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Standort-Zwischenlager Brokdorf - Mischbeladung von Brennelementen und Köcher für Sonderbrennstäbe in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® V/19

ID: 4483 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf (im Folgenden als SZL Brokdorf bezeichnet) beantragt auch eine Mischbeladung von Brennelementen (BE) und Köchern für Sonderbrennstäbe (DWR-KSBS) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um eine Mischbeladung von BE und DWR-KSBS im Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung als zusätzliche Inventare stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Brokdorf dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Brokdorf im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 17.07.2024 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KBR Mischbeladung Vorprüfung Endfassung Abschluss Vorprüfung am 17.07.2024 Stand 29.08.2024 zur Veröffentlichung.pdf

Standort-Zwischenlager Isar - Inventarerweiterung für den CASTOR® V/19

ID: 925 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 04.09.2008 hat die E.ON Kernkraft GmbH für das Standort-Zwischenlager in Niederaichbach (im Folgenden als SZL Isar bezeichnet) zusätzliche Inventare und Beladevarianten für Transport-und Lagerbehälter der Bauart CASTOR®V/19 in der modifizierten Ausführungsform (sog. 96er Zulassung) beantragt. Dieser Antrag steht ergänzend im Zusammenhang mit den mit der 4. Änderungsgenehmigung vom 7. Februar 2012 gestatteten zusätzlichen Beladevarianten und Behälterinventaren für den Transport- und Lagerbehälter CASTOR®V/19 nach der 96er Zulassung. Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurde der Antrag von der E.ON Kernkraft GmbH dahingehend modifiziert, dass die neu beantragten zusätzlichen Inventare und Beladevarianten vollständig geändert wurden. Seit dem 01.01.2019 wird das Genehmigungsverfahren von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um zusätzliche optionale Komponenten sowie um zusätzliche Behälterinventare und damit verbundene Beladevarianten für Behälter der Bauart CASTOR® V/19 stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Isar dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Niederaichbach im Landkreis Landshut, Regierungsbezirk Niederbayern (Bayern) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz Abschlussdatum: 26.02.2021 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KKI InvErwV19 - zur Veröffentlichung Stand_28-01-2021.pdf

Standort-Zwischenlager Brunsbüttel - Aufbewahrung von Kernbrennstoffen für fünf Jahre

ID: 888 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 07.02.2020 beantragte die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel in hierfür geeigneten Transport- und Lagerbehältern für die Dauer von fünf Jahren. Die beantragte Aufbewahrung soll in dem bereits errichteten Standort-Zwischenlager Brunsbüttel erfolgen. Zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente sollen Behälter der Bauart CASTOR® V/52, sowohl gefertigt nach 85er-IAEA-Regularien (sog. 85er Zulassung) als auch nach 96er-IAEA-Regularien (sog. 96er Zulassung), verwendet werden. Der Antragsumfang soll maximal eine Schwermetallmasse von 200 Mg, eine Wärmeleistung von 300 kW und ein Aktivitätsinventar von 4,0 • 10^18 Bq in 20 Behältern der Bauart CASTOR® V/52 umfassen. Für das Vorhaben wird ein Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG für die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brunsbüttel durchgeführt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und damit für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde - Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Ort des Vorhabens: Gemarkung Brunsbüttel, Stadt Brunsbüttel im Kreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Genehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz Abschlussdatum: 01.12.2020 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger KKB GmbH Otto-Hahn-Straße 25541 Brunsbüttel Deutschland Homepage: https://powerplants.vattenfall.com/de/brunsbuttel Dokument Dokument UVP-Vorprüfung ÜbergG SZL KKB - zur Veröffentlichung Stand_16-11-2020.pdf

Standort-Zwischenlager Isar - Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Köchern

