Am 24. August 2015 entschied das Ständige Schiedsgericht in Den Haag, dass Russland nach der Beschlagnahmung des Greenpeace-Schiff "Artic-Sunrise" und der Festnahme der Besatzung im September 2013 gegen internationales Recht verstieß und Schadenersatz an die Niederlande zahlen muss.
Am 22. April 2017, dem "Earth Day", nahmen welweit in mehr als 600 Städten Menschen am “March for Science” teil, allein in Deutschland gingen etwa 37.000 Teilnehmer in 22 Städten für die Freiheit von Wissenschaft und Forschung auf die Straße. Der March for Science ist eine unabhängige Initiative, die sich zum Ziel gesetzt hat, auf die Gefahren durch populistische Tendenzen hinzuweisen und für die Freiheit von Wissenschaft und Forschung auf der ganzen Welt zu demonstrieren. Nahezu alle wichtigen Wissenschaftsinstitutionen in Deutschland wie die Max-Planck-Gesellschaft, der DAAD oder die Helmholtz-Gemeinschaft hatten im Vorfeld ihre Unterstützung erklärt. Die Vorstände vieler dieser Institutionen waren als Redner bei den unterschiedlichen Kundgebungen zu hören. Die zentrale Veranstaltung fand jedoch in der US-Hauptstadt Washington statt Nach dem Amtsantritt von US-Präsident Donald Trump wächst vor allem in den USA die Angst vor einer neuen Ära der "alternativen Fakten". Aber auch in der der EU wird die freie Wissenschaft immer stärker eingeschränkt, kritisiert die Deutsche UNESCO-Kommission in einer Pressemitteilung zum weltweiten „March for Science“. Regierungen entwerten die erzielten Erkenntnisse, streichen öffentliche Fördermittel, beschlagnahmen Forschungsergebnisse und besetzen wissenschaftliche Positionen politisch. Datenmaterial wird zensiert und Presseauskünfte verboten.
Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019
INFORMATION SHEET Tours to the Asse II mine Explanations in connection with the access and visitors regulations (as of September 2015) Ladies and gentlemen, During the visit to the Asse II mine operated by the Federal Office for Radiation Protection (BfS) a maximum of safety is guaranteed. The members of staff of the BfS and the Asse-GmbH operating company will be pleased to be of assistance to you while you are visiting the facility. Some instructions and directions need to be followed when visiting the mine. Registration for a tour Visits to the mine take place from Monday to Friday and only by appointment and registration. For operational reasons, the number of participants is limited. Single persons will have to join a group. Early registration is recommended. Persons 16 years or older can take part. At the latest, 10 days prior to the visiting date, the following data is required for each person taking part in the tour: Name, surname and, if applicable, name at birth Address (street, postcode, town) Date and place of birth Identification card or number of passport and expiry date Clothing size Shoe size Minors must have a written declaration of consent by a parent or guardian Information on data protection: The personal data transmitted by you shall be treated confidentially according to the provisions of the Federal Data Protection Act, and shall in particular only be used and processed for the purposes it has been collected for. By transmitting your data you agree with the processing of the data to the extent described. You can revoke your consent at any time and without giving reasons. Legal information Please remember that the Asse II mine is operated under the provisions of mining and nuclear law; therefore, special safety regulations apply. In rare cases, short-term cancellations of or modifications to the tour may occur. Please give us a valid phone number or email address so that we will be able to inform you. Please bring a valid official identification document to the tour (identification card or passport), so that you can prove your identity to the mine security staff! Only then will you receive a visitor pass for your stay on the premises. Procedure Meeting point is at 11.30 a.m. at the INFO ASSE information centre (opposite the mine, ample parking space in front of the information centre). Following an introduction into the topic (ca. 60 minutes) you will walk to the mine