Änderungsantrag gem. § 16 BImSchG - Tausch Turmtyp bei zwei Windenergieanlagen
Typ-Änderung von Nordex N133 auf Nordex N 149
Die Firma Dyckerhoff GmbH, Lienener Str. 89 in 49525 Lengerich hat einen Antrag zur Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement auf dem Grundstück Lienener Str. 89, 49525 Lengerich (Gemarkung Lengerich, Flur 110, Flurstück 739) vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Anlieferung von bis zu 350.000 Tonnen Kalkmergelgestein pro Jahr von Beckum nach Lengerich und den Einsatz des Materials in den Drehrohröfen 4 und 8.
Die BayWa r.e. Wind GmbH, Arabellastraße 4, 81925 München, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen, davon drei vom Typ NORDEX N 149 mit einer Leistung von jeweils 5,7 MW, einer Nabenhöhe von 125,4 m bei einer Gesamthöhe von 199,9 m und eine vom Typ NORDEX N 133 mit einer Leistung von 4,8 MW, einer Nabenhöhe von 110,0 m bei einer Gesamthöhe von 176,6 m vorgelegt. Errichtet werden sollen die Windenergieanlagen NORDEX N149 auf den Grundstücken Gemarkung Beckum, Flur 203, Flurstück 50, Flur 202, Flurstücke 2 und 101 und die Windenergieanlage NORDEX N133 auf dem Grundstück Flur 213, Flurstück 394.
Die Firma Holcim WestZement GmbH, Am Kollenbach 27, 59269 Beckum hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen auf dem Grundstück Am Kollenbach 27 in 59269 Beckum (Gemarkung Beckum, Flur 17, Flurstück 560) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb eines Becherlaufwerks am Rohmehlsilo.
Die Prowind GmbH, Rheiner Landstraße 195 a, 49078 Osnabrück, hat einen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) auf dem Grundstück Gemarkung Beckum, Flur 131, Flurstück 10, vorgelegt. Beantragt wird eine WEA vom Typ GE5.3-158 mit einer Leistung von 5,3 MW, einem Rotordurchmesser von 158 m, einer Nabenhöhe von 161 m und 240 m Gesamthöhe.
Antrag zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen der Firma Vestas V1721-7.2
Die Firma Holcim WestZement GmbH, Werk Beckum-Kollenbach, Am Kollenbach 27, 59269 Beckum hat bei mir für die Abgrabung von Kalkstein im Grundwasser in den Erweiterungsflächen "Königkamp“ und „Vellern-Süd" des „Steinbruchs Kollenbach II“ in Beckum mit der anschließenden Herrichtung verschiedener Gewässer in der Stadt Beckum, Gemarkung Beckum, Flur 14, Flurstücke 12, 18, 84-89, Flur 162, Flurstücke 5, 6, 19-22, 60, 61, 63, 64, 80-82, 102, 128 am 17.05.2022 die Feststellung des Planes mit Festlegung von Anforderungen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 68 WHG* in Verbindung mit dem LWG*, dem UVPG* sowie dem UVPG NRW* beantragt. Die Planunterlagen zum beantragten und nachstehend beschriebenen Vorhaben werden hiermit öffentlich ausgelegt: Die Holcim WestZement GmbH besitzt den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 25.11.2004, zuletzt geändert am 15.01.2018, für die Abgrabung von Kalkstein im Steinbruch „Kollenbach“. Dieser besteht aus dem Abschnitt „Kollenbach I“, der bereits ausgebeutet ist, sowie dem Abschnitt „Kollenbach II“, der sich aktuell im Abbau befindet. Zur weiteren ausreichenden Versorgung des angegliederten Zementwerks der Fa. Holcim mit Kalkstein soll der Steinbruch „Kollenbach II“ im Norden/Nordosten um die beiden Abbauflächen „Königkamp“ und „Vellern-Süd“ mit zusammen 42,5 ha erweitert werden: Diese Abbauflächen umfassen 22,3 ha bzw. 20,2 ha, erreicht werden maximale Abbautiefen von 29 m bzw. 35 m, die Abbaumächtigkeiten des Kalksteins liegen zwischen 10 und 25 m. Das gewinnbare Kalksteinvolumen beträgt rd. 10,3 Mio. m³; nicht verwertbares Gestein, sogenannter Abraum, liegt in einem Volumen von rd. 0,77 Mio. m³ vor. Die Kalksteinentnahme erfolgt im Trockenabbau mittels Hydraulikbagger, was die Sümpfung des Geländes durch Abpumpen von Grund- und Oberflächenwasser erfordert. Die hiermit verbundene Grundwasserabsenkung ist in ihrer Wirkung über den Steinbruch hinaus räumlich eng begrenzt. Zur Ableitung des Sümpfungswassers sollen die vorhandenen Gräben, Leitungen, Teiche und Gewässer genutzt werden, die auch für den Steinbruch „Kollenbach II“ verwendet