Die Ökonomin Elinor Ostrom starb am 12. Juni 2012 im Alter von 78 Jahren. Ostrom war die erste und bis dahin einzige Frau, die mit dem Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaft ausgezeichnet wurde. Ostrom war eine renommierte Wissenschaftlerin im Bereich der Umweltökonomie. International bekannt wurde sie vor allem mit ihrem Buch Governing the Commons: The Evolution of Institutions for Collective Action (1990), in dem sie sich mit Problemen kollektiven Handelns bei knappen natürlichen Ressourcen, die gemeinschaftlich genutzt werden (Allmenden), beschäftigt.
Die neue EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (2024/1760, Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) sieht neben anderen Durchsetzungsmechanismen ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung vor. Das Kurzgutachten untersucht die Haftungsregelung der Richtlinie hinsichtlich der Haftung für Umweltschäden. Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Sorgfaltspflichten nur haftungsbegründend wirkt, soweit diese dem Schutz von Personen dienen (Individualschutz). Zusätzlich wird der Haftungstatbestand dadurch eingeschränkt, dass ein nach „nationalem Recht geschütztes rechtliches Interesse“ verletzt sein muss. Eine Haftung für reine Umweltschäden an Allgemeingütern ( Klima , Luft, Biodiversität , etc.) ist nicht vorgesehen. Die Verletzung von Umweltschutzgütern kann aber haftungsrechtlich relevant werden, wenn dadurch auch Menschenrechte beeinträchtigt sind. Veröffentlicht in Texte | 171/2024.
Die neue EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (2024/1760, Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) sieht neben anderen Durchsetzungsmechanismen ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung vor. Das Kurzgutachten untersucht die Haftungsregelung der Richtlinie hinsichtlich der Haftung für Umweltschäden. Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Sorgfaltspflichten nur haftungsbegründend wirkt, soweit diese dem Schutz von Personen dienen (Individualschutz). Zusätzlich wird der Haftungstatbestand dadurch eingeschränkt, dass ein nach „nationalem Recht geschütztes rechtliches Interesse“ verletzt sein muss. Eine Haftung für reine Umweltschäden an Allgemeingütern (Klima, Luft, Biodiversität, etc.) ist nicht vorgesehen. Die Verletzung von Umweltschutzgütern kann aber haftungsrechtlich relevant werden, wenn dadurch auch Menschenrechte beeinträchtigt sind.
Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Bearbeitungsstand: 16.07.2018) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Erwartungshaltung an das GeolDG Die BGE ist Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfahren nach Maßgabe des § 3 Stand- ortauswahlgesetz (StandAG). Das Standortauswahlverfahren zur Ermittlung des Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ist ein transparentes Verfahren (§ 1 Abs. 2 S. 1 StandAG). Es ist so angelegt, dass sich der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit auf transparente und nachvollziehbare Weise als Ergebnis ergibt (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 48). Im Gesetz ist ein Informationspluralismus angelegt, der vertrauensbildend wirken soll. So wird in § 6 StandAG eine vom BfE zu betreibende Informationsplattform zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit geregelt. Zu den wesentlichen, dort einzustellenden Unterla- gen gehören Gutachten, Datensammlungen, Stellungnahmen und Berichte. Ferner ist die eigenständige Information durch die einzelnen Akteure vorgesehen; gemäß § 3 Abs. 2 StandAG informiert auch der Vorhabenträger die Öffentlichkeit. