Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht für diverse Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, eine Zulassungspflicht. Für sprossenerzeugende Betriebe besteht nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 ebenfalls eine Zulassungspflicht. Ein Betrieb darf erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde seine zulassungspflichtigen Tätigkeiten aufnehmen. Welche Betriebe sind zulassungspflichtig? Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, sind grundsätzlich zulassungspflichtig, außer, sie fallen unter den Einzelhandelsbegriff, transportieren lediglich oder die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft stellt für sie eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene dar. Zulassungspflichtig sind damit zum Beispiel: Schlacht- und Zerlegebetriebe und Betriebe, die Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder – erzeugnisse herstellen Molkereien und Käsereien Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen Eierpackstellen und Eiprodukthersteller Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb zulassungspflichtig ist, fragen Sie sich bitte in Ihrem örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach. Wo kann ich die Zulassung beantragen? Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzureichen. In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVOVS NRW) geregelt. Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier . Welche Zulassungsunterlagen muss ich einreichen? Um das Zulassungsverfahren einzuleiten bedarf es eines formlosen Antragsschreiben auf Erteilung der Zulassung. Aus diesem Antragsschreiben sollte mindestens hervorgehen: Firmenname und verantwortliche Person Betriebsstätte mit Name, Straße, PLZ, Ort Auflistung der beantragten Tätigkeiten (z. B. das Kochen von Eiern, Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.) Unterschrift Dieses Antragsschreiben übersenden Sie bitte zusammen mit dem Betriebsspiegel zzgl. Beiblättern und weiteren aus dem Merkblatt Zulassung unter der Nummern 3-4 aufgeführten Unterlagen an Ihr Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt . Die für den Antrag benötigten Betriebsspiegel und produktspezifischen Beiblätter finden Sie unter Anlagen zum Antrag . Wie geht es weiter, nachdem der Antrag gestellt wurde? Wenn die Zulassungsunterlagen bei der Zulassungsbehörde vollständig vorliegen, nimmt diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vor. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene sowie die Eigenkontrollen überprüft. Dazu halten Sie bitte die Unterlagen aus dem Merkblatt Zulassung (Punkte 5-17) zur Verfügung. Grundsätzlich kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Zulassungsnummer und Identitätskennzeichen Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NW (für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Die Zulassungsnummer ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie die Lebensmittel kennzeichnen müssen, die Sie in Verkehr bringen. Die Zulassungsnummer wird dann durch das LANUV dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten mit der Firma in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.
Amtliche Fachassistenten und -assistentinnen unterstützen den amtlichen Tierarzt/die amtliche Tierärztin vor allem bei der amtlichen Überwachung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Dabei nehmen sie ihre Aufgaben unter Aufsicht oder unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes wahr. Anstellungsbehörden sind die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. Die Aufgaben sowie die Ausbildung dieser Berufsgruppe sind grundlegend in der Verordnung (EU) 2017/625 , in der Verordnung (EU) 2019/624 , in der Verordnung (EU) 2019/627 und in der Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten ( VAPaF ) in den jeweils geltenden Fassungen geregelt. Aufgaben Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten sind vor allem in Schlacht-, Zerlegungs- und Haltungsbetrieben tätig: Im Bereich der Schlachttieruntersuchung, von zur Schlachtung bestimmten Tieren sowie bei der Fleischuntersuchung von Tierkörpern und Organen. Das schließt auch den Bereich der Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen ein sowie die Überwachung des Fleisches von schlachtbaren Haustieren, freilebendem Wild, Farmwild, Hasentieren und Geflügel. Zudem sind sie im Bereich bestimmter Probenahmen, -untersuchungen sowie bei bestimmten Hygienekontrollen tätig. Ausbildung Voraussetzung für die Einstellung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hauptschule oder eines mindestens gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die mindestens 22 wöchige Ausbildung beinhaltet theoretischen Unterricht, ein Landwirtschaftspraktikum und praktische Ausbildungsabschnitte bei den kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern. Sie wird beendet mit einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Zu den Inhalten der der Ausbildung gehören zum Beispiel: Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und –physiologie Grundkenntnisse der Pathologie und pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere, sowie der Seuchenlehre Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis, sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs-, Lager- und Arbeitshygiene Grundkenntnisse der Schlachttechnologie Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schlachttier- und Fleischuntersuchung Themen des Tierschutzes Probenahmeverfahren In Nordrhein-Westfalen wird die theoretische Ausbildung unter anderem auch an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Ausbildungslehrgang. Ausbildungsabschlüsse anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union werden in der Regel vollständig anerkannt. Ausbildungsabschlüsse aus Drittländern können nach einer Einzelfallprüfung zu einer Verkürzung des Ausbildungs- bzw. Prüfungsumfangs führen.
