Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.
Stellenausschreibung Nr. 50/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Magdeburg einen Mitarbeiter als Chemielaborant (m/w/d) Die Stelle ist unbefristet und in Vollzeit zu besetzen. Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinn- volles Handeln im Umweltschutz. Die genaue Kenntnis und Bewertung des Zustandes der Gewässer in Sachsen-Anhalt ist die Grundvoraussetzung für Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhält aus diesen Grün- den leistungsfähige Laboratorien, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in verschiedenen Umweltmatrices durchführen. Diese Untersuchungen beinhalten die Ent- nahme von Proben, die Bestimmung von physikalischen, anorganischen, organischen und mikrobiologischen Kenngrößen in den Medien Oberflächen- und Grundwasser, Abwasser, Sedimente und Schwebstoffe sowohl in hohen Belastungsniveaus als auch im Bereich der Spurenkonzentration sowie die Auswertung und Erfassung der Daten. Hierfür stehen mo- derne Labore und Analysentechnik sowie ein kompetentes Mitarbeiterteam zur Verfügung. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Organisation und Durchführung von Untersuchungsverfahren zur Bestimmung anorganischen Parametern im Rahmen der Gewässerüberwachung und der Abwassereinleitkontrolle im Land Sachsen-Anhalt: Durchführung von Probenvorbereitungsverfahren Durchführung der Analytik unter Anwendung genormter und laborinterner Analysenvor- schriften im Bereich Anorganik Bedienung, Pflege und Kontrolle von Analysengeräten Begutachtung und Auswertung von Analysenergebnissen auf der Grundlage von Grenz- und Vorwerten und weiteren chemisch-physikalischen Parametern Arbeiten mit dem Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) Durchführung von Maßnahmen zur Analytische Qualitätssicherung Ihr Anforderungsprofil abgeschlossene Berufsausbildung als Chemielaborant (m/w/d) oder Chemisch-techni- scher Assistent (m/w/d) Grundkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich Anorganische Analytik sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware Kenntnisse zu Arbeitsschutzvorschriften und zur Gefahrstoffverordnung Folgende Kenntnisse sind wünschenswert: mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der konventionellen und in- strumentellen Analytik Kenntnisse geltende DIN-, EN, ISO – Vorschriften (z. B. DIN EN ISO 17025) Kenntnisse AQS-Merkblätter zur Analytischen Qualitätssicherung Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 6. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 06.11.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 50/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 59/05 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 59/05 Magdeburg, den 14. Oktober 2005 Verkauf der Liegenschaft Allstedt / Finanzminister Paqué: Genehmigungsverfahren zum Bau der Schweinehaltungsanlage völlig ergebnisoffen Angesichts der Proteste der Bürgerbewegung ¿Contra Schweinefabrik in Ziegelroda¿ gegen die Entscheidung der Landesregierung, die Liegenschaft ¿Allstedter Flugplatz¿ an ein Bieterkonsortium zu verkaufen, ruft Finanzminister Karl-Heinz Paqué dazu auf, zu einer sachlichen Diskussion zurückzukehren. Es dürften nicht der Verkauf des Geländes, wozu er als Finanzminister angehalten sei, und die Genehmigung einer Mastanlage miteinander vermengt werden. Er betonte, die Landesregierung habe sich die Entscheidung zum Verkauf nicht leicht gemacht. Nach Abwägung aller Faktoren habe es aber keine Alternative zu dem Verkauf der Fläche gegeben. Paqué weiter: ¿Mit dem Verkauf der landeseigenen Liegenschaft an das Bieterkonsortium ist noch keine Entscheidung über eine künftige Nutzung getroffen worden. Für die am Standort Allstedt geplante Schweinehaltungsanlage sind ein Raumordnungsverfahren und ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Das Risiko des Ausgangs dieses Verfahrens liegt allein beim Investor, der, sollte es nicht zu einer Genehmigung kommen, über eine alternative Nutzung nachdenken müsste. Zunächst jedoch bleibt das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens abzuwarten, zu dem der erforderliche Genehmigungsantrag bisher noch nicht eingereicht worden ist. Hier ist unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere eine Verträglichkeitsprüfung bezüglich des betroffenen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebietes durchzuführen. Es wird genau geprüft werden, ob neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften auch alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Naturschutz-, Wasser-, Abfallrecht, Bau- und Bauplanungsrecht, Tierschutz, Veterinärhygiene und Arbeitsschutz eingehalten werden. Darüber hinaus ist vorgeschrieben, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dazu erhält die Bevölkerung während eines in der örtlichen Tagespresse und dem Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt gegebenen Zeitraumes die Gelegenheit, die Antragsunterlagen und die zugehörigen Gutachten einzusehen und bestehende Bedenken zu äußern. Die eingelegten Einwände werden dann auf einem öffentlichen Erörterungstermin beraten und in die behördlichen Prüfungen einbezogen.