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Wasserschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können Wasserschutzgebiete (WSG) im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Flächen aller ausgewiesenen Wasserschutzgebiete im Kreisgebiet mit Schutzzonen von I bis III. Schutzzone I = Brunnen, Schutzzone II = nähere Umgebung um den Brunnen, Schutzzone III = weitere Schutzzone. Um den Schutz des Grundwassers/Trinkwassers zu garantieren, sieht die jeweilige Verordnung in den einzelnen Schutzzonen Einschränkungen der Nutzung (z.B. Ausbringen von Dünge- und Spritzmitteln, Materiallagerung, Bebauung) vor. WSG "Adelebsen", "Alte Riefensbeek", "Bad Sachsa", "Barbis", "Blümer Berg, Klus, Mielenhausen", "Bramwald", "Bühren", "Dankelshausen", "Eisdorf", "Friedland-Reckershausen", "Gelliehausen", "Gronespring", "Hattorf", "Hettensen", "Kleinalmerode", "Lenglern", "Lonau", "Magdeburger Stollen", "Moosgrund", "Nieste", "Oberode", "Reiffenhausen", "Reinhausen", "Renshausen", "Sattenhausen", "Scheden", "Sieber", "Sösetalsperre", "Stegemühle", "Steinatal", "Tiefenbrunn", "Uschlag", "Weendespring", "Witzenhausen", "Wulften", "Ziegenhagen", "Zorge".

Entwicklung eines Methodenstandards zur biologischen Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen an Bundeswasserstraßen

Veranlassung Um eine FAA beurteilen zu können, muss man vergleichen, wie viele Fische aufsteigen wollen und wie viele tatsächlich aufsteigen. Während man in der FAA die Fische gut erfassen kann, ist dies aber im freien Unterwasser mit keiner bekannten Erfassungsmethode vollständig möglich. Es wird umso schwieriger, je größer ein Fluss wird. Die Anzahl der aufwanderwilligen Fische kann daher nicht direkt mit den tatsächlich aufsteigenden Fischen verglichen werden, sondern muss indirekt eingeschätzt werden. Verschiedene nationale und internationale Ansätze befassen sich mit dieser Fragestellung, von denen allerdings keine die Anforderungen an Bundeswasserstraßen abdeckt. Ausgehend von diesen Ansätzen wird der neue Methodenstandard entwickelt: - Aus den gesetzlichen Anforderungen werden Bewertungskriterien formuliert. - In umfangreichen Feldtests werden verschiedene Erfassungsmethoden über einen längeren Zeitraum parallel eingesetzt und verglichen. - Ein Ansatz für die quantitative Bewertung der Aufstiegszahlen wird erarbeitet. Ziele Die Arbeiten münden in eine Methode zur biologischen Bewertung einer FAA in Bundeswasserstraßen. In einem Multikriterienkatalog werden die Ansprüche an die Erfassung der Funktionsfähigkeit konkret benannt. Darauf basierend werden die möglichen und notwendigen Felderfassungen für die Funktionsbewertung der FAA zusammengestellt und die erforderlichen Erfassungszeiträume festgelegt. Die Vorgaben für die konkrete Ausschreibung dieser Arbeiten werden für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) erarbeitet. Neue FAA sollen an mehr als 200 Staustufen der Bundeswasserstraßen die Durchgängigkeit für Fische herstellen, um die Ziele der EU-WRRL zu erreichen. Zwar kann man bei Planung und Bau der FAA auf standardisierte Bemessungsempfehlungen zurückgreifen, doch bergen die komplexen und individuellen Randbedingungen jedes Standorts viele Unsicherheiten hinsichtlich der Funktionalität, insbesondere an großen Flüssen. Eine biologische Funktionskontrolle soll den Erfolg der Maßnahmen für die Fische überprüfen und das Risiko von Fehlinvestitionen senken. Wie gut funktioniert eine Fischaufstiegsanlage (FAA)? Dies ist wichtig zu wissen, aber nicht leicht zu messen, vor allem nicht an großen Flüssen. Daher soll hierfür ein Methodenstandard entwickelt werden.

Grabungsschutzgebiete Saarland

Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. (§18(5) SDschG) Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, die auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete enthält. (§6(1) SDschG) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit. (§6(3) SDschG) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt. (§10(2) SDschG) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben. (§ 14 SDschG) Im Einzelnen sind folgende Grabungsschutzgebiete eingerichtet (Stand März 2011): 1. Grabungsschutzgebiet Großhemmersdorf, Verordnung vom 27.07.2004 in Amtsblatt 2004, Nr. 37 vom 19.08.2004, S. 1738 f. Siedlung, Römisch 2. Grabungsschutzgebiet Reinheim, Verordnung vom 04.08.1999 in Amtsblatt 1999 Nr. 45 vom 21.10.1999, S. 1437 f. Europäischer Kulturpark Bliesbruck-Reinheim (Keltische Fürstengrabhügel, Römische Villa, Siedlungsplätze Steinzeit, Bronzezeit, Gräberfelder) 3. Grabungsschutzgebiet Schwarzenacker Verordnung vom 15.08.1979 in Amtsblatt 1979 Nr. 32 vom 14.09.1979, S. 757 , vicus, Römisch 4. Grabungsschutzgebiet Wareswald, Verordnung vom 05.03.2002 in Amtsblatt 2002 Nr. 26 vom 24.05.2002, S. 963 f., geändert durch Verordnung vom 21.11.2002 in Amtsblatt 2002 Nr. 53 vom 21.11.2002, S. 2294 ff. vicus, Römisch 5. Grabungsschutzgebiet Tholey Hinter der Baumschule, Verordnung vom 02.12.2002 in Amtsblatt 2002 vom 19.12.2002, S. 2596, geändert durch Verordnung vom 24.01.2003 in Amtsblatt 2003 vom 06.02.2003, S. 250 Tempelbezirk, Römisch 6. Grabungsschutzgebiet Kasbruch, Verordnung vom 27.08.2003 in Amtsblatt 2003 Nr. 37 vom 11.09.2003, S. 2450 f. Steinbrüche, Wirtschaftsbauten, Siedlung, Gräberfelder, Römisch. 7. Grabungsschutzgebiet Römische Villa Borg, zuletzt verordnet am 01.12.2007 in Amtsblatt 2008 Nr. 40 vom 02.10.2008 S. 1600 f. Siedlung, Römisch

Ship Emission Inspection with Calibration-free Optical Remote sensing

Bebauungsplan Bergen - Belsen Nr. 2 und örtliche Bauvorschrift "Am Fuchsmoorgraben"

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Bebauungsplan Bergen Nr. 4 "Am Weinberg"

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Bebauungsplan Bergen Nr. 4 "Am Weinberg - 1. Änderung"

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Bebauungsplan Bergen Nr. 4 "Am Weinberg - 4. Änderung"

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Bebauungsplan Bergen Nr. 4 "Am Weinberg - 5. Änderung"

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Bebauungsplan Bergen Nr. 4 "Am Weinberg - 3. Änderung"

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