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Auswahl aus den Terminen am Landgericht Magdeburg im Februar 2022 (Stand: 28.01.2022)

AKTUELLE Corona Regelungen / Zugangsbeschränkungen finden sie auf der Homepage des Landgerichts im Internet unter www.lg-md.sachsen-anhalt.de Familie aus Magdeburg fordert Schmerzensgeld wegen einer behaupteten unrechtmäßigen Quarantäne aufgrund eines Corona-Tests 10 O 715/21 – 10. Zivilkammer als Staatshaftungskammer Entscheidungstermin: Dienstag, 01.02.2022, 09.30 Uhr, Saal C12 Es ist nun ein Verkündungstermin anberaumt worden, nachdem ein gegen den zuständigen Richter von Klägerseite gestellter Befangenheitsantrag durch eine andere Zivilkammer zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist mittlerweile bestandskräftig, so dass der ursprünglich zuständige Richter entscheiden kann. Zu einem Verkündungstermin in Zivilsachen erscheinen üblicherweise keine Rechtsanwälte und/oder Parteien, denen die Entscheidung schriftlich übersandt wird. Hintergrund: Eine Magdeburger Familie fordert von der Landeshauptstadt Magdeburg ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro. Die Familie wurde durch Anordnung der Landeshauptstadt Magdeburg Mitte April 2021 unter Quarantäne gestellt, weil bei einem Familienmitglied ausweislich eines PCR-Corona-Tests ein positives Ergebnis festgestellt wurde. Die Kläger meinen, der Laborbefund sei falsch positiv gewesen. Tatsächlich sei das betroffene Familienmitglied gesund gewesen und es auch die ganze Zeit geblieben. Die Anordnung der Stadt sei daher nicht rechtmäßig gewesen und die Stadt habe ihre Amtspflichten gegenüber der Familie verletzt. Aufgrund der Quarantäne bedingten Einschränkungen halten die Kläger daher es für erforderlich, dass die Stadt ihnen ein Schmerzensgeld zahlt. Im Termin vom 17.11.2021 hatte der Richter in seiner vorläufigen Rechtsbewertung ausgeführt, dass die Klage wohl keine Aussicht auf Erfolg hat. Überfall auf eine Spielothek in Calvörde 22 KLs 267 Js 21503/16 (2/18) – 2. Strafkammer 3 Angeklagter 1 Sachverständiger 12 Zeugen Der für Freitag, 28. Januar 2022 angekündigte Prozess beginnt wegen Erkrankung der Vorsitzenden erst am Fortsetzungstermine:         9., 16. und 30 März, sowie 6. April 2022, jeweils 09.30 Uhr, Saal nach Aushang Drei Männer im Alter zwischen 36 und 52 Jahren wird vorgeworfen in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 in Calvörde maskiert und bewaffnet eine Spielothek überfallen und dort rund 25.000 Euro erbeutet zu haben. Für den Zutritt zur Sitzung gilt nach der Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden vom 27.12.2021 die sogenannte 3-G Regelung, zudem gilt Maskenpflicht. "Der Zugang zum Sitzungssaal ist nur Personen gestattet, die gegen COVID-19 geimpft oder hinsichtlich dieser Erkrankung genesen sind und mit einem amtlichen Dokument im Zusammenhang mit einem Lichtbild versehenen Personaldokument nachweisen können. Ferner wird Personen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis einer zertifizierten Stelle (kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) sein darf, der Zugang zum Sitzungssaal gestattet. Auch diese Personen haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorzulegen. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Darüber hinaus wird angeordnet, dass alle im Saal befindlichen Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske dauerhaft zu tragen haben. Dies gilt nicht für Personen, denen das Rederecht eingeräumt wird. Die Anzahl der Zuhörer, die Zugang zum Sitzungssaal begehren, ist aufgrund der geltenden Abstandsregeln auf die laut Aushang im Eingangsbereich der Wache genannte Zahl begrenzt." sexueller Missbrauch eines Jungen in Magdeburg 22 KLs 268 Js 35606/16 (9/18) – 2. Jugendschutzkammer 2 Angeklagte 1 Nebenkläger 2 Sachverständige 6 Zeugen Prozessbeginn:                   Dienstag, 22. Februar 2022, 09.30 Uhr, Saal: nach Aushang Fortsetzungstermine:         25. Februar 2022, 04., 08. und 15. März 2022, jeweils 09.30 Uhr, Saal: nach Aushang Einem mittlerweile 70-jährigen Mann wird sexueller Missbrauch in vier Fällen und einem 61-jährigen Mann sexueller Missbrauch in einem Fall vorgeworfen. Beide Angeklagten sollen im Jahr 2015 in der Wohnung der Angeklagten einen damals 7 bis 8 Jahre alten Jungen sexuell missbraucht haben. Beide Angeklagte haben im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Allerdings ist - wie immer in Jugendschutzverfahren - damit zu rechnen, dass zum Schutz der Beteiligten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Betrug unter Nutzung der Handelsplattform eBay 25 KLs 529 Js 13869/19 (1/21) – 5. Strafkammer 1 Angeklagter 8 Zeugen Prozessbeginn:                   Donnerstag, 17. Februar 2022, 09.30 Uhr, Saal 5 Fortsetzungstermin:                       24. Februar 2022, 09.30 Uhr, Saal 5 Einem mittlerweile 34-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, in 485 Fällen im Zeitraum 12. Juli bis 05. August 2018 Kunden unter Nutzung der Handelsplattform "eBay" betrogen zu haben. Der Angeklagte vor allem Klimageräte und Ventilatoren (es war ein heißer Sommer) verkauft haben, wobei die Kunden Vorkasse geleistet haben sollen. Die Waren sollen dann nicht geliefert worden sein. Die Taten soll der Angeklagte gemeinsam mit einem mittlerweile 46-jährigen Mann begangen haben, der durch das Landgericht Magdeburg am 11. Juli 2019 wegen Beihilfe zum Betrug in 427 Teilakten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit Juli 2019. Sicherungsverfahren: Brandstiftung in Seeland 25 KLs 233 Js 21484/21 (26/21) – 5. Strafkammer 1 Beschuldigter 1 Sachverständiger 13 Zeugen Prozessbeginn:                               Montag, 21. Februar 2022, 09.30 Uhr, Saal A 5 Fortsetzungstermin:                                   23. Februar 2022, 09.30 Uhr, Saal A 5 Dem 41-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen am 26.04.2021 das Heim, in dem er lebte, versucht zu haben anzuzünden. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig ist. Sollte er schuldunfähig sein, ihm die Taten nachgewiesen werden und er für die Allgemeinheit gefährlich sein, kommt eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Aktuelles Januar 2022

