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Messstelle Tiefste Stelle, See Ammersee

Die Messstelle Tiefste Stelle (Messstellen-Nr: 2246) befindet sich im Gewässer Ammersee. Die Messstelle dient der Überwachung des biologischen Zustands, des chemischen Zustands.

Risikoanalyse der bodenbezogenen Verwertung kommunaler Klärschlämme unter Hygieneaspekten

Die in Deutschland derzeit gültige Fassung der Klärschlammverordnung von 1992 (AbfKlärV, 1992) soll novelliert und dabei hygienischen Belangen mehr Rechnung getragenwerden. Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, verschiedene Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Eignung zur Verbesserung der Klärschlammhygiene zu prüfen und daraus Empfehlungen für die Ausgestaltung der AbfKlärV abzuleiten. Besonders persistente Schadorganismen und Krankheitserreger wurden in gezielten Untersuchungen auf deren Überlebensfähigkeit während einer thermischen Behandlung bzw. einer Langzeitlagerung von Klärschlamm und/oder anderen Wirtschaftsdüngern untersucht. Des Weiteren wurde das Verfahren der Hochdrucktemperatur-Pelletierung (HTP) geprüft. Untersucht wurde die Tenazität von Escherichia coli (EAHEC) Serovar O104: H4, thermoresistenter Parvoviren (Bovines Parvovirus, BPV) und von Sporen aerober und anaerober Sporenbildner (Bacillus globigii, Clostridium sporogenes) als Vertreter der Seuchenhygiene und Synchytrium endobioticum als Vertreter der Phytohygiene. Das Ergebnis einer Literaturrecherche ergab, dass der überwiegende Teil der vorrangig in Klärschlamm vorkommenden Schadorganismen der Seuchen- und Phytohygiene durch die in den Entwürfen zur Novellierung der AbfKlärV in Anhang 2 aufgeführten Behandlungsverfahren inaktiviert werden kann. Ausnahmen bilden vor allem Quarantäneschadorganismen der Kartoffel bzw. Schadorganismen, die persistente Überdauerungsorgane bilden oder thermoresistent sind. Dies wurde durch eigene Untersuchungen bestätigt. So verringerte sich die Zeitspanne für eine vollständige Inaktivierung des Erregers EAHEC O104:H4 Serovar von 18 Stunden bei einer thermischen Behandlung von +53 ËÌC auf 2 Stunden bei +60 ËÌC und 1 Stunde bei +70 ËÌC. Das bovine Parvovirus konnte, bei einer einstündigen Erhitzung von Klär-schlamm bzw. Gülle auf max. +80 ËÌC, um 1-2 log10-Stufen bzw. 2,4 - 3,4 log10-Stufen verringert werden. Demgegenüber war eine Inaktivierung der untersuchten Sporenbildner erst bei einer Behandlung von +110 ËÌC für dreißig Minuten bzw. +133 ËÌC für zwanzig Minuten möglich. Die persistenten Dauersori des Kartoffelkrebserregers Synchytrium endobioticum konnten selbst bei 140ËÌ C über 2 Stunden nicht ausreichend inaktiviert werden, eine Langzeitlagerung im Klärschlamm führte jedoch zu einer deutlichen Reduktion vitaler Dauersori. Aus seuchen- und phytohygienischer Sicht wird eine Pflicht zur weitergehen-den Behandlung von Klärschlämmen empfohlen. Zum Schutz vor einer Verbreitung von Quarantäneschadorganismen der Kartoffel, sollte Klärschlamm nur dann zur landwirtschaftlichen Verwertung zugelassen werden, wenn keine risikoreichen Abwässer aus Industrie und Gewerbe in die Kläranlage eingeleitet worden sind.<BR>Quelle: Forschungsbericht

Risikoanalyse der bodenbezogenen Verwertung kommunaler Klärschlämme unter Hygieneaspekten

Die in Deutschland derzeit gültige Fassung der Klärschlammverordnung von 1992 (AbfKlärV, 1992) soll novelliert und dabei hygienischen Belangen mehr Rechnung getragen werden. Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, verschiedene Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Eignung zur Verbesserung der Klärschlammhygiene zu prüfen und daraus Empfehlungen für die Ausgestaltung der AbfKlärV abzuleiten. Besonders persistente Schadorganismen und Krankheitserreger wurden in gezielten Untersuchungen auf deren Überlebensfähigkeit während einer thermischen Behandlung bzw. einer Langzeitlagerung von Klärschlamm und/oder anderen Wirtschaftsdüngern untersucht. Des Weiteren wurde das Verfahren der Hochdrucktemperatur-Pelletierung (HTP) geprüft. Untersucht wurde die Tenazität von Escherichia coli (EAHEC) Serovar O104:H4, thermoresistenter Parvoviren (Bovines Parvovirus, BPV) und von Sporen aerober und anaerober Sporenbildner (Bacillus globigii, Clostridium sporogenes) als Vertreter der Seuchenhygiene und Synchytrium endobioticum als Vertreter der Phytohygiene. Das Ergebnis einer Literaturrecherche ergab, dass der überwiegende Teil der vorrangig in Klärschlamm vorkommenden Schadorganismen der Seuchen- und Phytohygiene durch die in den Entwürfen zur Novellierung der AbfKlärV in Anhang 2 aufgeführten Behandlungsverfahren inaktiviert werden kann. Veröffentlicht in Texte | 96/2015.

