Neuere Untersuchungen (Kalyabina-Hauf & Ananjeva 2004, Andres et al. 2014) weisen darauf hin, dass die Unterarten Lacerta agilis agilis und Lacerta agilis argus möglicherweise nur schwach differenziert sind. Untersuchungen auf der Grundlage einer größeren Stichprobe liegen aber noch nicht vor. Der bekannte deutsche Arealanteil der Unterart L. a. agilis ist nach Bischoff (1988) größer als 1/10 des Weltbestandes, zudem liegt er im Arealzentrum. Somit ist Deutschland für die weltweite Erhaltung der Nominatunterart L. a. agilis in hohem Maße verantwortlich. Für die Art insgesamt hat Deutschland eine allgemeine Verantwortlichkeit. Die Zauneidechse kommt in allen Bundesländern autochthon vor. Im durch atlantisches Klima geprägten Nordwesten ist die Dichte deutlich geringer als in den kontinentalen Regionen. Die Höhenverbreitung erstreckt sich von den Küstendünen bis auf circa 1.700 m über NHN, Schwerpunkte bestehen aber in den planaren und kollinen Lagen (Blanke 2010). Für den Zeitraum 2000 bis 2018 beträgt die TK25-Q-Rasterfrequenz 50,01 %, die Art ist somit als häufig einzustufen. Für den langfristigen Bestandstrend wird ein starker Rückgang eingeschätzt. Beim Kulturfolger Zauneidechse lässt sich dieser auf den gravierenden Landschaftswandel im vergangenen Jahrhundert zurückführen (Industrialisierung der Landwirtschaft, Verlust von Saum- und Übergangsbereichen durch Flurbereinigungen, zunehmende Versiegelung und Isolation u. v. m.). Anscheinend ist die Art von der zunehmenden Monotonisierung der Landschaft besonders stark betroffen. Eine wesentliche Gefährdung von Zauneidechsen liegt in unzureichenden oder gar ungeeigneten Schutzmaßnahmen. Im kurzfristigen Bestandstrend wird eine starke Abnahme beobachtet, die sich in einer geringeren Rasterfrequenz widerspiegelt. Da die Zauneidechse als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bei vielen Eingriffen erfasst werden muss und seit der Novelle des BNatSchG im Jahr 2010 von einem deutlich erhöhten Erfassungsgrad auszugehen ist, scheiden Erfassungsdefizite als Grund für die abnehmende Rasterfrequenz aus. Die merklichen Rückgänge in der Vergangenheit und die aktuell noch häufigen Vorkommen führen zu einer Einstufung der Zauneidechse als Art der „Vorwarnliste“. Der kurzfristige Bestandstrend hat sich zu einer starken Abnahme verschärft. Der langfristig starke Rückgang und die Rote-Liste-Kategorie bleiben unverändert. Die Zauneidechse ist vor allem aufgrund folgender Ursachen gefährdet: Direkte Verluste von Habitaten durch Eingriffe (z. B. Bau von Siedlungen, Neu- und Ausbau von Verkehrswegen, Photovoltaik-Anlagen) und/oder deren Folgemaßnahmen (Verfüllung von Abgrabungen, Ersatzaufforstungen in bestehenden Lebensräumen etc.); Verkleinerung und Isolation von Habitaten; kürzere Intervalle bei der Instandhaltung von Verkehrswegen (v. a. Maßnahmen im Gleisbett der Eisenbahn); Zerschneidung von Teilhabitaten (z. B. durch Lärmschutzwände an Verkehrswegen); unwirksame oder kontraproduktive „Schutzmaßnahmen“ in Folge von Eingriffen: Umsiedlungen in ungeeignete oder bereits besiedelte Flächen (meist kombiniert mit viel zu kurzen Fangzeiträumen), Ersatzlebensräume in geringerer Qualität und Größe, nicht funktionsfähige Artenschutzmaßnahmen (für die ortstreue Zauneidechse nicht erreichbar, ihren Habitatansprüchen nicht genügend); Änderungen in Waldbewirtschaftung und -struktur: Abkehr von