Die Verschmutzung der marinen Umwelt durch organische UV Filter ist wissenschaftlich zunehmend besorgniserregend. Studien haben gezeigt, dass UV Filter potentielle negative Effekte auf Organismen haben können. Dies führte bereits zu ersten Anwendungsverboten einiger UV Filter in Sonnenschutzmitteln auf Palau und Hawaii. Die Ostsee ist eine beliebte Urlaubs- und Freizeitregion. Sie ist einem hohen anthropogenen Druck durch Verschmutzung ausgesetzt. Jener wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass eingetragene Schadstoffe sich in der Ostsee anreichern. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es jedoch nur wenige Studien über das Auftreten und das Langzeitverhalten von UV Filtern in der Ostsee. Der Fokus dieses Projektes soll es sein, ein grundlegendes, besseres Verständnis über das Verhalten und den Verbleib von UV Filtern in der Ostsee zu erlangen. Bisher wurden sie nur in Küstennähe (Wasserphase) und der offenen Ostsee (Oberflächensediment) detektiert. UV Filter werden hauptsächlich über die Wasserphase direkt bzw. indirekt in die Ostsee eingetragen. Es ist zurzeit nicht belegt, ob diese in der Wasserphase von küstennahen Gebieten bis in die offene Ostsee transportiert werden, ob sie in Buchten akkumulieren und ob es räumlich stark belastete Gebiete gibt. Der Schlüssel zu einem besseren Verständnis von möglichen Transportprozessen ist die Untersuchung der UV Filterdynamiken zwischen den einzelnen Kompartimenten Wasser, Sediment und Biota. Es ist hinreichend bekannt, dass Schadstoffe wie z. B. persistente organische Schadstoffe mit der Frühjahrs- und Sommerblüte im Meerwasser abgereichert und mit der absinkenden Biomasse im Sediment angereichert werden. Dieser Prozess kann auch für den Transport von UV Filtern aus der Wasserphase ins Sediment von großer Bedeutung sein. Es wird angenommen, dass UV Filter an Sedimenten adsorbieren können, welche somit als Senke für sie fungieren könnten. Die Funktion der Sedimente als langzeitige Senke wurde bisher noch nicht eingehend untersucht. Die Erforschung von UV Filtern in unterschiedlichen Sedimentschichten im Zusammenhang mit einer Altersdatierung der Sedimente ist relevant, um die Bedeutung der Sedimentsenkenfunktion und den Verbleib von UV Filtern in der marinen Umwelt zu studieren. Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, die Anreicherung von UV Filtern in der Biomasse zu analysieren, um so den Transportprozess aus der Wasserphase ins Sediment zu untersuchen. Mehrere Kampagnen sind geplant, um die Wasser- und Sedimentphase und die Biomasse (Algenblüten) zu unterschiedlichen Jahreszeiten zu beproben. Die UV Filter-Konzentrationen werden mittels moderner analytischer Verfahren quantifiziert und qualifiziert. Die Ergebnisse werden grundlegend dazu beitragen (i) die regional belasteten Gebiete zu identifizieren, (ii) die Transportprozesse von UV-Filtern zwischen den einzelnen Kompartimenten Wasser, Sediment und Biota besser zu verstehen und (iii) die Bedeutung der Sedimente als Langzeitsenke zu demonstrieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen § 7 (weggefallen) § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater § 9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften
Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, weltweit und auch in Deutschland, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, gibt es internationale und nationale Schutzvorschriften. Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege , in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten , und in verschiedenen EU-Richtlinien und internationalen Abkommen ist geregelt, welchen Schutzstatus eine Tier- oder eine Pflanzenart genießt. Man unterscheidet zwischen: nicht besonders geschützten Arten, besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, welche eine bedeutsame Gruppe der besonders geschützten Arten bilden. Je nachdem, welchen Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen.So ist z.B. der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten insbesondere in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt: diese Arten – einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen (Eier, usw.) sowie ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäuse, auch Baumhöhlen) – müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Neben den internationalen, den innerhalb der EU geltenden und den bundesrechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern ferner landesrechtliche Regelungen zu beachten. Die Schutzvorschriften sollen ein gutes Miteinander von menschlichem Wirken und tierischem und pflanzlichem Leben sicherstellen und spielen daher in einer Vielzahl von einzelnen Vorhaben in der Stadt eine Rolle. Wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Baufeldberäumungen, Umbaumaßnahmen, Fassadenarbeiten o.ä. stattfinden sollen, ist es wahrscheinlich, dass dadurch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten beeinträchtigt werden. Bei Vogelarten, die aufgrund ihrer Bindung an ihre angestammten Nistplätze diese über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen (z.B. an Gebäuden brütende Arten wie Schwalben, Haussperlinge Mauersegler, Turmfalken, Hausrotschwänze), sind die Fortpflanzungsstätten (Nistplätze) auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich bedingt gerade nicht darin aufhalten, z.B. weil sie ihr Brutgeschäft noch nicht begonnen, dieses unterbrochen oder bereits abgeschlossen haben. Das gilt auch für die Quartiere gebäudenutzender Fledermäuse, da auch diese Tiere auf ihre angestammten Bereiche angewiesen sind. Baumhöhlen gehören ebenfalls zu solchen wiederkehrend genutzten, notwendigen Strukturen im Naturhaushalt, auf die bestimmte Vogel- oder auch Fledermausarten für ihr Überleben zwingend angewiesen sind. Die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind daher ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Erlaubnis (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Verhängen mit Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Die Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind “aus Sicht der Tiere” also nicht mehr vorhanden. Selbstverständlich dürfen auch die Tiere selbst nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. So muss z.B. ein eventuell gerade ablaufendes Brutgeschehen bis zum Ausflug der Jungvögel abgewartet werden, bis der Nistplatz beseitigt werden kann. Auch dürfen die Elternvögel während eines Aufzuchtgeschehens nicht durch Baumaßnahmen im Nestumfeld stark gestört werden. Sie würden sonst das Nest verlassen, das Gelege würde absterben oder die Jungvögel würden verhungern. Das Verbot erheblicher Störungen ( § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören. Sofern in einem Einzelfall nachweislich besondere Gründe vorliegen, die eventuell höher zu bewerten sind als der Artenschutz, muss zunächst geprüft werden, ob vorab durch verbotsvermeidende Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, CEF-Maßnahmen) das