¿ Paqué wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass erst nach dem Abschluss dieses Verfahrens eine Entscheidung zum Bau der Schweinehaltungsanlage getroffen werden könne: ¿Eine Genehmigung wird nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung der Antragsunterlagen und zugehörigen Gutachten, der behördlichen Stellungnahmen und der Einwendungen der Bevölkerung ergibt, dass alle für das Vorhaben geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dabei wird die Genehmigung des Vorhabens entscheidend von der Prüfung und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen durch die Ammoniakemission abhängen.¿ Auch die jüngst bekannt gewordenen Absichten des Betreibers der Mastanlage, die Anlage kleiner zu bauen als ursprünglich vorgesehen, zeigten, dass das Verfahren völlig offen sei. Der Finanzminister wies im Zusammenhang mit der Vergabe der Liegenschaft noch einmal darauf hin, dass die Ausschreibung bereits Mitte 2003 beendet war und der Zuschlag an die Bietergemeinschaft Nooren/Imovest ging. Wer eine andere Nutzung als eine Schweinemastanlage wolle, hätte sich an der Ausschreibung beteiligen müssen. Dies stehe jedem frei. Dies habe er auch bei seinem Besuch der Liegenschaft im Mai dieses Jahres deutlich machen wollen. Sein Hinweis sei aber nicht so zu verstehen gewesen, dass nach der Beendigung des Ausschreibungsverfahrens neue Angebote gemacht werden könnten. Dies sei rechtlich überhaupt nicht möglich. Zur Information: Das Kabinett entschied am 27. September 2005, das Gelände des Flugplatzes Allstedt an das Bieterkonsortium Nooren/IMOVEST zu verkaufen. Der Zuschlag war bereits im Sommer 2003 erteilt worden gemäß einer Ausschreibung an den meistbietenden Bewerber (Zuschlag heißt, der Betreffende hat eine rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erwerb des Eigentums). Die Investoren planen, auf dem Gelände gewerblich zu investieren. Unter anderem sind verschiedenen Betriebsstätten sowie eine Schweinemastanlage geplant. Ab Erhalt der erforderlichen gewerblichen Genehmigung sollen auf dem Gelände innerhalb von fünf Jahren 130 Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden. Das Investitionsvolumen im Falle einer Erteilung der beantragten Genehmigungen wird voraussichtlich 103 Millionen Euro betragen. Außerdem verpflichtet sich der Käufer, die Kosten für die erforderlichen Landschaftspflegemaßnahmen zu übernehmen. Zur Chronologie: Im Oktober 1993 wurde der Flugplatz Allstedt dem Land Sachsen-Anhalt als Restitutionsvermögen zugeordnet. Eine Verwendung für Verwaltungszwecke gab es nicht.Nach Munitionsberäumung im Dezember 1995 wurden etwa 260 Hektar Waldfläche der Liegenschaft der Landesforstverwaltung übergeben. Für einen Teil der Restflächen (Rund 100 Hektar) hatten sich die Anliegergemeinden Allstedt und Wolferstedt ohne Erfolg um die Erschließung als Gewerbegebiet bemüht. Die angestrebte Verwertung der Liegenschaft scheiterte 1995 und 1998 wegen der Altlastenprobleme und der fehlenden Erschließung. Die Kosten für die Altlastenbeseitigung sollen nach einem Gutachten aus dem Jahr 1996 zwischen 6 und 12,5 Millionen Euro betragen. Soweit sich überhaupt potentielle Käufer erkundigten, waren diese nicht bereit, sich an den Kosten für die Altlastensanierung zu beteiligen. 1999 trat eine Arbeitsgruppe ins Leben mit dem Ziel einer schnellst möglichen Verwertung der Liegenschaft und Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung eines Gewerbegebietes. In der Arbeitsgruppe waren das Regierungspräsidium Halle, der Landkreis Sangerhausen, die Bürgermeister der Anliegergemeinden , Vertreter aus Wirtschafts- und Finanzministerium vertreten. Auch der Arbeitsgruppe gelang keine Verwertung. Letztlich erklärten die Gemeinden Allstedt und Wolferstedt, die ursprünglich vorgesehene gemeindliche Begleitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahme aufgrund ihrer Haushaltslage nicht mehr sicherstellen zu können. Vor diesem Hintergrund schlugen Ende 2002 die Vertreter des Landkreises Sangerhausen und der Verwaltungsgemeinschaft Allstedt vor, die Liegenschaft erneut über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zu veräußern und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen ohne finanzielle Belastungen für die betroffenen Kommunen sicherzustellen. Im Sommer 2003 wurde die Ausschreibung beendet, den Zuschlag erhielt die Bietergemeinschaft Nooren/Imovest. Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium der FinanzenPressestelleEditharing 4039108 MagdeburgTel: (0391) 567-1105Fax: (0391) 567-1390Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de
§ 2 Verpflichtungen des Reeders (1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass die Schiffssicherheit, der sichere Wachdienst, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes, die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen. (2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird. Stand: 01. August 2013
