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Bodenschutz und Altlasten

Aktuelles Bild: Janis Kreiselmeier, Thünen-Institut Boden – wertvolles Gut Der Boden gehört neben Luft und Wasser zu den natürlichen Lebensgrundlagen. Böden werden anhand ihrer Eigenschaften und Materialien in etwa 50 verschiedene Bodentypen klassifiziert. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Die Berliner Bodenschutzkonzeption Die neue Berliner Bodenschutzkonzeption wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Berliner Bodenschutzgesetzes aufgestellt. Der Senat hat die Berliner Bodenschutzkonzeption auf seiner Sitzung am 25. Juni 2024 beschlossen. Weitere Informationen Bild: Geoportal Berlin Das Berliner Entsiegelungsprogramm Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt entwickelt gemeinsam mit der gruppe F Freiraum für alle GmbH ein gesamtstädtisches Entsiegelungsprogramm für das Land Berlin. Weitere Informationen Bild: SenStadt Gefährdungen und Belastung Boden ist ein empfindliches Gut und unterliegt zahlreichen Gefährdungen und Belastungen z. B. durch Schadstoffeintrag, Verdichtung oder Versiegelung. Weitere Informationen Bild: Planungsgruppe Cassens + Siewert Vorsorgender Bodenschutz Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen heißt, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen entstehen. Weitere Informationen Bild: Tauw GmbH, Berlin Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten Bodenverunreinigungen gefährden das Grundwasser und damit die Trinkwasserversorgung. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen im Land Berlin (Berliner Liste 2025) Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser im Land Berlin hat die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen im Land Berlin (Berliner Liste 2005) überarbeitet und aktualisiert. Weitere Informationen Bild: Jezper - Depositphotos Fragen und Antworten Was muss ich als Grundstückskäufer, als Bauherr beachten? Wie kann ich als Gartenbesitzer zum Bodenschutz beitragen? Was mache ich, wenn ich Bodenverunreinigungen entdecke? Weitere Informationen Bild: Muuraa / depositphotos.com Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeiten im Bodenschutz Wer macht was im Bodenschutz? Wann sind die Bezirke, wann ist die Hauptverwaltung zuständig? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der Boden geschützt? Weitere Informationen Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 die Berliner Bodenschutzkonzeption beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über die Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Mai 2024 sind Erleichterungen bei der Zulassung von Untersuchungsstellen und bei den Anforderungen der Sachverständigen erreicht worden. Bislang ist es so, dass Untersuchungsstellen, die im Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes tätig werden wollen, ein Zulassungs-/Notifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Dieses Verfahren fällt für Untersuchungsstellen künftig weg, was zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei den Untersuchungsstellen führen wird. Eine Qualitätsprüfung der Untersuchungsstellen ist durch die ohnehin erforderliche Akkreditierung dennoch gewährleistet. Ferner werden erleichternde Anforderungen an die Zulassung von Sachverständigen eingeführt: nun können auch Sachverständige zur Zulassungsprüfung berücksichtigt werden, die eine „Technische Ausbildung im Bereich Umwelt“ vorweisen können oder auch „Quereinsteiger/-innen mit vergleichbaren Qualifikationen“, sofern sie eine 10-jährige praktische Tätigkeit auf dem jeweiligen Sachgebiet, für das sie zugelassen werden möchten, vorweisen können. Aktualisierung der Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen im Land Berlin ( Berliner Liste 2025 ) Newsletter Entsiegelungspotenziale Newsletter Nr. 7 zum Projekt Entsiegelungspotenziale ist online Aktualisierung der Arbeitshilfe Orientierende Kostenschätzung für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Aktualisierung der Eingabedatei zur Ermittlung orientierender Kostenansätze für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Veröffentlichung des neu erarbeiteten Datensatzes zur Bodenpunktdatenbank (BPDB) im Geoportal Berlin zu digitalen Bodenprofildaten im Bestand des Landes Berlin mit Sachstand Dezember 2024. Aktualisierung der Entsiegelungspotenziale im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2024 Aktualisierung Bodenkarten im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2020 Möglichkeit der Förderung von Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) Rechtsvorschriften zum Download Zuständigkeiten im Bodenschutz in Berlin

