Register mit Informationen über jede gem. § 6 zu registrierende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranalgen
Sie sind hier: ELWIS Ems-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Ems- Lotsverordnung - Ems-LV) vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3702) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 24. Juni 2003 (BAnz. 15 233), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 07. April 2008 (BAnz. Seite 1511), Artikel 1 der Dritten Verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 13. Dezember 2013 V2), Artikel 74 § 4 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. I Nummer 262). Ems-Lotsverordnung (Ems-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 16 Distanzlotsungen § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Stand: 01. Oktober 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Ems-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen. (2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Tankschiffe nach dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Schlechtwetterposition ist die Position, auf der die Lotsenversetzung infolge schlechten Wetters erfolgt. (7) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. (8) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus. (9) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 Meter und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 Meter differieren. (12) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, ES-TRIN : Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023 ( BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter "Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: Bureau Veritas ( BV ), DNV , Lloyd's Register ( LR ), Polski Rejestr Statków S.A. , RINA S.p.A. , Russian Maritime Register of Shipping ( RS ) Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 ( BGBl. ) 1994 II Seite 3816, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 03. September 1997 (BGBl. 1997 II Seite 1670, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II Seite 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 (BGBl. 2001 II Seite 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 06. April 2000 (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I Seite 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 02. März 2017 (BGBl. I Seite 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 1996, BGBl. I Seite 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ADN : die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150, Anlageband; 2022 II Seite 436; 2024 II Nummer 337; 2024 II Nummer 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 143) geändert worden ist, Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I Seite 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 02. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, SOLAS : Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC .386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, MARPOL : Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130,132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 05. April 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249, 250), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot" ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist; "Barkasse" ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; "Sportfahrzeug" ein für Sport- und Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Wasserverdrängung" das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; "Länge" (" L ") die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" (" B ") die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; "Tiefgang" (" T ") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. Stand: 21. Oktober 2025
§ 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben, speichern und verwenden: die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Heimathafen, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichen, IMO -Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl), die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen), die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift), Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen), die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.5.2009, Seite 47), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens, der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen, bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung, Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle, Ladungsdaten, für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS -Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen ( MSC / Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 Seite 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen, Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl, Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit). Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr. (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz1 Nummer 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen. (3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Stand: 21. März 2023
a) Durch das am 01.01.2019 vom UBA eingeführte Regionalnachweisregister ist es für die Letztverbrauchenden möglich, regionalen Strom aus erneuerbaren Energien, die aus der EEG-Umlage finanziert werden, zu beziehen. Um sicherzustellen, dass der bezogene Strom auch tatsächlich in Anlagen aus der vom Wohnort des Kunden nicht weiter als 50 km entfernten Umgebung erzeugt worden ist, muss das entsprechende Energieversorgungsunternehmen (EVU) Regionalnachweise für jede verkaufte KWh im Register entwerten lassen. Bislang findet die mittels Regionalnachweisen entwertete Strommenge in der Praxis keinen Niederschlag in der Stromkennzeichnung auf den Rechnungen an die Endverbrauchenden. Um den regionalen Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage transparent ausweisen zu können, bedarf es Vorgaben einer eindeutigen und gut funktionierenden Stromkennzeichnung für diesen Teilbereich. Die EVU sollen mit den Projektergebnissen in die Lage versetzt werden, die Stromkennzeichnung für Regionalstrom korrekt durchzuführen. Ziel ist die Verbesserung der Akzeptanz für diesen regionalen Strom und damit für die Existenz und den Bau weiterer Anlagen in der Bevölkerung. b) Hierfür wurden konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung gesetzlicher Vorgaben für die Regionalstromkennzeichnung erarbeitet.
Im Rahmen des Projektes berät und unterstützt Ecologic das BMU bei der rechtlichen Umsetzung der durch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entstehenden Aufgaben. Die Klärung juristischer Fragen in Zusammenhang mit der Einrichtung eines Anlagenregisters bildet dabei einen Schwerpunkt. Des weiteren werden EEG-relevante Fragestellungen im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersucht. Zudem erfolgt eine rechtliche Analyse und Bewertung des bestehenden 'Instrumentenmix' im Bereich des Klimaschutzes und der Energieversorgung unter Einbeziehung der Entwicklungen auf internationaler und europäischer Ebene. Die Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien auf europäischer und internationaler Ebene werden untersucht und mit dem des EEG verglichen.