§ 17.01 Allgemeines Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig. Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände ( z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist. Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Untrnehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat. Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral verinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen. Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen. Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden. Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt. Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen. Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig. Stand: 14. April 2023
In diesem Bereich erhalten Sie Basisinformationen über die Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes, die wichtigsten Themen und Aufgaben im Technischen und im Sozialen Arbeitsschutz sowie über die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die GDA wurde Ende 2007 als strategische Kooperation von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern beschlossen. In Deutschland ruht der überbetriebliche Arbeitsschutz auf zwei Säulen: Sowohl von staatlicher Seite (Bund und Länder) als auch von Seiten der selbstverwalteten Unfallversicherungsträger werden verbindliche Vorschriften erlassen. Beide Seiten nehmen Aufgaben aus Beratung, Überwachung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen war. Man spricht vom „Dualen Arbeitsschutzsystem“. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine dauerhafte Kooperation bestehend aus den Trägern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Die GDA wurde 2008 durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VII geschaffen. Politisch gesteuert wir die GDA durch die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK). Online Portal der GDA: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Verbesserung der Beratungs- und Überwachungspraxis Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes durch Vermeidung von Doppelregelungen Durch die Zusammenarbeit von staatlichen Aufsichtsbehörden mit den selbstverwalteten Unfallversicherungsträgern soll die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz verbessert und gefördert werden. Die Träger der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie haben in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern für den Zeitraum 2008 bis 2012 die folgenden Handlungsschwerpunkte festgelegt: Gewerbeaufsicht : In Baden-Württemberg ist die Gewerbeaufsicht die zuständige staatliche Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Arbeits- und Umweltschutz werden von den 44 Stadt- und Landkreisen und den vier Regierungspräsidien wahrgenommen. Die Stadt- und Landkreise beraten und überwachen Industrie und Gewerbe in Arbeits- und Umweltschutzfragen. Für umweltrechtlich besonders bedeutsame Anlagen, wie Betriebe nach der Störfall-Verordnung, sind die vier Regierungspräsidien zuständig (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen). Außerdem nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der Marktüberwachung, des Strahlenschutzes, des Mutterschutzes und des Heimarbeiterschutzes wahr. Verzeichnis der Orte in Baden-Württemberg mit Zuordnung des zuständigen Regierungspräsidiums Adressenliste der Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg Landesgesundheitsamt: Der Staatliche Gewerbearzt ist für Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zuständig. Er ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (z. B. Berufsgenos-senschaften) und betrieblichen Stellen. Der gewerbeärztliche Dienst wirkt mit, dass die Gesundheit der Beschäftigten während der vielfältigen Belastungen bei der Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Staatlicher Gewerbearzt Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gegenüber den Unternehmen ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr. Sie sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsvorschriften sowie erforderlichenfalls konkretisierende Durchführungsanweisungen zu erlassen und deren Befolgung zu kontrollieren. Gewerbliche Berufsgenossenschaften/Unfallkassen
Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 (zu § 30) Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes, 1.11 Instandhaltung, 1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen: 3.1 Gesellschaft und Kommunikation 3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO -Standardredewendungen 3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen 3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation 3.2 Schiffsführung 3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation 3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation 3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS -Verfahren 3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos 3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln 3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System ( AIS ) 3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung ( KVR ) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst 3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver 3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterbeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen 3.2.11 Funkverkehr Beschänkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ( ROC ) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen 3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatkontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung 3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit 3.3.4 Suche und Rettung ( SAR ) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung ( IAMSAR Manual ) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser 3.4 Schiffsbetriebstechnik 3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschließteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Veschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen Stand: 31. Juli 2021
