Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (s. Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; s. Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (s. Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (s. Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (s. Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (s. Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (s. Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (s. Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (s. Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (s. Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (s. Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (s. Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [s. Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Der Kleine Wasserfrosch (Pelophylax lessonae) ist in der aktuellen Roten Liste Deutschlands in der Kategorie „Gefährdung unbekannten Ausmaßes“ eingestuft. Deutschland ist für die Art, die in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie gelistet ist, in hohem Maße verantwortlich. Sie fällt unter das strenge Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Aufgrund der Hybridisierung mit dem Seefrosch (P. ridibundus), wodurch der Teichfrosch (P. esculentus) entstanden ist, und der schwierigen Bestimmbarkeit bleibt der Kleine Wasserfrosch bei Schutzmaßnahmen und Eingriffsvorhaben oft unberücksichtigt. Um diese Situation zu ändern, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Tagung der Arbeitsgruppe Feldherpetologie und Artenschutz der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) zum Lurch des Jahres Empfehlungen für die Bestimmung der Art entwickelt. Da einzelne Merkmale ein hohes Fehlerpotenzial bei der Artbestimmung haben, wird empfohlen, eine Kombination der Erfassung von Rufen und der Bestimmung wichtiger morphologischer Merkmale zu verwenden und zu dokumentieren. Die sicherste Bestimmung von Individuen des Kleinen Wasserfrosches ist bei gelblichen Individuen mit einer Kopf-Rumpf-Länge ≤ 40 mm möglich, die rufen. Beim Teichfrosch sind bisher keine solche Individuen bekannt. Ebenso gehören Individuen mit einem halbrunden symmetrisch geformten Metatarsaltuberkel (Fersenhocker), bei dem sich der höchste Punkt in der Mitte befindet, in der Regel zu P. lessonae. Einzelne Individuen können in vielen Fällen jedoch nur unsicher bestimmt werden; dies gilt insbesondere für triploide Individuen. Daher sollte stattdessen mit einer Stichprobe von ungefähr 30 Individuen das Populationssystem ermittelt werden. Bei Unsicherheiten sind genetische Analysen unverzichtbar. Neben Bestimmungshinweisen werden Empfehlungen zur Standardisierung der Erfassungsmethodik und zur Datendokumentation gegeben. Diese werden für relevante Akteure von der Landes- bis zur EU-Ebene spezifiziert.
Die Wiedervernässung von Mooren ist eine der wichtigsten Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes. Bei der Planung und Genehmigung von Wiedervernässungsmaßnahmen sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen und Herausforderungen zu meistern. Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, gibt dieses Hintergrundpapier auf Bundesebene einen Überblick über den Rechtsrahmen, der bei der Wiedervernässung von Mooren zu beachten ist. Dabei wird aufgezeigt, welche Entscheidungsspielräume die Verwaltung nach geltendem Recht hat, um Revitalisierungsprojekte zu ermöglichen und deren Umsetzung zu beschleunigen. Das bei der Wiedervernässung von Mooren besonders relevante Thema „Zielkonflikte im Artenschutzrecht“ wird vertieft behandelt. Der Text richtet sich primär an Mitarbeitende von Behörden, enthält aber auch Hinweise für private Projektträger.
Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [siehe Dateien Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (PDF)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707 Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 Webseite des BNA E-Mail an BNA Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail an ZZF-Ringstelle Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Die Entwicklung des CleanTech Business Parks Berlin-Marzahn (CBP) markiert einen bedeutenden Schritt in der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Berlins. In enger Zusammenarbeit zwischen dem Bezirk Marzahn-Hellersdorf, der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) sowie der WISTA Management GmbH als Eigentümerin und Entwicklerin des Areals wurden nun im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung die zur erfolgreichen Entwicklung notwendigen Maßnahmen beschlossen und beschrieben. Ein Novum ist hierbei das sogenannte Habitatnetzwerk, das erstmalig in Berlin zur Umsetzung kommen soll. Dabei werden Grünflächen auf Gewerbegrundstücken artengerecht gestaltet und so miteinander verbunden, dass ein zusammenhängender Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten bleibt. Die Vereinbarung zeigt: Der Schutz von Arten und Lebensräumen ist kein Widerspruch zur wirtschaftlichen Entwicklung, sondern integraler Bestandteil einer zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Stadtplanung. Seit Ende 2024 wird im CBP ein kooperativer, agiler Planungsprozess verfolgt, in dem Fachbehörden, Bezirk und WISTA eng zusammenarbeiten. Ziel ist es, Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Anforderungen des Artenschutzrechts als auch den wirtschaftlichen Interessen gerecht werden. Mit der erzielten Verständigung zwischen Bezirk, Senatsverwaltung und WISTA ist ein wichtiger Meilenstein erreicht: Der CleanTech Business Park wird zu einem Paradebeispiel für eine klimagerechte und biodiversitätsfreundliche Stadtentwicklung.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Umweltverbände können Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben, ohne in eigenen Rechten be- troffen zu sein. Diese sogenannte Umweltverbandsklage findet ihre gesetzliche Grundlage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und in § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Demgegenüber ist Voraussetzung für die Klagebefugnis einer Privatperson, dass diese Person gel- tend machen kann, durch die betreffende behördliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dabei muss sich die Person auf die Ver- letzung einer Rechtsnorm mit drittschützendem Charakter berufen können. Ob und in welchem Umfang eine Vorschrift drittschützenden Charakter aufweist, ist durch Auslegung anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs und des Normzwecks der Vorschrift zu bestim- men. Während den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zum Teil ein drittschützender Cha- rakter zuerkannt wird, bleibt dieser nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Litera- tur bei Habitat- und Artenschutzvorschriften versagt (vgl. beispielhaft OVG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2019, 8 A 10797 - juris Rn. 92; OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 2018, 8 A 47/17 - juris Rn. 59 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (siehe oben) führte diesbezüglich in einer aktuellen Ent- scheidung aus: „Der Senat hält vielmehr im Einklang mit der weiterhin herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum daran fest, dass einzelne Bürger als natürliche Perso- nen […] die Aufhebung einer Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen habitat- oder artenschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere §§ 34 Abs. 1 und 2 bzw. 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - sowie Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht verlangen können […]. Es ist davon auszugehen, dass weder die nationalen Habitat- und Artenschutzvorschriften noch Art. 6 der FFH-Richtlinie Privatpersonen klagbare materielle Rechte einräumen […]. Die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften bestehen vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und sind nicht auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt […].“ WD 8 - 3000 - 081/20 (4. November 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Seite 2 Auch nach ausführlicher Würdigung europarechtlicher Vorschriften sowie der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts gelangte das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu keinem anderen Ergebnis (Rn. 93 ff.). Selbst wenn eine Privatperson aus anderen Gründen eine Klagebefugnis herzuleiten vermag, z.B. aufgrund der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, so würde es ihr hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Vorschriften des Habitat- und Arten- schutzrechts gleichwohl an der erforderlichen Rügeberechtigung fehlen. So sah das Oberverwal- tungsgericht Koblenz in der zuvor zitierten Entscheidung keine Veranlassung, auf die gerügten Verstöße des Habitat- und Artenschutzrechts in der Sache einzugehen (Rn. 102). Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Privatperson auf die Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG wegen einer beabsichtigten Enteignung im Rahmen eines Bauvorhabens beruft. Hier könnte auch die Verletzung nicht drittschützender Normen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Enteignung eine mittelbare Rolle spielen. *** Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
null Digitale Plattform zur Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gestartet GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWRITSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Baden-Württemberg/Stuttgart/Karlsruhe. Mit der Freischaltung einer öffentlichen Plattform für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat Baden-Württemberg einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes gemacht. Die digitale Plattform wird von der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg betreut und schrittweise weiter ausgebaut. Sie ermöglicht allen eine umfassende und transparente Einsicht in die seit dem Jahr 2011 festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Land. Zentrale Informationsquelle „Ab sofort sind auf der Plattform die Kompensationsmaßnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft zentral abrufbar. Das ermöglicht, diese präzise und transparent nachzuverfolgen. Zusätzlich stehen Informationen zu naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen zum Abruf bereit. Damit ist die Plattform eine wichtige Informationsquelle für alle, die mit ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zu tun haben“, erklärt Dr. Andre Baumann, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Integration in den Daten- und Kartendienst der LUBW Die digitale Plattform ist im Daten- und Kartendienst (UDO 4.0) der LUBW integriert. Die zahlreich zur Verfügung gestellten Daten werden mithilfe von zwei Dashboards zentral und übersichtlich dargestellt: Perspektive: Neues Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 Die jetzt erfolgte Freischaltung der zentralen Plattform ist ein erster Schritt zu einem neuen und umfassenden Kompensationsverzeichnis für Baden-Württemberg. Künftig werden hier auch Informationen wie Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erfasst. Dazu bedarf es zunächst noch einer Anpassung der entsprechenden Rechtsverordnung des Landes durch das Ministerium sowie einer ergänzenden IT-Anwendung, welche die LUBW derzeit entwickelt. „Unser Ziel ist es, dass das neue und umfassende Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 zeitgleich mit dem geplanten Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung steht. Eingriffe und Maßnahmen können dann direkt in die dazugehörige Fachanwendung Kompensationsverzeichnis eingetragen werden. Diese Informationen stehen der Öffentlichkeit dann zeitnah über die heute in Betrieb genommene Plattform zur Verfügung“, so Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW, und betont: „Alle verantwortlichen Akteure werden von der zentralen Plattform profitieren, sowohl Verantwortliche von Eingriffen als auch Naturschutzbehörden, Landschaftsplanende, Naturschutzorganisationen, Träger von naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen und ausführende Unternehmen. “ Rechtsgrundlagen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) In Deutschland wurde die Verpflichtung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Natur und Landschaft mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG), das erstmals 1976 in Kraft trat. Diese rechtlichen Grundlagen wurden seitdem mehrfach weiterentwickelt und präzisiert. Baden-Württemberg hat die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in das Landesrecht integriert (vgl. §§ 14 ff. NatSchG). Durch § 18 NatSchG ist die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG den Ländern vorgegebene Pflicht zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses in Baden-Württemberg konkretisiert und um die Möglichkeit zur Erfassung zahlreicher weiterer Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erweitert worden. Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Grundsätzlich sind erhebliche Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und Landschaft soweit wie möglich bei der Verwirklichung von Vorhaben zu vermeiden und zu minimieren (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Verbleibende Beeinträchtigungen sind vorrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, um eine Verschlechterung des Naturhaushalts zu verhindern (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (zusammenfassend auch Kompensationsmaßnahmen genannt) sind in der Regel langfristig vom jeweiligen Eingriffsverursacher zu unterhalten (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Das Kompensationsverzeichnis dient in erster Linie dazu, dass die jeweils zuständigen Behörden einen Überblick über die vielen Ausgleichsverpflichtungen und Maßnahmenflächen behalten. Über die neue zentrale Plattform der LUBW wird der öffentliche Zugang zu diesen Daten für interessierte Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Vorhabenträger erleichtert, die sich über die bestehenden Maßnahmen im Land informieren wollen. Ökokonto-Maßnahmen: Flexibilität bei der Kompensation Um die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen flexibler zu gestalten, wurden mit der Ökokonto-Verordnung (Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen) die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auf freiwilliger Basis vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Diese sogenannten Ökokonto-Maßnahmen können bei späteren Eingriffen als Kompensationsmaßnahme genutzt werden und werden ebenfalls im Kompensationsverzeichnis erfasst. Pressemitteilungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg rund um das Thema Ökokonto: Weiterführende Information finden Sie auf der LUBW-Webseite: Eingriffsregelung & Ökokonto Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
Hannover/Niedersachsen. Immer weniger Lebensräume, Probleme bei der Nahrungs- suche sowie Gefahr durch Pestizide - Fledermäuse sind in Deutschland gefährdet. Nicht ohne Grund genießen sie europaweiten Schutz. In der bundesweiten Roten Liste der gefährdeten Säugetierarten wird der überwiegende Teil der heimischen Fledermausarten von „gefährdet“ über „stark gefährdet“ bis hin zu „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Dies gilt auch für den Großteil der insgesamt 19 in Niedersachsen vorkommenden Fledermausarten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellt daher Informationen zur Verfügung, wie jeder ansprechende Lebensräume für heimische Fledermausarten gestalten kann. Oft reichen wenige Schritte, um den Tieren effektiv zu helfen. Immer weniger Lebensräume, Probleme bei der Nahrungs- suche sowie Gefahr durch Pestizide - Fledermäuse sind in Deutschland gefährdet. Nicht ohne Grund genießen sie europaweiten Schutz. In der bundesweiten Roten Liste der gefährdeten Säugetierarten wird der überwiegende Teil der heimischen Fledermausarten von „gefährdet“ über „stark gefährdet“ bis hin zu „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Dies gilt auch für den Großteil der insgesamt 19 in Niedersachsen vorkommenden Fledermausarten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellt daher Informationen zur Verfügung, wie jeder ansprechende Lebensräume für heimische Fledermausarten gestalten kann. Oft reichen wenige Schritte, um den Tieren effektiv zu helfen. Fledermauskästen als Ersatzquartiere Fledermauskästen als Ersatzquartiere Ein Fledermauskasten lässt sich mit gängigen Materialen wie zum Beispiel Holz und Dachpappe einfach herstellen. Wichtig ist, dass unterschiedliche Fledermausarten unterschiedliche Kästen bevorzugen. Wer möglichst vielen Arten ein neues Zuhause als Wochenstube oder Tagesquartier bieten möchte, sollte auf Flachkästen und solche mit größerem Hohlraum setzen, die auch fertig gebaut bestellt werden können. Fledermausarten wie die Zwergfledermaus bevorzugen enge Spalten, wohingegen Arten wie das Große Mausohr in der Regel mehr Raum in ihren Schlaf- und Ruhephasen sowie während der Jungenaufzucht benötigen. „Die Kästen sollten in drei bis fünf Metern Höhe aufgehängt werden und nach Süden oder Osten ausgerichtet sein. Außerdem sollten keine Äste oder Ähnliches zum Kasten ragen, um Katzen, Mardern und Waschbären den Zugang zu erschweren“, erklärt Dr. Linus Günther, Fledermausexperte