Tierische Schaderreger: Buchsbaumzünsler

Der Buchsbaumzünsler tritt seit 2017 flächig im Stadtgebiet Berlin auf und Buchsbaumbestände zeigen je nach Befall entsprechende Fraßschäden durch die Raupen des Buchsbaumzünslers. Der Anfangsbefall (obere Abbildungen) wird sehr häufig übersehen und somit können sich die Raupen ungestört weiter entwickeln. Erst mit dem Fraß der älteren Raupen wird der Schaden sichtbar und für mögliche Bekämpfungsmaßnahmen ist es dann meist zu spät, zumal der Schaden dann schon gesetzt ist. Lebensweise Maßnahmen Monitoring Flugverlauf Eine sich unbemerkt aufbauende Population des Buchsbaumzünslers kann zu sehr starken Fraßschäden am Buchsbaum führen. Der Bux treibt zwar wieder aus, wird aber häufig durch die darauffolgende Raupengeneration erneut stark geschädigt, so dass die Pflanzen anschließend entfernt werden müssen. Gelingt es durch frühzeitige Kontrollen den Anfangsbefall festzustellen, so ist es möglich den Bestand durch gezielte Maßnahmen zu erhalten. Dazu können neben den mechanischen Maßnahmen, wie einem frühen Schnitt und dem Absammeln von großen Raupen und Puppen, auch Pflanzenschutzanwendungen gehören. Überwachung des Flugverlaufes: Über den Beginn, das Ende des Flugverlaufes und die Anzahl der Falter kann die Stärke des Befalls und der optimale Zeitpunkt für chemische Bekämpfungsmaßnahmen ermittelt werden. Dazu wird eine Lockstofffalle mit einem entsprechenden Lockstoff (Pheromon) vor dem Flug der Falter (Anfang Juni) in einem Buchsbaumbestand aufgehängt. Die Auswechselung des Pheromons sollte je nach Temperatur nach ca. 6 bis 8 Wochen erfolgen. Optimale Vorgehensweise bei Befall: Dauerhafte Kontrolle der Bestände zur Erfassung der Befallsstärke auf erste Fraßsymptome bereits im zeitigen Frühjahr ggf. Absammeln der älteren Raupen / Puppen Frühzeitiger Schnitt zur Entfernung der überwinternden Jungraupen bis spätestens Ende Mai Schnittgut nicht im Bestand lassen Kontrolle des Bodens auf herabgefallene Raupen Überwachung des Buchsbaumbestandes mit Pheromonfallen ab Anfang Juni u.a. Behandlung der Jungraupen mit biologischen Präparaten: Bacillus thurigiensis spp. kurstaki Stamm ABTS 351 Bacillus thurigiensis spp. aizawai Stamm GC-91 (BT) ggf. weitere Pflanzenschutzmaßnahmen nach Beratung mit dem zuständigen Pflanzenschutzdienst Optimaler Anwendungszeitpunkt von Pflanzenschutzmitteln: Die Präparate wirken nur auf die Raupenstadien. Eine Bekämpfung ist dann am erfolgreichsten, wenn sich zum Zeitpunkt der Behandlung die Raupen noch in den ersten Raupenstadien befinden (Abb. Raupenstadien, mittlere Raupe). Dieses Stadium erreichen die Raupen in der Regel in der zweiten Aprilhälfte / Anfang Mai und je nach Witterung ab Anfang August. Zu diesen Zeitpunkten können BT-Präparate eingesetzt werden. Bei älteren Raupenstadien müssen für eine ausreichende Wirkung andere Wirkstoffe zum Einsatz kommen. Hier kann die Beratung der Pflanzenschutzdienste hilfreich sein. Kriterien zur geeigneten Auswahl der Pflanzenschutzmittel: Die Pflanzenschutzmittel wirken nur gegen die Raupen, deshalb sind Terminspritzungen notwendig. Es können nur Pflanzenschutzmittel gegen beißende Insekten, Schmetterlingsraupen oder freifressende Schmetterlingsraupen eingesetzt werden. Je nach Art der Fläche dürfen nur die Mittel eingesetzt werden, die für die jeweilige Fläche zugelassen bzw. genehmigt sind (öffentliche Flächen (§17) / Haus- u. Kleingarten). Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Die Regelungen des Wasser-, Natur- und Landschaftsschutzes sind einzuhalten. Genehmigungen der verantwortlichen Behörden können notwendig sein. Aktuell (Stand Juni 2023) zugelassene Wirkstoffe sind: Bacillus thurigiensis spp. Azadirachtin Acetamiprid Lambda-Cyhalothrin (nur im Ausnahmefall, nach Beratung) Erstmalig trat der Buchsbaumzünsler 2014 als Einzelfund im Stadtgebiet auf. Stärkerer Befall wurde 2016 aus angrenzenden Gemeinden (Kleinmachnow, Teltow, Potsdam-Babelsberg) im Südwesten Berlins gemeldet. Somit wurde für das folgende Jahr ein verstärktes Auftreten im Stadtgebiet erwartet. 2017 konnte auch ein flächendeckender Befall im gesamten Stadtgebiet festgestellt werden, zunächst noch mit moderaten Fraßschäden. Einige wertvolle Buchsbaumbestände wurden schon 2017 mit Pheromonfallen bestückt, um differenzierte Bekämpfungstrategien abzuleiten. Zur Feststellung der Befallsstärke werden frühzeitig, vor Beginn des Falterfluges Pheromonfallen ausgebracht und regelmäßig kontrolliert. Wie in den Vorjahren begann der Falterflug des Buchsbaumzünslers im Jahr 2023 sehr spät – Mitte Juni, baute sich 3 Wochen lang und sank dann abrupt zu Mitte Juli. Zwischen Ende Juli bis Anfang August wurden keine Falter registriert. Ab dem 09. August konnten die ersten Buchsbaumzünsler der Sommergeneration in den Fallen gefangen werden. Die überwiegend warme, trockene und sonnige Witterung hat die Entwicklung sehr begünstigt, was sich in den Falterzahlen widerspiegelt. Von Mitte August bis Mitte Oktober zog sich das Auftreten mit periodisch ansteigenden und sinkenden Fangzahlen. Die letzten Nachzügler wurden sehr spät, Mitte Oktober in den Fallen gefangen. Der Vergleich der Jahre 2018 bis 2023 zeigte, dass der Beginn des Falterfluges erneut eine deutliche Verschiebung zum Frühsommer hatte. Die Temperaturen im April und Mai 2023 lagen insgesamt deutlich unter denen der beiden Monate im Jahr 2018. Tag- und Nachttemperaturen und auch Sonnenscheindauer hatten großen Einfluss auf den Beginn und die Dauer des Falterfluges. Diese Verschiebung verdeutlichte sich beim Höhepunkt des Falterfluges im Jahr 2018 von Ende Mai/Anfang Juni auf Mitte/Ende Juli 2023. Eine weitere Auffälligkeit war das Fehlen einer ausgeprägten Flugspitze bei der Sommergeneration. Der vermeintliche Höhepunkt der Sommergeneration verschob sich von Anfang August (2018) auf Ende August (2023). Die warmen Temperaturen Mitte August und Anfang September begünstigten einen langen Falterflug. So konnten 2023 noch Anfang bis Mitte Oktober entsprechend Falter gefangen werden. Der Flug der überwinternden Generation in den vier Jahren erstreckte sich i.d.R. nur über drei bis vier Wochen. Nachdem der Flug in Berlin-Britz 2018 bereits Ende Mai einsetzte, flogen die Falter in 2023 erst Anfang Juni. Je nach Witterungsverlauf lagen zwischen den letzten Faltern der überwinternden Generation und den ersten Faltern der Sommergeneration ca. 3 Wochen. Im Jahr 2023 traten die ersten Falter erst wieder Anfang August auf. Ihre Anzahl war zu diesem Zeitpunkt noch sehr gering. Der Flug der Sommergeneration erstreckte sich ca. 10 Wochen, also fast über den doppelten Zeitraum wie im Frühsommer. Entscheidend waren die Temperaturen. Der Hauptflug fand 2023 von Mitte/Ende August bis Mitte September statt. Die letzten Zünsler wurden Mitte Oktober registriert.