AKTUELLE Corona Regelungen / Zugangsbeschränkungen finden sie auf der Homepage des Landgerichts im Internet unter www.lg-md.sachsen-anhalt.de Encrochat: Handel mit Betäubungsmittel unter Nutzung eines Krypto-Messengerdienstes 25 KLs 855 Js 83332/20 (23/21) – 5. Strafkammer 1 Angeklagter 1 Sachverständiger 16 Zeugen In dem am 6. Dezember 2021 begonnen Prozess werden für den 20.01.2022 ab 09.30 Uhr Saal 5 die Plädoyers und möglicherweise auch das Urteil erwartet. Einem 36-jährigen Mann aus Blankenburg werden insgesamt 13 Straftaten vorgeworfen, die er im Zeitraum März 2020 bis März 2021 begangen haben soll. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts soll er mit verschiedenen Betäubungsmitteln bis in den zweistelligen Kilogrammbereich hinein gehandelt haben. Die Kommunikation zwischen den Angeklagten und anderen Beteiligten soll im Wesentlichen über den Kryptomessengerdienst "Encrochat" gelaufen sein. Dabei soll der Angeklagte zehn sogenannte Krypto-Handys benutzt haben. Insgesamt soll er durch seine Taten mehr als 360.000 Euro in einem Jahr eingenommen haben. Hier gilt auch folgende Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden: "… ordne ich zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung - unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie - gemäß § 176 Abs. 1 und 2 GVG für die Hauptverhandlung am Montag, 6. Dezember 2021, 09:30 Uhr, Saal 5 sowie alle Fortsetzungstermine an: Der Zugang zum Sitzungssaal ist nur Personen gestattet, die gegen COVID-19 geimpft oder hinsichtlich dieser Erkrankung genesen sind und dies mit einem amtlichen Dokument im Zusammenhang mit einem mit Lichtbild versehenen Personaldokument nachweisen können. Ferner wird Personen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis einer zertifizierten Stelle (kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) sein darf, der Zugang zum Sitzungssaal gestattet. Auch diese Personen haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorzulegen. Ausgenommen von dieser Anordnung sind die Berufsrichter, Schöffen und Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen. Darüber hinaus wird angeordnet, dass alle im Saal befindlichen Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske zu tragen haben. Diese Anordnung gilt nicht für den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen im Rahmen von deren Einvernahme. Die Anzahl der Zuschauer, die Zugang zum Sitzungssaal begehren, ist auf 14 Personen aufgrund der geltenden Abstandsregeln begrenzt." Familie aus Magdeburg fordert Schmerzensgeld wegen einer angeblichen unrechtmäßigen Quarantäne aufgrund eines Corona-Tests 10 O 715/21 – 10. Zivilkammer als Staatshaftungskammer Der teilweise in den Medien kursierende Termin 21.01.2022 findet nicht statt. Grund hierfür ist, dass die Klägerseite gegen den Richter einen Befangenheitsantrag gestellt haben. Diesen Antrag hat zwar eine andere Kammer als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Medien werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens informiert. Hintergrund: Eine Magdeburger Familie fordert von der Landeshauptstadt Magdeburg ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro. Die Familie wurde durch Anordnung der Landeshauptstadt Magdeburg Mitte April 2021 unter Quarantäne gestellt, weil bei einem Familienmitglied ausweislich eines PCR-Corona-Tests ein positives Ergebnis festgestellt wurde. Die Kläger meinen, der Laborbefund sei falsch positiv gewesen. Tatsächlich sei das betroffene Familienmitglied gesund gewesen und es auch die ganze Zeit geblieben. Die Anordnung der Stadt