Vibrio vulnificus im niedersächsischen Küstengewässer

Ziele: Monitoring des Vorkommens von Vibrio vulnificus in Badegebieten; Vorgehensweisen: Membranfiltration, Isolierung auf TCBS-Agar, Typisierung, regionale Zuordnung, Wassergüte, Wassertemperatur; Ergebnisse: Akkreditierung nach ISO 17025: siehe o.g. web-site

WD 8 - 045/16 Bildungsmonitoring in Deutschland

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bildungsmonitoring in Deutschland Vorbemerkung: Aufgrund der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Ausgestaltung des Bildungssystems den Kultus- bzw. Bildungsministerien der einzelnen Bundesländer. Das Bil- dungsmonitoring in Deutschland wird in erster Linie zur Sicherstellung bestimmter Organisati- ons- und Qualitätsstandards genutzt. Es erfolgt aber keine unmittelbare, inhaltliche Anpassung an den bestehenden Arbeitsmarkt. Ob und in wieweit die Studierenden innerhalb der akademi- schen Ausbildung an den Arbeitsmarkt herangeführt werden, liegt allein im Ermessen der einzel- nen (Fach)Hochschule bzw. am persönlichen Engagement des Studierenden. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat eine „Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring“ veröf- fentlicht, in der die wesentlichen Ziele für die allgemeinbilden Schulen der 16 Bundesländer postuliert werden. Ziel ist die Überprüfung und Umsetzung von Bildungsstandards für die Pri- marstufe, die Sekundarstufe I und die Allgemeine Hochschulreife in obligatorischen Schulfä- chern durch das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB). Das IQB entwickelt in Zusammenarbeit mit den Bundesländern auch die Prüfungsaufgaben für das Abitur. Zum Bil- dungsmonitoring gehört auch die Teilnahme an internationalen Schulleistungsuntersuchungen wie das „Programme for International Student Assessment“ (PISA), die „Internationale Grund- schul-Lese-Untersuchung“ (IGLU) oder die „Trends in International Mathematics and Science Study“ (TIMSS). Im Abstand von zwei Jahren informiert der Bericht "Bildung in Deutschland" über Entwicklun- gen im Bildungswesen. Er wird von einer unabhängigen Wissenschaftlergruppe unter Leitung des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) erarbeitet. Ein Bildungsmonitoring im Bereich der beruflichen Bildung ist durch den „Berufsbildungsbe- richt“ gegeben, der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) jährlich heraus- gegeben wird und als Unterrichtung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet wird. Ein Bildungsmonitoring im Bereich der akademischen Bildung erfolgte bzw. erfolgt durch die Akkreditierung von (neuen) Studiengängen. WD 8 – 3000-045/16 (27. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Bildungsmonitoring in Deutschland Mit der Umstellung der Diplomstudiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge in Folge des Bologna-Prozesses erfolgte eine Akkreditierung der Studiengänge durch Akkreditierungsagentu- ren, die die Qualitätssicherung der neuen Studiengänge garantieren sollen. Die Einführung von Bachelorstudiengängen trägt dazu bei, die Studienzeit zu verkürzen und eine frühere Verfügbar- keit der Absolventen auf dem Arbeitsmarkt sicher zu stellen. - Ende der Bearbeitung - Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