Risikoanalyse der bodenbezogenen Verwertung kommunaler Klärschlämme unter Hygieneaspekten

Die in Deutschland derzeit gültige Fassung der Klärschlammverordnung von 1992 (AbfKlärV, 1992) soll novelliert und dabei hygienischen Belangen mehr Rechnung getragenwerden. Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, verschiedene Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Eignung zur Verbesserung der Klärschlammhygiene zu prüfen und daraus Empfehlungen für die Ausgestaltung der AbfKlärV abzuleiten. Besonders persistente Schadorganismen und Krankheitserreger wurden in gezielten Untersuchungen auf deren Überlebensfähigkeit während einer thermischen Behandlung bzw. einer Langzeitlagerung von Klärschlamm und/oder anderen Wirtschaftsdüngern untersucht. Des Weiteren wurde das Verfahren der Hochdrucktemperatur-Pelletierung (HTP) geprüft. Untersucht wurde die Tenazität von Escherichia coli (EAHEC) Serovar O104:H4, thermoresistenter Parvoviren (Bovines Parvovirus, BPV) und von Sporen aerober und anaerober Sporenbildner (Bacillus globigii, Clostridium sporogenes) als Vertreter der Seuchenhygiene und Synchytrium endobioticum als Vertreter der Phytohygiene. Das Ergebnis einer Literaturrecherche ergab, dass der überwiegende Teil der vorrangig in Klärschlamm vor-kommenden Schadorganismen der Seuchen- und Phytohygiene durch die in den Entwürfen zur Novellierung der AbfKlärV in Anhang 2 aufgeführten Behandlungsverfahren inaktiviert werden kann. Ausnahmen bilden vor allem Quarantäneschadorganismen der Kartoffel bzw. Schadorganismen, die persistente Überdauerungsorgane bilden oder thermoresistent sind. Dies wurde durch eigene Untersuchungen bestätigt. So verringerte sich die Zeitspanne für eine vollständige Inaktivierung des Erregers EAHEC O104:H4 Serovar von 18 Stunden bei einer thermischen Behandlung von +53 ˚C auf 2 Stunden bei +60 ˚C und 1 Stunde bei +70 ˚C. Das bovine Parvovirus konnte, bei einer einstündigen Erhitzung von Klär-schlamm bzw. Gülle auf max. +80 ˚C, um 1-2 log10-Stufen bzw. 2,4 - 3,4 log10-Stufen verringert werden. Demgegenüber war eine Inaktivierung der untersuchten Sporenbildner erst bei einer Behandlung von +110 ˚C für dreißig Minuten bzw. +133 ˚C für zwanzig Minuten möglich. Die persistenten Dauersori des Kartoffelkrebserregers Synchytrium endobioticum konnten selbst bei 140˚ C über 2 Stunden nicht ausreichend inaktiviert werden, eine Langzeitlagerung im Klärschlamm führte jedoch zu einer deutlichen Reduktion vitaler Dauersori. Aus seuchen- und phytohygienischer Sicht wird eine Pflicht zur weitergehen-den Behandlung von Klärschlämmen empfohlen. Zum Schutz vor einer Verbreitung von Quarantäneschadorganismen der Kartoffel, sollte Klärschlamm nur dann zur landwirtschaftlichen Verwertung zugelassen werden, wenn keine risikoreichen Abwässer aus Industrie und Gewerbe in die Kläranlage eingeleitet worden sind.<BR>Quelle: Forschungsbericht

Risikoanalyse der bodenbezogenen Verwertung kommunaler Klärschlämme unter Hygieneaspekten

Die in Deutschland derzeit gültige Fassung der Klärschlammverordnung von 1992 (AbfKlärV, 1992) soll novelliert und dabei hygienischen Belangen mehr Rechnung getragenwerden. Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, verschiedene Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Eignung zur Verbesserung der Klärschlammhygiene zu prüfen und daraus Empfehlungen für die Ausgestaltung der AbfKlärV abzuleiten. Besonders persistente Schadorganismen und Krankheitserreger wurden in gezielten Untersuchungen auf deren Überlebensfähigkeit während einer thermischen Behandlung bzw. einer Langzeitlagerung von Klärschlamm und/oder anderen Wirtschaftsdüngern untersucht. Des Weiteren wurde das Verfahren der Hochdrucktemperatur-Pelletierung (HTP) geprüft. Untersucht wurde die Tenazität von Escherichia coli (EAHEC) Serovar O104:H4, thermoresistenter Parvoviren (Bovines Parvovirus, BPV) und von Sporen aerober und anaerober Sporenbildner (Bacillus globigii, Clostridium sporogenes) als Vertreter der Seuchenhygiene und Synchytrium endobioticum als Vertreter der Phytohygiene. Das Ergebnis einer Literaturrecherche ergab, dass der überwiegende Teil der vorrangig in Klärschlamm vor-kommenden Schadorganismen der Seuchen- und Phytohygiene durch die in den Entwürfen zur Novellierung der AbfKlärV in Anhang 2 aufgeführten Behandlungsverfahren inaktiviert werden kann. Ausnahmen bilden vor allem Quarantäneschadorganismen der Kartoffel bzw. Schadorganismen, die persistente Überdauerungsorgane bilden oder thermoresistent sind. Dies wurde durch eigene Untersuchungen bestätigt. So verringerte sich die Zeitspanne für eine vollständige Inaktivierung des Erregers EAHEC O104:H4 Serovar von 18 Stunden bei einer thermischen Behandlung von +53 ˚C auf 2 Stunden bei +60 ˚C und 1 Stunde bei +70 ˚C. Das bovine Parvovirus konnte, bei einer einstündigen Erhitzung von Klär-schlamm bzw. Gülle auf max. +80 ˚C, um 1-2 log10-Stufen bzw. 2,4 - 3,4 log10-Stufen verringert werden. Demgegenüber war eine Inaktivierung der untersuchten Sporenbildner erst bei einer Behandlung von +110 ˚C für dreißig Minuten bzw. +133 ˚C für zwanzig Minuten möglich. Die persistenten Dauersori des Kartoffelkrebserregers Synchytrium endobioticum konnten selbst bei 140˚ C über 2 Stunden nicht ausreichend inaktiviert werden, eine Langzeitlagerung im Klärschlamm führte jedoch zu einer deutlichen Reduktion vitaler Dauersori. Aus seuchen- und phytohygienischer Sicht wird eine Pflicht zur weitergehen-den Behandlung von Klärschlämmen empfohlen. Zum Schutz vor einer Verbreitung von Quarantäneschadorganismen der Kartoffel, sollte Klärschlamm nur dann zur landwirtschaftlichen Verwertung zugelassen werden, wenn keine risikoreichen Abwässer aus Industrie und Gewerbe in die Kläranlage eingeleitet worden sind.<BR>Quelle: Forschungsbericht

