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Versicherung für Berufskrankheiten

Ausdehnung der Unfallversicherung auf zunächst elf gewerbliche Berufskrankheiten.

Erläuterungen zu in ProZES nicht berücksichtigten Erkrankungen

In Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten ist bei Personen, die beruflich Kontakt zu ionisierender Strahlung hatten, von zentraler Bedeutung, wie wahrscheinlich es ist, dass ihre Erkrankung auf diese vorangegangene berufliche Exposition zurückgeht. Das Programm ProZES (https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/prozes/prozes_node.html) liefert Schätzwerte für diese Verursachungswahrscheinlichkeit für die meisten Arten von Krebserkrankungen. Es gibt jedoch Erkrankungen und Expositionssituationen, für die ProZES keine Verursachungswahrscheinlichkeit berechnen kann. Hierzu liefert das vorliegende Dokument Erläuterungen.

Erweiterung und Aktualisierung von ProZES (Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen einer Erkrankung und einer Strahlenexposition) - Vorhaben 3618S72230

Das Programm ProZES schätzt die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine vorangegangene Strahlenexposition bei einer bestimmten Person zu einer Krebserkrankung geführt hat (Zusammenhangswahrscheinlichkeit Z). Diese Wahrscheinlichkeit spielt eine wichtige Rolle bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten. Aufbauend auf zwei früheren Vorhaben, in denen die ProZES-Software entwickelt wurde, wurden in dem vorliegenden Vorhaben Risikomodelle ergänzt und überarbeitet. Es wurde ein neues Risikomodell für Multiples Myelom entwickelt und in die Software implementiert. Die Modelle für Leukämie wurden neu evaluiert und überarbeitet. Das Modell für Lungenkrebs nach Radonexposition im Bergbau wurde durch ein aktuelleres Modell ersetzt. Das Modell für Lungenkrebs nach Radonexposition in Innenräumen wurde evaluiert und um den Effekt einer höheren Atemrate ergänzt. Ein Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit beim Vorliegen von mehreren Primärtumoren wurde in ProZES aufgenommen. Eine Qualitätssicherung der Modelle und der Software wurde vorgenommen. Die Programmoberfläche wurde überarbeitet. Die Hilfedatei wurde erweitert und ein Tutorial erstellt. Die aktuelle Software-Version soll als wissenschaftliche Grundlage für die Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten in Deutschland freigegeben werden.

Die Ruhe weg.

Störungen der Ruhe beeinträchtigen nicht nur unser Wohlbefinden, sondern können auch die Gesundheit schädigen. Die  Ursachen der Störungen sind vielfältig. Neben dem allgegenwärtigen Verkehrslärm wird z. B. der Lärm der Nachbarn zunehmend als belastend empfunden. Verkehr ist die Lärmquelle Nummer eins. Ihn zu reduzieren muss somit wichtiges Ziel einer zukunftsorientierten Verkehrspolitik sein. Im aktuellen Koalitionsvertrag werden im Bahnbereich zwar einige konkrete Maßnahmen angesprochen, jedoch taucht der Straßenverkehr fast gar nicht auf und beim Luftverkehr wird wirkungsvollen Maßnahmen, wie z. B. dem Nachtfl ugverbot, ein klare Absage erteilt. Umfassender Lärmschutz sieht anders aus. Dabei müssen alle Verkehrsarten gleichermaßen berücksichtigt werden.