WD 8 - 113/18 Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger Die EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) begründet den Zusammenschluss der europäischen Mitgliedstaaten zum Emissionshandel, dem EU-ETS, und gibt nähere Vorgaben zum System. 1 Ein CO2-Emissionszertifikat entspricht der Produktion von einer Tonne CO2. 2 Die Auktionierung ist europaweit die Grundzuteilungsregel. Stromerzeuger müssen die benötig- ten Emissionsberechtigungen in der dritten Handelsperiode (2013-2020) vollständig ersteigern. 3 „Die Akkreditierung oder Zertifizierung erfolgt spezifisch mit Blick auf die unterschiedlichen emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten (vgl. Art. 43 i. V. m. Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).“ 4 Die Tätigkeitsgruppen Nr. 1a und 1b stehen für die Akkreditierungsbereiche „1 a Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrenn- stoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird.“ 1 Umweltbundesamt (UBA) (2018). „Der Europäische Emissionshandel“, https://www.umweltbundesamt.de/da- ten/klima/der-europaeische-emissionshandel#textpart-1 2 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2017). „Grundlagen des Emissionshandles“, https://www.dehst.de/DE/Emissionshandel-verstehen/Grundlagen/grundlagen-des-emissionshandels-node.html 3 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Zuteilungsmethoden 2013 bis 2020“, https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Factsheet_EH-2013-2020.pdf?__blob=publica- tionFile&v=7 4 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Rechtliche Grundlagen“ „ https://www.dehst.de/DE/Als- Pruefstelle-informieren/als-pruefstelle-informieren-node.html und https://www.dehst.de/SharedDocs/down- loads/DE/gesetze-verordnungen/MVO-AVR.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Seite 30 WD 8 - 3000 - 113/18 (19.10.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger und „1 b Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen“. Der notwendige Erwerb der CO2-Emissionszertifikate muss damit vom Betreiber der emissions- handelspflichtigen Anlagen, dem Stromerzeuger, beschafft bzw. ersteigert werden. Polen hat beispielsweise zudem die Möglichkeit, im Rahmen der "10c Ausnahme" des ETS un- entgeltliche Emissionszertifikate für die Stromproduzenten einzufordern. „Die ‘10c Ausnahme‘ des ETS ermöglicht es den neuen Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen einzufordern. Dabei geht es um Kraftwerke, die vor dem Inkrafttreten des ETS geplant waren und deren Investitionen nachgewiesenermaßen davor vorgenommen wurden.“ 5 „Acht Mitgliedstaaten, die der EU seit 2004 beigetreten sind – Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Polen und Rumänien – haben von einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 c der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, nach der bestehende Anlagen wäh- rend eines Übergangszeitraums bis 2019 eine abnehmende Zahl von Zertifikaten kostenlos erhal- ten können.“ 6 *** 5 Euractiv (2014). „Polen investiert Milliarden aus Emissionshandel in Kohle “, https://www.euractiv.de/sec- tion/energie-und-umwelt/news/polen-investiert-milliarden-aus-emissionshandel-in-kohle/ 6 Europäische Kommission „Befristete Ausnahme von der Versteigerung für 8 Länder“, https://ec.eu- ropa.eu/clima/policies/ets/allowances/electricity_de Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Historische und aktuelle Entwicklungen Rechtsvorschriften Arbeitshilfen Weitere Informationen Historie und Entwicklungen des deutschen Bodenschutzrechts Ursprünglich, vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahr 1999, fiel der Bodenschutz, sofern keine spezielleren Regelungen in anderen Rechtsgebieten wie dem Wasserrecht existierten, als staatliche Aufgabe in die allgemeine Gefahrenabwehr. Der Bodenschutz wurde von den zuständigen Behörden durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht i. V. m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) vollzogen. Mit Inkrafttreten des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10. Oktober 1995 änderte sich im Land Berlin die Verwaltungspraxis. Das Berliner Bodenschutzgesetz mit seinen Anordnungsbefugnissen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde seitdem als speziellere Regelung herangezogen. Neben der Bekämpfung von aktuellen Schadensereignissen war eine wesentliche Aufgabe die Erfassung der Altlasten(verdachts)flächen, deren Erkenntnisse in das spätere Bodenbelastungskataster (BBK) eingeflossen sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ), verkündet am 17. März 1998 und materiell am 1. März 1999 in Kraft getreten) war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden im Jahr 1999 die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahr 1999 ab. Die BBodSchV in der Fassung vom 9. Juli 2021 fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu (§§ 6 - 8 BBodSchV) und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser und Wind. Die BBodSchV n. F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält zum Teil Übergangsregelungen. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und § 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Am 18. September 2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten sowie Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG i. V. m. § 8 Bln BodSchG ist das Land Berlin, vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Bln BodSchG und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 (Bln BodSUV) wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24. Mai 2024 geändert. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts seit dem Jahr 2020 In der Europäischen Union (EU) hat der Bodenschutz in den vergangenen Jahren eine Stärkung in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung der europäischen Institutionen, insbesondere der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates der EU, erfahren. Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 die EU-Bodenstrategie für 2030 vorgelegt. Darin ist die Vision dargestellt, dass sich bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befinden. Die Bodenstrategie 2030 rückt den Boden in den Fokus als Schlüssel zur Lösung der anstehenden aktuellen ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation. Die EU-Bodenstrategie für 2030 ist neben der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Null-Schadstoff-Aktionsplan und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel Bestandteil des europäischen Grünen Deals der EU-Kommission. Abgesehen von einigen geltenden EU-Rechtsvorschriften (u. a. der Klärschlammrichtlinie, der Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der LULUCF-Verordnung, der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur), die für den Bodenschutz relevant sind, kam es auf EU-Ebene nie zu einem gemeinsamen Konsens, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden ein ähnliches Schutzniveau wie den Medien Wasser und Luft ermöglicht. In den letzten Jahren sind das Wissen über Böden und ihre Wertschätzung für die Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise erheblich gewachsen. Die EU-Kommission hat hierzu im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz veröffentlicht. Das EU-Parlament hat sich mit diesem Entwurf in 1. Lesung am 10. April 2024 mit Änderungen befasst. Der Rat der EU hat am 17. Juni 2024 in seiner Allgemeine Ausrichtung ebenfalls Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Das sich anschließende Trilog-Verfahren zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission wurde am 10. April 2025 mit einer Presseerklärung erfolgreich abgeschlossen. Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung erzielt. Nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird sie dann von beiden EU-Organen förmlich angenommen. Am 4. Juni 2025 hat bereits der Umweltausschuss des EU-Parlamentes dem Ergebnis der Trilogverhandlungen zugestimmt. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in das Internationale Recht , Europarecht , Bundesrecht und Landesrecht . Sie werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen. Die folgenden Arbeitshilfen stellen eine Auswahl der für das Land Berlin besonders relevanten Arbeitshilfen in Bezug auf den Vorsorgenden Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung dar. Weitere Arbeitshilfen für den Bereich Bodenschutz sind auf der LABO-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie auf der LAWA-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu finden. InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) Das InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente.