Ab 8. August 2014 führt die Bundesnetzagentur ein umfassendes Register des Zubaus von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Erfasst werden hier sowohl alle neuen Windkraftanlagen an Land und auf der See als auch neue Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie und Wasserkraft. Gesetzliche Grundlage ist die am 8. August 2014 in Kraft getretene Anlagenregister-Verordnung.
Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ) in der Fassung vom 04. Juli 1990 ( BGBl. I Seite 1389) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3176), § 17 Absatz 2 der Ersten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013), Artikel 442 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 4 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 525 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 3003), Artikel 5 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1926), Artikel 562 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), zuletzt geändert durch Artikel 178 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626). Auf Grund des § 22 Nummer 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1342) verordnet der Bundesminister für Verkehr, des § 22 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz: Flaggenrechtsverordnung (FlRV) Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt (§ 1) Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 2 bis § 18) Dritter Abschnitt Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes) (§ 20 und § 20a) Vierter Abschnitt Register (§ 21 bis § 25) Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften (§ 26 bis § 31) Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen (§ 33) Anlage Download Flaggenrechtsverordnung (FlRV) Stand: 05. April 2017
Niedrigster Stand seit 2005 - Emissionshandel bewährt sich auch in der Krise Die emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland haben im Jahr 2009 insgesamt 428,2 Millionen Tonnen klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) ausgestoßen. Damit sind die Emissionen im Vergleich zum Vorjahr um 44,3 Millionen Tonnen CO2 oder 9,4 Prozent gesunken. Das ist der niedrigste Stand seit Einführung des Europäischen Emissionshandels im Jahr 2005. Die Anlagen im Emissionshandel haben damit 2009 erneut den größten Anteil an der absoluten Minderung der Treibhausgasemissionen in Deutschland. Der Emissionshandelssektor bestätigt so den Anfang März 2010 vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichten Gesamttrend für Deutschland, wonach unter anderem die Finanz- und Wirtschaftskrise zum stärksten Rückgang der Klimagasemissionen seit Gründung der Bundesrepublik geführt hat. Auch im Emissionshandel beruht der größte Teil der Minderung auf Produktionsrückgängen infolge des konjunkturellen Abschwungs im Jahr 2009. Die einzelnen Branchen sind aber nicht gleich stark betroffen. Für den überwiegenden Teil der industriellen Anlagen bedeutet dies, dass sie ihre Jahresemissionen 2009 mit den bereits Ende Februar 2009 kostenlos zugeteilten und ausgegebenen Zertifikaten vollständig ausgleichen können. „Daher besteht derzeit eine geringe Nachfrage nach Emissionszertifikaten, was sich auch im gegenwärtig moderaten Preis von 13 Euro pro Zertifikat widerspiegelt. Dies kommt den Anlagenbetreibern zugute, die für die Abgabe noch zukaufen müssen. Hierin liegt einer der großen Vorteile des Emissionshandels als marktwirtschaftliches Instrument: Er entlastet die Wirtschaft in der Krise ohne die zuvor festgelegten Klimaziele zu gefährden“, so Dr. Hans-Jürgen Nantke, Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA . „Der Emissionshandel hatte selbst in der Krise keine nachteiligen Effekte auf Beschäftigung und Wachstum, sondern hat systemgerecht reagiert.