Background<BR>Artisanal small-scale gold mining (ASGM) is a poverty-driven activity practiced in over 70 countries worldwide. Zimbabwe is amongst the top ten countries using large quantities of mercury to extract gold from ore. This analysis was performed to check data availability and derive a preliminary estimate of disability-adjusted life years (DALYs) due to mercury use in ASGM in Zimbabwe.<BR>Methods<BR>Cases of chronic mercury intoxication were identified following an algorithm using mercury-related health effects and mercury in human specimens. The sample prevalence amongst miners and controls (surveyed by the United Nations Industrial Development Organization in 2004 and the University of Munich in 2006) was determined and extrapolated to the entire population of Zimbabwe. Further epidemiological and demographic data were taken from the literature and missing data modeled with DisMod II to quantify DALYs using the methods from the Global Burden of Disease (GBD) 2004 update published by the World Health Organization (WHO). While there was no disability weight (DW) available indicating the relative disease severity of chronic mercury intoxication, the DW of a comparable disease was assigned by following the criteria 1) chronic condition, 2) triggered by a substance, and 3) causing similar health symptoms.<BR>Results<BR>Miners showed a sample prevalence of 72% while controls showed no cases of chronic mercury intoxication. Data availability is very limited why it was necessary to model data and make assumptions about the number of exposed population, the definition of chronic mercury intoxication, DW, and epidemiology. If these assumptions hold, the extrapolation would result in around 95,400 DALYs in Zimbabwe's total population in 2004.<BR>Conclusions<BR>This analysis provides a preliminary quantification of the mercury-related health burden from ASGM based on the limited data available. If the determined assumptions hold, chronic mercury intoxication is likely to have been one of the top 20 hazards for population health in Zimbabwe in 2004 when comparing with more than 130 categories of diseases and injuries quantified in the WHO's GBD 2004 update. Improving data quality would allow more accurate estimates. However, the results highlight the need to reduce a burden which could be entirely avoided.<BR>Quelle: http://www.ehjournal.net<BR>
Im Zentrum unserer Arbeit steht der Schutz der menschlichen Gesundheit vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umwelt. Wir forschen und vergeben Forschungsaufträge, um Erkenntnisse über Herkunft und Ausmaß von gesundheitlich relevanten Umweltbelastungen zu gewinnen. Dabei ist der fachübergreifende Ansatz besonders wichtig. Die verschiedenen Bereiche der Hygiene, der Medizin, der Natur- und Sozialwissenschaften und der Epidemiologie arbeiten hier zusammen: Sie analysieren, wie stark die Schadstoffbelastungen des Körpers sind und kombinieren dieses Wissen mit Daten der Verunreinigung von Wasser, Boden und Luft. Die Ergebnisse fließen bundesweit in die Praxis ein und werden fortlaufend in die Normsetzung und Regulierung auf nationaler und internationaler Ebene eingebracht. Titelthema des Heftes: Internationale Herausforderungen bei der Regulierung des Einsatzes von Quecksilber in Kosmetika wie hautaufhellenden Cremes. Weitere Themen: Die Kommission Environmental Public Health zum Potenzial des Abwassermonitorings, Allergien als wichtiges Thema im BfR, Erkenntnisse aus GerES V, ein neuer Fragebogen für GerES VI und der Sachstandsbericht Klimawandel und Gesundheit. weiterlesen Durch den Klimawandel erlebt auch Deutschland immer mehr Hitzetage und tropische Nächte. Besonders in dicht bebauten Innenstädten kann die Hitze zum Gesundheitsproblem werden. Unsere Tipps und Hinweise, wie Sie sich und andere vor extremer Hitze schützen. weiterlesen Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) berichtete am 31.01.24 zum Fund von Mono-n-hexylphthalat in Urinproben von Kindern. Die Substanz wurde ebenfalls in Urinproben von Erwachsenen im Rahmen der