where you can change into miner’s clothing. You will then be given the safety instructions before you do the tour of the mine. After having left the mine you change again into your own clothes. The tour ends at the information centre. Plan at least 5 hours for the entire tour. Situation underground To guarantee your safety, you should feel certain about being physically fit for a tour through the mine. During the tour underground you will be in a physical and emotional stress situation, among others because of high temperatures (< 30°C), darkness, unfamiliar sounds and noise, lack of space in parts and enhanced dust generation due to operational works. Visitors should have the respective bodily strength and mobility. During the tour you will have to walk some distances carrying a so- called Oxygen Self-Rescuer weighing about 5 kg (will be provided), Restrictions All participants must be aged 16 or over. Pregnant women and persons suffering from the following health restrictions must not take part in the visiting tour: Health-related difficulties or disability or Musculoskeletal disorder Pathological fear of being in enclosed spaces (claustrophobia) Seizure disorder (epilepsy) Bronchial asthma and/or severe respiratory diseases Heart diseases (in particular angina pectoris) Consequences of a heart attack or persons with cardiac arrhythmias Consequences of a stroke (apoplex) Considerable hypertension Pronounced Diabetes (Diabetes mellitus) Please be advised that in general you cannot expect immediate medical support. In case of doubt please consult a doctor beforehand. As there are no cleaning facilities, no contacts should be worn underground; instead, glasses should be given preference. Operational provisions People staying on the premises and doing the tour do this at their own risk. As far as legally permissible, we do not assume any liability for damage. At the premises, information signs and mandatory signs must be observed and instructions given by the attending staff must be followed. Prior to and during the tour to the mine people must not be under the influence of alcohol or drugs. Smoking is strictly forbidden underground and in all buildings. Before the tour to the mine will start, you will be provided with the appropriate clothing and equipment (hard hat, safety shoes, pit lamp, oxygen self-rescuer). Before entering the mine you will receive instructions for the use of the protective clothing. Contact: Federal Office for Radiation Protection INFO ASSE Am Walde 1 38319 Remlingen Phone: 05336 9489007 Fax: 05336 89494 email: Info-asse@bfs.de Internet: www.asse.bund.de
Lebensmittelkontrolleure/innen überprüfen als Mitarbeiter/innen der Lebensmittelüberwachungsbehörden die Einhaltung von Gesetzes- und Hygienevorschriften in allen Betrieben, die Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände (Haushaltswaren, Verpackungsmaterialien, Reinigungsmittel, Bekleidung) sowie Tabakwaren herstellen, verarbeiten, importieren oder an die Verbraucher/innen abgeben. Aufgaben Lebensmittelkontrolleure/innen führen in den Betrieben Kontrollen durch. Sie überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit, über die Hygiene, über Zusatzstoffe, Rückstände, Kontaminanten und Schadstoffe, über die Behandlung mit ionisierenden Strahlen, über betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, über neuartige Lebensmittel, über Kennzeichnung und Kenntlichmachung, über Verbote zum Schutz vor Täuschung und über Werbung. Die Arbeitsmethoden Im Rahmen ihrer Kontrollen inspizieren sie Betriebsräume auf bauliche und hygienische Mängel, überprüfen und bewerten sie von den Betrieben durchgeführte Eigenkontrollen, überprüfen sie Aufzeichnungen und Dokumente zur Rückverfolgbarkeit, entnehmen sie Proben, kontrollieren sie Kennzeichnung und Werbung, prüfen sie Erzeugnisse sensorisch (z. B. Aussehen, Geruch, Geschmack), um eine Abweichung von der Norm festzustellen, nehmen sie orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen vor, wie auf Temperatur, pH-Wert oder Schnelltests z. B. hinsichtlich eines Verderbs von Frittierfett, leiten sie erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein, erlassen