Der Datenbestand der geologischen Bohrungen umfasst die Ergebnisse von nahezu 160.000 Bohrungen. Die Bohrergebnisse stammen aus 150 Jahren geologischer Erkundung. Die Endteufe der tiefsten Bohrung erreicht 1.888 Meter. Der größte Teil der Bohrdaten geht jedoch aus Bohrungen hydrogeologischer und geotechnischer Erkundungen hervor, die meist eine Tiefe von weniger als 100 Metern erreichen. In jüngster Zeit werden auch viele Bohrungen bis max. 100 m zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie abgeteuft. Bohrungen sind nach dem Lagerstättengesetz beim jeweiligen geologischen Landesamt und nach dem Bundesberggesetz (BBergG) ab einer Endteufe von mehr als 100 m bei der zuständigen Bergbehörde anzeigepflichtig. Daneben unterliegen sie der Anzeigepflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Seit den 1980er Jahren erfolgte eine Digitalisierung der analogen Angaben der Bohrdaten zur Lage und Tiefe, den sog. Stamm- und Titeldaten sowie eine Codierung der geologischen Schichtenbeschreibungen. Die Bohrdaten werden aktuell im GeODin-Format zentral in einer Datenbank verwaltet. Die Standardisierung für die Beschreibung und Dokumentation der Bohrungsdaten basiert auf dem Symbolschlüssel Geologie (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 4. Auflage). Die logische Strukturierung der Daten ist im Aufschlusstyp SEP3 definiert, der sich auch zur Implementierung in die Datenerfassungs-Software verschiedener Hersteller eignet.
Das Wassergütemessnetz 2 (WGMN2) stellt im Rahmen der nationalen und internationalen Meldepflichten aktuelle Daten der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Bürger, Schulen und Behörden haben ein reges Interesse an den Daten des WGMN. Deshalb werden die Daten in sechs stationären Gewässergütemessstationen im Zehn-Minuten-Takt aktualisiert. So stehen die erhobenen Parameter in Echtzeit zur Verfügung. Hierbei werden physikalische, hydrologische, meteorologische und biologische Messgrößen erfasst, die eine dynamische Sicht auf die Gewässerbeschaffenheit ermöglichen. Die Messstationen sind an ausgewählten Standorten an der Elbe, Havel, Teltowkanal, Oder und Neiße positioniert. Die Gewässergütemessstationen sind Bestandteil langfristig konzipierter Sanierungsmaßnahmen und dienen dem Nachweis der Gewässergüte und ihrer zeitlichen Veränderung im Rahmen von international abgestimmten Mess- und Untersuchungsprogrammen, der aktuellen Gewässerüberwachung (Warndienste), der Beweissicherung und der Gewinnung von wasserwirtschaftlichen Informationen. Das WGMN trägt dazu bei, dass Auswirkungen von Störfällen bei Industriebetrieben oder von Schiffsunglücken zeitnah ermittelt und zügig Maßnahmen ergriffen werden können. Aber auch kleinere Verunreinigungen wie illegal entsorgtes Altöl vom Auto fallen durch die Messungen schnell auf. Mit der Erkennung von akuten Verschmutzungen und dem Erfassen langfristiger Trends dient das WGMN auch dazu, entsprechende Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in Brandenburg umzusetzen. Hier können alle Datensätze abgerufen werden. Derzeit werden die Messwerte im Netz als Grafiken dargestellt.
