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Staubabscheider für Einzelraumfeuerungsanlagen

<p>Für Pellet-, Kamin- und Kachelöfen: Staubabscheider reduzieren Staubemissionen</p><p>So reduzieren Sie Staubemissionen mit Staubabscheidern</p><p><ul><li>Achten Sie beim Kauf von Staubabscheidern auf hohe Staubabscheidegrade (über 50 %) und eine automatische Abreinigung.</li><li>Prüfen Sie, ob Ihr Staubabscheider eine Bauartzulassung vom <a href="https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/staubabscheider-fuer-feuerungsanlagen">DIBt</a> hat.</li><li>Binden Sie vor dem Einbau eines Staubabscheiders den Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin frühzeitig in die Planungen ein.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Die Verbrennung von Holz in kleinen Holzfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ohne automatische Regelung läuft nie vollständig ab und es entstehen neben gasförmigen Luftschadstoffen und Gerüchen auch Feinstaub und Ruß. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel haben einen kleineren Durchmesser als ein menschliches Haar und können bis tief in die Lunge eindringen und dort zu Entzündungsreaktionen führen. Diese Belastung kann zu Erkrankungen des Lungen- und Herz- Kreislauf-Systems führen. Staubabscheider können die Emissionen von Partikeln deutlich reduzieren und somit die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit mindern.</p><p><strong>Auf hohe Wirksamkeit beim Kauf achten:</strong> Achten Sie beim Kauf eines Staubabscheiders auf einen Nachweis des Herstellers, der einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent aufweist, um sicherzustellen, dass eine Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik eingesetzt wird und die Bestandsanlage somit nach Ablauf der Übergangsfrist (Verweis auf § 26 der 1. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a>⁠) weiterbetrieben werden darf.</p><p>Denn Staubabscheider müssen dem Stand der Technik entsprechen, um die Anforderungen des § 26 Absatz 2 der 1. BImSchV zu den Übergangsregelungen und Nachrüstverpflichtungen zu erfüllen. Für Einzelraumfeuerungsanlagen kommen dabei nur elektrostatische Staubabscheider in Betracht, gegebenenfalls ergänzt um Katalysatoren (siehe unten).</p><p>Beachten Sie, dass Katalysatoren als Einzellösung keine Staubminderung nach dem Stand der Technik darstellen und somit nur ergänzend Anwendung finden können. Katalysatoren dienen vorwiegend dazu, die gasförmigen Abgasbestandteile zu reduzieren. Ihre Wirkung auf die Staubemissionen ist begrenzt. Sie werden deshalb nicht als eigenständige Staubminderungstechnik angesehen (VDI 3670:2016).</p><p>Je höher der Abscheidegrad desto besser für die Umwelt. Abscheidegrade von über 65 % sind aus Sicht des Umweltbundesamtes zu empfehlen.</p><p><strong>Prüfen Sie die Bauartzulassung:</strong> Eingesetzte Staubabscheider müssen über eine Bauartzulassung verfügen. Diese wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)&nbsp;erteilt. <a href="https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/staubabscheider-fuer-feuerungsanlagen">Zugelassene Staubabscheider sind auf der Internetseite des DIBt gelistet.</a></p><p><strong>Bezirksschornsteinfeger*in frühzeitig einbinden:</strong> Beziehen Sie frühzeitig Ihren zuständige*n bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in in die Planung mit ein. Der Einbau wird im Regelfall von Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieben durchgeführt. Beachten Sie dabei, dass in den sogenannten Übergangsregelungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__26.html">§ 26 der 1. BImSchV</a> festgeschrieben ist, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nach dem 31.12.2024 nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn Grenzwerte für die Emissionen von Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter) nicht überschritten werden.</p><p>Hintergrund</p><p><strong>Funktionsweisen: </strong>Es gibt es zwei typische Funktionsprinzipien der Staubabscheidung: elektrostatische und filternde Abscheider. Ergänzend können auch Katalysatoren Anwendung finden.</p><p><strong>Elektrostatische Staubabscheidung: </strong>Bei elektrostatischen Staubabscheidern erfolgt die Abtrennung der Partikel durch deren Aufladung infolge der Einwirkung eines starken elektrischen Felds, das mittels einer hohen Gleichspannung erzeugt wird, und der anschließenden Abscheidung der geladenen Partikel auf einer elektrisch leitenden Niederschlagsfläche. Der abgelagerte Staub wird im Rahmen der Kehrarbeiten durch das Schornsteinfegerhandwerk abgereinigt und mit der Kehrasche zusammen entsorgt. Aufgrund der höheren Staub- und Rußablagerungen ist es möglich, dass, abhängig von der Nutzungshäufigkeit, eine oder zwei zusätzliche Kehrungen pro Heizsaison notwendig sind. Darüber entscheidet der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Zwingend sind aber die Vorgaben der allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten. Dort werden Vorgaben über die Kehrhäufigkeit getroffen, um die Betriebssicherheit des Gerätes zu gewährleisten. Elektrostatische Staubabscheider können an verschiedenen Stellen zwischen Ofen und Schornstein, aber auch auf der Schornsteinmündung verbaut werden. Das Material des Schornsteins, also Metall, Beton oder Stein, spielt für die Installation keine Rolle.