sie Ordnungsverfügungen, stellen sie Produkte sicher oder beschlagnahmen diese, beraten sie Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen der Betriebe über die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, führen sie Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, stellen Strafanzeigen und unterstützen die Staatsanwaltschaft bei deren Ermittlungen. Aus- und Fortbildung Lebensmittelkontrolleure/innen absolvieren eine zweijährige Zusatzausbildung mit anschließender Staatsprüfung. Voraussetzungen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder Techniker/in mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf Beispiele für Berufsgruppen: Staatlich geprüfte/r Techniker/in Fachrichtung Lebensmitteltechnik Fleischermeister/in, Bäckermeister/in Konditormeister/in Hauswirtschaftsmeister/in Molkereimeister/in Küchenmeister/in Serviermeister/in Hotelmeister/in Braumeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in oder eine mindestens dreijährige Beschäftigung im mittleren oder gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder Fachhochschulabschluss mit Diplom- oder Bachelorprüfung in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt Ausbildung Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate: 18 Monate praktische Ausbildung in den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sechs Monate theoretischer Unterricht bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen: Klausuren, Befähigungsberichte, schriftliche Ausarbeitungen Prüfung Die Ausbildung endet mit einer Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Die Prüfung gliedert sich in drei Teile: Praktischer Teil (drei Betriebsprüfungen) Schriftliche Klausur über fünf Stunden Mündliche Prüfung über 30 Minuten
In this study, observed episodes of CO2 concentrations at eight Northern Hemisphere (NH) sites from 1993 to 2012 were analyzed. Five-day back trajectories were calculated for a potential source contribution function (PSCF) analysis. A normalized weight factor related to the occurrence of the episodes was applied to derive more reasonable CO2 elevations and sequestrations. Weighted elevated (?CO2(W_E)) and sequestered (?CO2(W_S)) CO2 episodes had large spatial discrepancies due to the differentiation of strength and patterns of CO2 emissions/sinks in different regions. The most significant enhancement in CO2 episodes was observed at Asian sites: ?CO2(W_E) increased by approximately 56% at an annual rate of ~4% yr-1 from 1995 to 2010 at Waliguan (WLG) and by approximately 39% (~3% yr-1) from 1997 to 2012 at Yonagunijima (YON). According to the PSCF analysis, these increases are largely attributed to the rapid increase in emissions in China. However, ?CO2(W_S) was also enhanced by 34.4% with a growth rate of 2.3% yr-1 at WLG from 1995 to 2010 and ~26.2% (1.7% yr-1) at YON from 1997 to 2012. Both ?CO2(W_E) and ?CO2(W_S) showed decreasing or relatively flat trends at Monte Cimone and Schauinsland, indicating reductions in emissions and sinks in central Europe. The different intensities/trends in emissions and sinks observed at different sites in the NH show that estimating future CO2 levels is a complex problem. Atmospheric inverse and process-based ecosystem models should use more regional input data at high temporal and spatial resolutions for future carbon flux estimations.<BR>Quelle: www.sciencedirect.com
Nr. 3/2005 Landesamt für Umweltschutz Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 D - 39264 Steckby TEL 039244/940 90 FAX 039244/940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel FACHINFOR MATION Überarbeitung: 2. Mai 2007 2 1 Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 einen besonderen und einen strengen Schutz von gefährdeten Tieren und Pflanzen fest. Diese Arten dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten und gehandelt werden. Sie unterliegen strengen Zugriffs- und Störverboten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 42 Bundes- naturschutzgesetz und bezüglich der Arten der Anhänge A und B nach Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Von diesen Verboten gibt es z.B. für legal gezüchtete und eingeführte Tiere Ausnahmen gemäß § 43 BNatSchG und Artikel 8 Abs. 3 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Diese Nachweispflicht gilt für Halter lebender Individuen und für Besitzer von toten Exemplaren und Entwicklungsformen sowie von Teilen von Tieren der streng geschützten Arten. Beim Verkauf ist der Verkäufer verpflichtet, die vollständigen Herkunftsnachweise über den legalen Ursprung des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Tiere. 