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Hamburger Mietenspiegel

Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung 2021 wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören. Die Mietwerte hängen außer von Aspekten wie der Wohnungsgröße oder der Ausstattung auch von der Einstufung der jeweiligen Wohnlage ab. Der Online-Mietenspiegel greift hierzu auf die Daten aus dem nicht-amtlichen Hamburger Wohnlagenverzeichnis 2021 zurück, das auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH erstellt wurde. Die Mietenspiegel-Daten lassen sich nur richtig anwenden, wenn die "Erläuterungen zum Mietenspiegel" und die Hinweise zur "Anwendung des Mietenspiegels" genau beachtet werden.

Gesellschaftliche Eigenveranwortung und staatlicher Gewaehrleistungsauftrag im Umweltschutz

An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.

Erneuerbare Wärmeversorgung im vermieteten Gebäudebestand

Die Studie untersucht die Rechtslage nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023 zum Tausch von Heizungsanlagen in Mietgebäuden, einschließlich des Umstiegs auf gewerbliche Wärmelieferungen (z.B. Fernwärme). Dabei werden rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse für die Umsetzung der Vorgabe analysiert, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbare Wärme einbauen (§ 71 GEG). Ziel der erarbeiteten Vorschläge ist es, die Umsetzung der 65 %-Erneuerbaren-Wärme-Vorgabe zu erleichtern. Vermieter für die Umsetzung zu motivieren, Mieter vor übermäßigen Belastungen zu schützen. Besonders werden Änderungen bei der Modernisierungsumlage für Fälle des Heizungsaustauschs sowie Reformvorschläge für die Regelung von Wärmelieferungen erarbeitet, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Erneuerbare Wärmeversorgung im vermieteten Gebäudebestand

Die Studie untersucht die Rechtslage nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023 zum Tausch von Heizungsanlagen in Mietgebäuden, einschließlich des Umstiegs auf gewerbliche Wärmelieferungen (z.B. Fernwärme). Dabei werden rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse für die Umsetzung der Vorgabe analysiert, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbare Wärme einbauen (§ 71 GEG). Ziel der erarbeiteten Vorschläge ist es, die Umsetzung der 65 %-Erneuerbaren-Wärme-Vorgabe zu erleichtern. Vermieter für die Umsetzung zu motivieren, Mieter vor übermäßigen Belastungen zu schützen. Besonders werden Änderungen bei der Modernisierungsumlage für Fälle des Heizungsaustauschs sowie Reformvorschläge für die Regelung von Wärmelieferungen erarbeitet, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Veröffentlicht in Texte | 10/2025.

Mietenspiegel - Portal Hamburg

Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit, Verzinsung

§ 3 Entstehung, Fälligkeit, Verzinsung (1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtung bezahlt werden. (3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinsatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. (4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung aus. Stand: 18. Mai 2023