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffent- lichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG wird der Vorhabenträgerin nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich sein. Dies liegt darin begründet, dass in Deutschland geowissenschaftliche Daten des geologi- schen Untergrundes häufig im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben werden. An diesen Daten bestehen dann Rechte Dritter. Mithin ist die Veröffentlichung kommerziell erhobener Daten nicht möglich, ohne Gefahr zu laufen, Rechte Dritter an dem Datenmaterial zu verlet- zen. Zudem hat die Vorhabenträgerin auch bereits Daten erhalten, die vertraulich zu behan- deln sind, weil nicht bekannt ist, ob Rechte Dritter bestehen bzw. unklar ist, wer der gegen- wärtige Rechteinhaber ist. Eine Veröffentlichung von Daten wäre nach derzeitiger Gesetzeslage nur nach den Rege- lungen des vorkonstitutionellen Lagerstättengesetzes, der Informationszugangsgesetze des Bundes und der Länder (UIG) sowie des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) denkbar. Die- se statuieren für den Konfliktfall Abwägungsregelungen. In jedem Einzelfall wären die Ge- heimhaltungsinteressen privater Dritter und das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit gegen- einander abzuwägen. Diese Abwägungsregel ist bei der Vielzahl an Datensätzen und der Ungewissheit im Hinblick auf bestehende Rechte Dritter nicht praktikabel und auch nicht ge- eignet, die notwendige Rechtsklarheit zu schaffen. In diesem Wissen wurde die Novellierung des Lagerstättengesetzes bei der Konzeptionie- rung des StandAG mitgedacht. Auf eine Regelung im StandAG wurde jedoch verzichtet. In der Gesetzesbegründung zum novellierten StandAG (BT-Drs. 18/11398, S. 58) wird aus- 1 drücklich darauf verwiesen, dass "sonstige Regelungen, insbesondere zur Veröffentlichung der Daten […] der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten [bleiben]". Auch wenn die Veröffentlichung der Geodaten von der vorgelagerten Zurverfügungstellung (§ 12 Abs. 3 StandAG) klar zu trennen ist, so zeigen sich auf Seiten der Länder teilweise Unsicherheiten. Diese werden mit Bedenken im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch eine etwaige Veröffentlichung der Daten durch die Vorhabenträgerin begründet. Dem GeolDG kommt daher u.a. die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Re- gelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach StandAG ge- forderte Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. II. Zum Inhalt des Referentenentwurfs Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieses Ziel nicht erreicht werden. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG mit dem vorliegenden Regelungsinhalt nicht zu. Die Unmöglichkeit einer Veröffentlichung der vollständigen Datengrundlage liegt darin be- gründet, dass der Referentenentwurf GeolDG den im Standortauswahlverfahren sehr rele- vanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit nichtstaatlicher geologischer (Untergrund-) Daten bzw. der vorfristigen öffentlichen Verfügbarkeit wiederum mit dem Rückgriff auf hoheit- liche Abwägungsentscheidungen regelt. Eine Abwägungsentscheidung darüber, ob die nichtstaatlichen Daten überhaupt bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Fristen öffentlich verfüg- bar werden, sorgt nicht für Rechtssicherheit. Die Vorhabenträgerin kann noch nicht absehen, wie groß die Gruppe der für das Standort- auswahlverfahren relevanten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten ausfallen wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass allein im Bereich der Rohstoff- und Geoenergiewirtschaft in großem Maße relevantes Datenmaterial erhoben wurde und werden wird. Eine Entscheidung gegen die öffentliche Verfügbarkeit eines für das Standortaus- wahlverfahren relevanten Datensatzes würde dazu führen, dass die Datengrundlage nicht mehr vollständig offengelegt werden könnte. Mit einer "fast vollständigen" öf- fentlichen Verfügbarkeit der Datengrundlage wäre das Ziel des Standortauswahlver- fahrens, den Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparen- ten Verfahren auszuwählen, gescheitert. Die transparente Standortauswahl ist ein überragend wichtiges Allgemeingut, die Umsetzung des transparenten Verfahrens kann nicht von Abwägungsentscheidungen über die öffentli- che Verfügbarkeit einzelner Datensätze abhängig gemacht werden. Der vorliegende Referentenentwurf zum GeolDG bedarf wesentlicher Ergänzungen, um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Transparenz bei der Standortsuche zu ermöglichen. Im Einzelnen: Zu begrüßen ist, dass die "Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hoch- radioaktiven