2 Besonders geschützte und streng geschützte Arten Eine Liste aller besonders und streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (Jg. 53, Nr. 35 a, ISSN 0720-6100 v. 20.02.2001). Der Schutzstatus kann auch im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden. Einen Überblick über diese Arten gibt die Tabelle. Alle Tierarten aus: sind be- sonders ge- schütztsind zu- sätzlich streng ge- schützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+- ++ Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG (sog. Fauna- Flora-Habitat Richtlinie) 1) Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (sog. EG-Vogelschutz- richtlinie): alle europäischen Vogel- arten 1) Anlage 1 Bundesarten- schutzver-ordnung + + teilweise (durch die BArtSchV: Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) teilweise (Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) Beispiele Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Hellroter Ara, Kleiner Gelbhaubenkakadu, europäische Landschildkröten, alle Meeres- schildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython, Baltischer Stör Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) u. Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteiger- frösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln, ver- schiedene Korallen (Schmuck, Souvenir) Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Horn- otter, Rotbauchunke Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und -gänse; Zusätzlich streng geschützt sind z.B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz Besonders geschützt sind z.B., soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien; Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Bayerische Kleinwühlmaus und die Aspisviper 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind 3 3 Artenschutzrechtliche Anforderungen beim Handel mit geschützten Tieren Beim gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Tieren sind die folgenden artenschutz- rechtlichen Anforderungen zu erfüllen: • Nachweispflichten gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz • Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Bundesartenschutz- verordnung (BArtSchV) • Kennzeichnung bestimmter lebender Tiere gemäß §§ 12 bis 15 Bundesartenschutz- verordnung • Information der Käufer über die Meldepflicht für private Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren 4Nachweispflicht 4.1Nachweispflicht für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen EG-Vermarktungsgenehmigungen zulässig. Diese gelben EG-Bescheinigungen begleiten das jeweilige Exemplar bei jedem Weiterverkauf. Handschriftliche Ergänzungen bzw. Korrekturen oder Überklebungen auf diesen Dokumenten durch den Zoohändler sind unzulässig. Die nur bis 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen und die EG-Bescheinigungen für die einmalige Vermarktung sind durch neue generelle EG-Vermarktungsgenehmigungen zu ersetzen. Die Beantragung der EG-Bescheinigungen ist in Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro in Steckby unter Vorlage der Nachweise sowie der ausgefüllten und unterschriebenen Formularkopie zu richten. Die Einreichung der Dreifach-Formularsätze ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist außerdem eine behördliche Überprüfung der erforderlichen Kennzeichen. Generell ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind nur die Anhang A-Arten, die im Anhang X der EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 aufgeführt sind. Tabelle 2: Von der EG-Bescheinigungspflicht ausgenommene Arten des Anhangs A Wissenschaftlicher Artname Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Catreus wallichi Carduelis cucullata Colinus virginianus ridgwayi Columba livia Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Cyanoramphus novaezelandiae Lophophorus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Oxyura leucocephala Polyplectron emphanum Psephotus dissimilis Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado Deutscher Artname Laysan-Ente Knäkente Moorente Rothalsgans Hawaigans Wallich-Fasan Kapuzenzeisig Ridgways Virginia-Wachtel Felsentaube Weißer Ohrfasan Brauner Ohrfasan Ziegensittich Himalaya-Glanzfasan Edwardfasan Swinhoefasan Weißkopf-Ruderente Palawan-Spiegelpfau Hooded-Sittich Elliotfasan Hume-Fasan Mikado-Fasan