Staatssekretär Böhm bei Herbsttagung der Pneumologen in Halle

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 265/05 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 265/05 Magdeburg, den 28. Oktober 2005 Staatssekretär Böhm bei Herbsttagung der Pneumologen in Halle Vom 29.10.2005 bis zum 30.10.2005 findet in der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die 7. Herbsttagung der Mitteldeutschen Gesellschaft für Pneumologie statt. An der Eröffnung des Kongresses am 29.10.2005 um 09.00 Uhr im Audimax der Universität Halle nimmt in Vertretung für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Wolfgang Böhmer, Wissenschaftsstaatssekretär Wolfgang Böhm teil. Er wird zu Beginn der Tagung ein Grußwort halten. Die Tagungsteilnehmer werden zu dem Thema ¿Lunge und Umwelt¿ und insbesondere zur Bedeutung von Diagnostik und Therapie allergischer Erkrankungen beraten. Die Mitteldeutsche Gesellschaft für Pneumologie besteht aus Mitgliedern aus Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Hintergrund: Bei einer aktuellen Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung des Landes gaben 24 % der befragten Erwachsenen Arztbesuche wegen einer Allergie an, davon 13 % im letzten halben Jahr. Lungenerkrankungen stehen mit 10 % an dritter Stelle der Todesursachenstatistik - das Bronchialkarzinom einrechnet. Knapp ein Drittel aller anerkannten Berufskrankheiten betreffen die Lunge. Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Bildung des LandesSachsen-AnhaltPressestelleTurmschanzenstr. 3239114 MagdeburgTel: (0391) 567-7777mb-presse@sachsen-anhalt.dewww.mb.sachsen-anhalt.de

Ministerin Grimm-Benne: Arbeitsausfall ist Gift für Wirtschaft / Arbeitsschutz-Bericht gibt gute Noten, sieht aber auch Reserven

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist für Unternehmen in Sachsen-Anhalt kein Fremdwort, und doch gibt es Möglichkeiten der Verbesserung. Zu diesem Ergebnis kommt der Fachbereich Arbeitsschutz im Landesamt für Verbraucherschutz in seinem Jahresbericht 2015, der auf dem Arbeitsschutztag am Donnerstag in Halle vorgestellt wurde. Insbesondere Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten haben aus Sicht der Kontrolleure Reserven.   Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration, Petra Grimm-Benne, warb auf dem Fachtag für einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Betrieben. Grimm-Benne sagte: ?Gute Arbeit bedeutet auch, dass die Unternehmen Arbeitsbedingungen schaffen, damit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter physisch und psychisch gesund bleiben.? Nach den Worten der Ministerin tragen der demografische Wandel und der daraus resultierende Fachkräftemangel dazu bei, dass Unternehmen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz einen immer höheren Stellenwert einräumen. Sie sagte: ?Verletzte und kranke Beschäftigte bedeuten Arbeitsausfall, und Arbeitsausfall ist Gift für erfolgreiches Wirtschaften.?   Sachsen-Anhalts Arbeitsschutzverwaltung mit ihren rund 130 Beschäftigten und Gewerbeaufsichts-Dezernaten in fünf Regionen hat für 2015 insgesamt 5.272 amtliche Betriebsüberprüfungen und 2.495 Baustellenbegehungen bilanziert. Zu den Beanstandungen vor Ort heißt es, dass Arbeitsmittel bemängelt, Arbeitsplatzgestaltungen kritisiert oder aber Arbeitszeitverstöße geahndet werden mussten.   Ein Schwerpunkt der Kontrollen 2015 war die Arbeitsschutzorganisation, deren wesentlicher Bestandteil eine konkrete Gefährdungsbeurteilung für einzelne Arbeitsplätze ist. Unter diesem speziellen Blickwinkel wurden 331 Betriebe besichtigt. Zu 90 Prozent war nichts oder nur wenig zu beanstanden, wobei komplett fehlerfrei allein 40 Prozent der Betriebe ihren Arbeitsschutz organisiert hatten. Für jeden zehnten Betrieb musste zunächst ein mangelhaftes Zeugnis ausgestellt werden. Insbesondere Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten hatten Probleme, eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation nachzuweisen. Mehr als die Hälfte der kontrollierten Kleinstbetriebe musste deutlich nachbessern, was ihnen auch weitgehend gelang.   Insgesamt kommen die Kontrolleure zur Einschätzung, dass zwei von drei Unternehmen ihre Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen. Das heißt auch, dass diese Firmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellt sowie den nach Gesetz vorgeschriebenen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet haben.   Eine weitere Aufgabe der Arbeitsschutzverwaltung ist die Marktüberwachung. Hier werden Produkte und Materialien auf eine mögliche Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung  hin überprüft. Im Vorjahr wurden 1.109 Verbraucherprodukte begutachtet und im Labor analysiert. Im Jahresbericht beispielhaft beleuchtet wird der Markt der LED-Lampen. Dabei wurden 50 verschiedene Produkte mit einer Spannung von 50 bis 250 Volt getestet. Zwölf Lampen erfüllten nicht die nach DIN-Norm EN 62560: 2013-11 vorgeschriebenen Anforderungen.   Kriterien für die Prüfer sind unter anderem, dass die Lampen keine scharfen Kanten und Ecken aufweisen und auch nicht auseinandernehmbar sein dürfen. Zudem müssen auf dem Lampenkörper alle erforderlichen Daten und Angaben wie etwa die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß vermerkt sein. Im Labor werden zudem die Spannungsfestigkeit und der Isolationswiderstand getestet. Drei der 50 LED-Lampen mussten als gefährlich eingestuft werden. In jedem Fall erhielten die Lampenhersteller und ?Vertreiber die Ergebnisse der Überprüfung und wurden zur Behebung der Mängel aufgefordert.   Ein dritter Schwerpunkt im Arbeitsschutz-Bericht widmet sich den Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten. Im Jahr 2015 gab es unter Beteiligung der Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen-Anhalt 701 derartige Verfahren. Neu im Katalog der Berufskrankheiten werden Hautkrebserkrankungen durch UV-Lichtstrahlungen geführt. Im gesamten Jahr 2015 wurden 107 Arbeitnehmer mit UV-bedingten Hautkrebskrankheiten begutachtet, für 58 von ihnen stellten die Gewerbeärzte eine Bescheinigung als Berufskrankheit aus. Damit nimmt der Hautkrebs in der Gesamtheit der als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankungen (83 Fälle insgesamt) eine Spitzenposition ein. Mit der Anerkenntnis als Berufskrankheit können Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. ? etwa für die medizinische Behandlung, für Prävention oder für Rentenleistungen.   Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass jahrelanges Arbeiten im Freien Hautkrebs durch UV-Strahlung hervorrufen kann. Dabei geht man von einer Tätigkeit im Freien von mindestens 15 Jahren aus. Insbesondere Straßenbauarbeiter, Dachdecker, Landwirte oder Seeleute gelten als gefährdet. Wirksamer Schutz ist jedoch möglich, etwa über die Arbeitsorganisation ? sprich Verlagerung der Arbeit im Freien in die Morgen- und Abendstunden ? oder durch technische Hilfsmittel wie Abdeckungen und Überdachungen über Baustellen und Arbeitsstätten. Aber auch Arbeitnehmer können individuell durch entsprechende Kleidung sowie Hautschutzcremes zum eigenen Schutz beitragen. Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Wegweiser: Services des BfS