Abfällen" ausdrücklich als Gesetzeszweck in § 1 S. 2 Nr. 4 GeolDG aufgeführt ist. Weitere Regelungen mit Bezug zur Vorhabenträgerin finden sich im Referentenentwurf an folgenden Stellen. • § 3 Abs. 4 Nr. 2 GeolDG definiert geologische Daten auch dann als staatliche Daten, wenn diese in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, die von ei- ner juristischen Person des Privatrechts in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, 2 die der Kontrolle einer oder mehrere juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt, gewonnen worden sind. Damit fallen auch die von der BGE im Rahmen ih- rer Tätigkeit gewonnen geologischen Daten unter den Begriff der staatlichen geologi- schen Daten. Diese Daten werden gemäß § 24 GeolDG öffentlich verfügbar. •Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GeolDG soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensiche- rung bereits vorhandene analoge Daten digitalisieren, so dass diese nach den Anfor- derungen der §§ 5 bis 9 des GeoZG bereitgestellt werden können. Auch diese Rege- lung ist für den weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens als positiv zu bewer- ten. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Digitalisierung einen gewissen Zeit- raum in Anspruch nehmen wird, so erleichtert sie doch zukünftige Datenabfragen bei den Behörden. •Nimmt die BGE selbst geologische Untersuchungen vor oder beauftragt sie solche, ist sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GeolDG Anzeige- und Übermittlungspflich- tig. •§ 32 GeolDG führt "mit diesen [den öffentlich verfügbaren geologischen Daten] zu- sammenhängende" Daten ein und nennt u.a. "personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Es bleibt offen, wie die Differenzierung zwischen Daten und zusammenhängenden Daten genau getroffen werden soll. •In § 33 GeolDG ist die Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Auf- gaben geregelt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 stellt die zuständige Behörde "zur Erfüllung insbesondere einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken […] die bei ihr vorhandenen geeigneten geologischen Daten den folgenden Behörden oder Personen zur Verfügung: […] dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz […]". Zwar sieht schon das StandAG eine entsprechende Regelung vor, vor dem Hinter- grund, dass diese jedoch teilweise von den Behörden als unzureichend erachtet wird, ist diese zusätzliche Vorgabe im Rahmen des GeolDG als sinnvoll zu bewerten. Zu überdenken ist aber die Beschränkung auf "geeignete" Daten. Zwar hat sich die zuständige Behörde gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 GeolDG mit dem Vorhabenträger über die Eignung der Daten ins Benehmen zu setzen, daraus ergibt sich jedoch ein Wider- spruch zum StandAG. Nach dem StandAG obliegt es alleine dem Vorhabenträger zu bestimmen, ob die Geodaten für das Standortauswahlverfahren von Relevanz sind. Die Herstellung des Benehmens setzt demgegenüber - legt man das Verständnis des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu Grunde - lediglich voraus, dass die BGE zur Ab- gabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, die aber rechtlich für die zuständige Be- hörde nicht bindend ist. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen. • In § 34 GeolDG ist sodann die öffentliche Verfügbarkeit geologischer Daten für öffent- liche Aufgaben geregelt. In dem Entwurf wird die BGE als privatwirtschaftlich organisiertes bundeseigenes Un- ternehmen nicht ausreichend berücksichtigt. Während in § 1 als Zweck des GeolDG insbesondere die Gewährleistung der Suche und Auswahl eines Standortes zur End- lagerung hochradioaktiver Abfälle statuiert wird, wird die Vorhabenträgerin dieser öf- fentlichen Aufgabe in § 34 GeolDG nicht mit den erforderlichen Befugnissen ausge- stattet. Angenommen, die Vorhabenträgerin fände in § 34 Abs. 1 S. 1 GeolDG Erwähnung (sie wird nur in Klammern erwähnt), würde sie ermächtigt werden, zu beschließen, 3