Tägliche Verkehrs- und Kriminalitätslage "Betrug durch falsche Polizeibeamte verhindert" "Unter Betäubungsmitteleinfluss im Straßenverkehr" "Diebstahl aus Firmen" "Martini-Markt in Klötze" Betrug durch falsche Polizeibeamte verhindert Klötze, 28.10.2024, 16:00 Uhr Nach bisherigen Erkenntnissen wurde eine 89-jährige Altmärkerin bereits am Sonntag von einem unbekannten Mann angerufen. Der Mann gab sich als Polizeibeamter aus und berichtete von einer angeblichen Einbruchsserie im Wohnort der 89-Jährigen. Zum angeblichen Schutze ihres Vermögens, wurde die Dame aufgefordert, ihr Geld an den Mann zu übergeben, damit es amtlich verwahrt werden kann. Erst als sich die Seniorin am Montag zu einer Bankfiliale in Klötze begab, um eine Bargeldsumme im unteren fünfstelligen Bereich abzuheben, fiel dem aufmerksamen Bankpersonal der Betrugsversuch auf. Glücklicherweise entstand der Seniorin somit kein Schaden. In diesem Zusammenhang weist die Polizei erneut auf Folgendes hin. Unter Betäubungsmitteleinfluss im Straßenverkehr Salzwedel, Käthe-Kollwitz-Straße, 28.10.2024, 23:45 Uhr In der Nacht von Montag zu Dienstag führten Polizeibeamte eine Verkehrskontrolle mit dem Fahrer einer Simson durch. Im Verlauf der Kontrolle wurde der 22-Jährige mit einem Drogenschnelltest auf den Konsum von Betäubungsmitteln getestet. Da der Test positiv reagierte, musste der 22-Jährige eine Blutprobe im Krankenhaus abgeben und sich nun in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verantworten. Diebstahl aus Firmen Salzwedel, OT Pretzier, 29.10.2024, 01:02 Uhr In der Nacht von Montag zu Dienstag wurde die Polizei über eine Diebstahlshandlung informiert. Nach bisherigen Erkenntnissen, begaben sich drei Männer widerrechtlich auf ein Firmengelände in Pretzier, entwendeten dort diverse Gegenstände und entfernten sich mit einem PKW vom Tatort. Die eingesetzten Polizeibeamten konnten den PKW nach kurzer Zeit auf der B190 feststellen und anhalten. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges konnte diverses Diebesgut aufgefunden und beschlagnahmt werden. Im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände aus einer Diebstahlshandlung stammt, die am 29.10.2024 um 02:37 Uhr gemeldet wurde. Die Tatverdächtigen drangen in der Nacht von Montag zu Dienstag gewaltsam in ein Firmengelände in Salzwedel ein und entwendeten mehrere Gegenstände. Gegen die drei Männer, im Alter von 29, 36 und 43 Jahren, wird nun wegen des Verdachts des besonders schweren Diebstahls ermittelt. Martini-Markt in Klötze Klötze, 24.10.2024 bis 28.10.2024 Um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, begleitete das Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel den Klötzer Martinimarkt mit zahlreichen Einsatzkräften. Die mehrtätige Veranstaltung wurde von tausenden Bürgern besucht und verlief, trotz der Feststellung von mehreren Straftaten, überwiegend ruhig und friedlich. Zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit, wurden insgesamt mehr als 100 Personen im gesamten Veranstaltungszeitraum durch Polizeibeamte kontrolliert und durchsucht. Dabei kam es vereinzelt zur Feststellung und Beschlagnahme von gefährlichen Gegenständen und Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden drei Platzverweise gegen Personen ausgesprochen. Im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße wurden am Freitagabend die Scheiben von mehreren geparkten Fahrzeugen durch bislang unbekannte Täter beschädigt. In der Nacht von Freitag zu Samstag kam es gegen 03:30 Uhr zu einer gefährlichen Körperverletzung, bei der ein 25-Jähriger von