Vergleichs- und Eignungsprüfungen für passive Radonmessgeräte

Vergleichs- und Eignungsprüfungen für passive Radonmessgeräte Das BfS führt seit 2003 regelmäßig Vergleichsprüfungen für passive Radonmessgeräte durch. An den Vergleichsprüfungen können Institutionen aus dem In- und Ausland teilnehmen. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. Die aktuelle Vergleichs- und Eignungsprüfung findet im 1. Halbjahr 2026 statt. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) führt seit dem Jahr 2003 regelmäßig Vergleichsprüfungen für passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern (Elektreten) durch. Diese Arbeiten sind Teil der Aufgaben der Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei erhöhter natürlicher Radioaktivität (ENORM) für eine zuverlässige Ermittlung der Strahlenexposition durch Radon und dienen der Qualitätssicherung für passive Radonmessgeräte. Vorbereitung der Radon-Detektoren für die Prüfung Die Messgeräte werden im Radonkalibrierlaboratorium des BfS exponiert. Das Kalibrierlaboratorium ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) für die Messgrößen " Radon-222 - Aktivitätskonzentration in Luft" und "Potenzielle Alpha-Energiekonzentration der kurzlebigen Radon-222 -Folgeprodukte in Luft" akkreditiert. Seit 2019 wird eine Leistungsbewertung im Rahmen einer Eignungsprüfung durchgeführt. Teilnahme Messstellen nach §169 StrlSchG , die Messgeräte zur Überwachung beruflicher Strahlenexpositionen durch Radon und Radonfolgeprodukte ausgeben, sind nach §172 StrlSchG verpflichtet, an Maßnahmen zur Qualitätssicherung des BfS (hier: Vergleichsprüfung) teilzunehmen. Anerkannte Stellen nach §155 StrlSchV ( bzw. Institutionen im Anerkennungsverfahren) sind ebenfalls verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung (hier: Vergleichsprüfung) durch das BfS teilzunehmen. Institutionen, die eine Akkreditierung für die Bestimmung der Radon-222 - Aktivitätskonzentration entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 besitzen bzw. eine solche anstreben, können mit der Teilnahme an der Vergleichsprüfung die Forderung nach Validierung ihres Messverfahrens erfüllen. Anbietern, die Messungen der Radon - Aktivitätskonzentration in Häusern, im Freien oder zu anderen Zwecken durchführen, die nicht im Zusammenhang mit der Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen stehen, wird empfohlen, ebenfalls an den Vergleichsprüfungen teilzunehmen. Die Teilnahme soll das Vertrauen des Kunden in die durchgeführten Messungen und die Akzeptanz in die erhaltenen Ergebnisse erhöhen. Es können Institutionen aus dem In- und Ausland teilnehmen. Interessenten aus Nicht- EU -Ländern wenden sich bitte vor der Anmeldung an comparison-radon@bfs.de , um eine Teilnahmemöglichkeit zu besprechen. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. Kapazitätsbedingt ist die Anzahl der teilnehmenden Institutionen an der Vergleichs- und Eignungsprüfung beschränkt. Dabei wird Messstellen nach §169 StrlSchG sowie anerkannten Stellen nach §155 StrlSchV ( bzw. Institutionen im Anerkennungsverfahren) bei Bedarf Vorrang eingeräumt. Teilnahmegebühr Es gelten die im Vertrag vereinbarten Kosten bzw. für Pflichtteilnehmer ohne Vertrag die zur Leistungserbringung aktuellen Gebühren des BfS . Derzeit wird für die Teilnahme an der Vergleichs- und Eignungsprüfung ein Betrag von 779 € zzgl. Umsatzsteuer (sofern anwendbar) berechnet. Dieser Betrag beinhaltet: Organisation der Vergleichs- und Eignungsprüfung Handhabung der Prüfgegenstände Bereitstellung von vier Referenzatmosphären mit Charakterisierung und Dokumentation durch Normale des BfS Sicherung und Nachweis