Änderung von drei Windenergieanlagen
Die Firma Phoenix Zementwerke Krogbeumker GmbH & Co. KG am Standort Stromberger Straße 201 in 59269 Beckum hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement auf dem Grundstück Stromberger Straße 198 in 59269 Beckum (Gemarkung Beckum, Flur 25, Flurstück 197) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Erweiterung der Anlage zur Lagerung von Tiermehl und Erhöhung der Tiermehleinsatzmenge.
Die Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, beantragt drei Vorbescheide gemäß § 9 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung, zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Nordex an folgenden Standorten: Bezeichnung: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück: WEA 1 Balve Beckum 1 58 WEA 2 Balve Eisborn 2 411 WEA 3 Balve Eisborn 2 408 Die WEA 1 und 2 sind vom Typ NordexN175/6.X und haben eine Nabenhöhe von 179,00 m und einen Rotordurchmesser von 175,00 m. Die Nennleistung der WEA liegen bei 6,8 MW. Die WEA 3 ist vom Typ Nordex N163/6.3 und hat eine Nabenhöhe von 164,00 m und einen Rotordurchmesser von 163,00 m. Die Nennleistung der WEA 3 liegt bei 7,0 MW. Die Vorbescheide sind gemäß § 9 Abs. 1 a BImSchG und umfassen folgenden Prüfumfang: 1. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen. 2. Prüfung, welche Nebenbestimmungen einer späteren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der antragsgegenständlichen Windenergieanlagen beizufügen sind, damit dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegenstehen. 3. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) im Hinblick auf gegebenenfalls unzulässige oder zumindest ertragsvermindernde Turbulenzen von Windenergieanlagen untereinander entgegenstehen. Gemeint sind Turbulenzen der hier antragsgegenständlichen Anlagen untereinander und im Verhältnis zu etwaigen Windenergieanlagen anderer Betreiber in der Umgebung. 4. Prüfung, ob es sich bei dem genannten Vorhaben, um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt. 5. Prüfung, ob dem Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. 6. Prüfung, ob dem Vorhaben Vorgaben der Landes- oder Regionalplanung (Ziele der Raumordnung) im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 BauGB entgegenstehen 7. sowie die Prüfung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB.
Typ-Änderung von Nordex N133 auf Nordex N 149
Die Wasserversorgung Beckum GmbH, Hammer Str. 42, 59269 Beckum, hat am 01.08.2024 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen beantragt. Zweck der Gewässerbenutzungen ist die Versorgung der angeschlossenen Abnehmer mit Trink-, Brauch- und Betriebswasser. Die Gewässerbenutzung wird für eine Gesamtentnahmemenge von bis zu 300.000 m³/a bis zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG beantragt.
Antrag zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen der Firma Vestas V1721-7.2
Die Stadt Beckum beantragt die ökologische Verbesserung des Hellbach zwischen Stat. 10,50 km bis 9,80 km unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes. Die Planung umfasst neben der ökologischen Aufwertung des Gewässers, sowohl die Herstellung eines leitbildkonformen Gewässerverlaufs, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit als auch die Sicherstellung des Hochwasserschutzes. Für den im Planungsraum liegenden Abschnitt als Teil des Hellbachs DE_NRW_3282_7802 sind gemäß den Bewirtschaftungsplan NRW 2022 – 2027 folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen: • Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/ Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen (PGM 69) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (PGM 70) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil (PGM 71) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung (PGM 72) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich (PGM 73) • Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten (PGM 74) Die v. g. Renaturierungsmaßnahme ist unter Nr. 13.18.2 UVPG als Vorhaben genannt, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 5 UVPG zu prüfen ist, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die zu berücksichtigen wären. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG nicht notwendig ist, da durch das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Des Weiteren dient das Vorhaben der Wiederherstellung des guten Zustands/Potentials der o. a. Fließgewässer. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung aus dem Bewirtschaftungsplan 2022-2027 und Zielerreichung gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.
Der Antragssteller, Wasserversorgung Beckum GmbH, Hammer Str. 42, 59269 Beckum hat am 25.09.2023 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Entnahme von Grundwasser und Einleitung in ein Gewässer (hier: Ortsteinbach) beantragt. Zweck der Gewässerbenutzungen ist ein Pumpversuch („Versuchsbrunnen 3“). Die Gewässerbenutzung wird für eine Gesamtentnahmemenge von 15.000 m³ über eine Dauer von 20 Tagen - 1 Monat beantragt. Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1, Nr. 13.3.3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist für eine jährliche Grundwasserentnahme von größer 5.000 m³, wenn grundwasserabhängige Ökosysteme lokal vorhanden sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Die Firma Holcim WestZement GmbH, Am Kollenbach 27, 59269 Beckum hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen auf dem Grundstück Am Kollenbach 27 in 59269 Beckum (Gemarkung Beckum, Flur 17, Flurstück 560) beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Austausch des bestehenden Klinkerkühlers (Rohrkühler) durch einen Pendulum-Kühler (Rostkühler mit einem nachgeschalteten Entstaubungsfilter).
| Origin | Count |
|---|---|
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