sei daher nicht rechtmäßig gewesen und die Stadt habe ihre Amtspflichten gegenüber der Familie verletzt. Aufgrund der Quarantäne bedingten Einschränkungen halten die Kläger daher es für erforderlich, dass die Stadt ihnen ein Schmerzensgeld zahlt. Im Termin vom 17.11.2021 hatte der Richter in seiner vorläufigen Rechtsbewertung ausgeführt, dass die Klage wohl keine Aussicht auf Erfolg hat. Straftaten gegen Ausländer in Magdeburg 25 KLs 456 Js 15263/20 (24/21) – 5. Strafkammer 1 Angeklagte 1 Sachverständiger 15 Zeugen Prozessbeginn:                               Freitag, 28. Januar 2022, 09.30 Uhr, Saal 5 Fortsetzungstermine:                     31. Januar, 02. und 07. Februar 2022 jeweils 09.30 Uhr, Saal 5 Einer 31-jährigen Frau aus Magdeburg werden insgesamt 10 Straftaten von März 2020 bis April 2021 vorgeworfen, die sie aus fremdenfeindlicher Gesinnung begangen haben soll. So soll sie mehrfach Ausländer beschimpft und beleidigt haben. Am 31.07.2020 soll sie einen 10-jährigen Jungen beleidigt und plötzlich in ein Schwimmbecken gestoßen haben. Zudem soll sie auch Menschen angespuckt und mit einem Messer und einer Softairwaffe bedroht haben. Das Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht Magdeburg anhängig. Dort haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, so dass im Fall einer Verurteilung anstelle oder neben einer Strafe eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Hierüber darf aber nicht ein Amtsgericht, sondern nur ein Landgericht entscheiden. Sollte die Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig sein, ihr die Taten nachgewiesen werden und sie für die Allgemeinheit gefährlich sein, kommt eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. TERMINVERSCHIEBUNG: Überfall auf eine Spielothek in Calvörde 22 KLs 267 Js 21503/16 (2/18) – 2. Strafkammer 3 Angeklagter 1 Sachverständiger 12 Zeugen Der für Freitag, 28. Januar 2022 angekündigte Prozess beginnt wegen Erkrankung der Vorsitzenden erst am Fortsetzungstermine:         9., 16. und 30 März, sowie 6. April 2022, jeweils 09.30 Uhr, Saal nach Aushang Drei Männer im Alter zwischen 36 und 52 Jahren wird vorgeworfen in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 in Calvörde maskiert und bewaffnet eine Spielothek überfallen und dort rund 25.000 Euro erbeutet zu haben. Für den Zutritt zur Sitzung gilt nach der Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden vom 27.12.2021 die sogenannte 3-G Regelung, zudem gilt Maskenpflicht. "Der Zugang zum Sitzungssaal ist nur Personen gestattet, die gegen COVID-19 geimpft oder hinsichtlich dieser Erkrankung genesen sind und mit einem amtlichen Dokument im Zusammenhang mit einem Lichtbild versehenen Personaldokument nachweisen können. Ferner wird Personen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis einer zertifizierten Stelle (kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) sein darf, der Zugang zum Sitzungssaal gestattet. Auch diese Personen haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorzulegen. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Darüber hinaus wird angeordnet, dass alle im Saal befindlichen Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske dauerhaft zu tragen haben. Dies gilt nicht für Personen, denen das Rederecht eingeräumt wird. Die Anzahl der Zuhörer, die Zugang zum Sitzungssaal begehren, ist aufgrund der geltenden Abstandsregeln auf die laut Aushang im Eingangsbereich der Wache genannte Zahl begrenzt." Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Minister betont rechtmäßiges Vorgehen in der Angelegenheit "Corelli"

