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Internationaler Artenschutz

Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.

Microsoft Word - 50_2024 Stellenausschreibung Laborant MD.docx

Stellenausschreibung Nr. 50/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Magdeburg einen Mitarbeiter als Chemielaborant (m/w/d) Die Stelle ist unbefristet und in Vollzeit zu besetzen. Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinn- volles Handeln im Umweltschutz. Die genaue Kenntnis und Bewertung des Zustandes der Gewässer in Sachsen-Anhalt ist die Grundvoraussetzung für Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhält aus diesen Grün- den leistungsfähige Laboratorien, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in verschiedenen Umweltmatrices durchführen. Diese Untersuchungen beinhalten die Ent- nahme von Proben, die Bestimmung von physikalischen, anorganischen, organischen und mikrobiologischen Kenngrößen in den Medien Oberflächen- und Grundwasser, Abwasser, Sedimente und Schwebstoffe sowohl in hohen Belastungsniveaus als auch im Bereich der Spurenkonzentration sowie die Auswertung und Erfassung der Daten. Hierfür stehen mo- derne Labore und Analysentechnik sowie ein kompetentes Mitarbeiterteam zur Verfügung. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Organisation und Durchführung von Untersuchungsverfahren zur Bestimmung anorganischen Parametern im Rahmen der Gewässerüberwachung und der Abwassereinleitkontrolle im Land Sachsen-Anhalt:       Durchführung von Probenvorbereitungsverfahren Durchführung der Analytik unter Anwendung genormter und laborinterner Analysenvor- schriften im Bereich Anorganik Bedienung, Pflege und Kontrolle von Analysengeräten Begutachtung und Auswertung von Analysenergebnissen auf der Grundlage von Grenz- und Vorwerten und weiteren chemisch-physikalischen Parametern Arbeiten mit dem Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) Durchführung von Maßnahmen zur Analytische Qualitätssicherung   Ihr Anforderungsprofil     abgeschlossene Berufsausbildung als Chemielaborant (m/w/d) oder Chemisch-techni- scher Assistent (m/w/d) Grundkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich Anorganische Analytik sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware Kenntnisse zu Arbeitsschutzvorschriften und zur Gefahrstoffverordnung Folgende Kenntnisse sind wünschenswert:    mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der konventionellen und in- strumentellen Analytik Kenntnisse geltende DIN-, EN, ISO – Vorschriften (z. B. DIN EN ISO 17025) Kenntnisse AQS-Merkblätter zur Analytischen Qualitätssicherung Wir setzen außerdem voraus, dass Sie:    eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten:       betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 6. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 06.11.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 50/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.

§ 17.01 Allgemeines

§ 17.01 Allgemeines Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig. Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände ( z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist. Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Untrnehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat. Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral verinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen. Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen. Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden. Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt. Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen. Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig. Stand: 14. April 2023

§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken. (2) Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein, dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden. Stand: 07. Dezember 2021

§ 3 Besatzungsmitglieder

§ 3 Besatzungsmitglieder (1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Besatzungsmitglieder). (2) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Berufsausbildung an Bord. Soweit die Vorschriften des Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen, sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des "Heuervertrages" der "Berufsausbildungsvertrag", an die Stelle des "Heuerverhältnisses" das "Berufsausbildungsverhältnis" und an die Stelle der "Heuer" die "Vergütung" tritt. Für Praktikanten und andere Personen, die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 sind Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auftrag des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder Kontrolltätigkeit an Bord ausüben, Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines Anlagenherstellers zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung der Besatzung in der Regel nicht länger als 96 Stunden an Bord tätig sind, Personen, die zur Ausführung von unaufschiebbaren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt werden können oder dürfen, in der Regel nicht länger als 96 Stunden an Bord tätig sind, Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -inspektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung in der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord tätig sein sollen, Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung der Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord tätig sind, Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vorübergehend an Bord von Schiffen tätig sind, Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um von dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See durchzuführen, Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul- oder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtszeit auf einem Schiff durchführen, Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von landesrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord leisten, Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind, Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Arbeitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Personengruppen gehörende Person über den jeweils dort genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann, ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise erfolgt oder erfolgen soll, eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Zeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, die von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und der vorgeschriebene Einsatz drei Wochen nicht überschreitet. Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraussichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen. (4) Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Personengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 bezeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung erhalten. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 genannte Personengruppe ist vom Reeder in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versichern. (5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zuständigen Person auf dem Schiff oder in der Ladung, die später auf das Schiff verbracht wird, verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Unterkunft und Verpflegung. (6) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Aufenthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3 nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu vermerken. Stand: 26. Dezember 2020

§ 2 Verpflichtungen des Reeders

§ 2 Verpflichtungen des Reeders (1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass die Schiffssicherheit, der sichere Wachdienst, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes, die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen. (2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird. Stand: 01. August 2013

§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe

§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe Für die Erfüllung von Anforderungen, die die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und der über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren, die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Systeme der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich. Stand: 11. Juni 2013