“ Obwohl in den meisten Branchen konjunkturbedingt die Emissionen sanken, gibt es in allen Tätigkeitsfeldern Anlagen mit Mehr- und Minderemissionen gegenüber dem Vorjahr. Beispielsweise haben 225 von 532 Großfeuerungsanlagen, die im Jahr 2009 gut 101 Millionen Tonnen CO 2 ausstießen, ihre Emissionen gegenüber dem Vorjahr gesteigert - insgesamt um 11,2 Millionen Tonnen CO 2 . Im Einzelnen: Die größte absolute Minderung erbringt der Energiesektor: Die Emissionen der Großkraftwerke sanken aufgrund verminderter Auslastung um knapp 30 Millionen Tonnen CO 2 oder acht Prozent. Das ist die größte absolute Minderung in einer Branche. Bei kleineren Energieanlagen ist der relative Rückgang ähnlich minus sechs Prozent, die absolute Absenkung mit knapp 0,4 Millionen Tonnen aber geringer. In der Eisen- und Stahl-Industrie und den Kokereien sanken die CO 2 -Emissionen um 8,5 Millionen Tonnen, das sind 25 Prozent weniger als im Vorjahr und damit die größte relative Minderung überhaupt. Dabei sind die ebenfalls rückläufigen Emissionen aus der Verwertung von Kuppelgasen überwiegend den Energieerzeugern zugerechnet. Auch in der mineralverarbeitenden Industrie sind die Rückgänge erheblich, wenn auch geringer als in der Stahlindustrie. Bei der Zementherstellung wurde knapp 1,7 Million Tonnen Kohlendioxid, also acht Prozent, weniger emittiert. Die Herstellung von Branntkalk leidet unter dem Absatzrückgang bei der Stahlindustrie, entsprechend gingen die Emissionen hier um 1,8 Millionen Tonnen Kohlendioxid oder 22 Prozent zurück. Der relative Rückgang der Emissionen in der Glasindustrie beläuft sich auf nur acht Prozent, absolut sind dies 0,3 Millionen Tonnen CO 2 . In der Keramikbranche sind die Produkte unterschiedlich stark von der Konjunktur betroffen: zum einen die Ziegelindustrie durch die stetig rückläufige Bautätigkeit, zum anderen die Industriekeramik, die teilweise von der Entwicklung in der Stahlbranche abhängig ist. Auch hier ist ein Rückgang von 16 Prozent der Emissionen sicher überwiegend ein Abbild der Konjunktur als das Ergebnis klimaschonender Maßnahmen. Bei der Herstellung von Zellstoff und Papier ist der Rückgang mit 9,5 Prozent geringer und könnte sowohl mit Energieeinsparungen als auch geringerer Produktion erzielt worden sein. Die Gesamtemissionen der Raffinerien blieben auf dem Niveau des Vorjahres. Die Ursache liegt vermutlich darin, dass einige Betreiber versucht haben, durch Vollauslastung und damit verbundene Kostendegression Marktanteile zu gewinnen oder zu halten, um so die konjunkturelle Flaute zu überbrücken. Das nationale Budget des Emissionshandelssektors für die Handelsperiode 2008-2012 beträgt jährlich 451,86 Millionen Emissionszertifikate. Davon hat die DEHSt rund 390 Millionen Zertifikate kostenlos an die Anlagen ausgegeben. Unter Berücksichtigung der rund 41 Millionen Zertifikate, die zusätzlich jährlich versteigert werden, entspricht die aus dem deutschen Budget im Markt verfügbare Menge von circa 431 Millionen Zertifikaten etwa der gesamten Jahresemission in 2009 von gut 428 Millionen Tonnen CO 2 . Damit ist der Emissionshandelssektor in Deutschland im europäischen Markt eher Verkäufer als Käufer. Wird hierbei noch die Nutzung von Zertifikaten aus internationalen Klimaschutzprojekten (CDM für Projekte zwischen Industriestatten und Entwicklungsländern - JI für Projekte zwischen Industriestaaten) berücksichtigt, ergibt sich für Deutschland ein leichter Überschuss. Insgesamt sind Betreiber von 1654 Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie in Deutschland verpflichtet, die Emissionen jährlich zu melden. Bis zum 30. April 2010 müssen diese Betreiber die entsprechende Zertifikatsmenge bei der DEHSt abgeben und damit die Emissionen ihrer Anlagen im Jahr 2009 ausgleichen. Die Meldungen der emissionshandelspflichtigen Unternehmen für 2009 sind dem UBA bis zum 31. März 2010 übermittelt worden. Das UBA hat mit der Prüfung der zu Grunde liegenden Emissionsberichte der Unternehmen begonnen. Detaillierte Auswertungen zu den Kohlendioxid-Emissionen des Emissionshandelssektors stellt das UBA in Kürze im Internetportal der DEHSt bereit. Die geprüften Emissionen sowie die Abgaben jeder einzelnen Anlage sind ab 15. Mai 2010 in den öffentlichen Berichten des Registers einsehbar.
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