Eintreten der Verbotstatbestände vermieden werden kann. Erst wenn diese Mittel nachweislich ausgeschöpft bzw. zusammen mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgearbeitet wurden, und sofern – nach einer adäquaten Kartierung – ein tragfähiges Ersatzkonzept erarbeitet wurde, kann für einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG oder einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG Aussicht auf Erfolg bestehen. Handelt es sich bei einer Baumaßnahme ausschließlich um eine Gebäudesanierung, kommt in Berlin bei Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung. Hinweise zur Gebäudesanierung Sofern Sie in einem Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß BNatSchG bzw. BArtSchV stellen möchten, senden Sie die Antragsunterlagen bitte an die folgende Adresse: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – III B 4 Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: Freilandartenschutz@SenMVKU.Berlin.de Dem Antrag sind bitte u.a. folgende Unterlagen beizufügen: genaue Vorhabenbeschreibung inklusive Kartendarstellung, Zeitplanung und Angaben dazu, welche wild lebenden Tiere (Arten, Anzahl der Individuen) der besonders geschützten Arten durch die Baumaßnahme (voraussichtlich) betroffen sein werden, Artenschutzfachbeitrag (erstellt durch eine nachweislich fachkundige Person) mit adäquater Kartierung, Ersatzkonzept und funktionierendem Maßnahmenkonzept aus Vermeidungs-, Minimierungs-, CEF- und gegebenenfalls FCS-Maßnahmen, detaillierte Antragsbegründung mit Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Antragstellung unbedingt den erforderlichen zeitlichen Vorlauf! Bei sehr vielen Anträgen ist die Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar und eindeutig. Außerdem gibt es vorgeschriebene Beteiligungen an den Verfahren. Darüber hinaus liegt zu bestimmten Zeiten eine sehr hohe Anzahl von Anträgen vor. Aus diesen Gründen ist mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wenn z.B. für eine Studien- oder Forschungsarbeit oder eine Lehrveranstaltung Insekten gefangen und untersucht werden sollen, ist zu beachten, dass das Nachstellen und Fangen (mit und ohne Hilfsmittel) besonders geschützter Tiere ohne die notwendige Erlaubnis ebenso wenig gestattet ist wie ein Verletzen oder Töten der Tiere (z.B. für eine genauere Artbestimmung oder Mitnahme als Belegexemplar). Auch hierfür finden sich die rechtlichen Grundlagen im BNatSchG und in der BArtSchV, und deshalb muss auch in solchen Fällen ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gestellt werden. Im Rahmen der Antragsbearbeitung muss geprüft werden, ob das geplante Projekt z.B. den Zwecken der Forschung, Lehre oder Bildung dient (siehe § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ). Daher muss der Antrag diesbezüglich gut begründet sein, und die Qualifikation der antragstellenden Person im Hinblick auf den Umgang mit den Insekten muss nachgewiesen werden. Auch nicht besonders geschützte Arten dürfen nicht mutwillig und ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. § 39 BNatSchG zielt darauf ab, einen grundlegenden Schutz für alle Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Tiere werden aber nicht nur durch das Verbot eines Zugriffs geschützt, sondern wichtig ist auch, welche Methoden bei einem erlaubten Zugriff zur Anwendung kommen. § 4 BArtSchV führt in diesem Zusammenhang diverse Fang-, Lock- oder Tötungsmethoden auf, die grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen (z.B. nicht selektive Schlingen Fallen, Haken, Klebstoffe, künstliche Lichtquellen, vergiftete oder betäubende Köder, u.a.). Ferner dürfen Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, da ansonsten die heimische Tier- / Pflanzenwelt verfälscht würde ( § 40 BNatSchG ). Wie die Ausführungen zeigen, kann es in bestimmten Fällen zu Konflikten zwischen Vorhaben und dem Artenschutz kommen. Die Mitarbeitenden in den unteren und der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege arbeiten zusammen, um solche Konflikte weitgehend zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist, wenigstens zu minimieren.
D1. Gibt es Personengruppen, an denen Strahlenanwendungen zum Zweck der medizinischen Forschung verboten sind? Ja, Strahlenanwendungen zum Zweck der medizinischen Forschung sind an Schwangeren sowie an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, verboten. Gleiches gilt für die Anwendung radioaktiver Stoffe an stillenden Frauen. Die folgende Abbildung fasst die Anwendungsverbote (und -beschränkungen) zusammen:
§ 19 Pflichten des Beförderers (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR / RID / ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren; darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 und 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentationen für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren; hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten, und hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die Trockeneis ( UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten. (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten; der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Vorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden; dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.13.5.4, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden; dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden; dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten; das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden; dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht; dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann; dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben; die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten; dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC , ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist. (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt; hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden; hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann; hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren; hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird; hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen. (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden; hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle, und der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird; hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden; hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer, oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist. Stand: 05. Juli 2023