GS 36 - Abschätzung und Beurteilung der mikrobiellen Mobilisierung chemischer Elemente im Endlager Grube Konrad (PDF, nicht barrierefrei)

März 199 0 Abschätzung und Beurte~lung der mikro~iellen Mobilisierung chemischer Elemente im Endlager Grube Konrad Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 2, Kurzbeschreibung der relevanten Bakterien 2.1 Sulfat- und Schwefel~ reduziere~de Bakte~ien 2:1~1 Sulfat- reduzierende Bakterien Desulfovibri6 Desulfonema Desulfobacter Desulfobulbus Desulfosarcina Desulfotomaculum Desulfomonas Desulfococcus Desulfobacterium Thermodesulfobacterium 2.1 . 2 Schwefel- reduzierende Bakterien Desulfuromonas 2 . 2 Schwefel- ox i dierende Bakterien Thiobaci1lus Thiomicrospira Thiosphaera Acid.iphilium Thiobacterium Macromonas Thermo.thr'ix Thiobacilltis Q Sulfobacillus 2 . 3 Nitrat- reduzierende Bakterien Paracoccus Pseudomonas Moraxella Neisseria Flavobacterium Corynebacterium Wolinells. Campylobacter, Vibrio Citrobacter Klebsiella Azotobacter Azomonas Veill o nella Clostridium Bacillus Seite: 2 12 14 15 16 17 20 20 21 24 25 27 39 43 44 45 46 46 47 48 49 50 52 52 52 53 53 53 55 55 56 56 .57 57 58 58 Escherichia59 Selenomonas Propionibacte~ium Bradyrhizobium60 Salmonella Staphylococcus 59 60 61 61 2.4 Eis en- und Mangan- oxidierende Bakterien Siderocapsa Naumanni'e lla Siderococcus Ochrobium Gallionella Sphaerotilus Leptothrix Metallogenium Hyphomicrobium Leptospirillum Pseudomonas Thiobacillus 2. 5 Eisen- und Mangan- reduzierende Bakterien Bac teroides Clo stridium Bacillus Mycobacterium Agrobacterium Aquaspirillum Enterobacter Micrococcus Serratia Bacillus 2 . 6 Methanogene Bakterien Methanoba cterium Methanobrevibacter Methanothermus Methanococcus Methanomicrob i um Metha.nospirillum 1-iethanogenium Methanosarcina Methanolobus Methanothrix Methanococcoides Methartoplanus Methanosphaera Me t hanoco rpus c u lum Methanohalophilus 2 . 7 Re stliche Archaebakterien Archaeoglobus Thermoplasma Th.e rmoco ccus Pyrococcus Thermoproteus Thermofilum Desulfurococcus Staphylothermus Pyrodictium Sulfolobus Acidianus Desulfurolobus Pyrobaculum NS-C 62 64 66 66 67 67 68 69 70 71 72 73 74 '7 „ ( "i' 74 75 75 76 76 77 77 79 80 85 87 88 92 93 94 97 100 101 1 02 103 104 104' 106 107 108 109 110 111 111 112 112 113 113 114 115 115 116