„Geothermie“ oder „Erdwärme“ ist die unterhalb der Oberfläche der festen Erde gespeicherte Energie in Form von Wärme und zählt zu den regenerativen Energien. Diese beruht im Wesentlichen auf der von der Sonne eingestrahlten Wärmeenergie und dem nach oben gerichteten, terrestrischen Wärmestrom. Die von der Sonne eingestrahlte und von der Erdoberfläche an die Atmosphäre wieder abgegebene Wärmeenergie beeinflusst hierbei maßgeblich die Temperaturen im oberflächennahen Bereich bis etwa 15 bis 20 Metern Tiefe. Hier finden jahreszeitlich bedingte Temperaturschwankungen statt. In größerer Tiefe ist nur noch der terrestrische Wärmestrom maßgebend. Ursache ist die bei der Erdentstehung freigewordene Energie und der Zerfall radioaktiver Isotope. Mit der Tiefe nehmen die Temperaturen hier um durchschnittlich etwa 3 °C pro 100 Meter Tiefe zu. Man spricht auch von der „geothermischen Tiefenstufe“ oder dem „geothermischen Gradienten“. In einer Tiefe von etwa 20 m ist eine unbeeinflusste Temperatur von ca. 9 °C zu erwarten, in 100 m 12 °C und in 1.000 m etwa 40 °C. Der Transport der Wärme erfolgt durch Wärmeleitung von Teilchen zu Teilchen (Konduktion), aber auch durch bewegte Teilchen, also durch Grundwasserfluss (Konvektion). Berlin hat sich vorgenommen, bis spätestens im Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Um dies zu erreichen, gilt es, gerade auch die Wärmeversorgung in der Stadt auf erneuerbare Energiequellen umzustellen. Denn fast die Hälfte des gesamten Berliner Endenergiebedarfs entfällt auf die Raumwärme und Warmwasserversorgung von Gebäuden. Bereitgestellt wird diese Wärme derzeit noch zu mehr als 90 Prozent über fossile Energieträger, also Kohle, Erdgas und Öl. Dies muss sich schnellstmöglich ändern. Dabei kann die Tiefe Geothermie – die emissionsfreie Förderung und Nutzung heißen Wassers aus tiefen Bodenschichten – eine wichtige Rolle spielen. Das genaue Potenzial im Berliner Untergrund ist noch unklar und muss erst präzise erkundet werden. Doch schon jetzt schätzen Geologen auf Grundlage bisheriger Erkenntnisse, dass bis zu einem Fünftel der benötigten Wärme mit Hilfe Tiefer Geothermie zur Verfügung gestellt werden könnte, etwa in Nah- und Fernwärmenetzen, über die Berliner Haushalte versorgt werden. Die Technik dazu ist bewährt und wird deutschlandweit in Dutzenden von Anlagen erfolgreich angewandt. Bild: SenMVKU Tiefe Geothermie. Erdwärme für Berlin Tiefe Geothermie, also Wärme, die in den Tiefen der Erde verfügbar ist, soll ein essenzieller Teil der Berliner Wärmeversorgung werden. Wir haben die wichtigsten Details für Sie zusammengestellt. Weitere Informationen Um das geothermische Potenzial von Berlin zu ermitteln, wurde in den Jahren 2009 bis 2012 die „Potenzialstudie zur Nutzung der geothermischen Ressourcen des Landes Berlin“ aufgeteilt in drei Module erarbeitet. Die Ergebnisse zu Modul 1, Grundlagenermittlung , und zu “Modul 2, Ermittlung des geothermischen Potenzials und dessen Darstellung, bildeten Grundlagen für die Darstellung der Potenzialkarten . Die Arbeiten zu Modul 3, Thermisch-hydraulische Modellierung, sind in der Zusammenfassung der Berichte (Modul 1 bis 3) enthalten, die nachfolgend als Download zur Verfügung steht. Im Jahr 2023 wurde eine aktualisierte Potenzialstudie zur Mitteltiefen Geothermie in Berlin erstellt, welche die Ergebnisse aus verschiedenen Forschungsprojekten der vorangegangenen 10 Jahren berücksichtigt. Aus dem Verbundprojekt „TUNB – Potenziale des unterirdischen Speicher- und Wirtschaftsraumes im Norddeutschen Becken“ ist ein dreidimensionales Modell des Norddeutschen Beckens verfügbar, welches für den Raum Berlin mittels zusätzlicher Daten aus 2D/3D-Seismik und Bohrungen verfeinert wurde. Anschließend erfolgte eine geothermische Parametrisierung der potenziellen Nutzhorizonte, wobei vor allem auf die Ergebnisse der Verbundprojekte Sandsteinfazies, GeoPoNDD und MesoTherm zurückgegriffen wurde. Die aktualisierte Potenzialstudie und die Daten des 3D-Untergrundmodells stehen nachfolgend als Download zur Verfügung. Im Ballungsraum von Berlin ist die Temperatur des Untergrundes durch den Menschen tiefgreifend erwärmt. Der Anstieg der durchschnittlichen Oberflächentemperatur durch die globale Klimaerwärmung hat diesen Prozess zusätzlich noch verstärkt. Dies zeigen langjährige Temperaturmessungen in Grundwassermessstellen unter einer Tiefe von 20 m unter Gelände, unterhalb der jahreszeitliche Temperatureinflüsse durch die Sonne ausgeschlossen sind. In einigen Innenstadtgebieten sind Temperaturbeeinflussungen bis in über 80 m nachgewiesen. Die flächenhaft im Untergrund des Landes Berlin durchgeführten Temperaturmessungen zeigen