sechsten Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES VI) nachgewiesen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat die häufigsten Fragen und Antworten dazu zusammengestellt. weiterlesen Bei der Erarbeitung der kürzlich veröffentlichten neuen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) wurden erstmals auch Umweltwirkungen einbezogen. Wie sich eine Ernährung nach diesen Empfehlungen im Vergleich zum derzeitigen Verzehr und zur Planetary Health Diet auf wichtige Umweltaspekte auswirken würde, zeigt eine erste Abschätzung im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA). weiterlesen Am Weltumwelttag informierte das Bundesumweltministerium (BMUV) zusammen mit dem Umweltbundesamt (UBA), dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf der Woche der Umwelt umfassend über die gesundheitlichen Risiken der Klimakrise und wie man sich davor schützen kann. weiterlesen Die Zeitschrift UMID informiert über aktuelle Themen aus Umwelt und Gesundheit. Titelthema der aktuellen Ausgabe: austretende Stoffe aus rostender Weltkriegsmunition. Weitere Themen: neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen, Pflanzenschutzmittel in der Luft, Deutschlands Beitrag zu PARC, Gesundheitsbelastung durch Feinstaub, Nutzen eines Chatbots im radiologischen Notfall. weiterlesen Im Projekt „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ erheben Umweltbundesamt und Robert Koch-Institut die Viruslast von SARS-CoV-2 und anderen Erregern im Abwasser. Das interdisziplinäre Team setzt direkt den One-Health Gedanken um: Forschungsdaten aus dem Bereich Umwelt und öffentliche Gesundheit werden zeitnah aufgearbeitet, zusammengeführt und öffentlich bereitgestellt. weiterlesen Die Abwassersurveillance wird in Deutschland ergänzend zu bestehenden Krankheitsüberwachungssystemen der öffentlichen Gesundheit („Public Health“) genutzt. Das Ziel der Abwassersurveillance ist es, Informationen zum Auftreten sowie zu der Verbreitung von bekannten und neuen Infektionserregern und deren Varianten zu erfassen, um so das regionale Infektionsgeschehen besser einschätzen zu können. weiterlesen
L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -
Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen („Schimmelpilz-Leitfaden“) Erstellt durch die Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes Vorsitz: Dr. Bernd Seifert, Umweltbundesamt Mitglieder: PD Dr. Dr. Wolfgang Bischof, Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. Joachim Dullin, Verbraucher-Zentrale NRW Prof. Dr. Martin Exner, Hygiene-Institut der Universität Bonn Prof. Dr. Klaus Fitzner, Hermann-Rietschel-Institut der Technischen Universität Berlin Dr. Birger Heinzow, Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein Prof. Dr. Olf Herbarth, UFZ-Umweltforschungszentrum, Leipzig-Halle GmbH Dr. Caroline Herr, Institut für Hygiene und Umweltmedizin, Universität Gießen Dr. Hermann Kruse, Klinikum der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Dr. Inge Mangelsdorf, Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Aerosolforschung, Hannover Dipl.-Chem. Wolfgang Misch, Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Prof. Dr. Hans-Günter Neumann, Institut für Toxikologie und Pharmakologie der Universität Würzburg Prof. Dr. Henning Rüden, Institut für Hygiene der Freien Universität Berlin Dr. Helmut Sagunski, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Freien und Hansestadt Hamburg Prof. (CS) Dr. Martin Schata, Madaus AG, Köln Dr. Jürgen Wuthe, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg. Als weitere Sachverständige haben mitgewirkt: Dipl.