ID: 922 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 06.03.2013 hat die E.ON Kernkraft GmbH als Vorgängerin der PreussenElektra GmbH für das Standort-Zwischenlager in Niederaichbach (im Folgenden als SZL Isar bezeichnet) die Aufbewahrung von mit Sonderbrennstäben aus dem Druckwasserreaktor des Kernkraftwerks Isar 2 beladenen Köchern in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 (96er Zulassung) beantragt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 13.12.2018 präzisiert und um Sonderbrennstäbe aus dem Siedewasserreaktor des Kernkraftwerks Isar 1 und weitere Inventare sowie den Einsatz einer zweiten Tragkorbvariante ergänzt. Das Genehmigungsverfahren wird seit dem 01.01.2019 von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um zusätzliche optionale Komponenten sowie um zusätzliche Behälterinventare und damit verbundene Beladevarianten für Behälter der Bauart CASTOR® V/19 stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Isar dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Niederaichbach im Landkreis Landshut, Regierungsbezirk Niederbayern (Bayern) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz Abschlussdatum: 24.02.2021 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KKI KöcherV19 - zur Veröffentlichung Stand_25-01-2021.pdf

Entwicklung eines Dosimeters zur Messung der gesetzlichen Messgrößen Umgebungs-Äquivalentdosis 𝐻𝐻∗(10) sowie Richtungs-Äquivalentdosis 𝐻𝐻′(0,07), insbesondere für eine Photonenenergie unterhalb von 30 keV - Vorhaben 3617S72384

Das Erfordernis der messtechnischen Überwachung der Strahlenexposition von Personen leitet sich aus einem pyramidenförmigen Normen- und Gesetzeswerk ab. Für die Ortsdosimetrie gelten die operativen Messgrößen 𝐻∗(10), 𝐻∗(3) und 𝐻′(0,07). Auch wenn Diskussionen in und zwischen ICRU und ICRP vermuten lassen, dass es hier wesentliche Änderungen geben könnte, bezieht sich vorliegender Bericht ausschließlich auf die Messung Umgebungs-Äquivalentdosis 𝐻∗(10) und der Richtungs-Äquivalentdosis 𝐻′(0,07) bzw. auf die entsprechenden Dosisleistungen 𝐻̇∗(10) und 𝐻̇′(0,07). Die konkreten Regelungen zu den messtechnischen Anforderungen in Deutschland liefert das Mess- und Eichgesetz MessEG. Es regelt die Eignung eines Messsystems für die Bestimmung definierter physikalischer Größen. Als konkretisierende Verordnung hierzu wurde die Mess- und Eichverordnung MessEV erlassen. Über sie und die durch den Regelermittlungsausschuss bestimmten, technischen Veröffentlichungen, die den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik repräsentieren, leiten sich die verbindlichen Anforderungen ab. Für den Bereich der Ortsdosimetrie mit den Messgrößen der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung 𝐻̇∗(10) und der Richtungs-Äquivalentdosisleistung 𝐻̇′(0,07) ist das die Veröffentlichung PTB-A 23.3 der Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB). Auch wenn im vorliegenden Projekt die Konformitätsbewertung (Bauartzulassung) auf Grund des gegenwärtigen Entwicklungsstandes (Zeitgründe) und der fehlenden Projektmittel nicht vorgesehen war, sollten die Ergebnisse immer im Kontext dazu gewertet werden. Im Anhang A zu diesem Abschlussbericht sind die für das vorliegende Vorhaben besonders relevanten Sachverhalte/Forderungen zusammengefasst und vorgestellt. Zwecks weiter-führende Literatur zur Dosimetrie ionisierender Strahlung soll hier auf verwiesen werden. Folgende Aufgaben • Zusammenstellung der gesetzlichen Vorgaben zur Messung von 𝐻∗(10) und 𝐻′(0,07) • Auswahl des Dosimetrieverfahrens (bereits im Antrag skizziert) • Auswahl und Charakterisierung des Detektormaterials • Realisierung des Lichtnachweises und der elektronischen Signalverarbeitung • Endgültige Konstruktion eines Dosimeters • Strahlungsphysikalische Charakterisierung des Prototyps waren im Projekt zu lösen. Der vorliegende Bericht bezieht sich auf das Gesamtvorhaben.