zwei bislang unbekannten Personen geschlagen und getreten wurde. Der 25-Jährige wurde dabei leicht verletzt, benötigte allerdings keine sofortige medizinische Behandlung. Ein vermisstes Kind konnte am Samstagabend durch die Einsatzkräfte zeitnah wieder an die Eltern übergeben werden. Gegen 20:30 Uhr beleidigte ein 22-Jähriger am Samstag eine 18-Jährige und leistete während der polizeilichen Maßnahme Widerstand gegenüber den Einsatzkräften. In der Nacht von Sonntag zu Montag kam es zum Brand eines geparkten PKW Skoda. (PT) Impressum: Polizeiinspektion Stendal Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 191 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de
von Dr. Linus Günther und Dr. Christian Boestfleisch So unterschiedlich wie diese invasiven Arten, sind auch die Probleme, die sie verursachen, mögliche Gegenmaßnahmen und die Rechtsbereiche, die dabei zu beachten sind. Im UZS: Chinesischer Muntjak, Drüsiges Springkraut, Gelbe Scheincalla, Waschbär Tiere und Pflanzen, die infolge menschlicher Aktivität außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auftreten und sich dort schädlich verbreiten – sogenannte invasive Arten – gelten weltweit als eine der größten Bedrohungen für die Biodiversität. Unabsichtlich oder absichtlich eingeführt können invasive Arten einheimische Arten durch Konkurrenz, Prädation, die Übertragung von Krankheitserregern oder Parasiten sowie durch Hybridisierung (genetische Vermischung) verdrängen. Letztlich können invasive Arten verändernd auf Habitatstruktur, Stoffflüsse, Bodenbildung und trophische Ebenen ganzer Ökosysteme wirken und sie im schlimmsten Falle zerstören. Tiere und Pflanzen, die infolge menschlicher Aktivität außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auftreten und sich dort schädlich verbreiten – sogenannte invasive Arten – gelten weltweit als eine der größten Bedrohungen für die Biodiversität. Unabsichtlich oder absichtlich eingeführt können invasive Arten einheimische Arten durch Konkurrenz, Prädation, die Übertragung von Krankheitserregern oder Parasiten sowie durch Hybridisierung (genetische Vermischung) verdrängen. Letztlich können invasive Arten verändernd auf Habitatstruktur, Stoffflüsse, Bodenbildung und trophische Ebenen ganzer Ökosysteme wirken und sie im schlimmsten Falle zerstören. Um dieser Bedrohung europaweit entgegen zu treten, wurde auf EU-Ebene mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (IAS-VO) ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, dessen Umsetzung und Koordination auf Landesebene durch den NLWKN erfolgt. Die IAS-VO verfolgt einen dreistufigen Ansatz aus Prävention, Früherkennung und Management. Zentrales Element ist dabei die sogenannte Unionsliste , welche fortlaufend mittels Durchführungsverordnungen erweitert wird und festlegt, für welche Arten in Europa die IAS-VO Anwendung findet. Exemplare der invasiven Art Brasilianisches Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum), die falsch deklariert zum Verkauf angeboten wurden. Prävention Prävention Für alle invasiven Arten der Unionsliste gelten u. a. Handels- und Besitzverbote. So soll präventiv verhindert werden, dass Arten absichtlich oder unabsichtlich in die freie Natur gelangen. Der NLWKN unterstützt dabei als Fachbehörde die vor Ort zuständigen unteren Naturschutzbehörden bei der Durchsetzung dieser Verbote. Hierzu zählten im vergangenen Jahr vor allem die rechtliche und fachliche Beratung bei Vor-Ort-Kontrollen und Beschlagnahmen im privaten und kommerziellen Bereich. Bei letzterem stellt zunehmend auch der Online-Handel ein großes Problem dar, welchem sich der NLWKN verstärkt widmen muss. Soweit es Ausnahmen von den Verboten gibt, sind i. d. R. Genehmigungen erforderlich. Der NLWKN ist Bewilligungsbehörde für Ausnahmegenehmigungen zum Zwecke der Forschung an invasiven Arten. Im letzten Jahr wurden Einzelfunde der Asiatischen Hornisse aus Hamburg publik. Aus Gründen der Vorsorge ist sie als invasive Art in der Kategorie Früherkennung eingestuft und muss gemeldet und beseitigt werden. Früherkennung und Sofortmaßnahmen Früherkennung und Sofortmaßnahmen Wenn sich invasive Arten bereits in der freien Natur