Die landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst die Biodiversität von Acker- und Grünlandflächen. So wirkt sich die Art und Weise der Bodenbearbeitung auf die Artenzahl und die Gesamtzahl an Laufkäfern, Spinnen usw. einer Ackerfläche aus. Diese und andere Arten werden, im Vergleich zu gepflügten Flächen, in besonderer Weise durch die dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung und die Direktsaat gefördert. Im Mittelpunkt der Untersuchungen des LfULG stehen, neben der Ermittlung der Arten- und Individuenzahl, u. a. die Wechselwirkungen zwischen dem Auftreten räuberischer Laufkäferarten und dem Auftreten von Schnecken auf konventionell mit dem Pflug und konservierend (d. h. pfluglos) und in Mulchsaat bestellten Flächen.
Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind (BENA)
Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind sowie die Bewahrung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Ebenso soll eine Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten über die Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt gewährleistet werden.
Mittels Zahlungen der Ausgleichszulage werden zusätzliche Einkommensverluste, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen, ausgeglichen.
Ziele sind die Fortführung der Erwerbstätigkeit, die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt.
Zuwendungszweck sind eine wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes und der Erhalt der Biodiversität über die Förderung von benachteiligten Gebieten nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem Förderbereich 9, GAK – Rahmenplan.
Als benachteiligte Gebiete gelten die gemäß Art. 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die jeweils betroffenen Gemarkungen sind Bestandteil der Geodaten.