WHG - Auszug

WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-

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Antrag auf Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Administrative Angaben Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, Mailadresse) werden im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter www.bfs.de. In einfacher Ausführung vorzulegen beim Bundesamt für Strahlenschutz, Bauartzulassun- gen, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter (Kontakt: bauartzulassung@bfs.de) 1.Antragsteller/in 1.1Firma, Anschrift, Kontaktperson mit E-Mail und Telefonnummer  Hersteller/in  Einführer/in 1.2 Referenzen Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (HRB)oder  liegt im BfS aus einem früheren Vorgang vor liegt im BfS aus einem früheren Vorgang vor Nummer des Vorgangs / Aktenzeichen:Nummer des Vorgangs / Aktenzeichen: _______________________________ ________________________________ Umgangsgenehmigung  Kopie als Anlage beigefügt  Kopie als Anlage beigefügt Genehmigungsnr. / Behörde/ Datum der Kopie HRB-Nr. / Amtsgericht/ Datum der Kopie: Vertreter/in des Antragstellers (z.B. Geschäftsführer / Prokura): Name, Vorname ________________________________________ geb. am _______________ Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes:  liegt dem BfS aus einem früheren Vorgang vor (nicht älter als 2 Jahre) Nummer des Vorgangs / Geschäftszeichen: _____________________________________  wird nach Eröffnung des Vorgangs bei der zuständigen Behörde beantragt 2.Hersteller/in der Vorrichtungen 2.1Firma, Anschrift, falls abweichend vom Antragsteller 1/3 - Administrative Angaben für Bauartzulassungsverfahren nach StrlSchV - 2.2 Verantwortliche/r für die technische Leitung der Herstellung Name, Vorname ________________________________ geb. am _____________ Referenzen zur Kompetenz und technischen Erfahrung (Verantwortungsbereich/ Qualifikation):  Kopien als Anlage beigefügt 3.Qualitätskontrolle nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 3.1Benennung von Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle 1. Name, Vorname ________________________________ geb. am __________________ 2. Name, Vorname ________________________________ geb. am __________________ (Unzutreffendes streichen) Die vorgenannte Person nimmt / Die vorgenannten Personen nehmen die Aufgabe wahr als  Sachverständige/r beim Hersteller der Vorrichtungen  Sachverständige/r beim Verbringer  Unabhängige/r Sachverständige/r im Auftrag des Antragstellers (Zulassungsinhabers) Referenzen zur Kompetenz: technischen Erfahrung, Ausbildung, beruflichen Erfahrung und Verantwor- tungsbereich, Kursbesuche im Strahlenschutz  Kopien als Anlage beigefügt Erklärung des Antragstellers: Der / Die vorgeschlagene/n, vom BfS zu bestimmende/n Sachverständige/n zur Überwachung der Quali- tätskontrolle verfügt/verfügen über ausreichende fachliche Kompetenz und berufliche Erfahrung, um der ihm/ihnen zu übertragenden Verantwortung gerecht zu werden. Es wird bestätigt, dass die Tätigkeit des/der Sachverständigen unabhängig und frei von Weisungen Vorgesetzter ausgeübt wird. 3.2 Konzept der Qualitätskontrolle  ISO 9001-Zertifikat beim Hersteller der Vorrichtung vorhanden, gültig bis __________________  Kopie in der Anlage beigefügt Vorlage eines Konzepts der Qualitätskontrolle, in dem die Kontrollmaßnahmen beschrieben sind, die die Einhaltung der strahlenschutzrelevanten Merkmale der Vorrichtung gewährleisten.  Konzept und Dokumente (z. B zutreffender Auszug aus QMH) als Anlage beigefügt Weitere Angaben: 2/3 - Administrative Angaben für Bauartzulassungsverfahren nach StrlSchV - 4. Rücknahmekonzept nach Beendigung der Nutzung Angaben zum Konzept:  Konzept als Anlage beigefügt ____________________________________________________________________ DatumUnterschrift und Firmenstempel 3/3