deutlich, dass im zentralen Innenstadtbereich die Durchschnittstemperatur des Untergrundes und damit auch des Grundwassers z. T. um mehr als 4 °C gegenüber den dünner besiedelten Randbereichen anthropogen bedingt erhöht ist. Die Temperaturmessungen belegen auch, dass sich dieser Temperaturanstieg zunehmend auch flächenhaft in größeren Tiefen bemerkbar macht. Dies zeigt die Karte für den Bezugshorizont 0 m NHN (Normalhöhennull), das entspricht je nach Lage im Stadtgebiet einer Tiefen von 35 bis 55 m Tiefe. Näheres zu dieser Thematik kann dem Umweltatlas Berlin und der Veröffentlichung zur Veränderung des Temperaturfeldes von Berlin ( BRB Henning & Limberg ) entnommen werden. Grundsätzlich ist die Art und Weise der Nutzung geothermischer Energie von der Temperatur des Vorkommens abhängig. Die oberflächennahe Erdwärme (z.B. bis 100 m) lässt sich derzeit wegen ihrer geringen Temperatur von 8 bis 12 °C nur in Verbindung mit einer Wärmepumpe nutzen, die die erforderliche Wärme für die Raumheizung und die Wassererwärmung erzeugt. Da mit zunehmender Tiefe die Temperatur des Untergrundes ansteigt, kann ab einer bestimmten Tiefe (ab etwa 1.000 m) die Untergrundwärme auch direkt (ohne Wärmepumpe) genutzt werden. Ist eine Stromerzeugung mit Dampfturbinen beabsichtigt, sind in der Regel Temperaturen von über 100 °C notwendig. Die dafür geeigneten Nutzungshorizonte liegen in unserer Region i. d. R. drei bis fünf Kilometer unter der Erdoberfläche. In Berlin wird fast ausschließlich die oberflächennahe Geothermie genutzt, d. h. bis zu einer maximalen Tiefe von 100 m. Dafür steht ein ganzes Spektrum von technischen Möglichkeiten zur Verfügung. Alle diese Verfahren benötigen eine Wärmepumpe, die in der Lage ist, die relativ niedrige Temperatur des Untergrundes bzw. des Grundwassers in diesen Tiefen von 8 – 12 °C mit Hilfe von elektrischer Energie auf ein für Heizzwecke geeignetes höheres Temperaturniveau zu bringen. Weitere Informationen zur Erdwärmenutzung Zur Erhöhung der Planungssicherheit dieser Erdwärmesondenanlagen werden im Umweltatlas Berlin Potenzialkarten zur spezifischen Wärmeleitfähigkeit und speziell für Einfamilienhäuser zur spezifischen Entzugsleistung dargestellt. Hierin sind die dafür maßgeblichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse subsummiert. Da der Einbau von Erdwärmesondenanlagen in den Untergrund potenziell mit einem Risiko der Grundwassergefährdung verknüpft ist, werden zum Schutz des Grundwassers bei der Errichtung einer solchen Anlage hohe wasserrechtliche Anforderungen an das Bohrverfahren, die anschließende Bohrlochabdichtung, Drucktests, Dokumentation etc. gestellt. Neuere Forschungsergebnisse, Schadensfälle sowie die stark gestiegene Anzahl der Erdwärmesondenanlagen bestätigen diese Gefährdung immer wieder. Weitere Informationen zur Anzeigepflicht für Bohrungen Da Berlin sein Trinkwasser zu 100 % aus dem Grundwasser und fast ausschließlich aus dem eigenen Stadtgebiet bezieht, werden deshalb bei der Errichtung einer Erdwärmesondenanlage in dem dafür erforderlichen wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren zum Schutz des Grundwassers besonders hohe Anforderungen gestellt. Näheres kann dem Leitfaden Erdwärmenutzung in Berlin entnommen werden. Pflichtenheft zur Methodik und Dokumentation thermohydrodynamischer Modellierungen im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zum Betrieb von Erdwärmesondenanlagen mit einer Heizleistung von >30 kW Kartenwerke zur Grundwassertemperatur Kartenwerke zum Geothermischen Potenzial Geothermisches Potenzial – Karten aktualisiert im Geoportal verfügbar Auf der Basis von ca. 14.950 Bohrungen der Bohrungsdatenbank der AG Landesgeologie der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wurden zwölf Karten neu berechnet. Die verfeinerten Planungshilfen für die Auslegung von Erdwärmesondenanlagen stehen für die Tiefenklassen 0-40 m, 0-60 m, 0-80 m und 0-100 m zur Verfügung. Weitere Informationen Karten im Umweltatlas Berlin
Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
Die VEAG plante in Zusammenarbeit mit ihrer daenischen Partnerfirma SEAS, ein im Prinzip einwandiges 400-kV-Oelkabel fuer die Hochspannungs-Gleichstromuebertragung zwischen Daenemark und Deutschland zu verlegen und zu betreiben. Von der insgesamt ca 170 km langen Trasse sollten ca 45 km durch die Ostsee verlaufen. Im Rahmen der Anzeige gemaess Paragraph 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Staatlichen Amt fuer Umwelt und Natur Rostock durch die VEAG sollte geprueft werden, ob durch das Kabel und die dazugehoerigen Einrichtungen eine nachteilige Verunreinigung der Kuestengewaesser zu besorgen war.
