Die Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, beantragt drei Vorbescheide gemäß § 9 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung, zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Nordex an folgenden Standorten: Bezeichnung: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück: WEA 1 Balve Beckum 1 58 WEA 2 Balve Eisborn 2 411 WEA 3 Balve Eisborn 2 408 Die WEA 1 und 2 sind vom Typ NordexN175/6.X und haben eine Nabenhöhe von 179,00 m und einen Rotordurchmesser von 175,00 m. Die Nennleistung der WEA liegen bei 6,8 MW. Die WEA 3 ist vom Typ Nordex N163/6.3 und hat eine Nabenhöhe von 164,00 m und einen Rotordurchmesser von 163,00 m. Die Nennleistung der WEA 3 liegt bei 7,0 MW. Die Vorbescheide sind gemäß § 9 Abs. 1 a BImSchG und umfassen folgenden Prüfumfang: 1. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen. 2. Prüfung, welche Nebenbestimmungen einer späteren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der antragsgegenständlichen Windenergieanlagen beizufügen sind, damit dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegenstehen. 3. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) im Hinblick auf gegebenenfalls unzulässige oder zumindest ertragsvermindernde Turbulenzen von Windenergieanlagen untereinander entgegenstehen. Gemeint sind Turbulenzen der hier antragsgegenständlichen Anlagen untereinander und im Verhältnis zu etwaigen Windenergieanlagen anderer Betreiber in der Umgebung. 4. Prüfung, ob es sich bei dem genannten Vorhaben, um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt. 5. Prüfung, ob dem Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. 6. Prüfung, ob dem Vorhaben Vorgaben der Landes- oder Regionalplanung (Ziele der Raumordnung) im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 BauGB entgegenstehen 7. sowie die Prüfung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB.
Aktenzeichen: BASE21102/10#1581 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Beckum, Gemarkung Beckum Der Kreis Warendorf hat mit Schreiben vom 04.03.2025 (Zeichen: 02-12574) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für 67 Geothermiebohrungen in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 208, Flurstück 117) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 150 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen (GD NRW) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Warendorf beigefügten Stellungnahme vom 17.02.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 204_02IG_T_f_kro befindet. Weiterhin könne das Vorhaben gemäß Stellungnahme des GD NRW zugelassen werden, da von den Bohrungen oder den mit diesen Bohrungen in Verbindung stehenden Maßnahmen ein unbedeutender Eingriff in das Deckgebirge zu erwarten sei, der einen unerheblichen Einfluss auf die langfristig wirksame Schutz- bzw. Barrierefunktion der Schichten über den möglichen einschlusswirksamen Gebirgsbereich habe. Auf Grundlage der Ausführungen des GD NRW und des Kreises Warendorf sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 10.03.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Die Firma Dyckerhoff GmbH, Lienener Str. 89 in 49525 Lengerich hat einen Antrag zur Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement auf dem Grundstück Lienener Str. 89, 49525 Lengerich (Gemarkung Lengerich, Flur 110, Flurstück 739) vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Anlieferung von bis zu 350.000 Tonnen Kalkmergelgestein pro Jahr von Beckum nach Lengerich und den Einsatz des Materials in den Drehrohröfen 4 und 8.
Typ-Änderung von Nordex N133 auf Nordex N 149
Die Wasserversorgung Beckum GmbH, Hammer Str. 42, 59269 Beckum, hat am 01.08.2024 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen beantragt. Zweck der Gewässerbenutzungen ist die Versorgung der angeschlossenen Abnehmer mit Trink-, Brauch- und Betriebswasser. Die Gewässerbenutzung wird für eine Gesamtentnahmemenge von bis zu 300.000 m³/a bis zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG beantragt.
Antrag zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen der Firma Vestas V1721-7.2
Wetterstation vom AMG Beckum
Die Stadt Beckum beantragt die ökologische Verbesserung des Hellbach zwischen Stat. 10,50 km bis 9,80 km unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes. Die Planung umfasst neben der ökologischen Aufwertung des Gewässers, sowohl die Herstellung eines leitbildkonformen Gewässerverlaufs, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit als auch die Sicherstellung des Hochwasserschutzes. Für den im Planungsraum liegenden Abschnitt als Teil des Hellbachs DE_NRW_3282_7802 sind gemäß den Bewirtschaftungsplan NRW 2022 – 2027 folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen: • Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/ Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen (PGM 69) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (PGM 70) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil (PGM 71) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung (PGM 72) • Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich (PGM 73) • Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten (PGM 74) Die v. g. Renaturierungsmaßnahme ist unter Nr. 13.18.2 UVPG als Vorhaben genannt, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 5 UVPG zu prüfen ist, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die zu berücksichtigen wären. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG nicht notwendig ist, da durch das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Des Weiteren dient das Vorhaben der Wiederherstellung des guten Zustands/Potentials der o. a. Fließgewässer. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung aus dem Bewirtschaftungsplan 2022-2027 und Zielerreichung gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.
Aktenzeichen: BASE21102/10 -A#2235 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum Der Kreis Warendorf hat mit Schreiben vom 16.12.2024 (Aktenzeichen: 02-13118) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Beckum, Gemarkung Beckum (Flur 37, Flurstück 1587) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (GD NRW) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Warendorf beigefügten Stellungnahme vom 13.12.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung durch das BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 204_02IG_T_f_kro. Weiterhin wird festgestellt, dass durch eine vorhandene benachbarte Bohrung bereits ein vergleichbarer Eingriff in den Untergrund stattgefunden hat. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Warendorf, des GD NRW sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 23.12.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Origin | Count |
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