Wegweiser: Services des BfS An dieser Stelle haben wir Services des Bundesamtes für Strahlenschutz für Sie zusammengefasst. Beim Mausklick auf den gewünschten Service kommen Sie auf die entsprechende Seite, in dem der Service beschrieben ist. Services des BfS Service Worum geht's? Für wen? Dosimetrie - Inkorporationsmessung Überwachung von Personen, die mit höheren Aktivitäten offener radioaktiver Stoffe umgehen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht. Inkorporationsmessungen nach Notfällen, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt wurden Beruflich exponierte Personen, Personen, die bei einem Notfall radioaktive Stoffe inkorporiert haben können Leitstelle Inkorporationsüberwachung Ringversuche ( in-vivo und in-vitro ) und dosimetrische Fallbeispiele als qualitätssichernde Maßnahmen für Inkorporationsmessstellen Behördlich bestimmte Inkorporationsmessstellen. sonstige Inkorporationsmessstellen in Deutschland und im Ausland Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung bei überexponierten oder vermutlich überexponierten Personen mittels biologischer Indikatoren im zytogenetischen Labor Beruflich exponierte Personen, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personen, bei denen eine höhere Strahlenexposition vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat Beruflicher Strahlenschutz - Strahlenschutzregister Zentrale Erfassung von Daten über berufliche Strahlenexpositionen , Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und der Ausgabe von Strahlenpässen sowie Vergabe der Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer) Beruflich strahlenexponierte Personen, Inkorporationsmessstellen, Luftfahrtbundesamt, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte ProZES Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Gutachter und Sachbearbeiter bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten Medizin - BeVoMed Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen Strahlenschutzverantwortliche in Kliniken und Praxen, Aufsichtsbehörden Bewertung für die Erlaubnis der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zur medizinischen Forschung Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (gemäß §§ 31, 32 StrlSchG ) Antragstellende bzw. Anzeigende aus dem medizinischen Bereich Radon - Vergleichs- und Eignungsprüfung für Exposimeter (passive Radonmessgeräte) Vergleichsprüfungen zur Qualitätssicherung für Exposimeter, also passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern Institutionen aus dem In- und Ausland, Professionelle Mess- und Prüfstellen Radon-Kalibrierlabor Kalibrierungen und Kalibrierexpositionen Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Anerkennung von Anbietern zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen Anerkennung durch das BfS nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß ³ 155 des Strahlenschutzgesetzes Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Bauartzulassung - Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Hersteller und Einführer von entsprechenden Vorrichtungen und Anlagen UV -Schutz - UV -Prognose und UV -Newsletter April bis September 3-Tages-Vorhersagen des zu erwartenden UV -Indexes Menschen, die sich beruflich oder privat viel draußen aufhalten UV -Messdaten Kontinuierliche Messung und Veröffentlichung der am Erdboden einfallenden UV - Strahlung Bürger*innen, die sich über die aktuelle UV -Belastung informieren wollen Handys und Smartphones - SAR -Werte von Handys Exposition durch die hochfrequenten Felder von Handys und Smartphones Bürger*innen, die sich über den maximalen SAR -Wert ihres Handys oder Smartphones informieren wollen Stromnetze & Mobilfunkmasten - Online-Infoveranstaltungen Themen " Strahlenschutz beim Mobilfunk" und " Strahlenschutz beim Ausbau der Stromnetze" zielgruppenspezifisch Sprechstunden, in denen Fragen mit Expert*innen des Kompetenzzentrums erläutert werden Messgeräteverleih Erfassung der Exposition durch die elektromagnetische Felder von Stromleitungen oder Mobilfunkmasten. Bürger, die sich über ihre individuelle Exposition informieren wollen. Stand: 01.10.2024