Kahlschlägen, Aufforstung von Lichtungen in Wäldern und Begradigung von Waldrändern, Änderungen der Pflanzenartenzusammensetzung, Aus- und Neubau von Forstwegen; Änderungen in der Landwirtschaft: Flurbereinigungsverfahren ohne oder mit unzureichender Berücksichtigung naturschutzfachlicher Anforderungen, Verlust oder Verschmälerung von Säumen, Randstreifen, Brachen, Wiesen; Anbau von Wintergetreide und hochwüchsigen Energiepflanzen statt Hackfrüchten und Sommergetreide; Ausbau von Wirtschaftswegen; Verbrachung und Verbuschung von Habitaten aufgrund fehlender oder nicht angepasster Pflege (zu großflächige, zu häufige und tiefe Mahd; zunehmende extensive Beweidung in Schutzgebieten u.a.); Qualitätsminderung von Habitaten durch hochwüchsige und dichte Vegetation infolge von Eutrophierung oder der Ausbreitung invasiver Neophyten; Verlust von Kleinstrukturen und Beschattung. Entscheidend für den Erhalt bestehender Populationen und ihrer Lebensräume ist die konsequente Anwendung des geltenden Artenschutzrechtes bei Eingriffen, aber auch bei der land- und forstwirtschaftlichen Flächennutzung. Besondere Rücksicht ist auch bei Maßnahmen an den Böschungen und Rändern von Straßen, Feld- und Waldwegen sowie in Abgrabungen notwendig. Der zunehmenden Monotonisierung der Landschaft sollte im Rahmen der Raumplanung entgegengewirkt werden. An Bahnstrecken finden sich oft die letzten Populationen; insbesondere hier müssen Instandhaltungsmaßnahmen im Gleisbett der Eisenbahn verträglich gestaltet werden. Im Schutzgebietsmanagement müssen die Ansprüche der Zauneidechse in für die Art bedeutsamen Bereichen berücksichtigt werden; das beinhaltet auch die Tolerierung bestimmter, aus Sicht des Biotop- und Pflanzenartenschutzes häufig unerwünschter Biotopausprägungen (oft ruderalisiert oder mit sogenannten „Problemgräsern“ wie Drahtschmiele oder Pfeifengras). Bei der Offenhaltung von Lebensräumen der Zauneidechse sind verschiedene mechanische Verfahren gut geeignet, so z. B. nicht-bodennahe Streifenmahd. Dagegen gibt es deutliche Hinweise auf Gefährdungen bei schon sehr behutsamer Beweidung (Blanke 2019). Entwicklungsziel sollten jeweils möglichst kleinteilige Vegetationsmosaike sein. Wichtig ist dabei eine strukturreiche und eher dichte, aber nicht völlig geschlossene Krautschicht. Angrenzende Wälder und Hecken oder eingestreute Gehölze sind günstig.
Ich bitte um eine schriftl., mögl. zentral abgestimmte Auskunft dazu, wie Ihr Bundesl. mit Bewertungsmaßstäben i. B. a. FFH-Gebiete umgeht. Die Anfrage betrifft keinen konkreten Ort o. Ähnl. Es werden KEINE Unterlagen, Rechtsberat. o. Ähnl. angefordert. Es werden einzig Fachantworten benötigt. Zweck der Anfrage: Es soll bundesweit vergl. werden, wie fachl./rechtl. Bewertungsmaßstäbe i. B. a. FFH-Gebiete anhand obj. Maßstabe wie bewertet/geprüft werden. Die Anfrage dient einer meth., wissenschaftl., nachvollziehb. Gegenüberstellung der Bundesländer mit Standards für eine wissenschaftl. Publikation. Inhalt: §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 u. 9, 32-34, 34, 67 u. 68 BNatSchG & Landesrecht. / Erläut.: Eine Fläche im FFH-Gebiet begründet weder akt. Habitatfunktion noch Beeinträchtigung. Maßgebl. sind Ziele, Bestandt., Funktion und bei Vorhaben nachvollziehb. Wirkpfade. Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen landeseinheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt?
Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [siehe Dateien Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (PDF)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707 Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 Webseite des BNA E-Mail an BNA Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail an ZZF-Ringstelle Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Der Kleine Wasserfrosch (Pelophylax lessonae) ist in der aktuellen Roten Liste Deutschlands in der Kategorie „Gefährdung unbekannten Ausmaßes“ eingestuft. Deutschland ist für die Art, die in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie gelistet ist, in hohem Maße verantwortlich. Sie fällt unter das strenge Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Aufgrund der Hybridisierung mit dem Seefrosch (P. ridibundus), wodurch der Teichfrosch (P. esculentus) entstanden ist, und der schwierigen Bestimmbarkeit bleibt der Kleine Wasserfrosch bei Schutzmaßnahmen und Eingriffsvorhaben oft unberücksichtigt. Um diese Situation zu ändern, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Tagung der Arbeitsgruppe Feldherpetologie und Artenschutz der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) zum Lurch des Jahres Empfehlungen für die Bestimmung der Art entwickelt. Da einzelne Merkmale ein hohes Fehlerpotenzial bei der Artbestimmung haben, wird empfohlen, eine Kombination der Erfassung von Rufen und der Bestimmung wichtiger morphologischer Merkmale zu verwenden und zu dokumentieren. Die sicherste Bestimmung von Individuen des Kleinen Wasserfrosches ist bei gelblichen Individuen mit einer Kopf-Rumpf-Länge ≤ 40 mm möglich, die rufen. Beim Teichfrosch sind bisher keine solche Individuen bekannt. Ebenso gehören Individuen mit einem halbrunden symmetrisch geformten Metatarsaltuberkel (Fersenhocker), bei dem sich der höchste Punkt in der Mitte befindet, in der Regel zu P. lessonae. Einzelne Individuen können in vielen Fällen jedoch nur unsicher bestimmt werden; dies gilt insbesondere für triploide Individuen. Daher sollte stattdessen mit einer Stichprobe von ungefähr 30 Individuen das Populationssystem ermittelt werden. Bei Unsicherheiten sind genetische Analysen unverzichtbar. Neben Bestimmungshinweisen werden Empfehlungen zur Standardisierung der Erfassungsmethodik und zur Datendokumentation gegeben. Diese werden für relevante Akteure von der Landes- bis zur EU-Ebene spezifiziert.
Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen einheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt? Bitte antworten Sie unter exakter Nenn. d. fachl./rechtl. Grundl., nebst. Versionstand, zur Verifizierung für die Gegenüberstell. Soweit Fragen nicht in Ihre Zuständigkeit fallen, bitte ich um Weiterleit. an die zuständ. Stelle und - soweit mögl. – um eine zentral abgest. schriftl. Antwort. Bei Verzögerung bitte ich um Mitteilung des ungefähren Zeitraumes.
Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen landeseinheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt? Bitte antworten Sie unter exakter Nenn. d. fachl./rechtl. Grundl., nebst. Versionstand, zur Verifizierung für die Gegenüberstell. Soweit Fragen nicht in Ihre Zuständigkeit fallen, bitte ich um Weiterleit. an die zuständ. Stelle und - soweit mögl. – um eine zentral abgest. schriftl. Antwort. Bei Verzögerung bitte ich um Mitteilung des ungefähren Zeitraumes.
Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen landeseinheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt?
Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021
Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021
Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 34 |
| Land | 29 |
| Weitere | 2 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 23 |
| Gesetzestext | 4 |
| Taxon | 1 |
| Text | 24 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 25 |
| Offen | 37 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 63 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 4 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 15 |
| Keine | 33 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 19 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 19 |
| Lebewesen und Lebensräume | 59 |
| Luft | 14 |
| Mensch und Umwelt | 62 |
| Wasser | 23 |
| Weitere | 63 |