s/auskunfsrecht/Auskunftsrecht/gi
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen: Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen. Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen. In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH). Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist. Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”). Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68). Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt. Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris). Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, Ich möchte gerne wissen, ob das Umweltbundesamt mir als EVC- Halter Auskunft geben muss , wer für mein Fahrzeug die THG Quote für 2025 beantragt hat? Zum konkreten Hintergrund: Ich fahre seit letztem Jahr ein EVC Für 2024 habe ich über den ADAC die THG Prämie erhalten Für 2025 bietet der ADAC diese Dienstleistung nicht mehr an. Deshalb habe ich für 2025 CHECK24 mit der Beantragung beauftragt. Von CHECK24 habe ich die Auskunft erhalten, dass das Umweltbundesamt den Antrag abgelehnt hat, weil er bereits anderweitig beantragt wurde. Daraufhin habe ich das Umweltbundesamt kontaktiert und um Klärung gebeten. Die Antwort des Bürgerservice Umweltbundesamts ist skurril: Wir bitten um Verständnis, dass wir keine individuellen Antworten auf ihre Fragen geben können. Insbesondere Auskunftsanfragen zu abgelehnten Fahrzeugen sowie allgemeine Fragen zum Verfahren können nicht beantwortet werden. Meine Nachfrage blieb unbeantwortet. Für mich bedeutet das, dass die Ablehnung meines Anspruchs absolut bleibt, weil die ablehnendere Stelle mir keine Möglichkeit gibt, den offensichtlich vorliegenden Fehler zu korrigieren. Dafür habe ich keinerlei Verständnis! Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § 3 Anforderungen für die Vergütung § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse § 6 Treibhausgaseinsparung Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung § 8 Weitere Nachweise § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 10 Anerkannte Nachweise § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 20 Anerkannte Zertifikate § 21 Ausstellung von Zertifikaten § 22 Inhalt der Zertifikate § 23 Folgen fehlender Angaben § 24 Gültigkeit der Zertifikate § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 26 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 30 Inhalt der Anerkennung § 31 Erlöschen der Anerkennung § 32 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 33 Führen von Verzeichnissen § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten § 35 Kontrolle des Anbaus § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom § 45 Datenabgleich § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 49 Datenübermittlung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 52 Muster und Vordrucke § 53 Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 1a Zeitliche Transformation § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 4a Strommengenpfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des Einspeiseortes § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen § 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 22b Bürgerenergiegesellschaften § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 27 Aufrechnung § 27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 34a Unionsfremde Bieter § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d (weggefallen) § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g (weggefallen) § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36j Zusatzgebote § 36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38d Projektsicherungsbeitrag § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39k Gebote für Biomethananlagen § 39l Höchstwert für Biomethananlagen § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte § 39n Innovationsausschreibungen § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land § 46a (weggefallen) § 46b (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Solare Strahlungsenergie § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung § 53a (weggefallen) § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54a (weggefallen) § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten § 55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen) § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 (weggefallen) § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 84a (weggefallen) § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht § 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion
Presseanfrage - bitte weiterleiten an die Pressestelle! Guten Tag, ich bitte um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von PFAS in den Neckar durch den Chemiekonzern Solvay: 1. Können Sie einen Bericht der Kontext Wochenzeitung bestätigen, wonach die Gemeinde Edingen-Neckarhausen Schadensersatz von Solvay verlangt hat? Wenn ja, in welcher Höhe und was wurde aus dieser Forderung? (https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/703/verseucht-in-alle-ewigkeit-9745.html) 2. Wer hat nach Ihrer Kenntnis Forderungen an Solvay wegen der Einleitung von PFAS in den Neckar gerichtet (Gemeinden, Wasserversorger, etc.)? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Abfrage präsenten Wissens bei behördlichen Mitarbeitenden zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs erforderlich sein kann, wenn Ihnen keine anderweitigen Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 25). Meinen Presseausweis finden Sie anbei. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). Verweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen
Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Änderung bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister: Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Auskunftsportal möglich. Wichtige Voraussetzungen: Zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals ist das Vorhandensein eines staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkontos ( Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen) notwendig. Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister sind gebührenpflichtig: Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Wir möchten Sie nachfolgend über relevante Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister informieren. Ab dem 4. November 2024 Beantragung von Dosisauskünften nur noch über das digitale Auskunftsportal Bisher konnten Anträge auf Auskunft über die erfassten Daten zur beruflichen Strahlenexposition aus dem Strahlenschutzregister per Brief, Fax oder E-Mail an das Strahlenschutzregister gestellt werden. Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Portal möglich. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können sowohl über das digitale Portal als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Wichtige Informationen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst identifizieren. Hierzu benötigen Sie eines der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkonten (Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen). Weiterführende Informationen zur Registrierung und zur Berechtigungssteuerung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz Gebühren vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des BfS . Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und eine Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters, sowie Informationen zu den Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister finden Sie im Artikel „ Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister “. Stand: 30.10.2025
Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Diese Anleitung enthält wichtige Informationen für die Beantragung von Dosisauskünften über das digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Die Beantragung von Dosisauskünften nach dem Strahlenschutzgesetz ist grundsätzlich nur über dieses digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 173 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung . Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der zur eigenen Person gespeicherten Daten im Strahlenschutzregister. Diese können sowohl über das digitale Portal (empfohlen) als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen wird, z.B. durch Vorlage einer Kopie des SSR -Nummer-Zertifikats oder des Personalausweises. Voraussetzungen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden grundsätzlich nur an berechtigte Personen bzw. Organisationen auf Grundlage von § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz bzw. auf Grundlage von Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung erteilt. Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst über ein staatlicherseits zur Verfügung gestelltes Nutzerkonto identifizieren. Als Unternehmen (Betrieb, Organisation, Behörde) benötigen Sie Zugang zum Mein Unternehmenskonto und als Identifikationsmittel ein ELSTER-Organisationszertifikat. Die Identifikation von Privatpersonen erfolgt über das BundID-Konto , wobei alle Identifikationsmittel mit mindestens substantiellem Vertrauensniveau zugelassen sind ( z.B. persönliches ELSTER-Zertifikat oder Online-Ausweisfunktion). Weiterführende Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz sind vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Die Gebühr setzt sich aus einer Basisgebühr pro Antrag und einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person (mit oder ohne Zusatzrecherche in den nicht digitalisierten Altdatenarchiven) zusammen: Basisgebühr pro Antrag: 78,52 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person ohne Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung): 12,72 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person mit Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung + Altdatenrecherche): 228,93 EUR Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung im gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Stand: 30.10.2025