Der Bericht führt Ergebnisse aus fünf Studien zusammen, die im Ressortforschungsplan-Vorhaben "Umweltpolitik im 21. Jahrhundert - Ansätze zur Bewältigung neuartiger Herausforderungen" (FKZ 3715 11 102 0) durchgeführt wurden. Im Vorhaben wurden ausgewählte Herausforderungen und Ansatzpunkte von Umweltpolitik betrachtet, die einer vertieften Auseinandersetzung und strategischen Abwägung von Handlungsmöglichkeiten bedürfen. Konkret wurden folgende Herausforderungen bzw. Ansatzpunkte adressiert: Dynamiken und Lehren von Umweltpolitik; Narrative und Diskurse in der Umweltpolitik; Ökonomisierung von Umwelt(politik); Konsum und Verantwortung; Umweltpolitik im entwicklungspolitischen Kontext. Zur Analyse dieser Themenbereiche wurden (in unterschiedlicher Gewichtung) drei Perspektiven eingesetzt: auf Akteure und Institutionen, auf Diskurse und auf Ethik. Diese Perspektiven spielten auch für die Entwicklung von Handlungsansätzen in den jeweiligen Themenbereichen eine Rolle. Es werden einige themenfeldübergreifende Handlungsansätze präsentiert, die helfen können, die Legitimation von Umweltpolitik zu stärken. Abschließend wird weiterer Forschungsbedarf benannt. Quelle: Forschungsbericht
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Großpilze Rote Liste der ausgestorbenen, verschollenen und gefährdeten Großpilze in Rheinland-Pfalz Bearbeitet von Hans D. Zehfuß, Heinz J. Ebert & Wulfard Winterhoff Ministerium für Umwelt und Forsten Titelseite (Anmerkungen zu den Bildern finden Sie auf den Seiten 35 und 36) 2 1 1 Cortinarius (Phlegmacium) nanceiensis – Gelbflockiger Schleimkopf 2 Cortinarius (Cortinarius) violaceus – Dunkelvioletter Schleierling 3 Entoloma bloxamii – Blauer Rötling 3 4a Boletus speciosus – Blauender Königsröhrling Großpilze Rote Liste der ausgestorbenen, verschollenen und gefährdeten Großpilze in Rheinland-Pfalz (Stand: Oktober 1999) Bearbeitet von Hans D. Zehfuß, Heinz J. Ebert & Wulfard Winterhoff 4b Cortinarius (Phlegmacium) nemorensis – Verfärbender Schleimkopf 2| | Rote Liste | Großpilze | Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Einleitung3 2. Nomenklatur4 3. Gefährdungskategorien4 4. Artenkatalog7 5. Rote Liste in Zahlen24 6. Ursachen des Artenrückganges26 7. Empfehlungen und Vorschläge zum Arten- und Biotopschutz30 8. Weiterführende Literatur (Auswahl) 33 9. Bildlegende für Titel- und Innenseiten 35 Herausgeber Ministerium für Umwelt und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Internetadresse www.muf.rlp.de Es ist eigentlich Anlass zur Sorge, wenn Rote Listen bedrohter Arten herausge- geben werden. Denn sie legen Zeugnis dafür ab, dass unser Verhalten und Wirtschaften nicht im Einklang mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen stehen. Andererseits zeigen Rote Listen, dass wir aus der Gefährdung von Natur und Land- schaft kein Tabu machen. Rote Listen sind und bleiben ein unentbehrlicher Ausgangs- punkt unseres Naturschutzes, der auf solch soliden Erkenntnissen beruhen muss. Die vorliegende vollständige Neubearbeitung der Roten Liste Pilze ist Beleg dafür, dass erneut eine umfassende und differenzierte Bearbeitung dieser Artengruppe gelungen ist. Ich danke allen, die hieran mitgewirkt haben, an vorderster Stelle Herrn Zehfuß, der mit seiner sachkundigen und engagier- ten Arbeit zugunsten des Naturschutzes sein hohes Ansehen in Rheinland-Pfalz wie- derum unter Beweis gestellt hat. Redaktion Ludwig Simon unter Mitarbeit von Dr. Dieter Rühl und Judith Berens Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Amtsgerichtsplatz 1 55276 Oppenheim Gestaltung Diplom-Designer (FH) Uwe Zentgraf Institut für Mediengestaltung und Medientechnologie Fachhochschule Mainz Druckbetrieb Rhein Main Druck – Mainz 2. Auflage / 2000 (5000 St.) Klaudia Martini Ministerin für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz | Rote Liste | Großpilze | |3 1. Einleitung Das Wissen um die feststellbare Artenverar- mung in der Natur ist heute Allgemeingut geworden. In den letzten Jahren sind als Konsequenz hieraus vermehrt Naturschutz- aktivitäten durch öffentliche Verwaltungen wie Land, Bezirksregierungen, Kommunen spürbar geworden. Um Grundlagen für sinnvolle Konzeptionen zur Bewahrung des heute noch vorhande- nen Artenpotentials zu erhalten, bedarf es einer Bestandsaufnahme der verschiedenen Organismengruppen, einschließlich einer Beurteilung über die unterschiedlichen Ge- fährdungsgrade der einzelnen Arten. Ein Ergebnis dieser Bemühungen sind die Ro- ten Listen. Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Anzahl solcher Roten Listen er- schienen, in die sich die vorliegende Rote Liste der ausgestorbenen, verschollenen und gefährdeten Großpilze in Rheinland- Pfalz einreiht. Es handelt sich um eine Fort- schreibung der 1990 erschienenen Roten Liste der bestandsgefährdeten Großpilze in Rheinland-Pfalz. In der Neufassung soll: 1. eine Festlegung der bislang neu hinzuge- kommenen Erkenntnisse hinsichtlich der im Lande vorkommenden gefährdeten Großpilz-Arten erfolgen, 2. eine Neubeurteilung des erkennbaren Grades der Gefährdung der einzelnen Arten bekanntgemacht werden, 3. eine Angleichung und Abstimmung mit der 1992 erschienenen Roten Liste der gefährdeten Großpilze in Deutschland versucht werden. Diese Rote Liste, die der Naturschutzarbeit unmittelbar dienen soll, berücksichtigt vor- wiegend Arten, die für den Biotopschutz wichtig sind. Pilzarten, deren Hauptvor- kommen in Sekundärbiotopen wie Brand- stellen, Weganrissen oder Wagenspuren liegen, wurden nicht aufgenommen. Es fehlen weiterhin koprophile Arten, Besied- ler von Baumstümpfen und Pilze, die auf anderen Pilzen wachsen, da sie für den oben genannten Zweck wenig aussagefähig erscheinen. Ausnahmen bilden einige pilz- geographisch bedeutsame Arten wie z.B. Omphalotus olearius (DC.: FR.) SING. Auch wurde auf Arten verzichtet, die morpholo- gisch und habituell unscheinbar, schwer be- stimmbar und leicht zu verwechseln sind. Taxonomisch teilweise noch ungeklärte Sip- pen, die nur von Spezialisten bestimmt werden können, fehlen ebenso (z.B. aus den Gattungen Conocybe, Crepidotus, Flammu- laster, Hemimycena, Hypsizygus, Marasmiel- lus, Mycena, Mycenella, Pholiotina, Simocy- be u.a.). Es ist auch nicht der Zweck einer Roten Liste, einen Gesamtüberblick über die Pilzvorkommen des ihr zugrunde liegenden geographischen Raumes zu geben. Unter Großpilzen werden Pilzarten verstan- den, die gut sichtbare Fruchtkörper ausbil- den. Der vorliegende Artenkatalog wurde erstellt: a) in Auswertung des gegenwärtigen Stan- des der Kartierung der Großpilze in der Bundesrepublik Deutschland, wie er beispielsweise im Verbreitungsatlas der Großpilze in Deutschland (West) von KRIEGLSTEINER (1991) dokumentiert ist.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat das vom Landkreis Jerichower Land unter dem 24. November 2014 gegen den niederländischen Schweinezüchter Straathof verhängte bundesweit geltende Tierhaltungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg geändert, welches den gegen diese Anordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag Straathofs abgelehnt hatte. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nach derzeitigem Sachstand nicht sicher beurteilen lässt, ob sich das Tierhaltungsverbot, welches sich im konkreten Fall für den Betroffenen als Berufsverbot darstellt, in dem Klageverfahren, welches derzeit beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig ist, als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung des Berufsverbotes nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die sofortige Vollziehung eines Berufsverbotes nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Selbst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klageverfahren in der Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reiche nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Fortsetzung der Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Solche konkreten Gefahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können, nachdem Straathof - nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses - im Dezember vergangenen Jahres bundesweit in allen Unternehmen, die Schweine halten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte und diese Unternehmen außerdem einen externen Bevollmächtigen bestellt haben, welcher u. a. für Fragen der Tierhaltung zuständig ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller ausgesprochenen und (zumindest) bundesweit geltenden Berufsverbotes den