Nachdem verschiedene Medien bereits im August 2012 über die Kontakte von Thomas Richter zu Uwe Mundlos berichtet hatten, ohne Ausführungen über eine mögliche Verfassungsschutztätigkeit von Richter zu machen, spitzte sich die Situation im September 2012 zu. Die Fraktion Die Linke setzte am 14.9.2012 eine Pressemitteilung ab, unter anderem hieß es darin: ?Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt über diese Kontakte sehr wohl informiert war und dass es dazu entsprechende Akten im Landesverfassungsschutz gibt, deren Bedeutung weit über das nunmehr gefundene Protokoll aus dem MAD hinausgeht. Es gibt Hinweise darauf, dass ein Vertreter der Neonaziszene aus Sachsen-Anhalt, der Kontakte zu Uwe Mundlos hatte, Informant des Verfassungsschutzes war.?   Angesichts der schon publizierten engen Verbindungen von Thomas Richter zum Nationalsozialistischen Untergrund lag der Schluss nahe, dass Richter der Informant sein konnte. Diese Schlussfolgerung hat augenscheinlich auch der MDR gezogen. Das belegt die Anfrage des MDR vom 14.09.2012, in welcher das Innenministerium gefragt wurde, ob es sich bei dem V-Mann Corelli um Thomas Richter handelt. Damit war aus Sicht des Innenministeriums der V-Mann spätestens jetzt enttarnt.   Im Bewusstsein der drohenden öffentlichen ? sei es auch nur durch Spekulationen in den Medien - Enttarnung hat Minister Stahlknecht am 17.09.2012 den damaligen Bundesinnenminister Friedrich und den Präsidenten des Bundesamts für den Verfassungsschutz Maaßen über die MDR-Anfrage informiert. Die Anfrage des MDR wurde durch die Verfassungsschutzabteilung des Landes an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet.   Um Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Thomas Richter abzuwenden, sah es der Minister als seine Amtspflicht an, bei einem streng vertraulichen Hintergrundgespräch mit den journalistischen Spitzen des MDR, der Volksstimme und der Mitteldeutschen Zeitung am 17.09.2012 an den verantwortungsvollen Umgang mit Fakten und Schlussfolgerungen zu appellieren. Spekulationen in der Öffentlichkeit über eine Tätigkeit von Thomas Richter im Verfassungsschutz hätten Racheakte der rechten Szene nach sich gezogen und sollten vermieden werden. Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Research Objectives