beim NLWKN. Fledermausfreundlicher Garten Fledermausfreundlicher Garten Fledermäuse ernähren sich von Insekten, die wiederum auf das Vorkommen vieler blütenreicher Pflanzenarten angewiesen sind. Fledermausexperten empfehlen daher ebenso wie Insektenschützer Saatmischungen mit heimischen Blumensamen. Zudem benötigen Fledermäuse ausreichend Gewässer zur Wasseraufnahme. Wer einen Teich im Garten hat, kann ihn fledermausgerecht gestalten, indem auf eine möglichst große, freie Wasserfläche ohne überhängende Äste von Bäumen und eingeschränktem Bewuchs von Seerosen und anderen Pflanzen an der Wasseroberfläche geachtet wird. Fledermäuse benötigen freie Wasserstellen, um diese anfliegen und dabei im Flug das Wasser von der freien Wasseroberfläche aufnehmen zu können. Verzicht auf Pestizide Verzicht auf Pestizide Je mehr Pestizide in Privatgärten verwendet werden, desto weniger Insekten finden auch Fledermäuse. „Dabei fungieren sie als ökologische Variante der Insektentilgung und fressen Stechmücken, Motten, Käfer und viele andere Insektenarten“, erläutert Günther. „Ein pestizidfreies Gebiet nutzt obendrein nicht nur den Fledermäusen, sondern dem gesamten Ökosystem, also auch uns Menschen.“ Rücksicht auf Fledermäuse bei Umbauten Rücksicht auf Fledermäuse bei Umbauten Wer sein Wohnhaus oder andere Gebäude umbaut, muss besonders auf Dachnischen und Hohlräume achten, denn diese können wichtige Tagesquartiere für Fledermäuse darstellen. Verschwinden diese, finden Fledermäuse keinen Platz mehr, um sich tagsüber auszuruhen und im Frühjahr und Sommer ihre Jungen aufzuziehen. Fledermäuse am Haus oder im Dachboden sind für Menschen unproblematisch, selbst wenn sie von Parasiten befallen sein sollten. Nur bei direkter Berührung der Tiere kann es zur Übertragung von Krankheiten kommen. Daher sollte jeder, der eine Fledermaus berührt, Handschuhe tragen. Das Einfangen oder Verjagen der Tiere ist jedoch generell nicht gestattet, denn: „Grundsätzlich dürfen Fledermäuse aufgrund des deutschen und europäischen Artenschutzrechtes nicht gestört, aktiv vertrieben oder gar getötet werden. Ebenso ist es untersagt, ihre Quartiere zu verändern oder zu zerstören, egal ob sie aktuell bewohnt sind oder nicht“, betont Dr. Linus Günther. Weitere Informationen auf den Webseiten des NLWKN Weitere Informationen auf den Webseiten des NLWKN Zahlreiche Informationen rund um Fledermäuse, ihrem Schutzstatus sowie der Flyer „Fledermäuse – geliebte Nachtschwärmer“ samt Bauskizze für einen Fledermauskasten finden sich auf den Webseiten des NLWKN: www.nlwkn.niedersachsen.de/fledermaus Im Rahmen der internationalen Fledermausnacht „Batnight“ stehen die einzigen fliegenden Säugetiere am 24. und 25. August zudem in ganz Niedersachsen bei diversen Veranstaltungen im Mittelpunkt. Zum Beispiel bietet der NABU Niedersachsen über das Land verteilt viele Veranstaltungen an – alle diesjährigen Termine der NABU-Batnights nach Bundesland gelistet finden Sie hier: www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/batnight/termine.html
Die Teichanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 83 und 778 der Gemarkung Selingstadt, bestehend aus 5 Einzelteichen mit einer Gesamtwasserfläche von etwa 2.600 m², besitzt eine wasserrechtliche Gestattung vom 24.07.2001. Die Speisung der Teiche erfolgt durch Hang- und Drainagewasser (Grundwasser) aus dem Überlauf aus Teich Nr. 1. Nach Angaben des Antragstellers wurde der nördlichste Teich der Anlage mit einer Wasserfläche von ca. 235 m² (Teich Nr. 5 gemäß Bescheid vom 24.07.2001) mangels Wasserdargebot Anfang 2020 bereits vollständig verfüllt. Aus dem genannten Grund soll der Teich Nr. 4 (Wasserfläche ca. 800 m²) weiter verkleinert werden. Mit der seitlichen Verfüllung wurde bereits begonnen. Das Verfüllvolumen für Teich Nr. 4 beträgt insgesamt ca. 300 m³, die neue Teichfläche ca. 500 m². Der Antragsteller beantragt (nachträglich) die wasserrechtliche Gestattung für die vollständige Verfüllung des Teiches Nr. 5 und die Teilverfüllung des Teiches Nr. 4. Als ökologischer Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist die ehemalige Teichfläche Nr. 5 wieder in einen Laubwaldbestand umzuwandeln. Das für die Teichverfüllung verwendete Material wurde einer Analytik unterzogen. Aus Gründen des Artenschutzrechtes (Fund von Hybrid Teichfröschen im Teich Nr. 4 gemäß artenschutzrechtliche Bewertung vom 24.05.2021) darf der Teich 4 erst im Zeitraum von September bis Oktober entleert und verfüllt werden.
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