§ 37 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzllich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen wird, Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefährliches Gut hingewiesen wird, Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird, Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff verwendet wird, Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird, Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird, Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird, Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist, Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird, Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet, Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden, Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält, Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden, oder Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird, entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt, Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, oder Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält, Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird, Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet, Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält, Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen angebracht wird, Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt, Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet, Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC , ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird, entgegen § 19 Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind, Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt, Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst, entgegen § 19 Absatz 4 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist, Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind, Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert, Absatz 2 einen Container zurückstellt, Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt, entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt, Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht, Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird, Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird, Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird, Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, Absatz 2 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen angebracht ist, Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichen beachtet wird, Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird, Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 4 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist, Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet, Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet, Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet, Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet, Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, Nummer 2 einen Tank übergibt, Nummer 3 einen Tank befüllt, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist, Nummer 5 einen Tank befüllt, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird, Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt, Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften, Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden, Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird, Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird, Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird, Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird, Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder Nummer 15 einen Tank befüllt, entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird, Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird, Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird, Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird, Nummer 10 einen Tank befüllt, Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind, oder Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, entgegen § 23 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird, Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird, oder Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist, Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird, Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt, entgegen § 23a Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden, Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt, Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist, Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt, Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird, Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, entgegen § 24 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden, entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt, Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt, Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert, Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt, Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt oder Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt, entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften, Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-MEGC verschlossen und dicht ist, Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist, Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet, Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird, Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, entgegen § 27 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt, Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird, Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet, Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind, oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird, entgegen § 28 Nummer 1 ein Versandstück befördert, Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet, Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält, Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet, Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft, Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt, Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt, Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist, Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet, Nummer 12 dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt, Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Getränke antritt, Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist, Nummer 15 ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer nicht erdet oder Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, entgegen § 29 Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet, Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichen nicht beachtet, Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, entgegen § 30 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, oder Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst, entgegen § 30a Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird, Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst, Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird, Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, entgegen § 31 