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Bekanntmachung der UVP zum Verfahren Windpark Hesselertal GmbH & Co. KG in Beckum

Typ-Änderung von Nordex N133 auf Nordex N 149

Erforscht ein innovatives CO2-Abscheideverfahren (Aminwäsche) mittels rotierender Packungsabsorber (RPB), Teilvorhaben: Testung eines CO2-Abscheideverfahrens mittels rotierender Packungsabsorber am Beispiel des Zementwerkes Beckum

Das Projekt "Erforscht ein innovatives CO2-Abscheideverfahren (Aminwäsche) mittels rotierender Packungsabsorber (RPB), Teilvorhaben: Testung eines CO2-Abscheideverfahrens mittels rotierender Packungsabsorber am Beispiel des Zementwerkes Beckum" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Holcim (Deutschland) GmbH.

Bekanntmachung gem. § 5 UVPG - Grundwasserentnahme WGA Westernheide in Beckum

Die Wasserversorgung Beckum GmbH, Hammer Str. 42, 59269 Beckum, hat am 01.08.2024 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen beantragt. Zweck der Gewässerbenutzungen ist die Versorgung der angeschlossenen Abnehmer mit Trink-, Brauch- und Betriebswasser. Die Gewässerbenutzung wird für eine Gesamtentnahmemenge von bis zu 300.000 m³/a bis zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG beantragt.

Antrag der Firma Energiepark Beckum GmbH & Co.KG zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen

Antrag zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen der Firma Vestas V1721-7.2

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 37, Flurstück 1587)"

Aktenzeichen: BASE21102/10 -A#2235 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum Der Kreis Warendorf hat mit Schreiben vom 16.12.2024 (Aktenzeichen: 02-13118) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 37, Flurstück 1587) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (GD NRW) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Warendorf beigefügten Stellungnahme vom 13.12.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung durch das BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 204_02IG_T_f_kro. Weiterhin wird festgestellt, dass durch eine vorhandene benachbarte Bohrung bereits ein vergleichbarer Eingriff in den Untergrund stattgefunden hat. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Warendorf, des GD NRW sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 23.12.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Umgestaltung östliches Hellbachtal Neubeckum – Ökologische Verbesserung des Hellbach zwischen Stat. 10,50 km bis 9,80 km

Die Stadt Beckum beantragt die ökologische Verbesserung des Hellbach zwischen Stat. 10,50 km bis 9,80 km unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes. Die Planung umfasst neben der ökologischen Aufwertung des Gewässers, sowohl die Herstellung eines leitbildkonformen Gewässerverlaufs, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit als auch die Sicherstellung des Hochwasserschutzes. Für den im Planungsraum liegenden Abschnitt als Teil des Hellbachs DE_NRW_3282_7802 sind gemäß den Bewirtschaftungsplan NRW 2022 – 2027 folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen: • Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/ Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen (PGM 69) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (PGM 70) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil (PGM 71) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung (PGM 72) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich (PGM 73) • Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten (PGM 74) Die v. g. Renaturierungsmaßnahme ist unter Nr. 13.18.2 UVPG als Vorhaben genannt, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 5 UVPG zu prüfen ist, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die zu berücksichtigen wären. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG nicht notwendig ist, da durch das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Des Weiteren dient das Vorhaben der Wiederherstellung des guten Zustands/Potentials der o. a. Fließgewässer. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung aus dem Bewirtschaftungsplan 2022-2027 und Zielerreichung gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Einvernehmen zum Vorhaben "Erdwärmesondenanlage in Beckum, Gemarkung Beckum, Flur 301, Flurstück 14"

Aktenzeichen: BASE21102/10-A#2178 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in Beckum, Gemarkung Beckum Der Landrat des Kreises Warendorf hat mit Schreiben vom 13.11.2024 (Zeichen: 02-13088) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Beckum, Gemarkung Beckum, Flur 301, Flurstück 14“ ersucht. Dieses Vorhaben mit einer Bohrung von 140 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit dem Wirtsgestein Tongestein und der Kennung „204_02IG_T_f_kro“, jedoch außerhalb der identifizierten Gebiete mit dem Wirtsgestein Steinsalz. Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen (GD NRW) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Warendorf beigefügten Stellungnahme vom 12.11.2024 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Aufgrund der Tiefenlage der Wirtsgesteinsformation gehe von der Bohrung keine erhebliche Schädigung der Deckschichten über den darunterliegenden, möglicherweise für die Endlagerung geeigneten Schichten aus. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Warendorf und des GD NRW sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 20.11.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Pumpversuch zur Entnahme von Grundwasser in Warendorf-Ortsteinbach

Der Antragssteller, Wasserversorgung Beckum GmbH, Hammer Str. 42, 59269 Beckum hat am 25.09.2023 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Entnahme von Grundwasser und Einleitung in ein Gewässer (hier: Ortsteinbach) beantragt. Zweck der Gewässerbenutzungen ist ein Pumpversuch („Versuchsbrunnen 3“). Die Gewässerbenutzung wird für eine Gesamtentnahmemenge von 15.000 m³ über eine Dauer von 20 Tagen - 1 Monat beantragt. Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1, Nr. 13.3.3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist für eine jährliche Grundwasserentnahme von größer 5.000 m³, wenn grundwasserabhängige Ökosysteme lokal vorhanden sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Bekanntmachung gemäß § 5 UVPG - Holcim WestZement GmbH

Die Firma Holcim WestZement GmbH, Am Kollenbach 27, 59269 Beckum hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen auf dem Grundstück Am Kollenbach 27 in 59269 Beckum (Gemarkung Beckum, Flur 17, Flurstück 560) beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Austausch des bestehenden Klinkerkühlers (Rohrkühler) durch einen Pendulum-Kühler (Rostkühler mit einem nachgeschalteten Entstaubungsfilter).

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 33, Flurstück 310)"

Aktenzeichen: BASE21102/10 -A#1970 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum Der Kreis Warendorf hat mit Schreiben vom 15.05.2024 (Zeichen: 02-12990) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 33, Flurstück 310) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen (GD NRW) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Warendorf beigefügten Stellungnahme vom 13.05.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 204_02IG_T_f_kro befindet. Weiterhin kann das Vorhaben zugelassen werden, da sich im engen räumlichen Zusammenhang zum Bohrstandort eine vergleichbare Bohrung befindet, durch die bereits ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund stattgefunden hat. Auf Grundlage der Ausführungen des GD NRW und des Kreises Warendorf sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 23.05.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

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