§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken. (2) Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein, dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden. Stand: 07. Dezember 2021
BfS-Informationen zur Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen Aus Sicht des Strahlenschutzes sind in der aktuellen Debatte zur Altersbestimmung bei jungen Migrantinnen und Migranten mittels Röntgenuntersuchungen folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen: Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen muss durch fachkundiges ärztliches Personal gerechtfertigt werden. Die Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt (§ 23 Röntgenverordnung). Bei den Personen, die untersucht werden sollen, handelt es sich um Jugendliche oder junge Erwachsene. Diese bedürfen aus Sicht des Strahlenschutzes eines besonderen Schutzes, da (1) der heranwachsende Organismus besonders strahlensensibel ist und (2) bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass eine möglicherweise durch die Strahlenexposition ausgelöste Erkrankung (z. B. Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt. Jede Röntgenuntersuchung ist mit Strahlenrisiko verbunden In der Medizin wird Röntgenstrahlung zur Diagnose von Erkrankungen eingesetzt, wenn mit anderen Verfahren keine eindeutige Diagnose zu erhalten ist. Eine Röntgenuntersuchung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Patientin oder der Patient aus der Untersuchung einen Nutzen zieht, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Im Sinne des praktischen Strahlenschutzes wird vorsorglich angenommen, dass jede Röntgenuntersuchung mit einem gewissen - wenn auch geringen - Strahlenrisiko verbunden ist. Besonders berücksichtigt werden muss, dass es sich bei den Personen, die untersucht werden sollen, um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, die im Strahlenschutz des besonderen Schutzes bedürfen. Der heranwachsende Organismus ist strahlensensibler als der erwachsene. Hinzu kommt, dass bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit, dass eine möglicherweise ausgelöste Erkrankung ( Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt, deutlich größer ist als bei einem älteren Menschen. Anwendung von Röntgenstrahlung muss gerechtfertigt sein Das Strahlenschutzgesetz bestimmt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gerechtfertigt sein muss, die Einzelheiten sind in der Röntgenverordnung geregelt. Diese legt zur rechtfertigenden Indikation Folgendes fest: § 23 Rechtfertigende Indikation (1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Anmerkung: fachkundiges ärztliches Personal] hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der derzeit diskutierten Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen handelt es sich nicht um eine diagnostische Methode, aus der eine einzelne Person einen Nutzen zieht. Hierfür formuliert die Röntgenverordnung ebenfalls Anforderungen: § 25 Anwendungsgrundsätze Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen , zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes angewendet werden. […] Für die übrigen Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24 [Anmerkung: Anwendung nach rechtfertigender Indikation durch fachkundiges ärztliches Personal] entsprechend. Dies bedeutet, dass auch bei einer Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin in jedem Fall ein Nutzen – in diesem Falle ein gesellschaftlicher – gegeben sein muss, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Bei der Altersbestimmung kommt aus Sicht der Rechtsmedizin der Röntgenuntersuchung z. B. der linken Handwurzel ein gewisser Stellenwert zu. Allerdings ist es wissenschaftlich umstritten, wie sich individuelle Unterschiede, besondere Lebensumstände oder Entwicklungsstörungen auf die Genauigkeit der Altersabschätzung auswirken. Eine Altersabschätzung mit dieser Methode ist daher mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet. Auch geringe Dosis muss gerechtfertigt sein Die effektive Dosis bei einer Röntgenaufnahme der Hand ist zwar mit im Mittel 0,5 Mikrosievert vergleichsweise gering. Sie entspricht ungefähr derjenigen Dosis , der ein Mensch normalerweise in einer Stunde durch die natürliche Strahlenbelastung ausgesetzt ist. Dennoch muss auch sie gerechtfertigt sein bzw. werden. Zum Vergleich: Eine Panorama-Röntgenaufnahme des Kiefers ergibt eine Dosis von 20 bis 25 Mikrosievert, ein Flug von Frankfurt nach New York zwischen 32 und 75 Mikrosievert. Eine weitere Methode zur Altersbestimmung, die computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine, hat eine deutlich höhere Strahlenexposition von etwa 500 Mikrosievert zur Folge. Stand: 05.01.2018
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