Leitfaden Altlasten auf Konversionsliegenschaften

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN Leitfaden Altlasten auf KonversionsLiegenschaften Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz www.mueef.rlp.de Erstellt durch eine Arbeitsgruppe mit Mitarbeitern aus: ■■ Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten: Dr. Alexandra Christ, Dr. Peter Delorme, Uta Freudenberger, Alexander Roth ■■ Landesamt für Umwelt: Winfried Vogt, Dr. Gerhard Schmiedel ■■ Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: Wolfgang Bakesch, Anna Kirchner, Alfred Grunenberg ■■ Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd: Dr. Peter Jäger, Markus Roth, Andreas Gappa, Patricia Koch, Jörn Tonnius ■■ Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImA, Zentrales Kontaminationsmanagement: Regina Herrmann Gestaltung: Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt © Mai 2020 Bildrechte: Wikipedia, Foto Sgt. Paul Tubridy, USAF (Titelbild); RSK Alenco GmbH (Bild S. 9, 18, 25, 26, 28, 29, 30, 36, 37); Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier (Bild S. 33 und 34); pixabay (Bild S. 10, 15, 22, 24, 35); SGD Süd (Bild S. 39, 40, 41) ; Zweckverband Flugplatz Bitburg (Bild S. 41); Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Schemata und Graphiken) Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz he- rausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbeson- dere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Inhalt Vorwort6 Einführung8 Teil I Das KoAG-Verfahren im bodenschutzrechtlichen Vollzug10 Struktur und Zuständigkeiten Beteiligte Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ablauf der Altlastenbearbeitung Priorisierung11 12 14 16 20 Verbindlichkeit der KoAG-Protokolle Rechtliche Einbindung des KoAG-Verfahrens Formale Zustimmung der Beteiligten21 21 21 Abschluss des KoAG-Verfahrens Protokoll der abschließenden KoAG-Sitzung Abschlussdokumentation21 22 22 Erhebbare Verwaltungsgebühren23 Schadensregulierungsstellen des Bundes / Claim-Anmeldung Zuständigkeit Formelle Rahmenbedingungen23 23 23 Exkurs: KoAG-Verfahren bei Flächen, die bereits an Dritte veräuSSert wurden25 Teil II Entwicklung von Konversionsliegenschaften in der Praxis Hilfestellung für Planungsträger und Investoren26 An der Schnittstelle zur Bauleitplanung bzw. Baugenehmigung Umgang mit Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren Dekontamination vs. Sicherung – Die Konsequenzen Entwässerung und Versickerung27 27 30 31 LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften 3 4 An der Schnittstelle zur Flächenfreimachung von Konversionsliegenschaften Auskünfte aus dem Bodenschutzkataster Umgang mit bisher unbekannten Schadstoffen Kampfmittelproblematik Rückbau von Gebäuden/Probleme im Bestand Abfallrechtliche Aspekte im Untergrund Naturschutzrechtliche Aspekte Beteiligung der Öffentlichkeit Fragen der Verkehrssicherung32 32 32 33 34 35 37 38 38 Beispiele für erfolgreiche Konversionsprojekte Husterhöh-Kaserne in Pirmasens Holtzendorff-Kaserne – PRE-Park in Kaiserslautern US Militärflugplatz Bitburg Ehemaliges US Depot Nahbollenbach, Idar-Oberstein39 39 40 40 41 Begriffsbestimmungen44 Literaturverzeichnis 47 LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften Abkürzungen ABB Amt für Bundesbau Rheinland-Pfalz ALA Altlast AVV Abfallverzeichnis-Verordnung BauGB Baugesetzbuch BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIS-BoKat Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz, Fachmodul Bodenschutzkataster BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImAG Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BMF Bundesministerium der Finanzen BMUB ehemaliges Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BMVBS ehemaliges Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMI Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat BMVg Bundesministerium der Verteidigung BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BWS Bewertungsstufe DU Detailuntersuchung HE Historische Erkundung HGB Handelsgesetzbuch KoAG Konversionsaltlasten-Arbeitsgruppen KF Kontaminierte Flächen KVF Kontaminationsverdächtige Flächen LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LBB Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Rheinland-Pfalz LBodSchG Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz LfU Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz LGebG Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz LTranspG Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz LWG Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz NSG Naturschutzgebiet NTS NATO-Truppenstatut OU Orientierende Untersuchung PFC Per- und polyfluorierte Chemikalien SBV Schädliche Bodenveränderung SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion Rheinland-Pfalz SRB Schadensregulierungsstelle des Bundes WHG Wasserhaushaltsgesetz WiVwGebV Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften 5

§ 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

§ 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen (1) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand einer Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der Bundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Verantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder wenn zu besorgen ist, dass dieser Verantwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam beseitigen wird. (2) Hat das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennbar mit der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustimmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegenstände nicht mehr von diesem fortgeschafft werden. Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und die Eigentümer der beseitigten Gegenstände darüber unverzüglich zu unterrichten. (3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verantwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstände und den Inhabern von Rechten an den Gegenständen, soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anheimzugeben, binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Kosten der Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten. (4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie geleistet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenständen zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt. (5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Vollstreckungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten Gegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet sind. Der Anspruch des Bundes wegen der Kosten der Beseitigung und der Verwertung geht allen anderen Rechten an dem Erlös vor. (6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist angeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Personen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt ist. (7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch öffentlich versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu entnehmen. (8) Ein Überschuss bei der Verwertung der beseitigten Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen. (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post. (10) Verfahren die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 8, ist § 28 Absatz 3 Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden. (11) (weggefallen) (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche, sofern er Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Schiffes ist und das Hindernis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes verursacht worden ist, der nach § 25 Absatz 3 Verantwortliche, sofern es sich bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und der Verantwortliche Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt. Stand: 01. Juni 2016

§ 41

§ 41 (1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Registergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. (2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand können nur durch die in §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Stand: 17. August 2015

§ 11 Dokumentationspflichten

§ 11 Dokumentationspflichten (1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. (3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend. Stand: 21. August 2014

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