s532ec.pdf

Antrag auf Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Technische Angaben Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, Mailadresse) werden im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter www.bfs.de. In zweifacher Ausführung vorzulegen beim Bundesamt für Strahlenschutz, Bauartzulas- sungen, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, (Kontakt: bauartzulassung@bfs.de) ACHTUNG! Details, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu behandeln sind und nicht in der Zulassung wiedergegeben werden sollen, sind hervorzuheben oder zu kenn- zeichnen. 1. Antragsteller/in (Firma, Anschrift, Kontaktpartner mit E-Mail und/oder Telefonnr.)  Hersteller/in  Einführer/in 2.Angaben zur Vorrichtung 2.1Typbezeichnung / Handelsname 2.2Hersteller/in (Firma, Anschrift, falls abweichend von Nr. 1) 2.3Verwendungszweck / Umgebungsbedingungen  Ionisationsrauchmelder  Ionenmobilitätsspektrometer  Sonstiges: _______________________________________ Max. Umgebungs- und Betriebsbedingungen im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck (z.B. Temperatur, Luftfeuchte, ggf. Druck, besondere Beanspruchungen etc.):  im Betriebshandbuch aufgeführt, Kopie als Anlage beigefügt (Titel, Zeichnungsnr., Datum, Seiten) 1/4 - Technische Angaben für Bauartzulassungsverfahren nach StrlSchV - 2.4 Beschreibung der Bauart Aufbau, Funktionsprinzip, Besonderheiten  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt (Aufführung unter Punkt 6) 3.Eingefügter radioaktiver Stoff 3.1Radionuklide Verwendete Radionuklide ______________________________________ Eingefügte Aktivitäten__________________________ ____________ Angaben zur chemischen und physikalischen Form, Aufbau und Umschließung des radioaktiven Stoffs:  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt (Aufführung unter Punkt 6) 3.2 Strahler mit Halterung Hersteller (Firma, Anschrift) Firmenbezeichnung/ Strahlertyp Weitere Angaben Strahler-Zertifikat, ISO-Klassifikation Beschreibung des Strahlers in seiner Halterung (Aufbau, Konstruktion, Maße, Material)  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt (Aufführung unter Punkt 6) 2/4 - Technische Angaben für Bauartzulassungsverfahren nach StrlSchV - 3.3 Betrieb des Strahlers Zulässige Betriebsbedingungen der/des Strahler/s, Besonderheiten Weitere Angaben:  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt (z.B. Zertifikate, Datenblätter technische Zeichnungen, Aufführung unter Punkt 6) 3.4 Qualitätssicherung beim Strahlerhersteller  ISO 9001-Zertifikat beim Hersteller des Strahlers vorhanden, gültig bis __________________  Kopie in der Anlage beigefügt Vorlage eines Konzepts der Qualitätskontrolle, in dem die Kontrollmaßnahmen beschrieben sind, die die Einhaltung der Qualität bei der Strahlerherstellung gewährleisten  Konzept und Dokumente (z. B zutreffender Auszug aus QMH) als Anlage beigefügt Weitere Angaben: 4. Für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale der Vorrichtung (Auflistung, z.B. wesentliche Elemente der Konstruktion, Maße, Material der Vorrichtung, Umschließung des radioaktiven Stoffs, Sicherung vor unbefugtem Zugriff etc.)  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt (Aufführung unter Punkt 6) 5. Betriebsanleitung  Eine deutschsprachige Betriebsanleitung ist vorhanden Titel:___________________________________________________________________________ Nr. _________________________________________ Ausgabe vom ___________________  Unterlagen bzw. Kopien in der Anlage beigefügt  Eine deutschsprachige Betriebsanleitung wird nachgereicht Weitere Angaben: 3/4

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Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 8. Nachtrag zur Bauartzulassung NW 609/90 Vom 15. November 2005 Gemäß den §§ 25 bis 27 in Verbindung mit der Anlage V der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird die o.g. Bauartzulassung geändert: Bezeichnung der Vorrichtung: Ionisationsrauchmelder (Linienmelder) bisherige Typen/Firmenbezeichnungen: 1-1973; 1-1061; 1-1062; 1-1963; 1-1071; 1978 (1973-LKM); 1968 (1963-LKM); 6060 (1061-Ex); 6065 (1963-Ex); 6030 (1062-Ex); 6040 (1062-Ex o.E.) 2062; 3062; 1969 (LKM 1969); 1979 (LKM 1979) Inhaber der Zulassung: Novar GmbH, Dieselstr. 2, D - 41469 Neuss Die Vorrichtung wird wie folgt geändert: Zusätzlicher Fertigungsstandort Novar Electric Romania S.R.L. Str. Salcamilor Nr. 2 BIS RO-1800 Lugoj, Rumänien Dieser 8. Nachtrag gilt nur im Zusammenhang mit der o.g. Bauartzulassung und den hierzu ergangenen Nachträgen. Salzgitter, den 15. November 2005 57501/2-037 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