Voraussetzungen und Gestaltungsmoeglichkeiten eines Ganzheitlichen Arbeits- und Umweltschutzes - Implementierung organisationsrechtlicher Standards unter dem Aspekt der Praevention in der Metallindustrie, Praevention im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz - Ganzheitliches Management des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Fuer einen langfristig wirksamen, praeventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) ist die Integration der Ziele des AGS in allen Phasen des Produkt- und Systemlebenszyklus, in die Zielsetzungen und Entscheidungen und in die Arbeitstaetigkeiten auf jeder Unternehmensebene notwendig. Dies erfordert ein Ganzheitliches Management des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes (GAMAGS) mit dem Ziel einer 'kohaerenten Verknuepfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und dem Einfluss der Umwelt auf die Arbeit' (89/391/EWG Art 6). Die Schwerpunkte des Vorhabens bilden Untersuchungen der Organisationsstrukturen und Variablen im Personalmanagement und das Berichts- und Dokumentationswesen. Es wird untersucht, inwieweit ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess im AGS durch Implementierung eines Steuerzyklus moeglich ist. Dieser Steuerungszyklus umfasst die Ableitung und Setzung von Standards sowie deren Ueberwachung und Bewertung.

Arbeitsschutz vor gefaehrlichen Stoffen im Hinblick auf internationale Standards, die betriebliche Anwendbarkeit und Relevanz

Gemeinsamer Forschungsgegenstand ist der Arbeitsschutz vor gefaehrlichen Stoffen. Vor dem Hintergrund der EG-Harmonisierung und des politischen Umbruchs in Litauen sowie des allgemeinen Wertewandels im Umweltschutz sollen die diesbezueglichen Standards und deren Anwendung in den beiden Laendern im internationalen Kontext verglichen werden und daraus Handlungsmoeglichkeiten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeleitet werden. In Litauen gelten noch die Schadstoffgrenzwerte der frueheren UdSSR. Diese Grenzwerte gehen von der Philosophie der Beeintraechtigungsfreiheit aus, die eine idealtypische Konzeption ist. International uebliches Ziel im Arbeitschutz ist die Schaedigungslosigkeit, ein eher pragmatischer Ansatz. Diese Diskrepanz, gespiegelt an den jeweiligen staatlichen Interventionsmechanismen und den betrieblichen Realitaeten im internationalen Vergleich, ist ein notwendiger Forschungsgegenstand. Die Orientierung des im Umbruch befindlichen Litauens auf pragmatische westliche Ansaetze im Arbeitsschutz und die Adjustierung des im EG-Vergleich am weitesten ausdifferenzierten nationalen Arbeitsschutzsystems auf die neuen EG-Bedingungen ist ein notwendiger Handlungsbedarf.

ENG-ENALT 2C, Recovery of process heat from the combustion of oxygen-containing solvents in package lacquer driers

Objective: Reduction of energy costs in drying of packing varnishes through a recovery of process heat from the combustion of recovered solvents and its utilization for heating the drier plant. The calculated energy savings are assumed to amount to approx. 4500000 kW/year. General Information: The innovative technology consists of a combination of individual technological solutions. These include the condensation of solvents, the drying of packing varnish, thermal post-combustion of the exhaust air from the plant (which is rich in carbohydrates), heating of this port-combustion system by using the solvent condensate as fuel, and the utilization of the resulting energy (i.e., pure exhaust air exhibiting a very high temperature) as process heat for drying of packing varnish. Overall plant structure: Evaporation section with heat exchanger and vacuum extraction system; Measuring device for monitoring the solvent concentration; Condensation system for recovery of incoming solvents; Preheating zone with heat exchanger and extraction system; Daking section with heat exchanger and extraction system; Post-combustion system for generating process heat through combustion of the recovered solvents; Cooling section; Air recirculation system between the different sections. This combination of system components causes the exhaust air volume (and hence, the total carbohydrate release rate) to be drastically reduced. The investment cost of this combine plant is about twice as high as that of a conventional system. On the other hand, the total annual energy generating cost for a conventional plant exceeds that of the combined plant by a factor of 1.5. This means that the combined system achieves cost savings between DM 150000 and DM 180000 per year. Assuming that the proceeds from a conventional systems and the combination plant are the same, the capital recovery from a plant of the type envisaged in the project is markedly higher (due to the lower total cost), which considerably shortens the period of amortization. Achievements: The technical and chemical feasibility of the project described in the application could be demonstrated with the conclusion of the design phase. A number of aspects have arisen, however, which may turn the project into a financial failure on the current level of information. One of these facors is the draft of the Accident Prevention Rules for Lacquer Driers (VBG 24) of March 1988, which calls for a considerable reduction in admissible solvent concentrations compared to the older version of these Accident Prevention Rules. With these new, reduced solvent concentrations, the recovery of solvents through condensation is no longer an economically viable proposal. Moreover, the Ministry of the Environment expects the packaging industry to make increasing use of low-solvent lacquers. Renowned packaging manufacturers are already using low-solvent or water soluble varnishes. Plants designed for such applications have already been...

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