Research Objectives BASE engages in research activities in order to fulfil its official duties. The objective is to ascertain unresolved issues, to narrow the scope of existing gaps in knowledge and to guarantee the most up-to-date scientific and technological standards. The research strategy and research agenda provide a comprehensive overview of BASE's research activities. The general public plays an active role in guiding the direction of BASE's research activities. BASE disseminates the findings of its research widely. Why we do research BASE is a departmental research institute of the federal government and conducts research to fulfil its official duties. The main objectives of B ASE research are: Provide the state of the art in science and technology Identify open questions and fill knowledge gaps Communicate knowledge - Enable participation - Support participation Provide a broad knowledge base for informed policy advice Further develop national and international networking Build sustainable expertise BASE has established a research strategy, a research agenda and a research plan for the strategic orientation and development of its research. These are evaluated and updated at regular intervals. Research Strategy The research strategy sets out the overarching goals and long-term principles for a ten-year period. Research Agenda The BASE research agenda outlines the primary areas of research activity for the forthcoming years. It serves as the bridge between the overarching goals defined in the research strategy and the research projects set out in the annual research plan. Research Plan The annual research plan delineates the specific projects of BASE. Their identification is based on professional requirements and current priorities. In the interest of maximum transparency, BASE offers various formats to provide insight into research results. Public participation in strategy and agenda It is a fundamental objective of BASE research to disseminate the findings of its investigations to the wider public . It is only through transparent knowledge transfer and science communication that a productive exchange with experts and citizens can be achieved over the long term. BASE has been pursuing this successful participatory approach for several years. As early as the end of 2018, the research department published a research strategy and a research agenda for the first time as consultation versions, and initiated a discussion on these documents. The general public was engaged in the research planning process through two participatory formats, namely an online consultation and an expert workshop, the results of which constituted the basis for a fruitful exchange of ideas. In light of the findings obtained, the research strategy and agenda were subject to revision and published in November 2019. The 2024/2025 research agenda is also being developed in accordance with this principle. Research strategy Label: Brochure Download (PDF, 990KB, File meet accessibility standards) Forschungsagenda Label: Brochure Download (PDF, 752KB, File meet accessibility standards) Research Report BASE disseminates its research findings in a range of formats. One such format is the research report.The scienceBASEd research report provides an overview of BASE's research projects and results, and offers a more detailed examination of select projects. scienceBASEd Forschungsreport 2024 Label: Brochure Download (PDF, 24,403 KB, File meet accessibility standards) print version order Contact Dr. Kaufhold Annette , Head of Department F1, Research Management and Science Communication E-Mail annette.kaufhold@base.bund.de Research strategy Label: Brochure Download (PDF, 990KB, File meet accessibility standards) Forschungsagenda Label: Brochure Download (PDF, 752KB, File meet accessibility standards) scienceBASEd Forschungsreport 2024 Label: Brochure Download (PDF, 24,403 KB, File meet accessibility standards) print version order Contact Dr. Kaufhold Annette , Head of Department F1, Research Management and Science Communication E-Mail annette.kaufhold@base.bund.de

