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Greenhouse gas emissions under the Effort Sharing Legislation, 2005-2024

The Effort Sharing legislation covers greenhouse gas (GHG) emissions from domestic transport, buildings, agriculture, small industry and waste, and accounts for more than 60 % of total EU GHG emissions. For the period 2013-2020, the Effort Sharing Decision established annual greenhouse gas emission targets for Member States, using global warming potentials (GWPs) from the Fourth Assessment Report (AR4) of the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) and excluding NF3 emissions. For the period 2021-2030, emissions are regulated by the Effort Sharing Regulation (ESR), including NF3 emissions and with the use of the GWP values of the IPCC AR5. The EEA coordinates the Effort Sharing Legislation review of Member States’ greenhouse gas inventories, so that the European Commission can determine compliance with the annual Effort Sharing Legislation targets on the basis of accurate, reliable and verified emission data. Review reports and final Effort Sharing Legislation emissions are published by the European Commission. The Effort Sharing Legislation emissions for the period 2005–2012 and for the latest year ('Y-1') are estimated by EEA on the basis of national GHG inventory data and ETS emissions.

Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, 1 WEA in 34439 Willebadessen

Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 3, 33100 Paderborn, bean-tragte mit Schreiben vom 13.01.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Ener-con E-175 EP5 E2 mit 162 m Nabenhöhe, 249,50 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 04: Gemarkung Peckelsheim, Flur 14, Flurstück 148 (Az.: 43.0255/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 01.04.2026 wurde der Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorha-benträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 sowie bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen wer-den. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektroni-sche Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Kathrin Köhl, k.koehl@willebadessen.de, 05644/8863 (Stadt Willebadessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (04.05.2026, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulas-sung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 16.04.2026 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0255/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

Das Glückstein-Quartier in Mannheim

Das etwa 33 Hektar große Glückstein-Quartier südlich des Hauptbahnhofs im Stadtteil Lindenhof ist eines der bedeutendsten Stadtentwicklungsprojekte der Stadt Mannheim. Auf ehemaligen Bahn- und Industrieflächen entstand ein neues Stadtquartier mit etwa 169.000 Quadratmetern Büro- und Verwaltungsflächen für etwa 4.600 Arbeitsplätze sowie rund 91.000 Quadratmetern Wohnflächefür rund 1.500 Menschen in 750 Wohnungen. Einzelne von der Bahn genutzte Gebäude (Lokschuppen und Betriebswerkstätte) wurden erhalten und in das neue Quartier integriert. Das Glückstein-Quartier ist direkt an den Mannheimer Hauptbahnhof angebunden und liegt nahe wichtiger Autobahnen. Mit einem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für das Projekt Mannheim 21, der von der Stadt Mannheim und der Deutsche Bahn AG im Jahr 2001 ausgelobt wurde, und mit der Erstellung der städtebaulichen Rahmenplanung im Jahr 2003 wurden die wesentlichen konzeptionellen Grundlagen für die Quartiersentwicklung gelegt. Im Jahr 2011 trat der Bebauungsplan für das Glückstein-Quartier in Kraft. Grundlage für die Vermarktung der Grundstücke und die Gestaltung der öffentlichen Plätze, Grünflächen und Gebäude waren Investoren- bzw. Architektenwettbewerbe. Die Entwicklung des Glückstein-Quartiers war mit umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen verbunden. Insbesondere die Verlegung der Südtangente an die Bahntrasse war ein zentraler Baustein, um die notwendige Steigerung der Leistungsfähigkeit dieser wichtigen innerstädtischen Verkehrsstraße sicherzustellen. Mit dem Bau der Glücksteinallee erhielt das Quartier zudem eine neue, zentrale Erschließungsstraße. Im Jahr 2010 wurde mit dem Bau der neuen Südtangente und des Glückstein-Carrés begonnen. Es folgten der Bau der Glücksteinallee und die Realisierung weiterer Bauabschnitte mit Wohn- und Bürogebäuden. Das markante Gebäudeensemble „No.1“ am Quartierseingang wurde im Jahr 2020 fertiggestellt. Sukzessive wurden weitere Bauabschnitte realisiert. Inzwischen ist das Projekt Glücksteinquartier weitgehend umgesetzt, nur einige wenige Baufelder stehen noch für eine Bebauung zur Verfügung. Im Glücksteinquartier wurden auch neue Grünflächen geschaffen bzw. aufgewertet. Dachbegrünungen und die Durchgrünung des Gebiets mit dem Hanns-Glückstein-Park und weiteren öffentlichen Freiräumen sorgen für ein gutes Kleinklima. Darüber hinaus wird ein modernes Mobilitätskonzept mit einem intelligenten Mobilitätsmix aus Bahn, Stadtbahn, Fahrrad- und Fußverkehr sowie Sharing-Angeboten umgesetzt. In verschiedenen Gebäuden und Standorten des Quartiers sind Carsharing-, Bikesharing- und E-Ladeangebote vorgesehen. Dadurch können Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte flexibel zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln wählen und auf ein eigenes Fahrzeug verzichten. Geplant sind eine neue Stadtbahnstrecke durch das Glückstein-Quartier mit vier neuen Haltestellen sowie Fahrradabstellanlagen und ein Fahrradparkhaus am Lindenhofplatz. Die Stadt Mannheim entwickelte die Infrastruktur (Straßen, Plätze, Grünanlagen), schuf das Baurecht und vermarktete die Grundstücke. Das Gesamtvorhaben wurde seitens der Stadt aus Grundstückserlösen sowie Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes finanziert. Die einzelnen Baufelder wurden beziehungsweise werden anschließend von unterschiedlichen Investoren und Projektentwicklern bebaut. Das Glückstein-Quartier, das moderne Architektur, wirtschaftliche Entwicklung und hohe Lebensqualität verbindet, ist ein Beispiel für den erfolgreichen Strukturwandel Mannheims. Durch die Neuordnung des Areals konnten gravierende städtebauliche Mängel beseitigt und die Südseite des Mannheimer Hauptbahnhof attraktiver gestaltet werden. Diese herausragende Konversion wurde mit dem Flächenrecyclingpreis Baden-Württemberg 2025 ausgezeichnet. Realisierungswettbewerb zur städtebaulichen Neuordnung Städtebauliche Rahmenplanung Festlegung als Stadtumbaugebiet nach §171 b BauGB Bebauungspläne Landesprogramm “Einfache Stadterneuerung” Bund-Länder-Programm “Stadtumbau-West” Mittel aus dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG EU-Strukturförderprogramm Ziel 2 (2000 bis 2006) EU-Förderprogramm der Strukturfonds „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (2007 bis 2013) BMWSB-Beitrag zur Städtebauförderung „Mannheim - Glückstein-Quartier“ Flächenrecyclingpreis Baden-Württemberg 2025 B-Plan 43.19.1 Glückstein-Quartier in Mannheim-Lindenhof