Kernobst aus eigenem Anbau

Kernobst: Obstbäume nachhaltig anbauen So gehen Sie den Weg zum klimafreundlichen Kernobstgarten Pflanzen Sie resistente und wenig anfällige Sorten. Setzen Sie anstelle chemischer ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ gezielt Nützlinge ein. Kontrollieren Sie die Obstbäume regelmäßig. Gewusst wie Es gibt potentielle Schädlinge, die sich auf bestimmte Kernobstsorten spezialisiert haben, andere kommen an mehreren verschiedenen Bäumen und Sträuchern vor. Der Apfelwickler, der Apfelblütenstecher und die Apfelsägewespe sind vor allem Apfelbäumen zu finden. Auf Birnenbäume haben sich Birnensägewespe und Birnengallmücke spezialisiert. Kleiner und Großer Frostspanner, die Schlangenminiermotte sowie Blatt-, Schild- und Blutläuse, Gallmilben und Obstbaumspinnmilben können an Apfel und Birne auftreten. Ein geringer Befall ist in der Regel unproblematisch und Nützlinge, wie nützliche Insekten und Vögel, können sich von den Insekten ernähren. Falls dennoch nötig, können Sie Krankheiten und Schädlingsbefall im Obstgarten auch ohne den Einsatz chemischer ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ vorbeugen. Wir zeigen Ihnen, welche Methoden zum jeweiligen Schädling passen. Befall durch den Apfelwickler: Der Apfelwickler ist ein eher unauffälliger Falter, dessen Larven einen erheblichen Schaden anrichten können. Sie befallen gelegentlich auch Birnen, Quitten, Aprikosen und Pfirsiche. Sie erkennen den Befall mit Apfelwicklern an den braunen Kotkrümeln, die an der Schale der Äpfel haften. Pflücken Sie die befallenen Äpfel und entsorgen sie über den Haus- und Biomüll. Bringen Sie im Juni etwa zehn Zentimeter breite Wellpappenringe am Baumstamm an. Ende Juni wandern die Larven aus dem Obst und verstecken sich darin. Bürsten Sie diese Pappmanschetten wöchentlich über einem Eimer ab und entsorgen sie im Haus- und Biomüll. So reduzieren Sie den Befall im kommenden Jahr. Das können Sie noch tun: Setzen Sie am Stamm und unter Baumkrone Nematoden der Art Steinernema feltiae ein. Die winzigen Fadenwürmer dringen in die Larven ein und geben ein Bakterium ab, an dem die Schädlinge sterben. Rühren Sie die Nematoden in Wasser ein und spritzen sie abends oder an einem bedeckten Tag bei mindestens 12 Grad. Ebenfalls nützlich sind Schlupfwespen der Art Trichogramma cacoeciae , die ihre Eier in die Eier der Apfelwickler legen. Verteilen Sie die Kärtchen mit den Schlupfwespen ab Mai in vier Durchgängen im Abstand von drei bis vier Wochen im Baum. Die Temperatur sollte möglichst bei mehr als 15 Grad liegen. Sägewespen an Apfel und Birne: Die Apfel- und die Birnensägewespe ( Hoplocampa testudinea und Hoplocampa brevis ) sowie die Schwarze und die Gelbe Pflaumensägewespe ( H. minuta und H. flava ) fressen sich durchs Fruchtfleisch. Die Fraßgänge unterscheiden sie optisch zum Beispiel vom Apfelwickler. Gehen Sie nicht in jedem Fall gegen den Befall vor. In Jahren, in denen die Bäume sehr viele Blüten ansetzen, kann ein leichter Befall durch Sägewespen nützlich sein und die ⁠ Fruchtausdünnung ⁠ ersetzen. Hängen Sie weiße Leimtafeln auf, falls sich ein starker Befall abzeichnet. Die Sägewespen halten sie für große Blüten und gehen ihnen auf den Leim. Weiße Leimtafeln helfen auch gegen Sägewespen an Pflaume (Steinobst). Entfernen sie befallene Früchte und entsorgen Sie sie über den Haus- oder Biomüll. Apfelsägewespe (Hoplocampa testudinea) - Made (Larve) in befallener Frucht Apfelsorten werden umso stärker befallen, je weißer ihre Blüten sind. Entsprechend sind reinweiß blühende Sorten wie 'Idared' stärker gefährdet als beispielsweise die Sorte 'Rubinette', deren Blüten eher rosafarben sind. Quelle: Uwe Harzer DLR Rheinpfalz | www.greencommons.de | Apfelsägewespe (Hoplocampa testudinea) - Made (Larve) in befallener Frucht | http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/ Apfelsorten werden umso stärker befallen, je weißer ihre Blüten sind. Entsprechend sind reinweiß blühende Sorten wie 'Idared' stärker gefährdet als beispielsweise die Sorte 'Rubinette', deren Blüten eher rosafarben sind. Apfelsägewespe (Hoplocampa testudinea) - Fruchtbefall Die gut sichtbaren bogenförmigen Fraßgänge verraten, dass hier eine Sägewespe am Werk war. Quelle: Uwe Harzer DLR Rheinpfalz | www.hortipendium.de | Apfelsägewespe Hoplocampa testudinea - Fruchtbefall | http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/ Die gut sichtbaren bogenförmigen Fraßgänge verraten, dass hier eine Sägewespe am Werk war. Obstbäume und ihre Schädlinge: Weißtafel Hängen Sie Weißtafeln nach der Blütezeit wieder ab: Die Sägewespen haben ihren Flug nun beendet und es sollte kein unnötiges Risiko für Nützlinge bestehen bleiben. Quelle: Uwe Harzer | www.greencommons.de | Weißtafel für die Überwachung des Flugs der Apfelsägewespe | http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/ Hängen Sie Weißtafeln nach der Blütezeit wieder ab: Die Sägewespen haben ihren Flug nun beendet und es sollte kein unnötiges Risiko für Nützlinge bestehen bleiben. Kleiner und Großer Frostspanner: Die Larven des Kleinen Frostspanners ( Operophtera brumata ) hinterlassen Fraßschäden an einigen Obstbäumen und anderen Laubgehölzen. Oft sind die Schäden jahrelang gering, dann plötzlich treten die Frostspanner in Massen auf. Die grasgrünen etwa 2,5 Zentimeter langen Räupchen bewegen sich vorwärts, indem sie zunächst einen hohen Katzenbuckel machen und sich dann strecken. Leimringe werden angeboten, um die am Stamm kriechenden Weibchen abzufangen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass nicht nur andere Insekten, sondern auch Vögel und Fledermäuse am Leim klebenbleiben und sterben können. Der Einsatz von Leimringen ist daher kritisch zu betrachten. Stellen Sie Nistkästen für Kohlmeisen bereit; diese ernähren sich zur Brutzeit zu großen Teilen von Raupen des Kleinen Frostspanners. Wenn Sie im Frühjahr zur Zeit des Blattaustriebs trotz der Leimringe viele frischgeschlüpfte Raupen finden, kann ein Bacillus thuringiensis-Präparat sinnvoll sein, das ins Wasser einrührt und auf die Bäume gespritzt wird. Raupe des Großen Frostspanners Die Raupen des Großen Frostspanners sind sehr unterschiedlich gefärbt, meist jedoch mit einem hohen Rotbraun-Anteil. Quelle: H. Krisp | www.wikimedia.org | Große Frostspanner Raupe Erannis defoliaria Familie: Geometridae Fundort: Deutschland Ochsenwang | https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.en Die Raupen des Großen Frostspanners sind sehr unterschiedlich gefärbt, meist jedoch mit einem hohen Rotbraun-Anteil. Grüner Leimring Leimringe sind kostengünstig, einfach anzubringen und fangen – eng anliegend – Frostspannerweibchen zuverlässig ab. Quelle: MarkusHagenlocher | www.wikimedia.org | Deutsch Leimring an einem Apfelbaum | http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html | https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ Leimringe sind kostengünstig, einfach anzubringen und fangen – eng anliegend – Frostspannerweibchen zuverlässig ab. Operophtera brumata Der Kleine Frostspanner legt seine Eier im Spätherbst an jungen Trieben ab. Zum Knospenaufbruch im Frühjahr schlüpfen die Larven. Quelle: Jeffdelonge | www.wikimedia.org | Operophtera brumata | https://commons.wikimedia.org/wiki/Template:Attribution_Entomart Der Kleine Frostspanner legt seine Eier im Spätherbst an jungen Trieben ab. Zum Knospenaufbruch im Frühjahr schlüpfen die Larven. Die Operophtera brumata Larve Die grasgrünen Raupen des Kleinen Frostspanners bewegen sich in katzenbuckelartigen Bewegungen vorwärts. Quelle: Gyorgy Csoka Hungary Forest Research Institute Hungary | www.wikimedia.org | English Operophtera brumata larva | https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/us/deed.en Die grasgrünen Raupen des Kleinen Frostspanners bewegen sich in katzenbuckelartigen Bewegungen vorwärts. Pilze und Bakterien: Zu den wichtigsten pilzlichen und bakteriellen Schaderregern an Apfelbäumen gehören zum Beispiel Apfelschorf, Obstbaumkrebs, Kragenfäule und Mehltau. An Birne tritt häufig der Birnengitterrost auf. Weitere wichtige Krankheiten an Kernobst sind Feuerbrand und Monilia (Spitzendürre). Grundsätzlich gilt: Wählen Sie resistente oder tolerante Obstsorten und achten Sie auf die Krankheiten, die den größten Schaden anrichten. So kann der Baum einen Befall ohne nennenswerte Ertragseinbußen überstehen. Pflanzen Sie die Bäume nicht zu dicht beieinander. Bei Apfelbäumen ist eine hohe Widerstandskraft gegen Apfelschorf und Apfelmehltau besonders wichtig, bei Birnen und Quitten gegenüber Feuerbrand. Vorsicht Verwechslungsgefahr! Kümmernde Kernobstgehölze sind nicht in jedem Fall krank. Dafür kann auch Bodenmüdigkeit verantwortlich