Umstand berücksichtigt, dass die Behörden anderer Bundesländer (insbesondere Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) im Rahmen der Kontrollen der Betriebe der Straathof-Unternehmensgruppe bislang keine so schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, welche aus Sicht dieser Behörden eine so gravierende Maßnahme wie ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen könnten. Ergänzend weist das Oberverwaltungsgericht insbesondere für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen vom Antragsteller rückgängig gemacht oder anderweitig faktisch (feststellbar) unterlaufen würden, darauf hin, dass für den Antragsgegner die prozessuale Möglichkeit bestehe, bei dem Verwaltungsgericht die Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu erwirken, soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten ließe. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 1 B 1197/14 MD - Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de
§ 9 Überwachung (1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden. (2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten. (2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind. (3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge beziehen. (3b) Überwachungsmßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3d) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 festzulegen. (4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt. Stand: 08. September 2015
Der Name sagt schon fast alles: die Ähren dieser Pflanze sind eiförmig, sie wächst bevorzugt im Sumpf oder an anderen feuchten Stellen und sie ist eine Binse die in ganzjährig dunkelgrünen Horsten wächst. Dass diese Familie glatte Stängel ohne Knoten hat, ist eine Binsenweisheit – wovon vermutlich auch dieser Begriff kommt: Er bezeichnet eine zwar richtige Feststellung, die aber Allgemeingut geworden ist und – weil sie so eindeutig glatt wie ein Binsenstängel ist – sich auch nicht weiter zu erörtern lohnt. Es lohnt sich aber sehr wohl zu ergründen, warum die Eiförmige Sumpfbinse an einem Standort manchmal jahrelang verschwunden ist und dann plötzlich wieder auftaucht. Das kann an Fischweihern in Oberschwaben der Fall sein, die über Jahre hinweg angestaut waren und dann abgelassen wurden und über längere Zeit trocken lagen. Prompt wachen die im Schlamm überdauernden Früchte von Eleocharis ovata (und anderer Pflanzen) auf und keimen aus. Für das Überleben dieser Pflanzengesellschaft ist es somit sehr wichtig, dass ablassbare Stehgewässer ganz oder zumindest teilweise im Sommer trocken liegen. Nur dann können diese Pflanzen keimen, sich vermehren und die Samen- und Früchtebank (Diasporenbank) im Weiherboden wieder für die kommenden Jahre auffüllen. Wie können wir dieser Art helfen? Neben trocken gefallenen Weihern, Wassergräben und anderen zuvor überfluteten Schlammböden kommt die Eiförmige Sumpfbinse auch gelegentlich in Kiesgruben und vernässten Ackermulden vor. In Baden-Württemberg findet man diese Pflanze vor allem noch in der Oberrheinebene und im Alpenvorland. Doch ihre bevorzugten Lebensräume sind selten geworden – früher hat man künstliche (und ablassbare) Stehgewässer viel stärker benötigt, etwa zur Verarbeitung von Hanf. Doch wo kein Nutzen, da keine Pflege und kein Erhalt – diese Binsenweisheit hat auch der Eiförmigen Sumpfbinse so zugesetzt, dass sie heute als gefährdet gilt. Will man ihr helfen, dann muss man solche Feucht-Biotope erhalten und ablassbare Stehgewässer auch von Zeit zu Zeit ablassen und – zumindest teilweise – im Sommer trocken liegen lassen. Mehrere lokale Populationen werden im Rahmen des Artenschutzprogramms durch Botaniker betreut. Möchten Sie aktiv werden für die Eiförmige Sumpfbinse? Wenn Sie Besitzer oder Pächter eines ablassbaren Weihers sind, dann sollten Sie diesen gelegentlich „sömmern“, also über das Sommerhalbjahr hinweg gar nicht oder nur teilweise anstauen – die so genannte Teichbodenflora wird es Ihnen danken. - zurück zur Übersicht der Pflanzen-Artensteckbriefe -
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Verandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. Stand: 01. Januar 2010