Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.
Ein Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) ist ein ausgedientes Fahrzeug, das nicht mehr benutzt werden kann und vom Besitzer entsorgt werden soll. Es hat in diesem Falle seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren. In der Regel ist es so stark beschädigt oder so alt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt und man es daher weggeben möchte. Es wird dadurch zu Abfall. Die Altfahrzeug-Verordnung richtet sich sowohl an Fahrzeughersteller als auch an Fahrzeughalterinnen und -halter beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer. Fahrzeughersteller sind verpflichtet alle Altfahrzeuge ihrer Marke unentgeltlich zurücknehmen und die ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Der Halter oder Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, dem Letzthalter die Überlassung seines Altfahrzeugs unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis (siehe Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV) zu bescheinigen. Mit diesem Verwertungsnachweis versichert der Betreiber, dass das Altfahrzeug nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung zugeführt wird. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Überwachung der Altfahrzeugverordnung: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) Entsorgung von nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (Autowracks): Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) Zulassungsverfahren zur Verbringung von Altfahrzeugen in das Ausland (Notifizierung) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) Abgabe und Entsorgung von Altfahrzeugen Weitere Informationen
Die Rohstoffverwertung Reutlingen GmbH & Co. KG hat am 24.07.2025, zuletzt ergänzt am 29.02.2026 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung wegen Erhöhung der Lager- und Behandlungsmengen einschließlich wasserrechtlicher Eignungsfeststellung für eine Spänehalle am Standort Sondelfinger Straße 8, 72760 Reutlingen (Flurstück-Nummern 6888/1, 6888/3, 6888/5) beantragt. Für die Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bei Eisen oder Nichtei-senschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t oder mehr bedarf es nach Nummer 8.7.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 UVPG in Verbindung mit § 7 UVPG. Das oben genannte Vorhaben umfasst die Erhöhung der zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, ein-schließlich Autowracks von 1.200 t auf 2.500 t, sodass vorliegend eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen war.
Die Firma AVAS Metallrecycling GmbH betreibt in 94447 Plattling, Lagerhausstr. 21, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten auf der Fl.Nr. 486/1 der Gemarkung Plattling, Stadt Plattling (Anlage nach Nr. 8.12.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). In einem Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG soll die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität von 945 t auf 1.200 t, eine Erweiterung der Betriebsfläche, die Errichtung und der Betrieb zusätzlicher Lagerflächen für Schrott, die Errichtung und der Betrieb einer Schrottschere, die Erhöhung der Lagermenge für Altfahrzeuge, die Errichtung und der Betrieb einer Trockenlegungsanlage sowie die Annahme weiterer Abfallarten genehmigt werden. Die standortbezogene Vorprüfung basiert auf Nr. 8.7.1.2 der Anlage 1 zum UVPG.
Wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks mit einer Durchsatzkapazität von 600 Autos/ Jahr in eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten und sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und untergeordnet weiterhin die Behandlung und Lagerung von Autowracks
Die Firma Michael Kappenstein e.K. hat einen Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeu-gen und zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 1.500 Tonnen in 51545 Waldbröl gestellt. Beantragt sind die Errichtung und der Betrieb einer Spänelagerfläche, die Hinzunahme von Abfallschlüsselnummern und die Anpassung von Kapazitäten. Die übrigen Betriebseinheiten werden durch die Errichtung der Spänelagerfläche nicht beeinflusst und bleiben unverändert.
Die Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 05.11.2020 zuletzt ergänzt am 15.10.2021, modifiziert am 02.02.2022, einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zum Umschlag, zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung (einschließlich Sortieren) von nicht gefährlichen Abfällen, Eisen- oder Nichteisenschrotten (einschließlich Autowracks) sowie zum Umschlag und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück Bonifaciusstr.160 in 45309 Essen gestellt.
Die TSR Deutschland GmbH & Co. KG (TSR) betreibt am Standort Halle Radewell eine Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, sowie zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 27.500 t und Gesamtlagerfläche von 33.000 m². Geplant ist die Errichtung und der Betrieb einer Schrottpaketierpresse mit einem Durchsatz von > 10 t/d. Mit dieser Änderung soll das Leistungsspektrum des Standorts erweitert werden, sodass die wirtschaftliche Absicherung für die Zukunft im Bereich des Metallrecyclings weiter-hin gegeben ist. Die Paketschrottpresse wird ergänzend zu der am Standort betriebenen Schrottschere die Varianz der Verarbeitungskapazität zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erhöhen. Eine Erhöhung des Durchsatzes der genehmigten Behandlungskapazität für die Gesamtanlage oder eine Erhöhung der genehmigten Lagerkapazität ist damit nicht verbunden. Mit der Errichtung und dem Betrieb einer effizienter und leiser arbeitenden Paketschrottpresse sollen die zu pressenden Mengen von der Schere wegverlagert werden. Die wesentlichen Inhalte der Änderung sind: -bauliche und entwässerungstechnische Erneuerung von ca. 4.500 m² befestigter Lagerflächen im Lagerbereich für Nichteisenschrotte (BE 1 NE-Lager) in Beton- oder Asphaltbauweise; -Errichtung und dauerhafter Betrieb einer Paketschrottpresse des Herstellers ATM mit einem Durchsatz von > 10 t/d im Bereich des NE-Lagers; -bauliche Errichtung einer Lärmschutzwand mit 8 m Höhe sowie von Lagerboxen zur Zwischenlagerung von Schrotten mit 4 m Höhe aus verschieden Baustoffen; -Entwässerung der BE 1 NE-Zwischenlagerflächen über ein Rohrrigiolen-Versickerungssystem unterhalb der Lagerflächen mit vorgeschalteten Abscheidesystemen wie Ölabscheidern und Substratfiltern. Die Paketschrottpresse als Verwendungsanlage WGK 2 erhält einen eigenen Abscheider, die weitere Entwässerung erfolgt ebenfalls über Substratfilter in das Rohrrigiolensystem
Die Firma Willi Plum u. Sohn GmbH & Co. KG betreibt auf ihrem Betriebsgelände in 41844 Wegberg, Friedrich-List-Allee 19, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks. Die Anlage soll im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um 2.158 m² Lagerfläche erweitert werden und die Positivliste des Abfallkatalogs um fünf Abfallschlüsselnummern ergänzt werden. Die Anlage ist mit einer Gesamtlagerkapazität bis zu 1499 Tonnen genehmigungspflichtig nach dem BImSchG. Für die Änderung des Schrottlagerplatzes ist ein Antrag auf Genehmigung gem. § 16 BImSchG im vereinfachten Verfahren zu stellen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 93 |
| Kommune | 3 |
| Land | 31 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 14 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 91 |
| Text | 5 |
| Umweltprüfung | 26 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 32 |
| Offen | 91 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 117 |
| Englisch | 10 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Bild | 1 |
| Dokument | 26 |
| Keine | 78 |
| Webseite | 19 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 41 |
| Lebewesen und Lebensräume | 61 |
| Luft | 123 |
| Mensch und Umwelt | 123 |
| Wasser | 24 |
| Weitere | 123 |