Lärm am Arbeitsplatz

Ob Presslufthammer oder Lärm am laufenden Band – Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Unfallversicherungsträger gehen davon aus, dass in Deutschland zwischen vier und fünf Millionen Beschäftigte gehörgefährdendem Lärm bei der Arbeit ausgesetzt sind. Schwerhörigkeit als Lärmfolge ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnen jährlich mehr als 6 000 neue Krankheitsfälle. Bereits die Einwirkung einzelner sehr starker Schallimpulse kann zu einem akuten Gehörschaden führen. Auch Symptome wie Hörsturz oder Tinnitus können ausgelöst werden. Wer schlecht hört und den begründeten Verdacht hat, dass diese Beeinträchtigung auf Arbeitslärm zurückzuführen ist, sollte beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Meldung einreichen. Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem Link auf die LUBW-Seiten zum Thema Arbeitsschutz . Als Erschließungshilfe zu dieser Thematik hat die LUBW ein 12-seitiges Faltblatt erstellt, von dem auch Druckexemplare bestellt werden können: Faltblatt „Lärm und Vibrationen – Regelungen zum Schutz von Beschäftigten“

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Stand: 18. Januar 2017

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (1) Der Reeder eines Schiffes hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht. (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können, Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor. (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen. (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt: Name des Schiffes, Heimathafen des Schiffes, Rufzeichen des Schiffes, IMO -Schiffsidentifikationsnummer, Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers, Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind, Name des Reeders, Gültigkeitsdauer der Versicherung, eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt. (5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert der Reeder die Besatzungsmitglieder, der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft. Stand: 20. Oktober 2020

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