Urheber der App Die Foto-App " LaFIS®-GEOFOTO " wurde im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden „MWL“) durch die Firma GAF AG Arnulfstr. 199 80634 München als Ergänzung zum Agrarförderungsverfahren entwickelt. Das MWL ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der App-Nutzenden. Die mit dem Datenschutz beauftragte Person des MWL erreichen Sie unter der Anschrift: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Behördlicher Datenschutzbeauftragter Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e), Abs. 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 4 S. 1 Nr. 2 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) sowie das Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoSDG). Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Durch den Login erklären Sie sich als Nutzer mit den datenschutzrelevanten Sachverhalten einverstanden, sodass die in der Foto-App verfügbaren Antragsdaten und die von Ihnen gemachten Fotos im Rahmen des Antragsverfahrens Agrarförderung zur Klärung von Förderbedingungen genutzt werden dürfen. Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Erwachsene. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Die Foto-App stellt Ihnen sämtliche Antragsflächen Ihres Antrags zur Verfügung. Die Foto-App richtet sich an Antragstellende der Agrarförderung in Sachsen-Anhalt. Enthält ein solcher Antrag einen Klärungsfall, der mithilfe eines Fotos aufgeklärt werden kann und nicht zwingend eine Vor-Ort-Kontrolle erfordert, erhält die betroffene antragstellende Person die Möglichkeit, mithilfe der Foto-App einen Fotobeleg zu liefern, der den Sachverhalt aufzuklären hilft. Mithilfe der Foto-App können Sie Daten herunterladen Aufträge ansehen Fotos machen und löschen Fotos einreichen. Ihre personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen werden sie gegen unbefugten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung, Weitergabe oder Veränderung sowie unbeabsichtigte Vernichtung oder Verlust geschützt. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur innerhalb unserer Behörde verarbeitet. Für den Fall, dass für bestimmte Verfahrensabschnitte eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt ("Auftragsverarbeitung"), werden die Auftragsverarbeiter vertraglich dazu verpflichtet, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Anforderungen der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verarbeiten und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Die mit der Nutzung der LaFIS®-GEOFOTO-App verarbeiteten Daten werden im Folgenden beschrieben: Registriernummer des landwirtschaftlichen Betriebs Name Schlagnummer der Antragsparzelle Auftragsdaten Prüfregel (Sachverhalt) Status des Fotobelegauftrags Datum Die Auftragsdaten müssen per Download auf das Smartphone geladen werden. Der Download wird abgesichert durch eine Autorisierungsanfrage per Registriernummer und PIN bei der Zentralen-InVeKoS-Datenbank (ZID). Wenn Sie Fotos machen und diese per Upload dem Agrarförderungsverfahren zur Verfügung stellen, wird dieser Datenaustausch ebenfalls per Authorisierungsanfrage bei der ZID abgesichert. Die App nutzt für diesen Vorgang des Logins und Datentransfers technisch unabdingbare Session-Cookies (Token), die beim Abschließen des damit abgesicherten Up- oder Downloads oder nach Ablauf der festgelegten maximalen Lebensdauer von 640 Sekunden oder nach Schließen der App automatisch entwertet und gelöscht werden. Zur Unterstützung der Abarbeitung der Foto-Aufträge werden innerhalb der FOTO-APP frei zugängliche externe Bild-und Kartendaten (Bilddienste) des LVermGeo Sachsen-Anhalts genutzt. Bei deren Nutzung wird durch die APP die Weitergabe von Cookies unterdrückt. Die technisch bedingte Protokollierung von IP-Adressen beim Zugriff auf die Bild-und Kartendaten auf den Servern des LVermGeo Sachsen-Anhalts unterliegt den dortigen Datenschutzbestimmungen. Mit den Fotos werden zusätzlich folgende Informationen übermittelt: Name der zugehörigen Fotodatei Nummer des Fotos Prüfregel Informationen zur Bezugsgeometrie aus den Antragsdaten Registriernummer Metadaten in der Form, in der die jeweilige Smartphonekamera sie liefert (EXIF-Datei). Es werden keine personenbezogenen Daten (BTNR oder IP etc.) weitergegeben bzw. gespeichert. Metadaten einer EXIF-Datei können beispielsweise folgende sein: Horizontale und vertikale Genauigkeit Modell der Kamera Orientierung des Bildes Höhe und Breite des Bildes Aufnahmezeitpunkt laut GNSS-Signal GNSS-Koordinaten (Standort) Quelle der GNSS-Daten Fehler der Positionsbestimmung Blickrichtung. Die Foto-App erfasst keine weiteren Daten. Es findet kein Profiling statt. Innerhalb der FOTO-APP werden keine Google Fonts oder andere Schriftarten bzw. keine weiteren Gestaltungsmerkmale aus dem Internet (keine weitere Verbindungsaufnahme) genutzt. Die gelieferten Fotobelege werden 10 Jahre gespeichert. Das MWL speichert personenbezogene Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO) nur so lange, wie dies für die jeweiligen Zwecke jeweils erforderlich ist unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beginnen mit Ablauf des Jahres des Vorgangsabschlusses. Eine Löschung ist nur insoweit möglich, wie nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte: gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über die zu Ihrer Person erhobenen und verarbeiteten Daten sowie Herkunft, Empfänger und Speicherdauer dieser Daten zu verlangen. Das Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-GVO gesetzlich eingeschränkt sein (§ 11 DSAG LSA)., gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder die Komplettierung unvollständiger bei uns gespeicherter personenbezogener Daten zu verlangen., gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Daten nicht mehr zur Zweckerfüllung erforderlich sind, wenn die Einwilligung widerrufen ist oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt., gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der Daten ablehnen oder wenn wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen., gemäß Art. 21 DS-GVO unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitungen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen. Ihre Betroffenenrechte können Sie jederzeit bei der behördlichen Datenschutzbeauftragten geltend machen. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres jeweiligen Begehrens prüfen. Sie haben außerdem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Geschäftsstelle und Besucheradresse: Otto-von-Guericke-Straße 34a 39104 Magdeburg Postadresse: Postfach 1947 39009 Magdeburg E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de. Sie können mit uns über E-Mail sowie telefonisch und postalisch Kontakt aufnehmen. Dabei werden personenbezogene Daten nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang erhoben und für den Fall einer von Ihnen gewünschten Antwort auch zu diesem Zweck verarbeitet. Es steht Ihnen frei, auch ohne Angabe persönlicher Daten an uns heranzutreten. Sofern Sie uns personenbezogene Daten mitteilen bzw. sich per E-Mail an uns wenden, werden wir Ihre personenbezogenen Daten allein zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeiten. Die Daten werden an den von Ihnen ausgewählten Adressaten gesendet, aber ggf. auch an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle weitergeleitet. Eine Übermittlung an andere Stellen erfolgt nicht. Die Löschung der mittels E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Der Inhalt dieser Datenschutzerklärung wird regelmäßig geprüft und fortlaufend an rechtliche Änderungen angepasst. Wir weisen Sie darauf hin, dass die von Ihnen gelieferten Bilder keinerlei Abbildungen, die sich auf andere Personen beziehen oder zumindest beziehbar sind, enthalten dürfen, um Rückschlüsse auf deren Person oder Persönlichkeit auszuschließen. Die Nutzenden der App verpflichten sich, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner erklären sie, dass aufgenommene Fotos zur jeweils fraglichen Antragsparzelle gehören. Hinweis: Es geht in dieser Datenschutzerklärung um die Verarbeitung der Fotobelege der Foto-App, nicht um die Verarbeitung der Agrarförderungsanträge.
Wir freuen uns über Ihren Besuch der Website des MWL. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Zur Sicherstellung des Datenschutzes haben wir technische und organisatorische Maßnahmen getroffen. Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Besonderen informieren wir Sie gern. Bitte beachten Sie auch die Datenschutzerklärung Landesportal Sachsen-Anhalt . Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das MWL. Für Fragen, Anregungen oder Kommentare zum Thema Datenschutz und zur Durchsetzung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an unsere behördliche Datenschutzbeauftragte. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 56 70 E-Mail: poststelle(at)mw.sachsen-anhalt.de Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Behördliche Datenschutzbeauftragte Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel: +49 391 567-4261 E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach dem Zweck der Verarbeitung. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit dies erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher grundsätzlich der Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 2 und 3 DS-GVO i. V. m. § 4 S. 1 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA). Sollte eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen erfolgt die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine erteilte Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Erwachsene. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte: gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen . Daraufhin wird die auf dieser Einwilligung beruhende Datenverarbeitung eingestellt, gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über die zu Ihrer Person erhobenen und verarbeiteten Daten sowie Herkunft, Empfänger und Speicherdauer dieser Daten zu verlangen. Das Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-GVO gesetzlich eingeschränkt sein (§ 11 DSAG LSA), gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder die Komplettierung unvollständiger bei uns gespeicherter personenbezogener Daten zu verlangen, gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Daten nicht mehr zur Zweckerfüllung erforderlich sind, wenn die Einwilligung widerrufen ist oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt, gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der Daten ablehnen oder, wenn wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, gemäß Art. 20 DS-GVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen ( Recht auf Datenübertragbarkeit ), gemäß Art. 21 DS-GVO unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitungen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen, gemäß Art. 77 DS-GVO sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren . Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg; E-Mail: Poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de ; Tel.: +49 391 818030; www.datenschutz.sachsen-anhalt.de . Ihre Betroffenenrechte können Sie jederzeit bei der behördlichen Datenschutzbeauftragten geltend machen. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres jeweiligen Begehrens prüfen. Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt. Durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen werden sie gegen unbefugten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung, Weitergabe oder Veränderung sowie unbeabsichtigte Vernichtung oder Verlust geschützt. Diese Webseite benutzt den Webanalysedienst Matomo zur statistischen Auswertung der Nutzerzugriffe und Seitenabrufe. Ihre IP-Adresse wird bei diesem Vorgang umgehend anonymisiert und nicht mit anderen Daten zusammengeführt, so dass Sie als Nutzer anonym bleiben. Die so erhobenen Daten lassen keinen Rückschluss auf Ihre Identität zu. So können Sie unser Online-Angebot grundsätzlich ohne Offenlegung Ihrer Identität nutzen. Soweit Sie unsere Website rein informatorisch nutzen, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unsere Server übermittelt. Wenn Sie unsere Webseiten besuchen, übermitteln Sie (technisch bedingt) über Ihren Internetbrowser Daten an unseren Webserver. Folgende Daten werden während einer laufenden Verbindung zur Kommunikation zwischen Ihrem Internetbrowser und unserem Webserver aufgezeichnet: Art der Browsersoftware, Sprache und Version Inhalt und Anforderung (konkrete Seite) Datum und Uhrzeit des Webseiten-Besuchs Zugriffsstatus/http-Statuscode jeweils übertragene Datenmenge Webseite, von der die Anforderung kommt Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden, etc.) Betriebssystem des Nutzers Auflösung des Monitors Die Erfassung der Daten ist zur konkreten Darstellung der Website sowie zur Weiterentwicklung des Informationsangebotes notwendig. Die Speicherung der Daten in Logfiles (Protokolldateien) ist für den Betrieb der Website nach den Kriterien des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erforderlich. Aus Gründen der technischen Sicherheit, insbesondere zur Abwehr von Angriffsversuchen auf unseren Webserver, werden diese Daten von uns für fünf Tage gespeichert. Danach werden die Daten durch Verkürzung der IP-Adresse anonymisiert, so dass es nicht mehr möglich ist, einen Bezug zum einzelnen Nutzer herzustellen. In anonymisierter Form werden die Daten 60 Tage archiviert und für statistische Zwecke verarbeitet; ein Abgleich mit anderen Datenbeständen oder eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Finden sich innerhalb der fünftägigen Speicherfrist Anhaltspunkte für strafbare Handlungen (z. B. strafbare Inhalte, die über das Kontaktformular versendet wurden), werden durch unseren IT-Dienstleister Teleport GmbH die für eine mögliche Strafverfolgung erforderlichen Daten aus den Protokolldateien kopiert und für vier Wochen gesondert gespeichert. Diese Daten werden bei Bedarf den Strafverfolgungsbehörden übergeben und andernfalls nach vier Wochen gelöscht. Das MWL verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten Kommunikationsdaten Vertragsdaten Forderungsdaten und Zahlungsinformationen. Wir setzen keine automatisierte Entscheidungsfindung/Profiling ein. Im Rahmen der internen Vorgangsbearbeitung wird ausschließlich zuständigen Bediensteten vorgangsbezogener Zugang zu den personenbezogenen Daten gewährt. Zur Durchführung behördlicher Verfahren kann eine Übermittlung der Daten an folgende Kategorien von Empfängern erforderlich sein: (Verfahrens-)Beteiligte zuständige Prüfungs-, Aufsichts- und Kontrollbehörden Gerichte Vollstreckungsbeamte und Sachverständige. Die Datenübermittlung erfolgt ausnahmslos einzelfallbezogen in der zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufsichts- und Kontrollrechte erforderlichen Weise. Das MWL speichert personenbezogene Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO) nur so lange, wie dies für die jeweiligen Zwecke jeweils erforderlich ist unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beginnen mit Ablauf des Jahres des Vorgangsabschlusses. Eine Löschung ist nur insoweit möglich, wie nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Sie können mit uns über E-Mail, unser Online-Kontaktformular sowie telefonisch und postalisch Kontakt aufnehmen. Dabei werden personenbezogene Daten nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang erhoben und für den Fall einer von Ihnen gewünschten Antwort auch zu diesem Zweck verarbeitet. Es steht Ihnen frei, auch ohne Angabe persönlicher Daten an uns heranzutreten. Sofern Sie uns personenbezogene Daten mitteilen bzw. sich per E-Mail an uns wenden, werden wir Ihre personenbezogenen Daten allein zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeiten. Die Daten werden an den von Ihnen ausgewählten Adressaten gesendet, aber ggf. auch an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle weitergeleitet. Eine