Flächennutzungsplan Stadt Oldenburg

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Plan. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet den voraussichtlichen Flächenbedarf für die einzelnen Nutzugsmöglichkeiten, wie z. B. Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung. Mit dem Flächennutzungsplan trifft die Gemeinde eine für sie verbindliche Vorentscheidung für ihre zukünftige städtebauliche Entwicklung. Unmittelbare rechtliche Wirkungen gegenüber den Bürgern entfaltet er nicht. Sie können daher keine Baurechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes herleiten.

Sanierungsgebiete Stadt Bremen

Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts und dienen der Behebung städtebaulicher Misstände. Zu den Sanierungsgebieten der Stadt Bremen zählen derzeit: Huckelriede Hemelingen Zu den ehemaligen Sanierungsgebieten der Stadt Bremen gehören: Gröpelingen Hohentor / Alte Neustadt

Sanierungsgebiete Stadt Bremen - Downloaddienst

Dieser Downloaddienst stellt Daten zum INSPIRE-Thema Bodennutzung in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) bereit. Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts und dienen der Behebung städtebaulicher Misstände. Zu den Sanierungsgebieten der Stadt Bremen zählen derzeit: Huckelriede Hemelingen Zu den ehemaligen Sanierungsgebieten der Stadt Bremen gehören: Gröpelingen Hohentor / Alte Neustadt

Bau- und Planungsrechtliche Gegebenheiten für Agri-PV

Nutzung von Landwirtschaftsflächen für Lebensmittelanbau und Energiegewinnung durch Photovoltaik, Baurecht und Planungsrecht für Agri-PV-Anlagen, geplante Gesetzesänderungen auf Bundesebene für Projektvorhaben, Möglichkeiten zur unbürokratische Umsetzung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen

Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.

Bundesländerübergreifende Fachanfrage zu Totnachweisen, Habitatabgrenzungen, FFH-Gebieten und vorhabenbezogenen Auswirkungen

Ich bitte um eine schriftl., mögl. zentral abgestimmte Auskunft dazu, wie Ihr Bundesl. mit Bewertungsmaßstäben i. B. a. FFH-Gebiete umgeht. Die Anfrage betrifft keinen konkreten Ort o. Ähnl. Es werden KEINE Unterlagen, Rechtsberat. o. Ähnl. angefordert. Es werden einzig Fachantworten benötigt. Zweck der Anfrage: Es soll bundesweit vergl. werden, wie fachl./rechtl. Bewertungsmaßstäbe i. B. a. FFH-Gebiete anhand obj. Maßstabe wie bewertet/geprüft werden. Die Anfrage dient einer meth., wissenschaftl., nachvollziehb. Gegenüberstellung der Bundesländer mit Standards für eine wissenschaftl. Publikation. Inhalt: §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 u. 9, 32-34, 34, 67 u. 68 BNatSchG & Landesrecht. / Erläut.: Eine Fläche im FFH-Gebiet begründet weder akt. Habitatfunktion noch Beeinträchtigung. Maßgebl. sind Ziele, Bestandt., Funktion und bei Vorhaben nachvollziehb. Wirkpfade. Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen landeseinheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt?

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a (weggefallen) § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

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