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird, Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat, entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht, entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt, entgegen § 33 Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet, Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist, Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen, Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann, Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist, Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Nummer 10 eine Sendung befördert, Nummer 11 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder Nummer 12 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, entgegen § 34 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist, Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt, Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird, oder Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird, entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, entgegen § 35 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt, Absatz 4 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert, Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 ( BGBl. 1969 II Seite 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II Seite 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt. Stand: 05. Juli 2023
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de (1) ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zu "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und regelt, welche chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung, den Import, das in Verkehr bringen sowie die Verwendung für Stoffe an sich, sowie für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen. In der REACH-Verordnung sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt. Hersteller und Importeure müssen chemische Stoffe ab einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr in einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Im Registrierungsdossier müssen Unternehmen umfangreiche Informationen zum Stoff und dessen Verwendung übermitteln. Gefahren und mögliche Risiken sind zu beurteilen sowie Maßnahmen für eine sichere Handhabung sind zu beschreiben. Dabei gilt: „Ohne Daten - kein Markt“ . Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – substances of very high concern), unterliegt nach REACH einer Zulassungspflicht, da deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt schwerwiegend sein können und häufig unumkehrbar sind. Der Zulassungsprozess ist ein mehrstufiges Verfahren indem SVHC-Stoffe zunächst identifiziert und in die Kandidatenliste (Liste der für eine Zulassungspflicht in Frage kommenden Stoffe) aufgenommen werden. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert die SVHC-Kandidatenliste . Im Anschluss werden die SVHC-Stoffe schrittweise in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d.h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Einen Antrag auf Zulassung können sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Hersteller und Importeure stellen. Bereits mit Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ergeben sich Informations- und Meldepflichten nicht nur bezüglich der aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen. Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren: Zulassungsverfahren für chemische Stoffe Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken, wenn sich die Anwendung eines Stoffes als aus Gesundheits- oder Umweltgründen unvertretbar erweist. Das bedeutet, o. g. Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe/Stoffgruppen mit den jeweiligen Verwendungen aufgelistet, die Beschränkungen unterliegen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen bzw. bestehende Beschränkungseinträge aktualisiert. Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoffe, die in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, müssen registriert werden (Artikel 7 Abs. 1). Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden und die in einer Konzentration von mehr als 0,1% und über 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten sind, sind der Agentur zu melden (Artikel 7 Abs. 2). Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden oder auf Aufforderung einem Verbraucher innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses und mindestens den Namen des Stoffes übermitteln (Artikel 33). Gleichzeitig müssen Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beachten, dass die Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Anhang XVII eingeschränkt oder verboten sein kann. Lieferanten, Produzenten, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, sind seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Dafür wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank ( S ubstances of C oncern I n P roducts) eingerichtet, die der Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Die SCIP-Datenbank ergänzt die nach der REACH-Verordnung bestehenden Mitteilungs- und Anmeldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste. Eine weitere Komponente der REACH-Verordnung ist die Kommunikation in der gesamten Lieferkette als Prozess in zwei Richtungen - vom Lieferanten zum Abnehmer und umgekehrt. Für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das wichtigste Instrument, um alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Stoffes und zur Ergreifung erforderlicher Schutzmaßnahmen weiterzugeben. Form, Inhalt und für welche Stoffe/Gemische ein SDB zu erstellen ist, wird durch REACH geregelt. Das SDB wird in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Es kann sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form, in jedem Fall kostenfrei, zur Verfügung gestellt werden. Sind neue Erkenntnisse oder Daten bezüglich der Gefahren und der daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen verfügbar, ist das SDB zu aktualisieren. Innerhalb der Lieferkette haben nicht nur die Hersteller und Importeure, sondern auch die nachgeschalteten Anwender Informationspflichten, beispielsweise bezüglich neuer Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften der von ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische sowie zur Eignung der empfohlenen und von ihnen anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Verwendungen und die entsprechenden Verwendungsbedingungen dem Lieferanten mitzuteilen. Diese dienen u. a. der Ausarbeitung von Expositionsszenarien und gewährleisten dadurch die Fortführung der Verwendung als identifizierte Verwendung. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Ausführliche Informationen und Unterstützungsangebote stehen darüber hinaus auf den Internetseiten der ECHA (beispielweise " REACH verstehen ") und dem nationalen REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA zur Verfügung. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
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