Übermittlung an andere Stellen erfolgt nicht. Über den Presseverteiler werden Anrede, Titel, Vorname, Name, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse, Medium/Firma/Einrichtung, Straße, PLZ, Ort und Web-Adresse erfasst. Die Löschung der mittels Kontaktformular oder E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur innerhalb unserer Behörde verwendet und verarbeitet. Für den Fall, dass für bestimmte Verfahrensabschnitte eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt („Auftragsverarbeitung“), werden die Auftragsverarbeiter vertraglich dazu verpflichtet, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Anforderungen der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verwenden und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Für Videokonferenzen verwendet das MWL standardmäßig die DSGVO-konforme Plattform BigBlueButton-Server der invokable GmbH (BBBS). Dabei werden folgende personenbezogene Daten auftragsvertragsgebunden verarbeitet: Personenstammdaten Kommunikationsdaten Bild- und Tondaten und Chat-Nachrichten innerhalb der Videokonferenzen Vertragsstamm- und Zahlungsdaten Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zur Abwicklung der Nutzung von BBB. Kopien oder Duplikate werden nicht ohne Wissen des MWL erstellt, ausgenommen im Rahmen automatischer Datensicherungen. Das MWL kann Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen, diese korrigieren oder sperren lassen. Eine Löschung ist nur insoweit möglich, wie nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Der Verantwortliche, die invokable GmbH, stellt Ihnen ihre Datenschutzerklärung bereit. Im Rahmen der Digitalen Agenda für das Land Sachsen-Anhalt und der E-Government-Strategie des Landes Sachsen-Anhalt hat sich im MWL die schnelle, sichere und zuverlässige Verwaltungsarbeit mit der elektronischen Akte „VIS Suite“ etabliert. Dessen Verantwortlicher, die PDV GmbH, stellt Ihnen ebenfalls ihre Datenschutzhinweise bereit. Die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung ermöglicht eine effiziente und transparente Verwaltungsarbeit unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Webseite verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies bzw. Cookies mit berechtigtem Interesse. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden um z.B. individuelle Seiteneinstellungen (Textgröße, etc.) beim nächsten Aufruf der Seite erneut anzuzeigen. Sie werden durch das Statistiktool Matomo gesetzt. Matomo speichert die IP-Adresse des Nutzers anonymisiert. Dabei wird das letzte Oket der IP-Adresse durch 000 ersetzt. Die Datenspeicherung erfolgt dauerhaft. Die durch die Cookies erzeugten Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten. Folgende Cookies werden genutzt: _pk_ses: Sitzungscookie, der für die Dauer der Sitzung gespeichert wird, um die Erfassung durch Matomo zuzulassen Cookies von Readspeaker für die Vorlesefunktion für die Dauer der Sitzung _pk_id: Sitzungscookie, der für sieben Monate gespeichert wird, um wiederkehrende Benutzer zu identifizieren Für die Inhalte, Qualität und Aktualität von Internetseiten Dritter, die über externe Links dieses Informationsangebotes erreicht werden, übernehmen wir keine Haftung. Wir haben keinen Einfluss darauf, dass fremde Anbieter die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. Sie sollten daher stets die Datenschutzerklärungen zu den verlinkten Online-Angeboten Dritter prüfen. Unsere Website enthält Social-Media-Buttons. Diese stellen den direkten Kontakt zwischen Nutzer und Sozialem Netzwerk erst her, wenn man auf den Button klickt. 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Beim Besuch der jeweiligen Plattform werden in der Regel Cookies in Ihrem Browser gespeichert, in denen beispielsweise zu Marktforschungs- und Werbezwecken nutzerbezogene Daten erhoben werden. Auch, wenn Sie bei der jeweiligen Social-Media-Plattform nicht als Nutzer registriert sind, können Sie von dieser Datenverarbeitung betroffen sein. Obwohl wir bei der Auswahl der Social-Media-Plattform bestrebt sind, dass die Datenschutzstandards der EU eingehalten werden, kann es unter Umständen auch zu Datenverarbeitungen außerhalb der EU kommen. Detaillierte Hinweise zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung unserer Social-Media-Angebote, Widerspruchsmöglichkeiten (Opt-Out) und die Geltendmachung von Auskunftsrechten erhalten Sie über die Datenschutzerklärung des entsprechenden Plattformbetreibers. 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| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 37 |
| Land | 11 |
| Zivilgesellschaft | 11 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 4 |
| Gesetzestext | 3 |
| Software | 2 |
| Text | 38 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 41 |
| offen | 18 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 59 |
| Englisch | 7 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 2 |
| Dokument | 15 |
| Keine | 22 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 24 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 24 |
| Lebewesen und Lebensräume | 41 |
| Luft | 19 |
| Mensch und Umwelt | 59 |
| Wasser | 16 |
| Weitere | 51 |