vorgenommen werden und das es Unsicherheiten in der Anwendung des Verschlechterungsverbotes gibt. Es wird als notwendig erachtet, dass sich der Bund als Gesetzgeber für eine harmonisierte Umsetzung der WRRL zu den o.g. Verfahrensschritten äußert. In dem Vorhaben soll der Paragraph31 Absatz 2 des WHG systematisch in einem Leitfaden aufgeschlüsselt und erläutert werden. Der Leitfaden soll als allgemeinverständliche Arbeitshilfe für Vorhabensträger, Planer und für die zuständigen Wasserwirtschafts- und Genehmigungsbehörden entwickelt werden.

Das Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden im Staedtebaurecht - Ansaetze zur inhaltlichen Konkretisierung

Das Projekt "Das Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden im Staedtebaurecht - Ansaetze zur inhaltlichen Konkretisierung" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Augsburg, Juristische Fakultät, Institut für Umweltrecht.Die Dissertation untersucht die rechtliche Bedeutung der sogenannten Bodenschutzklausel des Paragraph 1 Abs.5 S.3 BauGB. Der Verfasser interpretiert die Bestimmung als Optimierungsgebot mit der Folge, dass Freiflaechen nur im unbedingt erforderlichen Mass fuer bauliche Nutzungen zur Verfuegung gestellt werden duerfen.

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