der Stabilität der Referenzatmosphären Bereitstellung geeigneter Atmosphären zur Ermittlung von Transport- und Lagerungseffekten Verpackung und Rücksendung der Prüfgegenstände Verarbeitung der übermittelten Messergebnisse Eignungsprüfung in Anlehnung an DIN EN ISO/IEC 17043:2023-10 Individueller Abschlussbericht Gesamtbericht Die Versandkosten der Messgeräte zum BfS , Standort Berlin, sowie gegebenenfalls anfallende Zollgebühren sind durch die teilnehmenden Institutionen zu tragen. Anmeldung und Ablauf Interessenten melden sich bitte per E-Mail bei comparison-radon@bfs.de . Anerkannte Stellen und Messstellen nutzen zur Anmeldung das Formular im Bundesportal . Nach der Teilnahmebestätigung erhalten die teilnehmenden Institutionen per E-Mail einen Vertrag zur Leistungserbringung, der ebenfalls elektronisch zurückgesendet werden muss (entfällt bei Messstellen und anerkannten Stellen). Die Rechnungslegung bzw. die Übersendung des Kostenbescheides erfolgt in der Regel im Anschluss an die Leistungserbringung. Alle teilnehmenden Institutionen erhalten Etiketten zur Kennzeichnung der Messgeräte und senden die angemeldeten und so gekennzeichneten Radonmessgeräte an das BfS . Hier werden die Messgeräte per Zufallsprinzip in mehrere Expositionsgruppen aufgeteilt und verschiedenen Radon-222 - Aktivitätskonzentrationen von bis zu 10 Kilobecquerel pro Kubikmeter bei normalem Raumklima (Temperatur circa 20 bis 25 Grad Celsius, relative Luftfeuchtigkeit 20 bis 60 Prozent) ausgesetzt. Dabei werden Expositionen von bis zu 3.000 Kilobecquerel-Stunden pro Kubikmeter erreicht. Eine weitere Gruppe wird für die Bestimmung der Transport- und Lagerungseffekte verwendet (Transitgruppe). Nach Abschluss aller Expositionen werden die Geräte wieder verpackt und zurückgesendet. Auswertung Die teilnehmenden Institutionen werten die Messgeräte aus und teilen dem Bundesamt für Strahlenschutz die einzelnen Messergebnisse mit. Nach Eingang aller Ergebnisse erstellt das BfS die Auswertung. Hierbei werden die Messergebnisse der teilnehmenden Institutionen den Referenzexpositionen gegenübergestellt und die Leistung anhand der Abweichung bewertet. Zum Abschluss erhalten die teilnehmenden Institutionen einen individuellen Bericht mit den Messergebnissen, den Referenzexpositionen und der Leistungsbewertung, einen Gesamtbericht mit den anonymisierten Messergebnissen aller teilnehmenden Institutionen, den detaillierten Expositionsbedingungen und statistischen Aussagen zur Eignungsprüfung. Das BfS ist verpflichtet, die im Zuge der Vergleichs- und Eignungsprüfungen erhaltenen oder ermittelten Daten vertraulich zu behandeln. Ergebnisse werden ausschließlich in anonymisierter Form an Dritte weitergegeben. Einzusendende Messgeräte und Expositionsdaten Anzahl der einzusendenden Messgeräte: Expositionsgruppen- und Messgeräteanzahl Messgeräte mit ... Festkörper- spurdetektor Elektret Anzahl der Expositionsgruppen 4 3 Anzahl der einzusendenden Messgeräte je teilnehmender Institution und Gerätetyp 35 24 Expositionsdaten Messgeräte mit Festkörperspurdetektor oder Elektret Expositionsdauer 7 bis 21 Tage Radon-222 - Aktivitätskonzentration bis zu 10 Kilobecquerel pro Kubikmeter Radon-222 - Exposition bis zu 3.000 Kilobecquerel-Stunden pro Kubikmeter Das Bundesamt für Strahlenschutz führt die aktuelle Vergleichsprüfung für Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern im 1. Halbjahr 2026 durch. Anmeldeschluss ist der 9. Januar 2026. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. Weitere Informationen Weitere Informationen können per E-Mail unter comparison-radon@bfs.de angefordert werden. Stand: 14.11.2025