</p><p><strong>Filternde Abscheider</strong>&nbsp;funktionieren wie ein Schwamm. Staubpartikel lagern sich an der Oberfläche und den Poren und Wänden des Filters an. Diese Art der Staubabscheidung ist sehr effizient, aber auch vergleichsweise teuer und wird in dieser Form nicht bei Einzelraumfeuerungsanlagen eingesetzt.</p><p><strong>Katalysatoren </strong>bilden neben den elektrostatischen und filternden Staub-minderungseinrichtungen eine eigene Gruppe der Abgasreinigungsverfahren. Im Unterschied zu den Staubminderungseinrichtungen, die Feststoffe aus dem Gasstrom entfernen, zielen Katalysatoren primär auf die Umsetzung von gasförmigen Abgasbestandteilen ab. Teilweise kommt es auch zur Reduzierung der Staubemissionen, vor allem von Ruß, als Bestandteil des Staubs (VDI 3670:2016).</p><p>Da Katalysatoren aber vorwiegend dazu dienen die gasförmigen Abgasbestandteile zu reduzieren und ihre Wirkung auf die Staubemissionen begrenzt ist, werden sie nicht als eigenständige Staubminderungstechnik angesehen (VDI 3670:2016). Katalysatoren als Einzellösung stellen somit keine Staubminderung nach dem Stand der Technik dar. Katalysatoren können sich mit der Zeit zusetzen und dadurch in ihrer Filterwirkung nachlassen. Daher bedürfen diese Produkte einer regelmäßigen Wartung. Darüber hinaus kommt es aufgrund verschiedener Prozesse zu einer Minderung der katalytischen Wirkung. Daher müssen Katalysatoren nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsstunden oder -jahren ausgetauscht werden. Reinigungszyklen sowie der Austausch von Bauteilen sind den Zulassungs- oder Herstellerunterlagen zu entnehmen und berücksichtigen übliche und vorhersehbare Abnutzung.</p><p><strong>Umweltsituation:</strong> Aktuell gehören die über 11 Mio. Holzöfen in Deutschland zu einer der Hauptquellen von Feinstaub. Denn die Emissionen von kleinen Holzfeuerungsanlagen können erheblich zur Feinstaubbelastung der Umgebungsluft beitragen und stellen somit eine ernsthafte Umwelt- und Gesundheitsbelastung dar. Diese kleinen Partikel können nicht nur die Atemwege beeinträchtigen, sondern auch zu schwerwiegenderen Gesundheitsproblemen führen. Staubabscheider können die Freisetzung von Luftschadstoffen reduzieren und somit zur Verringerung der Umwelt- und Gesundheitsbelastung beitragen. Noch besser wäre es jedoch kein Holz zu verbrennen, da es auch mit Staubabscheider zu einem Ausstoß von Luftschadstoffen kommt.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong> Der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetze – 1. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a>⁠) geregelt. In den sog. Übergangsregelungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__26.html">§ 26 der 1. BImSchV</a> ist festgeschrieben, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nach dem 31.12.2024 nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn Grenzwerte für die Emissionen von Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter) nicht überschritten werden. Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Alter der Anlage zu bestimmten Zeitpunkten (spätestens bis Ende 2024) mit einer "Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik" nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen (§ 26 Absatz 2 der 1. BImSchV).</p><p>Bei der Verabschiedung der Verordnung im Jahr 2010 wurde diese technologieoffene Formulierung gewählt, um die Entwicklung verschiedener Techniken zu ermöglichen. In der VDI 3670 (Ausgabe: April 2016) wurden die bis zur Drucklegung der technischen Richtlinie bereits auf dem Markt verfügbaren Abgasreinigungstechniken beschrieben. Für nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Einzelraumfeuerungsanlagen wurde ein Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent beschrieben (siehe auch <a href="https://www.bmuv.de/faqs/kleinfeuerungsanlagen">BMUV-FAQ</a>). Seit 2016 ist die technische Entwicklung weiter vorangeschritten, sodass je nach Anlagen- und Brennstoffart höhere Abscheidegrade möglich sind. Dies zeigt auch die Vergabegrundlage für den <a href="https://produktinfo.blauer-engel.de/uploads/criteriafile/de/DE-UZ%20222-202201-de-Kriterien-V3.pdf">Blauen Engel für Staubabscheider</a>, die einen Staubabscheidegrad von 65 % fordert.</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong> Staubabscheider sind bei Einzelraumfeuerungsanlagen bisher eine Nischenanwendung. Eine Installation ist jedoch an verschiedenen Stellen zwischen Feuerungsanlage und Schornsteinmündung möglich. Bei Festbrennstoffkesseln haben elektrostatische Staubabscheider in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen. Der Einsatz von Staubabscheidern bei Festbrennstoffkesseln wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert. Beachten Sie hierzu die <a href="https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Heizungsoptimierung/heizungsoptimierung_node.html">Förderkriterien des BAFA</a> bezüglich der geforderten Staubabscheidung.</p>