befinden, es sich aber noch um eine frühe Phase der Invasion handelt, muss versucht werden, sie wieder zu beseitigen. Am Anfang einer biologischen Invasion bestehen größere Chancen, Arten wieder aus dem Ökosystem zu entfernen, bevor sie größere Schäden anrichten können. Maßnahmen können dann noch wirksam und effizient sein. Sobald eine invasive Art in dieser frühen Phase erfasst oder gemeldet wird, koordiniert und finanziert der NLWKN die Entnahme aus der Natur durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Diese Aufgabe erfordert zum Teil ein sehr artspezifisches Vorgehen. So kooperierten beispielsweise die nördlichen Bundesländer nach dem Erstnachweis der Asiatischen Hornisse ( Vespa velutina nigrithorax ) in Hamburg und erarbeiteten gemeinsam, mit dem Institut für Bienenkunde (LAVES) und dem NLWKN, ein spezielles Monitoring. Dieses wird in enger Zusammenarbeit mit den Imkern und Imkerinnen vor Ort zukünftig das Auftreten der Art rechtzeitig erfassen und somit die Grundlage für ein frühzeitiges Handeln bilden (weitere Informationen unter www.AHlert-nord.de ). Exemplare des vermutlich falsch entsorgten Brasilianischen Tausendblatts zwischen gefährdeten Krebsscheren (oben). Bei Untätigkeit verdrängen Schwimmteppiche die Krebsschere und die darauf angewiesene extrem seltene Grüne Mosaikjungfer (unten). Management Management Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine erfolgreich etablierte weit verbreitete invasive Art sich nicht mehr oder nur mit sehr hohem finanziellen Aufwand aus dem Ökosystem entfernen lässt. Für diese Arten werden Managementmaßnahmen angewendet, um die negativen Auswirkungen zu minimieren. Der NLWKN arbeitet in einer Bund-Länder-Expertengruppe zu Erstellung der Managementmaßnahmen mit und organisiert die Öffentlichkeitsbeteiligung in Niedersachsen. Der NLWKN fördert mit Landesmitteln Maßnahmen zum Management oder zur Beseitigung von invasiven Arten im Rahmen der Landesprioritätenliste „Invasive Arten“ (LPL IA). Hierfür können die unteren Naturschutzbehörden Projekte anmelden, welche vom NLWKN bewertet und priorisiert werden, wobei der naturschutzfachliche Nutzen im Vordergrund steht. Im Jahr 2019 wurden im Rahmen der LPL IA zwölf Projekte und 2020 bereits 23 Projekte verwirklicht. Für die Saison 2021 sind nun 26 Projekte geplant und bereits durch den NLWKN bewilligt. Die Überarbeitung des Überwachungssystems für Invasive Arten Die Überarbeitung des Überwachungssystems für Invasive Arten Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten, welche sich aus der IAS-VO für den NLWKN ergeben, ist eine umfassende Datengrundlage unerlässlich. Zentral sind hierbei Verbreitungsdaten invasiver oder poteniell invasiver Arten, aber auch Daten zu den genannten Sofort- und Managementmaßnahmen. Der NLWKN verbessert und überarbeitet daher kontinuierlich die Erfassung und Auswertung relevanter Daten. Im letzten Jahr wurde dazu ein Konzept erarbeitet, welches die umfassende Erneuerung des Überwachungssystems für invasive Arten in Niedersachsen vorsieht. Entscheidend für den Erfolg des neuen Überwachungssystems und die Bekämpfung invasiver Arten in Niedersachsen sind die barrierefreie Eingabemöglichkeit und Bereitstellung von Daten zu invasiven Arten für alle Akteure.
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 119/00 Magdeburg, den 18. September 2000 Innenminister Dr. Manfred Püchel: "Das Konzept der Polizei zahlt sich aus ¿ Sachsen-Anhalts Vermögensermittler bitten zur Kasse" Polizei stellte über 37 Millionen DM vorläufig sicher Nach Ansicht von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat sich das Anfang 1999 in Kraft gesetzte Konzept der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt "Zur Abschöpfung von Geld und Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität" im wahrsten Sinne des Wortes ausgezahlt. So seien allein in den vergangenen 17 Monaten durch die Landespolizei über 37 Millionen DM vorläufig sichergestellt worden. Püchel: "Dem Grundgedanken folgend, dass sich Verbrechen auch finanziell nicht mehr lohnen soll, setzte das Konzept von Anfang an auf die Zweigleisigkeit von Strafverfolgung und Vermögensbeschlagnahmung, d. h. neben