Organigramm des BfS vom 6. Juli 2018 (PDF, nicht barrierefrei)

Beauftragte der Präsidentin für die strategische Ausrichtung des BfS Dr. Thomas Jung 030|18333-2100 Dr. Klaus Gehrcke 030|18333-4100 Stabsstelle St-RK Risikokommunikation Dr. Michael Thieme 030|18333-2500 Präsidialbereich PB N. N. Präsidentin Dr. Inge Paulini 030|18333-1100 Vizepräsident Norbert Nimbach 030|18333-1110 Zentralabteilung Z Martina Hagemann (Beauftragte für den Haushalt) 030|18333-1200 Fachbereich SW Strahlenschutz und Umwelt Dr. Klaus Gehrcke 030|18333-4100 Referat PB 1 Büro der Präsidentin N. N. 030|18333-1121 Referat PB 2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Achim Neuhäuser 030|18333-4120 Referat PB 3 Nationale und internationale Zusammenarbeit, Berichterstattung Annemarie Schmitt-Hannig 030|18333-2110 Stabsstelle St-QC Qualitätsmanagement, Compliance, Korruptionsprävention, Interne Revision Heike Hartmann 030|18333-1300 Fachbereich SG Strahlenschutz und Gesundheit Dr. Thomas Jung 030|18333-2100 Abteilung RN Radiologischer Notfallschutz Dr. Matthias Zähringer 030|18333-6710Abteilung UR Umweltradioaktivität PD Dr. Frank Wissmann 030|18333-4200Abteilung WR Wirkungen und Risiken ionisierender und nichtionisierender Strahlung PD Dr. Michaela Kreuzer 030|18333-2200Referat Z 1 Organisations- und Personalentwicklung Dr. Dirk Daiber 030|18333-1310Fachgebiet RN 1 Koordination Notfallschutzsysteme Christian Höbler 030|18333-6720Fachgebiet UR 1 Radonmetrologie Dr. Joachim Döring 030|18333-4260Fachgebiet WR 1 Strahlenbiologie N. N.Referat Z 2 Personalmanagement Meike Winkelhaus (m.d.W.d.G.b.) 030|18333-1229Fachgebiet RN 2 Radiologisches Lagebild Dr. Florian Gering 030|18333-2570Fachgebiet UR 2 Radon und NORM Dr. Bernd Hoffmann 030|18333-4210Fachgebiet WR 2 Biologische Dosimetrie Dr. Ulrike Kulka 030|18333-2210Fachgebiet MB 2 Medizinische Stellungnahmen zu strahlenhygie- nischen Fragen und in Genehmigungsverfahren Vladimir Minkov (m.d.W.d.G.b.) 030|18333-2311 Referat Z 3 Finanzen/Einkauf N. N. 030|18333-1272Fachgebiet RN 3 Operativer Betrieb des Radiologischen Lagezentrums Bianka Denstorf 030|18333-4110Fachgebiet UR 3 Emissionen / Immissionen Luft Dr. Christopher Strobl 030|18333-2510Fachgebiet WR 3 Strahlenepidemiologie und -risikobewertung Dr. Nora Fenske 030|18333-2250Fachgebiet MB 3 Externe und interne Dosimetrie, Biokinetik Dr. Augusto Giussani 030|18333-2330 Referat Z 4 Koordinierung und administrative Begleitung von Forschungsvorhaben Dr. Michael J. Warning 030|18333-1528Fachgebiet RN 4 IMIS-Messaufgaben Dr. Ulrich Stöhlker 030|18333-6730Fachgebiet UR 4 Emissionen / Immissionen Wasser Dr. Christiane Wittwer 030|18333-4330Fachgebiet WR 4 Optische Strahlung (UV, Licht, Infrarot) Dr. Daniela Weiskopf 030|18333-2140Fachgebiet MB 4 Beruflicher Strahlenschutz, Strahlenschutzregister Dr. Uwe Oeh 030|18333-2410 Referat Z 5 Rechtsangelegenheiten; Anzeige- und Genehmigungsverfahren Adina Inan 030|18333-1410Fachgebiet RN 5 IMIS-Management Dr. Werner Preuße 030|18333-4410Fachgebiet UR 5 Dosimetrie und Spektrometrie N. N.Fachgebiet WR 5 Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder Dr. Gunde Ziegelberger 030|18333-2142Fachgebiet MB 5 Inkorporationsüberwachung Dr. Udo Gerstmann 030|18333-2430 Referat Z 6 Informationstechnik N. N. 030|18333-1460Fachgebiet RN 6 Atmosphärische Radioaktivität und Spurenanalyse Dr. Andreas Bollhöfer 030|18333-6770Kompetenzentrum EMF N. N.Fachgebiet MB 6 Sicherheit von Strahlenquellen, besondere Vorkommnisse, Bauartzulassung Renate Czarwinski 030|18333-4510 Referat Z 7 Liegenschaften und Innerer Dienst Hans-Thomas Damm 030|18333-1320Fachgebiet RN 7 Nuklearspezifische Gefahrenabwehr Dr. Britta Lange 030|18333-4142 Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission (SSK) Monika Müller-Neumann 030|18305-3730 Fachgebiet UR 6 Radioökologie Dr. Martin Steiner 030|18333-2540 Abteilung MB Medizinischer und beruflicher Strahlenschutz Professor Dr. Gunnar Brix 030|18333-2300 Fachgebiet MB 1 Ermittlung und Bewertung der Strahlenexpo- sition von Patienten in Diagnostik und Therapie Dr. Jürgen Griebel 030|18333-2320 Fachgebiet MB 7 Bewertung besonderer Vorkommnisse in der Medizin und medizinisches Notfallmanagement N. N. Datenschutzbeauftragte Adina Inan 030|18333-1410Gleichstellungsbeauftragte Regina Gartung 030|18333-1188 Geheimschutzbeauftragter Dr. Michael J. Warning 030|18333-1528IT-Sicherheitsbeauftragter Heimfried Kriegel 030|18333-1151 Organisationsplan des Bundesamtes für Strahlenschutz Die Struktur der in den Fachbereichen SG und SW betriebenen Laboratorien wird durch einen ergänzenden Organisationsplan auf der BfS-Homepage im Bereich "Organisationsstruktur des BfS" abgebildet. Adressen Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter-Lebenstedt Ingolstädter Landstraße 1 85764 Oberschleißheim-Neuherberg Köpenicker Alle 120-130 10318 Berlin-Karlshorst Rosastraße 9 79089 Freiburg im Breisgau Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Graf-von-Stauffenberg-Straße 13 24768 Rendsburg Kontakt Telefon: 030|18333-0 Internet: www.bfs.de E-Mail: epost@bfs.de WHO Kooperationszentrum für ionisierende und nicht- ionisierende Strahlung und Gesundheit Kontakt: Annemarie Schmitt-Hannig 030|18333-2110 Koordinatoren Normung: N.N. Forschungsbeauftragter N. N. Arbeitgeberbeauftragter für schwerbehinderte Menschen Heimfried Kriegel 030|18333-1151 Gesamtvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen N.N. Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen Salzgitter: Stephan Pinkert 030|18333-1618 Neuherberg: Nathalie Zander 030|18333-2577 Berlin: Detlef Gärtner 030|18333-4603 Vorsitzender des Gesamtpersonalrats Michael Thomas 030|18333-2517 Vorsitzende der Örtlichen Personalräte Salzgitter: Saskia Ender 030|18333-1239 Neuherberg: Florian Huber 030|18333-2180 Berlin: Martin Neumann 030|18333-4423 Freiburg: Bernhard Prommer 030|18333-6733 Bonn: Maria Volkert 030|18305-3761 Rendsburg: Anna Schuster 04331|13-2229 Strahlenschutzbevollmächtigte Berlin: Dr. Klaus Gehrcke Neuherberg: Prof. Dr. Gunnar Brix Freiburg, Bonn, Rendsburg: Dr. Matthias Zähringer 030|18333-4100 030|18333-2300 030|18333-6710 Gz.: Z 1 – 04131/2018 Stand 6. Juli 2018

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