Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen nach VOB/B
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für die
Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B
1.Versicherungen
1.1.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Haftpflicht-Versicherungsschutz sicherzustellen, der für Personen-
und/oder Sachschäden sowie für Vermögensschäden mindestens EUR 2.500.000,00 je Schadensfall vorsieht.
1.2.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Bauleistungs- und/oder Montageversicherungsschutz, unter Einschluss
eines Regressverzichtes gegenüber der BGE, entsprechend Art und Umfang seiner Leistungen sicherzustellen.
1.3.Der Versicherungsschutz ist beginnend mit der Baustelleneinrichtung während der gesamten Bauzeit aufrecht zu halten
und auf Anfrage nachzuweisen. Wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer der
BGE zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet.
1.4.Die BGE behält sich das Recht vor, selbst eine Bauleistungs- und/oder Montageversicherung unter Einschluss der Risiken
des Auftragnehmers abzuschließen. In diesem Fall werden dem Auftragnehmer Prämiensatz und Selbstbehalte in den
Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den auf seine Leistungen anfallenden
Prämienanteil und bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an seinen Leistungen den Selbstbehalt der BGE zu
erstatten.
2.Rechnung
2.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die
Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in
.pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt.
2.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der
Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer
derartigen Leistung verwendet.
3.Sicherheitsleistungen
3.1.Soweit vertraglich eine Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vereinbart ist, hat dieser eine Sicherheit für die
Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme und eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 %
der Brutto-Abrechnungssumme zu stellen. Trägt der Auftraggeber gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, so bezieht sich
der obige Prozentsatz auf die jeweilige Netto-Auftragssumme.
3.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Sicherheiten durch Vorlage unbefristeter, unbedingter, selbstschuldnerischer und
schriftlicher Bankbürgschaften, welche keine Hinterlegungsklausel enthalten dürfen, abzulösen. Hierfür sind die
entsprechenden VHB Formblätter 421, 422 und 423 heranzuziehen.
3.3.Bis zur Vorlage der jeweiligen Sicherheit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden
Einbehalt in Höhe der nicht geleisteten Sicherheit von den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers zu tätigen. Der
Einbehalt wird unverzüglich nach Vorlage der jeweiligen Sicherheit an den Auftragnehmer ausbezahlt. Auf Verlangen des
Auftragnehmers sind die Einbehalte auf ein gemeinsames Konto bei einem zu benennenden Geldinstitut einzuzahlen.
3.4.Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nicht vor Ablauf der für die Mängelansprüche vereinbarten
Verjährungsfrist.
3.5.Im Übrigen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B.
4.Demonstrations- und Sabotageschäden
4.1.Dem Auftragnehmer sind die besonderen Rahmenbedingungen des Auftrages und die daraus resultierenden Risiken aus
möglichen Demonstrationen und Sabotageakten bekannt.
4.2.Die BGE sorgt für eine ordnungsgemäße Bewachung des umzäunten Bergwerksgeländes.
5.Sprache
5.1.Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn im Vertrag
ist etwas anderes vorgegeben. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige
Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher
Bescheinigungen muss amtlich beglaubigt sein.
5.2.Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die
es ermöglicht, in deutscher Sprache zu kommunizieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung
durch die BGE nicht nach, so ist die BGE berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.
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Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen nach VOB/B
6.Berichtswesen
6.1.Der Auftragnehmer hat monatlich über den Leistungsstand der Arbeiten sowohl im Technischen Büro, im Betrieb als auch
auf der Baustelle schriftlich zu berichten.
6.2.Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon der BGE eine Durchschrift zu
übergeben. Die Bautageberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung der
Vertragsleistungen von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Anzahl und Qualifikation der auf der
Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierzeiten und dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen,
Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle,
Behinderung und sonstige Vorkommnisse.
6.3.Der Auftragnehmer hat an der Terminkontrolle in Zusammenarbeit mit der BGE mitzuwirken. Dazu von der BGE
angesetzte Besprechungen sind wahrzunehmen.
7.Zutritt zum Bergwerksgelände
7.1.Für ständig auf der Baustelle Beschäftigte des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer
(Nachunternehmer/Subunternehmer) werden vor Ort Ausweise durch das Bewachungsunternehmen ausgestellt, die beim
Betreten des Bergwerksgeländes vorzuweisen sind.
7.2.Bei Zutritt zum Bergwerksgelände erfolgen besondere Personen- und Fahrzeugkontrollen.
7.3.Jeder Zutritt von Dritten zum Bergwerksgelände bedarf der Zustimmung der BGE.
7.4.Übernachtungen für das auf der Baustelle im Bergwerksgelände und auf dem zugehörigen umliegenden Betriebsgelände
beschäftigte Personal sind nicht erlaubt.
8.Rechte Dritter
Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG). Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den
Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung
der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Zustimmung der Finanzmittel durch den Bund.
9.Schutzrechte
9.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er
diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten, wenn ein vom Auftragnehmer
vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt.
9.2.Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und schriftlich
die BGE hierüber zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung
voraussichtlich möglich ist.
9.3.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer
entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu
nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE.
9.4.Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die
Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung
oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen.
9.5.Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen,
dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen.
9.6.Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den
in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen.
9.7.Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen
a.
b.
c.
10.
für den eigenen Bedarf,
für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik,
zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen
Organisationen.
Veröffentlichungen; Geheimhaltung
Die BGE hat das Recht zu Veröffentlichungen. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der BGE. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht
als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden.
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Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen nach VOB/B
11.
Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung
Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für den Auftrag für abgeschlossen erklärt ist.
12.
Abtretungen; Vertragsübergang
Der Auftragnehmer hat der BGE jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma
unverzüglich mitzuteilen.
13.
Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverstoß
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10% der Netto-Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn,
dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder sonst bereits
erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4
VOB/B bleiben unberührt.
14.
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte
darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der
Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm
nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält.
15.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
15.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre
Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/)
nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben.
15.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem
eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister)
und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der
Ziele zu ergreifen.
15.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten
Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass
einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen.
15.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen
Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss
unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten
zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten.
15.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im
Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund.
15.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG
Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der
Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner
werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu
vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung
dieser Schutzgüter.
15.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und
Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten
Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer
wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des
Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende
Anfragen erteilt werden.
16.Anwendung deutschen Rechts
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird nicht angewendet.
17.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist die Baustelle bzw. die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift. Für
Rechte und Verbindlichkeiten ist der Erfüllungsort Peine.
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Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644