den Ermittlungen zur Straftat die Ermittlung zur Vermögenslage des Beschuldigten." So unterstützten speziell ausgebildete Vermögensermittler der Polizei in engem Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft die "Tatermittler" beim Aufspüren und Beschlagnahmen von kriminellen Vermögen oder deren Ersatz. Sei bislang vor allem die Sicherung von Tatzeugen und Beweismitteln das Ziel der Ermittler gewesen, so trete neben diese nach wie vor natürlich wichtigen Ermittlungen nun das Aufspüren und Sichern von kriminellen Vermögen. Täter der Organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Umweltkriminalität, arbeiten besonders gewinnorientiert. Die Schäden dabei seien immens hoch. "Erst unlängst", erwähnte Püchel, "hat der Bundesinnenminister die Gewinne allein aus Straftaten der Organisierten Kriminalität auf ca. zwei Milliarden DM geschätzt. In Sachsen-Anhalt liegen diese Gewinne aus bekanntgewordenen Ermittlungen bei ca. 10,7 Millionen DM, unter Berücksichtigung des Dunkelfeldes wahrscheinlich um ein Vielfaches höher." Schnelles Handeln sei bei der Vermögensabschöpfung die Devise. Angesichts der Möglichkeiten, in kürzester Zeit Gelder ins Ausland zu transferieren, gelte es, alle rechtlichen Instrumente zu nutzen, um diese Gelder zu sichern. Dies gelte um so mehr, als in vielen Staaten Hindernisse durch ein ausgeprägtes Bankgeheimnis und unzureichenden Rechtshilfeverkehr bestehen. Landeskriminaldirektor Rolf-Peter Wachholz: "Die Landespolizei hat mit der Ausbildung und dem Einsatz spezieller Vermögensermittler in den sechs Polizeidirektionen und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt konsequent diesen Weg beschritten. Die Erfolge seit dem 1.4.1999 geben uns Recht. Sie belegen auch die Professionalität der Polizei unseres Landes." übersicht der wesentlichsten Eckdaten im Zeitraum vom 1.4.1999 bis 1.9.2000: In 122 Ermittlungsverfahren wurden 156 Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durchgeführt. Dabei wurden Vermögenswerte in einer Höhe von 37.748.128 DM vorläufig gesichert , d.h. bis zur gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt, gepfändet oder mit Arresten belegt. Durch rechtskräftige Entscheidungen und Verzicht der Täter konnten bislang Werte in Höhe von 9.429.888 DM endgültig eingezogen werden. Diese Gelder bzw. Vermögenswerte werden dem Landeshaushalt zugeführt. 16.043.065 DM Vermögen stehen davon den Geschädigten für gerichtliche Rückführungsansprüche zur Verfügung. Püchel: "Diese Ergebnisse sprechen für sich, untermauern sie doch, dass es möglich ist die Täter empfindlich am Geldbeutel zu treffen und ihnen dadurch ihre wesentliche Geschäftsgrundlage entzogen wird". Daneben bestehe für die Opfer die Möglichkeit einen Teil ihrer Schäden ersetzt zu bekommen. Letztlich profitiere das Land Sachsen-Anhalt auch unmittelbar von diesen Maßnahmen, da ein Teil der Vermögen dem Landeshaushalt zugeführt werde. "Die Polizei und die Justiz werden diesen erfolgreichen Weg weiter gehen. Zum Zwecke der Abschöpfung illegaler Gewinne hat auch die Justiz wirksame Maßnahmen getroffen. So wurden landesweit sechs Stellen für Staatsanwälte, vier für Buchhalter und drei Stellen für Rechtspfleger eingericht. Gemeinsam werden wir alles unternehmen, um die Begehung von Straftaten finanziell nicht mehr lohnend erscheinen zu lassen. Darin liegt zugleich ein präventiver Aspekt. Jede Mark Vermögen, welche abgeschöpft wird, ist eine Mark weniger, die wieder in neue Straftaten investiert werden kann," so der Innenminister abschließend. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Origin | Count |
---|---|
Bund | 67 |
Land | 22 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 61 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 15 |
unbekannt | 10 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 24 |
offen | 65 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 88 |
Englisch | 54 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Datei | 2 |
Dokument | 4 |
Keine | 57 |
Unbekannt | 6 |
Webseite | 26 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 67 |
Lebewesen & Lebensräume | 82 |
Luft | 61 |
Mensch & Umwelt | 89 |
Wasser | 64 |
Weitere | 85 |