sein. Entdecken Sie eingesunkene braune Flecken an Äpfeln, kann das auch an einem Calciummangel, der sogenannten Stippe, liegen. Schneiden Sie Ihre Obstgehölze fachgerecht. Mit Hygiene gegen Apfelschorf: Flecken mit einer rauen, oft rissigen Oberfläche sind charakteristische Symptome eines Befalls mit Apfelschorf ( Venturia inaequalis ). Spät befallene Früchte zeigen lediglich kleine schwarze Punkte. Auf den Blättern erkennen Sie den Befall schon früh an den dunkelgrünen bis braunen Flecken. Der Pilz überwintert auf den heruntergefallenen Blättern. Lassen Sie bei sichtbarem Befall kein Laub liegen. Grundsätzlich können Sie durch die Ausbringung von Vinasse oder Bierhefeextrakt auf das Falllaub die schnellere Verrottung der Blätter anregen. Das fördert eine vermehrte Ansiedlung von Mikroorganismen, wodurch das Laub für Regenwürmer attraktiver wird. Zusätzlich reduziert das die Sporen des Schorfpilzes. Eine zwei- bis dreimalige Ausbringung zwischen Laubfall und März ist zu empfehlen. Alternativ können auch ⁠ Pflanzenstärkungsmittel ⁠ auf der Basis saurer Gesteinsmehle, Schwefelsaurer Tonerde, Schachtelhalm und Algenextrakten eingesetzt werden. Kontrollieren Sie die Bäume während der Saison regelmäßig und entfernen Sie kranke Blätter und Früchte. Pflanzen Sie vor allem robuste Apfelsorten, wie etwa "Retina", "Florina" und "Topaz". Schneiden Sie die Gehölze fachgerecht, damit die Baumkronen gut durchlüftet sind und die Blätter entsprechend schnell abtrocknen. Obstbaumkrebs: Für den sogenannten Obstbaumkrebs ist ein Pilz namens Nectria galligena verantwortlich. Bei feuchtem ⁠ Wetter ⁠ dringt er über Risse und Wunden in die Rinde ein. Neben den oben genannten Tipps gegen Pilzkrankheiten sollten Sie diese Hinweise beachten: Machen Sie schwere Böden schon bei der Pflanzung mit gewaschenem Sand durchlässiger. So vermeiden Sie Staunässe. Schneiden Sie die Bäume möglichst nur bei trockener ⁠ Witterung ⁠. Beugen Sie Frostrissen bei jungen Obstbäumen mit einem Weißanstrich vor. Den können Sie kaufen oder selbst herstellen, indem Sie 1,5 Kilogramm Branntkalk mit zehn Litern Wasser mischen und anschließend 600 Gramm Tapetenkleister unterrühren. Diese Mischung reicht für etwa fünf kleinere Bäume. Sie sollten befallene junge Triebe etwa 30 Zentimeter unterhalb der befallenen Stelle kappen. Schneiden Sie die Befallstellen bei größeren Ästen bis ins gesunde Holz zurück. Feuerbrand: Die hochansteckende Bakterienkrankheit kann diverse Obst- und Ziergehölze, wie Birnen, Quitten, Äpfel, Rot- und Weißdorn (Crataegus), innerhalb kurzer Zeit erheblich schädigen. Die infizierten Blätter, Blüten und Früchte färben sich rotbraun bis schwarz und schrumpeln lederartig zusammen. Sind nur einzelne Triebe betroffen, sollten sie bis etwa 40 Zentimeter tief ins gesunde Holz hineinschneiden. Ist der Befall sehr stark, sollten Sie das Gehölz roden. Vorsicht bei der Entsorgung! Melden Sie sich bei der Kommune. Entweder verbrennen Sie die befallenen Pflanzenteile vor Ort oder bringen sie in Müllsäcken zur nächsten Verbrennungsanlage. Tragen Sie Einmalhandschuhe und desinfizieren Sie die Schnittwerkzeuge mit 70-prozentigem Alkohol. Gegen Feuerbrand resistent sind unter anderem die Apfelsorten "Reanda" und "Rewena". Hintergrund Umweltsituation: Immer mehr Hobbygärtner*innen verzichten bei Beerenobst, Steinobst, Kernobst und Gemüse bewusst auf chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠. Sie bauen Obst und Gemüse gerade deshalb selbst an, weil sie ungespritzte Früchte ernten möchten. Krankheitserreger mit chemischen Mitteln zu bekämpfen ist schwierig und riskant. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe können sich auch im Boden anreichern oder sich in der Nahrungskette ansammeln, wenn kontaminierte Insekten oder Pflanzenteile von Vögeln, Igeln oder anderen Tieren gefressen werden. Durch plötzlich aufkommenden Wind, der den Sprühnebel verweht, durch ⁠ Verdunstung ⁠, Abschwemmungen in Hanglagen oder schlicht durch Versickern können chemische Pflanzenschutzmittel das Grundwasser beeinträchtigen. Dies ist besonders kritisch, wenn man bedenkt, dass es in Deutschland etwa 20 Millionen Hausgärten und eine Million Kleingärten gibt. Weiter Informationen finden Sie hier: Tipps zum Umgang mit Gartenschädlingen (⁠ UBA ⁠-Themenseite) FAQ mit häufig gestellten Fragen zum Kernobst (UBA-Themenseite)