GTN-R GCOS Affiliated Network (Update)

The Global Terrestrial Network for River Discharge (GTN-R) is the river discharge component of the Global Terrestrial Network - Hydrology (GTN-H) to support the Global Climate Observing system (GCOS) and the Hydrology and Water Resources Programme of the WMO (HWRP). Core component is the GCOS Baseline River Network of gauging stations located near the mouth of the World’s major rivers. Update (July 2025): An article about the accreditation has been published in the WMO MeteoWorld issue 2/2025 . The article is also available as PDF version . Further information: GCOS Website

Volle Fahrt voraus für Berlins Vielfalt

„Ahoi, Stadtnatur“ hieß es heute bei der Auftaktveranstaltung mit Umweltsenatorin Ute Bonde auf der Spree. In Sichtweite der Fischerinsel eröffnete sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Stiftung Naturschutz Berlin (SNB), Stefan Richter , und dem Wildtierexperten Derk Ehlert den Langen Tag der StadtNatur. Damit startet ein Wochenende mit 500 Naturführungen und Workshops an der Seite von 350 Experten an 120 Orten in der ganzen Stadt. Das diesjährige Motto: „Vielfalt erleben“. Damit rückt die veranstaltende SNB nicht nur die beeindruckende Artenvielfalt Berlins in den Fokus, sondern auch die Vielfalt an Lebensräumen, Perspektiven und Zugängen zur Natur. Ob Moore, Wälder, Dächer oder Brachen – überall in der Stadt gibt es wildes Leben zu entdecken. Senatorin Bonde betonte beim Auftakt: „Vielfalt ist nicht nur ein ökologischer Schatz, sie ist auch eine soziale Stärke. Sie verbindet Generationen, Kulturen und Stadtteile – und sie lebt davon, dass möglichst viele Menschen daran teilhaben können. Der Lange Tag der StadtNatur ist eine Einladung an alle Berlinerinnen und Berliner: Kommt raus, macht mit!“ „Vielfalt erleben“ heißt: Natur sehen, hören, fühlen – und auch ganz neue Perspektiven entdecken. Wer will, kann in die Welt der Wildbiene eintauchen, mit einer Försterin durch den Stadtwald streifen oder nachts zur Fledermaus-Expedition aufbrechen. Andere fahren mit dem Rollstuhl barrierefrei auf Entdeckertour durch den Volkspark, besuchen mit der ganzen Familie ein Picknick im Kiezgarten oder entdecken auf dem Tempelhofer Feld, wie internationale Gartenkulturen zusammenwachsen. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg tauschen sich Nachbarn im interkulturellen Rosenduftgarten darüber aus, wie unterschiedlich Natur erlebt werden kann. Und in Rudow führen echte Stadtnatur-Ranger durchs Neuköllner Auenland. Die mehr als 500 Veranstaltungen machen deutlich, wie viele Menschen sich mit unterschiedlichsten Hintergründen und Ansätzen für die Natur in der Stadt engagieren – Naturschutzexpertise vom Biologen bis zu lokalen Initiativen und Familienprojekten. „Vielfalt ist nicht nur ein ökologisches, sondern auch ein gesellschaftliches Thema. Der Lange Tag der StadtNatur zeigt, wie eng Artenvielfalt und Lebensqualität in der Stadt zusammenhängen – und wie wichtig es ist, beides zu bewahren“, sagt Stefan Richter, SNB-Geschäftsführer . „Unser Ziel ist es, möglichst allen Menschen den Zugang zur Natur zu ermöglichen.“ Der Lange Tag der StadtNatur beginnt am 14. Juni um 13 Uhr und endet am 15. Juni um 17 Uhr. Das Programm ist unter www.langertagderstadtnatur.de online zu finden. Tickets für Veranstaltungen können online oder über die Hotline 030 26 39 41 41 gekauft werden. Pro Person ist für jede Veranstaltung ein Ticket notwendig. Kinder unter 14 Jahren buchen bitte ebenfalls ein (kostenfreies) Ticket. Die Ticketpreise liegen bei 4 Euro für Erwachsene, 2 Euro für Ermäßigungsberechtigte und Jugendliche ab 14 Jahren. Kinder unter 14 Jahren haben freien Eintritt. Schiffstouren sind für 6 Euro für Erwachsene und 3 Euro für Ermäßigungsberechtigte erhältlich. Weitere Ticketinfos unter: www.langertagderstadtnatur.de/ticketinformationen Bilder von der Eröffnungsveranstaltung finden Sie nach Ablauf der Sperrfrist unter: Pressemitteilungen – Stiftung Naturschutz Berlin Weitere Informationen und Pressebilder rund um den Langen Tag der StadtNatur finden Sie unter: Presseseite – Langer Tag der StadtNatur Für Presseanfragen und Akkreditierungen wenden Sie sich bitte an: presse@stiftung-naturschutz.de

Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition (§ 169 StrlSchG, §§ 64-66 und § 150 StrlSchV)

Das Strahlenschutzgesetz legt zum Schutz vor der schädlichen Wirkung durch ionisierende Strahlung Dosisgrenzwerte für Personen fest. Diese stellen sicher, dass niemand in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird. Hierfür ist die genaue Ermittlung der individuellen Strahlenbelastung erforderlich. Strahlenbelastungen können zum einen von außen auf den Körper wirken, wie Röntgenstrahlung oder die Strahlung von radioaktiven Stoffen am Arbeitsplatz oder der Umgebung (äußere Strahlenbelastung). Zum anderen kann es zu einer inneren Strahlenbelastung kommen, beispielsweise durch radioaktive Stoffe, die mit der Atemluft in den Körper gelangt sind. Die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition (RL Inkorporationsüberwachung) ersetzt die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung)" (GMBl 2007, Seite 623) sowie die "Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung" (GMBl. 2004, Seite 418). Anpassungen an das geltende Strahlenschutzrecht und eine Harmonisierung mit internationalen Empfehlungen und Normen erforderten eine Aktualisierung der bisherigen Richtlinie. Der RL Inkorporationsüberwachung enthält die grundlegenden Anforderungen an die Inkorporationsüberwachung beruflich exponierter Personen. Diese Anforderungen beinhalten insbesondere Festlegungen zum Erfordernis der Überwachung, zur Art und Häufigkeit der Messungen, zu den Verfahren für die Berechnung der Körperdosis aus den Messwerten der Ausscheidungsproben oder aus der Raumluftüberwachung sowie an die Ausstattung und die Analyse- und Auswerteverfahren der behördlich bestimmten Inkorporationsmessstellen. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition sind: Ersetzen der bisherigen Akkreditierung der behördlich bestimmten Inkorporationsmessstellen durch zukünftig vier Alternativen: i) Akkreditierung (nach DIN EN ISO/IEC 17025) durch die Deutsche Akkreditierungsstelle, ii) Überprüfung der organisatorischen und fachlichen Kompetenz durch das BfS (Leitstelle Inkorporationsüberwachung), iii) Zertifizierung plus Überprüfung der fachlichen Kompetenz durch das BfS sowie iv) Überprüfung durch die die Messstelle bestimmende Behörde. Vorgaben für die Überwachung der besonderen Grenzwerte für gebärfähige Personen und ungeborene Kinder, Aktualisierung der Biokinetik- und Dosimetrie-Werte, Wegfall der Berechnung der Organdosen, Dosimetrie für das ungeborene Kind und für gebärfähige Frauen (die neu berechneten Dosiskoeffizienten wurden bereits veröffentlicht unter BAnz AT 10. Mai 2023 B6 und BAnz AT 10. Mai 2023 B7), Vorgaben für die Qualitätssicherung in der Raumluftüberwachung, ein neues Verfahren zur Berechnung der Inkorporationsfaktoren im Rahmen der Berechnung des Erfordernisses einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung, angelehnt an die Veröffentlichung Radiation Protection 188 der Europäischen Kommission, eine Berechnung der charakteristischen Grenzen der Messungen (Erkennungs- und Nachweisgrenze, Unsicherheit) gemäß DIN ISO 11929, Vorgaben zur Durchführung von Inkorporationsmessungen an Notfalleinsatzkräften, Aufnahme der 2009 publizierten Empfehlung für die Anwendung der Richtlinie zur Inkorporationsüberwachung in der Nuklearmedizin und Aktualisierung hinsichtlich neuer diagnostischer und therapeutischer Verfahren. Diese Richtlinie ist von den zuständigen Landesbehörden dem Vollzug des Strahlenschutzrechtes spätestens ab dem 1. Mai 2026 zugrunde zu legen.

Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung

Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Dioxine (D) und Gentechnik (G) Veröffentlichung: 13.08.2025 Bezug auf: DAkkS-Akreditierungsurkunde D-PL-17138-01-01; Ausstellungsdatum: 02.10.2024 Alle hier aufgeführten Prüfverfahren werden am LAU, Standort Reilstraße 72 ausgeführt. Name:Aktualisiert am: Bereich Saatgutanalytik (Gentechnik)A. Belter13.08.2025 Bereich org. Kontaminanten (Dioxine)Dr. M. Kampe13.08.2025 Seite 1 | 18 Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Dioxine (D) und Gentechnik (G), Stand: 13.08.2025 1.Saatgut, pflanzliche Materialien und sonstige biologische Materialien im Bereich gentechnischer Anlagen 1.1.Probenahme zum Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Hinweis: Probenahmeverfahren werden seit Dezember 2023 nicht mehr im akkreditierten Bereich angeboten. Seite 2 | 18 Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Dioxine (D) und Gentechnik (G), Stand: 13.08.2025 1.2. Extraktion von RNA und DNA zum Nachweis von Viren, Bakterien, Pilzen und gentechnisch veränderten Organismen (GVO) mittels molekularbiologischer Untersuchungen von Saatgut, pflanzlichen Materialien, Freisetzungsflächen von GVO und sonstigen biologischen Materialien, Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen im Bereich gentechnischer Anlagen (FlexC) Hinweis: Folgende Verfahren werden seit Dezember 2023 nicht mehr im akkreditierten Bereich angeboten: • RNA-Extraktion • DNA-Extraktion zum Nachweis von Viren, Bakterien, Pilzen und GVO mittels molekularbiologischer Untersuchungen von pflanzlichen Materialien, Freisetzungsflächen von GVO und sonstigen biologischen Materialien, Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen im Bereich gentechnischer Anlagen Akkreditiertes Prüfverfahren mit Ausgabestand SOP_G_F05 (2024-12) ASU G 30.40-19 (2020-07) Normähnliches Verfahren (NormV) oder Hausverfahren (HausV)Laborinterne Arbeitsanweisung Extraktion von Desoxyribonukleinsäure aus SaatgutHausVSOP_G_F05 DNA-Extraktion aus Luzernesamen und Nachweis der gentechnisch veränderten Luzernelinien J101, J163 und KK179 mittels real-time PCR (Einschränkung: hier nur DNA- Extraktion)NormV Titel des Prüfverfahrens (bei Normen: einschließlich Modifikationen, z.B. Ergänzungen, Abweichungen) In diese Liste aufgenommen (ab 2024): SOP_G_F05 Seite 3 | 18

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