Das Gebot der nachhaltiger Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Raumplanungsrechts

Das Projekt "Das Gebot der nachhaltiger Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Raumplanungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert. Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach Paragraph 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält Paragraph 1 Abs.5 S.1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer Nachhaltigen Entwicklung Unsicherheiten, welche Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im Hinblick auf das gesamt-planerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben. Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten. Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider Planungsmaßstäbe. In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. ...

Monitoring von gentechnisch veraenderten Vektoren und Viren

Das Projekt "Monitoring von gentechnisch veraenderten Vektoren und Viren" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Robert-Koch-Institut durchgeführt. Genetisch veraenderte Viren (GVV) werden zunehmend als Lebendimpfstoffe gegen Tierseuchen benutzt, und sie bekommen Bedeutung als Vektoren fuer den Gentransfer. Hierzu werden sie nach Gentechnikrecht freigesetzt und in Verkehr gebracht. Genetisch veraenderte Poxviren wurden zur Bekaempfung der Fuchstollwut in Frankreich, Belgien und Luxemburg bereits grossflaechig ueber mehrere Jahre ausgebracht und sind in diesen Laendern im Verkehr. Genetisch veraenderte animale Herpesviren sind sowohl in der Europaeischen Union als auch in groesserer Zahl in den USA bereits in Verkehr. Die Entwicklung rekombinanter viraler Lebendimpfstoffe fuer den Menschen ist bereits vorangeschritten. Auch fuer die Gentherapie am Menschen werden virale Vektoren eingesetzt, ein zunehmender Einsatz ist zu erwarten. Erkrankungen auf Grund von Impfdurchbruechen von attenuierten Viren als Lebendimpfstoffen sind zwar selten, aber bekannt. Auch fuer GVV ist dies nicht ausgeschlossen. Fuer diagnostische Zwecke, epidemiologische Untersuchungen und amtliche Ueberwachung werden geeignete Methoden benoetigt, die eine Differenzierung genetisch veraenderter Viren von Wildtypviren erlauben. Methoden, die eine solche Differenzierung durch molekulargenetische Feinanalyse erlauben, existieren (Polymerase Kettenreaktion (PCR), Southern Blot, Sequenzierung). Sie muessen jedoch fuer die vorliegenden Fragestellungen etabliert, angepasst und optimiert werden - analog zu Referenzmethoden fuer den Nachweis herkoemmlicher Erreger. Methoden wurden zunaechst fuer Herpesviren erprobt, da hier die internationale Entwicklung am weitesten vorangeschritten ist. Der erste experimentelle Schwerpunkt richtete sich auf die Identifizierung von Wildtyp-Herpesviren, der zweite auf Verfahren zur spezifischen Darstellung von genetischen Veraenderungen.

Verotoxinogene E.coli-Staemme (VTEC/SLT-EC) bei Schlachttieren und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Bestandsaufnahme und Aufklaerung von Infektionsketten beim Menschen mit immunologischen und molekularbiologischen Verfahren

Das Projekt "Verotoxinogene E.coli-Staemme (VTEC/SLT-EC) bei Schlachttieren und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Bestandsaufnahme und Aufklaerung von Infektionsketten beim Menschen mit immunologischen und molekularbiologischen Verfahren" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin durchgeführt. Ein Teil der Magen-Darm-Infektionen kann von den sog. VTEC/EHEC-Bakterien (Verotoxinogene (shiga-like-toxin-producing)/Enterohaemorrhagische E.coli-Staemme (VTEC/SLT-EC) verursacht werden. Sie gehoeren zur grossen Gruppe der ubiquitaer vorkommenden E.coli. Sie werden bei Schlachttieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs angetroffen und koennen vom Tier ueber Lebensmittel auf den Menschen uebertragen werden. Das Vorhaben dient der Bestandsaufnahme und Aufklaerung von Infektionsketten beim Menschen mit immunologischen und molekularbiologischen Verfahren. Die bisher unzureichende Datenlage zu VTEC/EHEC-Erkrankungen soll verbessert werden. Ausserdem sind routinemaessige Untersuchungsverfahren zu entwickeln, um damit die Einfuehrung praxisfaehiger, spezifischer diagnostischer Methoden in den Untersuchungseinrichtungen zu unterstuetzen und zu koordinieren. Ziel des Vorhabens ist damit die weitere Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, insbesondere: - die Etablierung fuer Lebensmitteluntersuchungen geeigneter, hochempfindlicher diagnostischer Verfahren zum Nachweis Verotoxin-bildender E.coli (VTEC) sowie Hilfe bei der unmittelbaren Einfuehrung solcher Nachweisverfahren in amtlichen Veterinaer- und Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen; - die Bestandsaufnahme von Reservoiren der VTEC/STEC (EHEC) in und auf Schlachttieren und in Lebensmitteln; - Untersuchungen zur Aufklaerung von EHEC-Infektionsketten beim Menschen unter logistischen Voraussetzungen fuer die Zusammenarbeit der in der Bundesrepublik Deutschland foederal organisierten und strukturierten Untersuchungs- und Ueberwachungseinrichtungen. Das Forschungsvorhaben wurde im Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin (BgVV) und unter dessen Federfuehrung erstellt. Die Untersuchungen wurden in der Zeit von August 1995 bis Februar 1998 durchgefuehrt.

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