Erläuterungen zu Teil 2

Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023

Wirkungen und Mechanismen von Bt-Transgenen Pflanzen auf die biologische Vielfalt von Nichtziel-Insekten: Bestaeuber, Pflanzenfresser und deren natuerliche Feinde

Das Projekt "Wirkungen und Mechanismen von Bt-Transgenen Pflanzen auf die biologische Vielfalt von Nichtziel-Insekten: Bestaeuber, Pflanzenfresser und deren natuerliche Feinde" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Göttingen, Institut für Pflanzenpathologie und Pflanzenschutz durchgeführt. The effects of transgenic, insect-resistant (Bt-) crops on biodiversity of non- target herbivorous insects and their natural enemies, and pollinators will be investigated. Four toxin/crop combinations will be used for testing effects of insecticidal proteins from Bacillus thuringiensis expressed in the crop plants on associated insects, on different organizational levels. Both in the laboratory and in limited field experiments, effects of transgenes on the biodiversity of the associated insect community will be studied. The mode of action of Bt toxin in a beneficial insect will be studied in more detail. Molecular tools consisting of cDNA microarrays will be developed for fast and efficient observation of effects, based on changes in gene expression patterns. The project will deliver contributions to a solid scientific foundation for EU policies and regulations for release of transgenic crops, and tools for monitoring effects on biodiversity.

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