-Phys. Christoph Baudisch, Landesgesundheitsamt Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Dr. Andreas Czepuck, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Steffen Engelhart, Hygiene-Institut der Universität Bonn Dr. Norbert Englert, Umweltbundesamt, Berlin Dr. Guido Fischer, Institut für Hygiene und Umweltmedizin, Rheinisch-Westfälische Techni- sche Hochschule Aachen Dr. Thomas Gabrio, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart Dr. Snezana Jovanovic, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart Dr. Heinz-Jörn Moriske, Umweltbundesamt, Berlin Dr. Elke Roßkamp, Umweltbundesamt, Berlin Dr. Klaus Senkpiel, Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene, Medizinische Universität Lübeck Dr. Hartmut Stirn, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Berlin Dr. Regine Szewzyk, Umweltbundesamt, Berlin Dr. Christoph Trautmann, Umweltmykologie, Berlin Dr. Detlef Ullrich, Umweltbundesamt, Berlin. Impressum Impressum: Herausgeber und Redaktion: Umweltbundesamt Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes Bismarckplatz 1 14193 Berlin Tel.: 030 - 8903 - 0 Fax: 030 - 8903 - 2285 http://www.umweltbundesamt.de Bearbeiter: Dr. Heinz-Jörn Moriske Dr. Regine Szewzyk Gesamtherstellung: KOMAG GmbH © 2002 Umweltbundesamt Berlin II Inhalt Kapitel Inhalt Seiten Vorwort1 Einleitung3 A-2.1 A-2.2 A-2.3Eigenschaften und Vorkommen von Schimmelpilzen in Innenräumen Wirkungen von Schimmelpilzen auf den Menschen Allergische Reaktionen Reizende und toxische Wirkungen Pulmonale Mykosen10 11 13 15 Teil B Vorbeugende Maßnahmen gegen SchimmelpilzbefallB-1 B-2 B-2.1 B-2.2 B-2.3 B-2.4Bauseitige Maßnahmen Richtiges Lüftungs- und Heizverhalten Luftfeuchtigkeit und Lüftung Luftaustausch im Gebäude Richtiges Lüften Raumlufttechnische Anlagen16 16 17 19 21 23 Teil C Bestandsaufnahme und Sanierung bei Schimmelpilz- wachstum in InnenräumenC-1 Teil A Grundsätzliches A-1 A-2 Schadensaufnahme bei Vorkommen von Schimmelpilzen in Gebäuden C-1.1 Begehung C-1.2 Bestimmung von Schimmelpilzbelastungen C-1.2.1 Messung kultivierbarer Schimmelpilze in der Innenraumluft C-1.2.2 Messung von kultivierbaren Schimmelpilzen im Hausstaub C-1.2.3 Messung kultivierbarer Schimmelpilze durch Sedimentation C-1.2.4 Messung der kultivierbaren Schimmelpilze in Material- und Oberflächenkontaktproben C-1.2.5 Messung der Gesamtzellzahl (Gesamtsporenzahl) C-1.3 MVOC-Messungen C-1.4 Schimmelpilzspürhunde C-1.5 Qualitätssicherung C-1.5.1 Qualitätsanforderungen an die Untersuchungseinrichtung C-1.5.2 Hilfestellungen zur internen und externen Qualitätssicherung C-2 Beurteilung von Schimmelpilzen im Innenraum C-2.1 Bewertung von Materialproben C-2.2 Bewertung von Luft- und Staubproben C-2.2.1 Bewertung von Luftproben C-2.2.3 Bewertung von Staubproben III 5 25 27 30 31 33 34 34 35 36 39 40 40 42 43 43 45 46 49
Das Projekt "Begleitung der Pilotphase des Projektes 'Rueckmeldung fuer Fuehrungskraefte' im UBA" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von SyPra Systematische Praxis Dennier & Meinke Organisations- und Personalentwicklung Supervision Mediation durchgeführt.
Das Projekt "Toxic effects of different modifications of a nanoparticle after inhalation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin (ITEM) durchgeführt. The toxicity of nanoparticles is an issue relevant for occupational health. The available data indicate that the smaller the particle the higher the toxicity. On the other hand, there is a lack of scientific information how surface properties modify particle toxicity. The project aims at studying a specific nanoparticle in unchanged and in two surface-modified versions, respectively. The project studies the impact of surface modifications on the toxicological properties. The experimental set-up will be a 28-day inhalation study according to method b.8 of EC/440/2008 (i.e. OECD 412) in extended form. It is intended to include a 90-d post observation period be able to study the course of selected toxicity markers which describe the toxicological profile of the nanoparticles under consideration.
Das Projekt "Ozonwirkung auf den Menschen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität München, Institut für Medizinische Balneologie und Klimatologie durchgeführt. Experimentelle Ermittlung physiologischer und psychischer Wirkungen von Ozonkonzentrationen in der Groessenordnung des derzeitigen MAK-Werts; Ergebnisse von Bedeutung fuer Gewerbehygiene sowie Luftfahrtmedizin.
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