Pruefung und Zulassung von GFK-Tanks zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse

Bauartzulassung fuer den nationalen und internationalen Verkehr; Pruefung auf Verhalten bei Brandeinwirkung.

Zulassung von Tankcontainern zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Strasse, Schiene und See

Bauartzulassung von Tankcontainern fuer den nationalen und internationalen Verkehr.

Ueberpruefung des mechanischen Verhaltens faserverstaerkter Kunststofflagerbehaelter fuer Heizoel und Dieselkraftstoff

Pruefung von GFK-Tanks zur Lagerung brennbarer Fluessigkeiten im Hinblick auf eine allgemeine Bauartzulassung.

Standort-Zwischenlager Grohnde - Mischbeladung von Brennelementen und Köchern für Sonderbrennstäbe in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® V/19

ID: 5247 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Grohnde (im Folgenden als SZL Grohnde bezeichnet) beantragt auch eine Mischbeladung von Brennelementen (BE) und Köchern für Sonderbrennstäbe (DWR-KSBS) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um eine Mischbeladung von BE und DWR-KSBS im Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung als zusätzliche Inventare stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Grohnde dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Emmerthal im niedersächsischen Landkreis Hameln-Pyrmont Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 29.09.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KWG Mischbeladung Abschluss Vorprüfung am 29.09.2025 Stand 29.09.2025 zV.pdf

Standort-Zwischenlager Gundremmingen - Aufbewahrung von in Köchern verpackten und in CASTOR® V/52-Behältern geladenen Kernbrennstoffen

ID: 5249 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 16.11.2015 beantragte die RWE Power AG für das Standort-Zwischenlager in Gundremmingen die Aufbewahrung von Sonderbrennstäben des Siedewasserreaktors des Kernkraftwerks Gundremmingen II, die in sogenann­ten Köchern verpackt und in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CAS­TOR® V/52 nach 96er Zulassung aufbewahrt werden sollen. Erweitert wurde der Antrag mit Schreiben vom 21.09.2023 um die unterbrechungsfreie Behälterabfertigung bei einer festgestellten Aktivitätsfreisetzung in den Behälterinnenraum. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 06.08.2024 die Beladevariante V (Mischbeladung) für den Transport- und Lagerbehälter CASTOR® V/52 mit bis zu 42 Brennelementen und bis zu 8 Köchern beantragt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um die genannten Sachverhalte stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Gundremmingen dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Gundremmingen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 11.09.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KRB KöcherV52 Veröffentlichung.pdf

Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (analog zu der bis 2018 gültigen Strahlenschutzverordnung)

Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (analog zu der bis 2018 gültigen Strahlenschutzverordnung) Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird durch die Paragraphen 45 bis 48 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) in Verbindung mit den Paragraphen 16, 17, 24, 25 und 26 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV ) geregelt. Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 185 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) zuständig. Bei Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beteiligt das BfS bei der Bauartprüfung nach § 46 Absatz 2 StrlSchG die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung. Erteilte Bauartzulassungen In der folgenden Tabelle finden Sie die vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilten Bauartzulassungen. 1 - 10 von 63 Ergebnissen 1 2 3 … 7 Downloads Titel Kurztext Datum BfS 02/04 StrlSchV (4. Ergänzung) (PDF, 99 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Optics GmbH & Co. KG, Detektor mit Pneumatiksystem für Ionenmobilitätsspektrometer 20.09.2024 BfS 02/04 und BfS 01/06 StrlSchV, 3. Ergänzung und BfS 04/08 und BfS 05/08 StrlSchV, 4. Ergänzung Bruker Optics GmbH & Co. KG, Ionenmobilitätsspektrometer 07.03.2022 BfS 01/10 StrlSchV, 2. Ergänzung (PDF, 16 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH , Demonstrationsstrahler jeweils mit Schutzbehälter 18.02.2020 BfS 03/06 StrlSchV, 3. Ergänzung und BfS 04/06 StrlSchV, 3. Ergänzung (PDF, 30 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apparatebau Gauting GmbH, Ionisationsrauchmelder 30.12.2019 BfS 01/12 StrlSchV (3. Ergänzung), BfS 02/12 StrlSchV (3. Ergänzung), BfS 03/12 StrlSchV (3. Ergänzung) (PDF, 16 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Siemens AG, Ionisationsrauchmelder 16.08.2019 BfS 05/08 StrlSchV, 2.Erg. (PDF, 99 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Daltonik GmbH, Ionenmobilitätsspektrometer 24.01.2019 BfS 04/08 StrlSchV, 2.Erg. (PDF, 98 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Daltonik GmbH, Ionenmobilitätsspektrometer 24.01.2019 BfS 01/05 StrlSchV, 3. Ergänzung (PDF, 35 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apollo Fire Detectors Ltd., Ionisationsrauchmelder 02.11.2017 BfS 01/10 StrlSchV, 1. Ergänzung (PDF, 32 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH , Demonstrationsstrahler jeweils mit Schutzbehälter 06.09.2017 BfS 04/06 StrlSchV, 2. Ergänzung (PDF, 75 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apparatebau Gauting GmbH, Ionisationsrauchmelder 05.12.2016 1 - 10 von 63 Ergebnissen 1 2 3 … 7 Stand: 07.10.2025

Indirekteinleiter

In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungs­pflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Ein­leitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare

Erläuterungen zu Teil 7

Erläuterungen zu Teil 7 Zu Abschnitt 7.1.2 ADR 7-1.S Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der GGVSEB entsprechen, dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II , EX/III -, FL , AT -Fahrzeug oder MEMU vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU ist, sind in Abschnitt 9.2.1 ADR die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z. B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 ADR nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958. Zu Kapitel 7.3 ADR/ RID 7-2.1 Ist ein gefährliches Gut sowohl zur Beförderung in loser Schüttung als auch in Tanks zugelassen, so kann die Beförderung in loser Schüttung auch in Silotanks erfolgen, wenn der Tank die Anforderungen des ADR/RID an die Umschließungen nach Kapitel 7.3 erfüllt. Dies gilt auch für Silotanks, die nach Kapitel 6.11 ADR/RID als BK2 -Schüttgut-Container zugelassen sind. Erfolgt die Beförderung in loser Schüttung in einem gemäß Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID zugelassenen Tank, so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen genügen ( u. a. Tankcodierung, ADR-Zulassung der Fahrzeuge, Fahrerschulung mit Aufbaukurs Tank). 7-2.2 Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen (Verpackungen ohne gefahrgutrechtliche Bauartzulassung) enthalten ist. Dabei müssen jedoch alle einschlägigen Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Es reicht deshalb z. B. nicht aus, den staubdichten Einschluss ausschließlich über die zusätzliche Umschließung darzustellen. Die Anforderungen an die Staubdichtheit des Containers oder der Aufbauten von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID sind ebenfalls zu erfüllen. Zu Abschnitt 7.3.3 ADR/RID 7-3 Bei Beförderungen in loser Schüttung nach den Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 ADR/RID fallbezogen zusätzlich einzuhalten. Zu Abschnitt 7.5.1 ADR/RID 7-4.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.5.1 ADR/RID sind grundsätzlich auch für das Befüllen anzuwenden. 7-4.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR/RID angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hunderprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden. Zu Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR 7-5.S Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Verbots berauschender Mittel. Bezüglich des Verbots berauschender Mittel beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung offensichtlicher Auffälligkeiten. Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 1 ADR/RID 7-6.1 Der Begriff "Rechtsvorschriften" im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften. 7-6.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen. Die originären Pflichten des Verladers und des Befüllers bleiben unberührt. 7-6.3 "Sichtprüfung des Fahrzeugs/Wagens" bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeug-/wagentechnische Kenntnisse erforderlich sind. 7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel. Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 2 ADR/RID 7-7 Mit den Worten "keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten" sind allgemeine offensichtliche Mängel gemeint (z. B. Reifenschäden/fehlende Bremssohle) und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel. Zu Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID 7-8 Bei der Ladungssicherung sogenannter weicher Verpackungen (z. B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen. Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR/RID 7-9 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ADR/RID ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN - und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m , mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapallast "0" in der UN-Kennzeichnung, als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnitts Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z. B. die Kriterien nach dem CTU -Code (bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 13 Seite 422) herangezogen werden. Zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR 7-10.1.S Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet. 7-10.2.S Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme 20 (B, E, S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei den Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen, als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen. Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 10 ADR/RID 7-11 Ausreichend standfest sind Flaschen nur, wenn diese mit einem Fußteil versehen sind. Für Flaschen ohne Fußteil wird z. B. ein geeignetes Ladegestell benötigt, das ladungsgesichert werden muss. Zu Abschnitt 7.5.11 CV 21, CV 25 und CV 27 ADR 7-12.S Die Anforderung, dass die Versandstücke so verstaut sein müssen, dass sie leicht zugänglich sind, schließt neben der leicht zugänglichen Anordnung der Versandstücke auf der Ladefläche auch die Zugänglichkeit der Ladefläche selbst ein. Das bedeutet beispielsweise im Falle zweier 20-Fuß-Container, die hintereinander auf einen Sattelanhänger verladen werden, dass diese so angeordnet werden, dass die Türen jeweils zu einem Fahrzeugende zeigen und nicht verdeckt sind. Die Verwendung sogenannter Seitenlader wird damit nicht ausgeschlossen, weil die Container auch während der Beförderung bei Bedarf schnell und ohne externe Hilfsmittel vom Fahrzeug abgesetzt werden können. Auch ein Verplomben der Zugänge ist zulässig, weil die Kontroll- und Rettungskräfte überwiegend über die erforderlichen Werkzeuge verfügen, um Plomben im Bedarfsfall entfernen zu können. Die Verplombung muss jedoch entfernbar sein. Eine Beeinträchtigung der leichten Zugänglichkeit durch eine erforderliche Ladungssicherung ist nicht zu beanstanden. Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID 7-13.1 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 die Sondervorschrift CV/CW 36 nach Abschnitt 7.5.11 ADR/RID zugeordnet ist, sollen in offenen oder belüfteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern befördert werden. Die Wörter "wenn dies nicht möglich ist" in Satz 2 der Sondervorschrift CV/CW 36 sind so zu verstehen, dass hinsichtlich eines konkreten Beförderungsvorgangs von dieser Anforderung nur abgewichen werden darf, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. 7-13.2.S Bei der Verwendung von gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Kabine der Fahrzeugbesatzung verhindert werden. Hierfür geeignete technische Lösungen müssen in der Lage sein, dieses Schutzziel zu erreichen. Eingebaute Trennwände, welche der Rückhaltung der Ladung und je nach konstruktiver Ausführung des Fahrzeugs der Entlüftung der Kabine und dem erforderlichen Druckausgleich mit dem Ladeabteil beim Auslösen von Airbags dienen, erfüllen diese Anforderung üblicherweise nicht. Allerdings wird durch die Verhinderung des Gasaustauschs nur die Fahrzeugbesatzung während der Beförderung geschützt und nicht Personen, die im Anschluss das Ladeabteil oder den Container öffnen oder betreten, weshalb zusätzlich die Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV/CW 36 ADR anzubringen ist. Darüber hinaus sind die beteiligten Personen über die möglichen Gefahren im Rahmen der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR zu informieren. Stand: 19. Juni 2025

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für Aufgaben nach den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4 ADR / RID / ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID, Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, Kapitel 6.7 ADR/RID, Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichen die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR, Kapitel 6.9 ADR/RID, Kapitel 6.10 ADR/RID, Kapitel 6.11 ADR/RID, Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR und Kapitel 6.13 ADR soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist; die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung; die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC , Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID; die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID; die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID; die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten Festlegungen, Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Stand: 26. Juni 2025

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