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Geltungsbereiche der Bebauungspläne des Landkreis Harburg

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bau­leitplan, in dem die Zulässigkeit von Bodennut­zungen (z. B. Wohnbaugebiete, Straßenflä­chen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gemeinbedarf usw.) und deren Ausgestaltung (wie überbaubare Fläche, Anzahl der Vollge­schosse, Anpflanzung von Grünbestandteilen, Anlagen zur äußeren Erschließung der Grundstücke usw.) festgesetzt werden können. Der B- Plan hat Rechtscharakter; er ist für jedermann verbindlich.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Kleines Bulloh" der Gemeinde Lachendorf

Im östlichen Bereich soll nunmehr die Erschließung kleinerer Grundstücke gesichert werden. Hierzu sollen Stichstraßen ausgewiesen werden. Dies macht eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Seniorenpark Eichenhof" der Gemeinde Lachendorf

Die relativ groß dimensionierte Verkehrsfläche im Süden des Planes war ursprünglich zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und in Notfällen als Feuerwehrzufahrt für das nördlich gelegene Alten- und Pflegeheim geplant. Da der Brandschutz für das Alten- und Pflegeheim vollständig von Norden erfolgen kann, ist die zusätzliche Zufahrt entbehrlich. Mit Verringerung der Verkehrsfläche und gleichzeitiger Vergrößerung der Baufenster können die verbleibenden Baugrundstücke optimaler ausgenutzt werden. Mit den geänderten Festsetzungen soll eine angemessene Nachverdichtung ermöglicht werden. Hierfür wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 erforderlich.

Geltungsbereiche der Bebauungspläne des Landkreis Harburg

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bau­leitplan, in dem die Zulässigkeit von Bodennut­zungen (z. B. Wohnbaugebiete, Straßenflä­chen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gemeinbedarf usw.) und deren Ausgestaltung (wie überbaubare Fläche, Anzahl der Vollge­schosse, Anpflanzung von Grünbestandteilen, Anlagen zur äußeren Erschließung der Grundstücke usw.) festgesetzt werden können. Der B- Plan hat Rechtscharakter; er ist für jedermann verbindlich.

Bau von zwei Treppenzugängen und von zwei Entrauchungsschächten für den U-Bahnhof Paradestraße der U-Bahnlinie 6 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Zur Verbesserung der Erschließung des U-Bahnhofes Paradestraße und der Selbstrettung ist der Bau von zwei zusätzlichen Ausgängen auf dem Grundstück des ehemaligen Flughafens-Tempelhof und zwei Entrauchungsschächte geplant. Die Ausgänge liegen in Höhe des südlichen Endes des alten Flughafengebäudes, etwa 300 m entfernt vom Zugang zur Parkanlage Tempelhofer Flugfeld und bilden eine zusätzliche Erschließung für das alte Flughafengebäude als auch für die Grünanlage. Sowohl die Ausgänge als auch die Entrauchungsschächte greifen in unversiegelte Flächen ein.

Erschließung und Kiesabbau sowie Verfüllung in Alterfing auf dem Grundstück Fl.Nr. 2084/2 und 2089 der Gemarkung Kay, Stadt Tittmoning

Erschließung und Kiesabbau sowie Verfüllung in Alterfing auf dem Grundstück Fl.Nr. 2084/2 und 2089 der Gemarkung Kay, Stadt Tittmoning. Die Abgrabungsfläche beträgt ca. 7,5 ha. Der Abbau ist bis in eine Tiefe von max. 32 m vorgesehen, wobei eine Grundwasserüberdeckung von 2 m erhalten bleibt. Das Rekultivierungsziel ist eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Kiesabbau ist in drei Abschnittenvorgesehen

Flurneuordnung Nusplingen (Galgenwiesen) - Änderung Nr. 1 des Wege- und Gewässerplans

Im Flurneuorndnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.

Verrohrung des Kaiderbaches im Zuge der Errichtung einer Zufahrt, Ortsteil Kaider, Stadt Bad Staffelstein

Zur Erschließung eines Grundstückes, auf dem ein Wohnhaus errichtet wird, soll ein Teilbereich des Kaiderbaches zur Schaffung einer Überfahrt verrohrt werden.

Plangenehmigung für Grabenüberfahrt und Verrohrung Streielgraben Langenhagen

Bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover wurde ein Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG, für die Errichtung einer Grabenüberfahrt und die Verrohrung des Streielgrabens (Gewässer III. Ordnung) auf Höhe des Grundstücks Erdinger Straße 1 zur Erschließung der beiden Betriebsgrundstücke in Langenhagen gestellt. Dabei soll der Streielgraben auf einer Länge von ca. 22,60 m verrohrt werden um eine Grabenüberfahrt zu schaffen, welche die beiden Betriebsgrundstücke Erdinger Straße 1 und 3 miteinander verbindet.

Forstamt Cochem: Waldumwandlung zur Umsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet Sauerland - an der A 48 auf der Gemarkung Masburg

Die KJ Grundstücksentwicklung GmbH hat für eine ca. 4,1 ha große Teilfläche des Grundstücks Nr. 3/28 in Flur 16 der Gemarkung Masburg, einen Antrag auf Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim zuständigen Forstamt Cochem gestellt. Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan des Industriegebietes "Sauerland - an der A 48" Die Fläche ist Teil des durch rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes „Sauerland – an der A 48“ mit einer Gesamtgröße von rd. 22 ha. Die jetzt zur Rodung beantragte Teilfläche ist bisher noch nicht erschlossen. Die Rodung soll der weiteren baulichen Erschließung des Industriegebietes dienen. Die zu rodende Fläche hat eine Größe von rd. 4,1 ha und ist derzeit mit den Wurzelstöcken der gefällten Bäume bestockt. Es handelte sich um einen Fichtenreinbestand mit einzelnen Erlen und Lärchen. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Cochem stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG betroffen sind. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung eines Fichtenreinbestandes im Bereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes für das Industriegebiet „Sauerland - An der A 48“ keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

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