<p>Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist.</p><p>Einführung</p><p>Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel.</p><p>Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft">Umweltbelastungen</a>. Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a> und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a> zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern.</p><p>Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen.</p><p>Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/recht-oekonomie-digitalisierung/wasserrecht">Wasserrecht</a>) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-flaeche/boden-schuetzen/bodenschutzrecht">Bundesbodenschutzgesetz</a>, welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben.</p><p>Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B. fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall.</p><p>Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken.</p><p>Für die aktuelle Förderperiode der<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-umweltfreundlich-gestalten/gemeinsame-agrarpolitik-der-europaeischen-union">Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik</a>(GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/bodenbearbeitung">Erosion</a>vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-umweltfreundlich-gestalten/oekolandbau">Ökologische Landbau</a>. Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann.</p><p>Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a> einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltschaedliche-subventionen-in-deutschland-0">Subventionsbericht des UBA</a>). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung.</p><p>Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die<a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/mehrwertsteuer-oekologisch-sozial-gestalten">Mehrwertsteuer</a>. Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/wirtschaft-umwelt/umwelt-energiemanagement">Umweltmanagementsysteme</a>in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten.</p><p>Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a> teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.</p>
Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 37 Berliner Naturschutzgesetz der Genehmigung bedürfen. Der Antrag mit entsprechenden Unterlagen zur geplanten Größe und Ausstattung des Geheges ist im Land Berlin bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass es Haltungsempfehlungen für einzelne Tiergruppen oder Arten gibt, dessen Einhaltung bei der Erteilung der Gehegegenehmigung überprüft wird. Welche im Land Berlin zugrunde gelegt werden, entnehmen Sie bitte den Merkblättern . Dabei soll dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes Rechnung getragen werden: Jeder, der ein Tier hält, steht in der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Durch nicht verhaltensgerechte Haltung (z.B. Einzelhaltung statt Paar- oder sogar Gruppenhaltung), die Einschränkung zu artgemäßer Bewegung (z.B. hüpfen statt fliegen) oder nicht artgerechter Ernährung, Pflege und Fürsorge (z.B. Torte statt Nüsse) können Tiere in menschlicher Obhut allerdings sehr schnell vermeidbare Leiden und Schäden erfahren. Vor dem Erwerb eines Tieres sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden: Liegen ausreichende Informationen zur art- und verhaltensgerechten Haltung zu dieser Tierart vor? Handelt es sich beispielsweise um eine Art, die als Paar oder sogar in der Gruppe zusammen lebt? Handelt es sich um eine Art, die für Anfänger geeignet oder eher ungeeignet ist? Können ggf. Hinweise und Tipps von Fachverbänden erworben werden? Wie groß wird das Tier, wenn es ausgewachsen ist? (besonders problematisch bei Grünen Leguanen und Riesenschlangen) Wie groß ist der Käfig, die Voliere oder wie viel Platz ist vorhanden, um ein Gehege zu errichten)? Und ist diese Unterbringung immer noch groß genug, wenn das Tier ausgewachsen ist? Wie viel Zeit wird für Pflege, Füttern und Sauberhalten benötigt und steht Ihnen diese Zeit regelmäßig zur Verfügung? Bezüglich der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erkundigen Sie sich bitte vorab beim Service-Portal Berlin . Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Für Fragen zur Haltung von Exoten stehen auch gerne die Experten des Tierheims für Berlin und Umgebung zur Verfügung. TVB-Webseite, Tierschutzverein Berlin
Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungsdatenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF
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