werden. Der Abtransport des gebrochenen Kalksteinmaterials aus dem Steinbruch findet auf werkseigenen Straßen statt. Über Fachgutachten wird der Nachweis eines ausreichenden Schutzes vor Schall- und Staubimmissionen erbracht. Da die zusätzlichen Abgrabungsflächen der Erweiterungen "Königkamp“ und „Vellern-Süd" eine Fläche von 25 ha in Summe überschreiten, erfordert das anstehende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren zum Kalksteinabbau zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach UVPG*, Anlage 1, Ziff. 2.1.1). Nach Abschluss der Abbautätigkeit soll das Gebiet den Zielen und Zwecken des Naturschutzes sowie der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Rekultivierung besteht schwerpunktmäßig aus einem größeren Stillgewässer in den bereits genehmigten Abbaubereichen „Kollenbach I und II“ sowie einem kleineren Grundwassersee im Abgrabungsbereich „Vellern-Süd“. Diese Gewässer werden in unterschiedlicher Art ergänzt um Tief- und Flachwasserzonen, Hecken, Feldgehölze, Sukzessionsflächen mit teils feuchten Hochstaudenfluren bzw. Vorwaldstadien und Steilhängen. Weiter sind in Teilbereichen zukünftig wieder landwirtschaftliche Flächen und Extensivgrünland vorgesehen. Die Rekultivierung folgt dem abschnittsweisen Abbau, auch werden partiell Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff vorgezogen. Die Gesamtmaßnahme erfordert weiter die Umlegung eines Wirtschaftswegs und den Rückbau einer Hofstelle, die sich im Eigentum der Antragstellerin befindet. Die Abbautätigkeit wird sich durch die Hinzunahme der Erweiterungsgebiete „Königkamp“ und „Vellern-Süd“ um rd. 18 Jahre verlängern. Weiter soll ein bereits zum Abbau genehmigtes Flurstück im Erweiterungsgebiet „Königkamp“ in die Gesamtrekultivierungsplanung einbezogen werden. Die Fa. Holcim plant die Fortsetzung ihres Kalksteinabbaus in den Erweiterungsgebieten ab dem Jahr 2022 bzw. 2023.
Die Stadt Beckum beantragt die ökologische Verbesserung des Hellbach zwischen Stat. 10,50 km bis 9,80 km unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes. Die Planung umfasst neben der ökologischen Aufwertung des Gewässers, sowohl die Herstellung eines leitbildkonformen Gewässerverlaufs, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit als auch die Sicherstellung des Hochwasserschutzes. Für den im Planungsraum liegenden Abschnitt als Teil des Hellbachs DE_NRW_3282_7802 sind gemäß den Bewirtschaftungsplan NRW 2022 – 2027 folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen: • Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/ Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen (PGM 69) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (PGM 70) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil (PGM 71) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung (PGM 72) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich (PGM 73) • Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten (PGM 74) Die v. g. Renaturierungsmaßnahme ist unter Nr. 13.18.2 UVPG als Vorhaben genannt, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 5 UVPG zu prüfen ist, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die zu berücksichtigen wären. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG nicht notwendig ist, da durch das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Des Weiteren dient das Vorhaben der Wiederherstellung des guten Zustands/Potentials der o. a. Fließgewässer. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung aus dem Bewirtschaftungsplan 2022-2027 und Zielerreichung gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.
Die Firma Holcim WestZement GmbH, Am Kollenbach 27, 59269 Beckum hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen auf dem Grundstück Am Kollenbach 27 in 59269 Beckum (Gemarkung Beckum, Flur 17, Flurstück 560) beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Austausch des bestehenden Klinkerkühlers (Rohrkühler) durch einen Pendulum-Kühler (Rostkühler mit einem nachgeschalteten Entstaubungsfilter).
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